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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1638 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

VPRRS 2018, 0410
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Mal wieder: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2018 - Verg 58/17

1. Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen nebst den zugehörigen Vergabevorschriften konzentriert hat. In einem solchen Fall ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber im Allgemeinen nicht erforderlich.

3. Die Beteiligung eines Rechtsanwalts kann notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren darüber hinaus nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher oder solcher Art stellen, die auf einer höheren Rechtsebene als jener der Vergabeordnungen zu entscheiden sind. Eine kleinliche Beurteilung ist unangebracht.

4. Ergänzend kann bei der Beurteilung auch die Komplexität des Sachverhalts sowie die Bedeutung und das Gewicht des Auftrags für den Auftraggeber berücksichtigt werden, ebenso wie der Umstand, inwieweit die Vergabestelle über geschultes Personal und Erfahrung mit Vergabeverfahren verfügt. Schließlich kann der Gesichtspunkt der so genannten prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung der Rechtsfrage einfließen.

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VPRRS 2018, 0185
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zweifel an Eignung erweckt: Beigeladene trägt Kosten!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 - 15 Verg 1/18

Erweckt ein Beigeladener durch eine Erklärung im Verfahren vor der Vergabekammer (hier: Bauaufzug werde durch einen Dritten aufgestellt) Zweifel an seiner Eignung, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde einschließlich der notwendigen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

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VPRRS 2018, 0177
ÖPNVÖPNV
Nur Vorinformation veröffentlicht: Antrag auf Nachprüfung unzulässig!

VK Nordbayern, Beschluss vom 08.05.2018 - RMF-SG21-3194-3-7

Droht bei Personenbeförderungsdienstleistungen der Primärrechtsschutz nicht aufgrund einer Direktvergabe nach Art. 7 Abs. 2 bis 5 der Verordnung EG 1370/2007 in Frage gestellt zu werden und hat noch kein europaweites Vergabeverfahren begonnen, sondern wurde nur auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes eine Vorinformation veröffentlicht, ist der Antrag auf Nachprüfung nach dem GWB unzulässig.*)

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VPRRS 2018, 0176
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann darf ein vorzeitiger Zuschlag gestattet werden?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.10.2017 - 11 Verg 13/17

1. Die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags darf nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, wenn ein dringendes Interesse besteht, das deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt.

2. Allein die mangelnde Erfolgsaussicht eines Nachprüfungsantrags für sich genommen rechtfertigt die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags noch nicht; erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutritt.

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VPRRS 2018, 0165
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auch ohne Antragstellung: Beigeladener muss Kosten (anteilig) tragen!

OLG Rostock, Beschluss vom 21.07.2017 - 17 Verg 2/17

Nimmt der beigeladene Bestbieter zu dem (erfolgreichen) Nachprüfungsantrag des antragstellenden Bieters ausführlich mit dem Ziel Stellung, den Auftraggeber zu unterstützen, ist von einem (anteiligen) Unterliegen auch dann auszugehen, wenn er keinen Antrag gestellt hat.

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VPRRS 2018, 0166
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Hinweis im EU-Amtsblatt: "Verspäteter" Nachprüfungsantrag ist zulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 19.04.2018 - Z3-3-3194-1-61-12/17

1. Voraussetzung für die Präklusionswirkung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist aufgrund des Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 sowie Anhang V. Teil C. Ziff. 25 der Richtlinie 2014/24/EU, dass ein entsprechender Hinweis des Auftraggebers in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgt ist.*)

2. Hat ein Unternehmen eine Rüge erhoben, kann dessen Anspruch auf Nachprüfung in aller Regel nicht verwirken. Hat es der Auftraggeber unterlassen, in ausreichender Form auf die Rechtswirkungen des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hinzuweisen, muss er bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens jederzeit noch damit rechnen, dass ein Nachprüfungsantrag gestellt wird.*)

3. Eine fehlende weitere Unterschrift in einem Angebot, das nach den Vorgaben des Auftraggebers (im Regelfall überflüssigerweise) an mehreren Stellen zu unterzeichnen ist, führt nicht automatisch zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Angebots gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 6 und Abs. 7 VgV. Vielmehr ist das Angebot der Beigeladenen gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen, ob sein Inhalt vollumfänglich von den vorhandenen Unterschriften erfasst wird.*)




VPRRS 2018, 0160
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Interesse am Auftrag: Nachprüfungsantrag unzulässig!

