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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1635 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

VPRRS 2020, 0290
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anforderungen der Ausschreibung nicht erfüllt: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 13.08.2020 - VK 1-54/20

1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt, wenn er nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, dass er den ausgeschriebenen Beschaffungsbedarf des Auftraggebers befriedigen kann.

2. Mit der Corona-Pandemie und der hieraus bedingten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" liegt ein (nicht nur) für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbares Ereignis vor, so dass er Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann.

3. Können Fragen zu einer in der Praxis noch nicht erprobten Technik mit der gebotenen Aussagekraft nur unter "echten Bedingungen" beantwortet werden und ist die Dienstfähigkeit des Auftraggebers aufgrund der Corona-Pandemie hausintern eingeschränkt, weil zahlreiche Mitarbeiter sich im sog. Homeoffice befinden, muss der Auftraggeber den Bieter nicht an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.

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VPRRS 2020, 0382
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Ich wäre so gerne auch dabei gewesen ...

KG, Beschluss vom 24.08.2020 - Verg 7/19

Wird ein Beteiligter durch seine Rechtsanwälte anwaltlich und zwei Mitarbeiter persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten, scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus, auch wenn andere, im Lager des Beteiligten stehende Personen nicht an dem Termin teilgenommen haben bzw. nicht daran teilnehmen konnten, sofern nicht konkret aufgezeigt wird, dass sein Vorbringen insoweit nicht nachzuvollziehen ist.

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VPRRS 2020, 0268
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsbefugnis ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen!

KG, Beschluss vom 15.02.2019 - Verg 9/17

1. Die Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) ist zu jedem Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen und kann dementsprechend auch nachträglich wegfallen. Das kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller erst im Laufe des Vergabeverfahrens aufgrund des Sachvortrags der übrigen Beteiligten oder durch eine Akteneinsicht Kenntnis von Umständen erlangt, die die tatsächliche Grundlage seiner Rüge entfallen lassen. Die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung tatsächlicher Umstände ist hierbei grundsätzlich, soweit der Würdigung nicht eine gänzlich abwegige Rechtsansicht zugrunde liegt, eine Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrags und lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen.*)

2. Vergaberechtsverstöße sind im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB erkennbar, wenn sie bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden müssen. Dies schließt es nicht aus, die individuellen vergaberechtlichen Kenntnisse des jeweiligen Bieters zu berücksichtigen, die sich insbesondere daraus ergeben können, dass ein Unternehmen Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können.*)

3. Die Entscheidung, ob die Vergabestelle ein Unterkostenangebot gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV ausschließt, ist nur darauf zu überprüfen, ob die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen und die Anwendung der vergaberechtlichen Rechtsbegriffe auf willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen beruhen. Das Bestreben eines Bieters, auf einem ihm bislang nicht zugänglichen Markt oder bei einem bestimmten Auftraggeber Fuß zu fassen, kann ein Unterkostenangebot rechtfertigen, wenn im Rahmen der durchzuführenden Prognose angenommen werden kann, dass der Bieter den Auftrag über die gesamte Vertragslaufzeit ordnungsgemäß ausführen wird.*)

4. Die nach § 8 VgV vorgeschriebene Dokumentation von vergaberechtlich gebotenen Verfahrensweisen kann grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden. Der Dokumentationsmangel ist geheilt, wenn sich aufgrund der nachträglichen Dokumentation erschließt, dass die vergaberechtlich gebotene Verfahrensweise eingehalten worden ist und Manipulationen ausgeschlossen werden können.*)

5. Ist sicher auszuschließen, dass ein Vergabeverstoß sich auf die Auftragschancen des Antragstellers nicht ausgewirkt haben, bedarf es keines Eingreifens der Vergabenachprüfungsinstanzen und ist der Nachprüfungsantrag trotz des festgestellten Vergabeverstoßes unbegründet (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2015 - Verg 31/14, IBRRS 2015, 1171 = VPRRS 2015, 0177).*)

6. Hält der Antragsteller an einer vergaberechtlichen Rüge fest, die sich im Laufe des Vergabeverfahrens insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus dem Sachvortrag anderer Beteiligter oder einer Akteneinsicht erledigt hat, kann die Erledigung im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.*)

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VPRRS 2020, 0266
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieter insolvent: Insolvenzverwalter muss Erfüllungsbereitschaft anzeigen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2020 - Verg 17/16

1. Der Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens gehört zur Insolvenzmasse, weil er eine vermögenswerte Aussicht auf den Abschluss eines wirtschaftlich gewinnbringenden Rechtsgeschäfts eröffnet.

2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter der als Rechtsnachfolger des insolventen Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren darlegen, dass der Bieter sein operatives Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fortführen wird und er, der Insolvenzverwalter, bereit ist, sich an der angestrebten Ausschreibung im Wettbewerb zu beteiligen und Interesse an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung hat. Anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag nicht (mehr) zulässig.

