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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Ausrüstungsgegenstände

Anzeige der letzten 50 Entscheidungen, sortiert nach Einstelldatum

Online seit 2017

VPRRS 2017, 0241
Mit Beitrag
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Wenn erprobt werden soll, muss auch erprobt werden!

VK Bund, Beschluss vom 06.04.2017 - VK 1-17/17

1. Sind die Anforderungen und Bewertungsmodalitäten unmissverständlich und eindeutig formuliert, können Überlegungen einzelner Bieter, mit denen sie sich an die Stelle des Auftraggebers setzen und ein aus ihrer Sicht zielführenderes Wertungsvorgehen hineinlesen, nicht zu einer abweichenden Auslegung führen.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bietern die Zuschlagskriterien einschließlich Gewichtung vor Angebotsabgabe bekanntzugeben und (nur) die bekanntgegebenen Wertungsvorgaben bei der Wertung (Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) anzuwenden.

3. Ist nach den den Vergabeunterlagen beigefügten Erprobungsrahmenplänen vorgesehen, dass eine Kurzerprobung durch mindestens 15 Teilnehmer erfolgt, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor, wenn die Erprobung nur durch sechs Personen erfolgt.

4. Vergaberechtsverstöße in den Vergabeunterlagen, die sich lediglich aus den das Vergabeverfahren bestimmenden allgemeinen (und allgemein formulierten) Rechtsgrundsätzen und deren Auslegung durch die Rechtsprechung ergeben, sind für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter nicht ohne weiteres "erkennbar".

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Online seit 2016

VPRRS 2016, 0140
Mit Beitrag
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Verschluss blockiert: Gewehr ist nicht "hoch robust"!

VK Bund, Beschluss vom 26.06.2015 - VK 1-47/15

1. Der Begriff "robust" ist hinreichend aus sich selbst heraus verständlich.

2. Eine Mehrlader-Repetierbüchse, die verschiedene Mängel aufweist (Längeneinstellung der Schulterstütze und Erdsporn fahren unkontrolliert ein, Anzündhütchen fallen aus, Hülsen können nur mit Störungen ausgezogen werden, Verschluss blockiert durch aufgeweitete Hülsen, Schulterstütze klappert) ist nicht "hoch robust".

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Online seit 2014

VPRRS 2014, 0199
Mit Beitrag
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Hohe Hürden für eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb!

VK Berlin, Beschluss vom 30.07.2013 - VK-B1-13/13

1. Im Rahmen des § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 ist maßgeblich auf die besonderen Fähigkeiten eines Unternehmens in technischer Hinsicht und nicht auf die Eigenschaften eines von dem Unternehmer hergestellten Produkts abzustellen. Aufträge können deshalb nicht in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn ein Lieferant sich die erforderlichen besonderen Fähigkeiten bis zur Ausschreibung bzw. zum Zuschlagstermin aneignen kann. Dabei kann für die Frage der technischen Fähigkeiten eines Auftragnehmers auch nicht darauf abgestellt werden, dass dieser die nachgefragte Leistung nicht öffentlich als Serienprodukt anbietet.

2. Führt der öffentliche Auftraggeber eine Markterforschung durch, ist er dazu verpflichtet, nicht nur die zum Vergabezeitpunkt am Markt angebotenen Produkte zu prüfen, sondern auch, ob weitere Marktteilnehmer technisch in der Lage sind, ein dem Anforderungsprofil entsprechendes Produkt herzustellen.

3. Das Vergabeverfahren dient dazu, einen kostengünstigen Einkauf durch die öffentliche Hand sicherzustellen und die Einhaltung des Wettbewerbsprinzips zu gewährleisten. Der Auftraggeber hat daher bei der Festlegung einer angemessenen Angebotsfrist zu berücksichtigen, dass neben der Produktion Zeit für weitere Maßnahmen - hier: etwa für Test und Zertifizierung - eingeräumt werden muss, sofern dem keine besonderen Gründe der Dringlichkeit gegenüberstehen.