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.05.2018 - Verg 2/18

1. Der Ablauf der Bindefrist für das Angebot des Antragstellers in kein erledigendes Ereignis im Sinne des § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB.*)

2. Das Interesse am Auftrag als Element der Antragsbefugnis ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in einem Nachprüfungsverfahren vorhanden sein muss und deren Wegfall dazu führt, dass ein zunächst zulässiger Nachprüfungsantrag unzulässig wird. *)

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VPRRS 2018, 0142
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftragswert ohne Umsatzsteuer ist entscheidend!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 92/17

Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)

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VPRRS 2018, 0141
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftragswert ohne Umsatzsteuer ist entscheidend!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 91/17

Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)

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VPRRS 2018, 0140
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Nachprüfungsverfahren bei "Kleinvergaben"!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 90/17

Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)

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VPRRS 2018, 0151
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Belehrung über Rechtswegzuständigkeit falsch: Auftraggeber trägt Kosten des Nachprüfungsverfahrens!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2018 - 11 Verg 1/18

1. Grundsätzlich ist das Unterliegen für die Kostentragungspflicht maßgeblich. Abweichend hiervon können jedoch kausal durch ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten verursachte Kosten diesem auferlegt werden. Auch der obsiegende Beteiligte kann somit die gesamten Verfahrenskosten oder einzelne Auflagen zu tragen haben.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Bieters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen, wenn die von ihm erteilte Belehrung über die Rechtswegzuständigkeit unrichtig ist.

3. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wegenutzungsverträgen nach § 46 EnWG sind die ordentlichen Gerichten zuständig. Daran hat sich auch durch die Vergaberechtsreform 2016 und die Neufassung des § 46 EnWG in 2017 nichts geändert.




VPRRS 2018, 0138
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zeitpunkt der Eignungsprüfung = Zeitpunkt der Zuschlagserteilung!

VK Saarland, Beschluss vom 07.02.2018 - 3 VK 04/17

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Durchführung der Eignungsprüfung und Erstellung der Eignungsprognose ist derjenige der rechtswirksamen Zuschlagserteilung; das heißt, die Antragsgegnerin hat die Erkenntnisse, die das Nachprüfungsverfahren zur Frage der Eignung und Zuverlässigkeit erbracht hat, zu berücksichtigen.*)

2. a) Sofern im Einzelfall der Sach- und Personalaufwand aus dem Rahmen dessen fällt, was ein Nachprüfungsantrag der betreffenden wirtschaftlichen Größenordnung und Bedeutung üblicherweise mit sich bringt, ist dem durch eine angemessene Erhöhung oder Herabsetzung der aus der Gebührenstaffel ermittelten Basisgebühr Rechnung zu tragen.*)

b) Zu einer Erhöhung der Basisgebühr können z. B. eine hohe Anzahl tatsächlicher und juristischer Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit und der Begründetheit des Nachprüfungsantrags, eine sowohl inhaltlich als auch von der Dauer her sehr umfangreiche mündliche Verhandlung, eine entsprechend umfangreiche Niederschrift über die mündliche Verhandlung, eine detaillierte Aufklärungsverfügung der Vergabekammer zur rechtlichen Bewertung des Verfahrens, die Vorbereitung einer aufwändigen, diffizilen Entscheidung in der Hauptsache, die wegen einer - späten - Erledigung der Hauptsache nicht mehr zum Tragen kommt, sowie eine aufwändige Kostenentscheidung führen.*)

3. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller ist in vergaberechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich als notwendig anzusehen. Dass ein Bieter auch ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einer ausreichenden und umfassenden Interessenwahrnehmung in der Lage ist, kann allenfalls dann angenommen werden, wenn sich im Einzelfall ausschließlich einfache und ohne weiteres zu beantwortende Sach- und Rechtsfragen stellen und der Bieter aufgrund seiner Ressourcen und Erfahrungen zweifelsfrei in der Lage ist, seine Position im konkreten Fall auch prozessual adäquat zu vertreten.*)

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VPRRS 2018, 0130
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabekammer darf Rechtsverstöße nicht von Amts wegen aufgreifen!

VK Sachsen, Beschluss vom 04.04.2018 - 1/SVK/004-18

Es ist einer Vergabekammer untersagt, Rechtsverstöße, die nicht rechtzeitig gerügt wurden, aufzugreifen. Soweit also ein Antragsteller mit bestimmten Rechtsverstößen präkludiert ist, liegt es nicht im Ermessen der Vergabekammer, solche Rechtsverstöße dennoch zu prüfen. Die Vergabekammer darf diese Rechtsverstöße auch nicht unmittelbar noch mittelbar von Amts wegen (wieder) aufgreifen.*)

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VPRRS 2018, 0395
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zulässiger Nachprüfungsantrag kann in Feststellungsantrag geändert werden!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK 5/17

1. Nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB stellt die Vergabekammer im Falle einer Erledigung auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.

