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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bau & Immobilien

5346 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

VPRRS 2019, 0195
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nebenangebot ist vom Bieter eindeutig und erschöpfend zu beschreiben!

VK Thüringen, Beschluss vom 15.04.2019 - 250-4002-11116/2019-N-002-HBN

Für Nebenangebote gelten die gleichen Anforderungen, wie sie im umgekehrten Verhältnis für einen Auftraggeber bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung gelten. Der Auftraggeber muss aus dem Nebenangebot deshalb klar und eindeutig erkennen können, welche Leistungen Inhalt des Nebenangebots sind.

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VPRRS 2019, 0193
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nebenangebot ohne Mengenangaben ist nicht wertbar!

VK Thüringen, Beschluss vom 05.04.2019 - 250-4002-10846/2019-N-005-UH

Bietet ein Unternehmen in seinem Nebenangebot einen Pauschalpreis an und führt zudem inhaltlich aus, dass es den „Massenansatz und die Dimensionierung entsprechend dem Erfordernis angepasst hat“, ist das Nebenangebot nicht wertbar (vgl. OLG Frankfurt, IBR 2002, 689).

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VPRRS 2019, 0189
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschluss wegen fehlender Unterlagen auch im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb!

VK Thüringen, Beschluss vom 29.03.2019 - 250-4003-10402/2019-E-002-SHL

1. Angebote von Unternehmen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, sind von der Wertung auszuschließen.

2. Der Begriff der (Angebots-)Unterlagen ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Hierunter fallen u. a. Eigenerklärungen sowie sonstige Angaben in dem Angebot des Bieters.

3. Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, können nicht nachgefordert werden.

4. Der Ausschlusstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV und die Bestimmungen über die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen nach § 56 Abs. 2, 3 VgV gelten auch in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wenn der Auftraggeber für die (indikativen) Angebot der Bieter eine mit dem Angebotsabgabeschluss gleichwertige Ausschlussfrist festgesetzt hat.

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VPRRS 2019, 0187
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein Ausschluss auf der Grundlage unklarer Vorgaben!

VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2019 - 250-4002-10033/2019-N-002-J

1. Fehlen geforderte Erklärungen zu angebotenen Erzeugnissen, führt dies zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Angebots.

2. Ein Angebotsausschluss wegen fehlender geforderter Erklärungen setzt voraus, dass der Auftraggeber die Vergabeunterlagen eindeutig, erschöpfend und widerspruchsfrei zur Verfügung gestellt hat (hier verneint).

3. Dem Auftraggeber allein obliegt die ordnungsgemäße Erstellung widerspruchsfreier Vergabeunterlagen.

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VPRRS 2019, 0196
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine besondere Vergütung für Besondere Leistungen?

KG, Urteil vom 05.04.2019 - 21 U 72/16

1. Für die Vertragsauslegung maßgebend ist allein der Vertragsinhalt, hingegen nicht, ob der Auftraggeber Vorgaben des Vergabe- und Vertragshandbuchs für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) beachtet oder aber den Vertrag nach dem Standardleistungsbuch Bau (StLB-Bau) aufgestellt hat.

2. Gibt die Leistungsbeschreibung einen gewollten Endzustand vor, der ohne Besondere Leistungen gemäß der VOB/C nicht erreicht werden kann, ist für den fachkundigen Bieter eindeutig, dass der Vertragspartner auch die Besondere Leistung ausgeführt haben will. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistungsbeschreibung im Endzustand Bauteilgeometrien vorgibt, die ohne die Besonderen Leistungen nicht realisiert werden können.

3. In einem öffentlichen Vergabeverfahren gilt für die Auslegung des Vertragsinhalts in erster Linie wie der Vertrag nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen und fachkundigen Bieter zu verstehen ist. Erklärt ein Bieter sein subjektives Verständnis vom Inhalt des Vertrags erst nach dem Termin der Angebotsöffnung (Submissionstermin), ist eine solche Erklärung für die Vertragsauslegung nicht maßgebend.

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VPRRS 2019, 0184
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eignungsprüfung ist nicht auf geforderte Nachweise begrenzt!

VK Thüringen, Beschluss vom 04.01.2019 - 250-4002-8706/2018-E-027-EF

1. Der Auftraggeber muss die Eignung des Bieters nicht ausschließlich auf der Basis der von ihm geforderten Nachweise - insbesondere aufgrund der Eigenerklärung in einem Formblatt - beurteilen. Bei der Eignungsprüfung steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise er sich Kenntnis über die Eignung des Bieter verschafft.

2. Neben den geforderten Eignungsnachweisen darf der Auftraggeber bei der Eignungsprüfung grundsätzlich auch noch andere Informationen verwerten, soweit es sich um objektivierbare Fakten handelt, die aus einer verlässlichen Quelle stammen und die eine räumliche und zeitliche Nähe zur betroffenen Vergabe aufweisen.

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VPRRS 2019, 0175
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zuschlagsschreiben ohne Dienstsiegel: Bauvertrag nichtig!

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.11.2018 - 2 U 38/18

1. Nach § 70 Abs. 1 GO-SA a.F. sind Willenserklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Fehlt das Dienstsiegel auf dem Zuschlagsschreiben, so ist der Bauvertrag im Vergabeverfahren nicht wirksam geschlossen worden. Zwar bedarf die Zuschlagserteilung nach § 18 VOB/A 2012 keiner besonderen Form; die Vorschriften der Gemeindeordnung regeln aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters und sind keine Bestimmung über die einzuhaltende Form.*)

2. Die in § 70 Abs. 4 GO-SA a.F. normierte Ausnahme vom Erfordernis des Absatzes 1, eine Erklärung im Geschäft der laufenden Verwaltung, ist nicht gegeben bei einem Bauauftrag, der integraler Bestandteil einer umfangreichen und aufwändigen Sanierung einer Kindertagesstätte ist.*)

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VPRRS 2019, 0163
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Grundstücksverkauf = öffentlicher Bauauftrag?