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Online seit 2013

VPRRS 2013, 1651
Mit Beitrag
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Nachweise nicht wirksam gefordert: Ausschluss unzulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 - Verg 10/13

1. Mit der strikten Ausschlussfolge für Angebote, welche die geforderten Erklärungen oder Nachweise nicht enthalten, korrespondiert die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Bieter ihnen sicher und zweifelsfrei entnehmen können, welche genauen Erklärungen oder Nachweise von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens einzureichen sind.

2. Sind Zertifikate und Nachweise nicht wirksam gefordert worden, darf der Auftraggeber Angebote wegen Fehlens von Erklärungen oder Nachweisen nicht aus der Wertung nehmen, ohne den betroffenen Bietern zuvor Gelegenheit zu geben, die fraglichen Unterlagen nachzureichen.

3. Eine gesetzliche Wartefrist zwischen Rüge und Anbringen des Nachprüfungsantrags besteht nicht. Es ist deshalb unschädlich, wenn der Antragsteller die Nachprüfung beantragt, bevor die Vergabestelle die Rüge (abschlägig) beschieden hat.

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VPRRS 2013, 1337
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Lieferung von Feldhosen in 5 Farben Tarndruck

VK Bund, Beschluss vom 22.07.2002 - VK 1-59/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 0692
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Beschaffung von Handgepäckkontrollstellen: Vergaberecht unanwendbar!

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2010 - VK 2-56/10

Auf die Beschaffung von Handgepäckkontrollstellen für einen Flughafen ist Vergaberecht nicht anwendbar, weil es um eine Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung handelt.

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VPRRS 2013, 0646
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Fehlerhafte Ausschreibung von 9.700 Paar Schnürschuhen für die Polizei

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Verg 19/00

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 0183
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinie ist trotzdem zu beachten!

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2012 - VK 1-130/12

Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der speziell für die Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich geschaffene "Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit" (VSVgV) am 19.07.2012 bereits die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/81/ EG abgelaufen war, sind bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften (hier der VOL/A 2009 und des GWB i. d. F. vom 24.04.2009) die Regelungen dieser Richtlinie zu beachten und es hat gegebenenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung zu erfolgen.*)

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VPRRS 2013, 0075
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind vergabepflichtig!

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 19.01.2012 - C-615/10

Ein Gegenstand, der nach den Angaben des öffentlichen Auftraggebers eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, sich aber objektiv nicht wesentlich von gleichartigen, im Zivilsektor verwendeten Gegenständen unterscheidet, kann nicht unter Berufung auf Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 2004/18/EG den in jener Richtlinie vorgeschriebenen Vergabeverfahren entzogen werden.

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VPRRS 2013, 0003
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Schuhe: Was tun bei Fehlen eines Zeichnungssatzes für die Sohle?

VK Bund, Beschluss vom 23.05.2002 - VK 2 - 16/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2012

VPRRS 2012, 0193
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Militärischer Gegenstand auch zivil nutzbar: Vergaberecht anwendbar?

EuGH, Urteil vom 07.06.2012 - Rs. C-615/10

Art. 10 Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann ermächtigt, einen öffentlichen Auftrag, den ein öffentlicher Auftraggeber im Verteidigungsbereich für die Beschaffung eines Gegenstands vergibt, der zwar eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, aber auch weitgehend gleichartige zivile Möglichkeiten der Nutzanwendung bietet, von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren auszunehmen, wenn dieser Gegenstand aufgrund seiner Eigenschaften - auch infolge substanzieller Veränderungen - als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden kann; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.*)

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VPRRS 2012, 0074
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Angabe von Anfangs- und Endtermin: Fixgeschäft?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2011 - Verg 101/11

Die Angabe von Anfangs- und Endtermin in der Bekanntmachung bedeutet nicht zwingend die Festlegung desjenigen Zeitraums, in dem die Leistung für den Auftraggeber von Interesse und zwingend zu erbringen ist. Derartige Termine können auch, vorausgesetzt den Bietern ist dies bekannt, den Stand der Planung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung widerspiegeln und den Bietern die für ihre Planung und Kalkulation erforderliche Kenntnis hinsichtlich des frühestmöglichen Zeitpunkts der Auftragsvergabe vermitteln wollen.

