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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: IT

401 Entscheidungen insgesamt

Online seit 12. März

VPRRS 2024, 0057
Mit Beitrag
ITIT
Unklare Auftraggebereigenschaft der Referenzstelle ist zu überprüfen!

VK Bund, Beschluss vom 02.02.2024 - VK 2-98/23

1. Muss eine der drei geforderten Referenzen eine Leistungserbringung gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber betreffen und benennt der Bieter keine Referenz, die auf den ersten Blick und zweifelsfrei keine Referenz eines öffentlichen Auftraggebers darstellt, muss die Vergabestelle die Auftraggebereigenschaft der als Referenz benannten Stelle prüfen und dies dokumentieren.

2. Bei der Wertung der Angebote nach "Schulnoten" ist der Wertungsprozess eingehend und angemessen zu dokumentieren.

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Online seit 12. Februar

VPRRS 2024, 0035
ITIT
Das „Wie“ der Prüfung von Ausschlussgründen ist Auftraggebersache!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.11.2022 - 3 VK 10/22

1. Im Anwendungsbereich des § 124 Abs. 1 GWB kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Ausschluss bzw. Nichtausschluss eines Bieters zu.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei und im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt.

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Online seit 5. Februar

VPRRS 2024, 0030
Mit Beitrag
ITIT
Beteiligung eines Nachunternehmers an mehreren Angeboten ist kein Ausschlussgrund!

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2023 - VK 1-63/23

Nimmt ein Unternehmen nicht selbst als Bieter/Bewerber an einer öffentlichen Ausschreibung teil, sondern ist es an den Angeboten mehrerer Bieter als Nachunternehmer/Eignungsleiher beteiligt, liegt keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vor, auf die ein Ausschluss der betreffenden Bieter/Bewerber mangels Eignung gestützt werden kann.

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Online seit 16. Januar

VPRRS 2024, 0011
Mit Beitrag
ITIT
Kostenschätzung ist zu dokumentieren!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 21.07.2023 - VgK-16/2023

1. Die Kostenschätzung ist mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet. Sie bildet eine Prognose, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbarer Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde.

2. Methodisch setzt die Schätzung des Auftragswerts eine ernsthafte, realistische, vollständige und objektive Prognose voraus, die sich an den Marktgegebenheiten orientiert. Der Auftraggeber muss eine Methode wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lässt, und der Schätzung zutreffende Daten zu Grunde legen.

3. Pflichtgemäß geschätzt ist ein Auftragswert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der geplanten Beschaffung veranschlagen würde.

4. Die die Kostenschätzung zu Grunde liegenden Erwägungen sind im Vergabevermerk zu dokumentieren. Dabei ist es ausreichend, die wesentlichen Aspekte niederzulegen.

5. Eine unterlassene Dokumentation kann - sogar noch im Beschwerdeverfahren - durch die Übergabe von Unterlagen geheilt werden, aus denen sich die Kosten des Vorhabens ergeben.

6. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.

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Online seit 9. Januar

VPRRS 2024, 0006
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bau- oder Dienstleistungsauftrag?

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2023 - 54 Verg 8/23

1. Ein Bauauftrag ist ein Vertrag über die Ausführung oder gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Bauleistung und Bauwerk sind Synonyme.

2. Umfasst ein Auftrag Leistungen, die zu verschiedenen Auftragsarten gehören, richtet sich die maßgebliche Auftragsart nach dem Hauptgegenstand des Vertrags. Dabei ist auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen abzustellen, die den Auftrag prägen.

3. Ein Auftrag über die Beschaffung der Sensorik und einer Datenplattform zur Lenkung von Besucherströmen und Pendelverkehren ist kein Bau-, sondern ein Dienstleistungsauftrag, auch wenn Masten zu errichten sind, um daran Sensoren zu befestigen.

4. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren. Bei Wertungsentscheidungen hat der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt ist. Aus der Dokumentation muss sich zudem ergeben, wer die Bewertung durchgeführt hat.

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Online seit 8. Januar

VPRRS 2024, 0005
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Erkennbarkeit > Erkenntnis!

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.11.2023 - VgK-31/2023

1. Die Antragstellerin ist mit weiten Teilen ihres Vortrags ausgeschlossen, weil sie Rügen zu den erkennbaren angeblichen Fehlern der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen nicht bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist erhoben hat. Der Begriff der Erkennbarkeit ist weiter als der Begriff der Erkenntnis. Die Antragstellerin hat erstmals nach Erhalt der Bieterinformation eine Rüge erhoben. Damit stehen ihr nur noch Rügen zur Wertung und deren Ergebnis offen, ergänzt um die Informationen, die sie erst während des Nachprüfungsverfahrens erhält, z. B. im Rahmen der Akteneinsicht. Die Vergabekammer folgt damit auch dem Beschluss der VK Baden-Württemberg (IBR 2021, 645 = VPR 2021, 174), die den Antragsteller verpflichtet, im Nachprüfungsverfahren konstruktiv zu den eigenen Angebotschancen vorzutragen. Demnach entfällt die Antragsbefugnis, wenn eine Antragstellerin nicht vorträgt, wie sie ihr Angebot anders strukturiert hätte, wenn sie die Gewichtung der Unterkriterien gekannt hätte. Es fehlt dem Angebot ersichtlich an einer Chancenverschlechterung, so dass sie sich nicht mit Erfolg auf einen Vergabeverstoß berufen kann. Diese Sichtweise schützt die Rügepräklusion in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 GWB gegen Versuche, sie mit dem Argument der fehlenden Erkennbarkeit zu unterlaufen.*)

2. Für die Antragstellerin war bereits in der Angebotsphase objektiv erkennbar, dass die Wertung des Konzeptes mit den Abstufungen 400, 200, 100 Punkte gerade bei der wettbewerblich relevanten Wertung guter Angebote steil abfällt. Der Antragsgegner hat eine bei linearer Staffelung zu erwartende Kategorie von 300 Punkten wegfallen lassen. Der Antragstellerin musste angesichts der Gewichtung mit 40 % daher bei angemessener Sorgfalt in der Angebotserstellung bewusst sein, dass ein Angebot, das von der Mehrheit der Bewerter hier nur die zweitbeste Note erhält, geringe Chancen auf den Zuschlag hätte. Diese Gestaltung wäre bei einer Preiswertung unzulässig, weil die Wertung nicht der Steigerung der Wirtschaftlichkeit folgt. Ob eine Abweichung von der linear gestaffelten Wertung bei der Qualitätswertung zulässig sein kann, ist wegen der Präklusion hier allerdings nicht zu entscheiden.*)

3. Der Antragsgegner hat mit seinen Ausführungen zu den Inhalten des geforderten Konzepts trotz erheblicher Nähe zu den Inhalten des § 58 Abs. 2 VgV keine Unterkriterien festgelegt, weil die Liste der Inhalte nicht abschließend ist. Das OLG Celle (IBR 2021, 202 = VPR 2021, 59) hat dem öffentlichen Auftraggeber mit dem gesetzlich nicht normierten Tatbestand einer abschließenden Auflistung Spielraum eingeräumt.*)

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Online seit 19. Dezember 2023

VPRRS 2023, 0266
ITIT
Geldbuße gegen Auftraggeber nur bei schuldhaftem DSGVO-Verstoß!