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VPRRS 2020, 0254
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vermutung ist keine Rüge!

VK Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2019 - VK 10/19

1. In der Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer dazugehörigen Sachverhaltsdarstellung beschrieben und vorliegende Beweismittel bezeichnet werden. Pauschale und unsubstanziiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen genügen nicht.

2. Die Formulierung "aufgrund eigener Erfahrungen im vorliegenden und in anderen Wettbewerben ... gehen wir davon aus, dass..." liefert als bloße Vermutung keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für einen vermeintlichen Vergabeverstoß.

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VPRRS 2020, 0248
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer muss den Beschluss der Vergabekammer (wo) unterschreiben?

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 1/20

Die Urschrift des verfahrensbeendenden Beschlusses der Vergabekammer ist von sämtlichen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. (Nur) die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder können auf die Unterschrift verzichten.

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VPRRS 2020, 0240
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Partei ist informiert: Kein gerichtlicher Hinweis erforderlich!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2020 - Verg 2/19

1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (hier verneint).

2. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen Missachtung der richterlichen Hinweispflicht liegt nicht vor, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und offenbar von ihr auch verstandenen Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.

3. Ein fachkundig vertretener Antragsteller muss nicht darauf hingewiesen werden, dass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn er vollständig unterliegt.

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VPRRS 2020, 0236
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabenachprüfungsverfahren von Amts wegen?

EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-496/18

1. Die Erwägungsgründe 25 und 27 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 83 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und Art. 99 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten weder vorschreiben noch verbieten, eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage eine Überwachungsbehörde ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassen kann, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu kontrollieren. Ist dieses Nachprüfungsverfahren von Amts wegen vorgesehen, fällt es jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da öffentliche Aufträge, die Gegenstand eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, so dass es das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, beachten muss.*)

2. Im Rahmen eines von Amts wegen durch eine Überwachungsbehörde aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassten Nachprüfungsverfahrens lässt es der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu, dass eine neue nationale Regelung die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vertragsänderungen eines öffentlichen Auftrags innerhalb der in ihr festgelegten Ausschlussfrist vorsieht, obwohl die in der früheren Regelung vorgesehene Ausschlussfrist, die auf den Zeitpunkt dieser Änderungen anwendbar war, abgelaufen ist.*)

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VPRRS 2020, 0370
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.06.2020 - 7 Verg 2/20

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2020, 0220
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 4/19

Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)

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VPRRS 2020, 0219
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 9/19

Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.*)

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VPRRS 2020, 0188
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Klärung von Urheberrechtsverletzung sprengt Nachprüfungsverfahren!

VK Nordbayern, Beschluss vom 29.05.2020 - RMF-SG21-3194-5-4

1. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb kann aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV nicht abgeleitet werden.

2. Bei der Klärung von Urheberrechten kann es sich um komplexe Fragestellungen handeln, deren umfassende Prüfung im Nachprüfungsverfahren gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen würde.

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VPRRS 2020, 0217
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Recht auf Vergabenachprüfung kann verwirkt werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020 - Verg 27/19

1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG nicht ist nur in den Fällen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eröffnet, sondern auch in Fällen sog. Inhouse-Vergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen und damit nicht den Regeln über die Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterfallen.

2. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur antragsbefugt, wenn er darlegt, dass ihm durch die gerügten Vergaberechtsverstöße ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dies gilt auch für geltend gemachten Transparenzverstöße.

3. Der Bieter kann das Recht, einen Nachprüfungsantrag einzureichen, verwirken.

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VPRRS 2020, 0218
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtlich (noch) nicht existentes Unternehmen kann keine Nachprüfung beantragen!

VK Rheinland, Beschluss vom 25.03.2020 - VK 3/20

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist im Rahmen von Interimsvergaben dazu verpflichtet, soviel Wettbewerb wie möglich zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die diejenigen, die sich an dem vorangegangen bzw. noch laufenden Vergabeverfahren, das nicht fortgeführt werden kann, an der Interimsvergabe zu beteiligen sind.

2. Einem Unternehmen fehlt im Vergabenachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, wenn es zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist rechtlich noch nicht existent war. Eine solche Position kann nicht erst im Nachhinein entstehen, sondern muss bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens vorhanden sein.

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VPRRS 2020, 0212
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsichtsrecht ist umfassend!

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 Verg 1/20

Das Akteneinsichtsrecht im Vergabenachprüfungsverfahren ist grundsätzlich, d. h. von bestimmten Beschränkungen abgesehen, umfassend und bezieht sich auf sämtliche Aktenbestandteile.

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VPRRS 2020, 0385
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde hat entscheidendes Gewicht!

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.06.2020 - 54 Verg 1/20

1. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

2. Bei der Abwägung sind unter anderem die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die Aussichten des Antragstellers auf Erhalt des Auftrags und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.

