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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bau & Immobilien

5346 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

VPRRS 2019, 0376
Mit Beitrag
Tief- und IngenieurbauTief- und Ingenieurbau
Kostenschätzung um 42% überschritten: Ausschreibung kann aufgehoben werden!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2019 - 3 VK LSA 18/19

1. Wann die Aufhebung einer Ausschreibung wegen deutlicher Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden.

2. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Auftraggeber einerseits nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen wird, die Aufhebung aber andererseits auch kein Instrument zur Korrektur des erzielten Submissionsergebnisses sein darf.

3. Liegen die eingegangenen Angebote über 42% über der sorgfältig vorgenommenen und ordnungsgemäß dokumentierten Kostenschätzung, liegt ein schwer wiegender Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens vor.

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VPRRS 2019, 0358
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Leistungsbeschreibung richtet sich an Fachleute!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2019 - 11 Verg 4/19

Wenn in der bautechnischen Praxis ein Vorverständnis über den Qualitätsstandard eines Systems besteht (hier: Korrosionsbewehrung von Betonfertigteilen), dann ist dies ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Auslegung von Leistungsanforderungen durch den verständigen, fachkundigen Bieter.*)

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VPRRS 2019, 0365
BauvertragBauvertrag
„Verkehrsmengenrisiko“ übernommen: Keine Vertragsanpassung bei Verkehrsrückgang!

OLG Celle, Urteil vom 26.11.2019 - 13 U 127/18

1. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es sich dabei um Erwartungen und Umstände handelt, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollten. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme - sei es ausdrücklich, konkludent oder aufgrund ergänzender Vertragsauslegung - schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03, IBRRS 2006, 0721).*)

2. Der Konzessionsnehmer kann daher nicht die Vertragsanpassung bei Rückgang des mautpflichtigen Verkehrs auf dem von ihm ausgebauten und betriebenen Autobahnteilstück verlangen, wenn er im Konzessionsvertrag das "Verkehrsmengenrisiko" in dem Umfang übernommen hat, wie es sich nach Vertragsschluss verwirklicht hat.*)

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VPRRS 2019, 0363
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabeunterlagen korrigiert: Angebotsfrist ist zu verlängern!

VK Bund, Beschluss vom 13.11.2019 - VK 2-82/19

1. Der Bieter hat einen Anspruch auf eine sog. zweite Chance, wenn der Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht durch einen Zuschlag beenden kann, weil alle Angebote an gleichwertigen Mängeln leiden, die auf der Rechtsfolgenseite zu derselben rechtlichen Konsequenz führen. In diesem Fall ist das Vergabeverfahren in das entsprechende Stadium vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen.

2. Ein Anspruch auf eine sog. zweite Chance besteht auch dann, wenn der Bieter kein Angebot abgegeben hat, weil die Ausschreibung an einem grundlegenden Mangel leidet, der auch die abgegebenen Angebote infiziert.

3. Die Korrektur eines Fehlers in den Vergabeunterlagen ist gegenüber allen Bietern bekanntzumachen. Erfolgt dies kurz vor Ablauf der Angebotsfrist, ist diese angemessen zu verlängern.




VPRRS 2019, 0349
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Erkennbarer Kalkulationsfehler darf nicht ausgenutzt werden!

OLG Dresden, Beschluss vom 02.07.2019 - 16 U 975/19

1. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme, wenn er einen offensichtlichen Kalkulationsfehler des Bieters erkennt und trotz der Unzumutbarkeit der Durchführung des Auftrags den Zuschlag auf dessen Angebot erteilt.

2. Bei einem Preisabstand von 24 % zum Angebot des nächstplatzierten Bieters ist der Kalkulationsirrtum für den Auftraggeber erkennbar.

3. Die Verpflichtung, aus Rücksicht auf die Interessen des Bieters von der Zuschlagserteilung abzusehen, greift nicht erst ein, wenn dessen wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Vielmehr bedarf es einer alle erheblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Bewertung.

4. Der Auftraggeber kann vom Bieter keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn dem Bieter die Durchführung des Vertrags aufgrund eines Kalkulationsfehlers unzumutbar ist und er deshalb die Ausführung der Leistung verweigert.

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VPRRS 2019, 0359
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Leistungsverzeichnis erkennbar fehlerhaft: Auftragnehmer muss nachfragen!

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 14 U 191/13

1. Bei der Auslegung der Baubeschreibung und der Prüfung der Frage, ob eine mangelhafte Ausschreibung vorliegt, sind in erster Linie der Wortlaut, sodann die besonderen Umstände des Einzelfalles, die Verkehrssitte und die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen. Die Auslegung hat dabei gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter oder Auftragnehmer zu erfolgen.*)

2. Eine Pflicht des Bieters im Ausschreibungs- und Angebotsstadium, auf im Leistungsverzeichnis enthaltene Fehler hinzuweisen, besteht grundsätzlich nicht. Allerdings folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen dann eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers, wenn die Verdingungsunterlagen offensichtlich falsch sind (OLG Celle, IBR 2017, 300).*)

3. Trotz der Pflicht des Auftraggebers aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2009, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, darf der Auftragnehmer also ein erkennbar (oder erkanntes) lücken- oder fehlerhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen; er muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots klären und sich insbesondere ausreichende Erkenntnisse über die vorgesehene Bauweise (Art und Umfang) verschaffen.*)

4. Unterlässt der Auftragnehmer in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis und legt seiner Kalkulation gewissermaßen "ins Blaue" oder sogar "spekulativ" die für ihn günstigste Leistung zugrunde, um so ein entsprechend attraktives Angebot abzugeben, ist er nicht im Sinne eines enttäuschten Vertrauens schutzwürdig und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen (OLG Celle, IBR 2017, 300).*)

