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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1634 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2021

VPRRS 2021, 0193
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Rüge kann auch nachträglich erfolgen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2021 - 15 Verg 11/20

1. Es bedarf keiner Rüge vor Einreichen des Nachprüfungsantrags, wenn die Gefahr besteht, dass bei einer vorherigen Rüge ein Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB nicht erreicht werden kann.

2. Die Forderung nach einer vorherigen Rüge wäre eine reine Förmelei, wenn der Antragsgegner auf die Rüge nicht sachgerecht reagieren kann.

3. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB sieht keine Wartefrist vor.

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VPRRS 2021, 0190
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Wiederholungsgefahr: Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2021 - Verg 43/20

1. Hat sich das auf die Erlangung von Primärrechtsschutz gerichtete Vergabenachprüfungsverfahren durch Zeitablauf erledigt hat, setzt ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ein bestehendes Feststellungsinteresse voraus.

2. Das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

3. Ein solches Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient, eine hinreichend konkrete, an objektiven Anhaltspunkten festzumachende Wiederholungsgefahr besteht oder die Feststellung zur Rehabilitierung des Bieters erforderlich ist, weil der angegriffenen Entscheidung ein diskriminierender Charakter zukommt.

4. Das Feststellungsinteresse ist mit der Umstellung der ursprünglichen Anträge auf den Feststellungsantrag explizit zu begründen.

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VPRRS 2021, 0179
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber darf schon montagmorgens den Zuschlag erteilen!

VK Bund, Beschluss vom 28.06.2021 - VK 2-77/21

Die Vorschrift des § 193 BGB, wonach an die Stelle eines Samstags, Sonntags oder Feiertags der nächste Werktag tritt, wenn eine Willenserklärung innerhalb einer Frist abzugeben ist und der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, findet auf eine Vorabinformation nach § 134 Abs. 1, 2 GWB keine Anwendung.

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VPRRS 2021, 0175
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein Vergaberechtsschutz gegen ausschreibungspflichtige Nachtragsbeauftragung!

VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2021 - 3194.Z3-3_01-21-26

1. § 169 Abs. 3 GWB gilt damit nach seinem klaren Wortlaut nur in einem Vergabeverfahren und erlaubt nur Einwirkungen auf ein Vergabeverfahren.*)

2. § 169 Abs. 3 GWB bietet keine Rechtsgrundlage, um die weitere Durchführung eines geschlossenen Vertrags, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens geschlossen wurde, zu untersagen.*)

3. Es spricht viel dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der derzeitigen Fassung des § 169 Abs. 3 GWB bzw. der fehlenden Möglichkeit, überhaupt vor den Nachprüfungsinstanzen gegen einen faktischen Vollzug eines öffentlichen Auftrags, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens geschlossen wurde, mit vorläufigen Maßnahmen vorzugehen, Art. 2 Abs. 1 Ziff. a Richtlinie 2007/66/EG unzureichend umgesetzt hat.*)

4. Allerdings wendet sich Art. 2 Abs. 1 a Richtlinie 2007/66/EG ausschließlich an die Mitgliedstaaten, so dass eine direkte Anwendung der Richtlinie nicht in Betracht kommt.*)

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VPRRS 2021, 0160
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zurückweisung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit: Welche Verfahrensgebühr?

KG, Beschluss vom 12.05.2021 - Verg 1008/20

1. Für die Bemessung des Streitwerts von Planungsleistungen ist das Honorar für die optionalen Leistungsstufen mit 50% anzusetzen.

2. Nimmt die Vergabekammer eine vertiefte Prüfung besonderer Zulässigkeitsfragen vor und weist den Nachprüfungsantrag sodann ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unzulässig zurück, so ist eine Herabsetzung der Basisgebühr um 1/3 angemessen.

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VPRRS 2021, 0161
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Erwachsen "Segelanweisungen" in Bestandskraft?

OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2021 - 13 Verg 2/21

1. Bestandskräftige Entscheidungen der Vergabekammer entfalten ungeachtet ihrer materiellen Richtigkeit Tatbestands- und Bindungswirkung.*)

2. Diese Bindung umfasst den Tenor, die tragenden Entscheidungsgründe und tatsächlichen Feststellungen zum behaupteten Verstoß sowie die rechtliche Würdigung zu der Frage, ob ein Vergabeverstoß vorliegt.*)

3. Auch "Segelanleitungen", mit denen der Vergabestelle auferlegt wird, welche Einzelheiten bei der Neubewertung der Angebote zu berücksichtigen sind, nehmen als Bestandteile der Hauptsacheentscheidung jedenfalls insoweit an deren Bestandskraft teil, als die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen für die Entscheidung der Vergabekammer tragend waren.*)

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VPRRS 2021, 0156
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Fehlverhalten eingestanden: Auftraggeber muss Bieter anhören!

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2021 - VgK-50/2020

1. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Bieter zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen, wenn der Bieter eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

2. Hinzu tritt das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass der zu vergebende Auftrag mit dem früheren Auftrag, in dem die Vertragsverletzung stattgefunden haben soll, vergleichbar sein muss.

3. Gesteht ein Bieter ein, dass er in einem früheren Vertrag eine wesentliche Anforderung erheblich oder fortlaufend mangelhaft erfüllt hat, muss der Auftraggeber ihm die Gelegenheit geben, die Maßnahmen darzulegen, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten zu verhindern.

4. Die Vergabekammer kann im Konsens der Verfahrensbeteiligten die mündliche Verhandlung auch in digitaler Form durchführen.

