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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1635 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2010

VPRRS 2010, 0225
BestandssanierungBestandssanierung
Rücknahme Nachprüfungsantrag: Wer trägt Kosten?

VK Berlin, Beschluss vom 20.05.2010 - VK-B2-3/10

1. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags trägt der Antragssteller die Kosten, wenn der Auftraggeber nicht unnötigerweise die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens veranlasst hat.

2. Eine vom Grundsatz der Kostentragungspflicht des Antragstellers abweichende Entscheidung kann bei groben vergaberechtlichen Verstößen des Auftraggebers, die nicht allein auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhen, in Betracht kommen.

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VPRRS 2010, 0217
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Aufwendungen des Beigeladenen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags?

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010 - 13 Verg 4/10

Zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren (§ 128 Abs. 4 GWB n. F.)*)

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VPRRS 2010, 0446
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ermessensspielraum d. Vergabestelle bei der Eignungsprüfung der Bieter

OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 - Verg 2/10

1. Hat die Vergabekammer auf Nachprüfungsantrag eines Bieters eine Wiederholung des Vergabeverfahrens für mehrere Lose einer Ausschreibung angeordnet und legt nur ein Beigeladener sofortige Beschwerde ein, wird die Entscheidung der Vergabekammer bezüglich der Lose bestandskräftig, für die der beigeladene Beschwerdeführer kein Angebot abgegeben hat. Der Antragsteller kann nicht im Wege einer unselbständigen Anschlussbeschwerde den Ausschluss anderer Beigeladener erreichen.*)

2. Der Beschwerdebefugnis eines Beigeladenen steht nicht entgegen, dass der Antragsteller Gründe für den Ausschluss des Beigeladenen vorbringt, über die die Vergabekammer nicht entschieden hat.*)

3. Im Verhandlungsverfahren genügt es nicht, dem Bieter unmittelbar zu Beginn einer für die Wertung maßgeblichen Befragung zu eröffnen, welche Unterkriterien für den Auftraggeber maßgeblich sind.*)

4. Vor einer Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nur insoweit zu wiederholen, als sich ein Vergabefehler ausgewirkt haben kann. Steht fest, dass der Bieter auch bei Vermeidung des Vergabefehlers keine Aussicht auf den Zuschlag hat, ist sein Nachprüfungsantrag unbegründet.*)

5. Der öffentliche Auftraggeber hat einen Ermessensspielraum bei der Prüfung der Eignung eines Bieters.*)

6. Der Zuschlag darf auch auf ein Angebot mit einem niedrigen Preis erteilt werden, sofern der Auftraggeber eine sachlich fundierte, vertretbare Prognose trifft, dass der Bieter die Leistung zuverlässig und vertragsgerecht erbringen wird und konkrete Belege für ein wettbewerbsbeschränkendes oder unlauteres Unterangebot fehlen.*)

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VPRRS 2010, 0185
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
§ 240 ZPO anwendbar bei Insolvenz der Vergabestelle!

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2010 - 1 Verg 11/09

§ 240 ZPO in analoger Anwendung findet - sofern seine sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - auch Anwendung im Vergabenachprüfungsverfahren wenn die Vergabestelle insolvent wird. Darin liegt kein Widerspruch zur Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. 08.2009 - L 6 B 186/09 -, welches seine Anwendung für den Fall der Insolvenz eines Bieters abgelehnt hat. Die für diesen Fall maßgeblichen Erwägungen können auf den Fall der Insolvenz der Vergabestelle nicht übertragen werden.*)

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VPRRS 2010, 0166
DienstleistungenDienstleistungen
Ablehnung eines Sachverständigen im Vergabeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2010 - 13 Verg 7/10

Zur Ablehnung eines Sachverständigen im Vergabeverfahren.*)

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VPRRS 2010, 0123
RechtsanwälteRechtsanwälte
Höhe der Gebühr bei Tätigwerden im Vergabeverfahren

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2010 - 11 Verg 9/09

1. Auch soweit sich die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 RVG-VV richtet, weil der Anwalt bereits im Vergabeverfahren tätig war, kommt der Ansatz der Höchstgebühr nur in Frage, wenn es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges oder umfangreiches Nachprüfungsverfahren handelt.*)

2. Handelt es sich um eine tatsächlich und rechtlich nicht einfache Sache und hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, kann eine 1,1-fache Gebühr im Einzelfall angemessen sein.*)

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VPRRS 2010, 0092
DienstleistungenDienstleistungen
Milliardenauftrag von DB Regio unwirksam!

VK Münster, Beschluss vom 18.03.2010 - VK 1/10

1. Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB.*)

2. Abgrenzung eines Dienstleistungsauftrages von einer Dienstleistungskonzession.*)

3. Wesentliche Änderungen in bestehenden Verträgen unterliegen dem Vergaberechtsregime.)

4. Im Falle von de facto Vergaben kommt es nicht auf den formalen Bieter- oder Bewerberstatus eines Antragstellers an, sondern auch Interessenten, die wesentliche Teilleistungen ausführen wollen, können in ihren Rechten verletzt sein.

5. Zu der Frage, ob die Vergabe von Schienenpersonennahverkehrsleistungen ausgeschrieben werden muss (Abgrenzung Dienstleistungsauftrag/-konzession).

6. Freihändige Vergabe bedeutet nicht, dass nur mit einem Bieter verhandelt werden kann. Die Beteiligung mehrerer Unternehmen ist nur dann entbehrlich, wenn dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn aus besonderen objektiven Gründen nur ein Unternehmen für die Ausführung der Leistung in Betracht kommt.