5. Im Falle einer fehlerhaften Ausschreibung ist auch ein treuwidriges Verhalten des Auftraggebers in Betracht zu ziehen (hier verneint).*)

6. Das Berufungsgericht ist im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht an dessen Rechtsansicht nur insoweit gebunden, als sie der Aufhebung zugrunde liegt. Das Berufungsgericht ist auch an seine früheren Rechtsansichten nicht gebunden. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Gehörsverstoßes im Zusammenhang mit Behauptungen einer Partei zu den einer Baubeschreibung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnissen (hier: Abweichung der tatsächlichen von den ausgeschriebenen Bodenverhältnissen) ist das Berufungsgericht daher nicht gehindert, eine von seiner früheren Auffassung abweichende Auslegung der Baubeschreibung vorzunehmen, das Leistungsverzeichnis als erkennbar fehlerhaft zu bewerten und anzunehmen, dass der Auftragnehmer deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert ist, Zusatzforderungen zu stellen.*)

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VPRRS 2019, 0353
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wenn elektronische Formulareingaben "verschwinden" ...

VK Südbayern, Beschluss vom 14.10.2019 - Z3-3-3194-1-15-05/19

1. Treten technische Schwierigkeiten bei der Angebotsabgabe aufgrund der verwendeten elektronischen Mittel auf, so sind die Rechtsfolgen danach zu beurteilen, wessen Sphäre sie zuzuordnen sind. Schwierigkeiten auf Auftraggeberseite dürfen nicht zu Lasten der Anbieterseite gehen. Demgegenüber gehen vom Anbieter selbst zu verantwortende Schwierigkeiten zu seinen Lasten (OLG Düsseldorf, IBR 2019, 449 = VPR 2019, 134).*)

2. Die Vergabestelle trifft grundsätzlich die Feststellungslast, dass sie nicht gegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 VgV verstoßen hat.*)

3. Kann im Rahmen der von der Vergabekammer vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung die Ursache für eine fehlerhafte Angebotsabgabe nicht geklärt werden, geht dies nicht automatisch zu Lasten der Vergabestelle, wenn dieser kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 VgV nachgewiesen werden kann und eine Ursache in der Sphäre des Bieters wahrscheinlich ist.*)

4. Im Hinblick auf den auch im Vergaberecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB kann ein Unterlassen einer Information nach § 11 Abs. 3 VgV nur dann zu Lasten eines Auftraggebers gehen, wenn er den entsprechenden Umstand gekannt oder pflichtwidrig nicht gekannt hat.*)

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VPRRS 2019, 0351
Mit Beitrag
ITIT
Digitale Meldeempfänger müssen nicht losweise vergeben werden!

VK Sachsen, Beschluss vom 15.10.2019 - 1/SVK/030-19

1. Bei der Ausschreibung von einer für eine mehrere Städte und Gemeinden übergreifende Regionalleitstelle zur Beschaffung von digitalen Meldeempfängern (DME) kann vom Grundsatz der Losaufteilung gem. § 97 Abs. 4 GWB abgesehen werden, wenn technische Gründe dies rechtfertigen.*)

2. Das ist der Fall, wenn alle Geräte dasselbe Verschlüsselungssystem besitzen sollen, damit die gesendeten Texte zur selben Zeit empfangen werden können. Anderenfalls würde der Text je nach Verschlüsselungssystem nacheinander, d. h. zeitlich versetzt, an die verschiedenen Empfänger übermittelt werden. Weiterhin spricht für eine Gesamtvergabe, dass bei einheitlichen Geräten Standort übergreifende gemeinsame Schulungen und Updates der Geräte durchgeführt werden können sowie gegebenenfalls eine gesammelte Beschaffung von Ersatzteilen oder die Aushilfe bei defekten Geräten untereinander möglich sind.*)

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VPRRS 2019, 0339
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beschaffung von Baumaterial ist kein Bau-, sondern ein Lieferauftrag!

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.08.2019 - RMF-SG21-3194-4-40

1. Werden für ein Bauvorhaben Baumaterialien (hier: Granitsteine und -platten) beschafft, handelt es sich nicht um einen Bau-, sondern um einen Lieferauftrag, wenn keine weiteren Bauleistungen hinzukommen.

2. Auch bei der Vergabe von Lieferaufträgen muss der Auftraggeber beim erstmaligen Anfordern von Unterlagen nach Angebotsabgabe eine angemessene Frist setzen.

3. Eine Frist ist angemessen, wenn sie der Bedeutung und dem Umfang der Anforderung gerecht wird, wobei eine zu kurze Frist nicht automatisch eine angemessene Frist in Gang setzt und der Bieter nicht verpflichtet ist, schon vorsorgliche Maßnahmen zu treffen.

4. Gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung lediglich die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekannt, muss er das Wertungsergebnis umso genauer dokumentieren.

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VPRRS 2019, 0332
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Längeren Ausführungszeitraum angeboten: Ausschluss vom Vergabeverfahren!

VK Bund, Beschluss vom 27.09.2019 - VK 2-70/19

1. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.

2. Ob eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen vorliegt, ist anhand einer Auslegung sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots festzustellen.

3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass der Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will.

4. Reicht der Auftragnehmer ein "auftragsbezogenes Terminkonzept" bestehend aus einen Textteil und einem Bauzeitenplan ein, unterliegt dieses Konzept einer ganzheitlichen Bewertung.

5. Wird eine Vertragsfrist verbindlich vorgegeben, führt die Angabe eines längeren Ausführungszeitraums zwingend zum Angebotsausschluss.

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VPRRS 2019, 0327
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Doppelangebote sind auszuschließen!

