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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1637 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

VPRRS 2019, 0038
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht nur Angebote, sondern auch Bieter können ausgeschlossen werden!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.08.2018 - Z3-3-3194-1-21-06/18

1. Die Rügetatbestände des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB können nur innerhalb eines bereits begonnenen Vergabeverfahrens greifen.*)

2. Bei europaweiten Vergaben im offenen Verfahren beginnt das Verfahren grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der europäischen Union (siehe auch § 3 Abs. 3 VgV).*)

3. Die Rügetatbestände des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB sind - solange die Vorschriften des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB restriktiv ausgelegt werden und den Primärrechtsschutz i.S.d. effet utile nicht übermäßig einschränken - mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar (vgl. Art. 1 Abs. 4 und Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2007/66/EG). Dabei dürften die Regelungen in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB das absolute Maximum der europarechtlich noch zulässigen Erschwerung des Rechtsschutzes darstellen.*)

4. Der Gesetzgeber hat in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB den Fristbeginn an eine innere Tatsache beim Antragsteller geknüpft. Dieser auf das Bewusstsein des konkreten Antragstellers abstellende Maßstab stellt eine hohe Hürde für die Feststellung einer frühzeitigen, zur Obliegenheitsverletzung führenden Kenntnis dar.*)

5. Die Ausschlussgründe des § 124 Abs. 1 GWB können nach dem klaren Wortlaut der Norm ("zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens") ebenfalls nur innerhalb eines bereits begonnenen Vergabeverfahrens greifen. Anders als unter der vor dem 18.04.2016 geltenden Rechtslage (vgl. § 19 EG Abs. 3 VOL/A 2009 bzw. § 16 EG Abs. 1 VOB/A a.F.) können nach § 124 Abs. 1 GWB nicht nur Angebote, sondern Unternehmen ausgeschlossen werden. Dies steht im Einklang mit Art. 57 der Richtlinie 2014/24/EU, der durchgängig von Wirtschaftsteilnehmern spricht. Ein Ausschluss eines Unternehmens nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist daher im Grundsatz zu einem Zeitpunkt nach Einleitung eines Vergabeverfahrens möglich, an dem es - wie hier - noch kein Angebot abgegeben hat.*)

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VPRRS 2019, 0034
Mit Beitrag
SchienenwegebauSchienenwegebau
Bieter muss nach Selbstreinigung Entscheidungen der Kartellbehörden vorlegen!

VK Südbayern, Beschluss vom 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16

1. Ein Qualifizierungssystem nach der SektVO ist zwar kein Vergabeverfahren, sondern eine vorweggenommene Eignungsprüfung. Dennoch kann insbesondere der Ausschluss aus einem Qualifizierungssystem zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, da nur so effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann.*)

2. § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB bedarf einer europarechtskonformen Auslegung nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018 (VPR 2019, 2). Die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber muss auf die Maßnahmen beschränkt sein, die unbedingt für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers und dabei insbesondere für die Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen erforderlich sind.*)

3. Ein Bieter, der eine Selbstreinigung aufgrund einer früheren Beteiligung an einem Kartell anstrebt, muss regelmäßig gegen ihn ergangene Entscheidungen der Kartellbehörden vorlegen. Aus diesen Entscheidungen sind gegebenenfalls personenbezogene Daten, an denen der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse hat, unkenntlich zu machen.*)

4. Bei der Gebührenfestsetzung für ein Nachprüfungsverfahren aufgrund eines Ausschlusses aus einem Qualifizierungssystem nach der SektVO muss in Ermangelung von tauglichen Anknüpfungspunkten für die Bemessung des Auftragswerts der Sachverhalt unterstellt werden, welcher für die Parteien am günstigsten ist, und dies ist das Anknüpfen an den für die Mindestgebühr maßgeblichen Auftragswert i.H.v. 80.000 Euro.*)

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VPRRS 2019, 0032
ITIT
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Wie erfolgt die Teilnehmerauswahl?

OLG Rostock, Beschluss vom 27.03.2017 - 17 Verg 1/17

1. Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb steht dem Auftraggeber im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung, das heißt bei der Auswahl der formell geeigneten Teilnehmer für das Verhandlungsverfahren, ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu.

2. Die Nachprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen ist dabei auf die Frage beschränkt, ob das Ermessen bei der Auswahlentscheidung rechtmäßig ausgeübt wurde.

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VPRRS 2019, 0026
Mit Beitrag
BestandssanierungBestandssanierung
Sanierung von Gebäudehülle und technischer Ausstattung ist ein Auftrag!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2018 - 15 Verg 7/17

1. Der für die Vergabe maßgebliche Auftragswert ist anhand des funktionalen Auftragsbegriffs zu ermitteln. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber Leistungen in verschiedenen Abschnitten ausführen lassen will, ist von einem Gesamtauftrag auszugehen, sofern die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zusammenhängen.

2. Die Schätzung des Gesamtauftragswerts ist vom Auftraggeber nach objektiven Kriterien, ausgehend von der zu beschaffenden Leistung und der aktuellen Marktlage aufgrund einer sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Finanzplanung durchzuführen.

3. Der Auftraggeber hat seine Ermittlungen und Schätzungen zu dokumentieren. Die vollständige Dokumentation kann auch während des Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden.

4. Ein interessierter Marktteilnehmer kann sich gegen eine bevorstehende de-facto-Vergabe mit einem Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens wehren. Voraussetzung ist, dass ein konkreter Beschaffungsvorgang vorliegt.