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VPRRS 2021, 0155
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vermutungen lösen keine Rügeobliegenheit aus!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 - Verg 25/19

1. Die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB wird nur ausgelöst, wenn ein Unternehmen beziehungsweise sein vertretungsberechtigtes Organ eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat.

2. Darüber hinaus müssen das vertretungsberechtigte Organ, sein Wissens- oder rechtsgeschäftlicher Vertreter, bei dem es sich auch um einen Rechtsanwalt handeln kann, aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung zugleich die positive Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften gewonnen haben.

3. Bloße Vermutungen oder ein Verdacht lösen keine Rügeobliegenheit aus. Gleiches gilt für grob fahrlässige Unkenntnis.

4. Ein Unterliegen i. S. des § 182 Abs. 3, 4 GWB richtet sich nicht schematisch nach den gestellten Anträgen, sondern primär nach der Erreichung des Verfahrensziels in wirtschaftlicher Hinsicht.

5. Hat der Antragsteller sein Verfahrensziel vor der Vergabekammer bei wirtschaftlicher Betrachtung vollumfänglich erreicht, ist allein der Antragsgegner unterlegen.

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VPRRS 2021, 0314
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber zum Vertragsschluss bereit: Antragsteller hat keinen Schaden!

VK Bund, Beschluss vom 24.11.2020 - VK 2-81/20

1. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist kein objektives Verfahren zur Überprüfung, ob das Vergabeverfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig abgelaufen ist. Es dient lediglich dem Schutz der Bieterchancen des Antragstellers.

2. Trotz einer vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe ist die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags nicht festzustellen, wenn es insoweit an einem Schaden des antragstellenden Bieters fehlt.

3. Ist der öffentliche Auftraggeber bereit, mit dem antragstellenden Bieter einen Vertrag zu den gleichen Konditionen wie mit dem/den anderen Bieter(n), ist eine Beeinträchtigung der Zuschlagschancen des Antragstellers nicht erkennbar.

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VPRRS 2021, 0145
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gebührenhöhe bei einem Planungswettbewerb?

VK Rheinland, Beschluss vom 15.02.2021 - VK 70/20

Bei einem Planungswettbewerb, der im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens durchgeführt wird, ist zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses am Rechtsstreit im Rahmen der Gebührenberechnung auf die mit dem Wettbewerb ausgelobten Preisgelder abzustellen und nicht auf die endgültige Zuschlagserteilung im nachfolgenden Vergabeverfahren.*)

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VPRRS 2021, 0131
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine mündliche Verhandlung: Höhe des Gebührenabschlags?

OLG München, Beschluss vom 06.11.2020 - Verg 9/20

1. Die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer kann - auch nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrags - isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

2. Auch wenn die wirtschaftliche Bedeutung eine Erhöhung der Gebühr der Vergabekammer auf bis zu 100.000 Euro rechtfertigen kann, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Verhältnis von Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert des Auftrags zu berücksichtigen ist.

3. Hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden, ist ein Abschlag von lediglich 500 Euro von der Maximalgebühr nicht angemessen.

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VPRRS 2021, 0127
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Interimsauftrag geschlossen: Keine Vorabgestattung des Zuschlags!

VK Westfalen, Beschluss vom 21.08.2020 - VK 1-24/20

Die Vorabgestattung des Zuschlags gemäß § 169 Abs. 2 GWB ist nur zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Wenn es aber bereits einen Interimsauftrag für diese Leistungen gibt, sind Interessen der Allgemeinheit überhaupt nicht beeinträchtigt.*)

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VPRRS 2021, 0126
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Gebührenermäßigung trotz Weiterverfolgung der sofortigen Beschwerde?

OLG München, Beschluss vom 28.01.2021 - Verg 9/20

Wird im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 171 ff. GWB der Nachprüfungsantrag vor der mündlichen Verhandlung vollständig zurückgenommen, so steht es der Anwendung des Ermäßigungstatbestands gem. Nr. 1222 KV-GKG nicht entgegen, dass die sofortige Beschwerde weiterverfolgt wird, soweit sie sich gegen die Höhe der von der Vergabekammer festgesetzten Gebühr richtet.*)

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VPRRS 2021, 0119
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieterrechte gefährdet: Vergabekammer kann Vertragsschluss untersagen!

VK Westfalen, Beschluss vom 18.09.2020 - VK 1-28/20

1. Der Antrag nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GWB ist statthaft, wenn zugleich ein Verfahren in der Hauptsache als auch ein Nachprüfungsverfahren wegen der Interimsvergabe anhängig gemacht werden und der Schwellenwert überschritten ist.*)

2. Die Kostenschätzung für einen Interimsauftrag muss nachvollziehbar sein.*)

3. Entscheidungen nach § 169 Abs. 3 GWB sind nicht selbständig anfechtbar.*)

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VPRRS 2021, 0097
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vermutungen verhelfen Nachprüfungsantrag nicht zum Erfolg!

VK Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2020 - VgK-44/2020

1. Einem Bieter, dessen Angebot in einzelnen Losen auf dem vierten bzw. letzten Platz der Bieterrangfolge liegt, fehlt für diese Lose die Antragsbefugnis.

2. Vermutet ein Bieter, dass ein Konkurrent keinen allgemeinverbindlichen Tariflohn zahlt, hat er den zu dieser Annahme erforderlichen Sachverhalt im Nachprüfungsverfahren vollständig vorzutragen. Andeutungen genügen nicht der Substantiierungspflicht.