EuGH, Urteil vom 05.12.2023 - Rs. C-683/21

1. Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die ein Unternehmen mit der Entwicklung einer mobilen IT-Anwendung beauftragt und in diesem Zusammenhang an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der über die Anwendung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten mitgewirkt hat, als Verantwortlicher im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, auch wenn sie selbst keine personenbezogene Daten betreffenden Verarbeitungsvorgänge durchgeführt, keine ausdrückliche Einwilligung zur Durchführung der konkreten Verarbeitungsvorgänge oder zur Bereitstellung dieser mobilen Anwendung für die Öffentlichkeit gegeben und die mobile Anwendung nicht erworben hat, es sei denn, sie hat, bevor die Anwendung der Öffentlichkeit bereitgestellt wurde, dieser Bereitstellung und der sich daraus ergebenden Verarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich widersprochen.*)

2. Art. 4 Nr. 7 und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass die Einstufung von zwei Einrichtungen als gemeinsam Verantwortliche nicht voraussetzt, dass zwischen diesen Einrichtungen eine Vereinbarung über die Festlegung der Zwecke und Mittel der fraglichen Verarbeitung personenbezogener Daten oder eine Vereinbarung besteht, in der die Bedingungen der gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Verarbeitung festgelegt sind.*)

3. Art. 4 Nr. 2 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die Verwendung personenbezogener Daten für IT-Tests im Zusammenhang mit einer mobilen Anwendung eine "Verarbeitung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, es sei denn, diese Daten wurden in einer Weise anonymisiert, dass die Person, auf die sich die Daten beziehen, nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann, oder es handelt sich um fiktive Daten, die sich nicht auf eine existierende natürliche Person beziehen.*)

4. Art. 83 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass zum einen eine Geldbuße gemäß dieser Bestimmung nur dann verhängt werden kann, wenn feststeht, dass der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß im Sinne der Abs. 4 bis 6 dieses Artikels begangen hat, und zum anderen eine solche Geldbuße gegen einen Verantwortlichen für personenbezogene Daten betreffende Verarbeitungsvorgänge, die von einem Auftragsverarbeiter in seinem Namen durchgeführt wurden, verhängt werden kann, es sei denn, der Auftragsverarbeiter hat im Rahmen dieser Verarbeitungsvorgänge Verarbeitungen für eigene Zwecke vorgenommen oder diese Daten auf eine Weise verarbeitet, die nicht mit dem Rahmen oder den Modalitäten der Verarbeitung, wie sie vom Verantwortlichen festgelegt wurden, vereinbar ist, oder auf eine Weise, bei der vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verantwortliche ihr zugestimmt hätte.*)

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Online seit 2023

VPRRS 2023, 0243
Mit Beitrag
ITIT
Auftraggeber hat die Wahl unter verschiedenen Bewertungsmethoden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2023 - VgK-20/2023

1. Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

2. Werden die Angebote nicht alleine nach ihrem Preis und/oder den Kosten bewertet, stehen dem Auftraggeber verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des besten Preis-Leistung-Verhältnisses bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnisses und damit wirtschaftlichsten Angebots zur Verfügung. Das Vergaberecht schreibt keine bestimmte Methode vor.

3. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert. Das gewählte System muss allerdings vor allem in sich widerspruchsfrei und rechnerisch richtig umgesetzt sein.

4. Die "Einfache Richtwertmethode" ist ebenso wie die erweiterte Richtwertmethode eine übliche Wertungsmethode für Beschaffungen im IT-Bereich.

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VPRRS 2023, 0237
ITIT
Sind Null-Euro-Preise ein Ausschlussgrund?

VK Berlin, Beschluss vom 13.04.2022 - VK B 1-30/21

1. Allein die Tatsache, dass bestimmte Module der angebotenen Leistung nicht bepreist bzw. mit einem Preis von 0,00 Euro versehen werden, führt weder zwangsläufig zur Annahme der fehlenden Auskömmlichkeit noch eröffnet es eine Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, den Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen.

2. Im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Software beschreibt der Begriff „Ableiten“ einen Vorgang, in dem die Daten eines bestimmten Datenformats ohne Zwischenstufe in das zu beschaffende Tool importiert werden.

3. Weder der Begriff des Ableitens noch die Anforderung einer Schnittstelle erfordern notwendigerweise eine automatisierte Schnittstelle.

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VPRRS 2023, 0236
Mit Beitrag
ITIT
0 Punkte für den besten Preis: Umrechnungsformel rechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 25.09.2023 - VK 2-72/23

1. Bei einer Preisumrechnungsformel, bei der das Angebot mit dem höchsten Preis 0 Punkte erhält, ist generell nicht auszuschließen, dass das für die Zuschlagserteilung maßgebende beste Preis-Leistungs-Verhältnis nicht korrekt ermittelt werden kann. Eine derartige Preisumrechnungsformel ist deshalb vergaberechtswidrig.

2. Haben die Bieter zwingend auch Wartungsleistungen anzubieten, müssen die Preise für die Wartung in die Wertung der Angebote einbezogen werden.

3. Leidet das Vergabeverfahren an grundlegenden Fehlern, die eine vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung ausschließen, erfolgt die Aufhebung des Verfahrens aus einem sachlichen Grund und ist wirksam.

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VPRRS 2023, 0220
ITIT
EU-Vergaberichtlinien gelten auch für die Unionsverwaltung!

EuG, Urteil vom 05.10.2022 - Rs. T-761/20

1. Die EU-Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Bau , Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind auch auf die von der Unionsverwaltung vergebenen öffentlichen Aufträge anwendbar.

2. Die Europäische Zentralbank (EZB) kann Bewerber oder Bieter, die versuchen, unzulässigen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess im Vergabeverfahren zu nehmen, jederzeit von der Teilnahme ausschließen.

3. Der Versuch, Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess im Vergabeverfahren zu nehmen, ist „unzulässig“, wenn er im Widerspruch zum geltenden Recht steht.

4. Als Entscheidungsfindung ist die gesamte Phase zu verstehen, in der der öffentliche Auftraggeber die im Rahmen einer Ausschreibung von den verschiedenen Bewerbern oder Bietern eingereichten Angebote prüft, um seine Entscheidungen über den Ausschluss, die Auswahl oder den Zuschlag vorzubereiten.

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VPRRS 2023, 0213
Mit Beitrag
ITIT
Auftraggeber muss das Fehlen von Wettbewerb beweisen!

VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2023 - 3194.Z3-3_01-23-3

1. Bei der Prüfung der Voraussetzung des § 135 Abs. 3 GWB haben die Nachprüfungsinstanzen zu würdigen, ob der öffentliche Auftraggeber bei seiner Entscheidung, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, sorgfältig gehandelt hat und ob er der Ansicht sein durfte, dass die für die Wahl der Verfahrensart aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren (EuGH, IBR 2015, 83 = VPR 2015, 5).*)

2. Dies setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt sorgfältig, nämlich vollständig und zutreffend, ermittelt hat und die von ihm hieraus gezogenen tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen zumindest vertretbar sind (OLG Düsseldorf, IBR 2017, 690 = VPR 2018, 38).*)

3. Die Rechtsfolge des § 135 Abs. 3 GWB tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die "Ansicht" des Auftraggebers, die Auftragsvergabe sei ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig, auf einer unvertretbaren und vollkommen praxisfernen Rechtsauffassung beruht.*)

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VPRRS 2023, 0201
Mit Beitrag
ITIT
"Produktscharfe" Ausschreibung erfordert umfassende Dokumentation!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 VK 15/21

1. Der öffentliche Auftraggeber darf "produktscharf" ausschreiben, wenn nur das definierte Produkt seinen Bedarf deckt.

2. Eine "produktscharfe" Ausschreibung setzt kumulativ voraus, dass die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber hierfür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. An das Vorliegen des sachlichen Grunds sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Auftragsbezug bzw. die sachliche Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand müssen vorliegen sowie darüber hinaus die Überlegungen "objektiv", d. h. durch Dritte nachvollziehbar sein.

4. An die Begründung einer produktspezifischen Ausschreibung und ihre Dokumentation sind hohe Anforderungen zu stellen. Aus der Dokumentation müssen sich das Vorhandensein sachlicher Gründe und die daran anknüpfende Entscheidung des Auftraggebers für einen unbefangenen Dritten nachvollziehbar erschließen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine zulässige Ausnahme trifft den Auftraggeber.

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VPRRS 2023, 0180
Mit Beitrag
ITIT
Mündliche Kommunikation mit Bietern muss hinreichend dokumentiert werden!

VK Sachsen, Beschluss vom 28.07.2023 - 1/SVK/011-23

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, die mündliche Kommunikation mit Bietern, die Einfluss auf Inhalt und Bewertung der Angebote haben könnte, in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise zu dokumentieren.*)

2. In sich widersprüchliche Angebote dürfen ohne vorherige Aufklärung des Angebotsinhalts weder bezuschlagt noch ausgeschlossen werden. Der öffentliche Auftraggeber hat vielmehr den betreffenden Bieter zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen.*)

3. Lässt der Bieter die ihm gesetzte angemessene Frist zur Aufklärung ohne Antwort verstreichen oder legt er lediglich untaugliche Unterlagen vor, oder gibt er untaugliche Antworten, kann dieses Verhalten als Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung gewertet werden, was für sich genommen bereits einen Ausschlussgrund darstellen kann.*)

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VPRRS 2023, 0148
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Leistung funktional beschrieben: Preis als einziges Zuschlagskriterium zulässig?

VK Südbayern, Beschluss vom 28.04.2023 - 3194.Z3-3_01-22-57

1. Der Preis darf dann einziges Zuschlagskriterium sein, wenn nach dem Gegenstand des Auftrags und der Gesamtheit der Vergabeunterlagen erreicht werden kann, dass der Zuschlag auf das Angebot nach dem besten Preis-Leistung-Verhältnis erteilt wird (BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - X ZR 66/15, IBRRS 2016, 1912 = VPRRS 2016, 0270).*)

2. Ist dies sichergestellt, kann zumindest im Anwendungsbereich der VgV auch bei einem Vergabeverfahren mit funktionalen Elementen der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig sein.*)

3. Notwendigkeit zur Festlegung nichtpreislicher Zuschlagskriterien kann sich dann ergeben, wenn sich den Vergabeunterlagen ein bestimmtes vom Auftraggeber bevorzugtes Qualitätsniveau entnehmen lässt, aber hiervon qualitativ abweichende Lösungen beispielsweise in Form von funktionalen Elementen oder Nebenangeboten zugelassen sind.*)

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VPRRS 2023, 0143
Mit Beitrag
ITIT
Kommunikation nur über Vergabeplattform: Keine Nachforderung per E-Mail!

VK Sachsen, Beschluss vom 14.04.2023 - 1/SVK/003-23

1. Ist mit den Bewerbungsbedingungen klargestellt worden, dass im Vergabeverfahren die Kommunikation mit den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen ausschließlich über eine Vergabeplattform erfolgen soll, dann muss sich der Auftraggeber hieran im Wege einer Selbstbindung festhalten lassen. Eine nachträgliche, stillschweigende Änderung dieser Selbstbindung, beispielsweise durch Versendung eines fristgebundenen Nachforderungsschreibens per E-Mail, ist dann ausgeschlossen.*)

2. Zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und dem jeweiligen Bieter kommt spätestens ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zu Stande, das zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und auf beiden Seiten Sorgfaltspflichten begründet. Dieses verlangt gem. § 241 Abs. 2 BGB die Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dieser Verpflichtung widerspricht es, von einem mit den Bewerbungsbedingungen angekündigten Kommunikationsweg stillschweigend abzuweichen.*)

3. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen. Überprüfungspflichten des Auftraggebers entstehen erst, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den Angaben des Bieters wecken könnten und sein Leistungsversprechen als nicht plausibel erscheinen lassen. In diesen Fällen muss der Auftraggeber bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen effektiv zu verifizieren. Daneben tritt der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und in der Beschwerdeinstanz gleichermaßen geltende Untersuchungsgrundsatz, der die Nachprüfungsinstanzen zur umfassenden Erforschung des für die geltend gemachte Rechtsverletzung relevanten Sachverhalts verpflichtet. In die Überprüfung einer angegriffenen Zuschlagsentscheidung können alle Gründe mit einbezogen werden, die Grundlage der Entscheidung der Vergabestelle gewesen sind.*)

4. Eine geringfügige Auslegungsbedürftigkeit der Leistungsbeschreibung stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei deren sorgfältiger Erstellung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt. Dies gilt für Ausschreibungen im Software- und Hardwarebereich, in denen es nur selten einheitlich definierte technische Vokabeln gibt, umso mehr. Würde man bei jeder noch so geringen Unklarheit dem Auftraggeber die Verantwortung aufbürden, bestünde die Gefahr, dass die Bieter durch geschickte Argumentation nachträglich Unklarheiten in die Leistungsbeschreibung hineininterpretieren könnten, um Vorteile aus diesem "Fehler der Vergabestelle" bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses zu generieren.*)

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VPRRS 2022, 0204
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieter muss Interesse am Auftrag darlegen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 - Verg 53/21

1. Ein Interesse am konkret ausgeschriebenen Auftrag (§ 160 Abs. 2 GWB) ist bei Geltendmachung angebotshindernder Vergaberechtsverstöße im Falle einer Direktvergabe grundsätzlich für jedes Unternehmen anzunehmen, das sich am Vergabeverfahren hätte beteiligen können. Dazu reicht es in der Regel aus, wenn das Unternehmen zu der in Betracht kommenden Branche gehört und damit generell dafür eingerichtet ist, Aufträge dieser Art auszuführen.

