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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bau & Immobilien

5340 Entscheidungen insgesamt

Online seit 9. April

VPRRS 2024, 0072
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Präqualifiziert oder nicht: Eignungsnachweise müssen vergleichbar sein!

VK Südbayern, Beschluss vom 27.02.2024 - 3194.Z3-3_01-23-61

1. Aus dem Verweis in Art. 64 Abs. 6 Unterabs.1 Satz 1 Richtlinie 2014/24/EU auf die Anforderungen des Art. 60 der Richtlinie ergibt sich, dass die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und die zu erbringenden Nachweise für jeden Bieter grundsätzlich gleich sein müssen, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2022 - Verg 19/22, IBRRS 2022, 1970 = VPRRS 2022, 0149).*)

2. Angesichts der weit verbreiteten Praxis öffentlicher Auftraggeber, bei präqualifizierten Bietern den Nachweis ihrer Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis als hinreichenden Nachweis ihrer Eignung genügen zu lassen, muss ein präqualifizierter Bieter nicht erkennen, dass er zum Nachweis seiner Eignung vergleichbare Nachweise wie ein nicht-präqualifizierter Bieter einreichen muss.*)

3. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Auftragsbekanntmachung hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Eignung auf das Formblatt 124 verlinkt wird, das ausdrücklich als "Eigenerklärung zur Eignung für nicht nicht-präqualifizierte Bieter" überschrieben ist und in den Bewerbungsbedingungen (Formblatt 212) ausdrücklich davon die Rede ist, dass präqualifizierte Unternehmen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag ins Präqualifikationsverzeichnis führen (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2022 - Verg 19/22, IBRRS 2022, 1970 = VPRRS 2022, 0149).*)

4. Werden in einem Vergabeverfahren mehrere Fachgewerke zusammengefasst vergeben, darf nicht unklar bleiben, welche Leistungsbereiche die Präqualifikation eines Bieters umfassen muss und wie sich die Nachweisführung in jenen Fällen gestalten soll, in denen ein Bieter nur für einen Teil der einschlägigen Leistungsbereiche präqualifiziert ist.*)

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Online seit 3. April

VPRRS 2024, 0070
Waren/GüterWaren/Güter
Bau- oder Dienstleistungsauftrag? Die Hauptleistung ist entscheidend!

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2024 - 54 Verg 9/23

1. Ob der Rechtsweg zu der Vergabekammer eröffnet ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Eine unterlassene Rüge einer nationalen Ausschreibung statt einer unionsweiten Ausschreibung führt insoweit nicht zur Präklusion.*)

2. Wird ein Auftrag national statt unionsweit ausgeschrieben, kann ein drohender Schaden eines Bieters wegen eines weiteren Vergabefehlers nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass er wegen der fehlerhaften Ausschreibung den Zuschlag ohnehin nicht erhalten könnte, wenn er die unionsweite Ausschreibung weder erreichen kann noch will.*)

3. Die Natur eines Vertrags, mit dem Leistungen beschafft werden sollen, die verschiedenen Vertragsarten zugehören, richtet sich nach der Hauptleistung. Diese ist wertend unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen.*)

4. Ein Auftrag zur Erstellung eines Systems aus Sensoren zur Parkraumüberwachung und zur Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag.*)

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Online seit 2. April

VPRRS 2024, 0067
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auch die „passive Schutzeinrichtung“ ist ein Fachlos!

VK Bund, Beschluss vom 21.02.2024 - VK 2-9/24

1. Bei der Teilleistung "passive Schutzeinrichtung" handelt es sich um einen eigenständigen fachlichen Markt. Daher ist grundsätzlich ein Fachlos zu bilden.

2. Der Grundsatz der Fachlosvergabe besteht nicht ausnahmslos. Eine Gesamtvergabe ist erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

3. Erhöhte Unfallgefahren im Baustellenbereich, volkswirtschaftliche Nachteile infolge von Zeitverlust durch Staugeschehen und ökologische Nachteile durch vermehrte staubedingte Emissionen können eine Gesamtvergabe rechtfertigen.

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Online seit 6. März

VPRRS 2024, 0054
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Offenkundiger Rechenfehler ist keine Änderung der Vergabeunterlagen!

VK Thüringen, Beschluss vom 10.05.2023 - 4002-812-2023-E-003-SM

1. Offenkundige Rechen- oder Schreibfehler, die schon ihrem Erklärungsinhalt nach keine inhaltlichen Änderungen der Vergabeunterlagen darstellen, sind keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen.

2. Bei offenkundigen und marginalen Eintragungsfehler kann der öffentliche Auftraggeber, soweit das möglich ist, die notwendigen Berichtigungen selbst vornehmen.

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Online seit 5. März

VPRRS 2024, 0053
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2024 - 54 Verg 7/23

1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 99 Nr. 2 GWB, da sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der „überwiegenden Subventionierung“ i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Auf spätere Auszahlungen kommt es nicht an.

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Online seit 28. Februar

VPRRS 2024, 0049
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben!

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2024 - Verg 5/23

Nach der Kündigung des ursprünglichen Auftragnehmers sind noch offene Restleistungen erneut öffentlich auszuschreiben. Eine Direktvergabe ist nicht zulässig.

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VPRRS 2024, 0048
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Restleistungen nach Kündigung sind öffentlich auszuschreiben!

VK Südbayern, Beschluss vom 28.02.2023 - 3194.Z3-3_01-22-41

Nach der Kündigung des ursprünglichen Auftragnehmers sind noch offene Restleistungen erneut öffentlich auszuschreiben. Eine Direktvergabe ist nicht zulässig.

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Online seit 27. Februar

VPRRS 2024, 0047
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Behauptetem Technologievorsprung ist bei der Preisprüfung nachzugehen!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.06.2022 - 3 VK 4/22

1. Für die Beantwortung der Frage der Angemessenheit eines Angebots ist entscheidend, ob der betreffende Bieter zum angebotenen Preis voraussichtlich ordnungsgemäß und vertragsgerecht wird leisten können. Dies ist eine Prognoseentscheidung.

2. Bei einer Überprüfung wird dem betroffenen Bieter im Wege eines Aufklärungsverlangens Gelegenheit gegeben, die Seriosität seiner Kalkulation zu erläutern. Diese Erläuterungen können sich auch darauf beziehen, ob der betreffende Bieter versuchen könnte, durch möglichst viele Nachträge Kompensation zu erhalten.

