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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1635 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

VPRRS 2022, 0143
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Geschwärzter Vortrag wird nicht berücksichtigt!

KG, Beschluss vom 11.05.2022 - Verg 5/21

1. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer nach § 182 Abs. 1, 2 GWB kann von den Beteiligten mit der sofortigen Beschwerde nach § 171 Abs. 1 Satz 1 GWB selbständig angefochten werden.*)

2. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr ist im Beschwerdeverfahren auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Nicht vertretbar ist die Festsetzung, wenn die Vergabekammer nicht alle hierfür maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt hat. Die Festsetzung ist dann vom Vergabesenat entsprechend abzuändern.*)

3. Geschwärztes und damit nicht ordnungsgemäß in das Vergabenachprüfungsverfahren eingeführtes Vorbringen ist im Hinblick auf das Verfahrensbeteiligten nicht bei der Entscheidung zu berücksichtigen.*)

4. Die auftragswertbezogene Festsetzung der Verfahrensgebühr unter Verwendung der von den Vergabekammern des Bundes entwickelten Gebührentabelle verstößt weder gegen § 182 Abs. 1, 2 GWB noch gegen unionsrechtliche Vorgaben.*)

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VPRRS 2022, 0142
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Was sind „technische Fachkräfte"?

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 2/21

1. "Technische Fachkräfte" i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV sind Fachkräfte, deren Leistungen eine durch Qualifikationen und Berufserfahrung belegbare besondere Fachkunde erfordern.*)

2. Maßgeblich für die Eignungsprüfung nach § 57 Abs. 1 VgV sind alleine die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB, § 48 Abs. 1 VgV). Gefordert werden kann danach nur, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) aus Sicht der angesprochenen Unternehmen entnehmen lässt.*)

3. Der im Vergabenachprüfungsverfahren gewährte Rechtsschutz ist rügebezogen. Es ist den Nachprüfungsinstanzen daher verwehrt, nicht gerügte Rechtsverletzungen von Amts wegen in das Verfahren einzuführen. Macht ein Beteiligter eine solche Rechtsverletzung zum Gegenstand seiner Rüge, ist sie aber, soweit zulässig und insbesondere nicht präkludiert (§ 160 Abs. 3 GWB), zu berücksichtigen.*)

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VPRRS 2022, 0138
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Unterauftragnehmer ist nicht antragsbefugt!

VK Bund, Beschluss vom 26.04.2022 - VK 2-34/22

1. Antragsbefugt im Vergabenachprüfungsverfahren ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.

2. Die Antragsbefugnis setzt ein Interesse des jeweiligen Antragstellers am Auftrag voraus. Dieses Auftragsinteresse muss in Bezug auf den Antragsteller selbst gegeben sein.

3. Fallen Antragsteller und Teilnehmer am Wettbewerb auseinander, ist das für die Antragsbefugnis geforderte Auftragsinteresse des Antragstellers nicht gegeben.

4. Unterauftragnehmer haben zwar ein indirektes wirtschaftliches Interesse daran, dass der Teilnehmer am Wettbewerb, also der - im Fall der Auftragserteilung - zukünftige Auftraggeber und Vertragspartner der Unterauftragnehmer den Auftrag erhält. Dies begründet aber mangels eigenem Interesse an dem zur Vergabe anstehenden und im Nachprüfungsverfahren streitig gestellten Auftrag keine Antragsbefugnis.

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VPRRS 2022, 0122
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfung auch für vorgeschalteten Planungswettbewerb möglich!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2021 - 15 Verg 10/21

1. Wettbewerbe sind keine Vergabeverfahren, sondern Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

2. Allerdings unterliegen nicht nur Beschaffungsmaßnahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens der Nachprüfung, sondern jedes materielle Beschaffungsverfahren des öffentlichen Auftraggebers.

3. Ist in einem Realisierungswettbewerb der Planungswettbewerb dem Verhandlungsverfahren vorgelagert, kann daher bereits im Rahmen des Planungswettbewerbs eine Nachprüfung erfolgen.

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VPRRS 2022, 0111
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vertragsklauseln müssen kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - Verg 1/20

1. Vertragsklauseln werden von den Vergabenachprüfungsinstanzen grundsätzlich nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit geprüft, da sie keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren sind.

2. Außerhalb des Vergabeverfahrens und des Anwendungsbereichs vergaberechtlicher Vorschriften liegende Rechtsverstöße können ausnahmsweise nur dann zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt, die im Nachprüfungsverfahren entscheidungsrelevant ist.

3. Eine solche Anknüpfungsnorm ist das aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herzuleitende Verbot der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation.

4. Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen.

5. Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation gemessen an diesen Maßstäben unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall.

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VPRRS 2022, 0103
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Sind Angebotsteile oder Teile der Dokumentation Geschäftsgeheimnisse?

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.02.2022 - VgK-3/2022

1. Die Bewertung des öffentlichen Auftraggebers erfolgt auf der Grundlage, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt.

2. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Bewertung grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.

4. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist regelmäßig (nur) anzunehmen, wenn das vorgegebene Vergabeverfahren nicht eingehalten worden ist, nicht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird oder sachwidrige Erwägungen einbezogen werden, oder wenn der im Rahmen der Beurteilungsermächtigung einzuhaltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wird oder das Ermessen auf null reduziert war und der Auftraggeber dies verkannt hat.

5. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

6. Zwar sind Angebotsteile oder Teile der Dokumentation, die Rückschlüsse auf Angebotsinhalte zulassen, nicht per se von der Akteneinsicht ausgenommen. Die Vergabekammer darf jedoch nicht ohne Anhörung der Betroffenen über eine Akteneinsicht entscheiden, weil sie nicht anstelle eines Bieters über den Umfang seiner Geschäftsgeheimnisse entscheiden kann.

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VPRRS 2022, 0101
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Entscheidung über Notwendigkeit der Anwaltsbeauftragung kann nachgeholt werden!