3. Bei der Auslegung ist das unionsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde haben daher entscheidendes Gewicht, sodass nur ausnahmsweise Gründe des Allgemeinwohls überwiegen können.

4. Hat die sofortige Beschwerde bei summarischer Prüfung hohe Erfolgsaussichten, wird dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in der Regel stattzugeben sein, hat sie dagegen nur geringe Erfolgsaussichten, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung in der Regel nicht anzunehmen.

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VPRRS 2020, 0210
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Negative Einheitspreise sind unverzüglich zu rügen!

OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020 - 13 Verg 5/19

1. Unter welchen Bedingungen Angebote nicht berücksichtigt werden können, ist bei Bauaufträgen in der VOB/A 2019 abschließend geregelt. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber versagt, weitere Ausschlussgründe - etwa durch das Verbot negativer Einheitspreise - zu schaffen (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2011, 101).

2. Eine nicht rechtzeitige Rüge lässt das Nachprüfungsrecht für solche Verstöße gegen Vergabevorschriften entfallen, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind.

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VPRRS 2020, 0199
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auch beabsichtigte Direktvergaben sind zu rügen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2020 - Verg 27/17

1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist auch dann eröffnet, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar die Absicht einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 bekanntgegeben hat, tatsächlich aber die Regeln über ein sogenanntes Inhouse-Geschäft anwendbar sind.

2. Die Rügeobliegenheit besteht auch bei Nachprüfungsanträgen gegen beabsichtigte Direktvergaben.

3. Die Rügeobliegenheit wird nur ausgelöst, wenn der Bieter eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat. Darüber hinaus muss er aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen haben.

4. Die Rügeobliegenheit entfällt ausnahmsweise, wenn eine Rüge ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und daher "reine Förmelei" wäre. Ihren Zweck kann eine Rüge dann nicht erfüllen, wenn der öffentliche Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhält und auch auf eine Rüge unter keinen Umständen von seiner Entscheidung abrücken wird.

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VPRRS 2020, 0200
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anhörungsrüge nur bei unanfechtbarer Endentscheidung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2020 - Verg 17/16

1. Mit der Anhörungsrüge kann ein Verfahrensbeteiligter eine entscheidungserhebliche Verletzung seines verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch eine ihn beschwerende gerichtliche Entscheidung geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine unanfechtbare Endentscheidung handelt.

2. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren bis zum Abschluss eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Divergenzvorlageverfahren ausgesetzt wird, stellt eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung dar, gegen die die Anhörungsrüge nicht statthaft ist.

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VPRRS 2020, 0384
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Angebot abgegeben: Substantiierte Darlegung des Auftragsinteresses!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 39/19

1. Im Vergabenachprüfungsverfahren jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.

2. Regelmäßig dokumentiert ein Unternehmen sein Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags. Wird kein Angebot oder Teilnahmeantrag abgegeben, bedarf das Interesse am Auftrag der weiteren Darlegung.

3. Die Nichtabgabe eines Angebots für das geforderte Interesse am Auftrag ist regelmäßig unschädlich, wenn das Unternehmen durch die vergaberechtsverletzende Gestaltung des Vergabeverfahrens oder der Vergabeunterlagen an der Abgabe eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt war.

4. Wird kein Angebot abgegeben, muss das ein Interesse am Auftrag bekundende Unternehmen substantiiert darlegen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe eines Angebots oder Teilnahmeantrags gehindert gewesen zu sein.

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VPRRS 2020, 0381
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
KG widerspricht BGH: Geschwärzter Vortrag bleibt unberücksichtigt!

KG, Beschluss vom 08.01.2020 - Verg 7/19

1. Die Entscheidung über einen Vergabenachprüfungsantrag darf gem. § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 2 GWB nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, die ihnen also vorgelegen haben oder deren Inhalt zumindest vorgetragen worden ist (§ 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 3 GWB).*)

2. Gewicht und Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sprechen dafür, dass Umstände und Unterlagen, wegen derer sich ein Beteiligter erfolgreich auf seinen Geheimschutz beruft, die also den anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, mit allen für ihn damit verbundenen Nachteilen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben (entgegen BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16 -, IBRRS 2017, 0805 = VPRRS 2017, 0080).*)

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VPRRS 2020, 0172
DienstleistungenDienstleistungen
Auch Sportwettenkonzessionen sind diskriminierungsfrei zu vergeben!

VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2020 - 3 L 446/20

1. Ein am deutschen Markt ernsthaft interessierter Sportwettenanbieter, der das aktuell praktizierte Vergabeverfahren für rechtswidrig hält, ist nicht gezwungen, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, um dessen Fehlerhaftigkeit im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens rügen zu können.*)

2. Es sind keine für eine positive Entscheidung im Eilverfahren hinreichenden Gründe ersichtlich, dass Sportwetten nur in einem förmlichen Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/23/EU und dem Vierten Teil des GWB erteilt werden dürfen.*)

3. Ein Notifizierungsmangel, der die Anwendung des Glücksspielstaatsvertrages in seiner ab 01.01.2020 geltenden Fassung ausschließen würde, liegt nicht vor.*)

4. Das aktuelle Vergabeverfahren entspricht in seiner praktizierten Form nicht der Vorgabe des § 4b Abs. 1 GlStV, Konzessionen nach Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahrens zu erteilen.*)

5. Der in § 4b Abs. 1 Satz 1 GlStV vorgesehene Aufruf zur Bewerbung und die nach § 4b Abs. 1 Satz 2 GlStV erforderliche Bekanntmachung müssen eindeutig sein und alle relevanten Bewerbungsanforderungen erkennen lassen.*)

6. Ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren i.S.v. § 4b Abs. 1 GlStV setzt grundsätzlich einen einheitlichen und klaren Bewerbungsstart für alle, eine sachgerechte Frist zur Vorlage der vollständigen Bewerbung und eine gleichzeitige Konzessionserteilung jedenfalls an die Bewerber voraus, die sich fristgerecht nach Aufruf und Bekanntmachung gemeldet haben.*)

7. Da § 4c Abs. 3 GlStV für die Höhe der Sicherheitsleistung kein Abweichen nach unten vorsieht, ist es nicht diskriminierungsfrei, einzelne Anbieter auf die Stellung eines Ermäßigungsantrages zu verweisen, über den dann entschieden werde.*)

8. Die Mitwirkung des - ohnehin verfassungswidrigen - Glücksspielkollegiums an der Konzessionserteilung nach § 9a Abs. 5 bis 8 GlStV und die Bindungswirkung von dessen Beschlüssen, deren Zustandekommen nicht nachvollziehbar ist, machen das Vergabeverfahren intransparent.*)

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VPRRS 2020, 0158
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wie muss der Bieter eine Rechtsverletzung nach § 160 Abs. 2 GWB vortragen?

KG, Beschluss vom 13.01.2020 - Verg 9/19

1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 160 Abs. 2 GWB genügt im Allgemeinen ein Vortrag solcher auf eine Rechtsverletzung hindeutenden Tatsachen, die der Antragsteller aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich halten darf, weil dafür objektive Anhaltspunkte vorliegen. Wird der Bieter allerdings über die inhaltlichen Gründe der Bewertung seines Angebotes vollständig im Unklaren gelassen, so dass er auch objektive Anhaltspunkte nicht vortragen kann, die die Wertung als fraglich erscheinen lassen, genügt es, wenn er die Wertung pauschal in Zweifel zieht. Das Vergabenachprüfungsverfahren dient hier zunächst der Verwirklichung des aus dem Transparenzgrundsatz sowie dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes folgenden Anspruchs, hinreichend über die Grundlagen der Angebotswertung informiert zu werden.*)

2. Bieter haben nicht nur Anspruch, über die Bewertung ihrer Angebote informiert zu werden, sondern auch - gegebenenfalls unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Bieter oder des Auftraggebers - über die maßgeblichen Grundlagen der vergleichenden Bewertung der Angebote.*)

3. Beabsichtigt die Vergabekammer, ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 166 Abs. 1 Satz 3 GWB), wird sie wegen der erheblichen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vor einem entsprechenden Vorgehen regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren haben, um den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG zu genügen.*)

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VPRRS 2020, 0156
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Vorzeitige Zuschlagserteilung erfordert besonderes Beschleunigungsinteresse!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.09.2019 - 1 VK LSA 16/19

Es reicht eine mangelnde Erfolgsaussicht in der Sache nicht isoliert aus, um die vorzeitige Gestattung einer Zuschlagserteilung zu rechtfertigen. Hinzukommen muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse. Für das besondere Beschleunigungsinteresse spricht hier u. a., dass bereits jegliche Baustellen auf Autobahnen für den Schnellverkehr und der inzwischen unverzichtbaren Mobilität des Schwerverkehrs mit einer entsprechenden Fahrstreifenreduzierung von 3 auf 2 ein außergewöhnliches Sicherheitsrisiko für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstellt. Es besteht die Gefahr, dass der in Rede stehende Autobahnabschnitt nicht bis zum Beginn der Wintermonate fertiggestellt werden kann. Transportable Fahrzeug-Rückhaltesysteme erfüllen nicht die gleichen Sicherheitsanforderungen, so dass diese die Schutzwirkung für einen dauerhaften Einsatz selbst bei reduzierter Geschwindigkeit nur eingeschränkt gewährleisten können. Die Interimsmarkierungen sind nicht für einen längeren Winterbetrieb tauglich.*)

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VPRRS 2020, 0150
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Akteneinsicht ist auf berechtigtes Informationsbedürfnis begrenzt!