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VPRRS 2021, 0094
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zulassungsprüfung ist kein Vergabeverfahren!

VK Bund, Beschluss vom 17.02.2021 - VK 1-22/21

1. Die Vergabenachprüfungsinstanzen sind nur für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen zuständig, wobei das Vergabeverfahren bereits begonnen haben muss und noch nicht durch wirksame Zuschlagserteilung beendet worden sein darf.

2. Ein Vergabeverfahrens "beginnt" erst mit der Bekanntmachung der konkreten Beschaffung im Amtsblatt der EU.

3. Für Verfahren, in denen ein öffentlicher Auftraggeber zur Vorbereitung künftiger Vergabeverfahren die Güter, die er voraussichtlich beschaffen will, nach selbst gesetzten Vorgaben prüft und diese bzw. den betreffenden Hersteller ggf. zulässt sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht zuständig.

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VPRRS 2021, 0083
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vollständige Akteneinsicht ist die Regel, nicht die Ausnahme!

VK Berlin, Beschluss vom 06.01.2021 - VK B 2-53/20

1. Akteneinsicht ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen geboten ist. Bei sämtlichen Einschränkungen bleibt es allerdings dabei, dass im Grundsatz vollständig Akteneinsicht zu gewähren und eine teilweise Versagung im Einzelfall zu begründen ist.

2. Die Vergabekammer kann von der Akteneinsicht ausgenommene Unterlagen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen. Im Nachprüfungsverfahren ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig kennen, gerechtfertigt.

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VPRRS 2021, 0084
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag unzulässig: Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht?

KG, Beschluss vom 06.01.2020 - Verg 10/19

1. Den Verfahrensbeteiligten steht - im Ausgangspunkt - ein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht zu, das nur dann eine Einschränkung erfährt, wenn "wichtige Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" die Einsichtversagung "gebieten".

2. Eine Einsichtversagung ist nicht schon deshalb "geboten", weil "kein Erfordernis" für die Einsichtsgewährung besteht. Voraussetzung der Einsichtversagung ist vielmehr, dass die Einsichtgewährung bestimmte Nachteile - für die Verfahrensbeteiligten oder das Verfahren selbst - bewirkt, deren Vermeidung die Einsichtversagung "gebieten".

3. Die Unzulässigkeit des Vergabenachprüfungsantrags steht dem Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht nicht entgegen.

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VPRRS 2021, 0077
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Intransparentes Wertungssystem muss rechtzeitig gerügt werden!

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2020 - VK 1-104/20

1. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dieses bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.

2. Der Auftraggeber legt fest, wie er das Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet, wenn sich bei den Angebotspreisen einerseits und der Qualität des Angebots andererseits unterschiedliche Rangfolgen ergeben.

3. Eine vom Auftraggeber der Wertung zugrunde gelegte Methodik bestehend aus einer qualitativen Punktwertung und der Bewertung eines durchschnittlichen Preises basierend auf drei Auslastungsszenarien ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

4. Ein durchschnittlicher fachkundiger Bieter kann die (mögliche) Intransparenz der Wertungssystematik im Allgemeinen und der Auswirkung von verschiedenen Punktszenarien qualitativer Art einschließlich einer Niedrigpreis-Strategie erkennen und muss diese daher rechtzeitig rügen.

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VPRRS 2021, 0075
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Ausschluss vom Vergabeverfahren: Bieter kann immer Verstöße gegen EU-Recht rügen!

EuGH, Urteil vom 24.03.2021 - Rs. C-771/19

Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 2a Abs. 2 Richtlinie 92/13/EWG sind dahin auszulegen, dass ein Bieter, der in einer Phase vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde und dessen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, mit der er von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde, zurückgewiesen wurde, in seinem zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, mit der das Angebot eines anderen Bieters zugelassen wurde, sämtliche Gründe geltend machen kann, mit denen ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, gerügt wird, also auch solche, die in keinem Zusammenhang mit den Mängeln stehen, aufgrund deren sein Angebot ausgeschlossen wurde. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch berührt, dass der Antrag auf vorgerichtliche Nachprüfung bei einer unabhängigen nationalen Stelle, den der Bieter nach dem nationalen Recht gegen die Entscheidung über seinen Ausschluss zuvor stellen musste, abgelehnt wurde, sofern diese Entscheidung nicht rechtskräftig geworden ist.*)

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VPRRS 2021, 0070
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nicht wertbares Angebot verteidigt: Auftraggeber trägt Kosten der Nachprüfung!

OLG München, Beschluss vom 18.01.2021 - Verg 5/20

Nimmt die Vergabestelle auf die Rüge eines Bieters hin im Nachprüfungsverfahren den objektiv falschen (und später aufgegebenen) Standpunkt ein, das Angebot des erstplatzierten Bieters sei vollständig und wertbar, trifft ihn auch das Kostenrisiko, wenn sich herausstellt, dass diesbezüglich Unterlagen oder Angaben nicht vorliegen.

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VPRRS 2021, 0064
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wie ist ein Ablehnungsgesuch gegen ein Vergabekammermitglied zu behandeln?

OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021 - 17 Verg 7/20

1. Für die Behandlung eines gegen Mitglieder der Vergabekammer gerichteten Ablehnungsgesuchs sind nicht § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO analog, sondern stattdessen (unmittelbar) § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, 2, § 71 Abs. 1, 3 VwVfG-MV anzuwenden.*)

2. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Vergabekammer aufgrund des Ablehnungsgesuchs beschlussunfähig wird und eine bestehende behördliche Vertretungskette erschöpft ist (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2011 - 2 Verg 1/11, IBRRS 2011, 0789 = VPRRS 2011, 0083).*)

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VPRRS 2021, 0038
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Maschinenschriftliche Namenswiedergabe des Vorsitzenden reicht!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.2021 - VK 1-22/19

1. Die Formerfordernisse, die an einen wirksamen Beschluss der Vergabekammer zu stellen sind, ergeben sich aus dem GWB und dem subsidiär unmittelbar anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz. Für eine entsprechende Anwendung von § 315 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO bleibt mangels Regelungslücke kein Raum.*)

2. Die Vergabekammer ist Teil der Exekutive und entscheidet durch Verwaltungsakt in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss muss gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds enthalten. Die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden hauptamtlich und ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sind entbehrlich.*)

3. Die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG enthaltenen Formvorschriften gelten nur für die Version des Verwaltungsakts, die den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben wird. Bereits mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe des vorsitzenden Mitglieds der Vergabekammer am Ende des Verwaltungsakts wird den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan.*)

4. Durch die Geschäftsordnung der Vergabekammer kann das Unterschriftserfordernis nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht abbedungen bzw. verschärft werden in dem Sinne, dass auch die Unterschriften der beisitzenden Mitglieder erforderlich wären. Bei der Geschäftsordnung handelt es sich um reines Innenrecht, das allgemeinen gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen darf.*)

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VPRRS 2021, 0039
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Baumaßnahmen an Autobahnen: Seit 01.01.2021 ist die VK Bund zuständig!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - VK 2-2/21

1. Für die Verwaltung der Bundesautobahnen ist die bundeseigene Autobahn GmbH zuständig. Sie ist zum 01.01.2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie sonstige Verfahren und Rechtspositionen eingetreten.

2. Für vor dem 01.01.2021 anhängige Vergabenachprüfungsverfahren, die gegen ein Bundesland eingeleitet wurden, das im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund geführt wurde, sind nicht (mehr) die Vergabekammern der Länder, sondern die Vergabekammern des Bundes zuständig.

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VPRRS 2021, 0036
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenentscheidung kann nachgeholt werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2020 - Verg 43/18

Eine in der Beschwerdeinstanz unterbliebene Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer kann vom Vergabesenat ohne Fristbindung durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden.

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VPRRS 2021, 0018
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Eignungsleihe: Darf die Eignung der Nachunternehmer geprüft werden?

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2020 - VK 2-7/20

1. Mit der wirksamen Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist das Vergabenachprüfungsverfahren beendet. Es ist somit lediglich noch über die Kosten zu befinden.

2. Unter Billigkeitsgesichtspunkten sind die Kosten regelmäßig demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterliegt. Dies erfordert eine Prognose hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs.

3. Die Frage, ob es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, die Eignung der vom Bieter vorgeschlagenen Nachunternehmern zu prüfen, wenn es sich nicht um eine Eignungsleihe handelt, muss - hier - nicht entschieden werden. Allerdings sprechen hierfür gute Gründe.

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VPRRS 2021, 0011
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nur weil der Bieter einen Anwalt hat, braucht der Auftraggeber noch lange keinen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2020 - Verg 38/18

1. Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Voraussetzungen ist, dass ein Verschulden des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorliegt es infolge dieses Verschuldens zum Entstehen von Kosten gekommen sein muss.

2. Ein Beteiligter hat das Entstehen der Kosten verschuldet, wenn er unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder die Vergabekammer bzw. das Beschwerdegericht zu Entscheidungen oder Prozesshandlungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben.

3. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war. Über die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

4. Dabei ist danach zu fragen, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falls auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.

5. Fragen der Preisprüfung muss eine Vergabestelle selbstständig und ohne anwaltliche Hilfe beantworten können: Es handelt sich um eine genuine Aufgabe einer Vergabestelle, die in jedem Vergabeverfahren zu leisten ist, wenn die Aufgreifschwelle erreicht wird.

6. Der Umstand der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers allein rechtfertigt es - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit - nicht, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zu bejahen.

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Online seit 2020

VPRRS 2020, 0357
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer den Nachprüfungsantrag zurücknimmt, muss Kosten und Aufwendungen tragen!

OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2020 - 13 Verg 2/20

1. Hat sich der Nachprüfungsantrag durch Antragsrücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung darüber, wer die Kosten der Vergabekammer und die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen hat, nach billigem Ermessen.

2. Bei einer Antragsrücknahme entspricht es billigem Ermessen, dass derjenige, der sich durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, die Kosten zu tragen hat. Es ist keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des zurückgenommenen Nachprüfungsantrags geboten.

3. Ausnahmsweise kann eine Kostentragung des Auftraggebers der Billigkeit entsprechen, wenn die Antragsrücknahme deshalb erfolgt, weil der Antragsteller sein materielles Ziel erreicht hat - etwa weil der Auftraggeber dem Begehren des Antragstellers entsprochen hat.

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VPRRS 2020, 0361
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Maximalpunktzahl erhalten: Einführung von Unterkriterien bleibt folgenlos!

VK Westfalen, Beschluss vom 24.07.2020 - VK 2-13/20

1. Sämtliche Zuschlagskriterien müssen den Bietern bekannt gegeben werden. Das gilt auch für Unterkriterien. Diese sind ebenfalls als Zuschlagskriterien einzuordnen.

2. Die Nennung der Zuschlagskriterien hat spätestens in den Vergabeunterlagen zu erfolgen. Eine Bekanntgabe der Zuschlagskriterien in einer Einladung zum Bietergespräch ist nicht ausreichend.