7. Nur wenn der Auftraggeber infolge einer Markterkundung festgestellt hat, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag ausführen kann, sind die Anforderungen des § 3 Nr. 4 a VOL/A erfüllt.

8. Wesentliche Änderungen der Bestimmungen in einem öffentlichen Auftrag während der Geltungsdauer sind als Neuvergabe eines Auftrags anzusehen.

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VPRRS 2010, 0078
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Reinigung von Erdreich als Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A

KG, Beschluss vom 21.12.2009 - 2 Verg 11/09

1. Die Reinigung des Erdreichs eines Grundstücks ist jedenfalls dann eine Arbeit im Sinne von § 1 VOB/A, wenn hierdurch die Bebauung des Grundstücks vorbereitet werden soll.*)

2. Die Nichtvorlage eines in den Verdingungsunterlagen erforderten Zertifikates durch einen Bieter kann ein anderer Bieter gemäß § 107 Abs. 2 GWB im Vergabenachprüfungsverfahren beanstanden.*)

3. Wird in den Verdingungsunterlagen die Vorlage eines Zertifikates des Bieters erfordert, so hat eine Bietergemeinschaft für jedes einzelne ihrer Mitglieder ein aktuell gültiges Zertifikat vorzulegen.*)

4. Die Nichtvorlage eines in den Verdingungsunterlagen erforderten Zertifikates wird nicht dadurch geheilt, dass der zu zertifizierende Sachverhalt tatsächlich gegeben ist und die Vergabestelle sich durch eigene Nachforschung Kenntnis von diesem Sachverhalt verschafft.*)

5. Zur Frage der ausnahmsweisen Nichtgeltendmachbarkeit des Ausschlusses eines mangelbehafteten Angebots des Beigeladenen im Vergabenachprüfungsverfahren wegen schwerwiegenden vergaberechtlichen Mangels des Angebots des Antragstellers.*)

6. Angebote von Bietergemeinschaften sind gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe c) VOB/A vom Vergabeverfahren im Regelfall auszuschließen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammen einen nur unerheblichen Marktanteil haben oder wenn sie erst durch das Eingehen der Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, ein Angebot abzugeben.*)

7. Bei der vergaberechtlichen Angebotswertung ist der wortlautgetreuen Auslegung des Leistungsverzeichnisses im Zweifel der Vorzug zu geben.*)

8. Die Prognose ausbleibender Vertragserfüllung durch den Bieter ist nicht gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A auf der ersten Stufe der Angebotswertung zu berücksichtigen, sondern gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A auf der vierten Stufe und dort im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebotes. Hat die Vergabestelle sich hinsichtlich der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote selbst eingeschränkt, indem sie in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich als alleiniges Zuschlagskriterium den "Preis" angegeben hat, ist die Berücksichtigung der Prognose ausbleibender Vertragserfüllung bei der Angebotsbewertung ausgeschlossen. Allenfalls dann, wenn die Vertragserfüllung offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen ist, kann ein Angebotsausschluss wegen der Abgabe eines "faktischen" Nebenangebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe d) VOB/A in Betracht zu ziehen sein. Dabei ist der negativen Vertragserfüllungsprognose der Vergabestelle kein besonderes Gewicht zuzumessen.*)

9. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens nach § 26 Nr. 1 Buchstabe c) VOB/A ist in das Ermessen der Vergabestelle gestellt; die Ermessensausübung ist durch die Nachprüfungsinstanz nicht zu ersetzten. Allenfalls dann, wenn der Mangel des Vergabeverfahrens derart gravierend und grundsätzlich ist, dass eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, kommt eine Aufhebung durch die Nachprüfungsinstanz bzw. auf deren Anordnung in Betracht.*)

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VPRRS 2010, 0068
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2007 - 3 VK 4/07

Eine Industrie- und Handelskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber.

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VPRRS 2010, 0063
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergütung im Nachprüfungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 27.08.2009 - Verg 04/09

Zur Frage der Vergütung eines Rechtsanwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren.

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VPRRS 2010, 0038
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme

VK Saarland, Beschluss vom 18.12.2009 - 3 VK 2/2009

1. Bei Antragsrücknahme vor einer Entscheidung durch die Vergabekammer hat der Antragsteller grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Verfahrensgebühr zu tragen; eine weitere Ermäßigung ist aus Gründen der Billigkeit aber möglich. Bei Antragsrücknahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich direkt nach Erhalt einer Aufklärungsverfügung der Kammer und so rechtzeitig, dass ein bereits anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung noch aufgehoben werden konnte, ist es angemessen, die Verfahrenskosten auf ein Viertel der vollen Gebühr festzusetzen.*)

2. Der Antragsteller hat im Fall der Antragsrücknahme die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten. Hier kann ggf. eine differenzierende Betrachtungsweise betreffend die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner einerseits und durch die Beigeladenen andererseits geboten sein.*)

3. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen beurteilt sich im Saarland gemäß § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG. Danach ist - anders als bei § 80 VwVfG des Bundes - über die Kosten nach "billigem Ermessen" zu entscheiden. Eine Erstattungspflicht kann allein schon deshalb geboten sein, weil im Nachprüfungsverfahren ein besonderer Zeitdruck besteht, unter dem sich der Antragsteller gezielt gegen die Zuschlagserteilung an den Beigeladenen wehrt. Darüber hinaus erscheint die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistandes, jedenfalls bei mittelständischen Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten, auch schon aus Gründen der "Waffengleichheit" gegenüber dem anwaltlich vertretenen Antragsteller geboten.*)

4. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für den Auftraggeber notwendig ist und die hieraus entstehenden Kosten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu den notwendigen Auslagen gehören, ist auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ist nicht notwendig, wenn der Auftraggeber hausintern über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die relevanten Sach- und Rechtsfragen angemessen zu behandeln. Führt der Auftraggeber laufend Vergabeverfahren der gleichen Art und von ähnlichen Dimensionen durch, ist er mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsproblemen vertraut, soweit es sich nicht um grundsätzliche neue oder ungeklärte Fragen handelt, oder um Problemkreise, die üblicherweise in Vergabeverfahren nicht berührt werden.*)

5. Kostenfestsetzungsanträge gehen mit Rücksicht auf § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB (Neuregelung seit 24.04 2009), wonach ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht (mehr) stattfindet, ins Leere; sie sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gleiches gilt für Streitwertfestsetzungsanträge, da im Nachprüfungsverfahren eine Streitwertfestsetzung nicht stattfindet. Als Anhaltspunkt insoweit kann für die Beteiligten der im Beschluss der Kammer angegebene Bruttoauftragswert herangezogen werden.*)

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VPRRS 2010, 0037
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Immobilienverkauf: Auch nach GWB-Reform ausschreibungspflichtig!

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2010 - VK-37/2009-B

1. Auch nach der Neufassung des § 99 GWB erfüllt die Ausschreibung eines Einzelhandelsprojekts den Tatbestand des öffentlichen Auftrags, weil das wirtschaftliche Interesse der Stadt dadurch belegt wird, dass die Übereignung der angebotenen städtischen Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert liegt und damit auch eine Entgeltfunktion hat.

2. Die Stadt muss zunächst die Ausschreibungsreife herstellen, bevor sie ein Vergabeverfahren einleitet. Dem Bewerber wird ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet, wenn für ein erfolgversprechendes Angebot zwingend die Einbeziehung privater Flächen, auf die die Stadt keinen Zugriff hat, zur Voraussetzung gemacht wird.

3. Zu der Frage, wann eine Ausschreibung aufzuheben und anschließend in ein formloses Verhandlungsverfahren - unter Einbeziehung weiterer Bieter - überzuleiten ist.

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VPRRS 2010, 0036
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anwendung von § 101a Abs. 1 GWB im Teilnahmewettbewerb: Das Aus?

EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-456/08

Wird der nichtberücksichtigte Bieter nicht über die anderweitige Vergabe unterrichtet und wird er nicht auf seine weiteren Rechte inkl. der zu beachtenden Fristen hingewiesen, so ist die Vergabe europarechtswidrig.

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VPRRS 2010, 0035
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Das Aus für § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB?

EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-406/08

1. Nach den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist für den Beginn der Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Kläger von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.*)

2. Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG steht einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, auf deren Grundlage ein nationales Gericht einen Nachprüfungsantrag, der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder auf die Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften gerichtet ist, in Anwendung des nach Ermessen beurteilten Kriteriums der Unverzüglichkeit der Verfahrenseinleitung wegen Fristversäumnis zurückweisen kann.*)

3. Die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der durch die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG geänderten Fassung gebietet dem nationalen Gericht, unter Inanspruchnahme seines Ermessens die Frist für die Verfahrenseinleitung so zu verlängern, dass für den Kläger eine Frist sichergestellt ist, die derjenigen entspricht, über die er verfügt hätte, wenn die von der anwendbaren innerstaatlichen Regelung vorgesehene Frist zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, zu dem er von dem Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Sollten die innerstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Verfahrenseinleitung nicht im Einklang mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der durch die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG geänderten Fassung ausgelegt werden können, muss das nationale Gericht sie unangewendet lassen, damit das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang Anwendung findet und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, geschützt werden.*)

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VPRRS 2010, 0027
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Arbeitsrecht - Diskriminierung EU-ausländischer Unternehmen

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - Rs. C-546/07

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen den EG-Vertrag verstoßen, dass sie nur deutschen Unternehmen das Recht einräumt, mit polnischen Unternehmen Verträge über die Ausführung von Arbeiten in Deutschland abzuschließen.

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Online seit 2009

VPRRS 2009, 0442
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOF-Vergabe: Einsatz von Nachunternehmern nicht verschleiern!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2009 - Verg 14/09

Eine langfristige Zusammenarbeit, die eines uneingeschränkten Vertrauens in die Integrität und die Sach- und Fachkunde des Auftragnehmers bedarf, kann bei einer verschleierten Nachunternehmereinschaltung dem Auftraggeber nicht zugemutet werden.

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VPRRS 2009, 0438
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Alle genannten Kriterien müssen auch berücksichtigt werden!

KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 2 Verg 8/09

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Vergabenachprüfungssachen ist nach § 117 GWB nicht die Stellung eines Beschwerdeantrages, dessen Inhalt über die Kennzeichnung des allgemeine Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers hinausgeht.*)

2. Tatsachen hat der Beschwerdeführer Tatsachen lediglich insofern in der Beschwerdeschrift vorzutragen, als diese streitig sind und daher eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Geht es dem Beschwerdeführer lediglich um eine abweichende Beurteilung von Rechtsfragen, genügt es, in der Beschwerdeschrift deutlich zu machen, inwieweit der Auffassung der Vergabekammer widersprochen wird.*)

3. Gemäß § 25a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A sind sämtliche Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt wurden, bei der Angebotswertung heranzuziehen und es dürfen nicht einzelne Kriterien weggelassen werden.*)

4. Zur vergaberechtsgemäßen Qualitätsbewertung der Angebote durch eine nicht zur Vergabestelle gehörende, externe Bewertungskommission.