2. Andererseits bedarf es eines objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Interesses des antragstellenden Unternehmens gerade an dem konkreten Auftrag, eine bloße Interessenbekundung genügt nicht.

3. Das Interesse am konkreten Auftrag ist zu plausibilisieren, wenn hieran ernsthafte Zweifel bestehen.

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VPRRS 2023, 0102
Mit Beitrag
ITIT
Keine Umgehung des Vergaberechts durch Corona-Verfahrenserleichterungen!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2022 - 3194.Z3-3_01-22-23

1. Eine Auftragswertschätzung, die ganz knapp unter den EU-Schwellenwerten liegt und in einem Verfahren erfolgt, in dem der Auftraggeber ein großes Interesse daran hat, unterhalb der Schwellenwerte zu bleiben, bedarf einer besonders sorgfältigen Dokumentation.*)

2. Dokumentiert der Auftraggeber zwar die Positionen, welche in die Schätzung des Auftragswerts eingeflossen sind, fehlen aber wichtige Erläuterungen dazu, welche Annahmen er bei den ausgewiesenen Beträgen zugrunde gelegt hat, ist die Auftragswertschätzung nicht nachvollziehbar.*)

3. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen oder plausiblen Auftragsschätzung, muss die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren den Auftragswert selbst anhand der eingegangenen Angebote schätzen.*)

4. Leistungen des öffentlichen Auftraggebers, die zu entsprechenden Einsparungen oder Aufwandsminderungen beim Auftragnehmer führen, stellen einen geldwerten Vorteil dar, der bei der Kostenschätzung zu berücksichtigen ist.*)

5. Fordert der Auftraggeber lediglich die Erstellung einer Schnittstelle und nicht deren Vorhandensein, kann die Schnittstelle nicht zur Begründung eines Alleinstellungsmerkmals i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV herangezogen werden, wenn sie unstreitig zeitnah erstellt werden kann.*)

6. Eine besondere Dringlichkeit i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV liegt nicht vor, wenn der Beschaffungsbedarf schon seit vielen Monaten bekannt war, entsprechende Vergabeverfahren aber nicht vorangetrieben wurden und der Beschaffungsbedarf dann mit Hilfe der Corona-Verfahrenserleichterungen im Unterschwellenbereich schnell „mitgenommen“ werden soll.*)




VPRRS 2023, 0048
ITIT
Vorauftragnehmer ist nicht vorbefasst!

VK Bund, Beschluss vom 13.02.2023 - VK 2-114/22

1. Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist er gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen.

2. Die Tatsache, dass ein Bieter eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will, muss den Auftraggeber nicht an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 - 15 Verg 8/22, IBRRS 2022, 2708).

3. Rechtsanwälte sind keine "Beschaffungsdienstleister".

4. Der Vorauftragnehmer ist kein Unternehmen, das das Vergabeverfahren mit und für den öffentlichen Auftraggeber vorbereitet hat.

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VPRRS 2023, 0020
Mit Beitrag
ITIT
Unzweckmäßige Vorgaben rechtfertigen keine Änderung der Vergabeunterlagen!

OLG Bremen, Beschluss vom 04.11.2022 - 2 Verg 1/22

1. Wissenschaftliche Hochschulen in Form der Körperschaft öffentlichen Rechts sind öffentliche Auftraggeber.

2. Angebote, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden, sind von der Wertung auszuschließen. Eine (unzulässige) Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, er also eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet.

3. Hält ein Bieter die Vorgaben des Auftraggebers für unzweckmäßig, rechtfertigt dies keine Abweichung von für sich genommen eindeutigen Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Es ist Sache des Auftraggebers, den eigenen Bedarf zu definieren.

4. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, in der Ausschreibung eine weitergehende Vielfalt von technischen Lösungen zuzulassen.

5. Ein Nachprüfungsantrag ist grundsätzlich nur solange der statthafte Rechtsbehelf, solange ein Vergabeverfahren noch nicht durch einen wirksamen Zuschlag abgeschlossen ist.

6. Sobald der Zuschlag wirksam erteilt ist und eine damit verbundene Rechtsverletzung des Bieters nicht mehr verhindert werden kann, können die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht mehr in zulässiger Weise angerufen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur in den beiden in § 135 Abs. 1 GWB genannten Fällen.

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VPRRS 2023, 0016
Mit Beitrag
ITIT
Zuschlagskriterien können nachträglich präzisiert werden!

VK Bund, Beschluss vom 07.12.2022 - VK 2-96/22

1. Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

2. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden müssen. Das gilt grundsätzlich sowohl für die Zuschlags(haupt)kriterien als auch für die Unterkriterien.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist aber nicht daran gehindert, nachträglich - auch erst nach dem Ablauf der Angebotsfrist - eine Präzisierung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien vorzunehmen.

4. Hinsichtlich der Entscheidung, in welcher Form ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, wenn ein Bieter im Vergabeverfahren mit unvorhersehbaren und nicht zu vertretenen Erschwernissen belastet wird, steht dem Auftraggeber ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.

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VPRRS 2023, 0001
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ITIT
Wer muss/kann die Wertungsentscheidung treffen?

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2022 - 54 Verg 7/22

1. Der Auftraggeber hat Aufklärung zu verlangen, wenn ein Preis ungewöhnlich niedrig erscheint. Aufklärung ist jedenfalls zu verlangen, wenn ein Preis um mindestens 20% unter dem nächsthöheren Angebot liegt, kann aber auch bei einer Abweichung von mindestens 10% verlangt werden.

2. Die Wertungsentscheidung muss vom Auftraggeber selbst getroffen werden. Dabei reicht es aus, wenn sich der Auftraggeber die Entscheidung eines Beraters zu eigen macht.

3. Die Wertungsentscheidung muss nicht zwingend von einem Organ des Auftraggebers getroffen werden. Notwendig ist nur, dass die entscheidende Person aus dem Bereich des Auftraggebers kommt, so dass die Entscheidung diesem zuzurechnen ist.

4. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren. Sinn der Dokumentation ist es, die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und überprüfbar zu machen. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Gründe für den Zuschlag zu dokumentieren.

5. Ist in dem Wertungssystem durch die Preiswertung nur eine geringe Kompensation für qualitative Abwertungen zu erwarten, sind die maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, so dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

6. Es ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter erkennbar, dass keine Losaufteilung vorgenommen wurde und trotz hoher Inflation und drohender Lieferengpässen keine Preisgleitklausel vorgesehen ist.




Online seit 2022

VPRRS 2022, 0263
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ITIT
Nachunternehmer nicht geeignet: Generalunternehmer wird ausgeschlossen!