VK Berlin, Beschluss vom 23.03.2022 - VK B 2-40/21

Auch wenn der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer keinen Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Verfahrensbevollmächtigten gestellt und die Vergabekammer (auch) hinsichtlich der Aufwendungen des Beigeladenen lediglich eine Kostengrundentscheidung getroffen hat, kann die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nachgeholt werden.

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VPRRS 2022, 0099
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsanwalt hinzugezogen: Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2021 - Verg 7/21

1. Die Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind anfechtbar. Das gilt auch, wenn nur ein Teil der Kostenentscheidung der Vergabekammer isoliert angegriffen wird.

2. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

3. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.

4. Hinsichtlich des Zeitpunkts für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist auf die die Aufwendungen verursachende Handlung abzustellen.

5. Erweist sich jedoch die Hinzuziehung anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter aufgrund nachträglicher, sich aus dem gegnerischen Vorbringen ergebender Erschwernisse erst zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig, kann die Hinzuziehung ab diesem Zeitpunkt für notwendig erklärt werden, und zwar unabhängig davon, ob die anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten bereits beauftragt waren.

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VPRRS 2022, 0097
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Ernstliche Zweifel am Auftragsinteresse: Nachprüfungsantrag unzulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2021 - Verg 52/20

1. Das für die Antragsbefugnis erforderliche Interesse am Auftrag wird in der Regel durch die Angebotsabgabe dokumentiert. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn angebotshindernde Vergaberechtsverstöße geltend gemacht werden. In diesem Fall wird das Interesse am Auftrag durch die Erhebung von Rügen und die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens belegt.

2. Ist der Zuschlag ohne vorherige Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens direkt an ein Unternehmen vergeben worden, hat grundsätzlich jedes Unternehmen ein Interesse an dem Auftrag, das sich am Vergabeverfahren hätte beteiligen können. Dazu reicht es in der Regel aus, wenn das Unternehmen zu der in Betracht kommenden Branche gehört und damit generell dafür eingerichtet ist, Aufträge dieser Art auszuführen.

3. Auf der anderen Seite geht es bei dem Interesse am Auftrag nicht um eine bloß erklärte Interessenbekundung, sondern um ein objektiv feststellbares wirtschaftliches Interesse des antragstellenden Unternehmens gerade an dem konkreten Auftrag.

4. Das Vergabenachprüfungsverfahren soll nicht Unternehmen eröffnet sein, denen es ausschließlich um eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ohne eigenes Interesse an dem konkreten Auftragt geht. Aus diesem Grund ist das Interesse am Auftrag zu plausibilisieren, wenn - weil sich der Antragsteller trotz bestehender Leistungsfähigkeit bis dato an keinem vergleichbaren Vergabeverfahren beteiligt hat - ernstliche Zweifel bestehen, dass der Antragsteller tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an dem konkreten Auftrag hat.

5. Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betreffenden Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Es hat eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion und besteht dann nicht, wenn der Nachprüfungsantrag zweifelsfrei unzulässig ist.

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VPRRS 2022, 0096
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsrücknahme nach Zuschlagserteilung ist Erledigungserklärung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2021 - Verg 33/20

1. Mit dem wirksam erteilten Zuschlag erledigt sich das Vergabenachprüfungsverfahren, ohne dass es insoweit einer Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten bedarf. Eine später erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist als Erledigungserklärung auszulegen.

2. Die nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu treffende Kostenentscheidung hat sich an dem voraussichtlichen Verfahrensausgang zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zu orientieren.

3. Die Erstattungspflicht umfasst außer den Kosten für die Hauptsache und das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB auch die Kosten, die durch ein Verfahren nach § 176 GWB entstanden sind.

4. Über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

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VPRRS 2022, 0093
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Konzeptbewertung muss Auftragsbezug haben!

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2022 - 54 Verg 9/21

1. Ein Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, wenn die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag nur teilweise durch Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in ein früheres Stadium stattgegeben hat, ohne den Zuschlag wegen weiterer erhobener Rügen zu verbieten.*)

2. An eine Rüge eines Bieters in einem Vergabeverfahren sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann auch als Frage formuliert sein, solange der Bieter deutlich macht, dass er in einem bestimmten Sachverhalt einen Vergaberechtsverstoß sieht und Abhilfe erwartet.*)

3. Einem Konzept, in dem die Bieter lediglich allgemein die Vorteile des Beschaffungsgegenstandes beschreiben sollen, fehlt der notwendige Auftragsbezug, weil dadurch das qualitativ beste Angebot nicht ermittelt werden könnte.*)

4. Einem Konzept, in dem geplante Neuerungen und Innovationen beschrieben werden sollen, fehlt tendenziell der Auftragsbezug, weil es tendenziell nicht um die nachgefragte Leistung, sondern um eine möglicherweise in Zukunft anzubietende Leistung geht, für die ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden müsste.*)

5. Zwischen der in einem Konzept geforderten Darstellung der angebotenen Leistung und den Kriterien eines Bewertungsschemas muss ein objektiver Zusammenhang hergestellt werden können.*)

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VPRRS 2022, 0084
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsrücknahme nach Zuschlagserteilung ≠ Fortsetzungsfeststellungsantrag!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2021 - Verg 45/20

1. Mit dem vom Auftraggeber wirksam erteilten Zuschlag erledigt sich das Vergabenachprüfungsverfahren, ohne dass es insoweit einer Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten bedarf.

2. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung zurück, ist die Erklärung dahingehend auszulegen, keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen zu wollen.

3. Über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

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VPRRS 2022, 0079
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Über Geschmack lässt sich nicht streiten!