5. Zur Frage des Unmöglichwerdens der Qualitätsbewertung, in dem Fall, dass die Mitglieder der Bewertungskommission voreingenommen sind.*)

6. Im Nachprüfungsverfahren ist es jedenfalls grundsätzlich nicht möglich, dass die Nachprüfungsinstanz eine von der Vergabestelle nicht angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht und auf dieser Grundlage dessen Nichtberücksichtigungsfähigkeit annimmt.*)

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VPRRS 2009, 0434
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rücknahme der Verfahrensaufhebung und des Ausschlusses des Bieters

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2008 - 11 Verg 15/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2009, 0423
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Erledigung wird nicht von Amts wegen geprüft

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2009 - 1 VK 5/09

1. Die Vergabekammer prüft nicht von Amts wegen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.*)

2. Nur auf Antrag eines Beteiligten stellt die Vergabekammer fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Dies gilt auch im Fall der einseitigen Erledigungserklärung.*)

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VPRRS 2009, 0405
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenerstattung bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2009 - Verg 35/09

1. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts sind auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragstellerdie dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten.

2. Den Nachprüfungsantrag kann der Antragsteller im Übrigen jederzeit und generell unabhängig von einer Zustimmung des Antragsgegners zurücknehmen, solange und soweit noch keine formell bestandskräftige oder rechtskräftige sachliche Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ergangen ist. Der Antragsteller kann den Antrag auch dann noch zurücknehmen, wenn die Vergabekammer darüber (nicht bestandkräftig) bereits entschieden hat.

3. Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags hat für eine zuvor ergangene, formell noch nicht bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer die unabweisbare rechtliche Konsequenz, dass diese ohne weiteres, und zwar insgesamt, hinfällig und gegenstandslos wird. Sie kann in einem solchen Fall auch nicht mehr für eine Pflicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter durch den Antragsteller herangezogen werden.

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VPRRS 2009, 0400
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Urkundenfälschung an Vergabeakten

OLG Jena, Urteil vom 23.06.2009 - 1 Ws 222/09

1. Um im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verfälscht werden zu können, muss eine Urkunde nach der Vorstellung des Ausstellers fertiggestellt sein. Ein Zeitpunkt, zu dem Vergabeakten fertiggestellt sein müssen, ist nicht festzustellen.*)

2. Ob Vergabeakten eine Gesamturkunde darstellen können, ist von ihrer Gestaltung im Einzelfall abhängig.*)

3. Eine Gesamturkunde kann nur vorliegen, wenn die Einzelurkunden körperlich oder zumindest durch chronologische Ordnung und lückenlose Paginierung verbunden sind und der Gesamtheit ein zusätzlicher Erklärungsinhalt zukommt.*)

4. Veränderungen in Vergabeakten können nicht als Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB geahndet werden.*)

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VPRRS 2009, 0396
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Berichtigungsbeschluss und sofortige Beschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2009 - Verg 1/09

1. Ist die Beschwerde nicht in der gebotenen Form oder Frist eingelegt oder begründet worden, erfüllt die Begründung nicht die Mindestanforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 2 GWB oder ist sie aus sonstigen Gründen unzulässig, verwirft das OLG die Beschwerde ohne Sachprüfung. In Analogie zu § 522 ZPO, § 69 GWB (über § 120 Abs. 2 GWB) bedarf es dazu keiner mündlichen Verhandlung.

2. Ein Berichtigungsbeschluss eröffnet einem Antragsteller keine neue Beschwerdemöglichkeit gegen den berichtigten Beschluss. Vielmehr wirkt die Berichtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der §§ 118 VwGO, 319 ZPO auf den Erlass oder die Verkündung der Entscheidung zurück, so dass die berichtigte Entscheidung als erlassen oder verkündet gilt.

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VPRRS 2009, 0387
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Anordnung aufschiebender Wirkung wenn Zuschlagsverbot besteht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2008 - Verg 52/08

Die Antragsberechtigung für den Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern, fehlt, wenn schon von Gesetzes wegen ein Zuschlagsverbot besteht.

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VPRRS 2009, 0378
DienstleistungenDienstleistungen
Zuschlag im Verhandlungsverfahren nach förmlichem Verfahren nichtig

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2008 - Verg 57/08

Wenn nach vorgegangenem aufgehobenen förmlichen Verfahren, an dem mehrere Bieter teilgenommen haben, ein Verhandlungsverfahren mit nur einem einzigen Bieter durchgeführt wird, ist dieser Zuschlag ohne Einhaltung der Informationspflichten gegenüber den anderen Bietern nichtig.

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VPRRS 2009, 0347
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anforderungen an nationale Regelungen der Rügefrist

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 29.10.2009 - Rs. C-406/08

1. Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG gebietet es, eine Ausschlussfrist für Anträge auf Feststellung von Vergaberechtsverstößen und für Schadensersatzklagen erst ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, an dem der Kläger den behaupteten Vergaberechtsverstoß kannte oder kennen musste.*)

2. Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG steht einer Fristregelung entgegen, die es dem nationalen Richter erlaubt, Anträge auf Feststellung von Vergaberechtsverstößen und Schadensersatzklagen unter Berufung auf ein Erfordernis der unverzüglichen Klageerhebung nach freiem Ermessen als unzulässig abzuweisen.*)

3. Der nationale Richter ist verpflichtet, alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um ein mit dem Ziel der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG vereinbares Ergebnis zu erreichen. Soweit sich ein solches Ergebnis nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung der Fristregelung erreichen lässt, ist der nationale Richter verpflichtet, diese Regelung unangewendet zu lassen.

