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20 Urteile

Online seit gestern

VPRRS 2023, 0257
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2023 - 54 Verg 6/23

1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber, weil sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt. Die bloße Rechtsaufsicht, Rechtmäßigkeits- oder Rechnungshofkontrolle ist mangels entsprechender Einflussmöglichkeiten nicht ausreichend.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der "überwiegenden Subventionierung" i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Entscheidend ist, in welcher Höhe der Auftraggeber mit Fördermitteln bei seiner Gesamtkalkulation gerechnet hat.

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Online seit 7. Dezember

VPRRS 2023, 0256
VerkehrVerkehr
Fahrradverleihsystem ist keine Sektorentätigkeit!

VK Nordbayern, Beschluss vom 22.08.2023 - RMF-SG21-3194-8-17

1. Der Betrieb eines Fahrradverleihsystem stellt keine Sektorentätigkeit. Ein Fahrradverleihsystem ist keine netzgebundene Verkehrsleistung. Sektorenhilfstätigkeiten sind nur solche Leistungen, die ohne die Sektorentätigkeit nicht erbracht werden.

2. Weicht ein Angebot von den Anforderungen der Leistungsbeschreibung ab, ist es zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen. Insofern genügt es nicht, wenn der betreffende Bieter bestätigt, sämtliche Bedingungen der Leistungsbeschreibung einzuhalten.

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Online seit 6. Dezember

VPRRS 2023, 0255
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kürzung der Zuwendung um 25 % auch bei "kleinem" Vergaberechtsverstoß!

VG Halle, Beschluss vom 13.10.2023 - 3 A 256/21

1. Ergeht ein Bewilligungsbescheid unter der Auflage der Einhaltung des Vergaberechts und hat der Zuwendungsempfänger vor der Auftragserteilung bestimmte auf die Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen vorzulegen, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor, wenn einzelne Nachunternehmern die Erklärungen trotz Nachforderung nicht vollständig beigebracht haben.

2. Keine Nachunternehmerleistung sind solche Teilleistungen, die sich auf reine Hilfsfunktionen beschränken, wie z. B. Speditionsleistungen, Gerätemiete, überwiegend auch Baustoff- und Bauteillieferungen.

3. Planungs- und Vermessungsleistungen sind spezifische Bauleistungen, die - insbesondere, wenn sie als gesonderter Titel des Auftrags verzeichnet sind - im Wege eines Unterauftrages vergeben werden können.

4. Grundsätzlich zwingen haushaltsrechtlichen Gründe bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Fehlt es an derartigen Umständen, bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen.

5. Für die Frage des Umfangs des Widerrufs hat sich der Zuwendungsgeber an den Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU finanzierte Aufgaben anzuwenden sind, zu orientieren.

6. Beträgt der Korrektursatz 25 %, wenn die Eignungskriterien (oder technischen Spezifikationen) nach Öffnung der Angebote geändert oder nicht korrekt angewendet wurden, kann sich der Zuwendungsgeber hierauf stützen. Dass die von dem Vergabeverstoß betroffenen Teilleistungen im Verhältnis zum Gesamtauftragswert nicht erheblich ins Gewicht fallen, spielt keine Rolle.

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Online seit 5. Dezember

VPRRS 2023, 0253
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber muss Kampfmittelfreiheit klären!

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2023 - 16 U 130/22

1. Zu den Anforderungen an eine durch den Auftraggeber erklärte Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der mit der Gestaltung von Außenanlagen beauftragte Auftragnehmer unter Berufung auf eine ungeklärte Kampfmittelfreiheit der Baustelle die Ausführung der Arbeiten verweigert.*)

2. Für den (hier: öffentlichen) Auftraggeber bestehen hohe Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben. Verdachtsflächen sind auf Kampfmittelbelastung zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu räumen. Auf entsprechende Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn in dem betroffenen Bereich der Luftkrieg stattgefunden hat und die geschuldeten Arbeiten in einem Bereich bis 0,8 m unterhalb der Geländeoberkante 1945 oder in nach dem Krieg erfolgten Aufschüttungen stattfinden und erschütterungsarm durchgeführt werden sollen.*)