5. Öffentliche Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen zu vergeben. Hat ein Unternehmen wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt, kann der Auftraggeber es zu jeder Zeit des Vergabeverfahrens von der weiteren Teilnahme ausschließen.




VPRRS 2019, 0027
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Streitwert eines Verfügungsverfahrens bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten?

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2018 - W 601/18 Kart

Zur Festsetzung des Streitwerts eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in einem Konzessionsverfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten.

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VPRRS 2019, 0021
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verstoß gegen Geheimwettbewerb gerügt: Auftraggeber kann Rechtsanwalt hinzuziehen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2018 - Verg 61/17

1. Nicht nur die Kostenentscheidung der Vergabekammer, sondern auch der dazugehörende Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den obsiegenden Verfahrensbeteiligten ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

2. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

3. Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

4. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren keine einfach gelagerten Rechtsfragen stellen, sondern solche, die auf einer höheren Rechtsebene als der der Vergabeordnungen zu entscheiden sind.

5. Die Problematik "Verstoß gegen den Geheimwettbewerb" ist sowohl hinsichtlich der tatsächlichen wie auch rechtlichen Voraussetzungen nicht alltäglich und nur schwer zu überblicken.

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VPRRS 2019, 0020
Mit Beitrag
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Geforderte elektronische Signatur fehlt: Angebot ist auszuschließen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018 - Verg 32/18

1. Der Auftraggeber legt fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen.

3. Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen.

4. Die fehlende elektronische Signatur unter dem Angebot kann nicht als "sonstiger Nachweis" nachgefordert werden.

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VPRRS 2019, 0018
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Entscheidung in der Sache oder Zurückverweisung?

KG, Beschluss vom 21.12.2018 - Verg 7/18

Die Entscheidung darüber, ob der Vergabesenat bei Erfolg der sofortigen Beschwerde zugleich in der Sache entscheidet oder ob er die Sache zur erneuten Sachentscheidung an die Ausgangsinstanz zurückverweist, steht gemäß § 178 Satz 1 GWB im Ermessen des Vergabesenats. Dabei nimmt der Vergabesenat eine Gesamtabwägung der von seiner Entscheidung tangierten, berechtigten Interessen vor. Unter den regelmäßig tangierten Interessen sind insbesondere in den Blick zu nehmen das regelmäßige Interesse der Vergabestelle an einer möglichst unverzögerten, abschließenden Entscheidung über die geltend gemachten Vergaberügen, ferner das regelmäßige Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf eine dort ggf. vorzunehmende Sachaufklärung und nicht zuletzt der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der die Beschwerdeführerin letztlich auch in der Sache obsiegen dürfte.*)

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VPRRS 2019, 0017
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Verfahrensgebühr wird halbiert

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019 - 19 Verg 5/18

1. Die Entscheidung über den Gebührenansatz liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auf die Beschwerde wird die Gebührenentscheidung deshalb nur auf Ermessensfehler hin überprüft.

2. Die Höhe der Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer ist unter Berücksichtigung ihres Aufwands (Kostendeckungsprinzip) und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache (Äquivalenzprinzip) zu bestimmen.

3. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag vor der Entscheidung der Vergabekammer zurück, entsteht in der Regel kein dem Auftragswert äquivalenter Aufwand. Der Erledigungsaufwand ist typischerweise verringert, so dass die Gebühr pauschal auf die Hälfte der sonst angemessenen Gebühr zu ermäßigen ist.

4. Im Anschluss an die Halbierung der Gebühr kann eine weitere Herabsetzung der Gebühr nur noch aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt sein. Hierbei ist das Verbot zu beachten, dass dieselben Gesichtspunkte, die schon bei einem früheren Prüfungsschritt zu einer Reduzierung der Gebühr geführt haben, für eine solche Ermäßigung der Gebühr nicht ein weiteres Mal herangezogen werden dürfen.

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VPRRS 2019, 0016
Mit Beitrag
ITIT
Konzession trotz Zuschuss vom Staat?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 VK 9/18

1. Dienen Konzessionen hauptsächlich dazu, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, sind sie vergaberechtsfrei.

2. Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen betraut werden, wobei die Gegenleistung normiert ist. Bei Bauleistungen besteht die Gegenleistung im Recht zur Nutzung des Bauwerks oder diesem Recht zuzüglich einer Zahlung, bei Dienstleistungen besteht sie entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

3. Die Frage, ob eine staatliche Zuwendung der Einordnung eines Auftrags als Konzession entgegensteht, ist im Einzelfall in einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten zu beantworten.

4. Geht der Auftragnehmer mit dem Bau und dem Betrieb des Breitbandkabelnetzes ein Risiko ein, das durch die Zahlung eines staatlichen Zuschusses nicht ausgeglichen wird, weil der Zuwendungsgeber sie nur einmalig mit Rücksicht auf die Versorgung in einem strukturschwachen Gebiet gewährt, liegt eine Konzession vor.

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Online seit 2018

VPRRS 2018, 0396
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verlängerung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben: Beschwerde zum BGH möglich?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2019 - Verg 51/16

Kann der Bundesgerichtshof auf eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB a.F. hin (erneut) über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. entscheiden, wenn das Beschwerdegericht bereits eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat?

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VPRRS 2018, 0401
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zu früh gestellter Nachprüfungsantrag ist unzulässig!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.11.2018 - 2 VK 5/18

Ein voreilig gestellter Nachprüfungsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

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VPRRS 2018, 0390
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgenommen: Antragsteller muss die Kosten tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 23.08.2018 - VK B 2-19/18

1. Wird der Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer zurückgenommen, erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen.

2. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn dieser bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre.

3. Hat sich der Antragsteller durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sind ihm die Kosten aufzuerlegen, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Ausübung des billigen Ermessens bestehen.

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VPRRS 2018, 0388
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann ist ein Nachprüfungsantrag offensichtlich erfolglos?

VK Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 - VK B 1-15/17

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht erst dann offensichtlich erfolglos, wenn nicht der geringste (theoretische) Zweifel an seiner Zulässigkeit oder Begründetheit bestehen kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine zur Beurteilung der Erfolgsaussichten relevante Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur einhellig beantwortet wird.

2. Für die Offensichtlichkeit kommt es vielmehr darauf an, dass die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ohne weitere gründliche Prüfung des Antrags auffällt. Erforderlich ist, dass sich ohne weiteres oder jedenfalls unschwer aus den gesamten Umständen seine Unbegründetheit ergeben muss. Die Sache muss eindeutig sein.

3. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet, wenn der maßgebliche Sachverhalt aus Sicht der Vergabekammer hinreichend aufgeklärt ist, die mündliche Verhandlung daher insofern keinen besonderen Erkenntnisgewinn verspricht und der Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat.

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VPRRS 2018, 0385
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Baumaßnahme zu mehr als 50% subventioniert? Auf das Einzellos kommt es an!

VK Bund, Beschluss vom 16.11.2018 - VK 1-99/18

1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine juristische Person des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber.

2. Eine Handwerkskammer wird auch nicht dadurch zum öffentlichen Auftraggeber, dass in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammern des Bundes als „Zuständige Stellen für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren“ genannt werden.

3. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Baumaßnahme zu mehr als 50% aus öffentlichen Mitteln subventioniert wird, kommt es nicht auf eine umfassende Betrachtung des Gesamtvorhabens an, sondern nur auf die vom jeweiligen Einzellos umfassten Positionen.

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VPRRS 2018, 0377
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Technische Änderungen vorbehalten: Angebot ist auszuschließen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2018 - 3 VK LSA 63/18

1. Auf ein Angebot, das den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

2. Behält sich der Bieter in seinem Angebot technische Änderungen, Zwischenverkauf, Eingabefehler und Irrtümer ausdrücklich vor, ist das Angebot nicht zuschlagsfähig.

3. Wird kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht, ist das Vergabeverfahren aufzuheben.

4. Auch ein Bieter, dessen Angebot ausgeschlossen wurde, kann ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten, wenn ein anderes Angebot trotz Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen wird und den Zuschlag erhalten soll.

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VPRRS 2018, 0381
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieter gibt kein Angebot ab: Kann er ein Nachprüfungsverfahren einleiten?

EuGH, Urteil vom 28.11.2018 - Rs. C-328/17

1. Sowohl Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 89/665/EWG als auch Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 92/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern nicht erlaubt, gegen die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren zu klagen, wenn sie sich entschieden haben, an diesem Verfahren nicht teilzunehmen, weil sich aus der auf das Verfahren anwendbaren Regelung ergibt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie den Zuschlag für den betreffenden öffentlichen Auftrag erhalten.*)

2. Es ist jedoch Sache des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, die den Kontext der bei ihm anhängigen Rechtssache kennzeichnen, umfassend zu prüfen, ob nicht die konkrete Anwendung dieser Regelung das Recht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen kann.*)

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VPRRS 2018, 0405
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergleichswert im Vergabenachprüfungsverfahren?

KG, Beschluss vom 09.11.2018 - Verg 5/18

Zur Festsetzung des Vergleichswerts im Vergabenachprüfungsverfahren.*)

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VPRRS 2018, 0368
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Übereinstimmende Erledigungserklärungen: Wer muss die Kosten tragen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 - Verg 35/17

1. Die Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind anfechtbar.

2. Ist das Vergabenachprüfungsverfahren infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet, ist über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die dort zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu befinden.

3. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

4. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen.

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VPRRS 2018, 0359
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Feststellung eines Vergleichs auch im Nachprüfungsverfahren!

KG, Beschluss vom 09.10.2018 - Verg 5/18

1. Zur analogen Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO im Vergabenachprüfungsverfahren.*)

2. Zur Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer gemäß § 182 Abs. 2 GWB.*)

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VPRRS 2018, 0343
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Vergabeverstöße im Teilnahmewettbewerb sind vor Ablauf der Bewerbungsfrist rügen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 30.10.2018 - VgK-41/2018

Die Rügefrist endet im zweistufigen Vergabeverfahren bereits mit Ablauf der Bewerbungsfrist, wenn die Vergabeunterlagen beider Stufen zeitgleich mit der Bekanntmachung offengelegt werden und der Bewerber den behaupteten Vergabeverstoß trotz zuzubilligender Erkenntnisdefizite bei Durchsicht der Vergabeunterlagen objektiv erkennen konnte.




VPRRS 2018, 0346
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
2,3 Geschäftsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung!

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 01.06.2018 - 645 C 56/17

Unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessens von 20% ist die Abrechnung einer 2,3 Geschäftsgebühr auch in einem Vergabenachprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht unbillig, wenn es sich um eine komplexe Angelegenheit handelt und auch Umfang der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich ist.

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VPRRS 2018, 0339
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuschlag erteilt: Nachprüfungsverfahren unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 08.10.2018 - VK 1-95/18

Ein Nachprüfungsverfahren ist nicht statthaft, wenn der öffentliche Auftrag durch Zuschlag wirksam erteilt wurde.