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VPRRS 2009, 0346
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsbefugnis eines Mietglieds einer Bietergemeinschaft

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 29.10.2009 - Rs. C-148/08

1. Ein Auftrag, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber einem Auftragnehmer die Verwaltung und die unternehmerische Verwertung eines Kasinounternehmens überträgt (Dienstleistungselement) und sich der Auftragnehmer zur Durchführung eines Entwicklungsplans verpflichtet, der in der Modernisierung der Räumlichkeiten des Kasinos besteht (Bauleistungselement), kann als Dienstleistungsauftrag im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über das öffentliche Auftragswesen eingeordnet werden, wenn das Bauleistungselement gegenüber dem Dienstleistungselement von untergeordneter Bedeutung ist. Der Auftrag ist jedoch als Dienstleistungskonzession einzuordnen und fällt daher nicht in den Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko zwar von vorneherein erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer dieses eingeschränkte Risiko aber in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt. Für diese Einordnung spielt es keine Rolle, dass der öffentliche Auftraggeber im Fall späterer Konkurrenz eine Entschädigung garantiert, sofern sich diese Garantie nicht wesentlich auf den Umfang der Übertragung des Risikos - im Gegensatz zu der Höhe des Risikos, anhand dessen jeder potenzielle Bieter sein Interesse an einer Teilnahme sowie den Betrag, den er zu bieten bereit ist, kalkuliert - auswirkt.*)

2. Gleichwohl müssen bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession die Grundregeln und Grundsätze des EG-Vertrags beachtet werden.*)

3. Ein Rechtsbehelf, den die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe eines gemischten öffentlichen Auftrags einlegen, der auch die Erbringung von unter Anhang IB der Dienstleistungsrichtlinie fallenden Dienstleistungen vorsieht und mit dem ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie bekräftigten Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an der Ausschreibung geltend gemacht wird, fällt in den Anwendungsbereich der Nachprüfungsrichtlinie.*)

4. Selbst dann, wenn nach nationalem Recht einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft nicht zur Erhebung einer Klage auf Aufhebung einer im Rahmen eines Vergabeverfahrens getroffenen Entscheidung befugt sind, muss vor Abweisung einer solchen Klage als unzulässig geprüft werden, ob diese einzelnen Mitglieder danach das Recht behalten, bei einem anderen Gericht Schadensersatz wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Sie müssen dieses Recht unter Modalitäten behalten, die nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die seine Ausübung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).*)

5. Soweit der Schadensersatzanspruch auf die Verletzung einer der auf das fragliche Vergabeverfahren anwendbaren Grundregeln und Grundsätze des EG-Vertrags gestützt wird, kommen das Recht auf wirksamen Rechtsschutz sowie die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität ergebenden Erfordernisse auch dann zum Tragen, wenn festgestellt wird, dass das Verfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich der gemeinschaftlichen Vergaberichtlinien fällt.*)

6. Wenn nach feststehender Rechtsprechung eines nationalen Gerichts angenommen worden ist, dass auch ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Rechtsbehelf gegen einen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erlassenen Akt einlegen kann, ist es mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar, wenn ein solcher Rechtsbehelf wegen Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung als unzulässig zurückgewiesen wird, es sei denn, dass demjenigen, der diesen Rechtsbehelf eingelegt hat, zuvor die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Unzulässigkeit zu heilen, oder jedenfalls die Möglichkeit, sich zu dieser Frage zu äußern.*)

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VPRRS 2009, 0345
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsbefugnis eines Mietglieds einer Bietergemeinschaft

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 29.10.2009 - Rs. C-145/08

1. Ein Auftrag, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber einem Auftragnehmer die Verwaltung und die unternehmerische Verwertung eines Kasinounternehmens überträgt (Dienstleistungselement) und sich der Auftragnehmer zur Durchführung eines Entwicklungsplans verpflichtet, der in der Modernisierung der Räumlichkeiten des Kasinos besteht (Bauleistungselement), kann als Dienstleistungsauftrag im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien über das öffentliche Auftragswesen eingeordnet werden, wenn das Bauleistungselement gegenüber dem Dienstleistungselement von untergeordneter Bedeutung ist. Der Auftrag ist jedoch als Dienstleistungskonzession einzuordnen und fällt daher nicht in den Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko zwar von vorneherein erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer dieses eingeschränkte Risiko aber in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt. Für diese Einordnung spielt es keine Rolle, dass der öffentliche Auftraggeber im Fall späterer Konkurrenz eine Entschädigung garantiert, sofern sich diese Garantie nicht wesentlich auf den Umfang der Übertragung des Risikos - im Gegensatz zu der Höhe des Risikos, anhand dessen jeder potenzielle Bieter sein Interesse an einer Teilnahme sowie den Betrag, den er zu bieten bereit ist, kalkuliert - auswirkt.*)

2. Gleichwohl müssen bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession die Grundregeln und Grundsätze des EG-Vertrags beachtet werden.*)

3. Ein Rechtsbehelf, den die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe eines gemischten öffentlichen Auftrags einlegen, der auch die Erbringung von unter Anhang IB der Dienstleistungsrichtlinie fallenden Dienstleistungen vorsieht und mit dem ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie bekräftigten Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an der Ausschreibung geltend gemacht wird, fällt in den Anwendungsbereich der Nachprüfungsrichtlinie.*)

4. Selbst dann, wenn nach nationalem Recht einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft nicht zur Erhebung einer Klage auf Aufhebung einer im Rahmen eines Vergabeverfahrens getroffenen Entscheidung befugt sind, muss vor Abweisung einer solchen Klage als unzulässig geprüft werden, ob diese einzelnen Mitglieder danach das Recht behalten, bei einem anderen Gericht Schadensersatz wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht geltend zu machen. Sie müssen dieses Recht unter Modalitäten behalten, die nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die seine Ausübung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).*)