3. Der Auftraggeber, der das Vergaberecht zu beachten hat, muss schon bei der Ausschreibung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2019 die wesentlichen Bodenverhältnisse beschreiben. Aus § 8a Abs. 3 Satz 1 VOB/A 2019, ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.17 folgt, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden. Das Fehlen dieser Bestätigung berechtigt den Auftragnehmer nicht schlechthin zur Leistungsverweigerung, soweit die Kampfmittelfreiheit durch andere Umstände hinreichend nachgewiesen wird.*)

4. In Nordrhein-Westfalen steht der zuständigen Ordnungsbehörde die maßgebliche Entscheidungskompetenz zu, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelfall erfolgen.*)

5. Wenn ein Auftraggeber seiner Pflicht zur Klärung der Kampfmittelfreiheit des Baugeländes nahezu vollständig nachgekommen ist (hier: mindestens 85 % des zu bearbeitenden Bereichs), verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht, wenn er seine Leistung vollständig verweigert, obwohl ihm Arbeiten in wesentlichen Teilbereichen gefahrlos möglich wären.*)

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VPRRS 2023, 0254
Beitrag in Kürze
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Eignungs- und Preisprüfung sind originäre Aufgaben der Vergabestelle!

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2023 - Verg 8/23

Sowohl die Eignungsprüfung als auch die Preisprüfung gehören zu den originären Aufgaben der Vergabestelle, so dass es zur Beantwortung der damit verbundenen typischen Fragestellungen und zur Rechtsverteidigung im Nachprüfungsverfahren nicht ohne Weiteres eines anwaltlichen Beistands bedarf.

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Online seit 30. November

VPRRS 2023, 0250
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Beschaffung durch zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz „in einem anderen EU-Staat"?

EuGH, Urteil vom 23.11.2023 - Rs. C-480/22

1. Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass eine zentrale Beschaffung im Rahmen der gemeinsamen Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten von einer zentralen Beschaffungsstelle "mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat" durchgeführt wird, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der zentralen Beschaffungsstelle hat, gegebenenfalls auch unabhängig vom Sitz einer dritten Stelle, die den Auftraggeber oder die zentrale Beschaffungsstelle beherrscht.*)

2. Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25 ist im Licht der Erwägungsgründe 78 und 82 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sich die in dieser Bestimmung verankerte Kollisionsnorm, wonach die zentralen Beschaffungstätigkeiten einer zentralen Beschaffungsstelle gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem diese zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, erfolgen, auf Nachprüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der Fassung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe erstreckt, die diese Tätigkeiten betreffen, soweit diese zentrale Beschaffungsstelle das Vergabeverfahren durchgeführt hat.*)

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Online seit 29. November

VPRRS 2023, 0249
Beitrag in Kürze
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Eignungskriterien müssen transparent sein!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2023 - 11 Verg 2/23

1. Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Der Auftraggeber hat die Eignung anhand von bekanntgemachten Eignungskriterien zu prüfen.

2. Die im Vorhinein bekanntgemachten Eignungskriterien sind der Maßstab für die Eignungsprüfung. Kern der Eignungsprüfung ist die Feststellung, ob die bekanntgemachten Eignungskriterien erfüllt wurden.

3. In Bezug auf die technische und berufliche Eignung aufgestellte Regelungen müssen hinreichend transparent sein (hier verneint). Der Auftraggeber verletzt die Bestimmungen über das Vergabeverfahren, wenn er die Referenzen eines Bieters aufgrund einer intransparenten Bestimmung in den Ausschreibungskriterien als ausreichenden Eignungsnachweis akzeptiert.