VK Westfalen, Beschluss vom 16.03.2022 - VK 2-7/22

1. Im Rahmen der Antragsbefugnis muss der Antragsteller zumindest ansatzweise plausibel darlegen, dass er ohne die beanstandeten Anforderungen ein teilweise anderes, tendenziell chancenreicheres Angebot abgegeben hätte, weil sonst für die Nachprüfungsinstanzen unklar bleibt, inwieweit die gerügten Vergabebedingungen den Antragsteller wirklich beeinträchtigt haben.*)

2. Der Antragsteller ist allerdings nicht verpflichtet, in diesem Fall tatsächlich ein Angebot abzugeben.*)

3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist durch die Nachprüfungsinstanzen voll überprüfbar.*)

4. Optische Erwägungen liegen - etwa im Unterschied zu technischen Vorgaben - im sprichwörtlichen Auge des Betrachters. Insoweit würdigt die Kammer nicht in ästhetischer Hinsicht. Vielmehr prüft die Kammer die vorgebrachten Erwägungen auf Nachvollziehbarkeit.*)

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VPRRS 2022, 0054
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Angebot eines Mitbewerbers zulässig: Frist für Nachprüfungsantrag des Zuschlagsprätendenten?

EuGH, Urteil vom 24.02.2022 - Rs. C-532/20

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 3 sowie Art. 2c der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Frist, innerhalb deren der Zuschlagsempfänger eines Auftrags einen Antrag auf Nachprüfung einer Entscheidung der Vergabestelle, mit der im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags das Angebot eines abgelehnten Bieters für zulässig erklärt wurde, stellen kann, in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs dieser Vergabeentscheidung beim Zuschlagsempfänger berechnet werden kann, auch wenn der Bieter zu diesem Zeitpunkt keinen oder noch keinen Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung gestellt hatte. Wurde dem Zuschlagsempfänger bei der Mitteilung oder Veröffentlichung dieser Entscheidung eine Zusammenfassung ihrer einschlägigen Gründe - wie die Informationen über die Modalitäten der Bewertung dieses Angebots - nicht gemäß Art. 2c dieser Richtlinie zur Kenntnis gebracht, ist diese Frist hingegen in Bezug auf den Zeitpunkt der Mitteilung einer solchen Zusammenfassung an diesen Zuschlagsempfänger zu berechnen.*)

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VPRRS 2022, 0049
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kosten der Nachprüfung unterhalb der Schwellenwerte erfolgt nach Veranlasserprinzip!

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 U 47/20

1. Die Erhebung von Kosten der Nachprüfung eines Vergabeverfahrens unterhalb der sog. Schwellenwerte i.S.v. § 106 GWB erfolgt nach § 19 Abs. 5 Satz 1 und 4 LVG-SA nach dem Veranlasserprinzip, wie es auch in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VwKostG-SA normiert ist.*)

2. Bleibt die Nachprüfung durch die Vergabekammer erfolglos, so kann die Erhebung von Kosten im Nachprüfungsverfahren nur mit Erfolg angegriffen werden, wenn es an einer Beanstandung eines Teilnehmers des Vergabeverfahrens i.S.v. § 19 Abs. 2 LVG-SA fehlte.*)

3. Die nach § 19 Abs. 3 LVG-SA eingerichtete (3.) Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist auch zur Nachprüfung von vermeintlichen Vergaberechtsverstößen ermächtigt, die sich nicht aus einer Vorabinformation nach § 19 Abs. 1 LVG-SA ergeben, und insbesondere zur Nachprüfung der Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Ausschreibung.*)

4. Auch wenn das Nachprüfungsverfahren des § 19 Abs. 2 LVG-SA dem Primärrechtsschutz des Auftragsinteressenten dient, der durch einen Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers in seinen Zuschlagschancen beeinträchtigt wird, ist es seiner rechtlichen Ausgestaltung nach ein spezifisches Verfahren der Rechtsaufsicht.*)

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VPRRS 2022, 0035
IT-SupportIT-Support
Vertrag auf ein Unternehmen "zugeschnitten": Wann ist das Nachprüfungsverfahren zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 02.12.2021 - VK 1-104/21

1. Die Geltendmachung der Unwirksamkeitsfeststellung im Rahmen des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens setzt einen zulässigen Nachprüfungsantrag voraus. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der antragstellende Bieter kein eigenes Interesse am Auftrag geltend machen kann.

2. Wird ein öffentlicher Auftrag zulässiger Weise auf ein bestimmtes Unternehmen "zugeschnitten" und der Vertrag mit diesem Unternehmen ohne vorgeschaltetes Vergabeverfahren geschlossen, muss der Antragsteller plausibel darlegen, dass er sich im Fall einer vorherigen Bekanntmachung auf diesen Auftrag beworben hätte.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Beschaffung von IT-Supportdienstleistungen die Beschaffung anderer Software in Betracht zu ziehen.

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VPRRS 2022, 0032
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Im Vorabgestattungsverfahren unterlegen: Auftraggeber muss Kosten tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 05.01.2022 - VK B 2-8/21

1. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, ist das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt bei einer Rücknahme des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer nach billigem Ermessen.

2. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in der Hauptsache aufzuerlegen, wenn er bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre. Dem Antragsteller sind die Kosten aber auch aufzuerlegen, wenn er sich durch die erfolgte Rücknahme des Nachprüfungsantrags bei unveränderter Sachlage freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

3. Dem Auftraggeber sind hingegen die durch das Vorabgestattungsverfahren verursachten Kosten aufzuerlegen, über die als Teil des Nachprüfungsverfahrens mit der Hauptsache zu entscheiden ist, wenn er mit seinem Vorabgestattungsantrag unterlegen ist, sodass es einer gesonderten Ausweisung der dadurch verursachten Kosten bedarf.

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VPRRS 2022, 0030
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber setzt Vergabeverfahren zurück: Wer trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens?

VK Berlin, Beschluss vom 12.11.2021 - VK B 2-60/20

1. Wer die Kosten bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen.

2. Begibt sich der Auftraggeber durch eine erfolgte Abhilfeentscheidung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, entspricht es billigem Ermessen, ihm und dem Beigeladenen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Beigeladene die Abänderung der Auswahlentscheidung durch den Auftraggeber ohne Gegenvortrag hingenommen und insoweit auch kein eigenes Nachprüfungsverfahren angestrengt hat.