VK Sachsen, Beschluss vom 23.07.2019 - 1/SVK/016-19

1. Platziert ein Bieter im Wettbewerb zwei Angebote, die er ausdrücklich als Hauptangebote kennzeichnet, ist es einem Auftraggeber nicht gestattet, eines der Hauptangebote nach Belieben in ein Nebenangebot umzudeuten.*)

2. Sind zwei, von demselben Bieter im Wettbewerb platzierte Angebote inhaltlich-technisch identisch und unterscheiden sie sich lediglich dadurch, dass eines der Hauptangebote hinsichtlich des Preises mit Pauschalierungen mehrerer Leistungstitel arbeitet, so liegen im Ergebnis unzulässige Doppelangebote vor, die vom Wettbewerb auszuschließen sind.*)

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VPRRS 2019, 0325
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kostenschätzung für individuelle Fassade nicht nach Standardleistungsbuch!

VK Sachsen, Beschluss vom 10.07.2019 - 1/SVK/018-19

1. Die Kostenschätzung des Auftraggebers ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet. Für die Schätzung muss der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Fachmann Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lassen.*)

2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Preisermittlung für eine Metallfassade eines Schulgebäudes anhand des Standardleistungsbuches-Bau vorgenommen wird und ein bepreistes Leistungsverzeichnis erstellt wird. Jedoch muss gewährleistet sein, dass der angesetzte Preis auch den speziellen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht. Über die reine Bepreisung der einzelnen Positionen hinaus ist eine Überprüfung der Marktlage und der Preisentwicklung vorzunehmen. Der Auftraggeber muss sich so vergewissern, dass die zu beschaffene Bauleistung annähernd dem geschätzten Preis entspricht.*)

3. Wenn das Leistungsverzeichnis in fast allen Leistungspositionen für die Herstellung der Metallfassade umfangreiche Ausführungshinweise zu verschiedenen Größen, Sonderformen und Detailabstimmungen beinhaltet, ist von einer individuell anzufertigenden Fassade auszugehen, die Ansetzung des Preises für eine reine Standardfassade entspricht dann nicht einem pflichtgemäß geschätzten Auftragswert.*)

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VPRRS 2019, 0329
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wann ist eine Produktvorgabe aus technischen Gründen sachlich gerechtfertigt?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 66/18

1. Ein Auftrag zur Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr ist nicht als Bau-, sondern als Liefer- bzw. Dienstauftrag zu qualifizieren.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Leistungsbeschreibung in einer Weise zu fassen, dass sie allen am Auftrag interessierten Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt.

3. In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind nur zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind.

4. Eine Produktvorgabe aus technischen Gründen ist sachlich gerechtfertigt, wenn im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen) bewirkt wird (hier verneint).




VPRRS 2019, 0310
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht jede frühere Schlechtleistung führt zum Ausschluss!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2019 - Z3-3-3194-1-46-12/18

1. Der Ausschluss eines Bieters wegen Schlechtleistung in einem früheren öffentlichen Auftrag eines anderen Auftraggebers gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB setzt voraus, dass der Auftraggeber, der das Angebot ausschließen will, darlegen kann, dass der andere öffentliche Auftraggeber den Bieter wegen dieser Schlechtleistung rechtmäßig gekündigt hat bzw. rechtmäßig vergleichbare Rechtsfolgen (wie Schadensersatz) herbeigeführt hat (vgl. OLG Celle, IBR 2017, 332 = VPR 2017, 90; OLG Düsseldorf, IBR 2018, 578 = VPR 2018, 228).*)

2. In einem solchen Fall kann unzureichendes zivilrechtliches Vorgehen des anderen öffentlichen Auftraggebers, das dessen ausgesprochene Kündigung als außerordentliche Kündigung unwirksam erscheinen lässt, trotz Schlechtleistung des Bieters zur Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB führen.*)

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VPRRS 2019, 0313
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Vergabeunterlagen offensichtlich falsch: Ohne Hinweis kein Nachtrag!

OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019 - 14 U 171/18

1. Beruht der Vertragsabschluss auf einem Vergabeverfahren der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der Empfängerkreis verstehen muss. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter.*)

2. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalls, u. a. die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, zu berücksichtigen, zudem Verkehrssitte sowie Treu und Glauben.*)

3. Ob die ausschreibende Stelle ein bestimmtes Problem möglicherweise nicht gesehen hat, kann die Auslegung des Vertrags nicht beeinflussen; maßgeblich ist die objektive Sicht der potentiellen Bieter und nicht das subjektive Verständnis des Auftraggebers von seiner Ausschreibung.*)

4. Ein Bauvertrag ist zudem als sinnvolles Ganzes auszulegen. Es ist davon auszugehen, dass der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will.*)

5. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im Einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren.*)

6. Lediglich im Fall, dass die Vergabe- und Vertragsunterlagen offensichtlich falsch sind, folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers.*)

7. Unterlässt der Auftragnehmer in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen.*)

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VPRRS 2019, 0303
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Darf „Honorar nach Zeitaufwand“ gewertet werden?

VK Rheinland, Beschluss vom 30.04.2019 - VK 10/19

1. Zur Auslegung eines Nachprüfungsantrags.*)

2. Verweist die Vergabestelle einen Bieter, der ihr gegenüber nur allgemein die Nichtberücksichtigung seines Angebots beanstandet, an die Vergabekammer, steht das Fehlen einer konkreten Rüge der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht entgegen.*)

3. Zur Zulässigkeit einer zuschlagsrelevanten Preisabfrage für angehängte Stundenlohnarbeiten.*)

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VPRRS 2019, 0304
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auftraggeber muss beweisen, dass Information elektronisch verschickt wurde!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 - Verg 54/18

1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die aus § 134 GWB folgende Informations- und Wartepflicht verstoßen hat und der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist (hier bejaht).