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Online seit 2011

VPRRS 2011, 0165
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Anwaltliche Vertretung des öffentlichen Auftraggebers notwendig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2011 - Verg 60/10

Soweit die Wertungsentscheidung des Antragsgegners von der Antragstellerin angegriffen wird und es sich in diesem Zusammenhang nur um auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen handelt, bedarf der Antragsgegner zu deren sachgerechter und angemessener Bearbeitung keines anwaltlichen Bevollmächtigten.

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Online seit 2010

VPRRS 2010, 0160
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Alle Teilnahmeanträge unvollständig: Fortgang des Vergabeverfahrens?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2009 - Verg 32/09

1. Eine Verpflichtung zur Aufhebung beinhaltet § 26 VOL/A nicht, so dass ein Bieter demgemäß auch keinen vergaberechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Ausschreibung haben kann.

2. Im Falle der Unvollständigkeit aller Teilnahmeanträge kann die Vergabestelle daher ein Nichtoffenes Verfahren auch fortsetzen.

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Online seit 2009

VPRRS 2009, 0425
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Unklarheiten in der Ausschreibung gehen zu Lasten des Ausschreibenden

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 VK 14/09

Ein Angebotsausschluss kann nur erfolgen, wenn klar und eindeutig erkennbar ist, welchen Anforderungen das Angebot genügen muss. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. ein Angebot muss in der Wertung belassen werden.*)

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VPRRS 2009, 0356
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Abweichung von 20% begründet "ungewöhnlich niedriges" Angebot

VK Hessen, Beschluss vom 20.08.2009 - 69d-VK-26/2009

1. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A kann die Vergabestelle vor einer Vergabe Einzelposten der Angebote überprüfen, wenn ihr die Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung "ungewöhnlich niedrig" erscheinen. Hierzu kann sie vom Bieter die erforderlichen Belege anfordern. Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Angebots als "ungewöhnlich niedrig" ist grundsätzlich der Gesamt-Angebotspreis. Als "ungewöhnlich niedrig" gilt ein Angebot etwa bei einer Abweichung von ca. 20% vom günstigsten der eingegangenen Angebote. Weicht der angebotene Preis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis ab, dass dies sofort ins Auge springt, muss die Vergabestelle von einem ungewöhnlich niedrigen Preis ausgehen. Erst in diesem Fall besteht für sie eine Nachfragepflicht. Liegen die Abstände etwa bei einer Differenz von ca. 1,5 % zwischen den zwei günstigsten Angeboten, begründet dies nicht die Annahme eines ungewöhnlich "niedrigen Preises" im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A und damit auch keine Verpflichtung der Vergabestelle zur Überprüfung von Einzelpositionen.*)

2. Um eine Unauskömmlichkeit bzw. Unangemessenheit der Preise feststellen zu können, bedarf es einer für die Beurteilung als "auskömmlich und angemessen" heranzuziehenden Referenzgröße, von der aus die entsprechende Feststellung erst getroffen werden kann. Diese muss im Rahmen der Kostenschätzung der Vergabestelle festgelegt werden und aus dem Vergabevermerk hervorgehen. *)

3. Ein Ausschluss wegen "Unterdeckung" des Angebots in bestimmten Bereichen kann nur dann auf die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A gestützt werden, wenn die Vergabestelle begründete Zweifel darlegt, dass der Bieter nicht in der Lage sein werde, die geforderten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. *)

4. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung, das zum Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A führen kann, liegt nur dann vor, wenn der angebotene Preis derart eklatant von dem von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung hergeleiteten angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im Einzelnen erforderlich ist, sondern die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt. *)

5. Unterkostenangebote sind nicht grundsätzlich unzulässig und öffentliche Auftraggeber sind nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen. *)

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VPRRS 2009, 0255
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Ist Flughafenbetreiber Sektorenauftraggeber?

VK Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2008 - VK 27/08

1. Zu der Frage, wann ein Flughafenbetreiber öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB ist.

2. § 26 VOB/A ist im Grundsatz auf Ausschreibungen von Sektorenauftraggebern nicht anwendbar.