4. Das Verständnis eines durchschnittlich erfahrenen Bieters von Referenzanforderungen basiert auf der Annahme, dass sich die Vergabestelle vergaberechtskonform verhält. Die Bieter dürfen die Vergabeunterlagen im Zweifel so verstehen, dass sie vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen.

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Online seit 28. November

VPRRS 2023, 0248
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch Nachunternehmerpreise sind auf Verlangen aufzugliedern!

VK Bund, Beschluss vom 19.10.2023 - VK 2-78/23

1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Anforderung des Formblatts 223 nach Angebotsabgabe vorbehalten. Dass eine Aufgliederung der Einheitspreise ausdrücklich auch in Bezug auf diejenigen Teilleistungen vorzunehmen ist, für deren Ausführung Nachunternehmer vorgesehen sind, macht die Anforderung nicht unverhältnismäßig und damit nicht unwirksam.

2. Wird ein nachgefordertes Formblatt in weiten Teilen nicht ausgefüllt, fehlen die geforderten Angaben bzw. Erklärungen. Ein Fehlen ist auch im Fall von nicht vollständig vorgenommenen Eintragungen gegeben.

3. Die Möglichkeit der Nachforderung besteht nur in Bezug auf Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind.

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Online seit 27. November

VPRRS 2023, 0247
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Ausschreibung!

VK Westfalen, Beschluss vom 15.08.2023 - VK 3-18/23

1. Es ist - sowohl nach § 53 Abs. 7 VgV als auch nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2019 - unzulässig, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Sofern mit einem Angebot Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden, ist es nach § 57 Abs. 1 Nr. 7 VgV respektive § 16 EU Nr. 2 VOB/A 2019 zwingend auszuschließen.*)

2. Ein Angebotsausschluss wegen Änderungen der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gehen dabei immer zu Lasten des Auftraggebers.*)

3. In diesem Sinne nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundige Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.*)

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Online seit 24. November

VPRRS 2023, 0246
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Sind nicht verwendete Fördermittel zu verzinsen?

VG Magdeburg, Urteil vom 13.09.2022 - 4 A 214/20

1. Die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG erlangt die Behörde grundsätzlich erst mit Erhalt der entsprechenden Zwischenverwendungsnachweise.*)

2. Hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zinshöhe nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, NJW 2021, 3309) sind auf die Regelung in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht übertragbar.*)

3. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Fördermittelgeber ein Ermessen zur Frage, „ob“ Zinsen zu erheben sind. Dabei handelt es sich um ein intendiertes Ermessens.*)

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Online seit 23. November

VPRRS 2023, 0245
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Verbot negativer Preise ist kein erkennbarer Vergaberechtsverstoß!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2023 - 1 VK 9/23

1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der antragstellende Bieter den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß erkannt und vor Einreichen des Nachprüfungsantrag nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.

2. Maßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden.

3. Bei einer EU-weiten Ausschreibung seitens einer öffentlichen Vergabestelle entsteht zunächst der Rechtsschein, dass dieses Verfahren vergaberechtmäßig abgelaufen ist. Vom Bieter kann keine bessere Rechtskenntnis verlangt werden, als sie die Vergabestelle durch ihr Handeln nach außen für sich beansprucht.

4. Mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse sind vom Bieter nicht zu erwarten, Verstöße müssten vielmehr auf den ersten Blick erkennbar sein. Das bloße Lesen der Vergabeunterlagen löst keinen Fristbeginn aus, sofern der Vergaberechtsverstoß nicht bereits aus dieser Lektüre offensichtlich ist.

5. Ein Bieter ist nicht dazu verpflichtet, externen Rechtsrat einholen und das Vorliegen von Vergabefehlern prüfen lassen oder selbst sonstige Nachforschungen anstellen.

6. Es ist einem Bieter nicht verwehrt, knapp zu kalkulieren und einen negativen Preis anzubieten. Das Verbot, Angebote mit negativen Einheitspreisen einzureichen, ist vergaberechtlich unzulässig. Die Kalkulationsfreiheit der Bieter wird dadurch unangemessen eingeschränkt.

