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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1637 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

VPRRS 2019, 0361
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag gegen Vergabestelle gerichtet: Rubrumsberichtigung zulässig?

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2019 - 54 Verg 4/19

1. Die Bezeichnung eines Beteiligten ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Für die Frage, gegen wen sich ein Vergabenachprüfungsverfahren richtet, kommt es auf den objektiv deutbaren Inhalt der Bezeichnung aus der Sicht der Empfänger – Vergabekammer und Antragsgegner - an.

2. Das Vergabenachprüfungsverfahren gegen den in Wahrheit gemeinten Antragsgegner darf nicht an dessen fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen.

3. Bei der Inanspruchnahme einer für die Vergabekammer offensichtlich im fremden Namen handelnden Vergabestelle als Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens ist eine Rubrumsberichtigung auf den von der Vergabestelle vertretenen Auftraggeber jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die Vergabestelle die Interessen des Auftraggebers in dem Nachprüfungsverfahren auch in der Sache vertreten hat.

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VPRRS 2019, 0347
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Ohne Vorabinformation kein Eilrechtsschutz!

OLG München, Beschluss vom 30.10.2019 - Verg 22/19

1. Für einen erfolgreichen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gem. § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB muss dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zukommen.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass eine Zuschlagsentscheidung unmittelbar droht. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn die Vergabestelle eine Information nach § 134 GWB versandt hat.

3. Falls eine solche Information im laufenden Verfahren ergeht, so kann der Bieter auch dann noch den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stellen, wenn die Zwei-Wochen-Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB abgelaufen ist.

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VPRRS 2019, 0354
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag ohne eingeleitetes Nachprüfungsverfahren!

VK Berlin, Beschluss vom 20.09.2019 - VK B 2-26/19

1. Die Vergabekammer stellt auf Antrag eines Beteiligten eine Rechtsverletzung fest, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Aufhebung erledigt hat. Voraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist, dass die Erledigung nach Beginn des Nachprüfungsverfahrens eingetreten ist.

2. Tritt die Erledigung vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens ein, steht ein Fortsetzungsfeststellungsantrag vor den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht zur Verfügung. Der betroffene Bieter kann seine Rechte allenfalls im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs vor den Zivilgerichten geltend machen.

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VPRRS 2019, 0341
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Voller Schadensersatz trotz Rücknahme der Rüge!

BGH, Urteil vom 17.09.2019 - X ZR 124/18

1. Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit einem auf einen Vergaberechtsverstoß gestützten Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen, wenn er den Verstoß nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemacht hat.*)

2. Hat der Schadensersatz verlangende Bieter einen Vergaberechtsverstoß gerügt, kann ihm kein Mitverschulden nach § 254 BGB angelastet werden, wenn er die Rüge auf Bitten des Auftraggebers zurückgenommen hat, um das Vergabeverfahren nicht weiter zu verzögern.*)

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VPRRS 2019, 0308
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsicht auch im Unterschwellenbereich!

LG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2019 - 5 O 1810/19

Akteneinsicht ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte geboten.

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VPRRS 2019, 0330
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Wie sind Gründe für die Zuschlagserteilung zu dokumentieren?

VK Nordbayern, Beschluss vom 25.09.2019 - RMF-SG21-3194-4-37

1. Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, welcher die bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kann den Beurteilungsspielraum der Vergabestelle nur auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Beanstandungen der Bewertung können somit nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.*)

2. Laut § 8 VgV hat die Vergabestelle das Vergabeverfahren zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere die Gründe für die Zuschlagsentscheidung. Der Vergabevermerk soll einen nachvollziehbaren Überblick über den Stand des Verfahrens, seinen Ablauf, seinen Inhalt darstellen und eine Überprüfung ermöglichen. Er stellt in erster Linie eine Ausformung des Transparenzgebots dar.*)

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VPRRS 2019, 0319
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wie werden die Gebühren für das Gestattungsverfahrens berechnet?

VK Rheinland, Beschluss vom 28.05.2019 - VK K 55/17

1. Keine förmliche Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens, wenn der Grund der Aussetzung entfallen ist.*)

2. Mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren wird auch über die Kosten des Gestattungsantrags entschieden.*)

3. Gebührenberechnung für das Gestattungsverfahren.*)

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VPRRS 2019, 0303
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Darf „Honorar nach Zeitaufwand“ gewertet werden?