3. Die Forderung, dass die Bewerber überdurchschnittlich erbrachte Bauleistungen im Umgang mit sicherheitstechnischen Anlagen nachzuweisen haben, rechtfertigt sich durch die besonderen Gefährdungslagen, die mit dem Betrieb eines Flughafens gegeben sind.

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VPRRS 2009, 0217
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Ausschluss in vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2008 - 1 VK 34/08

1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auch im Anwendungsbereich der VOL/A auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen oder Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.*)

2. Der Grundsatz, dass das Fehlen geforderter Erklärungen und Angebote zum Ausschluss eines Angebotes führt, ist entsprechend anzuwenden, wenn im Rahmen eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs in einem Verhandlungsverfahren zur Prüfung der Eignung verlangte Nachweise nicht vorgelegt wurden.*)

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Online seit 2006

VPRRS 2006, 0486
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Wann liegt eine unzulässige Doppelbewerbung vor?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2006 - Verg 23/06

1. Liegen neben einer Unternehmensverbindung im Sinne von §§ 17, 18 AktG, § 36 Abs. 2 GWB, auch personelle, räumliche und infrastrukturelle Verflechtungen sowie Übereinstimmungen bei den abgegebenen Angeboten vor, sind die Angebote der betroffenen Bieter wegen unzulässiger Doppelbewerbung auszuschließen.

2. Die Bieter müssen bereits mit Angebotsabgabe nachweisen, dass und aufgrund welcher besonderen Vorkehrungen der Geheimwettbewerb bei der Angebotserstellung gewährleistet war, denn die Vergabestelle ist zu Aufklärungsmaßnahmen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

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VPRRS 2006, 0431
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Alle Angebote zwingend auszuschließen: Neue Ausschreibung nötig!

BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06

1. Legt ein Bieter die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften dar und kommt danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht, weil alle anderen Angebote unvollständig sind, ist der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt, ob auch sein Angebot an einem Ausschlussgrund leidet.*)

2. Fehlen Muster, deren Vorlage der öffentliche Auftraggeber verlangt, oder sind verlangte Muster unvollständig, ist § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A entsprechend anzuwenden.*)

3. Wenn der öffentliche Auftraggeber in Anwendung von § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A das Angebot eines Bieters wegen Unvollständigkeit nicht wertet, muss er jedenfalls auch diejenigen Angebote anderer Bieter ausschließen, die gleichfalls an dem beanstandeten oder einem gleichwertigen Mangel leiden.*)

4. Wenn alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem weiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt.*)

5. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn unterstützende Beigeladene haften als Teilschuldner für die Erstattung der Aufwendungen des obsiegenden Antragstellers im Verfahren vor der Vergabekammer.*)

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VPRRS 2006, 0161
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Alle Angebote zwingend auszuschließen: Neue Ausschreibung nötig?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2006 - 11 Verg 12/05

1. Bei einem offenen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu verlängern, wenn nicht gewichtige Belange der Allgemeinheit einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens erfordern.

2. Ein Nachprüfungsantrag kann zeitgleich mit der Rüge gestellt werden. Eines Zuwartens mit der Stellung des Nachprüfungsantrages bedarf es nicht.

3. Sind an einem Vergabeverfahren nur noch zwei oder wenige Bieter beteiligt, deren Angebote unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen werden müssen, so liegt ein möglicher Schaden (§ 107 Abs. 2 GWB) des Antragstellers, auch wenn dessen Angebot ebenfalls von vornherein auszuschließen war, darin, dass er sich im Falle einer Neuausschreibung des Auftrags wiederum an dem Vergabeverfahren beteiligen könnte.

4. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eine Interessenbeeinträchtigung eines Antragstellers ist immer dann zu bejahen, wenn hinsichtlich beider Angebote ein (zwingender) Ausschlussgrund vorliegt, ohne dass es darauf ankommt, ob Gleichartigkeit der Mängel im Rahmen einer bestimmten Position eines Leistungsverzeichnisses oder in anderen, für die Angebotswertung relevanten Bereichen vorliegt.