5. Soweit der Schadensersatzanspruch auf die Verletzung einer der auf das fragliche Vergabeverfahren anwendbaren Grundregeln und Grundsätze des EG-Vertrags gestützt wird, kommen das Recht auf wirksamen Rechtsschutz sowie die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität ergebenden Erfordernisse auch dann zum Tragen, wenn festgestellt wird, dass das Verfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich der gemeinschaftlichen Vergaberichtlinien fällt.*)

6. Wenn nach feststehender Rechtsprechung eines nationalen Gerichts angenommen worden ist, dass auch ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Rechtsbehelf gegen einen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erlassenen Akt einlegen kann, ist es mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar, wenn ein solcher Rechtsbehelf wegen Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung als unzulässig zurückgewiesen wird, es sei denn, dass demjenigen, der diesen Rechtsbehelf eingelegt hat, zuvor die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Unzulässigkeit zu heilen, oder jedenfalls die Möglichkeit, sich zu dieser Frage zu äußern.*)

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VPRRS 2009, 0344
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Heilung der Gehörsverletzung durch Nachholung der Anhörung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2009 - Verg 37/07

1. Die Festsetzung der Aufwendungen und außergerichtlichen Kosten ohne vorherige Übermittlung des Kostenfestsetzungsantrags an den unterlegenen und die Kosten tragenden Beteiligten stellt zwar eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dar.

2. Die Rechtsverletzung kann geheilt werden, indem die Anhörung der unterliegenen Partei zulässigerweise nachgeholt wird.

3. Bei der Bestimmung des Gebührensatzes ist anzuerkennen, dass diese bei ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung durch den Rechtsanwalt innerhalb einer gewissen Bandbreite ergehen kann und dann hinzunehmen ist.

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VPRRS 2009, 0341
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenerstattung für das Verfahren nach § 115 Abs. 3 GWB?

VK Hessen, Beschluss vom 22.07.2009 - 69d-VK-11/2008

Für den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 115 Abs. 3 GWB ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 0,2 gerechtfertigt.

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VPRRS 2009, 0313
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Einsichtnahme in Akten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2009 - Verg 67/08

Im Nachprüfungsverfahren besteht kein Anspruch auf Einblick in Aktenbestandteile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.

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VPRRS 2009, 0312
DienstleistungenDienstleistungen
Antragsbefugnis bei Wahl der falschen Vergabeart

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2009 - Verg 77/08

Legt der Antragsteller schon nicht dar, durch eine unterlassene Bekanntgabe in der Bekanntmachung an der Einreichung eines Teilnahmeantrags gehindert worden zu sein, so ist sein Antrag unzulässig.

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VPRRS 2009, 0297
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Aufhebung einer Kammerentscheidung

VK Münster, Beschluss vom 09.09.2009 - VK 7/09 K

1. Wird ein Antrag auf Nachprüfung nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, aber ist der Beschluss der Vergabekammer bereits abgesetzt worden, dann kommt eine Aufhebung der Kammerentscheidung durch die erkennende Kammer nicht mehr in Betracht.*)

2. Die Sachentscheidung der Kammer bleibt dann Rechtsgrundlage für die folgende Kostenlastentscheidung zugunsten der anderen Verfahrensbeteiligten.*)

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VPRRS 2009, 0260
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wertung der Referenzen

VK Südbayern, Beschluss vom 17.06.2009 - Z3-3-3194-1-22-05/09

1. Mit der Auswahl des Wertungskriteriums "Anfahrtszeit vom Bürositz zur Baustelle" wird die Ortsansässigkeit abgefragt und bewertet. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1, 2 und 5 GWB, sowie gegen § 16 Abs. 3 VOF. Grundsätzlich ist der Begriff der räumlichen Nähe zur Baustelle nicht zu verwechseln mit der erforderlichen "Präsenz" vor Ort, wobei die "Ortsansässigkeit" nach allgemeiner Rechtssprechung ein vergabefremdes Kriterium darstellt.*)

2. Es liegt auch dann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) vor, wenn der Vergabevermerk nicht den Anforderungen des § 18 VOF entspricht. Denn "über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält".*)

3. Die Wertung der Referenzen hat durchgängig auf die Gleichwertigkeit bezüglich gleicher Aufgabenstellung und Größe zu erfolgen. Wenn die Projektsumme der gewerteten Referenzen der vorgezogenen Bieter um ein vielfaches unter der voraussichtlichen Auftragssumme für vorliegendes Projekt liegen, entbehrt dies jeglicher Vergleichbarkeit, da für die Einhaltung von Terminen und Kosten bei niedrigen Auftragssummen im Vergleich mit Großprojekten, die sich über längere Zeiträume erstrecken und komplexere Aufgabenstellungen enthalten, nicht der gleiche Maßstab angesetzt werden kann.*)

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VPRRS 2009, 0245
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschluss wegen Verstoßes gegen Nachunternehmer-Verbot?