3. Dass der ursprünglich beigeladene Bieter während des Nachprüfungsverfahrens als Gesellschaft erloschen ist, hindert nicht die Fortsetzung und den Abschluss des Nachprüfungsverfahrens.

4. Aufgrund der offenbaren Unrichtigkeit ist das Rubrum von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass es nunmehr der Rechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft ausweist.

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VPRRS 2022, 0024
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Abweichung von den Vergabeunterlagen ja oder nein?

VK Nordbayern, Beschluss vom 09.12.2021 - RMF-SG21-3194-6-36

1. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, der durch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sichergestellt werden soll, kann die Antragsbefugnis nur einem Antragsteller abgesprochen werden, bei dem eine Rechtsbeeinträchtigung offensichtlich nicht gegeben ist. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist insoweit die schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend.*)

2. Grundsätzlich liegt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Ob eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots nach dem jeweiligen objektiven Empfängerhorizont festzustellen. Maßgeblich ist hinsichtlich der Vergabeunterlagen der Empfängerhorizont der potentiellen Bieter.*)

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VPRRS 2022, 0003
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Beteiligte sind sich einig: Wie erfolgt die Kostenteilung nach Antragsrücknahme?

VK Berlin, Beschluss vom 13.01.2021 - VK B 2-46/20

Nimmt der Antragsteller aufgrund einer mit dem öffentlichen Auftraggeber getroffenen Vereinbarung den Nachprüfungsantrag zurück und beantragt er, die Kosten der Beteiligten entsprechend dem Ergebnis der Verständigung zwischen den Parteien gegeneinander aufzuheben und die Kosten der Vergabekammer hälftig zu teilen, erfolgt die Kostenverteilung durch die Vergabekammer gemäß der von den Beteiligten mitgeteilten Einigung, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese unbillig ist.

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Online seit 2021

VPRRS 2021, 0310
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer einen Rückzieher macht, muss die Kosten tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 13.01.2021 - VK B 2-35/20

Durch eine erfolgte Abhilfeentscheidung begibt sich der Auftraggeber freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, so dass ihm bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer nach billigem Ermessen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen sind und er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn er bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.

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VPRRS 2021, 0305
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann erfolgt die Feststellung einer Verletzung in Bieterrechten?

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - 17 Verg 5/21

1. Die (ausdrückliche) Feststellung einer Verletzung des Antragstellers in seinen Bieterrechten erfolgt nur, soweit in § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB die Möglichkeit eingeräumt ist, statt des ursprünglich angestrebten Tuns oder Unterlassens der Vergabestelle die Feststellung zu beantragen, dass das abgeschlossene Vergabeverfahren zu seinem Nachteil fehlerhaft war.

2. Kommt der ungeschriebene Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung trotz fehlender Rechtsmittelklarheit überhaupt in Betracht, kann er von vornherein nur zulässig sein, soweit damit die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts moniert wird, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge fällt, oder wenn mit ihm ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht wird.

3. Mit der Gegenvorstellung kann keine fehlerhafte Rechtsanwendung im Übrigen gerügt werden, weil insoweit dem Justizgewährungsanspruch bereits durch die Überprüfung des Begehrens im Nachprüfungsverfahren und erst Recht durch eine anschließend ergangene Beschwerdeentscheidung genüge getan ist.

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VPRRS 2021, 0292
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vertretung von zwei Auftraggeber in einem (Konzessionsvergabe-)Verfahren: Eine oder zwei Angelegenheit(en)?

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - KZR 55/19

1. Das Gericht des Rechtszugs setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände tätig wird.

2. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist eine lebensnahe, wirtschaftliche Betrachtungsweise.

3. Zwei in derselben Angelegenheit verfolgte Anträge betreffen dann verschiedene Gegenstände, wenn das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann. Demgegenüber liegt eine Angelegenheit mit demselben Gegenstand vor, wenn die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht.

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VPRRS 2021, 0286
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rügen ist keine Frage der Taktik!

VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2021 - 1/SVK/007-21

1. Der ausschließlichen Rechtswegzuweisung nach § 156 Abs. 2 GWB unterfallen Rechte des Bieters aus § 97 Abs. 6 GWB, wonach Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge oder Konzessionen bewerben, Anspruch darauf haben, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Dem Vergaberecht nicht zugehörige oder dessen Anwendung vorgelagerte Fragen insbesondere aus anderen Rechtsgebieten sind daher in einem Vergabenachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Anderes gilt nur bei Vorliegen einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm.*)

2. Von den Vergabenachprüfungsinstanzen ist stets objektiv zu beurteilen, ob ein konkretes Bieterverhalten eine Rüge darstellt oder nicht. Diese Beurteilung steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Anderenfalls könnte ein Bieter mit dem Argument, bisher habe er nur Fragen gestellt oder Unmut geäußert, aber keine Rüge erhoben, mit einer "echten" Rüge zuwarten, ob er den Zuschlag erhält oder nicht. Ein solches "Taktieren" mit einer Rüge ist gesetzgeberisch nicht gewollt, denn die Rüge soll dem Auftraggeber frühzeitig Gelegenheit geben, ein vergaberechtswidriges Verhalten zu erkennen, dieses gegebenenfalls zu beseitigen oder hierauf mit einem fristauslösenden Nichtabhilfeschreiben zu reagieren, um das Vergabeverfahren möglichst rasch und ohne (ggf. späteres) zeit- und kostenaufwändige Nachprüfungsverfahren zum Abschluss zu bringen.*)

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VPRRS 2021, 0284
Mit Beitrag
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Vergleichbar ≠ identisch!