5. Da es diesbezüglich unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt (etwa OLG Naumburg, IBR 2005, 707) wird im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahren eine Divergenzvorlage an den BGH von Nöten sein.

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VPRRS 2006, 0160
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Alle Angebote zwingend auszuschließen: Neue Ausschreibung nötig?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2006 - 11 Verg 11/05

1. Bei einem offenen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu verlängern, wenn nicht gewichtige Belange der Allgemeinheit einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens erfordern.

2. Ein Nachprüfungsantrag kann zeitgleich mit der Rüge gestellt werden. Eines Zuwartens mit der Stellung des Nachprüfungsantrages bedarf es nicht.

3. Sind an einem Vergabeverfahren nur noch zwei oder wenige Bieter beteiligt, deren Angebote unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen werden müssen, so liegt ein möglicher Schaden (§ 107 Abs. 2 GWB) des Antragstellers, auch wenn dessen Angebot ebenfalls von vornherein auszuschließen war, darin, dass er sich im Falle einer Neuausschreibung des Auftrags wiederum an dem Vergabeverfahren beteiligen könnte.

4. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eine Interessenbeeinträchtigung eines Antragstellers ist immer dann zu bejahen, wenn hinsichtlich beider Angebote ein (zwingender) Ausschlussgrund vorliegt, ohne dass es darauf ankommt, ob Gleichartigkeit der Mängel im Rahmen einer bestimmten Position eines Leistungsverzeichnisses oder in anderen, für die Angebotswertung relevanten Bereichen vorliegt.

5. Da es diesbezüglich unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt (etwa OLG Naumburg, IBR 2005, 707) wird im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahren eine Divergenzvorlage an den BGH von Nöten sein.

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Online seit 2005

VPRRS 2005, 0682
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A

OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2005 - 1 U 5/05

1. Bei einem Auftrag zur Munitionsberäumung eines ehemaligen Truppenübungsplatzes liegt ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A nicht schon darin, dass der voraussichtliche Leistungsumfang des Auftrages durch "Hochrechnung" des Leistungsumfangs der Beräumung von Testfeldern ermittelt wird, wenn weder dem Auftraggeber noch den Bietern der tatsächliche Umfang der Bodenbelastung mit Munition, Munitionsteilen und Schrott und damit der genaue Leistungsumfang des Vertrages bekannt ist und dieser auch durch keine andere Methode zuverlässig vorab zu ermitteln ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 22.01.2002, 1 U (Kart) 2/01, und Urteil v. 22.03.2005, 1 U 65/04).

Dies gilt auch dann, wenn die Testfelder lediglich 0,3 Prozent der zu beräumenden Fläche ausmachen.*)

2. Ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A wird dem potenziellen Auftragnehmer dem gegenüber jedoch aufgebürdet, wenn der Auftraggeber die Vorerkundung auf den vorab ausgewählten Testfeldern nicht vollständig durchführt und die Vorerkundungsergebnisse nicht vollständig in der Leistungsbeschreibung darstellt (hier: Abbruch der Testberäumung eines von drei Testfeldern und Verschweigen der Vorerkundungsergebnisse dieses besonders hoch belasteten Testfelds).*)

3. Im Falle positiver Kenntnis außergewöhnlich hoher Bodenbelastungen in Teilbereichen der zu beräumenden Fläche verstößt es auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn der Auftraggeber nur pauschal auf die Möglichkeit von Belastungsabweichungen von einer durchschnittlichen Belastung hinweist, und zwar selbst dann, wenn er - entgegen der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen - die Ergebnisse des hoch belasteten Testfelds als nicht repräsentativ ansieht.*)

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VPRRS 2005, 0517
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Ausnahmebestimmung des § 100 GWB: unstatthafter Antrag

VK Bund, Beschluss vom 14.07.2005 - VK 3-55/05

1. § 100 Abs. 2 d)enthält drei gleichwertige Tatbestandsalternativen. Einer Geheimerklärung im Sinne der ersten Variante steht nicht entgegen, dass ein Projekt als solches, also der Gegenstand des streitgegenständlichen Auftrags, keineswegs geheim ist. Auch bei der gebotenen engen Auslegung der Voraussetzungen des Ausnahmebereichs greift es zu kurz, eine Geheimerklärung nicht mehr für möglich zu halten, wenn die Beschaffungsabsicht an sich, also die Tatsache, dass es ein entsprechendes Projekt überhaupt gibt, öffentlich bekannt ist. Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn das Projekt als solches einerseits öffentlich bekannt ist, die Art und Weise seiner Realisierung jedoch der Geheimhaltung unterliegt. Wie die Umsetzung erfolgt, kann auch geheimgehalten werden, wenn das Projekt als solches publik ist.