2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Nachprüfungsantrag zulässig gewesen ist. Es widerspräche jeder Logik, wenn ein unzulässiger Antrag nur deshalb zu einem (Teil-) Erfolg führen würde, weil er gegenstandslos geworden ist.

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VPRRS 2018, 0121
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Preis ungewöhnlich niedrig? Aufgreifschwelle bereits bei 10%!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2017 - 3 VK LSA 68/17

1. Gemäß § 19 Abs. 1 LVG-SA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.*)

2. Gemäß § 19 Abs. 2 LVG-SA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.*)

3. Gemäß § 14 Abs. 1 LVG-SA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Weicht nach § 14 Abs. 2 LVG-SA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.*)

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VPRRS 2018, 0407
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verfahrensausgang offen: Kosten gegeneinander aufzuheben!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2018 - Verg 55/17

1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

2. Die Kostenentscheidung dient keiner abschließenden Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen, sondern soll lediglich eine dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechende Kostenentscheidung sicherstellen. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

3. Bei einfacher Sach- und Rechtslage und prognostizierbarem Verfahrensausgang kommt demgegenüber dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens maßgebende Bedeutung zu.

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VPRRS 2018, 0110
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Bieter sind über den Ablauf zu informieren!

VK Bund, Beschluss vom 22.12.2017 - VK 1-135/17

1. Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb hat der öffentliche Auftraggeber den Bietern den Ablauf und die Bedingungen für die Durchführung der Verhandlungen vorab als Vergabeunterlage zur Verfügung zu stellen.

2. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen bevollmächtigten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex-ante-Prognose zu entscheiden. Gesichtspunkte wie die Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, die Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen, aber auch die Möglichkeit, aufgrund der sachlichen und personellen Ausstattung, Fragen des Vergaberechts sachgerecht zu bearbeiten, können eine Rolle spielen.

3. Der öffentliche Auftraggeber hat sich in seinem originären Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu verschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, gegebenenfalls externen Rechtsrat einholen darf.

4. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb stellt im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung eine Standardverfahrensart dar. Von einem Sektorenauftraggeber kann deshalb erwartet werden, dass er sich mit den dabei zu beachtenden vergaberechtlichen Rahmenbedingungen und Vergabegrundsätzen selbst vertraut macht.




VPRRS 2018, 0394
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Berücksichtigung von Ausschließungsgründen von Amts wegen?

KG, Beschluss vom 28.11.2017 - Verg 5/17

Zur Berücksichtigung von Ausschließungsgründen im Vergabenachprüfungsverfahren, auf die sich die Vergabestelle in ihrer angegriffenen Entscheidung nicht stützt.*)

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VPRRS 2018, 0093
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Eignung im Teilnahmewettbewerb fehlerhaft bejaht: Erneute Eignungsprüfung auch nach Angebotsabgabe!

VK Bund, Beschluss vom 01.03.2018 - VK 2-8/18

1. Auch im Anwendungsbereich der VSVgV ist bei fehlerhafter Eignungsbejahung im Teilnahmewettbewerb der Wiedereintritt in die Eignungsprüfung bei einem Teilnehmer, der bereits zur Angebotsabgabe aufgefordert worden war, möglich.

2. Nimmt ein Bieter an zwei Vergabeverfahren teil, bringt er dadurch konkludent zum Ausdruck, auch bei Erhalt eines Zuschlags in beiden Verfahren leistungsfähig zu sein.

3. Vor Erhalt der Information nach § 134 GWB bedarf es keiner Verdachtsrüge über die fehlende Leistungsfähigkeit eines vermuteten Zuschlagskandidaten.

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VPRRS 2018, 0084
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auch präqualifizierter Bieter muss Referenzen vorlegen: Erkennbarer Vergaberechtsverstoß!

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2017 - VK 7/17

1. Geben die Teilnahmebedingungen - ohne zwischen präqualifizierten und nicht präqualifizierten Unternehmen zu differenzieren - als Mindestanforderung vor, dass zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, der Nachweis von "Referenzobjekten in vergleichbarem Rohbauzustand (Bauweise)" zu erbringen ist, liegt ein erkennbarer Verstoß gegen die Vorschrift zur Nachweisführung präqualifizierter Unternehmen vor.

2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er sich auf einen Verstoß gegen Vergabevorschriften bezieht, der aufgrund der Bekanntmachung bereits erkennbar war und nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt wurde.

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VPRRS 2018, 0078
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Zuschlagschance, keine Antragsbefugnis!