7. Dass das Verbot negativer Einheitspreise gegen Vergaberecht verstößt, erschließt sich einem durchschnittlichen Bieter nicht ohne Weiteres. Es bedarf einer objektiven Erkennbarkeit. Ein subjektiver Maßstab ist nicht anzulegen.

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Online seit 22. November

VPRRS 2023, 0244
Beitrag in Kürze
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Auftraggeber darf Zertifizierung vertrauen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2023 - VgK-3/2023

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge eine Abfrage bei der zuständigen Registerbehörde vorzunehmen. Die erforderliche Abfrage zum Wettbewerbsregister kann noch im Zuge des Vergabenachprüfungsverfahrens erfolgen.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse, die aufwändige Prüfung der Einhaltung von DIN-Normen aus dem Vergabeverfahren auszulagern und stattdessen die Vorlage von bereits im Vorfeld erlangten Prüfergebnissen in Form von Zertifikaten zu verlangen, die durch akkreditierte Zertifizierungsunternehmen nach entsprechender Prüfung ausgestellt werden.

3. Zweck einer geforderten verlangten Zertifizierung ist es, dem öffentlichen Auftraggeber eigene aufwändige Ermittlungen zu ersparen. Bezieht sich das Zertifikat auf das benannte Unternehmen oder auf den benannten Standort oder die Betriebsstätte des Unternehmens, hat der öffentliche Auftraggeber keinen Anlass, die Eignung des benannten Unternehmens für die zertifizierten Dienstleistungen im Wege der Aufklärung zu hinterfragen.

4. Bei der Prüfung der Angemessenheit des angebotenen Preises handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, die sich auf die Frage der Angemessenheit des Gesamtpreises des niedrigsten Angebotes richtet. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht per se gehindert, den Zuschlag auf ein Unterkostenangebot (unauskömmliches Angebot) zu erteilen.

5. Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Auftragsgegenstand und von der Marktsituation ab. Bei Liefer- und Dienstleistungen kann sich der Auftraggeber an einer 20%-Schwelle orientieren.

6. Eine Teilschwärzung von Passagen des schriftsätzlichen Vortrags durch die Verfahrensbeteiligten ist in dem Rahmen zulässig, der auch aus wichtigen Gründen des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Akteneinsicht zulässig und geboten ist.

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Online seit 21. November

VPRRS 2023, 0243
Mit Beitrag
ITIT
Auftraggeber hat die Wahl unter verschiedenen Bewertungsmethoden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2023 - VgK-20/2023

1. Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

2. Werden die Angebote nicht alleine nach ihrem Preis und/oder den Kosten bewertet, stehen dem Auftraggeber verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des besten Preis-Leistung-Verhältnisses bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnisses und damit wirtschaftlichsten Angebots zur Verfügung. Das Vergaberecht schreibt keine bestimmte Methode vor.

3. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert. Das gewählte System muss allerdings vor allem in sich widerspruchsfrei und rechnerisch richtig umgesetzt sein.

4. Die "Einfache Richtwertmethode" ist ebenso wie die erweiterte Richtwertmethode eine übliche Wertungsmethode für Beschaffungen im IT-Bereich.

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Online seit 20. November

VPRRS 2023, 0241
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
An eine mitgeteilte Stillhaltefrist ist der Auftraggeber gebunden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2023 - VgK-8/2023

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

2. Den unterliegenden Bietern muss der früheste Zeitpunkt genannt werden, ab wann sie mit dem Vertragsschluss mit dem erfolgreichen Bieter rechnen müssen.

3. Der öffentliche Auftraggeber kann die gesetzliche Frist bewusst verlängern, so dass er an die verlängerte Frist zumindest dann gebunden ist, wenn er sie den Informationsadressaten mitgeteilt und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

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Online seit 17. November

VPRRS 2023, 0240
Mit Beitrag
AußenanlagenAußenanlagen
Alle Bieter sind über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren!

