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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Sicherheit & Verteidigung: Planungsleistungen

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Online seit 2015

VPRRS 2015, 0240
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Umrechnungsformel "Preise in Wertungspunkte" ist bekannt zu machen!

VK Südbayern, Beschluss vom 24.07.2015 - Z3-3-3194-1-28-04/15

1. Der relative Preisabstand zwischen den abgegebenen Angeboten muss in angemessener Weise bei der Wertung zum Tragen kommen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Verg 35/14, IBR 2015, 376 = VPR 2015, 185). Die Bildung von Preisstufen mit einer bestimmten Punktezahl pro Stufe kann vor diesem Hintergrund ein untaugliches Wertungssystem darstellen.*)

2. Umrechnungsformeln der Preise in Wertungspunkte, die nicht der in den Vergabehandbüchern des Bundes oder des Freistaats Bayern niedergelegten linearen Interpolation entsprechen, sind den Bietern vor Angebotsabgabe in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 - Verg 2/10, IBR 2011, 535 = VPRRS 2010, 0446).*)

3. Hinsichtlich der Frage, wie Preise zulässigerweise im Rahmen von Gewichtungen und Wertungsformeln in Punkte umgerechnet werden dürfen, kann eine Erkennbarkeit im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB für den durchschnittlichen Bieter bei fehlenden diesbezüglichen Angaben in den Vergabeunterlagen nicht angenommen werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Verg 35/14, IBR 2015, 376 = VPR 2015, 185 ).*)

4. Für die ordnungsgemäße Dokumentation der Wertung der qualitativen Zuschlagskriterien durch ein Wertungsgremium muss im Regelfall entweder das Gremium insgesamt oder jedes einzelne Mitglied des Wertungsgremiums im Regelfall seine individuelle Punkteverteilung wenigstens kurz und stichwortartig schriftlich begründen. Haben drei von fünf Mitglieder des Wertungsgremiums keinerlei nachvollziehbare Notizen dahingehend hinterlassen, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen sind, ist dies gemäß § 12 Abs. 1 VOF nicht ausreichend (siehe VK Südbayern, Beschluss vom 08.10.2013 - Z3-3-3194-1-26-08/13, IBRRS 2014, 0318 = VPRRS 2014, 0122).*)

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Online seit 2010

VPRRS 2010, 0143
PPPPPP
Voraussetzungen einer Fachlosaufteilung bei PPP-Projekt

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2010 - 13 Verg 4/10

Zu den Voraussetzungen einer Fachlosaufteilung nach § 97 Abs. 3 GWB im Rahmen eines ÖPP-Projektes.

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Online seit 2009

VPRRS 2009, 0049
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderungen an ein Punktesystem

VK Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008 - VK 35/08

1. Aus der Zielsetzung des § 13 VgV folgt, dass einem Bieter, der in einem noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren einleitet, ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschrift des § 13 VgV nicht mehr zukommt.

2. Für das Verständnis der Auftragskriterien ist auf den nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden objektiven Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters, der mit Leistungen der vorliegenden Art vertraut ist, abzustellen. Danach kommt es in erster Linie auf den Wortlaut, daneben aber auch auf die konkreten Verhältnisse der Leistung an, wie sie in den Vergabeunterlagen ihren Ausdruck gefunden haben.

3. Eine Gewichtung des Kriteriums „Honorarangebot“ mit 15 % verstößt nicht gegen § 97 Abs. 5 GWB.

4. Eine Punktbewertung von 1 – 5 (Wertungsschlüssel) bezüglich der einzelnen Zuschlagskriterien ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Zahlen 1 – 5 nicht mit einer Erläuterung des Auftraggebers unterlegt sind. Das Punktesystem ist vergleichbar mit einer Notenskala, die schlüssige und nachvollziehbare Abstufungen enthält und eine differenzierende Beurteilung der Stellungnahmen der Bieter im Verhandlungsgespräch durch die Mitarbeiter der Bewertungskommission zulässt. Einer weiteren Konkretisierung des Punktesystems bedarf es nicht.

5. Hat der Auftraggeber seine Wertungsentscheidung durch ein mit der Wertung beauftragtes Gremium getroffen, genügt es, wenn sich in der Akte die Bewertungsbögen der einzelnen Mitglieder befinden, aus denen sich ergibt, mit welcher Punktzahl jedes einzelne Leistungsmerkmal bewertet worden ist.

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Online seit 2007

VPRRS 2007, 0183
BestandssanierungBestandssanierung
Bestimmung des Gegenstandswerts

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2007 - 1 VK 78/06

1. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 GKG mit 5% der Auftragssumme anzunehmen.

2. Bei einer Fallgestaltung, bei der sich der Auftragnehmer nicht nur aus der vom Auftraggeber zu zahlenden Vergütung, also dem Zuschuss finanziert, sondern auch aus den von den Badbesuchern zu zahlenden Entgelten, würde es der Sache nicht gerecht, ausschließlich den Zuschuss des Auftraggebers bei der Ermittlung der Auftragssumme heranzuziehen. Maßgebend ist der gesamte Erlös, den die Antragstellerin aufgrund der Durchführung des Auftrags erhält.

3. Zur Frage der angemessenen Vergütung eines Rechtsanwalts im Vergabeverfahren (hier: Gebühr von 2,3).

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Online seit 2004

VPRRS 2004, 0054
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss eines unvollständigen Angebotes

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 Verg 5/03

1. Der öffentliche Auftraggeber hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.

2. Im Fall geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist.

3. Grundsätzlich hat der Bieter alle in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben einzureichen.

4. Zu der Frage, ob Einheitspreislisten zu den Erklärungen gehören, die zwingend mit der Angebotsabgabe einzureichen sind.

5. Ein Unternehmen ist dann nicht von einem Vergabeverstoß betroffen, wenn sein Angebot in einer solchen Weise mangelhaft ist, dass es dem Ausschluss unterliegt. In einem derartigen Fall fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis von § 107 Abs. 2 GWB.

6. Die Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen entspricht nach herrschender Ansicht nur dann der Billigkeit, wenn dieser eigene Anträge stellt, ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat.

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