VK Rheinland, Beschluss vom 30.04.2019 - VK 10/19

1. Zur Auslegung eines Nachprüfungsantrags.*)

2. Verweist die Vergabestelle einen Bieter, der ihr gegenüber nur allgemein die Nichtberücksichtigung seines Angebots beanstandet, an die Vergabekammer, steht das Fehlen einer konkreten Rüge der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht entgegen.*)

3. Zur Zulässigkeit einer zuschlagsrelevanten Preisabfrage für angehängte Stundenlohnarbeiten.*)

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VPRRS 2019, 0298
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Wesentliche (Mengen-)Änderungen erfordern ein neues Vergabeverfahren!

VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 2-48/19

1. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind solche Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Das gilt auch für Rahmenvereinbarungen.

2. Werden die in einer Rahmenvereinbarung angegebenen Mengen überschritten, dürfen nur im Rahmen des nach § 132 GWB Zulässigen ohne neues Vergabeverfahren weitere Einzelabrufe erfolgen.

3. Entschließt sich der Auftraggeber, ohne Inanspruchnahme der Möglichkeiten aus § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, ist dies stets die bessere Alternative.

4. Sinn und Zweck eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist es nicht, einen zu Beschaffungszwecken eröffneten Wettbewerb zu verhindern, sondern einen chancengleichen und rechtskonformen Vergabewettbewerb zu gewährleisten. Ein Nachprüfungsantrag, der darauf gerichtet ist, ein Vergabeverfahren von vornherein zu verhindern, ist deshalb unzulässig.

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VPRRS 2019, 0292
Mit Beitrag
RechtswegRechtsweg
Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstoß: Kein Fall für die Baukammer!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2019 - 11 SV 34/19

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Abbrucharbeiten fällt nicht in die Sonderzuständigkeit der neu gebildeten Baukammern.

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VPRRS 2019, 0274
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vorsicht bei Überschreitung der Fünf-Wochen-Frist!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2019 - 15 Verg 5/19

1. Die Vergabekammer hat ihre Entscheidung gem. § 167 Abs. 1 GWB grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen zu treffen.

2. Entscheidet die Vergabekammer erst nach Ablauf von fünf Wochen ohne die Frist zu verlängern, gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Erfolgt die sofortige Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist der fiktiven Entscheidung, kann die sofortige Beschwerde gegen eine tatsächliche - spätere - ablehnende Entscheidung dies nicht mehr heilen.

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VPRRS 2019, 0402
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Vergabesenats!

KG, Beschluss vom 05.02.2019 - Verg 7/17

1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines Vergabesenats ist unstatthaft (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).*)

2. Eine unstatthafte Streitwertbeschwerde gibt jedoch Veranlassung, die angefochtene Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.*)

3. Vereinbarungen der Beteiligten über den Streitwert sind bei der Streitwertfestsetzung unerheblich, weil diese allein nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen ist.*)

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VPRRS 2019, 0277
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Beiladung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags!

OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Verg 10/19

1. Für eine Beiladung ist nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags kein Raum.*)

2. Nachteilige rechtliche Beurteilungen der Vergabekammer in den Gründen eines (Kosten-)Beschlusses in Bezug auf Leistungen eines Vertragspartners der Vergabestelle (hier: technische Vorgaben einer Vergabeplattform) begründen für diesen weder eine Beschwerdebefugnis noch einen Anspruch auf Beiladung zum Nachprüfungsverfahren.*)

3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Kosten- und Gebührenbeschluss der Vergabekammer erfordert keine mündliche Verhandlung.*)

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VPRRS 2019, 0276
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Beiladung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags!

OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Verg 11/19

1. Für eine Beiladung ist nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags kein Raum.*)

2. Nachteilige rechtliche Beurteilungen der Vergabekammer in den Gründen eines (Kosten-)Beschlusses in Bezug auf Leistungen eines Vertragspartners der Vergabestelle (hier: technische Vorgaben einer Vergabeplattform) begründen für diesen weder eine Beschwerdebefugnis noch einen Anspruch auf Beiladung zum Nachprüfungsverfahren.*)

3. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Kosten- und Gebührenbeschluss der Vergabekammer erfordert keine mündliche Verhandlung.*)

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VPRRS 2019, 0273
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag ist trotz berechtigter Einwände anderer Bieter zulässig!

EuGH, Urteil vom 05.09.2019 - Rs. C-333/18

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, die Klage eines Bieters, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat und dem durch einen behaupteten Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Vorschriften zu dessen Umsetzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, auf Ausschluss eines anderen Bieters gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften oder der entsprechenden nationalen Rechtsprechung, die sich – ohne dass es auf die Zahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren und die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, ankäme – auf die Behandlung von wechselseitigen Ausschlussklagen beziehen, für unzulässig zu erklären.*)

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VPRRS 2019, 0271
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsschutz auch nach Aufhebung der Ausschreibung!