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VPRRS 2018, 0342
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Eignungskriterien sind im Eilverfahren umfassend zu überprüfen!

KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG

1. § 47 Abs. 5 EnWG eröffnet die Klagemöglichkeit im Eilverfahren zu den ordentlichen Gerichten nur für rechtzeitig und wirksam gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft. Eine wirksame "Rüge" i.S.d. § 47 EnWG liegt nur vor, wenn der Antragsteller einen konkreten Rechtsverstoß beschreibt und begründet. Es reicht daher nicht aus, allgemeine Bedenken gegen eine Verfahrenshandlung zu formulieren oder Nachfragen zu stellen.*)

2. Befindet sich das Auswahlverfahren im Stadium nach Mitteilung der Eignungs- und Auswahlkriterien und vor Auswahl des künftigen Netzbetreibers, ist das Gerichtsverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG auf eine abstrakte Vorabprüfung der von der Kommune bekannt gegebenen Vorgaben für die Auswahlentscheidung gerichtet. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sind daher nicht sämtliche potenziellen Rechtsverletzungen der Kommune im Rahmen des laufenden Konzessionierungsverfahrens, sondern allein solche Rechtsverletzungen, die in den im Rahmen dieses Verfahrens erfolgten Verlautbarungen der Kommune manifestiert sind.*)

3. Bei der Überprüfung von Verfahrenshandlungen der Gemeinde auf ihre Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG erfolgt eine umfassende und detaillierte Kontrolle jedes einzelnen wirksam gerügten Rechtsverstoßes. Einer nur summarischen Prüfung steht die in § 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG festgeschriebene materielle Präklusionswirkung entgegen.*)

4. Die Anforderung von vertraglichen Zusagen, Kontroll- und Mitwirkungsrechten sowie Sanktionen in Bezug auf die Kriterien "sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung" stellt weder ein aliud zu den Zielen des § 1 EnWG noch relativiert sie diese Ziele. Im Gegenteil wird erst durch die Einräumung von Vertragsrechten das Erreichen der Ziele des § 1 EnWG garantiert, da nur sie der Gemeinde nach Konzessionserteilung ermöglichen, die Realisierung des (rein deskriptiven) Konzepts gegenüber dem Konzessionär rechtlich durchzusetzen. Im Rahmen des aus der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung folgenden Ermessensspielraums steht es der Kommune dabei frei, bestimmten Auswahlkriterien dadurch besonderes Gewicht zu verleihen, dass sie sich nur einige der konzeptionellen Angaben der Bieter zusätzlich durch unterschiedliche vertragliche Rechte absichern lässt.*)

5. Auch Eignungskriterien unterfallen bereits vor Auswahl des Konzessionärs der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 47 EnWG. Sinn und Zweck dieses Verfahrens gebieten eine weite Auslegung der Begriffe "Auswahl" in § 46 Abs. 4 Satz 1 und "Auswahlkriterien" in § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG. Die Vorgaben der Gemeinde für die Eignung des auszuwählenden Unternehmens sind darauf zu überprüfen, ob durch das Verfahren sichergestellt ist, dass dasjenige Unternehmen ermittelt wird, das nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung, seiner fachlichen Kompetenz und seinem Betriebskonzept am besten geeignet ist, beim Netzbetrieb eine den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG entsprechende Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.*)

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VPRRS 2018, 0332
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Angabe einer Internet-Adresse: Eignungsanforderungen nicht wirksam gefordert!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.08.2018 - VK 2-11/18

1. Die Angabe einer elektronischen Adresse, unter der die vollständigen Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und direkt abgerufen werden können, stellt keine ordnungsgemäße Mitteilung der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise dar.

2. Sind die Eignungsanforderungen nicht wirksam gefordert worden, kann ein Bieter nicht wegen fehlender Eignungsnachweise ausgeschlossen werden.

3. Der Nachprüfungsantrag steht zur freien Disposition des Bieters, der sich in dem Anspruch darauf verletzt fühlt, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Er kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen, solange und soweit noch eine formell bestandskräftige sachliche Entscheidung über den Antrag aussteht.

4. Mit der Rücknahme des Antrags als unabdingbare Sachentscheidungsvoraussetzung ist das Verfahren in der Hauptsache beendet.

5. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, entfällt das Zuschlagsverbot. Es ist dann lediglich noch über die Kosten zu befinden.

6. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Sie orientiert sich grundsätzlich an dem voraussichtlichen Verfahrensausgang bei summarischer Prüfung.

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VPRRS 2018, 0325
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Nicht rechtzeitig gekündigt: Kein Auschluss wegen Schlechterfüllung!

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2018 - VK 11/18

1. Hat der Auftraggeber einen Dienstleistungsvertrag wegen einer Pflichtverletzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem Verstoß (außerordentlich) gekündigt, kann er den betreffenden Bieter nicht wegen einer erheblichen oder fortdauernd mangelhaften Erfüllung vom Vergabeverfahren ausschließen.

2. Im Vergabenachprüfungsverfahren muss die Rechtmäßigkeit einer streitigen Kündigung nicht abschließend geklärt werden. Ausreichend ist eine Plausibilitätsprüfung im Schnelldurchlauf.

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VPRRS 2018, 0323
Mit Beitrag
ITIT
Auch eine funktionale Leistungsbeschreibung muss eindeutig sein!

VK Bund, Beschluss vom 14.09.2018 - VK 2-76/18

1. Die Leistungsbeschreibung als Basis dafür, was vom Auftraggeber gefordert wird und bieterseitig in den Konzepten darzustellen ist, muss hinreichend konkret sein. Das gilt auch dann, wenn die Leistung (lediglich) funktional beschrieben ist.