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2018 - Verg 4/17

1. In Rheinland-Pfalz fällt das arbeitsteilige Zusammenwirken eines Landkreises und einer kreisangehörigen Stadt bei der Abfallentsorgung im Stadtgebiet nicht unter § 108 Abs. 6 GWB, weil nach § 3 Abs. 1 LKrWG allein der Landkreis für die Abfallentsorgung auch im Stadtgebiet zuständig ist und es deshalb an "von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen" fehlt.*)

2. Einem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis, wenn er keine Chance hat, den Auftrag zu erhalten, der Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist.*)

3. Allein die Erklärung eines Auftraggebers im Nachprüfungsverfahren, er werde im Falle eines Unterliegens sein Beschaffungsvorhaben aufgeben, führt nicht dazu, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis abzusprechen ist.*)

4. Die Antragsbefugnis fehlt aber ausnahmsweise, wenn

- der Antragsteller eine von einem entsorgungspflichtigen Landkreis und einer kreisangehörigen Stadt als vergaberechtsfreie Kooperation i.S.d. § 108 Abs. 6 GWB angesehene Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung als (drohende) vergabe-rechtswidrige Direktvergabe beanstandet;

- die Rekommunalisierung der Abfallentsorgung durch den Landkreis beschlossene Sache ist und die Beschlusslage lediglich die Einbindung einer kreisangehörigen Stadt als (vermeidliche) vergaberechtsfreie innerstaatliche Aufgabenerfüllung zulässt, nicht aber die Beauftragung eines privaten Entsorgungsunternehmens;

- die Kreisverwaltung dementsprechend angekündigt hat, sie werde für den Fall, dass die Zusammenarbeit mit der Stadt als vergaberechtswidrig beurteilt werde, die Beschlusslage durch vollständige Eigenleistung umsetzten, keinesfalls aber die Teilleistung, die die Stadt erbringen sollte, zum Gegenstand eines förmlichen Vergabeverfahrens machen.*)

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VPRRS 2018, 0077
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Feststellungsantrag setzt besonderes Feststellungsinteresse voraus!

VK Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2017 - VK 6/17

1. Der Feststellungsantrag gemäß § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein besonderes Feststellungsinteresse voraus.

2. Ein besonderes Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

3. Das Feststellungsinteresse ist in jedem Fall zu begründen.

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VPRRS 2018, 0069
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Können Dokumentationsmängel im Nachprüfungsverfahren geheilt werden?

VK Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 - VK 1-39/17

1. Die Bewertung der Angebote kann auch im laufenden Nachprüfungsverfahren vom öffentlichen Auftraggeber noch nachgeholt und zugleich zur Überprüfung gestellt werden.*)

2. Die Heilung von Dokumentationsmängeln im laufenden Nachprüfungsverfahren ist nur möglich, soweit keine Manipulationsgefahr feststellbar ist.*)

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens geht dann zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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VPRRS 2018, 0066
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieter kann Bezuschlagung seines Angebots nicht verhindern!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2017 - Verg 21/17

Ein Nachprüfungsverfahren muss grundsätzlich darauf zielen, als Bieter berücksichtigt zu werden. Die Verhinderung einer Vergabe an den Bieter selbst ist deshalb - in aller Regel - kein zulässiges Ziel eines Nachprüfungsverfahrens.

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VPRRS 2018, 0049
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Wer muss die Kosten tragen?

VK Thüringen, Beschluss vom 17.10.2017 - 250-4003-6233/2017-E-012-SM

Es entspricht in aller Regel der Billigkeit, dem Antragsteller, der seinen Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens und die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle aufzuerlegen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Antragsteller keine Gründe für seine Antragsrücknahme benennt.

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VPRRS 2018, 0047
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergaberechtsverstoß muss auf konkrete Fakten gestützt werden!

VK Berlin, Beschluss vom 16.05.2017 - VK B 1-08/17

1. Beruht die Geltendmachung verschiedener vermeintlicher Vergabeverstöße ausschließlich auf spekulativem Vortrag, ohne dass konkrete Fakten zum Beweis angeboten werden, handelt es sich um einen Antrag ins Blaue hinein, für den eine Antragsbefugnis fehlt.

2. Ein Nachprüfungsantrag genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, wenn die Beweisangebote nur auf die Vergabebedingungen als solche oder auf allgemeine bzw. verallgemeinerte Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen - teilweise ohne erkennbaren Zusammenhang - verweisen, welche als solche keine Belege liefern.

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VPRRS 2018, 0029
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bieter muss fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.08.2017 - 3 VK LSA 61/17

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen und nur die Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

2. Ein Bieter ist fachkundig, wenn er über die für die Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt.

3. Leistungsfähig ist ein Bieter, der über das für die fach- und fristgerechte Ausführung notwendige Personal und Gerät verfügt und die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erwarten lässt.

4. Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben - nachgekommen ist und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche erwarten lässt.