3. Ein Bieter ist nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Auftraggeber zwar in nicht ordnungsgemäßer Weise neue Zuschlagskriterien einführt, der Bieter jedoch die maximale Punktzahl erhält und daher auch bei einer früheren Kenntnis nicht bessergestellt gewesen wäre.

4. Eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter regelmäßig nicht erkennbar.

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VPRRS 2020, 0380
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Geschäftsbetrieb übertragen: Auftragsinteresse entfällt!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Verg 15/20

1. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat. Dabei muss es sich um ein unmittelbares Interesse in dem Sinne handeln, dass das Unternehmen den Erhalt des Auftrags für sich selbst erstrebt. Es ist in der Regel zu bejahen, wenn der Antragsteller sich mit einem eigenen Angebot am Vergabeverfahren beteiligt hat und einen Vergaberechtsverstoß rügt.

2. Die Antragsbefugnis, die während des gesamten Vergabenachprüfungsverfahrens fortbestehen muss, entfällt, wenn der Antragsteller das Interesse am Auftrag. Dies ist bei einem Antragsteller anzunehmen, der nicht mehr bereit ist, den ausgeschriebenen Auftrag mit dem vom Auftraggeber vorgesehenen Inhalt abzuschließen, und das auch hinreichend zu erkennen gibt.

3. Das Interesse am Auftrag entfällt, wenn ein Bieter seinen Geschäftsbetrieb auf einen anderes Unternehmen übertragen und seine Liquidation beschlossen hat.

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VPRRS 2020, 0359
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Angebot abgegeben: Nachprüfungsantrag zulässig?

VK Sachsen, Beschluss vom 22.10.2020 - 1/SVK/023-20

1. Die Antragsbefugnis ist auch ohne Angebotsabgabe gegeben und kann für sämtliche Vergaberechtsverstöße geltend gemacht werden, die den Antragsteller an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt haben, sofern es sich bei wertender Betrachtung dabei um gewichtige Vergaberechtsverstöße handelt. Der Antragsteller dokumentiert sein Interesse am Auftrag in solchen Fällen hinreichend durch vorprozessuale Rüge und den anschließenden Nachprüfungsantrag.*)

2. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Hiervon darf der öffentliche Auftraggeber gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nur ausnahmsweise abweichen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Sinn und Zweck des Grundsatzes der Losvergabe ist es, die Chancen für eine erfolgreiche Teilnahme von kleinen und mittelständischen Unternehmen am Vergabeverfahren zu verbessern.*)

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VPRRS 2020, 0358
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Wer hat die Kosten zu tragen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2020 - Verg 13/20

1. Wenn sich ein Nachprüfungsantrag durch Rücknahme erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu tragen hat, nach billigem Ermessen.

2. Es entspricht im Grundsatz billigem Ermessen, dass im Fall der Antragsrücknahme derjenige die Kosten zu tragen hat, der das Verfahren in Gang gesetzt hat.

3. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, einem Beteiligten hiervon abweichend die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Insbesondere kann es im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sein, wenn die Antragstellung durch unzureichende oder unrichtige Mitteilungen der Vergabestelle provoziert worden ist (hier verneint).

4. Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind selbstständig anfechtbar.

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VPRRS 2020, 0355
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsicht vor Geheimschutz!

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.09.2020 - VgK-34/2020

1. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.

2. An die Substantiierung einer Rüge dürfen allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens haben wird. Ein Bieter darf seinen Nachprüfungsantrag daher auf konkretisierte Vermutungen stützen.

3. Den Verfahrensbeteiligten ist regelmäßig vollständig Akteneinsicht zu gewähren. Die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bedarf daher einer konkreten Darlegung, um ausnahmsweise dem Interesse auf Geheimschutz den Vorrang vor dem Interesse auf Akteneinsicht zu geben.

4. Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

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VPRRS 2020, 0346
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsschutz auch gegen bevorstehende De-facto-Vergabe!

VK Thüringen, Beschluss vom 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF

1. Ein interessierter Marktteilnehmer kann nicht nur gegen eine bereits erfolgte, sondern auch gegen eine unmittelbar bevorstehende De-facto-Vergabe mit einem Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens vorgehen.

2. Die Vergabekammer hat bei besonders schwer wiegenden Vergabeverstößen die Möglichkeit eines Einwirkens auf das (Vergabe-)Verfahren, selbst wenn bereits eine Rügepräklusion eingetreten sein sollte. Dies ist (auch) der Fall, wenn ein förmliches Vergabeverfahren und eine europaweite Auftragsbekanntmachung gänzlich unterblieben sind.

3. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist weit zu verstehen und nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags durch den Auftraggeber beschränkt. Ausreichend ist jeder vom Auftragnehmer für seine Leistung erlangte geldwerte Vorteil.

4. Die Entgeltlichkeit eines Vertrags ist auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Sachwerte unentgeltlich überlässt und für die Überlassung üblicherweise ein Entgelt zu zahlen gewesen wäre.

5. Auch das Sozialrecht entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber dem Vergaberecht. Das Vergaberecht stellt allgemeine Verfahrensregeln für die Beschaffung von Waren und Bau- und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand auf und erfasst damit grundsätzlich auch den Fall, dass sich die öffentliche Hand bei der Erbringung von sozialen Leistungen externer Leistungserbringer bedient.

6. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, einen öffentlichen Auftrag bei Überschreitung der sog. EU-Schwellenwerte europaweit auszuschreiben (Auftragsbekanntmachung).