2. Im Regelfall darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach der Absendung der Information geschlossen werden. Diese Frist verkürzt sich bei Versendung der Information auf elektronischem Weg oder per Fax auf zehn Kalendertage.

3. Der öffentliche Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Versendung der Information auf elektronischem Weg oder per Fax.

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VPRRS 2019, 0292
Mit Beitrag
RechtswegRechtsweg
Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstoß: Kein Fall für die Baukammer!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2019 - 11 SV 34/19

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Abbrucharbeiten fällt nicht in die Sonderzuständigkeit der neu gebildeten Baukammern.

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VPRRS 2019, 0267
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Benennung spezieller Nachunternehmerleistungen kann nachgefordert werden!

VK Rheinland, Beschluss vom 28.08.2019 - VK 25/19

Ergibt sich, gegebenenfalls nach Auslegung und unter Berücksichtigung weiterer Begleitumstände, dass ein Bieter bestimmte Leistungen nicht selbst durchführt, sondern an Nachunternehmer vergibt und enthält das Angebot trotz ausdrücklicher Forderung in den Vergabeunterlagen keine Erklärung, ist das Angebot unvollständig; die fehlende Erklärung ist nachzufordern.

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VPRRS 2019, 0300
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Maßnahme vorzeitig begonnen: Fördermittel müssen zurückgezahlt werden!

VG Minden, Urteil vom 17.07.2019 - 11 K 2021/18

1. Ein Verstoß gegen das das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (hier: durch die vorbehaltlose Beauftragung eines Ingenieurs mit der Erbringung der Leistungsphasen 7 bis 9 ohne Zustimmung des Fördermittelgebers) ist fördermittelschädlich.

2. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall zum Widerruf bzw. zur Rücknahme einer Zuwendung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen.

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VPRRS 2019, 0289
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Pförtnerdienst oder Bewachungstätigkeit?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2018 - 2 VK LSA 21/17

1. Zur Abgrenzung zwischen Empfangs- und Pförtnerdiensten einerseits und Sicherheits- und Bewachungsdiensten andererseits.

2. Untergeordnete Überwachungstätigkeiten (hier: Kontrolle von Überwachungskameras) stehen der Einordnung einer Tätigkeit als Empfangs- und Pförtnerdienst nicht entgegen.

3. Die Bestimmung der Gewichtung der Zuschlagskriterien obliegt allein dem öffentlichen Auftraggeber. Die Angabe des Zuschlagskriteriums "Qualität" ist aufgrund seiner Pauschalität allerdings nicht ausreichend.

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VPRRS 2019, 0288
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Angebot einer Rücknahmevergütung: Unzulässige Ergänzung der Vergabeunterlagen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2018 - 3 VK LSA 67/18

1. Eine unterlassene Kennzeichnung der Angebote lässt einen sicheren Ausschluss der Manipulierbarkeit nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zu. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb ist objektiv nicht mehr gewährleistet.*)

2. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz ist es dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht gestattet, Änderung oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung durch einen Bieter zu zulassen.*)

3. Es steht nicht im Belieben des Auftraggebers, die Bieterrangfolge durch Einbeziehung einer zusätzlich angebotenen Leistung eines Bieters zu beeinflussen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht diesbezüglich kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Jede vorgenommene Ergänzung an den Vertragsgrundlagen muss zum zwingenden Ausschluss des Angebots führen. Der Wettbewerbsgrundsatz vergleichbarer Angebote ist nur so gewährleistet.*)

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VPRRS 2019, 0282
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Preis alleiniges Zuschlagskriterium: Nebenangebot kann im Unterschwellenbereich gewertet werden!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 VK LSA 73/18

1. Eine Leistung, die von der technischen Spezifikation abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein.

2. Ein Anspruch auf Bewertung eines Nebenangebots besteht nur, wenn Nebenangebote zugelassen sind und der Nachweis der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erbracht ist.

3. Die Bieter müssen bereits bei Angebotsabgabe die in ihren Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend beschreiben.

4. Bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das Wirtschaftlichste erscheint. Werden keine Zuschlagkriterien bekannt gemacht, ist nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium anzuwenden.

5. Im Unterschwellenbereich können Nebenangebote auch dann gewertet werden, wenn als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt wurde und für Nebenangebote keine Mindestanforderungen benannt sind.

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VPRRS 2019, 0284
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gleichwertigkeitprüfung ist zu dokumentieren!

VK Bund, Beschluss vom 19.08.2019 - VK 1-55/19

1. Schreibt der Auftraggeber die Lieferung von Fertignasszellen in Leichtbetonweise aus und lässt er gleichwertige Lösungen zu, kann das Angebot eines Bieters, der Nasszellen aus Stahlblech anbietet, nicht wegen einer Änderung der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden.

2. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit anhand der ausgeschriebenen Anforderungen ist vom Auftraggeber nachvollziehbar zu dokumentieren.

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VPRRS 2019, 0278
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unauskömmlichkeit allein ist kein Ausschlussgrund!

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.07.2019 - RMF-SG21-3194-4-26

1. Die Aufklärungspflicht hinsichtlich eines als unangemessen niedrig erscheinenden Angebots setzt ein, sobald die Vergabestelle objektive Anhaltspunkte für einen unangemessen niedrigen Angebotspreis hat. Diese können in Marktdaten, in Erfahrungswerten, in einer vor Beginn des Vergabeverfahrens erfolgten Kostenschätzung und auch in den weiteren abgegebenen Angeboten zu finden sein. Die Vergabestelle hat dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum.*)

2. Grundsätzlich ist der Gesamtpreis des Angebots Prüfungsgegenstand. Die Prüfungstiefe bestimmt die Vergabestelle, zur Prüfung von einzelnen Positionen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet und Zweifel hat sie konkret zu benennen.*)

3. Die Vergabestelle kann den Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, entscheidend ist, dass sie von ordnungsgemäßer Leistungserbringung ausgehen muss. Sie darf im Gegenteil nicht alleine aufgrund der Unauskömmlichkeit des Angebots den Ausschluss eines Bieters vom Verfahren vornehmen, sondern es müssten auch hierfür weitere Anhaltspunkte hinzukommen.*)

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VPRRS 2019, 0271
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsschutz auch nach Aufhebung der Ausschreibung!