VK Nordbayern, Beschluss vom 05.07.2019 - RMF-SG21-3194-4-23

1. Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein. Der Bieter kann im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung die Feststellung beantragen, dass er durch das Verfahren in seinen Rechten verletzt ist.*)

2. Als Feststellungsinteresse genügt jedes anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition der Antragstellerin in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Es ist jedenfalls gegeben, wenn die Feststellung zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dient und ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint.*)

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in der unter § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2016 aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist. Die in § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2016 geschriebenen Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, sodass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.*)

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VPRRS 2019, 0269
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wie sind die Gebühren für das Gestattungsverfahren zu berechnen?

VK Rheinland, Beschluss vom 28.05.2019 - VK 55/17

1. Keine förmliche Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens, wenn der Grund der Aussetzung entfallen ist.*)

2. Mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren wird auch über die Kosten des Gestattungsantrags entschieden.*)

3. Zur Gebührenberechnung für das Gestattungsverfahren.*)

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VPRRS 2019, 0398
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Behauptete Rechtsverletzung ist konkret zu begründen!

VK Berlin, Beschluss vom 12.06.2019 - VK B 1-10/19

1. Die Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer konkreten Sachverhaltsdarstellung beschreiben.

2. Beruft sich ein Unternehmen auf marktbekannte Informationen, nach denen ein Konkurrent eine unzureichende Lösung angeboten haben soll, muss er diese Informationen und Quellen konkret erläutern.

3. Berufst sich ein Antragsteller darauf, das ein preislich günstigeres Angebot eines Konkurrenten nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen kann und ein Leistungsausfall droht, muss er seine Gründe dafür konkret vortragen.

4. Ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, ist die Bieterinformation ausreichend begründet, wenn es die Aussage enthält, es gebe niedrigere Angebote. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, in seiner Vorabinformation Ränge oder Platzierungen anzugeben.

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VPRRS 2019, 0257
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Aussicht auf den Zuschlag: Kein Rechtsschutz für den Bieter!

VK Rheinland, Beschluss vom 02.08.2019 - VK 17/19

Ein Bieter kann mangels Rechtsverletzung nicht mit Erfolg eine unterbliebene europaweite Ausschreibung geltend machen, wenn erkennbar ist, dass er sich im Falle der Durchführung einer europaweiten Ausschreibung nicht erfolgversprechend an der Ausschreibung beteiligen kann, da er gar nicht dazu in der Lage ist, die abgefragte Leistung zu erbringen.*)

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VPRRS 2019, 0254
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Beschluss der VK Sachsen-Anhalt im Unterschwellenbereich: Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 O 149/18

Die streitgegenständliche vergaberechtliche Entscheidung der Vergabekammer im unterschwelligen Bereich ist bürgerlich-rechtlicher Natur i.S.d. § 13 GVG, weil der den streitgegenständlichen Kostenentscheidungen (Kostenlast und Kostenfestsetzung) zu Grunde liegende Sachverhalt ein privatrechtlich ausgestaltetes vergaberechtliches Verfahren betrifft und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenentscheidungen nicht losgelöst von der zu Grunde liegenden Sachentscheidung beurteilt werden kann.*)

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VPRRS 2019, 0249
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist erkennbar!

VK Rheinland, Beschluss vom 23.04.2019 - VK 7/19

1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist auch nach der Vergaberechtsreform 2016 erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB und muss vom Bieter daher unverzüglich gerügt werden. Die dazu bereits vor der Vergaberechtsreform entwickelte, gefestigte Rechtsprechung hat weiterhin Bestand.*)

2. Insbesondere führt die Neuregelung des § 16d EU Abs. 2 b VOB/A 2016 zu keinem anderen Ergebnis, da der Bieter zur Beantwortung der Frage, ob die Vergabeunterlagen eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien vorsehen, eine Wertung vornehmen muss, die sich allein auf den Tätigkeitsbereich des Bieters erstreckt und keine vergaberechtlichen Kenntnisse erfordert.*)

3. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nicht mit Erfolg auf eine mangelhafte Dokumentation der Wahl der Zuschlagskriterien stützen, wenn der Einwand gegen die Wahl der Zuschlagskriterien selbst präkludiert ist. Ebenso kann ein Bieter seinen Antrag nicht mit Erfolg auf eine mangelhafte Dokumentation des Loszuschnitts/Gesamtvergabe stützen, wenn er ohne Rüge ein Angebot für den Gesamtauftrag abgegeben hat und ein Einwand gegen den Loszuschnitt im laufenden Nachprüfungsverfahren präkludiert ist. In beiden Fällen können sich gegebenenfalls bestehende Dokumentationsmängel nicht kausal nachteilig auf die Rechtsstellung des Bieters ausgewirkt haben.*)

4. Fordert der Auftraggeber eine einschränkungslose Versicherungsbescheinigung und der Bieter meint, die Vorlage dieser Bescheinigung sei aus versicherungsrechtlichen Gründen grundsätzlich niemandem möglich, ist diese Unmöglichkeit erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB und deswegen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zu rügen.*)

5. Ein Bieter kann sich mangels drohenden Schadens nicht auf Fehler in Bezug auf die Vorinformation gem. § 134 GWB berufen, wenn er rechtzeitig vor Zuschlagserteilung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellt.*)

6. Zeitliche Verzögerungen bei Vergabeverfahren, z. B. durch eingeleitete Nachprüfungsverfahren o. ä., haben keine Auswirkungen auf die Vergabeverfahren und führen insbesondere nicht zu einer fehlenden wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Angebote.*)

7. Wählt die Vergabestelle ein Zuschlagskriterium zur Berücksichtigung von Berufserfahrung bei dem vorgegeben ist, dass der Zeitraum zur Berücksichtigung der Berufserfahrung 15 bis 25 Jahre betragen soll, ist diese Wahl nicht willkürlich, wenn aufgrund der Auftragsart und der Auftragsgröße die Wahl sachlich nachvollziehbar und nicht erkennbar ist, dass die vorgegebene Frist zu einer unzulässigen Einschränkung des Bewerberkreises führt.*)

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VPRRS 2019, 0201
Mit Beitrag
RechtswegRechtsweg
Vergaberechtliche Schadensersatzansprüche: Wer ist für Klagen zuständig?

KG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 AR 22/19

1. Klagen, die auf Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstößen gerichtet sind, sind keine Bausachen, selbst wenn Bauleistungen i.S.d. § 100 Abs. 3 GWB vergeben werden.

2. Fehlt eine Zuständigkeitsbestimmung im Geschäftsverteilungsplan für solche Streitigkeiten, ist die allgemeine Zivilkammer funktional zuständig.

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VPRRS 2019, 0248
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde durch den BGH?

BGH, Beschluss vom 22.07.2019 - X ZB 8/19

Der Bundesgerichtshof kann auf eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB a.F. hin jedenfalls dann nicht (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. entscheiden, wenn das Beschwerdegericht bereits eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat.*)

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VPRRS 2019, 0242
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Position mit „0,00 Euro“ ausgewiesen: Fehlende oder falsche Preisangabe?

VK Bund, Beschluss vom 10.07.2019 - VK 2-40/19

1. Nach der Verhandlungsphase sind die Vorgaben des Auftraggebers vollumfänglich zu beachten. Eine Abweichung hiervon stellt einen Ausschlussgrund dar.

2. Sind Positionen mit "0,00 Euro" ausgewiesen, ist im Rechtssinne eine Preisangabe vorhanden, denn der Bieter bringt in seinem Angebot zum Ausdruck, dass diese Positionen umsonst angeboten werden.

3. Die Angabe eines falschen und nicht wahrheitsgemäßen Preises entspricht einer fehlenden Preisangabe.

4. Ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.

5. Maßgeblich ist, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert hat. Ist dies der Fall, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

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VPRRS 2019, 0233
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bau und Betrieb einer Kita: Streitwert der Konzessionsvergabe?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2019 - 10 OA 74/19

1. § 50 Abs. 2 GKG findet auf eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im so genannten Unterschwellenbereich keine Anwendung.*)

2. Es erscheint sachgerecht, die Bemessung des Gegenstandswerts an Ziff. 21.5 Streitwertkatalog 2013 auszurichten, nach der als Streitwert für die nach § 45 SGB VIII erforderliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung der Jahresgewinn aus dem Betrieb, mindestens 15.000 EUR anzusetzen ist. Wird eine Gewinnungserzielungsabsicht nicht verfolgt, greift der dort festgelegte Mindestwert ein.*)

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VPRRS 2019, 0212
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nur eine konkrete Vorbefasstheit verzerrt den Wettbewerb!

VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2019 - 1/SVK/006-19

1. Die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB beginnt mit der positiven Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen von den tatsächlichen Umständen, auf die er den Vorwurf einer Vergaberechtsverletzung stützt, Kenntnis hatte. Zum anderen ist die zumindest laienhafte rechtliche Wertung notwendig, dass es sich dadurch um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt.*)

2. Die Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 VgV angemessene Maßnahmen zur Verhinderung einer Wettbewerbsverzerrung durch die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens zu ergreifen, setzt einen konkreten Bezug zu einem anderen (vorbefassten) Unternehmen und eine damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung voraus.*)

3. Dem Auftraggeber steht bei der Wertung eines Konzepts ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob der öffentliche Auftraggeber den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er von unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachfremde Erwägungen anstellt oder sich nicht an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab hält bzw. willkürlich handelte.*)

4. Soweit ein Bieter eine Benotung mit der zweithöchsten Bewertungsstufe erhalten hat und damit nicht zufrieden ist und die Bestbenotung verlangt, sind der inhaltlichen Überprüfung durch die Vergabekammer enge Grenzen gesetzt.*)

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VPRRS 2019, 0396
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen: In welcher Weise ist Rechtsschutz zu gewähren?

VK Rheinland, Beschluss vom 06.12.2018 - VK K 52/17

1. Der Gegenstand eines Nachprüfungsantrags ist im Zweifel im Wege der Auslegung entsprechend dem vom Antragsteller erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel zu ermitteln.*)

2. § 135 GWB ist ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 101b GWB nicht rückwirkend auf Altverträge anwendbar, die vor dem 24.04.2009 abgeschlossen wurden.*)

3. Es bleibt unentschieden, in welcher Weise Rechtsschutz zu gewähren ist gegen den Fortbestand eines rechtmäßig im Wege einer Inhouse-Vergabe geschlossenen Vertrages, wenn eine der Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen ist.*)

4. Das Tätigkeitskriterium des § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB unterscheidet sich von der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs inhaltlich lediglich durch die Normierung einer festen Grenze von 80%.*)

5. Der in § 108 Abs. 7 GWB genannte Zeitraum von drei Jahren bezieht sich auf Geschäftsjahre.*)

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VPRRS 2019, 0192
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen: Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.06.2019 - 13 ME 164/19

1. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB findet in Niedersachsen grundsätzlich keine Anwendung, da diese Regelung auf ausschließlich gemeinnützige Anbieter abstellt, § 5 Abs. 1 NRettDG demgegenüber aber von der Gleichrangigkeit gemeinnütziger und gewerblicher Anbieter ausgeht.*)

2. Eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG durch die Verwaltungsgerichte an die jeweils zuständige Vergabekammer ist nicht möglich, da es sich bei den Vergabekammern nicht um Gerichte im Sinne dieser Vorschrift handelt.*)

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VPRRS 2019, 0188
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NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabeverfahren zurückversetzt: Auftraggeber muss Kosten der Nachprüfung tragen!

VK Thüringen, Beschluss vom 20.02.2019 - 250-4003-9667/2019-E-002-UH

Erledigt sich der Nachprüfungsantrag durch Zurücksetzung des Vergabeverfahrens anderweitig, hat der Auftraggeber die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen.

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VPRRS 2019, 0182
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ÖPNVÖPNV
Kann ein SektVO-Vergabeverfahren beliebig eingestellt werden?

VK Thüringen, Beschluss vom 16.05.2019 - 250-4003-10824/2019-E-S-002-SÖM

1. Ein Nachprüfungsantrag muss u. a. eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten.

2. Handelt es sich bei dem vom Antragsteller behaupteten Vergaberechtsverstoß um einen Umstand aus der Sphäre der Auftraggebers und sind dem Antragsteller insofern nähere Einblicke und Kenntnisse verwehrt, darf er sich in seinem Nachprüfungsantrag darauf beschränken, das zu behaupten, was er auf der Grundlage seines nur beschränkten Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Gleichwohl muss er zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.

3. Eine willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und unbeachtlich. Der Antragsteller kann nicht mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen einen Nachprüfungsantrag in der Erwartung stellen, die Amtsermittlung der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Verstoßes führen.

4. Ein Vergabeverfahren im Bereich der SektVO kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Falle eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden.

5. Auch im Anwendungsbereich der SektVO darf ein Vergabeverfahren aber nicht ohne weiteres beendet werden. Es bedarf zumindest eines sachlichen Grundes.