7. Die Auftragsbekanntmachung muss spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine konkrete Beschaffungsabsicht besteht bzw. objektiv nach außen bekannt gemacht worden ist.




VPRRS 2020, 0344
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Ergebnis des Planungswettbewerbs ist im Verhandlungsverfahren zu berücksichtigen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2020 - 11 Verg 2/20

1. Der Bieter hat vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens die Rüge gegenüber der Vergabestelle ggf. auch per E-Mail oder Telefax und unter Setzung einer kurzen Prüfungsfrist auszusprechen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Kenntnis vom Vergabeverstoß und Zuschlagsdatum wegen eines "Brückentages" nur zwei Arbeitstage zur Verfügung stehen.*)

2. Wurde der Bieter wirksam ausgeschlossen, fehlt ihm auch unter dem rechtlichen Aspekt der sog. zweiten Chance die Antragsbefugnis für die Rügen, die - wären sie begründet - lediglich eine Neubewertung der Angebote oder Nachverhandlungen, nicht aber die teilweise Aufhebung des bisherigen Vergabeverfahrens erforderlich machten.*)

3. Führt die Vergabestelle im Anschluss an einen Architektenwettbewerb ein Verhandlungsverfahren durch, ist das Ergebnis des Architektenwettbewerbs gemäß § 8 Abs. 2 RPW 2013 bei der Gewichtung und Binnengewichtung der Auswahlkriterien zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, IBR 2017, 392 = VPR 2017, 139).*)




VPRRS 2020, 0338
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine schwierigen Sach- und Rechtsfragen: Anwaltskosten nicht notwendig!

OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2020 - 13 Verg 7/20

1. Zieht ein öffentlicher Auftraggeber im Vergabeverfahren einen Rechtsanwalt hinzu, sind dessen Kosten nur dann zu erstatten, wenn der anwaltliche Beistand notwendig war.

2. Maßgeblich ist, ob der Auftraggeber selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen.

3. Beschränkt sich das Nachprüfungsverfahren im Wesentlichen darauf, die eigene Tätigkeit und die bereits getroffene Entscheidung darzustellen, ohne dass schwierige Sach- und Rechtsfragen im Raum stehen, ist die Hinzuziehung eines Anwalts nicht notwendig.

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VPRRS 2020, 0334
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Informationsschreiben zugegangen: Spätestens jetzt beginnt die Rügefrist!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 VK LSA 1/20

1. Das Wissen um die Vergaberechtswidrigkeit einer möglichen Zuschlagsentscheidung ist zwar selbstverständlich nicht geeignet, eine Rügeobliegenheit der Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberseite auszulösen. Es führt nach der Auffassung der erkennenden Kammer allerdings dazu, dass die Antragstellerin ab Zugang des Informationsschreibens nach § 134 GWB keine weitere Überlegensfrist hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Rüge zugebilligt werden kann.*)

2. § 134 Abs. 2 GWB bestimmt wie lange der öffentliche Auftraggeber mindestens warten muss, bis er den Zuschlag erteilen darf. Im Gegensatz dazu bestimmt § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, dass die Rügefrist dann beginnt, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Vergabeverstoß erkennt oder sich einem Erkennen schuldhaft verschlossen hat. Diese Fristen sind voneinander unabhängig zu betrachten. Die gesetzgeberische Bezugnahme auf die Regelung des § 134 GWB in § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB soll eben dies deutlich machen.*)

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VPRRS 2020, 0332
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber muss Bieter vor sinnlosem Nachprüfungsverfahren bewahren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2020 - Verg 5/20

1. Ist ein dem Tatbestand der persönlichen Gebührenfreiheit unterfallender Beteiligter des Nachprüfungsverfahrens im Rahmen einer Kostenentscheidung der Vergabekammer formal als Schuldner der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) ausgewiesen worden, fehlt es dem diese Kostenentscheidung anfechtenden Beteiligten regelmäßig an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.*)

2. Der öffentliche Auftraggeber kann gem. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, einen Bieter durch eine hinreichende Information vor der Einleitung eines sinnlosen Nachprüfungsverfahrens mit entsprechender Kostenfolge zu bewahren.*)

3. Nach einer Rücknahme des Nachprüfungsauftrags im Verfahren vor der Vergabekammer scheidet eine Auferlegung der antragstellerseits aufgewandten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf den Antragsgegner unter Verschuldensgesichtspunkten aus.*)

4. Richtet sich ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer (oder einen Teil davon), findet § 50 Abs. 2 GKG keine Anwendung; der Gegenstandswert ist in einem solchen Fall vielmehr in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.*)




VPRRS 2020, 0331
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Unterkriterien nicht transparent mitgeteilt: Unterlegener Bieter erhält Schadensersatz!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2020 - 11 Verg 7/20

1. Die Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann gem. § 166 Abs. 2 Satz 2, § 178 GWB "in sonstiger Weise" auch dann eintreten, wenn das Verfahren durch andere als die im Gesetz aufgeführten Ereignisse, die weder dem Antragsteller noch dem Beigeladenen zuzurechnen sind, gegenstandslos wird.*)

2. Hat die Vergabestelle unter Verletzung der Warte- und Informationspflicht einem der Bieter den Zuschlag erteilt, so kann sich ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch des unterlegenen Bieters ergeben, wenn die Vergabestelle die bei der Wertung berücksichtigten Unterkriterien den Bietern nicht hinreichend transparent mitgeteilt hat.*)




VPRRS 2020, 0320
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kenntnis vom Nachprüfungsantrag löst kein Zuschlagsverbot aus!