BayObLG, Beschluss vom 09.11.2021 - Verg 5/21

1. Das Verlangen nach Referenzprojekten für „vergleichbare“ Leistungen bedeutet nicht, dass das Leistungsbild der herangezogenen Aufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag identisch sein müsste. Vielmehr genügt es, dass die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.*)

2. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit der Referenz kommt der Vergabestelle ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)

3. Art. 103 Abs. 1 GG erfasst nicht das rechtliche Gehör im Verfahren vor der Vergabekammer. Maßgeblich ist insoweit das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleistete Grundrecht auf ein faires Verfahren.*)

4. Die aufschiebende Wirkung einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage steht der Berücksichtigung des angegriffenen Verwaltungsakts im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht entgegen.*)

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VPRRS 2021, 0282
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zeitverlust rechtfertigt keine vorzeitige Zuschlagserteilung!

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - 17 Verg 8/21

1. In Anlehnung an die zu § 169 Abs. 1 Satz 6 GWB entwickelten Grundsätze (Senat, Beschluss vom 16.09.2021 - 17 Verg 7/21, IBRRS 2021, 3382 = VPRRS 2021, 0268) kann auch im Rahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 GWB der durch das Vergabenachprüfungs- und anschließende Beschwerdeverfahren an sich üblicherweise eintretende Zeitverlust regelmäßig keine vorzeitige Zuschlagserteilung rechtfertigen. Vielmehr müssen substantielle und in der gebotenen Abwägung letztlich überwiegende Gründe für eine umgehende Zuschlagserteilung gerade in dem betreffenden Einzelfall streiten, die ein weiteres Zuwarten – jenseits des letztlich jedem öffentlichen Auftrag zumindest dem Grunde nach innewohnenden Allgemeininteresses an seiner möglichst zeitnahen Erteilung – als nicht hinnehmbar erscheinen lassen.*)

2. Kostenentscheidung und Wertfestsetzung für das Verfahren nach § 176 Abs. 1 Satz 1 GWB können der Endentscheidung vorbehalten bleiben.*)

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VPRRS 2021, 0278
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Aufgreifschwelle nicht erreicht: Weder Anspruch auf Preisprüfung noch auf Akteneinsicht!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 VK 22/21

1. Liegt das Honorarangebot des Bestbieters nicht um mehr als 21 % unter dem Honorarangebot des zweitplatzierten Bieters, ist die sog. Aufgreifschwelle nicht erreicht. Der Auftraggeber ist deshalb nicht dazu verpflichtet, eine Angebotsaufklärung mit dem Bestbieter durchzuführen.

2. Das Recht auf Akteneinsicht ist durch den Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens beschränkt. Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht ist darüber hinaus, dass der Nachprüfungsantrag auch zulässig ist.

3. Ist der Nachprüfungsantrag nur teilweise zulässig (hier: im Hinblick auf den Vortrag, das Angebot des Bestbieters sei ungewöhnlich niedrig), ist die Erteilung von Akteneinsicht in dessen Angebot zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bestbieters nicht geboten.

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VPRRS 2021, 0274
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Wann ist eine produktspezifische Ausschreibung gerechtfertigt?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 - 19 Verg 2/21

1. Zur Sicherstellung eines breiten Wettbewerbs um Beschaffungen der öffentlichen Hand unterliegen die öffentlichen Auftraggeber dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung.

2. Eine produktspezifische Ausschreibung ist nur dann gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung muss aber nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. Eine vorherige Markterkundung ist nicht erforderlich.

4. Im Bereich der EDV ist es grundsätzlich gerechtfertigt, im Interesse der Systemsicherheit und -funktion das Risikopotential für Fehlfunktionen oder Kompatibilitätsprobleme zu verringern.

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VPRRS 2021, 0276
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftragswert = Auftragssumme!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2021 - 11 Verg 5/21

1. Die Höhe der Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer ist unter Berücksichtigung ihres Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache ausgehend vom Wert des Verfahrensgegenstands zu bestimmen.

2. Hat das Verfahren den Abschluss eines Rahmenvertrags zum Gegenstand, der den Anteil der von jedem Bieter abrufbaren Leistung nicht bestimmt, kann der maßgebliche Auftragswert anhand der Gebührentabelle der VK Bund ermittelt werden.

3. Der in der Gebührentabelle der Vergabekammer Bund maßgebliche Auftragswert ist in gleicher Weise zu bestimmen wie der Begriff der Auftragssumme in § 50 Abs. 2 GKG. Er ist als objektiver Wert desjenigen Auftrags auszulegen, den der Auftraggeber zu vergeben hat.

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VPRRS 2021, 0275
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
In Ausnahmefällen kann der Streitwert herabgesetzt werden!

BayObLG, Beschluss vom 08.11.2021 - Verg 10/21

1. In Ausnahmefällen kann der Streitwert nach § 50 Abs. 2 GKG herabgesetzt werden.*)

2. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn es ausschließlich um Verfahrensfragen geht oder wenn es sich um ein atypisches Nachprüfungsverfahren handelt.

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VPRRS 2021, 0273
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergaberecht ist schweres Recht: Auftraggeber kann Anwalt hinzuziehen!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2021 - 19 Verg 4/21

1. Der unterlegene Beteiligte hat die Rechtsanwaltskosten des Gegners zu tragen, wenn die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war.

2. Wegen der Schwierigkeit des Vergaberechts, der kontradiktorischen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und der Eilbedürftigkeit des Vortrags in Vergabesachen ist die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht nur ausnahmsweise bei ungewöhnlichen Konstellationen als notwendig zu erachten. Das gilt auch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber.

3. Hat das Nachprüfungsverfahren schwerpunktmäßig auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand, besteht für den öffentlichen Auftraggeber im Regelfall keine Notwendigkeit, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. In seinem originären Aufgabenbereich muss er sich die notwendige Sach- und Rechtskenntnis grundsätzlich selbst verschaffen.