VK Nordbayern, Beschluss vom 05.07.2019 - RMF-SG21-3194-4-23

1. Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein. Der Bieter kann im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung die Feststellung beantragen, dass er durch das Verfahren in seinen Rechten verletzt ist.*)

2. Als Feststellungsinteresse genügt jedes anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition der Antragstellerin in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Es ist jedenfalls gegeben, wenn die Feststellung zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dient und ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint.*)

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in der unter § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2016 aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist. Die in § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2016 geschriebenen Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, sodass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.*)

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VPRRS 2019, 0263
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auftraggeber muss nicht produktneutral ausschreiben!

VK Rheinland, Beschluss vom 08.07.2019 - VK-18/19

1. Der öffentliche Auftraggeber muss grundsätzlich produktneutral ausschreiben. Schreibt er nicht produktneutral aus, bedarf es hierfür einer Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung ist bereits anzunehmen, wenn auftrags- und sachbezogene Gründe vorliegen.

2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern a) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, b) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, c) solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und d) die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. Der zur Wahrnehmung und Ausschöpfung des Ermessensspielraums erforderliche Willensbildungs- und Entscheidungsprozess ist zu dokumentieren.

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VPRRS 2019, 0261
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Abwehrklausel sticht Bieter-AGB: Keine Abweichung von den Vergabeunterlagen!

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 86/17

1. Bedingt sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen (hier: § 1 Abs. 1.3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen [ZVBBau] Stand: 10.06.2015) aus, dass etwaige Vorverträge, in den Vergabeunterlagen nicht als Vertragsbestandteile aufgeführte Unterlagen, Protokolle oder Klauselwerke oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, insbesondere Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers nicht Vertragsbestandteil werden, und stellt ein Bieter mit seinem Angebot abweichende Zahlungsbedingungen, können diese infolge der Abwehrklausel des Auftraggebers im Falle der Auftragserteilung keine rechtliche Wirkung entfalten. Ein Ausschluss des Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist deshalb nicht erforderlich und nicht zulässig.*)

2. Auch ohne Geltung von § 1 Abs. 1.3 ZVBBau kann ein Angebot, dem der Bieter eigene Unterlagen wie namentlich Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen beigefügt hat, ohne Verstoß gegen § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 in der Wertung verbleiben, wenn nach bloßer Streichung des Hinzugefügten ein dem maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen vollständig entsprechendes Angebot vorliegt.*)




VPRRS 2019, 0252
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Preisabstand von 30% löst Prüfpflicht aus!

VK Sachsen, Beschluss vom 05.07.2019 - 1/SVK/011-19

1. Ein Abstand der Angebote für Bauleistungen von über 30% indiziert den Anschein eines unangemessen niedrigen Angebots und löst eine Prüfpflicht des Auftraggebers aus. Bei einem solchen Überschreiten der Aufgreifschwelle ist eine Angemessenheitsprüfung zu veranlassen (BGH, IBR 2017, 209 = VPR 2017, 42).*)

2. Sinn und Zweck der Regelungen des § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und des § 48 Abs. 1 VgV ist es, dass potentielle Bewerber/Bieter bereits aus der Auftragsbekanntmachung die an sie in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gestellten Anforderungen ersehen können, um anhand dieser Angaben zu entscheiden, ob sie sich an der Ausschreibung beteiligen können und wollen. Nur wenn diese Angaben frei zugänglich und transparent verlautbart sind, können sie diesem Zweck gerecht werden. Diesem Zweck widerspricht es, wenn in der Auftragsbekanntmachung bezüglich der Eignungskriterien auf die Vergabe- und Auftragsunterlagen als Ganzes verwiesen wird.*)

3. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Eignungskriterien durch Verlinkung kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Verlinkung auf ein elektronisch ohne Weiteres zugängliches Dokument, aus dem sich konkret die Eignungsanforderungen ergeben handelt und ein weiterer Rechercheaufwand - um sich Kenntnis von den Eignungsanforderungen zu verschaffen - nicht entsteht.*)

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VPRRS 2019, 0251
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Aus Einzelbüro wird Planer-GmbH: Teilnahme am Verhandlungsverfahren möglich?

VK Südbayern, Beschluss vom 03.07.2019 - Z3-3-3194-1-09-03/19

1. Ändert sich die Rechtsform eines Architekturbüros nach erfolgreicher Teilnahme (Preisträger) an einem Realisierungswettbewerb, aber vor Aufforderung zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV, ist für die Teilnahme des Büros in neuer Rechtsform am Verhandlungsverfahren allein maßgeblich, ob es den preisgekrönten Entwurf urheberrechtlich uneingeschränkt umsetzen darf und die ursprünglichen Eignungsanforderungen erfüllt.*)

2. Es bedürfte eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um zu entscheiden, ob eine Änderung der Zuschlagskriterien im Verhandlungsverfahren nach § 17 Abs. 10 Satz 2 VgV unter Berücksichtigung des Erwägungsgrunds 45 der Richtlinie 2014/24/EU nur im Rahmen von Verhandlungen zwischen einem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber unzulässig sind, oder ob ein allgemeines Änderungsverbot besteht.*)