2. Eine Angebotswertung nach dem "Schulnotensystem" ist beurteilungsfehlerhaft, wenn die Leistungsbeschreibung konturenlos ist.

3. Für die Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß erkennbar ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf einen durchschnittlich fachkundigen Bieter abzustellen. Ein sorgfältig handelndes Unternehmen muss den Rechtsverstoß erkennen können, ohne hierzu rechtliche Beratung einholen zu müssen. Dafür müssen die Rechtsvorschriften, gegen die (möglicherweise) verstoßen wurde, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der Bieterkreise gehören.

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VPRRS 2018, 0326
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Streitwert für die Anfechtung einer Zwischenentscheidung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2018 - Verg 51/17

Geht es dem Rechtsmittelführer nicht um die Wahrung der Zuschlagschance und eine mögliche Gewinnerzielung, sondern rügt er die Zuständigkeit eines Vergabekammerspruchkörpers rügt und greift eine damit im Zusammenhang stehende Zwischenentscheidung an, ist der Streitwert durch eine entsprechende Anwendung des § 3 ZPO zu festzusetzen.

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VPRRS 2018, 0324
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2018 - Verg 50/18

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt werden, wenn nachträglich der Zuschlag droht.

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VPRRS 2018, 0304
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
10 Tage sind 10 Kalendertage!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2018 - 1 VK LSA 13/18

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unstatthaft, wenn bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer ein Zuschlag wirksam erteilt wurde.

2. Die 10-Tagesfrist des § 134 Abs. 2 GWB gilt trotz Feiertagen und wird bei einem Fristende, das auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, nicht auf den nächsten Werktag verlängert.

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VPRRS 2018, 0303
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine eigene "Vergabestelle": Auftraggeber kann spezialisierte Kanzlei beauftragen!

VK Hessen, Beschluss vom 22.02.2018 - 69d-VK-2-4/2018

1. Eine gemeinnützige, im Eigentum einer Kommune stehende Aktiengesellschaft, die einen karitativ gemeinnützigen Versorgungsauftrag für die Stadt und die Region wahrnimmt, ist ein öffentlicher Auftraggeber.

2. Verfügt der öffentliche Auftraggeber über keine "Vergabestelle" und steht ihm auch kein Personal zur Verfügung, das die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennt, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit im Vergabenachprüfungsverfahren die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten gerechtfertigt.

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VPRRS 2018, 0297
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ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit: Wann wird ein Auftragnehmer "ersetzt"?

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2018 - VK 15/18

1. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind solche Änderungen, die dazu führen, dass sich der neue Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet.

2. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt. "Ersetzt" wird ein Auftragnehmer beispielsweise, wenn der Auftraggeber die Kündigung eines Vertrags wegen mangelhafter Ausführung erklärt und den Auftrag anschließend von einem anderen Unternehmer ausführen lässt.

3. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens keine Chance auf den Zuschlag hat.

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VPRRS 2018, 0296
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Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Einmal eingereicht, immer eingereicht!

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2018 - Verg 3/18

1. § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO ermöglicht nicht den Austausch oder die "Anreicherung" eines Eignungsnachweises, der formgerecht, lesbar und vollständig ist, dessen Inhalt aber nicht ausreicht, um das zu beweisen, was bewiesen werden soll.*)

2. Macht der Antragsteller geltend, es sei ermessenfehlerhaft gewesen, von der nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO grundsätzlich möglichen Nachforderung abzusehen, muss er zur Darlegung eines Schadens i.S.d. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB in der Regel auch schlüssig vortragen, dass er zu einer Nachlieferung der fehlenden Unterlage in der Lage gewesen wäre.*)

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VPRRS 2018, 0403
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2018 - Verg 16/18

Begibt sich der Antragsteller durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags in die Rolle der Unterlegenen, entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Vergabeverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

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VPRRS 2018, 0295
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Falschen Antragsgegner angegeben: Nachprüfungsantrag (un-)zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 15.08.2018 - VK 1-69/18

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Ergibt sich nach Auslegung des Nachprüfungsantrags eindeutig, gegen wen sich der Antrag tatsächlich richtet, hat die Vergabekammer das Rubrum des Nachprüfungsantrags von Amts wegen zu berichtigen.

2. Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist vom Vergaberechtsschutz nicht umfasst.

3. In einem Vergabenachprüfungsverfahren kann nur die Verletzung bieterschützender Normen geltend gemacht werden.

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VPRRS 2018, 0290
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Verweis in den Vergabeunterlagen: Eignungskriterien nicht wirksam gefordert!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2018 - 1 VK 35/18

1. Hat der Auftraggeber keine in den Akten dokumentierte Auftragswertschätzung vorgenommen, hat die Vergabekammer an Stelle des Auftraggebers eigenständig eine Ermittlung des Auftragswerts vorzunehmen.

2. Verweist der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung lediglich auf die Vergabeunterlagen, liegt keine wirksame Bekanntmachung der Eignungskriterien vor.

3. Wird in der Auftragsbekanntmachung nicht direkt zu den Vergabeunterlagen des konkreten Vergabeverfahrens, sondern nur auf eine allgemeine Seite des Auftraggebers verlinkt, werden die Eignungskriterien nicht wirksam und eindeutig gefordert.

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VPRRS 2018, 0287
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VerkehrVerkehr
Fahrradverleiher ist kein Sektorenauftraggeber!