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VPRRS 2018, 0028
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schließt Nachprüfungsverfahren aus!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2017 - 3 VK LSA 60/17

1. Der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit steht dem Nachprüfungsantrag entgegen. Gemäß der in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelten Rechtshängigkeitssperre darf die rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden.*)

2. Bei der Vergabekammer handelt es sich zwar nicht um ein Gericht im formellen Sinne, so dass die Prozessvorschriften nicht unmittelbar anwendbar sind. Die Vergabekammer ist jedoch streitentscheidend tätig, so dass ihr im materiellen Sinne die Eigenschaft eines Gerichts zukommt. Ebenso wie ein Gericht üben die Vergabekammern ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.*)

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VPRRS 2018, 0016
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
auch für Interims-Direktvergaben!

VK Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-40/17

1. Auch Interimsvergaben können den Vorgaben des 4. Teils des GWB unterfallen.*)

2. Interims-Direktvergaben können im Wege eines Nachprüfungsantrags mit der Begründung beanstandet werden, diese seien vom Vergaberecht nicht mehr gedeckt.

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VPRRS 2018, 0005
Mit Beitrag
ÖPNVÖPNV
Wer Arbeitnehmer ausnahmsweise nicht übernehmen will, muss dies begründen!

VK Südbayern, Beschluss vom 12.12.2017 - Z3-3-3194-1-40-08/17

1. § 131 Abs. 3 GWB ist eine Bestimmung über das Vergabeverfahren i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB. Auf eine Verletzung des § 131 Abs. 3 GWB können sich Bieter aufgrund des Wettbewerbsbezugs der Norm regelmäßig berufen.*)

2. Bei juristischen Personen muss die positive Kenntnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht i.S.d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB bei einer Person vorliegen, die befugt ist, für das Unternehmen im konkreten Vergabeverfahren rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.*)

3. Mit der "Soll"-Regelung des § 131 Abs. 3 Satz 1 GWB wird die Anordnung der Übernahme von Arbeitnehmern des bisherigen Betreibers zum Regelfall. Ein Abweichen von der Anordnung bleibt aber bei Vorliegen eines sachlichen Grundes - insbesondere in atypischen Fällen - weiterhin möglich.*)

4. Trifft der Auftraggeber eine Regelung, die die Verpflichtung zur Übernahme von Arbeitnehmern des bisherigen Betreibers weitgehend leer laufen lässt, ist er ebenso wie beim vollständigen Abweichen von der Anordnung der Übernahme verpflichtet, zu begründen und zu dokumentieren, aus welchen sachlichen Gründen er vom gesetzlichen Regelfall abweicht. Das etwaige Vorliegen eines atypischen Falls ist darzulegen.*)

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VPRRS 2018, 0004
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NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Unklare Eignungskriterien: Bieterfreundliche Auslegung ist zu wählen!

VK Südbayern, Beschluss vom 16.10.2017 - Z3-3-3194-1-30-06/17

1. Nach § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB sind die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Nach § 48 Abs. 1 VgV ist in der Auftragsbekanntmachung neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 VgV und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.*)

2. Diese Angaben können auch dadurch gemacht werden, dass der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung nach § 41 Abs. 1 VgV eine elektronische Adresse angibt, unter der die Vergabeunterlagen (und damit auch die Eignungskriterien sowie die Informationen nach § 48 Abs. 1 VgV) unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.*)

3. Sind die bekanntgemachten Eignungskriterien unklar oder auslegungsbedürftig und wird dies nicht rechtzeitig gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GWB geltend gemacht, ist eine möglichst bieterfreundliche Auslegung zu wählen, da die Unklarheiten nicht zu Lasten der Bieter gehen dürfen.*)




VPRRS 2018, 0001
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NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Eindeutig nur ein Kooperationspartner gesucht: Ausschreibung ist transparent!

VK Bund, Beschluss vom 04.12.2017 - VK 2-134/17

1. Ist der Zuschlag vor Einreichung des Nachprüfungsantrags bereits wirksam erteilt worden, so kann er auch durch die Vergabekammer nicht mehr aufgehoben werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist nicht statthaft.

2. Ist bereits Ausschreibung und Leistungsbeschreibung eindeutig zu entnehmen, dass nur ein Kooperationspartner mit der Entwicklung und dem Betrieb des Produkts beauftragt werden soll und dass den Versicherten des Auftraggebers die Nutzung eben dieses einen, im Rahmen der Kooperation entwickelten Produkts anheimgestellt werden soll, um eine möglichst breite Marktdurchdringung zu erreichen, ist die Exklusivität nicht erst während der Verhandlungsrunden entwickelt worden.