3. Aufgrund von § 17 Abs. 12 Satz 2 VgV ist ein Verhandlungsverfahren gem. § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV allein mit dem Wettbewerbsgewinner allenfalls dann noch zulässig, wenn der Auftrag nach den Bedingungen des Wettbewerbs zwingend an den Wettbewerbsgewinner vergeben werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist das Verhandlungsverfahren mit allen Preisträgern zu führen.*)

4. In einem Planungswettbewerb nach VgV und (unmodifiziert vereinbarter) RPW 2013 ist der erste Preisträger gem. § 8 Abs. 2 RPW 2013 regelmäßig, aber nicht zwangsläufig mit den (weiteren) Planungsleistungen zu beauftragen.*)

5. Der Umstand, dass der Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 RPW 2013 regelmäßig den ersten Preisträger zu beauftragen hat, ist bei der Gewichtung der Auswahlkriterien in geeigneter Weise zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, IBR 2017, 392 = VPR 2017, 139)*)

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VPRRS 2019, 0249
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist erkennbar!

VK Rheinland, Beschluss vom 23.04.2019 - VK 7/19

1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist auch nach der Vergaberechtsreform 2016 erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB und muss vom Bieter daher unverzüglich gerügt werden. Die dazu bereits vor der Vergaberechtsreform entwickelte, gefestigte Rechtsprechung hat weiterhin Bestand.*)

2. Insbesondere führt die Neuregelung des § 16d EU Abs. 2 b VOB/A 2016 zu keinem anderen Ergebnis, da der Bieter zur Beantwortung der Frage, ob die Vergabeunterlagen eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien vorsehen, eine Wertung vornehmen muss, die sich allein auf den Tätigkeitsbereich des Bieters erstreckt und keine vergaberechtlichen Kenntnisse erfordert.*)

3. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nicht mit Erfolg auf eine mangelhafte Dokumentation der Wahl der Zuschlagskriterien stützen, wenn der Einwand gegen die Wahl der Zuschlagskriterien selbst präkludiert ist. Ebenso kann ein Bieter seinen Antrag nicht mit Erfolg auf eine mangelhafte Dokumentation des Loszuschnitts/Gesamtvergabe stützen, wenn er ohne Rüge ein Angebot für den Gesamtauftrag abgegeben hat und ein Einwand gegen den Loszuschnitt im laufenden Nachprüfungsverfahren präkludiert ist. In beiden Fällen können sich gegebenenfalls bestehende Dokumentationsmängel nicht kausal nachteilig auf die Rechtsstellung des Bieters ausgewirkt haben.*)

4. Fordert der Auftraggeber eine einschränkungslose Versicherungsbescheinigung und der Bieter meint, die Vorlage dieser Bescheinigung sei aus versicherungsrechtlichen Gründen grundsätzlich niemandem möglich, ist diese Unmöglichkeit erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB und deswegen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zu rügen.*)

5. Ein Bieter kann sich mangels drohenden Schadens nicht auf Fehler in Bezug auf die Vorinformation gem. § 134 GWB berufen, wenn er rechtzeitig vor Zuschlagserteilung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellt.*)

6. Zeitliche Verzögerungen bei Vergabeverfahren, z. B. durch eingeleitete Nachprüfungsverfahren o. ä., haben keine Auswirkungen auf die Vergabeverfahren und führen insbesondere nicht zu einer fehlenden wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Angebote.*)

7. Wählt die Vergabestelle ein Zuschlagskriterium zur Berücksichtigung von Berufserfahrung bei dem vorgegeben ist, dass der Zeitraum zur Berücksichtigung der Berufserfahrung 15 bis 25 Jahre betragen soll, ist diese Wahl nicht willkürlich, wenn aufgrund der Auftragsart und der Auftragsgröße die Wahl sachlich nachvollziehbar und nicht erkennbar ist, dass die vorgegebene Frist zu einer unzulässigen Einschränkung des Bewerberkreises führt.*)

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VPRRS 2019, 0247
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss vom offenen Verfahren: Keine Teilnahme am Verhandlungsverfahren!

VK Rheinland, Beschluss vom 22.07.2019 - VK 21/19

1. Positive Kenntnis bei der Rügeobliegenheit gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.*)

2. Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb dürfen gem. § 3a EU Abs.3 Nr. 1 VOB/A 2016 nur Angebote der Bieter berücksichtigt werden, die im vorangegangenen Verfahren nicht wegen formeller Mängel ausgeschlossen wurden.*)

3. Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 168 Abs. 3 GWB sind nur zur Durchsetzung von Entscheidungen der Vergabekammer zulässig, die das Nachprüfungsverfahren abschließen.*)

4. Ist bis zur abschließenden Entscheidung der Vergabekammer nicht über einen Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung gem. §169 Abs. 2 GWB entschieden, hat sich dieser Antrag erledigt.*)

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VPRRS 2019, 0238
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Begründet ein Rahmenvertrag die Pflicht zum Abschluss von Einzelverträgen?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2016 - 12 U 2437/14

1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines definitiven Vertrags geklagt werden. Jedoch kann ein Rahmenvertrag bereits entsprechende Abschlussverpflichtungen beinhalten und das Nichtabschließen von Einzelverträgen eine Vertragsverletzung darstellen, die zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Es kann bei Abschluss eines Rahmenvertrags auch vereinbart werden, dass entsprechende Abschlussverpflichtungen nicht bestehen. Dadurch wird dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet.

3. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, bei der keine Abnahmeverpflichtung vereinbart bzw. keine Mindestabnahmemenge garantiert wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen, weil der Ungewissheit über die Abnahmemenge und dem Risiko einer unzureichenden Abnahmemenge durch entsprechende Preisgestaltung Rechnung getragen werden kann.