VK Bremen, Beschluss vom 06.07.2018 - 16-VK 2/18

1. Das Vorliegen eines Bauauftrags setzt neben der Überschreitung des EU-Schwellenwerts voraus, dass sich der Verkäufer eines Grundstücks als öffentlicher Auftraggeber mit dem Verkauf einen durchsetzbaren Einfluss (einklagbare Bauverpflichtung) sichert.

2. Es ist erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat. Dabei müssen die Bauleistungen durch den Dritten nach den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen erfolgen.

3. Ein öffentlicher Auftraggeber hat seine Erfordernisse nur dann genannt, wenn er Maßnahmen ergriffen hat, um die Merkmale der Bauleistung zu definieren oder indem er zumindest einen entscheidenden Einfluss auf die Konzeption der Bauleistung ausübt.

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VPRRS 2019, 0161
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Spekulationsangebot ist nicht zuschlagsfähig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.04.2019 - VgK-06/2019

1. Es ist weder anstößig noch vergaberechtlich unzulässig, wenn ein Bieter Unschärfen im Leistungsverzeichnis zu seinen Gunsten ausnutzt, solange er dabei nicht unredlich spekuliert.

2. Ein vergaberechtswidriges Verhalten liegt vor, wenn ein Bieter den Preis für einzelne Positionen drastisch erhöht und den daraus resultierenden höheren Gesamtpreis zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit seines Angebots im Wege einer Mischkalkulation dadurch kompensiert, dass er andere Positionen mehr oder minder deutlich verbilligt.

3. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert eine solche Preisverlagerung, es sei denn, der Bieter kann die Indizwirkung erschüttern.

4. Ein Angebot, dass spekulativ so ausgestaltet ist, dass dem Auftraggeber bei Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände erhebliche Übervorteilungen drohen, ist nicht zuschlagsfähig.

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VPRRS 2019, 0160
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine freihändige Vergabe oberhalb des EU-Schwellenwerts!

VK Westfalen, Beschluss vom 27.05.2019 - VK 2-6/19

Die Durchführung einer freihändigen Bauvergabe oberhalb des EU-Schwellenwerts ist im GWB, der VgV und der VOB/A-EU nicht geregelt und deshalb als Verfahren schlichtweg unzulässig.

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VPRRS 2019, 0157
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung

VG Köln, Beschluss vom 21.12.2018 - 9 L 1698/18

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2019, 0151
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kostenverlagerung spricht für Preismanipulation!

OLG München, Beschluss vom 17.04.2019 - Verg 13/18

1. Es ist einem Bieter nicht verboten, einzelne Positionen unter seinen Kosten anzubieten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bieter seine zu deckenden Gesamtkosten nach Belieben einzelnen LV-Positionen zuordnen darf.

2. Verlagert der Bieter die für einzelne LV-Positionen eigentlich vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen, enthält sein Angebot nicht die geforderten Preise.

3. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen LV-Positionen entsprechen, indiziert eine solche Preisverlagerung.

4. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält und daher auszuschließen ist.

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VPRRS 2019, 0145
Mit Beitrag
MedizintechnikMedizintechnik
Vergütung für erbrachte Leistungen ist keine überwiegende Finanzierung!

OLG München, Beschluss vom 19.03.2019 - Verg 3/19

1. Unter einer überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen ist ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Zahlungen gesetzlicher Krankenkassen beinhalten keine Finanzierung, wenn sie als spezifische Gegenleistungen für erbrachte Krankenhausbehandlungen geleistet werden.

2. Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht, wenn sie zwar von einer Verwaltungsbehörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit "überwacht" wird, diese "Aufsicht" aber nicht die Kontrolle der unternehmerischen Entscheidungen und wirtschaftlichen Ausrichtung betrifft.

3. Bei der Beschaffung mobiler Geräte, die nicht mit dem Bauwerk verbunden werden müssen und auch nicht von ihrer Beschaffenheit her auf das Bauwerk abgestimmt werden müssen, handelt es sich um einen Lieferauftrag. Geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz stellen eine Nebenleistung dar, die der Einstufung als Lieferauftrag nicht entgegensteht.

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VPRRS 2019, 0143
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ordensgemeinschaft ist kein öffentlicher Auftraggeber!

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.01.2019 - RMF-SG21-3194-3-40

1. Eine falsche Angabe der Zuständigkeit der Vergabekammer in der Auftragsbekanntmachung kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen. Die Anwendbarkeit des GWB bestimmt sich objektiv nach dem Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale zur öffentlichen Auftraggebereigenschaft und zum öffentlichen Auftrag.*)

2. Wie die Kirchen sind die Ordensgemeinschaften weder juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB noch wurden sie zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen.*)

3. § 99 Nr. 4 GWB stellt auf Tief- und Hochbaumaßnahmen oder auf damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen und Wettbewerbe ab. Der Begriff Bauleistung setzt eine Arbeitsleistung am Bauwerk voraus. Hierzu zählen die handwerklichen Leistungen vor Ort. Die bloße Lieferung von Baustoffen und Bauteilen ohne individuelle auf das Bauvorhaben bezogene Verarbeitung haben keinen hinreichenden engen funktionalen Zusammenhang zu der Erstellung des Bauwerks. Sie zählen nicht zu den Bau-, sondern zu den Lieferaufträgen.*)

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VPRRS 2019, 0141
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wie ist die Benotung der Angebote zu dokumentieren?