4. Streiten die Verfahrensbeteiligten darüber, wer Auftraggeber für die zu vergebende Leistung sein soll, über die Anforderungen an die Versendung der Mitteilung nach § 134 GWB in Textform und über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Antragstellers aus dem Vergabeverfahren, nachdem dieser erst nach Angebotsabgabe für verschiedene Leistungen Nachunternehmer benannt hat, geht dies über einfach gelagerte, auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen hinaus.

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VPRRS 2021, 0270
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Antragsteller muss die Kosten tragen!

BayObLG, Beschluss vom 26.10.2021 - Verg 4/21

1. Durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags, die in der freien Disposition des Antragstellers steht und auch im Beschwerdeverfahren ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten erklärt werden kann, ist das Verfahren beendet. Der Beschluss der Vergabekammer ist - abgesehen von der Gebührenfestsetzung - hinfällig und damit gegenstandslos.

2. Über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Tragung von notwendigen Aufwendungen der Beteiligten ist nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Verfahrenskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen, wenn er sich durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und keine Gründe dafür ersichtlich sind, die dafür sprechen, einem Beteiligten hiervon abweichend Kosten aufzuerlegen.

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VPRRS 2021, 0268
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Großbauvorhaben sind (vergaberechtlich) nicht besonders dringlich!

OLG Rostock, Beschluss vom 16.09.2021 - 17 Verg 7/21

1. Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist ein konkretes formelles Vergabeverfahren, auf das sich die Eingriffsbefugnisse der Nachprüfungsinstanzen hinsichtlich der Maßnahmen der Vergabestelle beschränken; im Falle einer parallelen Neuausschreibung der Leistungen durch den öffentlichen Auftraggeber kann der Bieter primären Rechtsschutz gegen einen damit einhergehenden vermeintlichen Vergaberechtsverstoß daher allein in einem Nachprüfungsverfahren erlangen, welches sich auf die zweite Ausschreibung bezieht (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2006 - 1 Verg 6/06, IBRRS 2006, 3907 = VPRRS 2006, 0429, und OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2003 - 1 Verg 1/03, IBRRS 2003, 1258 = VPRRS 2003, 0395).*)

2. Im Falle eines Verstoßes des öffentlichen Auftragsgebers gegen § 3 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 VgV kommt eine Rechtsverletzung des Bieters gem. § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB durch eine nationale statt eine europaweite Ausschreibung in Betracht, wenn er vom Vergabeverfahren nur zufällig Kenntnis erlangt und ihm in der Folge die Angebotsfrist lediglich noch in verkürztem Umfang für die Erarbeitung einer Bewerbung zur Verfügung steht.*)

3. Von vorneherein untauglich für die Begründung eines besonderen Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB sind allgemein gehaltene Verweise auf die Bedeutung seiner Aufgaben auf regionaler oder nationaler Ebene, wenn davon insbesondere nicht der Bereich der Daseinsvorsorge oder nach der genannten Vorschrift in der Regel als überwiegend anzusehende Sicherheits- und Verteidigungsinteressen betroffen sind.*)

4. Bei einem Großvorhaben im Baubereich, das sich noch in der Anfangsphase befindet, lässt sich die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags nicht auf finanzielle Einbußen stützen, welche im Falle einer hinausgeschobenen Fertigstellung frühestens in einigen Jahren zu erwarten wären, wenn die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Kompensierung von Verzögerungen, die durch das anhängige Nachprüfungsverfahren eintreten, im weiteren Bauverlauf nicht ausgeschlossen ist.*)

5. Ebenso wenig kann für eine erhöhte Dringlichkeit der vorzeitigen Zuschlagserteilung die Dauer eines bereits vorangegangenen Vergabeverfahrens angeführt werden, weil ansonsten die Verzögerungen, welche durch die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu einer ersten Teilausschreibung für das Gesamtbauvorhaben verursacht wurden, den vorzeitigen Zuschlag ebenso bei allen noch ausstehenden Vergaben weiterer Leistungen bedingten und die §§ 155 ff. GWB für das restliche Projekt leer liefen.*)

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VPRRS 2021, 0262
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Zurückweisung als "offensichtlich unbegründet" ohne Akteneinsicht!

OLG Rostock, Beschluss vom 21.04.2021 - 17 Verg 1/21

1. Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags als "offensichtlich unbegründet" kommt nicht in Betracht, wenn die "Offensichtlichkeit" aus Sachverhaltselementen entnommen wird, zu denen im Nachprüfungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt wird und die dem Antragsteller deshalb verborgen bleibt.

2. Es ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dem Antragsteller angemessen Einsicht in die Unterlagen der Vergabestelle zu gewähren, welche für die Beurteilung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags bedeutsam sein können.

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VPRRS 2021, 0264
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsfragen zur Akteneinsicht sind besonders sorgfältig zu klären!

KG, Beschluss vom 02.08.2021 - Verg 1/21

1. Die Akteneinsicht bestimmt in erheblichem Umfang die Grenzen und Chancen des rechtlichen Vortrags und der Überprüfung der angegriffenen Vergabe und stellt damit ganz maßgeblich die Weichen für den späteren Erfolg des Nachprüfungsverfahrens. Anfallende Rechtsfragen zur Akteneinsicht - als Ausfluss des rechtlichen Gehörs - sind deshalb besonders sorgfältig zu bewerten und zu klären, weil ein Bedürfnis nach einheitlicher Beantwortung dieser Fragen besteht.

2. Bein einem Beschwerdeverfahren, das sich auf einen lediglich Fragen der Akteneinsicht betreffenden Beschluss der Vergabekammer in einem Zwischenverfahren bezieht, ist das nach § 3 ZPO auszuübende pflichtgemäße Ermessen am Einzelfall zu orientieren. Die Streitwertfestsetzung auf 1/10 des maßgeblichen 5 %-igen Anteils am Bruttoauftragswert (statt 1/20, so OLG München, Beschluss vom 28.04.2016 - Verg 3/16, IBRRS 2016, 1848) führt dennoch wegen nicht vergleichbarer Erwägungsgründe nicht zu einer Divergenzvorlage.