VK Rheinland, Beschluss vom 07.06.2022 - VK 4/22

1. Ein im Zusammenhang mit der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu prüfendes Unterkriterium ist die Erfahrung aus früher ausgeführten Aufträgen.*)

2. Der öffentliche Auftraggeber kann sich Ansprechpartner und Kontaktdetails nennen lassen, um bei den Referenzgebern Informationen über die Eignung der Unternehmen einzuholen.*)

3. Dem öffentlichen Auftraggeber kommt hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Referenzen ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)

4. Im Rahmen der Eignungsleihe nach § 47 VgV ist es auch zulässig, dass ein Bieter (als Generalunternehmer) sämtliche Leistungen von Nachunternehmern erbringen lässt.*)

5. Etwaige Eignungsmängel des (im Rahmen der Eignungsleihe) benannten Dritten schlagen unmittelbar auf den Bieter durch.*)

6. Es gibt (für den öffentlichen Auftraggeber) Zumutbarkeitsgrenzen hinsichtlich der Erkenntnissicherheit über die Eignung. Selbst Umstände, die eine fehlende Eignung begründen, müssen nicht mit einer prozessualen Tatsachenfeststellungen Genüge leistenden Gewissheit feststehen.*)

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VPRRS 2022, 0262
ITIT
Preise aus der Presse bekannt: Keine Neuausschreibung erforderlich!

VK Bund, Beschluss vom 04.10.2022 - VK 1-81/22

1. Eine Pflicht zur Aufhebung der Ausschreibung besteht nur dann, wenn ein Abschluss des Vergabeverfahrens nicht auf andere Weise vergaberechtskonform möglich ist.

2. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit durch die Bekanntgabe der Gesamtpreise der Angebote aus einer vorangegangenen Ausschreibung ist jedenfalls dann kein Grund zur Aufhebung der Ausschreibung, wenn die Preise ohnehin in der Fachpresse publiziert wurden.

3. Eine Aufhebung und Neuausschreibung ist kein taugliches Mittel zur Beseitigung einen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit und den Geheimwettbewerb, wenn die zu Unrecht erlangten wettbewerblichen Vorteile bei einer Neuausschreibung fortbestehen.

4. Wenn ein Bieter nach einer Rüge, der der Auftraggeber nicht abgeholfen hat jedoch weiterhin meint, der Auftraggeber handele rechtswidrig, darf er keine weitere Rüge erheben, sondern muss innerhalb von 15 Kalendertagen ein Nachprüfungsverfahren einleiten.

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VPRRS 2022, 0261
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ITIT
Grafik-Karte kann nicht, was sie können soll: Angebot wird ausgeschlossen!

VK Westfalen, Beschluss vom 09.11.2022 - VK 3-42/22

1. Für eine Änderung der Vergabeunterlagen ist es nicht erforderlich, dass der Wortlaut der Ausschreibung - etwa durch Ergänzungen oder Streichungen - abgeändert wird.*)

2. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt regelmäßig dann vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht, im Ergebnis ein Aliud, also eine andere als die ausgeschriebene Leistung, anbietet.*)

3. Maßgeblicher Bedeutung kommt bei der Frage, ob Vergabeunterlagen geändert wurden, der Leistungsbeschreibung zu.*)

4. Zwar muss die Leistungsbeschreibung eindeutig sein. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Leistungsbeschreibung zwingend nur eine Auslegungsmöglichkeit enthält. Die Sprache selbst ist selten völlig eindeutig und das Verständnis stets auch vom Empfängerhorizont mitbestimmt. Auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten.*)

5. Ob mehrere Deutungsmöglichkeiten bestehen, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Leistungsbeschreibung ist Teil des anzubahnenden Vertragswerks für den Auftrag. Auf sie finden die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB Anwendung.*)

6. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundigen Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.*)

7. Über die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.*)

8. Maßgeblich ist, ob der Beteiligte unter den konkreten Umständen des Falles auch selbst befähigt wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine (angebliche) Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Nachprüfungsinstanz vorzutragen.*)

9. Die Einzelfallentscheidung ist auf der Grundlage objektiv anzuerkennender Erfordernisse im Rahmen einer ex-ante Prognose zu treffen. Dabei kann ergänzend auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung einfließen.*)

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VPRRS 2022, 0243
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ITIT
Wer nicht dokumentiert, verliert!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 VK 63/21

1. Der öffentliche Auftraggeber hat das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von wesentlichen Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.

2. Hierzu gehört auch, dass er seine Entscheidung, welchen Beschaffungsbedarf er sieht, wie er ausschreiben möchte (z.B. im Verhandlungsverhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) und mit welchen Rahmenbedingungen (z.B. ohne Losaufteilung), vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung niederschreibt.

3. Die Dokumentation muss von sich aus den Zeitpunkt des Erstellens erkennen lassen.

4. Eine Gesamtvergabe darf nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ein Ausnahmefall kann eröffnet sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe es erfordern, dass mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden.

5. Nach Festlegung des Beschaffungsgegenstands muss sich der öffentliche Auftraggeber in einer umfassenden Abwägung mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe auseinandersetzen. Die erforderliche Abwägung und Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren.

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VPRRS 2022, 0219
IT-SupportIT-Support
Ungleiches muss auch ungleich behandelt werden!

VK Bund, Beschluss vom 22.08.2022 - VK 1-73/22

1. Die Bieter sind in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei. Das schließt die Befugnis ein festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen.

2. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber sind im Grundsatz vergaberechtlich zugelassen. Sie beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter, beruhen jedoch auf der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers hinsichtlich der Regularien des Vergabeverfahrens.

3. Müssen alle Bieter Rabatte auf die Einzelpositionen in gleichem Maße gewähren, ohne dass die gegebenenfalls unterschiedlichen Spielräume der Bieter bei den jeweiligen Einzelpositionen berücksichtigt werden, werden alle Bieter gleich behandelt. Das bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.

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VPRRS 2022, 0215
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ITIT
Übernahme eines vorbefassten Bieterunternehmens ist kein zwingender Ausschlussgrund!

VK Bund, Beschluss vom 26.07.2022 - VK 1-65/22

1. Die Mitwirkung eines Unternehmens an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens allein führt nicht per se dazu, dass dieses Unternehmen nicht am späteren Vergabeverfahren teilnehmen darf. Ein Grund, dieses Unternehmen auszuschließen, besteht erst dann, wenn aus dieser vorherigen Einbeziehung eine Wettbewerbsverzerrung resultiert.

2. Es gibt keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass miteinander verbundene Unternehmen nicht eigenständig und wettbewerblich voneinander unabhängig agieren können.

3. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne vorher einen "Wertungsleitfaden" oder sonst in den Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Vorgaben dazu zu machen, wovon im Rahmen einer Konzeptbewertung die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.

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VPRRS 2022, 0214
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ITIT
Einbindung eines US-Hosting-Diensts ist kein Ausschlussgrund!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 - 15 Verg 8/22

1. Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist er gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen.

2. Allein die Tatsache, dass ein Bieter die luxemburgische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will, müssen den Auftraggeber nicht an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird.

3. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben, die Dokumentation ist kein Selbstzweck.

4. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die festzustellenden Dokumentationsmängel den Wertungsvorgang an sich betreffen und ohne hinreichend detaillierte und nachvollziehbare Dokumentation nicht überprüft und nicht festgestellt werden kann, ob sich die Vergabestelle im Rahmen ihres Wertungsspielraums bewegt und eine sachlich richtige Entscheidung getroffen hat oder sich von unsachlichen, vergaberechtsfernen Gesichtspunkten hat leiten lassen.