VK Nordbayern, Beschluss vom 01.03.2019 - RMF-SG21-3194-4-3

1. Die Wertungsentscheidung muss den an sie zu stellenden vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Bewertung eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die von der Vergabestelle selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.*)

2. Eine Punktevergabe erfolgt auf der Grundlage einer wertenden Beurteilung des Entscheidungsträgers. Dass bei den Vorgaben subjektive Komponenten (i.S.v. Einschätzungen, nicht i.S.v. willkürlichen persönlichen Präferenzen) eine wesentliche Rolle spielen, ist offensichtlich.*)

3. Die Vergabestelle hat die Pflicht, die für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Wird die Auswahlentscheidung zur Vergabenachprüfung gestellt, untersucht die Nachprüfungsinstanz gerade auch die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenden.*)

4. Bei der Benotung der Angebote kommt es nicht darauf an, jeden Benotungswert rechnerisch herzuleiten. Die Vergabestelle hat keine Verpflichtung, einen Rechenweg der Gesamtpunktzahl genauestens darzustellen. Auch hat sie im Nachhinein keine Unterkriterien herauszuarbeiten bzw. diese mit genauen Punktzahlen zu bezeichnen. Es genügt, wenn die Vergabestelle dokumentiert, auf welche Aspekte sie die Bewertung im Einzelnen stützt. Sie hat dabei die Aspekte zu bezeichnen, denen sie positiv oder negativ besonderes Gewicht beimisst.*)

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VPRRS 2019, 0107
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kostenschätzung muss wirklichkeitsnah sein!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019 - Verg 42/18

1. Eine Kostenprognose ist nicht vertretbar, wenn sie auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, insbesondere, wenn sie eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt lässt oder ungeprüft und pauschal auf anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt.

2. Von einer zulässigen Auslegung des Angebotsinhalts ist auszugehen, wenn der tatsächlich gemeinte Preis durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Sind Nachforschungen über das wirklich gewollte beim Bieter erforderlich, sind diese Anforderungen nicht erfüllt.

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VPRRS 2019, 0127
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch Verständnisfragen sind beantragte Auskünfte!

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.12.2018 - RMF-SG21-3194-3-35

1. Trägt der Antragsteller vor, dass er sich durch die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße an der Einreichung eines Angebots gehindert bzw. erheblich beeinträchtigt sah, so dokumentiert er in diesem Fall sein Interesse am Auftrag hinreichend durch die vorprozessuale Rüge und den anschließenden Nachprüfungsantrag.*)

2. Geht ein Auskunftsersuchen (Bieteranfrage) rechtzeitig, aber so kurz vor Fristablauf ein, dass dem Auftraggeber eine sachgerechte Auskunft aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, hat er die Angebotsfrist angemessen zu verlängern.*)

3. Auch Verständnisfragen sind beantragte Auskünfte i.S.d. § 12a EU Abs. 3 VOB/A 2016. Auskünfte in diesem Sinne sind sachdienliche Auskünfte; sachdienliche Auskünfte sind Auskünfte, die bei objektiver Betrachtung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand oder dem Verfahren stehen. Hierbei ist generell eine großzügige Handhabung geboten.*)

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VPRRS 2019, 0126
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verlängerte Vorlagefrist für nachgeforderte Unterlagen: Vergaberechtswidrig aber folgenlos!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2019 - Verg 49/18

1. Die Sechs-Tage-Vorlagefrist des § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 ist auch für den Auftraggeber eine verbindliche Höchstfrist.

2. Eine (versehentlich) zu lang bemessene Vorlagefrist begründet beim Bieter ein grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen, diese Frist nutzen zu dürfen. Eine andere Bewertung ist möglich, wenn sich der öffentliche Auftraggeber bei der Fristbemessung von sachfremden, manipulativen Erwägungen leiten lässt, die mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung unvereinbar sind.

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VPRRS 2019, 0132
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Besondere Aufmaßvorschrift geht den Regelungen in der VOB/C vor!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2019 - 21 U 17/18

1. Widersprüche zwischen den einzelnen Teilen der Vergabeunterlagen sind im Wege der Auslegung möglichst so aufzulösen, dass sich ein sinnvolles, den Belangen beider Vertragsparteien gerecht werdendes Resultat ergibt.

2. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach ein Vertrag mit unklarer Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers geht, weil dieser die Unklarheiten nicht vor der Abgabe seines Angebots aufgeklärt hat.

3. Ebenso wenig gibt es eine Auslegungsregel, wonach Unklarheiten zu Lasten des ausschreibenden Auftraggebers gehen, ohne dass zuvor der Versuch ihrer Auflösung im Wege einer Auslegung der Gesamtheit der Vertragsunterlagen unternommen werden muss.

4. Enthält der Ausschreibungstext eine besondere Aufmaßvorschrift, geht diese als die speziellere Vertragsnorm der allgemeinen Bezugnahme des Vertrags auf die VOB/C und die in Abschnitt 5 der davon umfassten DIN enthaltenen Aufmaßvorschriften vor.

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VPRRS 2019, 0124
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch die Vergütung von Nachträgen gehört zu den Kosten der Ersatzvornahme!

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2018 - 11 U 21/16

1. Erklärt der Auftragnehmer unberechtigt die Kündigung wegen angeblich verspäteter Zahlungen und stellt er seine Leistungen ein, berechtigt dies den Auftraggeber dazu, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

2. Nach der Kündigung kann der Auftraggeber den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer ausführen lassen. Der Anspruch umfasst den Ersatz der tatsächlich angefallenen, erforderlichen Mehrkosten der Ersatzvornahme.

3. Der Auftraggeber kann die Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des anderen Unternehmers für angemessen halten durfte.

4. Etwaige Fehler im Vergabeverfahren kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht anspruchsmindernd entgegen halten.

5. Einem Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten steht nicht entgegen, dass die letztlich ausgeführten Leistungen sich gegenüber den ursprünglich beim bisherigen Auftragnehmer beauftragten Leistungen teilweise geändert haben. Der Auftraggeber kann auch Mehrkosten für solche Leistungen erstattet verlangen, die zwar im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vereinbart waren, die der Auftragnehmer jedoch gem. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B nach einer entsprechenden Anordnung hätte durchführen müssen (Anschluss an BGH, IBR 2000, 163).

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VPRRS 2019, 0121
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kann der Auftraggeber auch das "Wie" der Leistungserbringung vorgeben?