VK Berlin, Beschluss vom 24.09.2020 - VK B 1-10/19

1. Das Zuschlagsverbot entsteht erst mit Information der Vergabestelle in Textform durch die Vergabekammer, eine Information durch den Antragsteller reicht nicht.

2. Ein Zuschlagsverbot ergibt sich auch nicht durch die Kenntnis des Antragsgegners von dem Eingang eines Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer.

3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn Unternehmen sie ohne große Auslegungsbemühungen verstehen können. Die Vergabeunterlagen müssen so gefasst sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können.

4. Ist eine Leistungsbeschreibung nicht eindeutig, muss der dem Bieter günstigeren Auslegung der Leistungsbeschreibung der Vorrang eingeräumt werden. Unklarheiten dürfen nicht zulasten von Bietern gehen und insbesondere nicht zum Angebotsausschluss führen, wenn nach der für den Bieter günstigen Auslegungsmöglichkeit ein Ausschluss wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht gegeben wäre.

5. Für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben bei der Nutzung oder Inanspruchnahme von Leistungen oder Gegenständen ist der öffentlicher Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber trägt insbesondere auch das Risiko, dass die Leistungserbringung wie vertraglich vereinbart von der zuständigen Behörde moniert oder gar untersagt wird.

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VPRRS 2020, 0329
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wie sind Eignungskriterien bekannt zu machen?

OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - 17 Verg 3/20

1. Hat ein Antragsteller ein Angebot nicht abgegeben, ist der Nachprüfungsantrag nicht wegen fehlenden Interesses an der Konzession nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB unzulässig, wenn angesichts der reklamierten Vergaberechtsverstöße – als zutreffend unterstellt – die Ausarbeitung eines Angebots unmöglich war oder sich als ein nutzloser Aufwand dargestellt hätte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 – Verg 26/03, IBRRS 2003, 1975 = VPRRS 2003, 0507).*)

2. In Bezug auf Mängel der Bekanntmachung von Eignungskriterien ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller aufzeigt, er erfülle einzelne Anforderungen nicht bzw. habe sie nicht oder nicht rechtzeitig erkannt.*)

3. Zu den Anforderungen an die Bekanntmachung der Eignungskriterien und den Folgen von Mängeln.*)

4. Kalkulationsrelevante Vorbehalte des Konzessionsgebers begegnen keinen Bedenken, wenn sie lediglich deklaratorische Wirkung haben.*)

5. Dokumentationsmängel eröffnen für sich genommen nicht die Nachprüfung.*)

6. Der Auftraggeber hält sich im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts, wenn die Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen und die Begründung nachvollziehbar ist. Ob Anforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang.*)

7. Wird eine fehlende oder unzureichende Dokumentation nachgeholt, ist zwischen dem Transparenzgebot und dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz abzuwägen.*)

8. Die Anforderung der Namensnennung der einzusetzenden Piloten bereits mit Angebotsabgabe kann im Bereich der Rettungsdienstleistungen ausnahmsweise zulässig sein, wenn auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht und von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann.*)

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VPRRS 2020, 0328
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Konzeptvergabe eines Erbbaurechtsvertrags: Wert des Nachprüfungsverfahrens?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2020 - 11 Verg 10/20

Wenn eine Konzeptvergabe auf den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein kommerziell genutztes Gebäude (hier: historisches Gebäude zum Betrieb einer Markthalle) zielt und das Erbbaurecht mit der Zahlung des Erbbauzinses adäquat abgegolten wird, kann der Wert eines auf Nachprüfung des Konzeptvergabeverfahrens gezielten Antrags allein nach den von der Vergabestelle festgelegten Erbbauzinsen bestimmt werden. Es ist nicht angezeigt, den vom Antragsteller prospektierten Gewinn der langfristigen Vermietung der Markthalle zur Bemessung des Werts des Vergabeverfahrens heranzuziehen.*)

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VPRRS 2020, 0312
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Wird der Auftragswert nicht sorgfältig ermittelt, hilft auch kein Risikozuschlag!

VK Südbayern, Beschluss vom 28.09.2020 - 3194.Z3-3_01-20-11

1. Ist eine Prognose des Auftragswerts bereits methodisch nicht vertretbar, da keine Methode gewählt wurde, die ein realitätsnahes Ergebnis erwarten lässt, ändert auch ein Risikozuschlag von 10% an der Unvertretbarkeit einer solchen Kostenermittlung nichts.*)

2. Das Aufhebungsermessen ist zumindest dann nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt, wenn der Auftraggeber keinerlei Preisaufklärung hinsichtlich des Angebots des Bieters betrieben hat, die Besonderheiten der Kalkulation des Angebots nicht kennt und keinerlei Interessenabwägung vorgenommen und dokumentiert hat.*)

3. Ein Nachprüfungsantrag kann auch mittels eines mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur i.S.d. Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehenen Dokuments über den Übertragungsweg vom Anwaltspostfach auf ein besonderes Behördenpostfach der Vergabekammer gestellt werden, wenn die Vergabekammer diesen Kommunikationsweg eröffnet hat.*)

4. Die Regelung des § 130a Abs. 3, 4 Nr. 2 ZPO ist auf die Übermittlung von Nachprüfungsanträgen vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf das besondere elektronische Behördenpostfach der Vergabekammer sinngemäß anzuwenden, weil hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.*)

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VPRRS 2020, 0383
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann besteht ohne Angebotsabgabe ein Interesse am Auftrag?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2020 - Verg 16/20

1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der antragstellende Bieter ein Interesse am ausgeschriebenen Auftrag darlegt. Ein Interesse am Auftrag wird grundsätzlich durch die Abgabe eines Angebots dokumentiert.