VK Nordbayern, Beschluss vom 26.07.2018 - RMF-SG21-3194-3-19

1. Der Betrieb eines Fahrradverleihsystems stellt keine Sektorentätigkeit gem. § 102 Abs. 4 GWB dar. Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen haben immer netzgebundene Verkehrsleistungen zum Gegenstand. Ein Fahrradverleihsystem ist dem Individualverkehr zuzuordnen. Es wäre mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar, wenn über das Vehikel der Sektorenhilfstätigkeit Verkehrsleistungen, die nicht von § 102 Abs. 4 GWB erfasst sind, der Sektorentätigkeit zugeordnet werden könnten. Sektorenhilfstätigkeiten sind nur solche Leistungen, die ohne die Sektorentätigkeit nicht erbracht werden.*)

2. Die Vergabestelle kann sich nicht darauf berufen, dass mit dem Nachprüfungsantrag die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht mehr festgestellt werden könne, weil die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag erst nach Ablauf der 30 Tage-Frist nach Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung gestellt habe, wenn die Bekanntmachung mehrere Fehler enthält und somit keine Rechtswirkung entfaltet.*)

3. Gemäß dem Tatbestand von § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB ist diese Vorschrift nur anzuwenden, wenn Bieter oder Bewerber von der Vergabestelle entsprechend informiert wurden. Hat die Vergabestelle die Antragstellerin nicht am Vergabeverfahren beteiligt, so hatte die Antragstellerin keine Bieter- oder Bewerberstellung inne. Die über den Wortlaut hinausgehende teleologische Auslegung von § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB, dass die 30 Tages-Frist auch dann beginnen würde, wenn der Wirtschaftsteilnehmer direkt von der Vergabestelle informiert worden sei, selbst wenn er nicht Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren gewesen sei, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut und lässt eine solche Auslegung nicht zu.*)

4. Die Bekanntmachung über vergebene Aufträge darf erst bekannt gemacht werden, nachdem der Vertragsschluss erfolgt ist.*)

5. Der Gesetzgeber hat in § 135 Abs. 2 GWB einen gesetzlich detailliert normierten Verwirkungstatbestand geschaffen. Es erscheint nicht zulässig - wenn die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Frist auf 30 Kalendertage gem. § 130 Abs. 2 GWB nicht vorliegen und der Vertragsschluss noch keine sechs Monate zurück liegt - über das Institut der Verwirkung die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags infrage stellen zu wollen.*)

6. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB ist bei einer durchgeführten De-facto-Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU keine Rüge erforderlich. Die von einem Antragstellerin dennoch erhobene Rüge löst nicht die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB aus.*)




VPRRS 2018, 0265
GesundheitGesundheit
Nur vertragsuntypische und branchenunübliche Praktiken sind unzumutbar!

VK Westfalen, Beschluss vom 08.05.2018 - VK 1-12/18

1. Die Anforderungen an die Leistungen sind erst dann unzumutbar, wenn vertragsuntypische und in der Branche unübliche Praktiken bei der Lieferung der Waren erkennbar sind.*)

2. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Lieferung der Waren an den Auftraggeber zu erfolgen hat, aber die Abrechnung unmittelbar mit einer in der Leistungsbeschreibung genannten Krankenkasse. Die Leistungen können auch in einem sogenannten Dreiecksverhältnis abgewickelt werden.*)

3. Hat sich der Bieter bei der Rüge durch einen Anwalt vertreten lassen, dann ist die Entscheidung nach § 134 GWB auch dem Anwalt mitzuteilen. Dies folgt aus § 14 Abs. 3 VwVfG, der im Vergabeverfahren anwendbar ist, soweit der öffentliche Auftraggeber gemäß § 1 VwVfG die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten hat.*)

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VPRRS 2018, 0264
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
§ 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Vorschrift!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2018 - Verg 59/17

1. Das Vergabeverfahren, das zu einem Zuschlag führen soll und in dem bieterschützende Vorschriften nicht verletzt werden dürfen, beginnt erst, wenn nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen der interne Beschaffungsbeschluss getroffen ist und nach außen Maßnahmen zu seiner Umsetzung getroffen werden.

2. Die Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist - soweit es um die der Ausschreibung vorgelagerten Zweckmäßigkeitserwägungen geht - keine vergaberechtliche Vorschrift (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 21.12.2016 - Verg 26/16, VPRRS 2017, 0069, und Beschluss vom 24.09.2014 - Verg 17/14, VPRRS 2015, 0044). Sie entfaltet daher im Vergabeverfahren keinen Bieterschutz.

3. Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 b SGB V steht einer Gewichtung des Preises mit 90% und qualitativer Kriterien mit nur 10% im Rahmen der Zuschlagskriterien nicht entgegen, wenn bei der Ausschreibung qualitative Aspekte in der Leistungsbeschreibung angemessen berücksichtigt sind.




VPRRS 2018, 0253
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NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuwendungen sind keine öffentlichen Aufträge!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - Verg 1/18

1. Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Der Begriff des öffentlichen Auftrags setzt voraus, dass dadurch eine einklagbare Erfüllungsverpflichtung des Unternehmers begründet wird.

2. Die öffentliche Auftragsvergabe ist abzugrenzen von der bloßen Finanzierung von Tätigkeiten (Zuwendungen), die mit der Verpflichtung verbunden sein kann, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen. Eine solche Zuwendung (hier: für die soziale Betreuung von Flüchtlingen) ist kein öffentlicher Auftrag.