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VPRRS 2019, 0237
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Begründet ein Rahmenvertrag die Pflicht zum Abschluss von Einzelverträgen?

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2016 - 12 U 2437/14

1. Aus einem Rahmenvertrag kann mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines definitiven Vertrags geklagt werden. Jedoch kann ein Rahmenvertrag bereits entsprechende Abschlussverpflichtungen beinhalten und das Nichtabschließen von Einzelverträgen eine Vertragsverletzung darstellen, die zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Es kann bei Abschluss eines Rahmenvertrags auch vereinbart werden, dass entsprechende Abschlussverpflichtung nicht bestehen. Dadurch wird dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet.

3. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, bei der keine Abnahmeverpflichtung vereinbart bzw. keine Mindestabnahmemenge garantiert wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen, weil der Ungewissheit über die Abnahmemenge und dem Risiko einer unzureichenden Abnahmemenge durch entsprechende Preisgestaltung Rechnung getragen werden kann.

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VPRRS 2019, 0245
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebung wegen Unwirtschaftlichkeit setzt ordnungsgemäße Kostenschätzung voraus!

VK Rheinland, Beschluss vom 15.05.2019 - VK 8/19

1. § 3 Abs. 9 VgV setzt eine qualitative oder quantitative Losbildung voraus, aus der konkrete, klar definierte und abgrenzbare Bauleistungen hervorgehen.*)

2. Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen Bieter nicht wegen fehlender Eignung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ausschließt, kann sich in einem Nachprüfungsverfahren nicht auf Rechtsmissbräuchlichkeit berufen und damit begründen, dass er den Bieter wegen fehlender Eignung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB hätte ausschließen können.*)

3. § 135 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber überhaupt keine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht hat.*)

4. Die lnformationspflicht gem. § 134 Abs. 1 GWB gilt auch dann, wenn der Zuschlag für einen (Teil-)Auftrag an ein Unternehmen erteilt werden soll, das im Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben hat.*)

5. Wirtschaftliche Gründe lassen die lnformationspflicht wegen besonderer Dringlichkeit nicht gem. § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB entfallen.*)

6. Keine nachträgliche Heilung eines Verstoßes gegen die lnformationspflicht, wenn der Zuschlag einem anderen Unternehmen bereits erteilt wurde.*)

7. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen eines unwirtschaftlichen Angebots setzt eine ordnungsgemäße Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers voraus.*)

8. Nach Aufhebung des Vergabeverfahrens kann sich der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Eignung eines Bieters gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB berufen, weil kein Vergabeverfahren mehr existiert.*)

9. Die Scheinaufhebung eines Vergabeverfahrens kann wegen der Vertragsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden.*)




VPRRS 2019, 0242
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Position mit „0,00 Euro“ ausgewiesen: Fehlende oder falsche Preisangabe?

VK Bund, Beschluss vom 10.07.2019 - VK 2-40/19

1. Nach der Verhandlungsphase sind die Vorgaben des Auftraggebers vollumfänglich zu beachten. Eine Abweichung hiervon stellt einen Ausschlussgrund dar.

2. Sind Positionen mit "0,00 Euro" ausgewiesen, ist im Rechtssinne eine Preisangabe vorhanden, denn der Bieter bringt in seinem Angebot zum Ausdruck, dass diese Positionen umsonst angeboten werden.

3. Die Angabe eines falschen und nicht wahrheitsgemäßen Preises entspricht einer fehlenden Preisangabe.

4. Ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.

5. Maßgeblich ist, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert hat. Ist dies der Fall, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

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VPRRS 2019, 0234
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wahlpositionen dienen nicht der Schließung von Planungslücken!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019 - Verg 61/18

1. Wahlpositionen dienen nicht zum Ausgleich von Mängeln einer unzureichenden Planung. Sie dürfen deshalb nur ausgeschrieben werden, wenn dem Auftraggeber die Festlegung auf eine Ausführungsvariante mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist.

2. Unter welchen Voraussetzungen Wahlpositionen in vergaberechtlich zulässiger Weise ausgeschrieben werden können, ist Spezialwissen, das auch bei einem fachkundigen Bieterkreis nicht vorausgesetzt werden kann und folglich keine Rügeobliegenheit auslöst.

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VPRRS 2019, 0191
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Müssen unangemessen niedrige Preise aufgeklärt werden?

VK Bremen, Beschluss vom 07.06.2019 - 16-VK 5/19

1. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen.

2. Bei der Entscheidung, ob eine Prüfung des Angebots erforderlich ist, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Frage, ob ein Missverhältnis von Preis und Leistung anzunehmen ist.

3. Ein Preisabstand von 18% zwischen dem erstplatzierten und dem zweitplatzierten Angebot veranlasst die Vergabestelle in der Regel nicht zur vertieften Preisprüfung.




VPRRS 2019, 0224
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unsorgfältige Mengenermittlung ist kein Aufhebungsgrund!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2018 - 3 VK LSA 71/18

1. Der Auftraggeber kann eine Ausschreibung nur dann kostenneutral aufheben, wenn ihn keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft.

2. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, den Beschaffungsbedarf vor Verfahrensbeginn sorgfältig zu bestimmen. Änderungen, sofern sie nicht auf unvorhersehbaren nachträglich eintretenden Ereignissen beruhen, fallen in die Risikosphäre bzw. in den grundsätzlich vorhersehbaren Bereich des Auftraggebers.