KG, Beschluss vom 20.08.2009 - 2 Verg 4/09

1. Hat die Vergabekammer eine Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB gesetzt und noch vor Ablauf dieser Frist entschieden, bemisst sich die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch dann ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer gemäß § 117 Abs. 1, 1. Fall GWB, wenn die Entscheidung erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist dem Beschwerdeführer zugestellt wird.*)

2. Für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist es unerheblich, ob der Nachprüfungsantrag unzulässig oder unbegründet ist.*)

3a. Zur Unzulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrages wegen unzureichend substanziierter Rüge des Antragstellers gemäß § 107 Abs. 1 GWB im Einzelfall.*)

3b. Die Rüge nach § 107 Abs. 1 GWB setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller gegenüber der Vergabestelle unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er sehe deren Vorgehen als unrechtmäßig an und verlange die Korrektur dieses Vorgehens. Zu Unmissverständlichkeit im Einzelfall.*)

4. Die §§ 7 Nr. 4, 7a Nr. 3 Abs. 3, 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. k VOL/A enthalten kein Verbot gegenüber der Vergabestelle, Anforderungen, die sie in der Bekanntmachung zum Zwecke des Nachweises der Rechtstreue und Leistungsfähigkeit des Bieters aufgestellt hat, abschwächend zu modifizieren.*)

5. Der bloße Umstand, dass sich ein Bieter möglicherweise nicht an die Bedingungen des an ihn vergebenen Auftrages hält, stellt grundsätzlich keinen Vergaberechtsverstoß der Vergabestelle dar.*)

6. Ein Bieter darf wegen des von ihm geplanten Verstoßes gegen das in den Verdingungsunterlagen enthaltene Verbot, Nachunternehmer einzusetzen, nicht von der Vergabe ausgeschlossen werden. (Anschluss an EuGH, VergabeR 2004, 465)*)

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VPRRS 2009, 0239
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Abhilfeentscheidung: Kostentragung durch Vergabestelle?

VK Köln, Beschluss vom 19.08.2009 - VK VOB 11/2009

Erledigt sich das vom Bieter angestrengte Nachprüfungsverfahren durch eine für den Bieter positive Abhilfeentscheidung der Vergabestelle, so trägt diese die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Bieters.

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VPRRS 2009, 0237
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfung bei Grundstückskaufverträgen mit Bauverpflichtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2008 - Verg 27/08

Der Auftragswert einer Baukonzession ist grundsätzlich nach dem auf die Bauleistung bezogenen Verwertungserlös zu bestimmen.

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VPRRS 2009, 0232
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Herabsetzung der Verfahrenskosten durch die Vergabekammer

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009 - 11 Verg 17/08

Setzt die Vergabekammer die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer auf die sofortige Beschwerde der Kostenschuldnerin herab, so fehlt für eine dagegen gerichtete Beschwerde der obsiegenden Partei regelmäßig die erforderliche Beschwer.*)

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VPRRS 2009, 0203
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabe

VK Münster, Beschluss vom 06.05.2008 - VK 4/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2009, 0183
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Staatlich anerkannte Materialprüfanstalt als Nachunternehmer

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2009 - VK-SH 5/09

1. Eine staatlich anerkannte Materialprüfanstalt ist als "anderes Unternehmen" im Sinne von Ziffer 7 des Formblatts HVA B-StB-EG-Bewerbungsbedingungen zu qualifizieren.

2. Ein zwingender Ausschluss von Angeboten wegen insoweit fehlender Nachunternehmerangaben und entsprechender Verpflichtungserklärungen kann aber nur erfolgen, wenn diese Erklärungen unmissverständlich verlangt worden sind.

3. Bei der Auslegung ist auf den angesprochenen Empfängerkreis insgesamt abzustellen und nicht auf das mögliche Verständnis eines einzelnen Bieters.

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VPRRS 2009, 0155
DienstleistungenDienstleistungen
Vergabe

VK Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2006 - 1 VK 17/06

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VPRRS 2009, 0127
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Schlüssige Darlegung der Rechtsverletzung im Nachprüfungsantrag!

VK Südbayern, Beschluss vom 11.02.2009 - Z3-3-3194-1-01-01/09

1. Der Antragsteller hat in seinem Nachprüfungsantrag die behaupteten Rechtsverletzungen mit einem schlüssigen, aus sich heraus verständlichen Tatsachenvortrag zu belegen, um den Formerfordernissen des GWB zu entsprechen.*)

2. Bieter müssen im Hinblick auf die Abgabe von Angeboten darauf achten, den Geheimwettbewerb zu gewährleisten.*)

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VPRRS 2009, 0122
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht ordnungsgemäße bzw. fehlende Dokumentation

VK Südbayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Z3-3-3194-1-41-11/08

1. Grundsätzlich führt eine fehlende Dokumentation aufgrund eines mangelhaften Vergabevermerks nicht zwangsläufig zu einem zu Gunsten eines Antragstellers wirkenden Rechtsverstoß mit Auswirkungen auf das Vergabeverfahren. Es gehört jedoch zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert.*)

2. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen. Eine ungenügende Dokumentation führt im Regelfall dazu, dass das Verfahren wiederholt werden muss.*)

3. Außerdem muss der Vergabevermerk die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk gestellt werden. Dazu gehören Datum und Unterschrift des Ausstellers. Bedient sich die Vergabestelle bei der Fertigung des Vergabevermerks der Hilfe eines Dritten, muss zudem deutlich werden, inwieweit die Vergabestelle dem Vergabevorschlag des Dritten folgt.*)

4. Grundsätzlich ist die Vergabestelle an die Bewerbungskriterien, die sie in der Vergabebekanntmachung genannt hat, nach § 17 VOB/A gebunden. Es widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, wenn die Vergabestelle ihrer Wertungsentscheidung andere Kriterien zu Grunde legt, als sie in der Bekanntmachung veröffentlicht hat.*)

5. Der Wortlaut des Absageschreibens nach § 13 VgV spricht lediglich von der Verpflichtung, den Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben, und nicht von Gründen oder gar einer Begründung. Daraus muss gefolgert werden, dass der Auftraggeber sich kurz fassen und im Wege der Verwaltungsvereinfachung auch zu vorformulierten Schreiben greifen darf.*)