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VPRRS 2018, 0248
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Abfallentsorgung ist unverzichtbar: Vorabgestattung des Zuschlags!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2018 - 1 VK LSA 48/17

1. Die Abfallentsorgung gehört zu den unverzichtbaren Aufgaben der Daseinsvorsorge. Im Falle ihres Ausbleibens kann es zu logistischen, hygienischen und in der Folge auch gesundheitlichen Problemen kommen, die es in jedem Fall zu vermeiden gilt.

2. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dazu verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zu beseitigen. Dies muss der Auftraggeberseite ausnahmsweise durch Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung möglich sein.

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VPRRS 2018, 0236
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Geforderte Arbeitskarten nicht vorgelegt: Angebot wird ausgeschlossen!

VK Saarland, Beschluss vom 20.06.2018 - 1 VK 01/18

1. Fordert der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ausdrücklich die Vorlage von Arbeitskarten mit dem Angebot und weist er unmissverständlich darauf hin, dass fehlende Arbeitskarten nicht nachgefordert werden und das Angebot ausgeschlossen wird, führt die Nichtvorlage der Arbeitskarten zum sofortigen Angebotsausschluss.

2. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter den von ihm geltend gemachten "Vergabefehler" gegenüber dem Auftraggeber überhaupt nicht - und damit auch nicht rechtzeitig - gerügt hat.

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VPRRS 2018, 0226
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine "Musterfeststellungsklage" im Vergaberecht!

VK Berlin, Beschluss vom 19.03.2018 - VK B 2-26/17

1. Hat sich ein Nachprüfungsverfahren erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag fest, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Feststellung einer etwaigen Rechtsverletzung setzt ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse voraus.

2. Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Als Fallgruppen sind insbesondere die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse anerkannt.

3. Eine Wiederholungsgefahr liegt jedoch nur vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung konkret zu besorgen ist. Die abstrakte Wiederholungsgefahr in einem anderen, zukünftigen Verfahren kann ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Eine "Musterfeststellungsklage" kennt das Vergaberecht nicht.

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VPRRS 2018, 0209
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuschlag erteilt: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Saarland, Beschluss vom 01.03.2018 - 3 VK 07/17

1. Die Vergabekammer ist grundsätzlich für den Primärrechtsschutz des Bieters zuständig. Sobald der Zuschlag in einem Vergabeverfahren erteilt ist, läuft der Rechtsschutz ins Leere, denn gemäß § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB kann ein wirksam erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Nur ganz ausnahmsweise ist in derartigen Fällen ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Maßgabe von § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässig, im Rahmen dessen durch die Vergabekammer geprüft und festgestellt wird, ob eine Rechtsverletzung des Bieters durch das Verhalten des Auftraggebers vorgelegen hat.*)

2. Um ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren handelt es sich nicht, wenn der Nachprüfungsantrag lediglich bei der Vergabekammer rechtshängig war, dem Antragsgegner jedoch nicht zugeleitet worden ist, ein Vergabenachprüfungsverfahren von der Vergabekammer also nicht eingeleitet worden war.*)

3. Eine Feststellung, dass der Antragsteller durch den Ablauf des Vergabenachprüfungsverfahrens in seinen Rechten verletzt wurde, ist vom GWB nicht vorgesehen. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB deckt nur die Feststellung der Frage ab, ob der Antragsteller durch das Verhalten des Antragsgegners/Auftraggebers in seinen Rechten verletzt worden ist.*)

4. Das Ziel, das Verhalten der Vergabekammer als nicht rechtmäßig anzuprangern, kann nur im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder der Vergabekammer erreicht werden.*)

5. Die Gefahr, dass mit Ablauf der Frist des § 134 Abs. 2 GWB die Auftragserteilung an einen Mitbewerber erfolgt und der Primärrechtsschutz des Beschwerdeführers aus Zeitgründen leer läuft. ist in der Fristenregelung des § 134 Abs. 2 GWB angelegt. Sie gewährleistet nur dann einen effektiven Schutz des Bieters, wenn es diesem gelingt, innerhalb der Frist ein Zuschlagsverbot herbeizuführen. Dass dies in direkter Anwendung von § 163 Abs. 2 GWB nur zu erzielen ist, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag nicht für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält, folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das dem Antragsteller eben dieses Risiko aufbürdet.*)

6. Ein Antragsteller hat es selbst in der Hand, einen Nachprüfungsantrag rechtzeitig zu stellen. Für den Fall einer zeitlich kurz bevorstehenden Zuschlagsentscheidung muss er beispielsweise die Antwort des Antragsgegners auf die Rüge nicht abwarten, sondern kann parallel dazu einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer platzieren. Des Weiteren kann er einen Antrag auch telefonisch vorankündigen, damit die Vergabekammer eine Zuleitung angesichts der Zuschlagsfrist noch vorbereiten kann.*)

7. Einen Rechtsverlust aufgrund einer späten Rüge oder des Wartens auf die Rügeantwort hat der Antragsteller in Kenntnis des drohenden Fristablaufs selbst zu vertreten.*)