3. Erläutert ein Bieter seine Einheitspreise für die Verlegungen von Stromleitungen damit, dass nach der Ausschreibung von vorhandenen Kabeltrassen auszugehen und seine technologischen Abläufe würden das Verlegen von bis zu vier Leitungen gleichzeitig ermöglichen, muss der Auftraggeber diese Argumentation prüfen und den Der Sachverhalt vollständig zu Ende ermitteln.

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Online seit 19. Februar

VPRRS 2024, 0042
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bereits die verbindliche Bestellung ist förderschädlich!

VG Augsburg, Urteil vom 24.10.2023 - 8 K 22.2258

1. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, im Einklang mit dem öffentlichen Haushaltsrecht, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt.

2. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bedarf der staatlichen Zustimmung, damit der Staat auf die Ausgestaltung des Vorhabens noch Einfluss nehmen und das Erreichen des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherstellen kann. Bei einem Maßnahmenbeginn vor der Prüfung der Maßnahme ist ein solcher Einfluss nicht mehr möglich.

3. Ein vorzeitiger förderschädlicher Maßnahmenbeginn ist nicht nur und erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme (i.d.R. ein Kauf- oder Werkvertrag mit einer Liefer- oder Baufirma), sondern auch ein bindendes Angebot des Fördermittelempfängers. Nur wenn ausnahmsweise das Vertragsangebot nicht bindend ist, ist dies förderunschädlich.

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Online seit 8. Februar

VPRRS 2024, 0033
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Aufhebung im Nachprüfungsverfahren: Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 10.01.2024 - VK 2-96/23

1. Versetzt der Auftraggeber das Vergabeverfahrens in den Stand der Auftragsbekanntmachung zurück, um einen von ihm in der Auftragsbekanntmachung identifizierten Fehler zu korrigieren bzw. Maßgaben in den Vergabeunterlagen zu ändern, ist die Aufhebung rechtswidrig, wenn die hierfür angeführten Gründe vom Auftraggeber zu verantworten bzw. nicht erst nach Beginn des Vergabeverfahrens aufgetreten sind.

2. Eine rechtswidrige, aber wirksam erfolgte Aufhebung des Vergabeverfahrens kann einen Schadensersatzanspruch der Bieter für die erfolglos aufgewendeten Angebotserstellungskosten (sog. negatives Interesse) begründen.

3. Hebt der Auftraggeber nach der Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren auf, kann der antragstellende Bieter den Nachprüfungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen.

4. Das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt vor, wenn der antragsstellende Bieter schlüssig darlegt, dass er die Feststellung für die Durchsetzung eines ihm gegen den Auftraggeber dem Grunde nach zustehenden Schadenersatzanspruchs benötigt.

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Online seit 6. Februar

VPRRS 2024, 0031
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein verbindliches Angebot abgegeben: Keine Chance auf den Zuschlag!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2023 - 1 VK 3/22

1. Ein Nachprüfungsverfahren kann keinen Erfolg haben, wenn eindeutig feststeht, dass auch bei Vermeidung des Vergabefehlers der Bieter keinerlei Aussicht auf den Zuschlag hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Angebot des antragstellenden Bieters keine Berücksichtigung finden kann.

2. Bei der Beschaffung von Bauleistungen tritt die öffentliche Hand wie ein privater Auftraggeber als Nachfrager am Markt auf und schließt privatrechtliche Verträge auf der Grundlage des BGB ab. Die zivilrechtlichen Grundsätze über das Zustandekommen von Verträgen gelten daher auch in einem Vergabeverfahren.

3. Ein Bieter ist nicht dazu berechtigt, die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern.

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Online seit 2. Februar

VPRRS 2024, 0029
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

1. Ein kommunales Wohnungsbauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die zu 100% im Eigentum einer Kommune steht, ist ein öffentlicher Auftraggeber.

2. Im Fall einer de-facto-Vergabe reicht zur Annahme der Antragsbefugnis die Darlegung aus, dass das antragstellende Unternehmen der jeweiligen gewerblichen Branche angehört und deshalb als generell darauf eingerichtet angesehen werden kann, den Auftrag auszuführen. Weitere Darlegungen, insbesondere die Vorlage eines (fiktiven) Angebots, sind nicht erforderlich.

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Online seit 30. Januar

VPRRS 2024, 0024
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zweifel an der Eignung: Kein Ausschluss ohne vollständige Aufklärung!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.11.2023 - VK 30/23

1. Sämtliche Eignungskriterien sowie deren Nachweise müssen vom öffentlichen Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung aufgestellt und in der Auftragsbekanntmachung angeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber darf die Eignung der Bieter ausschließlich anhand dieser vorab festgelegten und veröffentlichten Eignungskriterien prüfen. Er kann auch Mindestanforderungen in Bezug auf die Eignung vorgeben, muss sie dann aus Gründen der Transparenz aber ebenfalls bekannt machen.*)

2. Der Auftraggeber darf von präqualifizierten Unternehmen im Umfang ihrer Präqualifizierung keine Einzelnachweise fordern, sondern muss diese als Nachweis der Eignung akzeptieren und sich inhaltlich mit den Präqualifikationsunterlagen auseinandersetzen. Allerdings ist ein Bieter nur insoweit präqualifiziert, als die für ihn hinterlegten Angaben mit den Referenzanforderungen des öffentlichen Auftraggebers übereinstimmen.*)

3. Im Rahmen seiner Eignungsentscheidung darf der öffentliche Auftraggeber die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben nicht ohne Begründung in Zweifel ziehen.*)

4. Der Antragsteller eines Präqualifizierungsverfahrens muss sich in einer Eigenerklärung verpflichten, dem Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen und nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen konnten, dass alle Präqualifizierungskriterien erfüllt sind.*)

5. Es ist nicht zulässig, die Eignung zu verneinen, obwohl nur Zweifel an der Eignung bestehen und eine weitere Aufklärung durch den Auftraggeber möglich ist.*)

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Online seit 29. Januar

VPRRS 2024, 0022
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Freihändige Vergabe kann im Unterschwellenbereich flexibel gestaltet werden!