VK Südbayern, Beschluss vom 28.01.2019 - Z3-3-3194-1-35-10/18

1. Die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers umfasst nicht nur die Frage, ob und was beschafft werden soll. Er kann im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts auch festlegen, wie die Leistung auszuführen ist. Allerdings muss gerade in diesen Fällen die Bestimmung der Art der Leistungsausführung sachlich gerechtfertigt sein und es müssen dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen.*)

2. Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz haben bei der Festlegung technischer Spezifikationen aufgrund der Gefahren einer Diskriminierung im Zusammenhang mit deren Auswahl oder der Art und Weise ihrer Formulierung eine entscheidende Bedeutung (EuGH, VPR 2019, 71). Da Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU und die nationale Umsetzungsnorm § 31 Abs. 3 Satz 2 VgV auch den Prozess oder die Methode zur Erbringung der Leistung als technische Spezifikation ansehen, gilt dies gerade auch für Vorgaben zur Ausführung der Leistung.*)

3. Eine wettbewerbsbeschränkende Bestimmung der Art der Leistungsausführung ist kein geeignetes Mittel, um Konsequenzen aus einer nach Auffassung des Auftraggebers mangelhaften Vertragsdurchführung durch einen Bieter in einem vorangegangenen Auftrag zu ziehen. Hierfür gibt es als vergaberechtliches Mittel nur den fakultativen Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, falls dessen Voraussetzungen vorliegen. Eine wettbewerbsbeschränkende Bestimmung der Art der Leistungsausführung kann dagegen keinesfalls damit gerechtfertigt werden, ein Unternehmen vom Anbieten abzuhalten, das dieses System bekanntlich einsetzt und mit dem der Auftraggeber schlechte Erfahrungen gemacht hat.*)

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VPRRS 2019, 0113
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Referenzen beziehen sich nicht auf Projekte, sondern auf Leistungen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018 - Verg 28/18

1. Fordert der Auftraggeber wirksam bis zu einem festgelegten Zeitpunkt die Vorlage von Belegen für die Eignung, besteht keine Möglichkeit, die Eignung auch noch im laufenden Vergabeverfahren herzustellen.

2. Ein Bieter ist nicht geeignet, wenn er geforderte Eignungsnachweise nicht fristgerecht vorlegt, oder die fristgerecht vorgelegten Referenzen in formeller oder materieller Hinsicht nicht den Anforderungen genügen.

3. Referenzen beziehen sich nicht auf ein Projekt, sondern auf die innerhalb des Projekts erbrachte Leistung. Daher kommt es nicht darauf an, ob und wann ein Vertrag oder ein Projekt beendet wurde, sondern wann welche Leistung innerhalb des Projekts ausgeführt wurden.

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VPRRS 2019, 0116
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Munitionsbergung = öffentlicher Bauauftrag?

OLG Rostock, Beschluss vom 21.07.2017 - 17 Verg 3/17

Sind mit der ausgeschriebenen Leistung der Munitionsbergung umfangreiche Erdbewegungsarbeiten verbunden, die nicht in erster Linie der Gefahrenabwehr, sondern der Vorbereitung des Baufelds für die anschließende Errichtung von Gebäuden dienen, handelt es sich um vorbereitende Baustellenarbeiten/Erdbewegungsarbeiten und somit um einen öffentlichen Bauauftrag.

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VPRRS 2019, 0115
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Überlanges Nachprüfungsverfahrens: Existenzgefährdung rechtfertigt Aufhebung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2018 - Verg 41/16

1. Läuft ein Vergabenachprüfungsverfahren schon über einen längeren Zeitraum und ist ein Ende nicht absehbar, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vergabeverfahren aufzuheben, wenn ansonsten wegen eines durch das Nachprüfungsverfahren begründeten Baustopps und damit einhergehender Ertragsausfälle des Auftraggebers dessen Existenz gefährdet wird.

2. Stellt der öffentliche Auftraggeber mit der Bekanntmachung unterschiedliche Dateien zum Download bereit, dürfen diese nicht nur in sich, sondern auch untereinander nicht widersprüchlich oder missverständlich sein. Um Missverständnisse zu vermeiden, muss der Auftraggeber gegebenenfalls Verwendungshinweise geben, die Unklarheiten ausschließen.

3. Ein besonderes Feststellungsinteresse kann sich insbesondere sowohl aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen den öffentlichen Auftraggeber im Falle des Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes als auch aus einer Wiederholungsgefahr ergeben.

4. Richtiger Antragsgegner des Vergabenachprüfungsverfahrens ist derjenige, der sich in der Auftragsbekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen als Auftraggeber zu erkennen gegeben hat.

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VPRRS 2019, 0111
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebot 60% über Kostenschätzung: Ausschreibung kann aufgehoben werden!

VK Bund, Beschluss vom 13.02.2019 - VK 1-3/19

Eine deutliche Überschreitung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (hier: zu mehr als 60%) berechtigt einen öffentlichen Auftraggeber zur Aufhebung des Vergabeverfahrens, wenn er die Finanzierungslücke nicht zu vertreten hat. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber die Kosten ordnungsgemäß geschätzt hat.

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VPRRS 2019, 0110
BauvertragBauvertrag
Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist erteilt: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2016 - 16 U 91/16

1. Ein Bauvertrag kommt nach vorangegangener öffentlicher Ausschreibung zu Stande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist den Zuschlag an den Auftragnehmer erteilt.

2. Die Erteilung des Zuschlags ist auch nach Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist noch möglich. Der verspätete Zuschlag stellt ein neues Angebot dar, das der Bieter, der durch Fristablauf von seinem bindenden Angebot frei geworden ist, annehmen, aber auch ohne weiteres ablehnen kann.

3. Lehnt der Bieter den vom Auftraggeber im "Zuschlagsschreiben" alternativ angebotenen Ausführungszeitraum ab, liegt darin die Ablehnung des neuen Angebots.

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VPRRS 2019, 0094
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann darf von einer Losvergabe abgesehen werden?

OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 - Verg 10/18

1. a) Das Absehen vom Regelfall der Losvergabe erfordert eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange, wobei der Auftraggeber wegen der dabei anzustellenden prognostischen Überlegungen einen Beurteilungsspielraum hat, der im Nachprüfungsverfahren (nur) der rechtlichen Kontrolle unterliegt (im Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2018, 461 = VPR 2018, 181; OLG Düsseldorf, IBR 2012, 533).*)

b) Die Beschaffungsautonomie ist kein Freibrief für eine Gesamtvergabe, allerdings können sich aus dem korrekt ausgewählten Auftragsgegenstand Belange ergeben, die der Auftraggeber bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.*)

c) Konkrete projektbezogene Besonderheiten wie z.B. ein hohes Risikopotential des Objekts können eine Gesamtvergabe rechtfertigen (hier: Sicherheitstechnik für eine JVA).*)

2. Zur Problematik einer "wesentlichen Änderung" der Vergabeunterlagen, die eine Verlängerung der Angebotsfrist erfordert.*)

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VPRRS 2019, 0108
Mit Beitrag
WasserbaumaßnahmenWasserbaumaßnahmen
Wann ist Vergabereife gegeben?

VK Bund, Beschluss vom 12.03.2019 - VK 1-7/19

1. Der öffentliche Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

2. Eine Voraussetzung der Ausschreibungsreife ist, dass die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an den Beginn der Leistungsausführung gegeben sind. Der Auftraggeber muss vor der Ausschreibung alle privat- und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der angegebenen Fristen begonnen werden kann.

3. Vergabereife ist gegeben, wenn die Ausschreibung aufgrund eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden darf. Auf etwaige eingelegte Rechtsbehelfe, über die instanzenabschließend noch nicht entschieden worden ist, kommt es nicht an. Im Vergabenachprüfungsverfahren ist kein "In-sich"-Prozess über die Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsentscheidungen zu führen.

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VPRRS 2019, 0087
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nur liefern oder liefern und verlegen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2016 - 13 U 176/11

1. Geht aus der Ausschreibung nicht eindeutig hervor, ob die LV-Position "Betonstahl" nicht nur die Lieferung, sondern auch den Einbau umfasst, und will der Bieter die Verlegung des Betonstahls erkennbar nicht anbieten, gehört Einbau des Stahls nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

2. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, die Verlegearbeiten auf jeden Fall zu erbringen, liegt darin die Anordnung zur Ausführung einer zusätzlichen Leistung, die besonders zu vergüten ist.

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VPRRS 2019, 0096
WasserbaumaßnahmenWasserbaumaßnahmen
Bieter muss Planfeststellungsbeschluss nicht gegenlesen!

VK Bund, Beschluss vom 11.03.2019 - VK 1-5/19

1. Die Baubeschreibung und die sonstigen Vergabeunterlagen müssen für die Angebotserstellung der Bieter einschließlich der Erstellung des Bauzeitenplans hinreichend klare und verständliche Vorgaben enthalten.

3. Ein einzureichender Bauzeitenplan ist nicht etwa deshalb unverbindlich, weil die Baubeschreibung den Hinweis enthält, dass nach Auftragserteilung ein Startgespräch zur Abstimmung des Bauzeitenplans stattfindet.

3. Die Bieter müssen die zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidungen und den Planfeststellungsbeschluss samt der Änderungsbeschlüsse nicht gegenlesen. Keinesfalls dürfen sie hieraus - ohne weitere Nachfragen beim Auftraggeber - etwa die Unverbindlichkeit der Baubeschreibung ableiten.

4. Wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, liegt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vor.

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VPRRS 2019, 0084
DienstleistungenDienstleistungen
Dokumentation unzureichend: Auftraggeber muss Wertung wiederholen!

VK Berlin, Beschluss vom 22.02.2019 - VK B 1-33/18

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Wertung der Angebote nachvollziehbar zu dokumentieren.

2. Insbesondere im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten hat der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind.

3. Eine Dokumentation ist unzureichend, wenn die zu den Unterkriterien im Ergebnis vergebenen prozentualen Werte weder mit den zu den Konzeptunterunterpunkten vergebenen Werten noch insgesamt mit vom Auftraggeber aufgestellten Bewertungsvorgaben zusammen passen.

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VPRRS 2019, 0086
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht das niedrigste, sondern das beste Angebot wird bezuschlagt!

VK Bund, Beschluss vom 11.02.2019 - VK 2-2/19

1. Auch im Verhandlungsverfahren gilt der Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die angebotenen Preise an Wettbewerber mitzuteilen, solange diese darauf noch durch Änderung der eigenen Gebote reagieren könnten.

2. Die Bieter haben einen Anspruch auf den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, also auch des Angebotspreises, durch den Auftraggeber. Ein Angebot in Kenntnis des Angebotes eines Mitbieters ist jedenfalls dann vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn durch die Information das Angebot beeinflusst wurde.

3. Der Zuschlag ist nicht auf das preiswerteste, sondern auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

4. Der öffentliche Auftraggeber darf die Zuschlagskriterien und deren Wertung nach seinem Beschaffungsbedarf ausrichten.

5. Die Umrechnung eines Preises in Wertungspunkte weist Schwächen auf und kann zu Unschärfen und unerwarteten Ergebnissen führen. Die Grenze des Zulässigen ist aber erst überschritten, wenn sich gerade die Heranziehung der gewählten Preisumrechnungsmethode im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.

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VPRRS 2019, 0073
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kommunale Wohnbaugesellschaft = öffentlicher Auftraggeber?

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

Eine unter kommunaler Mehrheitsbeteiligung geführte Wohnbaugesellschaft ist, soweit sie Bauaufträge erteilt, kein öffentlicher Auftraggeber, wenn sie ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht und daher gewerblich wahrnimmt.

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VPRRS 2019, 0036
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Nur klare Zuschlagskriterien sind gute Zuschlagskriterien!

VK Südbayern, Beschluss vom 21.01.2019 - Z3-3-3194-1-38-11/18

Zuschlagskriterien müssen klar und eindeutig formuliert sein, so dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei der Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können.

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VPRRS 2019, 0061
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Vorgaben sind einzuhalten!