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VPRRS 2009, 0121
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht ordnungsgemäße bzw. fehlende Dokumentation

VK Südbayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Z3-3-3194-1-39-11/08

1. Grundsätzlich führt eine fehlende Dokumentation aufgrund eines mangelhaften Vergabevermerks nicht zwangsläufig zu einem zu Gunsten eines Antragstellers wirkenden Rechtsverstoß mit Auswirkungen auf das Vergabeverfahren. Es gehört jedoch zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert.*)

2. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen. Eine ungenügende Dokumentation führt im Regelfall dazu, dass das Verfahren wiederholt werden muss.*)

3. Außerdem muss der Vergabevermerk die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk gestellt werden. Dazu gehören Datum und Unterschrift des Ausstellers. Bedient sich die Vergabestelle bei der Fertigung des Vergabevermerks der Hilfe eines Dritten, muss zudem deutlich werden, inwieweit die Vergabestelle dem Vergabevorschlag des Dritten folgt.*)

4. Grundsätzlich ist die Vergabestelle an die Bewerbungskriterien, die sie in der Vergabebekanntmachung genannt hat, nach § 17 VOB/A gebunden. Es widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, wenn die Vergabestelle ihrer Wertungsentscheidung andere Kriterien zu Grunde legt, als sie in der Bekanntmachung veröffentlicht hat.*)

5. § 28 Nr.2 Abs.2 VOB/A sieht ausdrücklich vor, dass auch nach Ablauf der Bindefrist auf ein Angebot noch der Zuschlag erfolgen kann. Ein Angebot ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil die Bindefrist zwischenzeitlich - ohne eine lückenlose Verlängerung - verstrichen ist.*)

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VPRRS 2009, 0120
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Strafrecht - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

BVerfG, Beschluss vom 02.04.2009 - 2 BvR 1468/08

1. Zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (Begriff des Angebots).

2. Zum Anspruch auf ein faires Verfahren (Beweiswürdigung).

3. Zur Beweiskraft des Protokolls (Auslegung mehrdeutiger Vermerke).

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VPRRS 2009, 0106
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Auslagenerstattung bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - X ZB 29/08

Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren findet keine Erstattung von Auslagen statt, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.*)

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VPRRS 2009, 0102
DienstleistungenDienstleistungen
Ungenügende Dokumentation des Vergabeverfahrens: Aufhebung!

VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2008 - Z3-3-3194-1-35-10/08

1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 ist die Vergabekammer an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.*)

2. Es gehört zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens nach § 97 Nr. 1 GWB, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert. Diese Dokumentation dient dabei dem Ziel, die Entscheidung der Vergabestelle sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für die Bieter überprüfbar zu machen.*)

3. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation - wie in § 30 VOL/A gefordert - wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen. Eine ungenügende Dokumentation führt im Regelfall dazu, dass das Verfahren nach § 26 Nr. 1 lit. d VOL/A wiederholt werden muss, da die begangene Rechtswidrigkeit nur dadurch beseitigt werden kann, dass die Ausschreibung aufgehoben wird.*)

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VPRRS 2009, 0092
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kosten der eigenen Rechtsabteilung nicht erstattungsfähig!

VK Hessen, Beschluss vom 28.11.2008 - 69d-VK-17/2007

Lässt sich ein Beteiligter am Nachprüfungsverfahren durch Mitarbeiter der eigenen Rechtsabteilung vertreten, stellen die Personalkosten für diese Mitarbeiter "Sowieso-Kosten" dar und sind kein zusätzlicher erstattungsfähiger Aufwand, welcher Gegenstand eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein könnte.

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VPRRS 2009, 0085
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergleich in der mündlichen Verhandlung?

VK Berlin, Beschluss vom 05.06.2007 - VK-B2-17/07

1. Einer Einigung der Beteiligten im Wege des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung steht das Gesetz nicht entgegen, auch wenn dies in den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen ist.*)

2. Sofern es zu einer Einigung der Beteiligten kommt, ist diese bindend und erstreckt sich auch auf die zur Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten, sofern sich ein Beteiligter zu deren Erstattung verpflichtet hat.*)

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VPRRS 2009, 0080
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabestelle muss über drohende Aufhebung informieren!

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - X ZR 22/08

Informiert die Vergabestelle einen Bieter pflichtwidrig nicht über die begründete Vergaberüge eines Dritten und die dadurch drohende Aufhebung eines Vergabeverfahrens, kann sie auf Aufwendungsersatz haften.

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VPRRS 2009, 0040
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung von Nebenangeboten

VK Nordbayern, Beschluss vom 15.10.2008 - 21.VK-3194-48/08

1. Nebenangebote sind nur wertungsfähig, wenn

- sie vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen wurden,

- der Auftraggeber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Mindestanforderungen benannt hat, die Varianten erfüllen müssen und

- sie den benannten Mindestanforderungen genügen (§ 25a Nr. 3 VOB/A).

(hier: Nebenangebote mit einer Änderung des Fahrbahn-Oberbaus)*)

2. Verlangt der öffentliche Auftraggeber für die Wertung von Nebenangeboten einen gesonderten Nebenangebotsplan, ist bei Fehlen eines solchen Planes das Nebenangebot dennoch nicht auszuschließen, wenn im Nebenangebot auf eine Ausführungsrichtlinie einschließlich einer Tafel Bezug genommen wird, welche die geforderten Angaben zweifelsfrei und unmissverständlich enthält.*)

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