2. Das Interesse am Auftrag kann ausnahmsweise auch ohne Angebotsabgabe - trotz Kenntnis des Antragstellers von der Ausschreibung - angenommen werden, wenn der Bieter gerade durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert war.

3. Hat der antragstellende Bieter kein Angebot abgegeben, sind höhere Anforderungen an die Darlegung des Interesses am Auftrag zu stellen. Der Bieter muss einen gewichtigen Vergaberechtsverstoß rügen und schlüssig vortragen, gerade durch den gerügten Vergaberechtsfehler an der Abgabe eines Angebots gehindert worden zu sein.

4. Ein Interesse am Auftrag ist schließlich auch dann ohne die Abgabe eines Angebots zu bejahen, wenn der Auftraggeber einen Auftrag ohne die Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens direkt vergibt oder zu vergeben beabsichtigt (sogenannte De-facto-Vergabe) und der Antragsteller dieses Vorgehen als vergaberechtsfehlerhaft rügt.

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VPRRS 2020, 0378
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schutz von Geschäftsgeheimnissen sticht Anspruch auf rechtliches Gehör!

KG, Beschluss vom 01.07.2020 - Verg 1001/20

1. Das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs gebietet es, dass Schriftsätze, die Beteiligte in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahren zu den Akten reichen, den anderen Verfahrensbeteiligten in vollem Umfang einschließlich beigefügter Anlagen zugänglich gemacht werden.

2. Allerdings erlaubt § 165 Abs. 3 Satz 1 GWB den Beteiligten im Vergabenachprüfungsverfahren, Unterlagen kenntlich zu machen, bei deren Offenlegung gegenüber einem Teil oder allen übrigen Verfahrensbeteiligten sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet sehen. Nach § 165 Abs. 2 GWB ist dann insoweit grundsätzlich eine Akteneinsicht zu versagen.

3. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, in Bezug auf die sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist und von denen sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann.

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VPRRS 2020, 0305
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsicht berührt Geschäftsgeheimnisse: Sofortige Beschwerde statthaft!

OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2020 - 13 Verg 5/20

Gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer ist die selbstständige sofortige Beschwerde des Auftraggebers statthaft, wenn er geltend macht, dass die Einsicht seine eigenen Geheimschutzbereiche berührt.*)

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VPRRS 2020, 0301
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag ist zu begründen!

VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2020 - 250-4002-2014/2020-E-001-SHL

1. Ein unwirtschaftliches Ergebnis des vorangegangenen Vergabeverfahrens ist anzunehmen, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung des Auftraggebers aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote deutlich darüber liegen.

2. Sind die der Schätzung des Auftragswerts zugrunde gelegten Preise oder Preisbemessungsfaktoren im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht mehr aktuell, ist die Kostenschätzung anzupassen und ein Sicherheitsaufschlag vorzunehmen.

3. Ein Nachprüfungsantrag, dem einige Dokumente beigefügt sind und dem die Bitte um Nachprüfung, die pauschale Behauptung von Verstößen gegen Vergabebestimmungen und die Ankündigung der Nachreichung einer detaillierten Begründung zu entnehmen sind, genügt den Anforderungen an die Begründung eines Nachprüfungsantrags nicht und ist unzulässig.

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VPRRS 2020, 0233
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Interessenkonflikt nicht nur bei Verbindung zu einem konkreten Bieter!

VK Berlin, Beschluss vom 08.07.2020 - VK B 2-16/20

1. Ein Interessenkonflikt i.S.d. § 6 Abs. 2 VgV kann auch vorliegen, wenn die betroffene Person ein Interesse daran hat, dass nur Bieter den Zuschlag erhalten, die ein bestimmtes Produkt anbieten.

2. Auch nach Ablauf der in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB geregelten Fristen ist die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes noch möglich.




VPRRS 2020, 0291
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieter über Ausschreibung informiert: Bekanntmachungsverstoß bleibt folgenlos!

VK Rheinland, Beschluss vom 21.01.2020 - VK 2/20

1. Ein Nachprüfungsverfahren dient nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle und der Aufrechterhaltung der objektiven Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens als solchem.*)

2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung verletzt die Rechte eines Bieters auf eine schadensverursachende Weise nicht, wenn er auf andere Weise, z.B. durch eine nationale Ausschreibung, über die Vergabeabsicht informiert und dadurch in die Lage versetzt wird, ein Angebot abzugeben.*)

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VPRRS 2020, 0290
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anforderungen der Ausschreibung nicht erfüllt: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 13.08.2020 - VK 1-54/20

1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt, wenn er nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, dass er den ausgeschriebenen Beschaffungsbedarf des Auftraggebers befriedigen kann.

2. Mit der Corona-Pandemie und der hieraus bedingten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" liegt ein (nicht nur) für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbares Ereignis vor, so dass er Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann.

3. Können Fragen zu einer in der Praxis noch nicht erprobten Technik mit der gebotenen Aussagekraft nur unter "echten Bedingungen" beantwortet werden und ist die Dienstfähigkeit des Auftraggebers aufgrund der Corona-Pandemie hausintern eingeschränkt, weil zahlreiche Mitarbeiter sich im sog. Homeoffice befinden, muss der Auftraggeber den Bieter nicht an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.

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