VK Berlin, Beschluss vom 14.01.2019 - VK B 2-31/18

Auch eine geringfügige Überschreitung einer als bindende Vorgabe im Planungswettbewerb definierten Baukostenobergrenze rechtfertigt die Nichtzulassung einer Wettbewerbsarbeit.

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VPRRS 2019, 0062
Mit Beitrag
Tief- und IngenieurbauTief- und Ingenieurbau
Mehrkosten sind kein Aufhebungsgrund!

VK Sachsen, Beschluss vom 17.01.2019 - 1/SVK/033-18

1. Hat ein Unternehmen mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtsschutzes die Aufhebung des Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht, ist die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Unternehmens auf dessen Antrag hin zur Feststellung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, auch wenn sich herausstellt, dass die Aufhebung wirksam war und daher eine Anordnung auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens nicht ergehen kann.*)

2. Es bleibt dem Auftraggeber grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB), aber nicht darauf, dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt.*)

3. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Aufhebung eines Vergabeverfahrens kann nur erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber die Vergabe des Auftrags weiterhin beabsichtigt und ihm auch keine sachlichen Gründe für eine Aufhebung zur Seite stehen.*)

4. Eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 liegt nur dann vor, wenn eine ganz entscheidende Abänderung der bisherigen Absicht zur Leistungserbringung erforderlich wird. Die Auftragsvergabe auf der Grundlage der bisherigen Vergabeunterlagen muss für den Auftraggeber oder die Bieter unzumutbar geworden sein.*)

5. Die Gründe, welche eine Aufhebung rechtfertigen sollen, dürfen dem Auftraggeber nicht zurechenbar sein. Dabei kann ein schuldhaft herbeigeführter Aufhebungsgrund jedoch durchaus ein sachlicher Grund für eine - dann allerdings (jedenfalls wirksame) schadensersatzpflichtige - Aufhebung sein. Der pauschale und nicht weiter untersetzte Vortrag, dass Mehrkosten zu befürchten sind, führt nicht zur Annahme eines schwer wiegenden Grunds im Sinne des § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016, der zur rechtmäßigen Aufhebung berechtigt.*)

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VPRRS 2019, 0046
GesundheitGesundheit
"Einsatz von Pflegeexperten" ist Leistungs-, nicht Eignungsanforderung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2018 - Verg 30/18

1. Die Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist - soweit es die Ausschreibung vorgelagerter Zweckmäßigkeitserwägungen betrifft - keine vergaberechtliche Vorschrift und entfaltet daher im Vergabeverfahren keinen Bieterschutz (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 27.06.2018, VPR 2018, 242).

2. Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals können leistungsbezogene Kriterien sein, die als Mindestanforderung an die Leistung im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder aber als qualitative Zuschlagskriterien berücksichtigt werden können.

3. Die Anforderung des öffentlichen Auftraggebers, "Pflegeexperten Stoma, Kontinenz und Wunde" einzusetzen, ist ein leistungsbezogenes Kriterium.

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VPRRS 2019, 0058
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nebenangebot abgegeben: Planungsverantwortung übernommen!

OLG Naumburg, Urteil vom 30.03.2016 - 12 U 97/15

1. Die Abgabe eines Nebenangebots ermöglicht es dem Auftragnehmer, seine Auftragschancen mithilfe technisch oder wirtschaftlich besserer Lösungen als den vom Auftraggeber vorgesehenen zu verbessern.

2. Das Risiko eines Nebenangebots liegt für den Auftragnehmer darin, dass für die Planung, technische Gestaltung, Kalkulation und praktische Ausführung die volle Verantwortung übernommen wird.

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VPRRS 2019, 0054
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Unkalkulierbare Risiken übernommen: Kein Anspruch auf Mehrvergütung!

OLG München, Urteil vom 12.02.2019 - 9 U 728/18 Bau

1. Der Bieter und spätere Auftragnehmer kann auch ungewöhnliche und nicht kalkulierbare Risiken übernehmen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach regelmäßig nur kalkulierbare Verpflichtungen eingegangen werden (Anschluss an BGH, IBR 1996, 487).

2. In der Übernahme der Planungsverantwortung liegt insbesondere dann kein ungewöhnliches Wagnis, wenn der Auftragnehmer im Vergabeverfahren unmissverständlich und eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass er das Risiko etwaiger Planungsfehler zu tragen hat.

3. Ungewöhnliche Wagnisse sind bereits im Vergabeverfahren geltend zu machen. Ein Bieter kann nicht ein sich aus den Vergabeunterlagen ausdrücklich ergebendes Risiko hinnehmen und im Anschluss an das Vergabeverfahren als Auftragnehmer zivilrechtliche Auseinandersetzungen wegen des übertragenen Risikos führen.

4. Mehrkosten in Höhe von 4,2% des Bauvolumens führen nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage.

5. Dem Auftragnehmer kann das sog. Baugrundrisiko im Rahmen eines Konzessionsvertrags auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam übertragen werden.

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VPRRS 2019, 0052
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
In der Zeit "zwischen den Jahren" sind längere Fristen zu setzen!

VK Bund, Beschluss vom 22.01.2019 - VK 1-109/18

1. Reicht der Bieter eine gültige qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung ein, deren Gültigkeitszeitraum kurz nach Vorlage abläuft, ist ihm eine angemessene Frist zur Erneuerung der Bescheinigung zu gewähren.

2. Eine vom Auftraggeber über die Weihnachtsfeiertage sowie den Jahreswechsel gesetzte Frist für die Vorlage von Referenzen muss angemessen bemessen sein (hier verneint).

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VPRRS 2019, 0045
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wann ist ein Produkt "gleichwertig"?

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.11.2017 - VgK-30/2017

1. Leitproduktvorgaben sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" ("o. glw.") zu versehen. Der Bieter gibt also ein ordnungsgemäßes Angebot ab, wenn er sich in diesem Rahmen hält, ohne dass dabei schon von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten gesprochen werden kann.