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VPRRS 2022, 0208
ITIT
Ausschlussgründe nach § 57 Abs. 1 VgV sind zwingend!

VK Nordbayern, Beschluss vom 29.03.2022 - RMF-SG21-3194-7-2

1. Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat, eine Verletzung in eigenen, bieterschützenden Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend macht und einen dadurch entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, der durch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sichergestellt werden soll, kann die Antragsbefugnis allerdings nur dem Antragsteller abgesprochen werden, bei dem eine Rechtsbeeinträchtigung offensichtlich nicht gegeben ist. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist insoweit die schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend.*)

2. Grundsätzlich liegt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Ob eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots nach dem jeweiligen objektiven Empfängerhorizont festzustellen. Maßgeblich ist hinsichtlich der Vergabeunterlagen der Empfängerhorizont der potentiellen Bieter.*)

3. Ausschlussgründe nach § 57 Abs. 1 VgV sind zwingend. Es ist daher unschädlich, wenn die Vergabestelle in ihrem Vergabevermerk das Vorhandensein von Ausschlussgründen hinsichtlich eines Angebots verneint hat.*)

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VPRRS 2022, 0203
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ITIT
Losvergabe ist zwar die Regel, aber von jeder Regel gibt es Ausnahmen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2022 - 15 Verg 2/22

1. Grundsätzlich steht es jedem öffentlichen Auftraggeber frei, die auszuschreibende Leistung nach seinen individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser Gestalt den Wettbewerb zu eröffnen. Er befindet deshalb grundsätzlich allein darüber, welchen Umfang die zu vergebenden Leistungen haben sollen und ob gegebenenfalls mehrere Leistungseinheiten gebildet werden, die gesondert zu vergeben sind.

2. Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei erfolgt, ist eine sich hieraus ergebende, wettbewerbsverengende Wirkung grundsätzlich hinzunehmen.

3. Beschränkt wird die Freiheit, den Beschaffungsbedarf autonom zu bestimmen dadurch, dass aus Gründen der Stärkung des Mittelstands Leistungen grundsätzlich in Losen zu vergeben sind.

4. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Eine Gesamtvergabe setzt das Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes nicht voraus. Allerdings hat sich der öffentliche Auftraggeber bei einer beabsichtigten Gesamtvergabe in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosvergabe und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen und eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen.

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VPRRS 2022, 0196
ITIT
Verstoß gegen das Datenschutzrecht führt zum Angebotsausschluss!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2022 - 1 VK 23/22

1. Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

2. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht und im Ergebnis eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet.

3. Der Begriff der Änderung setzt nicht voraus, dass das Unternehmen formell den Wortlaut der Vergabeunterlagen abändert, etwa durch Ergänzungen oder Streichungen.

4. Bietet ein Unternehmen - anders als in der Ausschreibung gefordert - keine mit dem anwendbaren Datenschutzrecht zu vereinbarende Leistungserbringung an, liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor.

5. ...

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VPRRS 2022, 0190
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ITIT
Dürfen indikative Angebote von den Vergabeunterlagen abweichen?

BayObLG, Beschluss vom 03.06.2022 - Verg 7/22

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Verhandlungsverfahren so gestalten, dass Abweichungen der indikativen Angebote von einzelnen Vergabeunterlagen, soweit es sich nicht um Mindestanforderungen handelt, erlaubt sind und Abweichungen vom gewünschten Angebotsinhalt unter Umständen in nachfolgenden Angebotsrunden beseitigt werden können.

2. Das gilt nicht für die finalen Angebote, über die keine weiteren Verhandlungen mehr stattfinden.

3. Erklärt ein Bieter in seinem finalen Angebot, die von ihm angebotene Leistung erfülle die geforderten Kriterien, darf der Auftraggeber sich auf dieses Leistungsversprechen grundsätzlich auch ohne Überprüfung verlassen.

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VPRRS 2022, 0184
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ITIT
-Schnittstelle darf vorgegeben werden!

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2022 - Verg 13/21

1. Dem Auftraggeber steht das Bestimmungsrecht zu, ob und welchen Gegenstand er beschaffen will, sowie über die technischen und ästhetischen Anforderungen. Die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers und damit auch die Frage, welche Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen gestellt werden dürfen, unterliegt allerdings allgemeinen vergaberechtlichen Grenzen.

2. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands muss sachlich gerechtfertigt sein und es bedarf nachvollziehbarer, objektiver und auftragsbezogener Gründe. Die Festlegung hat willkür- und diskriminierungsfrei zu erfolgen. Ob die Vorgaben erforderlich oder zweckmäßig sind, ist ohne Belang.

3. Bei der Beschaffung einer digitalen Lösung zur Kontaktdatenerfassung verstößt die Forderung nach einer bestimmten Schnittstelle nicht gegen Vergaberecht, wenn ein System beschafft werden soll, das Händler, Gastronomie, Behörden, Kulturtreibende und alle weiteren Einrichtungen mit Publikumsverkehr bei der Erfassung von Kontaktdaten und der Weiterleitung dieser Daten an die Gesundheitsämter unterstützt, um die ressourcen- und zeitaufwändige Datenerhebung in Form von Papierlisten durch ein einfach zu nutzendes digitales Verfahren abzulösen.

4. Die Antragsbefugnis muss während des gesamten Vergabenachprüfungsverfahrens fortbestehen. Sie entfällt, wenn der Antragsteller das Interesse am Auftrag verliert.

5. Im Fall einer Insolvenz des Antragstellers ist die Erklärung zu fordern, dass der Insolvenzschuldner sein operatives Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung fortführen wird und sich daher an der Ausschreibung nach wie vor beteiligen will.

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VPRRS 2022, 0093
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Konzeptbewertung muss Auftragsbezug haben!

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2022 - 54 Verg 9/21

1. Ein Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, wenn die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag nur teilweise durch Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in ein früheres Stadium stattgegeben hat, ohne den Zuschlag wegen weiterer erhobener Rügen zu verbieten.*)

2. An eine Rüge eines Bieters in einem Vergabeverfahren sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann auch als Frage formuliert sein, solange der Bieter deutlich macht, dass er in einem bestimmten Sachverhalt einen Vergaberechtsverstoß sieht und Abhilfe erwartet.*)

3. Einem Konzept, in dem die Bieter lediglich allgemein die Vorteile des Beschaffungsgegenstandes beschreiben sollen, fehlt der notwendige Auftragsbezug, weil dadurch das qualitativ beste Angebot nicht ermittelt werden könnte.*)

4. Einem Konzept, in dem geplante Neuerungen und Innovationen beschrieben werden sollen, fehlt tendenziell der Auftragsbezug, weil es tendenziell nicht um die nachgefragte Leistung, sondern um eine möglicherweise in Zukunft anzubietende Leistung geht, für die ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden müsste.*)

5. Zwischen der in einem Konzept geforderten Darstellung der angebotenen Leistung und den Kriterien eines Bewertungsschemas muss ein objektiver Zusammenhang hergestellt werden können.*)

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VPRRS 2022, 0087
Waren/GüterWaren/Güter
Wann ist eine produktspezifische Ausschreibung gerechtfertigt?