2. Grundlage für eine Geheimerklärung ist § 4 SÜG, wonach es sich bei Verschlusssachen um im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform handelt; sie können für "geheim" erklärt werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann (§ 4 Abs. 1, 2 Nr. 2 SÜG). Bei diesen gesetzlichen Vorgaben, die der Geheimerklärung zugrunde liegen, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung auf einen Lebenssachverhalt auch eine zukunftsgerichtete prognostizierende Risikobewertung voraussetzt. In bezug auf diese prognostizierende Risikobewertung steht der Ag ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens der Vergabekammer nur daraufhin überprüft werden kann, ob bei der Entscheidung, die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten werden. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau der in diesem Zusammenhang relevanten Faktoren zu ermitteln.

3. Es ist unter Berufung auf § 100 GWB keineswegs zwingend gänzlich auf ein Vergabeverfahren zu verzichten. Dem Auftraggeber kann aufgegeben werden, sich unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, unter dem die Ausnahmebestimmung des § 100 Abs. 2 d) GWB steht, sich bei auch aus ihrer Sicht gegebenen mehreren denkbaren Varianten für diejenige zu entscheiden, die einen Wettbewerb ermöglicht.

4. Die Geheimschutzbetreuung nach GHB ist nicht der Sphäre des Ausnahmebereichs des § 100 Abs. 2 d) GWB zuzurechnen, sondern stellt einen Aspekt der Zuverlässigkeit und damit der Geeignetheit von Bietern dar. Der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 d) GWB stellt nicht darauf ab, ob die Sicherheitsinteressen durch ein Vergabeverfahren tangiert werden, sondern knüpft nur an die formale Tatsache einer beurteilungsfehlerfreien Geheimerklärung bzw. nur an das ebenfalls formale Erfordernis besonderer Sicherheitsmaßnahmen an.

5. Auch wenn man die Vorschrift des § 100 Abs. 2 k) GWB nach ihrem Sinn und Zweck auslegen wollte und sie in einen europarechtlichen Kontext, so ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzungsfrist für die neue Vergaberichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Abl. L vom 30.4.2004, S. 114), die ihrerseits nicht mehr eine umfassende Ausnahme vorsieht, noch nicht abgelaufen ist und sie somit vor dem 31. Januar 2006 noch nicht unmittelbar gilt. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist eine Vergabekammer nicht befugt, von einer Anwendung der gesetzlichen Ausnahmebestimmung abzusehen.

6. § 100 Abs. 2 GWB schließt allein die Anwendung des GWB und damit die Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens aus. Gesichtspunkte des Art. 19 Abs. 4 GG können hiergegen nicht vorgebracht werden. Abgesehen vom Rechtsmittel der Beschwerde besteht die Möglichkeit, hinsichtlich der materiellen Rechtsfrage - Rechtfertigung des Verzichts auf ein Vergabeverfahren mit § 100 Abs. 2 GWB - anderweitigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu erlangen.

7. Eine Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist erforderlich, wenn das Nachprüfungsverfahren nicht ausschließlich auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen betrifft und wenn diese zudem insgesamt nicht lediglich einfacher Natur und auch aufgrund ihres Umfangs innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Frist nicht notwendigerweise mit vorhandenem, für die übliche Verwaltungstätigkeit vorgesehenem Personal zu bearbeiten sind. Schließlich spricht auch das Gewicht und die Bedeutung des Auftrags sowie der Gesichtspunkt der Waffengleichheit dafür, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erachten.

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