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.03.2023 - 6 K 1849/20

1. Der Vergabe von (Bau-)Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte hat eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

2. Bei der Freihändigen Vergabe erfolgt die Auftragsvergabe in einem vereinfachten Verfahren, dessen Gestaltung der Auftraggeber flexibel bestimmen kann. Gleichwohl gelten auch hier grundsätzlich die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung.

3. Die Freihändige Vergabe unterliegt nur geringen formalen Anforderungen. Die individuelle Gestaltung des Verfahrens kann den Umständen des Einzelfalls angepasst werden.

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Online seit 18. Januar

VPRRS 2024, 0013
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verfrühter Baubeginn ist förderschädlich!

VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2023 - 14 K 1932/21

1. Ein Bescheid, durch den eine Zuwendung zu einer Maßnahme zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmals nach der baden-württembergischen VwV-Denkmalförderung vom 26.11.2012 wurde, ist rechtswidrig, sofern mit der Durchführung der Maßnahme vor Bewilligung der Zuwendung bzw. Erteilung einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung begonnen wurde. Die Maßnahme ist mit Abschluss entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge begonnen.*)

2. Erhält die zuständige Behörde nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen Kenntnis vom verfrühten und förderschädlichen Beginn der Durchführung der Maßnahme, ist sie grundsätzlich befugt, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid gem. § 48 VwVfG-BW zurückzunehmen.*)

3. Beruhte der Erlass des Zuwendungsbescheids auf der unrichtigen Angabe, die Maßnahme sei erst nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung begonnen worden, kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG-BW nicht berufen und das nach § 48 Abs. 1 VwVfG-BW bestehende Ermessen der Behörde ist gem. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG-BW dahingehend intendiert, dass der Zuwendungsbescheid insgesamt und mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist.*)

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Online seit 11. Januar

VPRRS 2024, 0008
Beitrag in Kürze
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Nachforderungsschreiben muss eindeutig und vollständig sein!

VK Westfalen, Beschluss vom 21.12.2023 - VK 1-37/23

1. Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit, dass Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, können diese bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.

2. Im Anwendungsbereich der VgV besteht keine Verpflichtung zur Nachforderung. Die Nachforderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Pflichtgemäßes Ermessen verlangt aber im Regelfall die Nachforderung. Das Absehen von einer Nachforderung stellt die Ausnahme dar.

3. Im Nachforderungsschreiben ist eindeutig und genau anzugeben, welche Unterlagen in welcher Frist nachzureichen sind.

4. Es ist vergaberechtswidrig, wenn sich der Auftraggeber für die Nachforderung fehlender bzw. unvollständiger leistungsbezogener Unterlagen entscheidet, dann aber nur einzelne Unterlagen nachfordert und den betreffenden Bieter in der Folge wegen fehlender Unterlagen ausschließt.

5. Der Bieter darf aufgrund einer konkreten Nachforderung davon ausgehen, dass seine bereits eingereichten Unterlagen ansonsten vollständig sind.

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Online seit 10. Januar

VPRRS 2024, 0007
Beitrag in Kürze
Tief- und IngenieurbauTief- und Ingenieurbau
Formblatt nicht an zentraler Stelle benannt: Vorlage wirksam gefordert?

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2023 - VgK-29/2023

1. Die Angebote müssen die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Angebote, die die geforderten Unterlagen nicht enthalten, sind auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber festgelegt hat, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

2. Unterlagen sind alle in der danach zu erstellenden gesonderten Liste aufgeführten Nachweise und Erklärungen. Der Begriff der Unterlagen ist dabei denkbar weit zu verstehen. Darunter fallen insbesondere Hersteller-, Typ- und Produktangaben sowie Produktdatenblätter und auch Erläuterungen zu den einzelnen Preisen und Mengenansätzen. Auch das Formblatt 225a fällt ohne Weiteres darunter.

3. Gefordert ist eine Unterlage erst, wenn der Auftraggeber die Vorlage unmissverständlich verlangt hat. Es bedarf einer eindeutigen Anforderung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht, sodass die Bieter den Vergabeunterlagen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen und Nachweise nicht als gefordert angesehen werden und dass Fehler nicht zum Ausschluss führen.

4. Auch wenn ein Formblatt nicht an zentraler Stelle benannt wird, kann die Vorlage mit dem Angebot aus der Sicht eines fachkundigen Bieters gleichwohl wirksam gefordert werden.

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Online seit 9. Januar

VPRRS 2024, 0006
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bau- oder Dienstleistungsauftrag?

OLG Schleswig, Beschluss vom 05.12.2023 - 54 Verg 8/23

1. Ein Bauauftrag ist ein Vertrag über die Ausführung oder gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Bauleistung und Bauwerk sind Synonyme.

2. Umfasst ein Auftrag Leistungen, die zu verschiedenen Auftragsarten gehören, richtet sich die maßgebliche Auftragsart nach dem Hauptgegenstand des Vertrags. Dabei ist auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen abzustellen, die den Auftrag prägen.

3. Ein Auftrag über die Beschaffung der Sensorik und einer Datenplattform zur Lenkung von Besucherströmen und Pendelverkehren ist kein Bau-, sondern ein Dienstleistungsauftrag, auch wenn Masten zu errichten sind, um daran Sensoren zu befestigen.

4. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren. Bei Wertungsentscheidungen hat der öffentliche Auftraggeber darzulegen, nach welchen konkreten Gesichtspunkten die Bewertung erfolgt ist. Aus der Dokumentation muss sich zudem ergeben, wer die Bewertung durchgeführt hat.

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Online seit 2. Januar

VPRRS 2024, 0001
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bleibt der Preis geheim!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 22.08.2023 - VgK-22/2023

1. Der antragstellende Bieter muss für die Antragsbefugnis einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegen, also diejenigen Umstände aufzeigen, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.

2. An die Antragsbefugnis sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können.

3. In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb haben die Mitbewerber keinen Anspruch auf Mitteilung des Preises des Zuschlagsprätendenten.

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Online seit 2023

VPRRS 2023, 0260
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
„Wesentliche“ Vertragsänderung setzt keine Schriftform voraus!

EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - Rs. C-441/22

1. Art. 72 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18.12.2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, um eine Änderung eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag als "wesentlich" im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, die Vertragsparteien keine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet haben müssen, deren Gegenstand diese Änderung ist, wenn sich ein übereinstimmender Wille, die betreffende Änderung vorzunehmen, auch aus u. a. anderen schriftlichen Äußerungen dieser Parteien ableiten lässt.*)

2. Art. 72 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/24 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/2365 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Sorgfalt, die der öffentliche Auftraggeber an den Tag gelegt haben muss, um sich auf diese Bestimmung berufen zu können, u. a. erfordert, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vorbereitung des betreffenden öffentlichen Auftrags die Risiken berücksichtigt hat, die sich für die Einhaltung der Frist für die Ausführung dieses Auftrags aus den gewöhnlichen Wetterbedingungen sowie aus den vorab bekannt gegebenen, während eines Zeitraums, der in den der Auftragsausführung fällt, geltenden gesetzlichen Verboten der Durchführung von Bauleistungen ergeben; dabei können derartige Wetterbedingungen und gesetzliche Verbote, wenn sie nicht in den das Vergabeverfahren regelnden Unterlagen vorgesehen waren, die Ausführung von Arbeiten, die die in diesen Unterlagen und dem ursprünglichen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag festgelegte Frist überschreitet, nicht rechtfertigen.*)

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VPRRS 2023, 0259
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
„Wesentliche“ Vertragsänderung setzt keine Schriftform voraus!

EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - Rs. C-443/22

1. Art. 72 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18.12.2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, um eine Änderung eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag als "wesentlich" im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, die Vertragsparteien keine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet haben müssen, deren Gegenstand diese Änderung ist, wenn sich ein übereinstimmender Wille, die betreffende Änderung vorzunehmen, auch aus u. a. anderen schriftlichen Äußerungen dieser Parteien ableiten lässt.*)

2. Art. 72 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/24 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/2365 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Sorgfalt, die der öffentliche Auftraggeber an den Tag gelegt haben muss, um sich auf diese Bestimmung berufen zu können, u. a. erfordert, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vorbereitung des betreffenden öffentlichen Auftrags die Risiken berücksichtigt hat, die sich für die Einhaltung der Frist für die Ausführung dieses Auftrags aus den gewöhnlichen Wetterbedingungen sowie aus den vorab bekannt gegebenen, während eines Zeitraums, der in den der Auftragsausführung fällt, geltenden gesetzlichen Verboten der Durchführung von Bauleistungen ergeben; dabei können derartige Wetterbedingungen und gesetzliche Verbote, wenn sie nicht in den das Vergabeverfahren regelnden Unterlagen vorgesehen waren, die Ausführung von Arbeiten, die die in diesen Unterlagen und dem ursprünglichen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag festgelegte Frist überschreitet, nicht rechtfertigen.*)

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VPRRS 2023, 0257
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2023 - 54 Verg 6/23

1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber, weil sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt. Die bloße Rechtsaufsicht, Rechtmäßigkeits- oder Rechnungshofkontrolle ist mangels entsprechender Einflussmöglichkeiten nicht ausreichend.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der "überwiegenden Subventionierung" i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Entscheidend ist, in welcher Höhe der Auftraggeber mit Fördermitteln bei seiner Gesamtkalkulation gerechnet hat.

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VPRRS 2023, 0255
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kürzung der Zuwendung um 25% auch bei "kleinem" Vergaberechtsverstoß!

VG Halle, Beschluss vom 13.10.2023 - 3 A 256/21

1. Ergeht ein Bewilligungsbescheid unter der Auflage der Einhaltung des Vergaberechts und hat der Zuwendungsempfänger vor der Auftragserteilung bestimmte auf die Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen vorzulegen, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor, wenn einzelne Nachunternehmer die Erklärungen trotz Nachforderung nicht vollständig beigebracht haben.

2. Keine Nachunternehmerleistungen sind solche Teilleistungen, die sich auf reine Hilfsfunktionen beschränken, wie z. B. Speditionsleistungen, Gerätemiete, überwiegend auch Baustoff- und Bauteillieferungen.

3. Planungs- und Vermessungsleistungen sind spezifische Bauleistungen, die - insbesondere, wenn sie als gesonderter Titel des Auftrags verzeichnet sind - im Wege eines Unterauftrags vergeben werden können.

4. Grundsätzlich zwingen haushaltsrechtlichen Gründe bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Fehlt es an derartigen Umständen, bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen.

5. Für die Frage des Umfangs des Widerrufs hat sich der Zuwendungsgeber an den Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU finanzierte Aufgaben anzuwenden sind, zu orientieren.

6. Beträgt der Korrektursatz 25%, wenn die Eignungskriterien (oder technischen Spezifikationen) nach Öffnung der Angebote geändert oder nicht korrekt angewendet wurden, kann sich der Zuwendungsgeber hierauf stützen. Dass die vom Vergabeverstoß betroffenen Teilleistungen im Verhältnis zum Gesamtauftragswert nicht erheblich ins Gewicht fallen, spielt keine Rolle.

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VPRRS 2023, 0253
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber muss Kampfmittelfreiheit klären!

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2023 - 16 U 130/22

1. Zu den Anforderungen an eine durch den Auftraggeber erklärte Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der mit der Gestaltung von Außenanlagen beauftragte Auftragnehmer unter Berufung auf eine ungeklärte Kampfmittelfreiheit der Baustelle die Ausführung der Arbeiten verweigert.*)

2. Für den (hier: öffentlichen) Auftraggeber bestehen hohe Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben. Verdachtsflächen sind auf Kampfmittelbelastung zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu räumen. Auf entsprechende Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn in dem betroffenen Bereich der Luftkrieg stattgefunden hat und die geschuldeten Arbeiten in einem Bereich bis 0,8 m unterhalb der Geländeoberkante 1945 oder in nach dem Krieg erfolgten Aufschüttungen stattfinden und erschütterungsarm durchgeführt werden sollen.*)

3. Der Auftraggeber, der das Vergaberecht zu beachten hat, muss schon bei der Ausschreibung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2019 die wesentlichen Bodenverhältnisse beschreiben. Aus § 8a Abs. 3 Satz 1 VOB/A 2019, ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.17 folgt, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden. Das Fehlen dieser Bestätigung berechtigt den Auftragnehmer nicht schlechthin zur Leistungsverweigerung, soweit die Kampfmittelfreiheit durch andere Umstände hinreichend nachgewiesen wird.*)

4. In Nordrhein-Westfalen steht der zuständigen Ordnungsbehörde die maßgebliche Entscheidungskompetenz zu, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelfall erfolgen.*)

5. Wenn ein Auftraggeber seiner Pflicht zur Klärung der Kampfmittelfreiheit des Baugeländes nahezu vollständig nachgekommen ist (hier: mindestens 85 % des zu bearbeitenden Bereichs), verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht, wenn er seine Leistung vollständig verweigert, obwohl ihm Arbeiten in wesentlichen Teilbereichen gefahrlos möglich wären.*)

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VPRRS 2023, 0248
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Auch Nachunternehmerpreise sind auf Verlangen aufzugliedern!