VK Saarland, Beschluss vom 23.05.2019 - 1 VK 02/19

1. Die Rügeobliegenheit des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB setzt voraus, dass der Bieter den möglichen Vergaberechtsverstoß erkannt hat. Fristbeginn ist dabei die positive Kenntnis. Positive Kenntnis bezieht sich aber nicht nur auf die objektiv erkennbaren Tatsachen, sondern auch auf die Bewertung als rechtsfehlerhaft.*)

2. Umstände, die vom Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erkannt werden und aus denen er - zulässigerweise - Vergaberechtsverstöße ableiten will, unterliegen nicht der Obliegenheit zur Rüge nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB.*)

3. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens hat der Auftraggeber ein weitreichendes Bestimmungsrecht, das durch objektive und auftragsbezogene Gründe begrenzt wird. Fehlende Bekanntheit und Publizität eines Unternehmens stellen keine Eignungsmängel dar.*)

4. Die Regelung des § 134 GWB dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit einzuräumen, effektiven Rechtsschutz wahrnehmen zu können. Daraus kann der Bieter jedoch keinen umfassenden Informationsanspruch herleiten.*)

5. Die Dokumentation des Vergabeverfahrens muss vergaberechtskonform erfolgen. Der Auftraggeber muss das Verfahren umfassend dokumentieren und die Gründe für die Auswahlentscheidung niederlegen. Mängel der Dokumentation stellen grundsätzlich eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar.*)

6. Die Vergabekammer kann die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den Auftraggeber im Rahmen ihrer Kompetenzen nur eingeschränkt überprüfen. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob vom öffentlichen Auftraggeber das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, ob er von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und ob sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemeinen gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält, insbesondere die Wertung diskriminierungsfrei, nicht willkürlich und nachvollziehbar ist.*)

7. Das zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes bestehende Akteneinsichtsrecht ist auf das berechtigte Informationsbedürfnis des Antragstellers begrenzt und umfasst insoweit nur für das Nachprüfungsverfahren relevante, weil streitige und subjektive Rechte des Antragstellers betreffende Aktenteile. Im Anwendungsbereich der VSVgV ist zudem die besondere Schutzbedürftigkeit des sicherheitsrelevanten Bereichs zu berücksichtigen.*)

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VPRRS 2020, 0147
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wird ein Verstoß gegen das "Anzapfverbot" im Nachprüfungsverfahren berücksichtigt?

OLG München, Beschluss vom 20.01.2020 - Verg 19/19

1. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will, auch wenn ihm redliche und interessensgerechte Absichten zu unterstellen sind.

2. "Kann" der Verstoß gegen eine Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers einen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach sich ziehen, darf dies von einem verständigen Bieter nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftraggeber hinsichtlich einer Ausschlussentscheidung ein Ermessen eröffnet wird.

3. Kartellrechtliche Missbrauchsvorwürfe nach § 19 bzw. § 20 GWB sind im Rahmen einer vergaberechtlichen Inzidentprüfung dann zu berücksichtigen, wenn ein Kartellrechtsverstoß feststeht oder ohne weitere zeitaufwendige Prüfung zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber gegen das sog. Anzapfverbot nach § 19 GWB verstoßen hat und sich daraus relevante Rechtsverletzungen des Bieters ergeben haben.

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VPRRS 2020, 0145
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Welche Angaben gehören in die Bieterinformation?

KG, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19

1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 160 Abs. 2 GWB genügt im Allgemeinen ein Vortrag solcher auf eine Rechtsverletzung hindeutenden Tatsachen, die der Antragsteller aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich halten darf, weil dafür objektive Anhaltspunkte vorliegen. Wird der Bieter allerdings über die inhaltlichen Gründe der Bewertung seines Angebotes vollständig im Unklaren gelassen, so dass er auch objektive Anhaltspunkte nicht vortragen kann, die die Wertung als fraglich erscheinen lassen, genügt es, wenn er die Wertung pauschal in Zweifel zieht. Das Vergabenachprüfungsverfahren dient hier zunächst der Verwirklichung des aus dem Transparenzgrundsatz sowie dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes folgenden Anspruchs, hinreichend über die Grundlagen der Angebotswertung informiert zu werden.*)

2. Bieter haben nicht nur Anspruch, über die Bewertung ihrer Angebote informiert zu werden, sondern auch - gegebenenfalls unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Bieter oder des Auftraggebers - über die maßgeblichen Grundlagen der vergleichenden Bewertung der Angebote.*)

3. Beabsichtigt die Vergabekammer, ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 166 Abs. 1 Satz 3 GWB), wird sie wegen der erheblichen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vor einem entsprechenden Vorgehen regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren haben, um den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG zu genügen.*)

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VPRRS 2020, 0129
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kalkulation ist nur bei unbestimmter Leistungsbeschreibung unmöglich!