8. Die Vergabekammer ist weder ein Gericht noch haben ihre Mitglieder die Rechte und Pflichten, wie sie einem Richter obliegen. Gemäß § 168 Abs. 3 GWB erfolgt die Entscheidung der Vergabekammer durch Verwaltungsakt, die Vergabekammer agiert also als Verwaltungsbehörde. Sie ist an die „normalen“ Dienstzeiten der öffentlichen Hand gebunden und als solche weder verpflichtet, einen Notdienst rund um die Uhr zu gewährleisten, noch Nachtdienste einzulegen, um einen objektiv zu spät und dann noch unvollständig und unschlüssig eingereichten Antrag (rechtzeitig) zuzuleiten; im Rahmen der Zuleitung muss ihr eine angemessene Überprüfungszeit eingeräumt werden, denn schließlich wird auch das Recht des Auftraggebers, seine Aufträge termingerecht zu vergeben, durch das Zuschlagsverbot erheblich beeinträchtigt. Hierzu müssen vom Antragsteller gewichtige Gründe vorgetragen werden, die einen Vergabefehler zumindest plausibel erscheinen lassen.*)

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VPRRS 2018, 0208
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Angebot für Zuschlag vorgesehen: Nachprüfungsantrag unzulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2018 - Verg 56/17

1. Die Antragsbefugnis setzt neben dem Interesse des Antragstellers am Auftrag und der Darlegung einer Verletzung in seinen Rechten voraus, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

2. Ein Nachprüfungsverfahren muss darauf abzielen, als Bieter berücksichtigt zu werden. Der drohende Schaden besteht darin, dass durch den beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten auf den Zuschlag zumindest verschlechtert werden können.

3. Eine Verschlechterung der Zuschlagschancen liegt in Bezug auf den Bieter vor, dessen Angebot für den Zuschlag vorgesehen ist, nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Vergabeentscheidung Fehler zu Grunde liegen sollten, weil sie sich nicht zum Nachteil des Zuschlagskandidaten ausgewirkt haben.

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VPRRS 2018, 0203
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Aufklärungsfrist von einem Tag ist zu kurz!

VK Bund, Beschluss vom 07.05.2018 - VK 2-38/18

1. Ist der Preis des Angebots im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots prüfen.

2. Der Auftraggeber genügt seiner Aufklärungspflicht auch dann, wenn er erst aufgrund einer Rüge sachgerechte Fragen zur Preisprüfung stellt.

3. Eine Aufklärungsfrist von einem Tag zum nächsten ist unangemessen kurz.

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VPRRS 2018, 0199
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Krötenwanderung rechtfertigt vorzeitige Zuschlagserteilung!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2017 - 2 VK LSA 11/17

1. Vergabeverstöße, die bereits in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe zu rügen.

2. Hat ein Nachprüfungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg, weil der Bieter seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist, hat das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens Vorrang vor dem Interesse des Bieters an einem Erhalt des Primärrechtsschutzes.

3. Der Zuschlag darf vorzeitig erteilt werden, wenn bei einer weiteren Verzögerung der Baumaßnahme die Herbstwanderung geschützter Amphibien gefährdet wird.

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VPRRS 2018, 0188
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Empfangsdienstleistungen sind keine Bewachungstätigkeiten!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2017 - 2 VK LSA 19/16

1. Leistungen sind nur dann dem Bewachungsgewerbe zuzuordnen, wenn sie der Gefahrenabwehr dienen. Die erforderliche Erlaubnis soll zum Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen, sicher zu stellen, dass die Wachleute insbesondere für das Einschreiten gegen Dritte rechtlich, menschlich und technisch geschult sind.

2. Stellt eine bewachungsähnliche Tätigkeit die bloße Erfüllung einer Nebenpflicht aus einem anderen Vertragsverhältnis dar, ist keine Bewachung anzunehmen.

3. Besteht der Schwerpunkt der Leistungen in Tätigkeiten wie dem Empfang von Besuchern, der Entgegennahme und Weiterleitung von Gesprächen, der Schlüsselausgabe und -rücknahme, der Annahme des Posteingangs etc., liegt keine Bewachungstätigkeit vor.

4. Nur derjenige, dessen Chancen auf Erlangung des Auftrags durch die Zuschlagsentscheidung geschmälert sein können, wird durch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren in seinen Rechten beeinträchtigt. Steht fest, dass der Bieter selbst bei ordnungsgemäßer Korrektur des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten kann, ist sein Nachprüfungsantrag unbegründet.

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VPRRS 2018, 0202
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Erst rügen, dann Nachprüfungsantrag faxen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 VK LSA 18/17

1. Die Rüge dient dazu, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, rechtliche Mängel im Vergabeverfahren zu prüfen und gegebenenfalls Fehler zu korrigieren.

2. Ihre Streitvermeidungsfunktion kann die Rüge nur erfüllen, wenn die Rüge vor Stellung des Nachprüfungsantrags erfolgt.

3. Nach Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber gemäß § 163 Abs. 2 Satz 3 GWB, sondern auf die Antragstellung bei der Vergabekammer an.

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VPRRS 2018, 0410
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Mal wieder: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2018 - Verg 58/17

1. Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen nebst den zugehörigen Vergabevorschriften konzentriert hat. In einem solchen Fall ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber im Allgemeinen nicht erforderlich.

3. Die Beteiligung eines Rechtsanwalts kann notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren darüber hinaus nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher oder solcher Art stellen, die auf einer höheren Rechtsebene als jener der Vergabeordnungen zu entscheiden sind. Eine kleinliche Beurteilung ist unangebracht.

4. Ergänzend kann bei der Beurteilung auch die Komplexität des Sachverhalts sowie die Bedeutung und das Gewicht des Auftrags für den Auftraggeber berücksichtigt werden, ebenso wie der Umstand, inwieweit die Vergabestelle über geschultes Personal und Erfahrung mit Vergabeverfahren verfügt. Schließlich kann der Gesichtspunkt der so genannten prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung der Rechtsfrage einfließen.

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