VK Bund, Beschluss vom 19.10.2023 - VK 2-78/23

1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Anforderung des Formblatts 223 nach Angebotsabgabe vorbehalten. Dass eine Aufgliederung der Einheitspreise ausdrücklich auch in Bezug auf diejenigen Teilleistungen vorzunehmen ist, für deren Ausführung Nachunternehmer vorgesehen sind, macht die Anforderung nicht unverhältnismäßig und damit nicht unwirksam.

2. Wird ein nachgefordertes Formblatt in weiten Teilen nicht ausgefüllt, fehlen die geforderten Angaben bzw. Erklärungen. Ein Fehlen ist auch im Fall von nicht vollständig vorgenommenen Eintragungen gegeben.

3. Die Möglichkeit der Nachforderung besteht nur in Bezug auf Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind.

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VPRRS 2023, 0247
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Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Ausschreibung!

VK Westfalen, Beschluss vom 15.08.2023 - VK 3-18/23

1. Es ist - sowohl nach § 53 Abs. 7 VgV als auch nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2019 - unzulässig, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Sofern mit einem Angebot Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden, ist es nach § 57 Abs. 1 Nr. 7 VgV respektive § 16 EU Nr. 2 VOB/A 2019 zwingend auszuschließen.*)

2. Ein Angebotsausschluss wegen Änderungen der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gehen dabei immer zu Lasten des Auftraggebers.*)

3. In diesem Sinne nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundige Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.*)

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VPRRS 2023, 0246
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Sind nicht verwendete Fördermittel zu verzinsen?

VG Magdeburg, Urteil vom 13.09.2022 - 4 A 214/20

1. Die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG erlangt die Behörde grundsätzlich erst mit Erhalt der entsprechenden Zwischenverwendungsnachweise.*)

2. Hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zinshöhe nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, NJW 2021, 3309) sind auf die Regelung in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht übertragbar.*)

3. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Fördermittelgeber ein Ermessen zur Frage, „ob“ Zinsen zu erheben sind. Dabei handelt es sich um ein intendiertes Ermessens.*)

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VPRRS 2023, 0245
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Verbot negativer Preise ist kein erkennbarer Vergaberechtsverstoß!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2023 - 1 VK 9/23

1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der antragstellende Bieter den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß erkannt und vor Einreichen des Nachprüfungsantrag nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.

2. Maßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden.

3. Bei einer EU-weiten Ausschreibung seitens einer öffentlichen Vergabestelle entsteht zunächst der Rechtsschein, dass dieses Verfahren vergaberechtmäßig abgelaufen ist. Vom Bieter kann keine bessere Rechtskenntnis verlangt werden, als sie die Vergabestelle durch ihr Handeln nach außen für sich beansprucht.

4. Mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse sind vom Bieter nicht zu erwarten, Verstöße müssten vielmehr auf den ersten Blick erkennbar sein. Das bloße Lesen der Vergabeunterlagen löst keinen Fristbeginn aus, sofern der Vergaberechtsverstoß nicht bereits aus dieser Lektüre offensichtlich ist.

5. Ein Bieter ist nicht dazu verpflichtet, externen Rechtsrat einholen und das Vorliegen von Vergabefehlern prüfen lassen oder selbst sonstige Nachforschungen anstellen.

6. Es ist einem Bieter nicht verwehrt, knapp zu kalkulieren und einen negativen Preis anzubieten. Das Verbot, Angebote mit negativen Einheitspreisen einzureichen, ist vergaberechtlich unzulässig. Die Kalkulationsfreiheit der Bieter wird dadurch unangemessen eingeschränkt.

7. Dass das Verbot negativer Einheitspreise gegen Vergaberecht verstößt, erschließt sich einem durchschnittlichen Bieter nicht ohne Weiteres. Es bedarf einer objektiven Erkennbarkeit. Ein subjektiver Maßstab ist nicht anzulegen.

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VPRRS 2023, 0232
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Vorgabe einer Nutzschichtdicke: Keine produktneutrale Ausschreibung!

VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023 - VK 1-31/23

1. Gegen die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können.

2. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung, wenn er bei der Vergabe von Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten in einer Sporthalle im Leistungsverzeichnis eine Nutzschichtdicke von mindestens 1,0 mm fordert, ohne hierfür einen Sachgrund nachvollziehbar darzulegen.

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VPRRS 2023, 0225
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Abschluss einer Planervertrags = vorzeitiger Maßnahmebeginn?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2023 - 4 A 2549/20

1. Bei grundsätzlich förderfähigen Projekten, mit denen bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen wurde, entspricht es der Wahrscheinlichkeit, dass die zu fördernde Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt würde und es deshalb im Einzelfall keiner Förderung bedarf.*)

2. Wird in der Verwaltungspraxis einer Bewilligungsbehörde grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn gewertet, so kann es bei Vertragsschlüssen, die nur einen so geringen (förderschädlichen) Umfang haben, dass ihretwegen bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise nicht mit der ungeförderten Durchführung gerechnet werden kann, generell ermessensgerecht sein, trotz Abschlusses eines derartigen Vertrags (Teil-)Förderungen zu gewähren.*)

3. Ausgehend von der förderrechtlichen Praxis, wonach zudem bei Baumaßnahmen insbesondere die Planung nicht als Beginn des Vorhabens gilt, erscheint eine (Teil-)Förderung von noch nicht ausgeschriebenen und beauftragten Bauvorhaben, über die bereits ein Ingenieur-Honorarvertrag auf der Grundlage von § 43 HOAI 2013 im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich über Planungsleistungen abgeschlossen worden ist, sachgerecht und willkürfrei. Sie steht auch im Einklang mit dem förderrechtlichen Subsidiaritätsprinzip und dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.*)