VK Bund, Beschluss vom 16.01.2020 - VK 1-93/19

1. Ein Schaden i.S. des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB liegt vor, wenn durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können. Der Schaden muss in dem "Verfahren" entstehen oder drohen, "in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt".

2. Nachteile, die nicht bereits im Vergabeverfahren entstehen (oder jedenfalls drohen) und das betreffende Unternehmen in seiner Rolle als Bieter (oder Bewerber) beeinträchtigen, sondern in seiner Rolle als Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers oder sonstiger Marktteilnehmer, stellen keinen "Schaden" i.S. des § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB dar.

3. Das Vorbringen eines Bieters (Bewerbers), ihm sei durch die ausgeschriebenen Vertragsbedingungen eine Angebotskalkulation und damit eine Teilnahme am Vergabeverfahren unmöglich, ist in einem Nachprüfungsverfahren nur dann entscheidungserheblich, wenn die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend bestimmt oder eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist.

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VPRRS 2020, 0124
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Feststellungsantrag nach Zuschlagserteilung!

OLG München, Beschluss vom 30.01.2020 - Verg 28/19

Ein erst nach wirksamer Zuschlagserteilung eingereichter Feststellungsantrag ist unzulässig.

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VPRRS 2020, 0119
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsicht darf nur in Ausnahmefällen versagt werden!

KG, Beschluss vom 10.02.2020 - Verg 6/19

1. Den Verfahrensbeteiligten steht ein - im Ausgangspunkt - uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht zu, das nur dann eine Einschränkung erfährt, wenn „wichtige“ Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder zur „Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ die Einsichtversagung „gebieten“.

2. Die Akteneinsicht wegen Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags ist nur dann zu versagen, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist.

3. Zur Zurückverweisung eines Vergabenachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer durch den Vergabesenat sowie zu grundlegenden prozessualen Erfordernissen in Vergabeprüfungsverfahren.*)

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VPRRS 2020, 0107
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuschlag nicht erhalten: Kein Rechtsschutz vor dem Verfassungsgericht!

VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.02.2020 - VerfGH 20 A/20

1. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen.

3. Der Umstand, dass einem Bieter in einem Vergabeverfahren der Primärrechtsschutz gänzlich versagt und er ausschließlich auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen wird, stellt für sich genommen und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch keinen schwerwiegenden Nachteil dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof gebietet.

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VPRRS 2020, 0106
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Einstweilige Verfügung zurückgewiesen: Keine einstweilige Anordnung in der Berufung!

KG, Beschluss vom 13.12.2019 - 9 U 79/19

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen im Berufungsverfahren gegen ein eine einstweilige Verfügung zurückweisendes Urteil ist, jedenfalls soweit sie über einen Eingriff in die vollstreckbaren Regelungen des angefochtenen Urteils hinausgehen, unstatthaft (hier: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der weiteren Auftragsdurchführung in einem unterschwelligen Vergabeverfahren) (Anschluss BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZB 208/05, IBRRS 2005, 4751; entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2018, 156).*)

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VPRRS 2020, 0093
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Eilrechtsschutz gegen erfolgte Interimsvergabe!

VK Rheinland, Beschluss vom 28.01.2020 - VK 3/20

Die Vergabekammer kann auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen nur dann in das Vergabeverfahren eingreifen, wenn die Rechte des Bieters in einem "laufenden" Vergabeverfahren gefährdet sind. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber bereits einen (Interims-)Vertrag mit einem anderen Bieter geschlossen hat.

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VPRRS 2020, 0073
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsmittel zurückgenommen: Antragsteller trägt Kosten der Beschwerde!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2020 - Verg 21/19

1. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, wenn er sich nach Rücknahme seines Rechtsmittels in die Rolle des Unterlegenen begibt.

2. Beteiligt sich der Beigeladene nicht aktiv am Beschwerdeverfahren, hat er seine Kosten nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller selbst zu tragen.

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VPRRS 2020, 0055
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vertrag ist (und bleibt) Vertrag!

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2019 - VgK-20/2019

1. Wird ein Vertrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, liegt eine echte de-facto-Vergabe vor.

2. Die Unwirksamkeit einer de-facto-Vergabe kann nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer entsprechenden Information durch den öffentlichen Auftraggeber, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet und kann auch nicht dazu verpflichtet werden, einen vergaberechtswidrig zu Stande gekommenen Vertrag zu kündigen.

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VPRRS 2020, 0045
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Planerhonorar "nach HOAI" muss der Bieter rügen!