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VPRRS 2021, 0162
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zu früh gestellt: Verstoß gegen Schadensminderungspflicht!

LG Bonn, Urteil vom 09.06.2021 - 1 O 3/20

1. Eine Angabe zum "Kfz-Einsatz" ist eine wesentliche Preisangabe, deren Fehlen zum Ausschluss des Angebots führt.

2. Die Vorbereitung eines einreichungsfähigen Nachprüfungsantrags entspricht nicht der Schadensminderungspflicht, wenn ein solcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboten ist.

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VPRRS 2021, 0256
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenübernahmeerklärung nach Antragsrücknahme: Beigeladener muss Kosten selbst tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 23.04.2021 - VK B 2-65/20

1. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück und teilt er mit, er habe mit dem Auftraggeber außerhalb des Nachprüfungsverfahrens eine Einigung erzielt, nach der der Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens trage, entspricht es billigem Ermessen, dem Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen. Zudem hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen.

2. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Auftraggeber entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung auch die Aufwendungen des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht aktiv am Verfahren beteiligt oder durch Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Er hat seine etwaigen Aufwendungen selbst zu tragen.

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VPRRS 2021, 0253
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Frage des EU-Rechts aufgeworfen: Vorlagepflicht an den EuGH!

EuGH, Urteil vom 06.10.2021 - Rs. C-561/19

1. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Pflicht nachkommen muss, eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen, es sei denn, es stellt fest, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.*)

2. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen.*)

3. Ein solches Gericht kann nicht allein deshalb von dieser Pflicht befreit werden, weil es den Gerichtshof im Rahmen derselben nationalen Rechtssache bereits um Vorabentscheidung ersucht hat. Es kann jedoch aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor ihm eigen sind, davon absehen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben.*)

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VPRRS 2021, 0251
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verfahrensausgang offen: Kostentragung nach Antragsrücknahme?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2020 - Verg 32/20

1. Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind isoliert anfechtbar.

2. Hat sich ein Nachprüfungsantrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme erledigt, erfolgt die Entscheidung darüber, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen.

3. Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller, der sich bei offenem Verfahrensausgang durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags in die Position des Unterlegenen begibt, die Kosten aufzuerlegen.

4. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, hiervon abweichend einem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Insbesondere kann im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sein, wenn die Antragstellung durch unzureichende oder unrichtige Mitteilungen der Vergabestelle provoziert worden ist.

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VPRRS 2021, 0246
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer abhilft, muss die Kosten des Nachprüfungsverfahrens tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 26.03.2021 - VK B 2-19/20

1. Erledigt sich das Nachprüfungsverfahren durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller, ist das Verfahren einzustellen und über die Kosten zu entscheiden.

2. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer nach billigem Ermessen.

3. Erfolgt die Antragsrücknahme auf eine Reaktion des öffentlichen Auftraggebers, mit der das antragstellende Unternehmen - teilweise - sein materielles Ziel erreicht hat, sind dem Auftraggeber die Kosten schon deshalb aufzuerlegen, weil er sich durch die erfolgte Abhilfeentscheidung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

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VPRRS 2021, 0245
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Muss die Gründung einer ÖPP-Gesellschaft ausgeschrieben werden?

OLG Rostock, Beschluss vom 30.09.2021 - 17 Verg 3/21

1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis und zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags bei Behauptungen „ins Blaue hinein“.*)

2. Zu den Voraussetzungen für ein amtswegiges Aufgreifen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Vergabekammer.*)

3. Zur Auslegung der Vergabeunterlagen, hier insbesondere in Bezug auf die Angabe des Gegenstands einer als Public Private Partnership zu gründenden GmbH im Entwurf des Gesellschaftsvertrags.*)

4. Ein Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV kann nicht ohne Weiteres erfolgen, wenn die Abweichung letztlich durch die Vergabestelle verursacht ist.*)

5. Die Gründung einer ÖPP-Gesellschaft ist nur insoweit ausschreibungspflichtig, als sie mit dem öffentlichen Auftrag ein unteilbares Ganzes bildet.*)

6. Ein Bieter im Verhandlungsverfahren kann sich auf die Unzulässigkeit von „Nachverhandlungen“ mit nur einem Bieter dann nicht berufen, wenn nach der Wertung der letzten Angebote und der Beschränkung des Gegenstands der Verhandlungen sowohl ein Scheitern der Verhandlungen als auch eine Änderung der Wertungsreihenfolge unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.*)

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VPRRS 2021, 0238
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Wiederholungsgefahr, kein Feststellungsinteresse!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021 - Verg 10/20

1. Ein für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag notwendiges Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Bieters in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

2. Ein Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient, eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht oder die Feststellung zur Rehabilitierung des Bieters erforderlich ist, weil der angegriffenen Vergabeentscheidung ein diskriminierender Charakter zukommt.

3. Für eine Wiederholungsgefahr müssen objektive Anhaltspunkte bestehen.

4. Das Feststellungsinteresse ist mit der Umstellung der ursprünglichen Anträge auf den Feststellungsantrag explizit zu begründen.

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VPRRS 2021, 0232
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Rechtsverletzung: Nachprüfungsantrag erfolglos!

VK Bund, Beschluss vom 12.04.2021 - VK 1-30/21

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nur dann erfolgreich, wenn die Vergabekammer nicht nur einen Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers feststellt, sondern auch eine daraus tatsächlich resultierende Rechtsverletzung des antragstellenden Bieters.

2. Eine Rechtsverletzung setzt voraus, dass die Zuschlagschancen des Bieters feststellbar geschmälert sind, so dass ihm durch den Vergaberechtsverstoß des Auftraggebers tatsächlich ein Schaden entstanden oder ein solcher wahrscheinlich, zumindest nicht ausschließbar zu erwarten ist.