6. Ein sachlicher Grund nicht nur dann anzunehmen, wenn einer der in den anderen Vergabeverordnungen ausdrücklich bestimmten Aufhebungsgründe vorliegt. Auch politisch veränderte Konstellationen oder reine Zweckmäßigkeitserwägungen können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung dienen.

7. Die Grenze der fehlerfreien Ermessensausübung ist dort zu ziehen, wo eine Aufhebung als willkürlich anzusehen ist.

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VPRRS 2019, 0185
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag gegen Vergabestelle gerichtet: Falschbezeichnung unschädlich!

VK Thüringen, Beschluss vom 10.01.2019 - 250-4003-8071/2018-E-002-J

1. Soweit der Antragsgegner durch Auslegung ermittelbar ist, ist der Nachprüfungsantrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Antragsgegner ist der öffentliche Auftraggeber, wie er sich in der Bekanntmachung und /oder der Ausschreibung zu erkennen gegeben hat.

2. Eine Falschbezeichnung der Antragsgegnerseite ist unerheblich, wenn und soweit nach den Gesamtumständen im Wege der Auslegung erkennbar ist, gegen wen der Nachprüfungsantrag tatsächlich gerichtet wird.

3. Bedient sich der Auftraggeber eines von ihm bevollmächtigten Dritten als Vergabestelle und benennt der Antragsteller in seinem Nachprüfungsantrag die Vergabestelle als Auftraggeber, hat dies keine Auswirkungen auf Verfahrenshandlungen, die durch die Vergabekammer oder den Antragsteller gegenüber der Vergabestelle vorgenommen wurden. In diesem Fall ist lediglich das Rubrum des Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer von Amts wegen zu berichtigen.

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VPRRS 2019, 0177
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Nachweisführung durch Experimente kann nicht pauschal "bestritten" werden!

VK Bund, Beschluss vom 27.05.2019 - VK 2-24/19

1. Der Anspruch auf Zahlung der in den Vergabeunterlagen ausgelobten Kostenerstattung, die an die Einreichung eines wertbaren Angebots geknüpft ist, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt wurde. Ein solcher Anspruch ist kein "Schaden" i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB.

2. Eine Nachweisführung durch Experimente, mit denen die Einhaltung vorgegebener Erfassungsquoten etc. belegt wird, kann nicht mit dem Argument entkräftet werden, dass man die Quotenerfüllung nicht "glaube"; dies kommt keinem qualifizierten "Bestreiten" gleich.

3. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn eine Rechtsverletzung des antragstellenden Bieters ausgeschlossen ist und er auch keine zweite Chance auf Abgabe eines neuen Angebots hat.

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VPRRS 2019, 0176
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenentscheidung nach Rücknahme der Berufung

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 U 38/18

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2019, 0173
Waren/GüterWaren/Güter
Auftraggeber darf keine Referenzen hinsichtlich "Originalteilen" fordern!

KG, Beschluss vom 27.05.2019 - Verg 4/19

1. Die Stellung des Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in § 173 GWB ist nicht an die Einhaltung einer Antragsfrist geknüpft.*)

2. Zur Frage der Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer durch den Vergabesenat und Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer gemäß § 178 GWB wegen fehlerhaft unterbliebener Beiladung von Bietern im Verfahren vor der Vergabekammer.*)

3. Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 14.11. und 21.12.2018 (Verg 7/18), u. a. zur Frage der Vergaberechtswidrigkeit von Anforderungen in Ausschreibungen, wonach Referenzen in bezug auf Auftragsausführungen vorzulegen sind, bei denen „Originalteil“ zum Einsatz kamen.*)

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VPRRS 2019, 0168
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostentragung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen?

OLG München, Beschluss vom 10.04.2019 - Verg 8/18

1. Die Entscheidung über die Kostentragung ist in den Fällen einer Verfahrensbeendigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen.

2. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen und einem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

3. Wurde die Erledigung einseitig durch die Entscheidung des Auftraggebers herbeigeführt und dadurch zumindest teilweise dem Ansinnen des Antragstellers entsprochen, entspricht es der Billigkeit, bei der Kostenentscheidung eine Kostenlast des Auftraggebers anzusetzen.

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VPRRS 2019, 0167
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber hilft Rüge ab: Kostentragung nach Erledigungserklärung?

OLG München, Beschluss vom 02.05.2019 - Verg 5/19

1. Die Entscheidung über die Kostentragung ist in den Fällen einer Verfahrensbeendigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen.

2. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen und einem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

3. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Nachprüfungsantrag unnötigerweise zu früh gestellt wurde, die Einreichung eines Nachprüfungsantrages durch unzutreffende Angaben der Vergabestelle hervorgerufen wurde oder wenn der Auftraggeber der Rüge des Antragstellers nach Einleitung des Verfahrens doch noch (ganz oder teilweise) abhilft.

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VPRRS 2019, 0159
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen: Gebühr wird um 50% reduziert!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2018 - 15 Verg 4/18

1. Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Gebühren und Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Die Höhe richtet sich nach personellem und sachlichem Aufwand der Vergabekammer sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache.

2. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn die Vergabekammer die nach der Gebührenstufe anfallende Gebühr um fast die Hälfte reduziert, weil sie den Antrag nicht zugestellt und als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat.

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VPRRS 2019, 0155
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag nach Hinweis zurückgenommen: Bieter muss Kosten tragen!

OLG München, Beschluss vom 17.05.2019 - Verg 4/19

Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, weil er ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre, begibt er sich in die Rolle des Unterlegenen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen.

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VPRRS 2019, 0144
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer verliert, zahlt ...

OLG München, Beschluss vom 29.04.2019 - Verg 3/19

Nimmt der Antragsteller die Beschwerde zurück, ist von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen, wenn er ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

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VPRRS 2019, 0404
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Ausspruch über Notwendigkeit der Anwaltszuziehung ist isoliert anfechtbar!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2019 - Verg 9/18

1. Nicht nur die Kostengrundentscheidung der Vergabekammer, sondern auch der Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den obsiegenden Verfahrensbeteiligten ist mit der sofortigen Beschwerde selbstständig anfechtbar.

2. Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

3. Dabei ist – regelmäßig für den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten – danach zu fragen, ob sich das Nachprüfungsverfahren auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen nebst den zugehörigen Vergabevorschriften konzentriert hat. In einem solchen Fall ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber im Allgemeinen nicht erforderlich.

4. Umgekehrt kann die Beteiligung eines Rechtsanwalts notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren darüber hinaus nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher oder solcher Art stellen, die auf einer höheren Rechtsebene als jener der Vergabeordnungen zu entscheiden sind. Eine kleinliche Beurteilung ist dabei unangebracht.

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VPRRS 2019, 0115
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Überlanges Nachprüfungsverfahrens: Existenzgefährdung rechtfertigt Aufhebung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2018 - Verg 41/16

1. Läuft ein Vergabenachprüfungsverfahren schon über einen längeren Zeitraum und ist ein Ende nicht absehbar, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn ansonsten wegen eines durch das Nachprüfungsverfahren begründeten Baustopps und damit einhergehender Ertragsausfälle des Auftraggebers dessen Existenz gefährdet wird.

2. Stellt der öffentliche Auftraggeber mit der Bekanntmachung unterschiedliche Dateien zum Download bereit, dürfen diese nicht nur in sich, sondern auch untereinander nicht widersprüchlich oder missverständlich sein. Um Missverständnisse zu vermeiden, muss der Auftraggeber gegebenenfalls Verwendungshinweise geben, die Unklarheiten ausschließen.

3. Ein besonderes Feststellungsinteresse kann sich insbesondere sowohl aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen den öffentlichen Auftraggeber im Falle des Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes als auch aus einer Wiederholungsgefahr ergeben.

4. Richtiger Antragsgegner des Vergabenachprüfungsverfahrens ist derjenige, der sich in der Auftragsbekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen als Auftraggeber zu erkennen gegeben hat.

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VPRRS 2019, 0106
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Per E-Mail verschickter Nachprüfungsantrag ist unzulässig!

VK Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2019 - VK 22/18

1. Für die Frage, in welcher Reihenfolge Rüge und Nachprüfungsantrag eingegangen sind, ist der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Vergabekammer entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Übermittlung an den Auftraggeber.

2. Beruft sich ein Unternehmen darauf, die Rüge vor dem Nachprüfungsantrag gefaxt zu haben, muss es das Faxprotokoll seines Geräts vorlegen.

3. Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich einzureichen. Ein per E-Mail an die Vergabekammer übersandter Nachprüfungsantrag genügt nicht der vorgeschriebenen Schriftform.

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VPRRS 2019, 0097
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt: Wie ist über die Kosten zu entscheiden?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2019 - Verg 30/18

1. Haben die Verfahrensbeteiligten das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

2. Die Kostenentscheidung dient keiner abschließenden Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen, sondern soll lediglich eine dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechende Kostenverteilung sicherstellen.

3. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Bei einfacher Sach- und Rechtslage und prognostizierbarem Verfahrensausgang kommt demgegenüber dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens maßgebende Bedeutung zu.

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VPRRS 2019, 0091
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gegen Beschlüsse der VK Sachsen-Anhalt ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet!

VG Halle, Beschluss vom 14.11.2018 - 3 A 400/18

Der Verwaltungsrechtsweg ist in Sachsen-Anhalt für die Überprüfung von Entscheidungen der als Behörde beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Vergabekammer im unterschwelligen Bereich i.S.d. § 106 GWB gegeben.*)

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VPRRS 2019, 0093
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung zulässig?

OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 - 13 Verg 1/19

1. Ein isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichteter Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist unzulässig.*)

2. Das gegenüber einem üblichen Nachprüfungsantrag geringere wirtschaftliche Interesse bei einem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichteten Antrag kann dadurch zu berücksichtigen sein, dass eine Gebührenermäßigung nach § 182 Abs. 2 Satz 1 GWB erfolgt. Maßstab für diese Gebührenermäßigung kann dabei § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB sein, wonach nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten ist, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt.*)

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VPRRS 2019, 0092
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine VK-Entscheidung, keine OLG-Zuständigkeit!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2018 - Verg 57/17

1. Das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer. Liegen aber weder eine Entscheidung der Vergabekammer noch eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vor, sondern (lediglich) sozialgerichtliche Entscheidungen, ist das Oberlandesgericht funktionell nicht zuständig.

2. Verweist ein Sozialgericht den Rechtsstreit an das funktionell unzuständige Oberlandesgericht und dieses das Verfahren an die Vergabekammer, ist die Verweisung bindend und die Vergabekammer für den Rechtsstreit zuständig.

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VPRRS 2019, 0085
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vorabgestattung des Zuschlags nur im Ausnahmefall!

VK Berlin, Beschluss vom 29.01.2019 - VK B 1-33/18

Die Gestattung des Zuschlags darf nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, denn vor Entscheidung des Hauptsacheverfahrens führt sie dazu, dass dem Bieter im Nachprüfungsverfahren der Primärrechtschutz irreversibel genommen und er auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen wird.

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VPRRS 2019, 0083
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vertragsrecht ist kein Vergaberecht!

OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 - 13 Verg 7/18

1. Ein Verstoß gegen die Bestimmung, auf die Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bereits in der Bekanntmachung hinzuweisen, kann durch einen späteren Hinweis in der Rügezurückweisung mit der Folge geheilt werden, dass die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB Anwendung findet.*)

2. Zum Gebot, alle kalkulationsrelevanten Umstände eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, insbesondere bei der Ausschreibung von Rahmenverträgen.*)

3. Zur Begrenzung des grundsätzlich weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraums des Auftraggebers, anhand der Bestimmung und Gewichtung von Zuschlagskriterien festzulegen, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll.*)

4. Vertragsklauseln sind im Nachprüfungsverfahren nicht grundsätzlich auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit zu prüfen.*)

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VPRRS 2019, 0076
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vorzeitige Zuschlagserteilung nur in Ausnahmefällen!

VK Sachsen, Beschluss vom 24.10.2018 - 1/SVK/039-18G

1. Durch die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung wird dem Antragsteller der Primärrechtsschutz irreversibel genommen, deswegen darf diese grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen. Sie ist nur möglich, wenn ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Auftragserteilung besteht, welches deutlich das Interesse des Antragstellers an einer vorherigen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt.*)

2. Eine Verzögerung der Zuschlagserteilung ist jedem Nachprüfungsverfahren immanent und kann allein kein dringendes Bedürfnis an der Ermöglichung der sofortigen Zuschlagserteilung begründen. Vielmehr hat ein Auftraggeber Verzögerungen, die sich aus einem Nachprüfungsverfahren ergeben, grundsätzlich hinzunehmen.*)

3. Unabhängig davon, dass die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nach § 169 Abs. 2 Satz 4 GWB nicht in jedem Fall Gegenstand der vorzunehmenden Interessenabwägung sein müssen, kommt die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nur in Betracht, wenn die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags auf der Hand liegt und ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutritt.*)

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VPRRS 2019, 0067
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsgrundlage für nachträgliche Änderung der Kostenfestsetzung?

VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2018 - 1/SVK/021-18-ERG

Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Änderung der Kostenfestsetzung in einem Beschluss der Vergabekammer ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.*)

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