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2021 - VK 6/21

1. In der Leistungsbeschreibung darf grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Produkt oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

2. Ausnahmsweise darf vom diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Die produktspezifische Ausschreibung ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. Bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dabei muss die Entscheidung nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. Dagegen ist eine vorherige Markterkundung nicht erforderlich.

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VPRRS 2022, 0061
Mit Beitrag
ITIT
Zurechnung früherer Referenzen zu neuem Unternehmen setzt Personenidentität voraus!

VK Bund, Beschluss vom 27.01.2022 - VK 2-137/21

1. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden. Vielmehr darf er sich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen.

2. Eine Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers ergibt sich nur dann, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen. In diesen Fällen muss der öffentliche Auftraggeber bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen der Bieter effektiv zu verifizieren.

3. Der Vorauftragnehmer und unterlegene Bieters kann sich nicht auf urheberrechtliche Schutzrechte (hier: an einer Software) berufen, wenn er das dauerhafte Nutzungsrecht daran auf den Auftraggeber übertragen hat.

4. Ein Wettbewerb durch sog. Newcomer, die aus früherer Tätigkeit ihrer Mitarbeiter bei einem anderen Unternehmen erworbenes Know-how mitbringen, ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber dies explizit zugelassen hat.

5. Für die Zurechnung früherer Referenzen zu einem neuen Unternehmen ist erforderlich, dass eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in den neu gegründeten Unternehmen festgestellt werden kann.

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VPRRS 2022, 0029
Mit Beitrag
ITIT
Mindestens „Wettbewerb light“ muss sein!

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - 17 Verg 4/21

Auch in den Fällen der sog. Notvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber so viel Wettbewerb wie jeweils möglich sicherzustellen; er muss daher regelmäßig mehrere Angebote einholen und so mindestens "Wettbewerb light" initiieren. Tut er dies nicht, liegt ein Ermessensfehler vor. Der solchermaßen ermessensfehlerhaft ohne jeden Wettbewerb dem einzig angesprochenen Bieter erteilte Direktauftrag ist gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam (Festhaltung an dem Senatsbeschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20, IBR 2021, 88 = VPR 2021, 66).*)

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VPRRS 2022, 0010
Mit Beitrag
ITIT
Referenz als Eignungskriterium!?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.12.2021 - 11 Verg 6/21

1. Mit der Pflicht zur Eignungsprüfung korrespondiert die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Eignungskriterien festzulegen. Dabei dürfen nur solche Eignungskriterien gestellt werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2. Eignungskriterien müssen objektiv dazu dienen und geeignet sein, die Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf den konkret ausgeschriebenen Auftragsgegenstand nachzuweisen. Eignung und Erforderlichkeit der Kriterien sind in Relation zum Auftragsgegenstand zu bestimmen. Je komplexer der Auftragsgegenstand desto höhere Eignungsanforderungen können gestellt werden.

3. Die singuläre Forderung einer Referenz ohne Rückbezug zu eigenständig definierten Eignungskriterien ist zulässig, sofern aus der Referenz Rückschlüsse auf damit mittelbar gestellte Eignungskriterien möglich sind. Die Referenz stellt in einem solchen Fall nicht nur einen Nachweis für die Eignung dar, sondern definiert zugleich (konkludent) die materiellen Eignungskriterien.

4. Verzichtet der Auftraggeber auf eine eigene Definition der Eignungskriterien, in dem er allein eine Referenz fordert, ist damit aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters zu beurteilen, welche konkludenten Eignungskriterien mit der Referenzforderung verbunden sind.

5. Die Geeignetheit der Referenz ist nur gegeben, wenn ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen der referenzierten Leistung und der ausgeschriebenen Leistung besteht.

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VPRRS 2022, 0004
ITIT
Wann ist ein Angebot "unseriös"?

EuG, Urteil vom 01.12.2021 - Rs. T-546/20

1. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Seriosität eines Angebots zu prüfen, ergibt sich dann, wenn zuvor Zweifel an seiner Verlässlichkeit bestanden, da verhindert werden soll, dass ein Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den Inhalt seines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots zu begründen.

2. Zweifel an der Seriosität eines Angebots liegen insbesondere vor, wenn es ungewiss erscheint, ob zum einen ein Angebot die Rechtsvorschriften im Bereich der Vergütung des Personals, der Sozialversicherungsbeiträge, der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und des Verkaufs unter Selbstkosten des Landes beachtet, in dem die Dienstleistungen erbracht werden müssten, und ob zum anderen der angebotene Preis alle mit den technischen Aspekten des Angebots einhergehenden Kosten umfasst.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, seine Entscheidungen so zu begründen, dass der Einzelnen in die Lage versetzet wird, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, vor Gericht zu gehen. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen zum einen der Begründungspflicht und zum anderen dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

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Online seit 2021

VPRRS 2021, 0279
Mit Beitrag
ITIT
Dringlichkeit und Risikobegrenzung als Grund für eine Direktvergabe?

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - 17 Verg 6/21

1. Auf eine vermeintliche Vergaberechtswidrigkeit kann sich ein Bieter nicht berufen, wenn sein Produkt zulässig gestellte zwingende Anforderungen zweifelsfrei nicht erfüllt.*)

2. Kommt es dem Auftraggeber mit Blick auf die Dringlichkeit und Risikobegrenzung zulässigerweise auf die Beschaffung einer bestehenden Software an, muss er einen über die programmtechnisch bereits vorgesehene und getestete Konfiguration hinausgehenden Eingriff in die Programmstruktur nicht hinnehmen.*)

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VPRRS 2021, 0274
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Wann ist eine produktspezifische Ausschreibung gerechtfertigt?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 - 19 Verg 2/21

1. Zur Sicherstellung eines breiten Wettbewerbs um Beschaffungen der öffentlichen Hand unterliegen die öffentlichen Auftraggeber dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung.

2. Eine produktspezifische Ausschreibung ist nur dann gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung muss aber nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. Eine vorherige Markterkundung ist nicht erforderlich.

4. Im Bereich der EDV ist es grundsätzlich gerechtfertigt, im Interesse der Systemsicherheit und -funktion das Risikopotential für Fehlfunktionen oder Kompatibilitätsprobleme zu verringern.

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VPRRS 2021, 0266
Mit Beitrag
ITIT
Bisheriger Auftragnehmer ist nicht "vorbefasst"!

VK Bund, Beschluss vom 18.09.2020 - VK 2-51/20

1. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 VgV, wonach der Auftraggeber sicherzustellen hat, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens nicht verzerrt wird, erfasst nicht den bisherigen Auftragnehmer.