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VPRRS 2021, 0225
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Trotz drohendem Fördermittelverlustes: Keine Vorabgestattung des Zuschlags!

VK Berlin, Beschluss vom 16.04.2021 - VK B 2-8/21

1. Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber gestatten, den Zuschlag vorab zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

2. Die Gestattung des Zuschlags vor Entscheidung des Hauptsacheverfahrens führt dazu, dass der Antragsteller des Nachprüfungsverfahrens der Primärrechtschutz irreversibel genommen wird. Die Gestattung des Zuschlags darf deshalb grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, wenn ein dringendes Interesse besteht, das deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt.

3. Die bloße Verzögerung der Zuschlagserteilung durch das Nachprüfungsverfahren ist jenem immanent und kann ein besonderes Beschleunigungsinteresse nicht begründen.

4. Auch ein drohender Fördermittelverlust kann ein besonders dringliches Interesse an einer vorzeitigen Zuschlagserteilung nicht begründen, selbst wenn die im Raum stehende Summe durchaus erheblich ist.

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VPRRS 2021, 0226
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bei schwierigen Rechtsfragen darf der Auftraggeber einen Anwalt hinzuziehen!

VK Berlin, Beschluss vom 11.03.2021 - VK B 2-3/21

1. Ob für den öffentlichen Auftraggeber die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.

2. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

3. Sind zahlreiche, mitunter schwierige Rechtsfragen sowohl des materiellen Vergaberechts (Auslegung von Vergabeunterlagen / Mindestanforderungen, Zertifizierung von OEM-Produkten) als auch des Nachprüfungsverfahrens (Präklusion, Antragsbefugnis, Akteneinsicht etc.) zu klären, deren Bearbeitung dem Auftraggeber nicht notwendig selbst möglich sein.

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VPRRS 2021, 0218
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Für den "Kernbereich" des Vergaberechts braucht der Auftraggeber keinen Anwalt!

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.01.2021 - 7 Verg 4/20

1. Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig war und dessen Kosten im Nachprüfungsverfahren deswegen zu erstatten sind, kann nicht allgemein, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen aus einer sog. ex ante-Prognose des öffentlichen Auftraggebers.

2. Grundsätzlich hat sich ein öffentlicher Auftraggeber in seinem Aufgabenbereich die Kenntnisse für auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen selbst zu verschaffen. Hält er hierfür kein eigenes Personal vor, sondern bedient er sich externen Sachverstands, ist das eine organisatorische Maßnahme, die es – für sich betrachtet – nicht rechtfertigt, die dadurch entstehenden Kosten als erstattungsfähige Aufwendungen für ein Nachprüfungsverfahren anzusehen.

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VPRRS 2021, 0215
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Auftrag über marktgängige Dienstleistung ist öffentlich auszuschreiben!

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2021 - Verg 1/19

1. Möchte ein öffentlicher Auftraggeber einen wesentlichen Teil einer ihm obliegenden öffentlichen Aufgabe, der zugleich eine marktgängige (Dienst-)Leistung beinhaltet, nicht selbst erledigen, sondern von einer von ihm personenverschiedenen und unabhängigen juristischen Person erledigen lassen, die sich zur Leistungserbringung verpflichtet und als Gegenleistung ein Entgelt erhält, liegt ein öffentlicher Auftrag vor.

2. Der Annahme eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Vergaberechts steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur und der Ausführende seinerseits öffentlicher Auftraggeber ist. Auch ist es unerheblich, ob die Gegenleistung des Auftraggebers kostendeckend oder gar gewinnbringend ist.

3. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

4. Die Vergabekammer trifft ihre Entscheidung schriftlich. Die damit vorgeschriebene Schriftform bedeutet, dass die Urschrift des zu erlassenden Beschlusses eigenhändig unterschriftlich zu beurkunden ist.

5. Eine Entscheidung der Vergabekammer, der es an den erforderlichen Unterschriften mangelt, ist nicht existent und wirkungslos. Sie hat lediglich die rechtliche Qualität eines Entwurfs.

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VPRRS 2021, 0211
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
durch Abhilfe erledigt: Auftraggeber muss Kosten tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 12.05.2021 - VK B 2-57/20

1. Die Entscheidung, wer bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen.

2. Die Kosten sind dem öffentlichen Auftraggeber aufzuerlegen, wenn er sich durch eine erfolgte Abhilfeentscheidung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn er bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.

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VPRRS 2021, 0208
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Eigenes Angebot ist zwingend auszuschließen: Vorzeitiger Zuschlag bleibt folgenlos!

VK Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021 - VgK-54/2020

1. Versäumt der Auftraggeber seine Wartepflicht aus § 134 Abs. 2 GWB und erteilt er einem Bieter den Zuschlag bereits einen Tag nach Absendung der Vorabinformation, ist der zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter geschlossene Vertrag (zunächst) schwebend unwirksam.

2. Der Vertrag wird nicht für unwirksam erklärt, wenn ein Bieter, dessen Angebot zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen ist, einen Nachprüfungsantrag stellt.

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VPRRS 2021, 0201
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schriftsatz per einfacher E-Mail verschickt: Nachprüfungsantrag zulässig?

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021 - VgK-08/2021

1. Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Änderungen des angebotenen Produkts im Rahmen der Aufklärung ausgeschlossen. Eine solche Änderung kann auch nicht einvernehmlich im Wege eines Aufklärungsgesprächs erfolgen.

2. Eine einfache E-Mail kann mangels eigenhändiger Unterschrift nicht als schriftliches Dokument eingeordnet werden. Dem Schriftformerfordernis für einen Vergabenachprüfungsantrag ist gleichwohl jedenfalls dann Genüge getan, sobald der per einfacher E-Mail übermittelte Schriftsatz der Vergabekammer ausgedruckt vorliegt.

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