VK Thüringen, Beschluss vom 19.08.2019 - 250-4004-13510/2019-E-013-EF

1. Enthält das den Vergabeunterlagen beigefügte Vertragsmuster eine Regelung, wonach sich das Honorar für die zu erbringenden Tragwerksplanerleistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieure (HOAI) richtet, muss ein Bieter dies - wenn er darin einen Vergaberechtsverstoß sieht - fristgerecht rügen.

2. Hat der Auftragnehmer nach den Vergabeunterlagen während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten und nachzuweisen, ist sein Angebot auszuschließen, wenn er einen nur für einen bestimmten Zeitraum geltenden Nachweis vorlegt.

3. Die Forderung, bestimmte Unterlagen beizubringen, ist grundsätzlich unverhältnismäßig, wenn der öffentliche Auftraggeber ohne weiteres selbst auf die Unterlagen zugreifen kann, etwa weil er bereits im Besitz dieser Unterlagen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Bewerber oder Bieter zuvor eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) abgegeben hat oder nicht.

4. Der Bewerber/Bieter ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, im Rahmen welcher Verfahren die Unterlagen bereits eingereicht worden sind und sich daher in seinem Besitz befinden.

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VPRRS 2020, 0018
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein zweiter Nachprüfungsantrag zum gleichen Vergabeverfahren!

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.10.2019 - VgK-35/2019

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller ihn auf einen Sachverhalt stützt, der bereits Gegenstand eines bestandkräftigen Beschlusses der Vergabekammer war und keine neuen Tatsachen oder Sachverhaltsänderungen vorliegen, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen würden.

2. Bei der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde erwächst der vorangegangene Beschluss der Vergabekammer in (formelle) Bestandskraft. Wird die Hauptbeschwerde zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, verliert die unselbständige Anschlussbeschwerde ihre Wirkung.

3. Materiell umfasst die Bestandskraft von Beschlüssen jedenfalls den Entscheidungsgegenstand, also die Inhalte mit denen sich die Entscheidung der Vergabekammer befasst hat. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt, über den entschieden wurde, bereits vollumfänglich bekannt war, und eben keine Sachverhaltsänderungen vorliegen, die Anlass zu einer erneuten Überprüfung geben würden.

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VPRRS 2020, 0033
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2020 - Verg 10/18

Der Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren hat eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion. Er setzt deshalb einen das Akteneinsichtsgesuch begründenden beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag voraus.

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VPRRS 2020, 0023
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag voraussichtlich unbegründet: Auftraggeber darf Zuschlag erteilen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2018 - 2 VK LSA 02/18

1. Die Vergabekammer kann dem öffentlichen Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag unter Aufhebung des Verbots der Zuschlagserteilung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

2. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Sind diese jedoch bereits gut einzuschätzen, sind sie bei der Entscheidung von maßgeblichem Gewicht.

3. Ist der Nachprüfungsantrag voraussichtlich zwar zulässig, aber unbegründet, muss das Interesse des Bieters an der Aufrechterhaltung seines Primärrechtsschutzes im Regelfall hinter den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zurücktreten.

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VPRRS 2020, 0003
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Nachprüfungsverfahren nach wirksam erteiltem Zuschlag!

VK Rheinland, Beschluss vom 22.10.2019 - VK 39/19

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn er sich gegen ein bei seiner Einreichung bereits beendetes Vergabeverfahren richtet.

2. Ein Feststellungsantrag auf Vorliegen einer Rechtsverletzung kann nur dann gestellt werden, wenn sich das Nachprüfungsverfahren erst nach Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer erledigt hat.

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VPRRS 2020, 0005
Mit Beitrag
MedizintechnikMedizintechnik
Lieferung und Aufbau eines Sterilisators: Bau- oder Lieferauftrag?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2019 - Verg 53/18

1. Ein als Lieferauftrag bezeichneter Auftrag über die Lieferung und den Aufbau eines Sterilisators mit einem Kammervolumen von neun Sterilguteinheiten für den Neubau eines Zentrums für Synthetische Lebenswissenschaften ist ein Bauauftrag.

2. Ein Nachprüfungsbegehren, das gestützt auf einen der Unwirksamkeitsgründe des § 135 Abs. 1 GWB nur auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses gerichtet ist, mit dem aber keine sonstigen Verstöße gegen Vergabevorschriften geltend gemacht werden und mit dem damit nicht um einen über die Unwirksamkeitsfeststellung hinausgehenden Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.

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Online seit 2019

VPRRS 2019, 0393
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
"Widerspruch" ist (hier: unzulässiger) Nachprüfungsantrag!

VK Rheinland, Beschluss vom 26.04.2019 - VK 9/19

1. Legt der unterlegene Bieter gegen die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers "Widerspruch" bei der Vergabekammer ein, ist dies als Nachprüfungsantrag auszulegen.

2. Ein Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt wurde. In diesem Fall hat der antragstellende Bieter die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.

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VPRRS 2019, 0392
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Unzureichende Vorabinformation kann nachträglich geheilt werden!