4. Hat ein Fördermittelgeber nach seiner Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit einer Maßnahme regelmäßig nicht vollständig versagt, wenn ihm bekannt war, dass der jeweilige Antragsteller vorzeitig einen Ingenieurvertrag auch über die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 6 sowie mindestens eine der Phasen 7 bis 9 abgeschlossen hatte, erfolgt eine dieser Verwaltungspraxis entsprechende Bewilligung nicht rechtswidrig.*)

5. Die Vorschriften der Haushaltsordnungen über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans entfalten lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der - den Haushaltsplan aufstellenden und den Haushaltsplan ausführenden - Staatsorgane zueinander und regeln nicht das Verhältnis zum Zuwendungsempfänger (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.08.1986 - 3 B 47.85, NVwZ 1987, 55).*)

6. Das Verbot vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht Gegenstand der Bestimmungen der §§ 23, 44 LHO-NW, sondern lediglich eine verwaltungspraktisch sinnvolle und im Haushaltsrecht übliche Richtlinienbestimmung auf der Ebene unterhalb des Gesetzesrechts, mit der die allgemeineren Vorgaben der §§ 23, 44 LHO-NW für die Ermessenspraxis konkretisiert und handhabbar gemacht werden sollen.*)

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VPRRS 2023, 0224
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2023 - 4 A 2549/20

1. Für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung ist entscheidend, wie die zuständige Behörde die maßgebliche Förderrichtlinie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden ist. Das gilt auch für Kommunen.

2. Eine (interne) Verwaltungsvorschrift ist nicht wie eine Rechtsnorm, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.

3. Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens.

4. Der Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig.

5. ...

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VPRRS 2023, 0218
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Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Mitwirkung an der Erstellung der Vergabeunterlagen: Wie ist der Erkenntnisvorteil auszugleichen?

VK Bund, Beschluss vom 18.09.2023 - VK 2-68/23

1. Ein öffentlicher Auftraggeber kann ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und die Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

2. Hat ein Unternehmen oder dessen Nachunternehmer an der Erstellung der Vergabeunterlagen mitgewirkt, rechtfertigt dieser Umstand für sich genommen nicht den Ausschluss vom Vergabeverfahren. Gleichwohl ist von einem wettbewerbsverzerrenden Informationsvorsprung auszugehen, dessen Ausgleich im Einzelfall vergaberechtlichen Grundsätzen genügen muss.

3. Die bloße Offenlegung der von dem vorbefassten Unternehmen erstellten Vergabeunterlagen genügt nicht, um einen strukturellen Erkenntnisvorteil auszugleichen.

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VPRRS 2023, 0217
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DienstleistungenDienstleistungen
Änderung der Zulassungskriterien ist Bewerbern bekannt zu geben!

VG München, Urteil vom 28.03.2023 - 7 E 23.117

1. Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung darf zwar aufgrund seines weiten Spielraums bei Bestimmung und Ausübung seines Gestaltungswillens die Kriterien für die Zulassung grundsätzlich auch während eines Bewerbungsverfahrens ändern. Voraussetzung ist allerdings, dass hierbei rechtsstaatliche Grundsätze eine transparente und einheitliche Verfahrensgestaltung und der Vertrauensschutz beachtet werden

2. Auch der konkrete Auswahlvorgang muss den Erfordernissen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit genügen. Eine Vollzugspraxis, in deren Rahmen zu beachtende Auswahlkriterien intern ergänzt oder modifiziert werden, ist mit dem Transparenzverbot unvereinbar.

3. Die Heranziehung des Merkmals "bekannt und bewährt" ist als Bestandteil eines sachlich gerechtfertigten Verteilungsmaßstabs grundsätzlich zulässig und kann einen tragfähigen und sachlich nachvollziehbaren Grund für die Änderung der Zulassungskriterien darstellen. Es mangelt bei der Änderung der Zulassungskriterien jedoch an der erforderlichen Transparenz, wenn der Betreiber der öffentlichen Einrichtung es versäumt hat, den Bewerbern vor der Auswahlentscheidung die geänderten Zulassungskriterien bekannt zu geben.

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VPRRS 2023, 0208
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Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch ein negativer Preis ist ein Preis!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2023 - 15 Verg 4/23

1. Auch ein negativer Preis ist ein Preis, der grundsätzlich zulässig ist.

2. Der Auftraggeber kann den Ausschluss eines Angebots mit negativen Preisen nicht darauf stützen, dass er in der Ausschreibung die HVA B-StB EU-Teilnahmebedingungen 8 - 19 zum Gegenstand der Vergabeunterlagen gemacht und damit bestimmt hat, dass Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen von der Wertung ausgeschlossen werden, soweit negative Einheitspreise nicht ausdrücklich zugelassen sind.

3. Ein fachkundiger Durchschnittsbieter mit üblichen Vergaberechtskenntnissen muss nicht erkennen, dass das Verbot negativer Preise einen Vergaberechtsverstoß darstellt.

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VPRRS 2023, 0203
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abweichendes Angebot = zulässiges Nebenangebot?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.09.2021 - 3 VK 11/21

1. Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn es nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht.

2. Ein von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweichendes Angebot muss allenfalls dann nicht ausgeschlossen werden, wenn es sich um ein zulässiges Nebenangebot handelt.

3. Sind nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe Nebenangebote nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen, ist die Abgabe eines sog. isolierten Nebenangebots zwar grundsätzlich möglich, kann aber (wie hier) in den Vergabeunterlagen für nicht zulässig erklärt werden.

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VPRRS 2023, 0188
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verzug und/oder Mängel bei früherem Auftrag sind ein Ausschlussgrund!

VK Bund, Beschluss vom 17.08.2023 - VK 2-56/23

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Bieterunternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies u. a. zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.

2. Eine wesentliche Anforderung wird u. a. bei Nichtleistung sowie bei erheblichen Mängeln der ausgeführten Bauleistung, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, nicht erfüllt.