2. Wettbewerbsvorsprünge eines Bieters, der sich aufgrund eines Vorauftrags bereits auf die Besonderheiten des Auftraggebers eingestellt hat, bedürfen keines Ausgleichs durch den Auftraggeber. Es entspricht der normalen Rollen- und Risikoverteilung im Wettbewerb, sich zum Markteintritt zu qualifizieren.

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VPRRS 2021, 0263
Mit Beitrag
ITIT
Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen nicht zu Lasten der Bieter!

VK Nordbayern, Beschluss vom 20.08.2021 - RMF-SG21-3194-6-29

1. Eine Verpflichtung zur Rügeerhebung nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bis zur Angebotsabgabe besteht nur dann, wenn der Verstoß aus den Vergabeunterlagen erkennbar ist.*)

2. Von der Vergabestelle verursachte Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen.*)

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VPRRS 2021, 0258
ITIT
Wechsel des Vertragspartners ist Vertragsänderung!

VK Bund, Beschluss vom 03.08.2021 - VK 2-41/21

1. Der Wechsel eines Vertragspartners stellt eine Vertragsänderung dar. Eines schriftlichen Dokuments über den Vertragsschluss bedarf es mangels Formerfordernisses nicht.

2. Ein Wechsel des Vertragspartners muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vertragsschluss durch entsprechende Antragstellung vor der Vergabekammer geltend gemacht werden, andernfalls wird der Vertrag dauerhaft wirksam.

3. Der (Einzel-)Abruf einer in einem (hier: übernommenen) Rahmenvertrag vorgesehenen Leistung ist nicht bekanntmachungspflichtig und bedarf keines gesonderten Vergabeverfahrens.

4. Ein identitätswahrender Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz stellt keine Vertragsänderung dar.

5. Ein de-facto geschlossener Vertrag kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn dem Vertragsschluss ein kollusiver Verstoß des öffentlichen Auftraggebers und des Vertragspartners zugrunde liegt, mit dem beide das Vergaberechtsregime des 4. Teils des GWB bewusst umgangen haben und damit gegen tragende Grundsätze des Vergaberechts verstoßen haben (hier verneint).

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VPRRS 2021, 0241
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderung an die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Preise?

VK Berlin, Beschluss vom 08.02.2021 - VK B 2-17/20

1. Die Prüfung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises muss darauf gerichtet sein, eine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die zu treffende Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots zu schaffen und hat sich insofern auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben, wenngleich den Anforderungen an den zu erreichenden Grad der Erkenntnissicherheit durch den Grundsatz der Zumutbarkeit Grenzen gesetzt sind.

2. Der Auftraggeber darf nicht allein unter Verweis auf die vermeintliche Plausibilität der Erläuterungen des Bieters von der Angemessenheit des Angebotspreises ausgehen, wenn den Angebotspreisen erheblich höhere Zeitaufwände zu Grunde liegen als nach seinen Schätzungen, während die aus den Angebotspreisen resultierenden Stundensätze zum Teil deutlich unter seinen Schätzwerten lagen.

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VPRRS 2021, 0221
Mit Beitrag
ITIT
Zwingendes Beschaffungskriterium nicht erfüllt: Nachprüfungsantrag erfolglos!

OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2021 - 17 Verg 2/21

1. Erfüllt das Konkurrenzprodukt zulässig gestellte zwingende Mindestanforderungen nicht und könnte auf ein entsprechendes Angebot der Zuschlag deshalb nicht erteilt werden, bleibt der Nachprüfungsantrag gegen eine Direktvergabe jedenfalls dann ohne Erfolg, wenn das beschaffte Produkt diese Anforderungen erfüllt.*)

2. Zu Reichweite und Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts in diesen Fällen.*)

3. Danach war nicht zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorgelegen haben, ob die konkrete Vergabe den Anforderungen an einen „Wettbewerb light“ genügte und ob ein eventueller Verstoß hiergegen die Unwirksamkeitsfolge des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nach sich zöge (dazu Senat, IBR 2021, 88).*)

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VPRRS 2021, 0207
ITIT
Auftraggeber darf auf andere technische Spezifikation "umsteigen"!

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.03.2021 - VgK-01/2021

1. Nimmt der öffentliche Auftraggeber in die Leistungsbeschreibung mehrfach den Begriff der "Mindestanforderung" auf, muss jeder Anbieter dies auch als von ihm zu erfüllende Mindestanforderung auffassen.

2. Weicht ein Angebot von einer solchen verbindlich gesetzten Vorgabe der Vergabeunterlagen ab, ändert es die Vergabeunterlagen und ist auszuschließen.

3. Der Auftraggeber, der zunächst eine ihm möglicherweise eher zufällig bekannte Spezifikation benutzt, darf während des Vergabeverfahrens lernen, z. B. auf Hinweis eines Bieters auf eine andere Spezifikation umsteigen oder mehrere Spezifikationen gleichwertig zulassen, dabei auch die inhaltlichen Anforderungen reduzieren.

4. Dies muss der Auftraggeber allerdings transparent allen Bietern, soweit es Inhalte der Bekanntmachung betrifft auch mit einer neuen Bekanntmachung allen Marktteilnehmern, mitteilen. Auch sind die Angebotsfristen angemessen zu verlängern.

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VPRRS 2021, 0203
Mit Beitrag
ITIT
Trägheit rechtfertigt keine Direktvergabe!

VK Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2021 - VgK-19/2021

1. Beabsichtigt der Auftraggeber, eine Leistung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat er eine systematische Markterkundung vorzunehmen und die technischen Gründe, die gegen das Vorhandensein eines Wettbewerbs sprechen, in nachvollziehbarer Tiefe zu dokumentieren.

2. Ein durch die Untätigkeit des öffentlichen Auftraggebers entstandener Zeitdruck rechtfertigt keine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.

3. Was Menschen nicht kreativ erschaffen, sondern konstruktiv nach Vorgaben errichten sollen, kann auch eindeutig und erschöpfend beschrieben werden.

4. Im Bereich des (wasserwirtschaftlichen) Anlagenbaus einschließlich der Steuerungstechnik und im Bereich der Telekommunikation haben sich eigenständige Anbietermärkte etabliert, so dass der öffentliche Auftraggeber die Bildung von Fachlosen zumindest prüfen muss.

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VPRRS 2021, 0195
ITIT
Wahl einer wettbewerbsbeschränkenden Verfahrensform ist sorgfältig zu dokumentieren!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 VK 39/21

1. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb stellt in Verbindung mit einer einer produktspezifischen Festlegung die am stärksten wettbewerbsbeschränkende Verfahrensform dar, so dass eine sorgfältige Dokumentation in besonderer Weise geboten ist.

2. Die dokumentierte Begründung für die Wahl einer solchen Verfahrensform muss insbesondere erkennen lassen, welcher Beschaffungsbedarf überhaupt besteht und welche technische Unmöglichkeit für andere Bieter in Bezug auf die gewünschte (und erforderliche) Funktionalität besteht, so dass die Wahl des Vergabeverfahrens gerechtfertigt war.

3. Außerdem müssen die Ausführungen erkennen lassen, dass diesbezüglich eine Ermessensausübung getroffen werden sollte.

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