VK Rheinland, Beschluss vom 07.05.2019 - VK 12/19

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber den unterlegenen Bieter hinreichend über die Gründe für die Nichtberücksichtigung seines Angebots informiert hat.

2. Mit dem pauschalen Satz, dass der Bieter nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, erfüllt der Auftraggeber seine Informationspflicht nicht. Die Begründung muss den unterlegenen Bieter vielmehr in die Lage versetzen, seine Position im Vergabeverfahren zu erkennen und die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen.

3. Der Auftraggeber kann eine unzureichende Information heilen. Es genügt, wenn er dem unterlegenen Bieter auf Nachfrage - noch vor Stellung des Nachprüfungsantrags, aber nach erfolgtem Zuschlag - das Wertungsergebnis seines Angebots mitteilt.

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VPRRS 2019, 0387
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Ohne ordnungsgemäße Dokumentation keine kostenneutrale Aufhebung!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2019 - 3 VK LSA 33/19

1. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2019 ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)

2. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist eine von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung, nämlich, ob die Vergabestelle überhaupt ihr Ermessen ausgeübt hat (gegebenenfalls Ermessensnichtgebrauch) oder ob sie das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten hat, von einem nicht zutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sachwidrige Erwägungen in die Wertung mit eingeflossen sind oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt worden ist (Ermessensfehlgebrauch).*)

3. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Aufhebung muss er entscheidungsrelevante Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig dokumentieren.

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VPRRS 2019, 0386
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vorzeitige Zuschlagsgestattung setzt besonderes Beschleunigungsinteresse voraus!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 VK LSA 3/19

1. Eine vorzeitige Zuschlagsgestattung ist nur möglich, wenn die Auftragsvergabe so dringlich ist, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist die Durchführung des Auftrags unmöglich oder hinfällig macht.

2. Dabei muss der Eintritt der Beeinträchtigung nach den konkreten Umständen hinreichend wahrscheinlich sein. Die abstrakte Gefahr von Nachteilen genügt nicht.

3. Allein die fehlende Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags kann noch keine Zuschlagsgestattung rechtfertigen, es muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutreten.

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VPRRS 2019, 0400
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Antragsteller muss alle Kosten tragen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2019 - Verg 60/18

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen, wenn er bei offenem Verfahrensausgang den Nachprüfungsantrag zurücknimmt und sich dadurch in die Rolle des Unterlegenen begibt.

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VPRRS 2019, 0403
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine aktive Beteiligung am Nachprüfungsverfahren: Keine Kostenerstattung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2019 - 54 Verg 9/16

1. Die Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht für notwendig zu erklären, ist im Wege der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar. Der Vergabesenat kann über die diesbezügliche sofortige Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

2. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Beigeladenen für einen Rechtsanwalt hängt davon ab, ob diese von der Vergabekammer als billig erachtet wird. Dazu muss eine aktive Beteiligung am Verfahren (gerade) durch den Rechtsanwalt des Beigeladenen vorliegen.

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VPRRS 2019, 0369
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zu spät vorgebrachter Sachvortrag bleibt unberücksichtigt!

VK Rheinland, Beschluss vom 25.04.2019 - VK 2/19

Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht derart spät zur Sache vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, bleibt das Vorbringen bei der Entscheidung unberücksichtigt. Es löst auch keine Amtsermittlungspflicht aus.

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VPRRS 2019, 0372
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rücknahme des Nachprüfungsantrags und geringer Aufwand: Nur 1/4 Gebühr!

VK Rheinland, Beschluss vom 17.06.2019 - VK 23/19

1. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, hat er die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen. Diese wird um die Hälfte ermäßigt.

2. Ist der Vergabekammer bis auf die Bekanntgabe des Nachprüfungsantrags kein Verwaltungsaufwand entstanden, sind diese Kosten erneut um die Hälfte zu reduzieren.

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VPRRS 2019, 0361
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag gegen Vergabestelle gerichtet: Rubrumsberichtigung zulässig?

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2019 - 54 Verg 4/19

1. Die Bezeichnung eines Beteiligten ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Für die Frage, gegen wen sich ein Vergabenachprüfungsverfahren richtet, kommt es auf den objektiv deutbaren Inhalt der Bezeichnung aus der Sicht der Empfänger – Vergabekammer und Antragsgegner - an.

2. Das Vergabenachprüfungsverfahren gegen den in Wahrheit gemeinten Antragsgegner darf nicht an dessen fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen.

3. Bei der Inanspruchnahme einer für die Vergabekammer offensichtlich im fremden Namen handelnden Vergabestelle als Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens ist eine Rubrumsberichtigung auf den von der Vergabestelle vertretenen Auftraggeber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die Vergabestelle die Interessen des Auftraggebers in dem Nachprüfungsverfahren auch in der Sache vertreten hat.

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