2. Gleichwertig sind Erzeugnisse oder Verfahren, wenn sie die Qualität der verlangten Erzeugnisse oder Verfahren nach allgemeiner Anerkennung der betreffenden technischen Fachkreise hinsichtlich ihrer Tauglichkeit und Mängelfreiheit, ausgerichtet nach dem zum Ausdruck gekommenen Auftraggeberwillen, uneingeschränkt erreichen.

3. Ob Gleichwertigkeit vorliegt, hat der betreffende Bieter gegebenenfalls darzulegen und auch nachzuweisen. Als geeignetes Mittel für einen Gleichwertigkeitsnachweis kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer Konformitätsbewertungsstelle gelten.

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VPRRS 2019, 0043
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Welchen Inhalt muss ein Vorabinformationsschreiben haben?

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.09.2017 - VgK-25/2017

1. Ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erteilter, wirksamer Zuschlag kann von der Vergabekammer nicht aufgehoben werden.

2. Ob ein Zuschlag wirksam erteilt war, hängt davon ab, ob das Vorabinformationsschreiben den inhaltlichen Anforderungen des § 134 GWB genügte, um die Wartefrist bis zum Zuschlag in Gang zu setzen.

3. Die Informationspflicht dient dazu, den unterlegenen Bieter in die Lage zu versetzen, zu verstehen, warum sein Angebot - im Verhältnis zum Angebot des erfolgreichen Bieters - nicht bezuschlagt wurde.

4. Diese Informationspflicht ist erfüllt, wenn die Begründung sich nicht formelhaft darauf beschränkt, dass das finale Angebot des unterlegenen Bieters nicht berücksichtigt werden konnte, sondern ausdrücklich auf die entscheidenden Wertungskriterien Bezug nimmt, wie z. B. durch die Formulierung "Ihr Angebot konnte wirtschaftlich hinsichtlich des Angebotspreises und der Bieterpräsentation nicht überzeugen".

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VPRRS 2019, 0040
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber darf missverständliches Angebot aufklären!

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2018 - VgK-40/2017

1. Wollen oder können die Bieter die Leistung nicht nach Maßgabe der Vergabeunterlagen anbieten, können sie Änderungsvorschläge oder Nebenangebote unterbreiten, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen in seinem Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, führt dies zum zwingenden Ausschluss.

2. Es ist die originäre Pflicht des Bieters, ein eindeutiges, unmissverständliches und damit einer ordnungsgemäßen Wertung zugängliches Angebot abzugeben.

3. Der öffentliche Auftraggeber darf im offenen Verfahren von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote und Preise, sind in jedem Fall unzulässig.

4. Es ist dem Auftraggeber gestattet, sich über den tatsächlichen "Angebotswillen" des Bieters zu unterrichten.

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VPRRS 2019, 0037
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Neues Angebot ist kein überarbeitetes Angebot!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2018 - Verg 36/17

1. Schließen der öffentliche Auftraggeber, der Bestbieter und der antragstellende Mitbewerber vor der Vergabekammer bzw. dem Vergabesenat einen Vergleich, wonach das Vergabeverfahren zurückversetzt wird und die Beteiligten sich darüber einig sind, dass die Eignung des Bestbieters nicht mehr bezweifelt wird, ist der Mitbewerber hieran gebunden.

2. Sofern der Vergleich nicht unwirksam ist, kann ein Ausschluss des Angebots des Bestbieters mangels Eignung vom Mitbewerber nicht mehr geltend gemacht werden.

3. Haben sich die Verfahrensbeteiligten darauf geeinigt, dass die Bieter die Möglichkeit erhalten, ihre abgegebenen und anschließend verbindlich verhandelten Angebote zu überarbeiten und sodann ein letztes Angebot abzugeben, schließt dies die Möglichkeit aus, zusätzlich ein gänzlich neues, bisher nicht verhandeltes Hauptangebot abzugeben.

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VPRRS 2019, 0038
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht nur Angebote, sondern auch Bieter können ausgeschlossen werden!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.08.2018 - Z3-3-3194-1-21-06/18

1. Die Rügetatbestände des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB können nur innerhalb eines bereits begonnenen Vergabeverfahrens greifen.*)

2. Bei europaweiten Vergaben im offenen Verfahren beginnt das Verfahren grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der europäischen Union (siehe auch § 3 Abs. 3 VgV).*)

3. Die Rügetatbestände des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB sind - solange die Vorschriften des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB restriktiv ausgelegt werden und den Primärrechtsschutz i.S.d. effet utile nicht übermäßig einschränken - mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar (vgl. Art. 1 Abs. 4 und Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2007/66/EG). Dabei dürften die Regelungen in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB das absolute Maximum der europarechtlich noch zulässigen Erschwerung des Rechtsschutzes darstellen.*)

4. Der Gesetzgeber hat in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB den Fristbeginn an eine innere Tatsache beim Antragsteller geknüpft. Dieser auf das Bewusstsein des konkreten Antragstellers abstellende Maßstab stellt eine hohe Hürde für die Feststellung einer frühzeitigen, zur Obliegenheitsverletzung führenden Kenntnis dar.*)

5. Die Ausschlussgründe des § 124 Abs. 1 GWB können nach dem klaren Wortlaut der Norm ("zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens") ebenfalls nur innerhalb eines bereits begonnenen Vergabeverfahrens greifen. Anders als unter der vor dem 18.04.2016 geltenden Rechtslage (vgl. § 19 EG Abs. 3 VOL/A 2009 bzw. § 16 EG Abs. 1 VOB/A a.F.) können nach § 124 Abs. 1 GWB nicht nur Angebote, sondern Unternehmen ausgeschlossen werden. Dies steht im Einklang mit Art. 57 der Richtlinie 2014/24/EU, der durchgängig von Wirtschaftsteilnehmern spricht. Ein Ausschluss eines Unternehmens nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist daher im Grundsatz zu einem Zeitpunkt nach Einleitung eines Vergabeverfahrens möglich, an dem es - wie hier - noch kein Angebot abgegeben hat.*)

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VPRRS 2019, 0031
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann führt ein Nebenangebot zu einer "gleichwertigen" Leistung?