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2023 - VgK-9/2023

1. Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

2. Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung der Informationen geschlossen werden. Die Frist verkürzt sich bei elektronischer Versendung auf 10 Kalendertage und beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.

3. Wird die Leistung in Losen ausgeschrieben, hat der Auftraggeber in allen Losen nicht nur eine Bieterinformation an den Zuschlagsprädestinenten, sondern auch an alle unterlegenen Bieter zu übersenden.

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Online seit 16. November

VPRRS 2023, 0242
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Mitwirkung im Katastrophenschutz als Voraussetzung für Notfallrettung?

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2023 - 3 B 44.22

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GWB kann richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen nur dann unter den Begriff der Hilfsorganisation fallen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen müssen.*)

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Online seit 15. November

VPRRS 2023, 0239
DienstleistungenDienstleistungen
Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!

BSG, Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R

1. Vergabepflichtige öffentliche Aufträge und Konzessionen setzen als zentrales Kriterium eine Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers voraus.

2. Eine Auswahlentscheidung liegt nicht vor, wenn eine öffentliche Einrichtung Waren auf dem Markt erwerben will, wobei sie während der gesamten Laufzeit dieses Systems mit jedem Wirtschaftsteilnehmer, der sich verpflichtet, die betreffenden Waren zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu liefern, einen Vertrag schließt, ohne eine Auswahl unter den interessierten Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen.

3. Für die dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagerte Frage, ob die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Eingliederungshilfeleistungen überhaupt rechtmäßig ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig.

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Online seit 14. November

VPRRS 2023, 0238
Mit Beitrag
VerkehrVerkehr
Ergänzungsvereinbarung = wesentliche Vertragsänderung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2023 - Verg 29/22

Dem EuGH wird zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 72 Abs. 1 c Richtlinie 2014/24/EU dahingehend auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich auch solche öffentlichen Aufträge fallen, die zuvor außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2014/24/EU an eine In-House-Einrichtung vergeben worden sind, jedoch die Voraussetzungen der In-House-Vergabe im Zeitpunkt der Vertragsänderung nicht mehr vorliegen?

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Online seit 13. November

VPRRS 2023, 0237
ITIT
Sind Null-Euro-Preise ein Ausschlussgrund?

VK Berlin, Beschluss vom 13.04.2022 - VK B 1-30/21

1. Allein die Tatsache, dass bestimmte Module der angebotenen Leistung nicht bepreist bzw. mit einem Preis von 0,00 Euro versehen werden, führt weder zwangsläufig zur Annahme der fehlenden Auskömmlichkeit noch eröffnet es eine Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, den Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen.

2. Im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Software beschreibt der Begriff „Ableiten“ einen Vorgang, in dem die Daten eines bestimmten Datenformats ohne Zwischenstufe in das zu beschaffende Tool importiert werden.

3. Weder der Begriff des Ableitens noch die Anforderung einer Schnittstelle erfordern notwendigerweise eine automatisierte Schnittstelle.

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Online seit 10. November

VPRRS 2023, 0236
Beitrag in Kürze
ITIT
0 Punkte für den besten Preis: Umrechnungsformel rechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 25.09.2023 - VK 2-72/23

1. Eine Preisumrechnungsformel, bei der das Angebot mit dem höchsten Preis 0 Punkte erhält, ist generell nicht auszuschließen, dass das für die Zuschlagserteilung maßgebende beste Preis-Leistungs-Verhältnis nicht korrekt ermittelt werden kann. Eine derartige Preisumrechnungsformel ist deshalb vergaberechtswidrig.

2. Haben die Bieter zwingend auch Wartungsleistungen anzubieten, müssen die Preise für die Wartung in die Wertung der Angebote einbezogen werden.

3. Leidet das Vergabeverfahren an grundlegenden Fehlern, die eine vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung ausschließen, erfolgt die Aufhebung des Verfahrens aus einem sachlichen Grund und ist wirksam.

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