3. Ergibt sich die Exklusivität mit hinreichender Deutlichkeit aus Bekanntmachung und Leistungsbeschreibung, ist es unerheblich, dass mit Veröffentlichung der Ausschreibung nicht auch unmittelbar den (potentiellen) Teilnehmern der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierende - Vertragsentwurf zugänglich gemacht wurde.

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Online seit 2017

VPRRS 2017, 0366
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NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann ist für die Vergabestelle das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts notwendig?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2017 - 11 Verg 8/17

In einem Vergabenachprüfungsverfahren, in dem es schwerpunktmäßig um auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörenden Vergaberegeln geht, muss der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach-und Rechtskenntnisse in seinem originären Aufgabenkreis organisieren, die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich nicht erforderlich.

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VPRRS 2017, 0374
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein vorbeugender Rechtsschutz im Vergaberecht!

VK Bund, Beschluss vom 15.11.2017 - VK 2-116/17

Kein vorbeugender Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren, wenn die endgültige Leistungsbeschreibung noch nicht feststeht.*)

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VPRRS 2017, 0369
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Im Verhandlungsverfahren sind weitere Angebots- und Verhandlungsrunden möglich!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17

1. Solange ein Verhandlungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann es grundsätzlich auch durch weitere Angebots- und Verhandlungsrunden fortgesetzt werden, wenn die vergaberechtlichen Grundsätze von Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung eingehalten werden.*)

2. Ein Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GWB n.F.) muss nicht zwingend vor Ablauf der in § 118 Abs. 1 Satz 32 GWB a.F. genannten Frist gestellt werden. Ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch keine Mitteilung nach § 101a Abs. 1 GWB a.F. erfolgt war.*)

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VPRRS 2017, 0361
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabekammer überprüft Einhaltung des Beurteilungsspielraums!

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.10.2017 - RMF-SG21-3194-2-8

1. Die Vergabekammer prüft die Bewertung der Vergabestelle nur daraufhin, ob diese ihren Beurteilungsspielraum verletzt hat. Sie ersetzt insbesondere nicht die Wertung der Vergabestelle durch eine eigene Wertung.*)

2. Die Wertungsentscheidung muss den an sie zu stellenden vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Bewertung eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die von der Vergabestelle selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.*)

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VPRRS 2017, 0349
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
ist ein Verwaltungsverfahren!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2017 - 1 VK 35/17

1. Die pauschale Behauptung, dass "Anlass zur Annahme" bestanden habe, der Auftraggeber würde ohne vorherige Ausschreibung den Auftrag zur Fertigstellung vergeben, ist keine substantiierte Darlegung an eine drohende de-facto-Vergabe.

2. Vielmehr bedarf es einer genaueren Darlegung, woher der Antragsteller diese Kenntnisse hat und in welchem Stadium die vermeintlich drohende Vergabe ist.

3. Das Nachprüfungsverfahren ist keine zivilrechtliche Streitigkeit, sondern ein durch Spezialvorschriften im GWB geregeltes Verwaltungsverfahren. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Entscheidung der Vergabekammer als Verwaltungsakt einzustufen ist.

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VPRRS 2017, 0344
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabestelle hilft ab: Bieter bekommt Kostenvorschuss und Auslagen erstattet!

VK Thüringen, Beschluss vom 10.10.2017 - 250-4002-7947/2017-E-013-GTH

1. Es entspricht billigen Ermessen, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis gesetzt hat.

2. Ist dies die Vergabestelle, muss sie dem Antragsteller den gezahlten Kostenvorschuss und die notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstatten.

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VPRRS 2017, 0340
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Können Schulnoten transparent vergeben werden?

VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2016 - 1/SVK/026-16

1. Die Mittelstandseigenschaft eines Unternehmens der Postbranche entfällt nicht bereits deshalb, weil es Postdienstleistungen bundesweit anbietet und sich dabei der Hilfe von Drittunternehmen bedient.*)

2. Ein Antragsteller kann nur erfolgreich geltend machen, dass die bestehende Losaufteilung nicht den Anforderungen des § 97 Abs. 4 GWB entspricht. Er kann keinen direkten Wunschzuschnitt des Auftrags begehren, es liegt vielmehr im Ermessen des Auftraggebers, wie die Losaufteilung vorgenommen wird. Für ein darüber hinausgehendes Begehren würden einem Antragsteller die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.*)

3. Bei der Prüfung des Loszuschnitts im Rahmen des § 97 Abs. 4 GWB ist mit Augenmaß im Einzelfall zu bestimmen, ob der Loszuschnitt angesichts der konkreten Marktverhältnisse dazu führt, dass nur wenige oder gar nur ein Bieter ein Angebot abgeben können.*)