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VPRRS 2023, 0187
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Pachtvertrag muss bei Marktbeherrschung diskriminierungsfrei vergeben werden!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2023 - 11 U 71/22 (Kart)

1. Aus § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB folgt weder ein Anspruch auf Fortsetzung des bisherigen Vertragsverhältnisses zu unveränderten Konditionen noch ein Anspruch auf ein Angebot zum Abschluss eines Folgevertrages zu nichtdiskriminierenden Bedingungen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21, IBRRS 2022, 3690 = IMRRS 2022, 1631).*)

2. Im Falle der diskriminierungsfrei oder Abhängigkeit folgt aus § 33 Abs. 1, 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB jedoch ein Anspruch, an der Neuvergabe diskriminierungsfrei, d. h. zu fairen und objektiven Bedingungen, beteiligt zu werden.*)

3. Bei Prüfung einer unternehmensbedingten Abhängigkeit ist nur auf die heutigen Gegebenheiten abzustellen. Andere Erwägungen können nur im Rahmen der Prüfung einer unbilligen Behinderung oder einer ohne sachlichen Grund erfolgenden Andersbehandlung gleichartiger Unternehmen Berücksichtigung finden.*)

4. Es verstößt gegen § 1 GWB, den Folgevertrag mit demjenigen Bewerber abzuschließen, der aufgrund seiner durch den Vertragsschluss weiter gestärkten Marktstellung gegenüber Dritten höhere Preise durchsetzen wird, als andere Bewerber.*)

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VPRRS 2023, 0177
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zum Auswahlverfahren bei Grundstücksüberlassung mit Bauverpflichtung

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2023 - 4 Bs 157/22

1. Die Überlassung eines Grundstücks durch den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags, der an die Bedingung geknüpft ist, den Bau und die Trägerschaft einer Kindertagesstätte zu übernehmen, kann eine Maßnahme der Jugendhilfe darstellen.

2. Ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe kann im Einzelfall einen Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses eines Erbbaurechtsvertrags durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit einer Eigengesellschaft dieses Trägers geltend machen, wenn er selbst auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine geeignete Einrichtung zu errichten und zu betreiben in der Lage ist.

3. Ist dem Abschluss eines mit der Bereitschaft zum Bau und dem Betrieb einer Kindertagesstätte verknüpften Erbbaurechtsvertrags ein „Auswahlverfahren“ vorgeschaltet, an dem sich mehrere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe beteiligt haben, so besteht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf Unterlassen des Abschlusses des Erbbaurechtsvertrags mit einem Dritten nur dann, wenn der Antragsteller zudem glaubhaft machen kann, dass seine Auswahl im Fall einer erneuten, fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens zumindest möglich erscheint.

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VPRRS 2023, 0168
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Aufhebung der Ausschreibung auch ohne Aufhebungsgrund?

VK Bund, Beschluss vom 16.02.2023 - VK 1-1/23

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Auch dann, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VOB/A 2019 vorliegt, kann er von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen.

2. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden. Das ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung keinen sachlichen Grund vorweisen kann und sie deshalb willkürlich ist oder wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren (hier verneint).

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VPRRS 2023, 0166
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Bieterangabe mit Zusatz "oder gleichwertig" führt zum Angebotsausschluss!

VK Bund, Beschluss vom 16.05.2023 - VK 2-28/23

Enthält eine Fabrikatsangabe im Bieterangabenverzeichnis den Zusatz "oder gleichwertig", ist das Angebot unbestimmt und daher vom Vergabeverfahren auszuschließen.

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VPRRS 2023, 0167
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann erfüllt ein Angebot die geforderte Textform?

VK Westfalen, Beschluss vom 07.08.2023 - VK 1-22/23

1. Eine (gemeinnützige) GmbH, die für einen Krankenhaus(um)bau eine Subvention von mehr als 50% vom Land erhält, ist ein öffentlicher Auftraggeber. Dass die katholische Kirche einen wesentlichen Teil der Geschäftsanteile der GmbH hält, ist unerheblich.

2. Ein Bieter darf ausgehend von Ziffer 8 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemäß Formblatt 211 EU davon ausgehen, dass ein Angebot nur elektronisch und in Textform einzureichen ist, wenn die Platzhalterkästchen, mit denen der Auftraggeber eine fortgeschrittene/qualifizierte Unterschrift fordern kann, nicht angekreuzt sind.

3. Enthalten die Vergabeunterlagen Unklarheiten oder Widersprüche, gehen diese zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

4. Ein Angebot in Textform setzt voraus, dass die Person des Erklärenden erkennbar und die Erklärung abgeschlossen ist. Für die Erkennbarkeit ist es gleichgültig, wo der Name des Erklärenden genannt wird. Neben der Nennung in einer Faksimile-Unterschrift ist es ebenso ausreichend, wenn sich die Erklärung aufgrund des (Brief-)Kopfes oder wegen ihres Inhalts einem konkreten Erklärenden zurechnen lässt.

5. Eine Nachforderung fehlender Unterlagen ist erforderlich, wenn sich der Auftraggeber in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zur Nachforderung von Unterlagen, die mit dem Angebot einzureichen sind, verpflichtet hat und die Nachforderung nicht ausgeschlossen war.

6. Die Nachforderungspflicht besteht nicht bei Angeboten, die aus anderem Grund auszuschließen sind oder für den Zuschlag nicht in Betracht kommen.

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VPRRS 2023, 0162
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebot auskömmlich? Auf den Gesamtpreis kommt es an!

VK Sachsen, Beschluss vom 30.03.2023 - 1/SVK/002-23

1. Für die Frage der Auskömmlichkeit eines Angebots ist auf dessen Gesamtpreis abzustellen und nicht auf einzelne Preispositionen.*)

2. Der Umstand allein, dass ein Angebot für eine einzelne Position einen günstigeren Preis enthält, als andere Angebote, ist nicht ausreichend, um von einer Mischkalkulation auszugehen.*)

3. Die Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung gebieten es, dass der Auftraggeber vorab mitteilt, wie Preise für optional zu erbringende Leistungen gewertet werden. Dabei müssen Optionspreise nicht zwangsläufig vollständig in die Wertungssumme einbezogen werden.*)

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VPRRS 2023, 0159
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Arbeiten an verschiedenen Bauprojekten: Ein oder mehrere Vorhaben?

VK Bund, Beschluss vom 06.07.2023 - VK 2-46/23

1. Für die Bestimmung des Auftragswerts ist eine Schätzung vorzunehmen, die vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ausgeht. Dabei darf die Auftragsvergabe nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des GWB fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

2. Für die Beurteilung, ob die Arbeiten an verschiedenen Bauaufträgen untereinander auf eine solche Weise verbunden sind, dass sie letztlich als Arbeiten an einem einheitlichen Bauwerk anzusehen sind, ist auf eine funktionale Betrachtung abzustellen und darauf, ob die verschiedenen Baumaßnahmen dieselbe wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen.