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2019 - 54 Verg 3/18

1. Auch im Bereich der Sektorenverordnung führt eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen zum Angebotsausschluss.

2. Eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses im Rahmen eines Nebenangebots stellt keine Änderung der Vergabeunterlagen dar, wenn bestimmte Anforderungen für das Hauptangebot nicht zugleich auch als Mindestkriterien für Nebenangebote gelten.

3. Zur Frage, ob ein Nebenangebot zu einer gleichwertigen Leistung führt, kann keine "objektiv" richtige Beurteilung verlangt werden. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht der Vergabestelle, die auf der Grundlage des sachlichen Gehalts eines Nebenangebots (auch) prognostisch darüber zu befinden hat, ob eine anforderungsgerechte Ausführung zu erwarten ist.

4. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der (Vergabe-)Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zu rügen.

5. Eine die Rügeobliegenheit auslösende Erkennbarkeit ist gegeben, wenn Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften von einem fachkundigen Bieter bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden können. Das ist der Fall, wenn die in Gestalt der (Auftrags-) Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen vermittelte Tatsachengrundlage schon bei laienhafter rechtlicher Bewertung, also ohne Bemühung besonderen Rechtsrats, auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet.

6. Eine Grenze findet die Rügeobliegenheit erst bei rechtlich komplexen und durch die Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärten Fragen. Dazu gehören das Vergabekriterium "Bauzeitverkürzung", die Nichtangabe von Mindestkriterien für (zugelassene) Nebenangebote und zum sog. "Punktesystems" (Umrechnung des Preises in Punkte) nicht.

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VPRRS 2019, 0028
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Nachforderung von Unterlagen: Frist von sechs Tagen ist angemessen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2018 - Verg 31/18

1. Mängel der Dokumentation im Vergabevermerk (hier: fehlerhafte Datumsbezeichnung und keine gemeinsame Angebotsöffnung) führen nicht generell und unabhängig von ihrem Gewicht und Stellenwert zu einer Wiederholung der betroffenen Abschnitte des Vergabeverfahrens.

2. Eine Wiederholung ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Gefahr von Manipulationen besteht (hier verneint).

3. Der öffentliche Auftraggeber kann sich bei der Angebotsöffnung von einem Mitarbeiter oder einem externen Berater wie etwa einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

4. Nachgeforderte Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen. Im Regelfall ist eine Frist von sechs Kalendertagen angemessen.

5. Auf eine zu kurz bemessene Frist kann ein Angebotsausschluss nicht gestützt werden.

6. Erfährt der öffentliche Auftraggeber, dass sich der Geschäftsführer eines Bieterunternehmens wegen Untreue und Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in Untersuchungshaft befunden hat, muss er die Eignungsprüfung wiederholen.




VPRRS 2019, 0030
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eindeutiges Angebot kann nicht aufgeklärt und abgeändert werden!

VK Nordbayern, Beschluss vom 26.09.2018 - RMF-SG21-3194-3-23

1. Ein Angebot stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die nach den §§ 133, 157 BGB so auszulegen ist, wie sie ein verständiger Auftraggeber in der konkreten Situation nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Davon ausgehend sind Aufklärungsmaßnahmen über das Angebot selbst unzulässig, wenn der objektive Erklärungsgehalt des Angebots im Wege der Auslegung eindeutig ermittelt werden kann.*)

2. Die Abänderung eines Angebotes im Rahmen der Aufklärung ist im konkreten Fall unzulässig, wenn das Angebot eindeutig war und zudem die Umplanung dem Grunde nach kostenrelevant ist, weil eine Sonderanfertigung notwendig ist.*)

3. Bei der Auslegung der Vergabeunterlagen ist der objektive Empfängerhorizont des entsprechenden Bieterkreises maßgeblich.*)

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VPRRS 2019, 0029
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Umrechnung von Preisen in Preispunkte ist zulässige Wertungsmethode!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2018 - Verg 3/18

1. Bei der Wahl der Preisumrechnungsmethode kommt dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein Bestimmungsrecht zu.

2. Die gewählte Preisumrechnungsmethode kann nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist. Dies ist beim umgekehrten Dreisatz ausgehend vom günstigsten Bieterpreis nicht der Fall.

3. Eine Umrechnung von Preisen in Preispunkte, bei der die Abstufung der Preispunkte nicht exakt äquivalent zu den Preisabständen erfolgt, ist nicht vergaberechtswidrig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abweichungen der prozentualen Abstände beim Preis einerseits und den Punkten andererseits geringfügig sind und erst mit zunehmendem Abstand vom jeweiligen Bestangebot zunehmen.

4. Mängel der Dokumentation können im Vergabenachprüfungsverfahren geheilt werden.

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VPRRS 2019, 0024
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
eVergabe von Bauleistungen: Teilnahmeantrag ist zu verschlüsseln!

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2018 - VgK-50/2018

1. Will der Auftraggeber nicht nur reine Bauleistungen nach einer vorher bereits erarbeiteten Planung erbringen lassen, sondern aufgrund der Komplexität des Projekts die Planung, Finanzierung und Ausführung der Bauleistung gemeinsam vergeben, ist das Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb als Verfahrensart zulässig.

2. Elektronisch eingereichte Teilnahmeanträge sind auch bei einer EU-weiten Vergabe von Bauleistungen so zu verschlüsseln, dass ein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten nicht möglich ist.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, Angebote, die nicht ordnungsgemäß verschlüsselt übermittelt worden sind, auszuschließen.

4. Eine Vergabesoftware, die für die Kommunikation und die Abgabe eines Teilnahmeantrags jeweils unterschiedliche Eingabefelder vorsieht, leitet den Bewerber ausreichend deutlich auf das von ihm auszuwählende Eingabefeld für Teilnahmeanträge hin. Weder der öffentliche Auftraggeber noch der Anbieter eines E-Vergabesystems muss in den Ausschreibungsunterlagen mehr erklären, als in den Vergabeverordnungen beschrieben ist.

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