4. Die Verwendung einer Berechnungsformel beim Kriterium Preis, welche erwarten lässt, dass bei geringen Preisabständen der Angebote, die rechnerisch mögliche Spanne der Punktvergabe nicht vollständig ausgeschöpft wird, führt nicht dazu, dass der Preis bei der Wertung faktisch keine Rolle mehr spielt bzw. das Kriterium Preis unzulässig marginalisiert würde.*)

5. Die Verwendung eines „Schulnotensystems“ für die Wertung von Konzepten begegnet vergaberechtlich nicht von vornherein Bedenken.*)

6. Es ist jedoch, um dem Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB zu genügen, erforderlich, dass der Bieter bei einem ausfüllungsbedürftigen Wertungsschema erkennen kann, worauf es dem Auftraggeber inhaltlich ankommt und wovon die Bewertung im Ergebnis abhängt. Bei zu erstellenden Konzepten kann die Wertungsmatrix dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit den inhaltlich mitgeteilten Erwartungen des Auftraggebers.*)

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VPRRS 2017, 0339
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Geforderter Mindestjahresumsatz ist zu begründen!

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2017 - 2 Verg 2/17

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der geforderte Mindestjahresumsatz bei Dienstleistungsaufträgen mit unbestimmter Laufzeit nicht doppelt, sondern um ein Vielfaches so hoch ist wie der jährliche Auftragswert.

2. Die Forderung eines Mindestjahresumsatzes in Höhe des doppelten Auftragswerts ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VgV entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.

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VPRRS 2017, 0384
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Einsicht in nicht relevante Aktenteile!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2017 - Verg 19/17

Im Nachprüfungsverfahren vermittelt § 165 Abs. 1 GWB keinen Anspruch der Bieter, in nicht entscheidungsrelevante Teile der Akten Einblick nehmen zu können.

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VPRRS 2017, 0337
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann ist eine Leistung "vergleichbar"?

VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2017 - 1/SVK/005-17

1. Das Interesse des Antragstellers an der Auftragsvergabe ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Diese muss nicht nur bei Antragstellung, sondern auch während des gesamten Verfahrens bis zur Entscheidung der Vergabekammer fortbestehen.*)

2. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Der Vergabestelle steht dabei ein durch die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)

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VPRRS 2017, 0332
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Information über Aufhebung = Mitteilung des Unterliegens!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2017 - 3 VK LSA 53/17

1. Das LVG-SA sieht für den Fall der Aufhebung eines Vergabeverfahrens keinen expliziten Rechtsweg vor. Die Vergabekammer stellt deshalb die Information über die Aufhebung der Information an unterlegene Bieter gleich.

2. Teilt die Vergabestelle in einem Absageschreiben den Bietern mit, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, beginnt die siebentägige Einspruchsfrist (§19 LVG-SA) am Tag nach der Absendung des Aufhebungsschreibens.

3. Die siebentägige Einspruchsfrist ist eine Mindestwartefrist, vor deren Ablauf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf. Innerhalb der Frist muss das Vergabeverfahren beanstandet werden.

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VPRRS 2017, 0326
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abweichung unter 10%: Keine Preisprüfung erforderlich!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.06.2017 - 3 VK LSA 25/17

1. Weicht das wirtschaftlichste Angebot weniger als 10% vom nächsthöheren Angebot ab, muss die Kalkulation nicht überprüft werden. Ein Abstellen auf Einzelpreise ist nicht statthaft.

2. Der Auftraggeber darf sich über das Angebot selbst, Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie die Angemessenheit der Preise informieren.

3. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Vergaberechtsverstöße des öffentlichen Auftraggebers die Bieterchancen des Antragstellers beeinträchtigt haben könnten.

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VPRRS 2017, 0325
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verspäteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2017 - 3 VK LSA 24/17

Die Nachprüfungsbehörde wird nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.

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VPRRS 2017, 0386
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nicht jedes Parteivorbringen muss auch beschieden werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2017 - Verg 36/16

1. Die Gerichte sind verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

2. Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.

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VPRRS 2017, 0302
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rüge mit Angebot eingereicht: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 18.08.2017 - VK 2-82/17

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Erfüllung der Rügeobliegenheit ist für jeden geltend gemachten Vergabefehler gesondert zu prüfen.

2. Wird die Rüge zusammen mit dem Angebot in einem verschlossenen Umschlag eingereicht, hat der Auftraggeber erst nach Ablauf der Angebotsfrist die Möglichkeit, Kenntnis von der Rüge zu nehmen.

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VPRRS 2017, 0314
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bieter soll nicht planen: Leistung muss detailliert beschrieben werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2017 - Verg 2/17

1. Enthält die Ausschreibung keine dem Wettbewerb unterstellten Planungsleistungen, ist sie an den Anforderungen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis zu messen.