3. Die grundsätzliche Selbständigkeit der einzelnen Beschaffungsgegenstände ändert nichts an der gebotenen Gesamtbetrachtung der einzelnen Beschaffungsmaßnahmen.

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VPRRS 2023, 0141
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auflage ist Auflage!

VG Magdeburg, Urteil vom 08.12.2022 - 3 A 117/20

Der Inhalt einer Verwaltungsvorschrift kann auch dann zum Gegenstand einer Auflage als Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG gemacht werden, wenn das der Verwaltungsvorschrift zugrundeliegende materiell-rechtliche Gesetz außer Kraft getreten ist (hier: ANBest-K i.V.m. § 32 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-SA).*)

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VPRRS 2023, 0140
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zuwendungsbescheid unklar: Keine Rückforderung bei Vergaberechtsverstößen!

VG Köln, Urteil vom 03.03.2023 - 16 K 2955/20

1. Die Rückforderung einer gewährten und ausgezahlten Zuwendung wegen Vergaberechtsverstößen setzt voraus, dass der Zuwendungsbescheid Vorgaben zur Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen enthält. Diesbezüglich ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Bei der Auslegung der Regelungen des Zuwendungsbescheids gehen Unklarheiten zu Lasten der Erlassbehörde.

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VPRRS 2023, 0139
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verstoß gegen Haushaltsordnung macht Fördermittelbescheid nicht rechtswidrig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2023 - 4 A 3042/19

1. Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens.

2. Der bloße Verstoß gegen eine Förderrichtlinie macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig.

3. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Wenn sie sich an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen oder gebieten. Weicht sie generell von den Förderrichtlinien ab, verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

4. Die Vorschriften der Haushaltsordnungen entfalten lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der - den Haushaltsplan aufstellenden und den Haushaltsplan ausführenden - Staatsorgane zueinander und regeln nicht das Verhältnis zum Zuwendungsempfänger.

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VPRRS 2023, 0135
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
E-Vergabe: Nicht wie vorgegeben eingereichtes Angebot ist auszuschließen!

BGH, Urteil vom 16.05.2023 - XIII ZR 14/21

1. Der Auftraggeber kann gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A 2016 festlegen, welche elektronischen Mittel (§§ 11, 11a VOB/A 2016) bei der Einreichung von elektronischen Angeboten zu verwenden sind.*)

2. Werden vorgegebene elektronische Mittel bei der Einreichung des Angebots nicht verwendet, ist das Angebot nicht formgerecht übermittelt und gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 auszuschließen.*)

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VPRRS 2023, 0131
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
"Politische Neubewertung" ist kein Aufhebungsgrund!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.03.2022 - 1 VK 8/21

1. Der öffentliche Auftraggeber kann eine Ausschreibung aufheben, wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen.

2. Die Vergabeunterlagen müssen grundlegend geändert werden, wenn eine ganz entscheidende Abänderung der bisherigen Absicht zur Leistungserbringung erforderlich wird oder wenn die ursprünglichen Leistungsanforderungen für Auftraggeber und Bieter nicht mehr zumutbar sind und die notwendigen Änderungen nicht mit den Regelungen der VOB/B aufgefangen werden können, ohne dass dadurch eine Wettbewerbsverzerrung eintritt.

3. Rein interne Beweggründe oder Motivationsänderungen, die der Auftraggeber für die Ausschreibung gehabt hat, die aber dem Unternehmen nicht bekannt sind, also etwa ein im Nachhinein geänderter Beschaffungsbedarf im Zuge einer "politischen Neubewertung" des Vorhabens, reichen zur - rechtmäßigen - Aufhebung der Ausschreibung nicht aus.

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VPRRS 2023, 0125
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur im Ausnahmefall!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2022 - Verg 1/22

1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge (ausnahmsweise) im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.

2. An das Erfordernis der äußerst dringlichen und zwingenden Gründe bestehen hohe Anforderungen. Vorausgesetzt ist eine drohende gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung für den Fall, dass ein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt würde. Hierzu gehören akute Gefahrensituationen und Fälle höherer Gewalt, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.

3. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sein.

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VPRRS 2023, 0112
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bindefristverlängerung nicht zugestimmt: Kein Ausschluss möglich!

BayObLG, Beschluss vom 26.04.2023 - Verg 16/22

1. Die vom Auftraggeber beabsichtigte konkrete Nutzung eines Gebäudes genügt allein nicht, jede hierfür nötige Beschaffung von Gegenständen bereits aus diesem Grund als Bauauftrag zu qualifizieren, wenn weder ein Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks besteht noch es baulicher Änderungen oder mehr als nur unerheblicher Einbaumaßnahmen bedarf.*)

2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist auch anwendbar, wenn der Auftrag - unzulässig - nur national ausgeschrieben war und die Antragstellerin ein Angebot abgegeben hat, ohne die fehlende europaweite Ausschreibung zu rügen. In einem derartigen Fall lässt sich eine Rügepflicht auch nicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ableiten.*)

3. Die Frist nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB beginnt nicht bereits mit dem Ablauf der Bindefrist im Rahmen einer - unzulässigen - nationalen Ausschreibung.*)

4. Eine Erledigung eines Antrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch Erlöschen des Beschaffungsbedarfs liegt nicht vor, wenn die beschafften Gegenstände wieder ausgebaut und zurückgegeben werden können.*)

5. Bei einem Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist der im Rahmen der nationalen Ausschreibung nicht berücksichtigte Bieter nur antragsbefugt, wenn er außer dem Verstoß gegen § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB auch darlegt, dass er in einem neu durchzuführenden Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung bessere Chancen auf den Zuschlag hätte.*)

6. Durch die Bitte des Auftraggebers um Verlängerung der Bindefrist über das in den Vergabeunterlagen vorgesehene Datum hinaus werden nicht die Vergabeunterlagen geändert. Ein Ausschluss des Angebots eines Bieters, der dem zunächst nicht nachkommen möchte, ist weder nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 noch nach Nr. 4 VgV möglich.*)

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