2. Das in Art. 10 § 3 MRVG geregelte Kopplungsverbot ist keine Vergabevorschrift, die im Vergabenachprüfungsverfahren zu überprüfen ist.

3. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und nicht unverzüglich gerügt hat. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern".

4. Zur Abklärung, ob eine Rüge - und damit nachfolgend ein Nachprüfungsantrag - eingereicht werden soll, der Rat eines Anwalts eingeholt werden darf bzw. ist dem Bieter eine Überlegungsfrist zuzubilligen. Die zeitliche Obergrenze ist mit zwei Wochen anzusetzen.

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VPRRS 2017, 0315
Mit Beitrag
RechtsberatungRechtsberatung
Indikatives Angebot im Verhandlungsverfahren: Führen Abweichungen zum Ausschluss?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2017 - Verg 7/17

1. Bei einem indikativen Angebot in einem Verhandlungsverfahren ist ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen zulässig, denn Sinn und Zweck sowie Besonderheit des Verhandlungsverfahrens ist es, dass der Angebotsinhalt nicht von vorneherein feststehen muss, sondern - im Gegensatz zum Offene und Nichtoffenen Verfahren - im Rahmen von Verhandlungsrunden mit den Bietern fortentwickelt, konkretisiert und verbessert werden kann.

2. Stellt der Auftraggeber demgegenüber eindeutig und unmissverständlich zwingende Mindestanforderungen an die Angebote auf, sind diese Anforderungen - dies gilt auch für indikative Angebote - zwingend zu beachten.

3. Eine eindeutige und unmissverständliche Aufstellung liegt nicht vor, wenn den Vergabeunterlagen nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden kann, dass im indikativen Angebot für die juristischen Beratungsleistungen nur ein Stundenverrechnungssatz angeboten werden durfte, weil sich zum einen die Vergabeunterlagen keines einheitlichen Vokabulars bedienen und es zum anderen an einer klaren Abgrenzung zwischen verhandelbaren und nicht mehr verhandelbaren Angebotsbestandteilen fehlt.

4. In einem Vergabenachprüfungsverfahren darf zulässigerweise behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält, wenn hierfür zumindest ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen vorliegen.

5. Der Antragsteller hat in einem Vergabenachprüfungsverfahren einen Anspruch auf die von ihm begehrte Akteneinsicht nach § 165 Abs. 1 GWB, wenn das Akteneinsichtsgesuch sich teils auf Aktenbestandteile bezieht, die nicht oder nicht erkennbar entscheidungsrelevant sind, und teils sein Vortrag zu angeblichen Vergaberechtsverstößen nicht schlüssig oder unbeachtlich ist, so dass ein Akteneinsichtsrecht nicht besteht.

6. Gemäß § 165 Abs. 2 GWB stehen jedenfalls höher zu gewichtende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Interesse an einer Akteneinsicht entgegen, soweit eine Offenlegung der Bewertung damit zugleich die Konzepte der Bieter erkennbar werden lässt und dies zu einem empfindlichen Eingriff in die Berufsausübung und das (geistige) Eigentum der Betroffenen darstellen würde, weil grundsätzliche Arbeits- und Organisationsstrukturen und dahinter stehende Ideen erkennbar würden, die nicht nur für die ausgeschriebenen Beratungsleistungen relevant, das heißt singulär sind, sondern die Arbeitsweise der Kanzleien als solche und ihre Positionierung am Markt betreffen.

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VPRRS 2017, 0312
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Platzhalter vergessen: Kein Ausschluss wegen fehlender Angaben!

VK Thüringen, Beschluss vom 10.04.2017 - 250-4002-1162/2017-E-003-EF

1. Vergisst der Auftraggeber für verschiedene Positionen Platzhalter vorzusehen, sodass der Bieter keine Möglichkeit hat, die angebotenen Hersteller und Typbezeichnungen einzutragen, ergibt sich daraus, dass das angeführte Leitfabrikat oder ein gleichartiges Produkt angeboten wird. Ein Grund zum Angebotsausschluss wegen fehlender Angaben liegt nicht vor.

2. Die Vergabestelle darf für die Angebotsprüfung kein Datenblatt heranziehen, das nicht Grundlage ihrer Ausschreibung war.

3. Es genügt, wenn der Bieter das vom Auftraggeber vorgegebene Produkt anbietet. Er muss nicht prüfen, ob dieses Produkt tatsächlich den Anforderungen des Auftraggebers genügt.

4. In der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgetragener Sachverhalt kann unberücksichtigt bleiben, wenn dieser eine Stellungnahmefrist für die Gegenseite und eine weitere mündlichen Verhandlung erfordert, sodass es insgesamt zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung käme.

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