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VPRRS 2019, 0225
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber muss nicht alle technischen Details klären!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 VK LSA 64/18

1. Der öffentliche Auftraggeber ist aufgrund seines Beurteilungsspielraums nicht verpflichtet, allen technischen Gesichtspunkten bis ins Einzelne nachzugehen bzw. diese bis ins Letzte zu klären. Entscheidend ist vielmehr, ob der Auftraggeber bei der Angebotswertung unsachliche und nicht nachvollziehbare Erwägungen herangezogen hat.*)

2. Dem Auftraggeber ist es auch nicht zuzumuten, eine Angebotsaufklärung immer weiter fortzuführen, bis der Bieter den entsprechenden Nachweis vorlegt. Es ist erforderlich, dass der Auftraggeber im Zuge der Prüfung über Nachweise verfügt, die ihm eine Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit die vom Bieter gemachten Angaben den Anforderungen der technischen Parameter des Leistungsverzeichnisses entsprechen.*)

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VPRRS 2019, 0223
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Wer nicht will, der hat schon!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2018 - 3 VK LSA 43/18

1. Wird der Zuschlag ausdrücklich unter inhaltlichen Änderungen im Hinblick auf die Neufestlegung der Vertragsfristen erteilt und stimmt der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich zu, sondern erklärt er, dass "voraussichtlich ein anderer Auftrag angenommen werde", liegt darin die Ablehnung des Angebots.

2. Geht kein Angebot ein, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht, kann der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben.

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VPRRS 2019, 0222
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auch im Vergaberecht besteht Kalkulationsfreiheit!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2018 - 3 VK LSA 45/18

1. Die Regelungen zu den einzelnen Ausschlussgründen des § 16 Abs. 1 VOB/A 2016 sind abschließend und bieten dem Auftraggeber keinen Ermessenspielraum in Form einer erweiternden Auslegung.*)

2. Die vergaberechtlichen Vorschriften enthalten keine Regelungen für die Preiskalkulation des Bieters. Es steht einem Bieter grundsätzlich frei, wie er seine Preise kalkuliert. Wenn preisrelevante Annahmen durch den Bieter getroffen wurden, die sich nicht aus den Vergabeunterlagen ergeben, muss sich dies der öffentliche Auftraggeber zurechnen lassen, da er die Leistung ungenügend beschrieben hat. Er hat, soweit sie von Bedeutung sind, diese für die Preisermittlung notwendigen Umstände den Vergabeunterlagen beizufügen.*)

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VPRRS 2019, 0221
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Änderungen im Zuschlagsschreiben widersprochen: Auftrag abgelehnt!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2018 - 3 VK LSA 42/18

1. Werden im Zuschlagsschreiben Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, ist der Bieter aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären. Die Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

2. Erklärt der Bieter, dass er das Angebot des Auftraggebers nicht annehmen könne und macht er seinerseits ein Angebot, das der Auftraggeber aufgrund einer enormen Kostensteigerung von über 90% nicht akzeptiert, kommt kein Vertrag zu Stande. In einem Solchen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die Ausschreibung sanktionslos aufzuheben.

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VPRRS 2019, 0231
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein Ausschluss auf Basis widersprüchlicher Vorgaben!

KG, Beschluss vom 04.06.2019 - Verg 8/18

1. Öffentliche Aufträge werden an geeignete Unternehmen vergeben, wobei ein Unternehmen geeignet ist, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten (Eignungs-)Kriterien erfüllt.

2. Kann unter Beachtung der Vorgaben für die Eignungsprüfung nicht festgestellt werden, dass ein Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt, ist es vom Vergabeverfahren zwingend auszuschließen.

3. Auf widersprüchlichen Vorgaben in der Ausschreibung kann der Auftraggeber einen Ausschluss nicht stützen. Denn unklare Vorgaben dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen.

4. Ein Bieter darf auch mehr als drei Nachweise vorlegen, um die berufliche und technische Leistungsfähigkeit im gesamten Leistungsspektrum der ausgeschriebenen Leistungen zu belegen.

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VPRRS 2019, 0217
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auch Konzerngesellschaften sind "andere Unternehmen"!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2019 - Verg 36/18

1. Im Rahmen der materiellen Prüfung entscheidet der öffentliche Auftraggeber, ob die Eignungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, wobei ihm Beurteilungsspielraum zusteht. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn der Auftraggeber ausdrücklich benannte Eignungskriterien unberücksichtigt lässt und Bieter, die die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, nicht zwingend wegen fehlender Eignung ausschließt.

2. Die Referenzen eines anderen Unternehmens können dem Bieterunternehmen zugerechnet werden, wenn das Referenzunternehmen von dem Bieterunternehmen, sei es im Wege der Verschmelzung oder Fusion, übernommen worden ist und die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind.

3. Soweit sich Bieter zum Nachweis ihrer beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit auf Referenzen von Konzerngesellschaften berufen, unterfällt diese Möglichkeit den Vorschriften über die Eignungsleihe. Auch beherrschte oder abhängige Konzerngesellschaften sind, solange sie rechtlich selbstständig sind, "andere Unternehmen" i.S.v. § 6d EU Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016.

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VPRRS 2019, 0216
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angaben zur Preisermittlung fehlen: Keine Angebotswertung möglich!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2019 - 3 VK LSA 07/19

1. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht ausgeschlossen, ist der Auftraggeber zwingend dazu verpflichtet, die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Ohne Nachforderung der fehlenden Unterlagen sind die Angebote keiner weiteren Wertung zugänglich.

2. Es ist zulässig, auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot den Zuschlag zu erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis die Leistung zuverlässig und vertragsgerecht erbringen kann. Der Auftraggeber hat insoweit sorgfältig zu prüfen und zu erwägen, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot berücksichtigt und gegebenenfalls bezuschlagt werden kann.

3. Hat ein Bieter in seinem Angebot keine Angaben zur Preisermittlung mittels Formblatt gemacht und der Auftraggeber diese nicht nachgefordert, fehlen ihm zur Beurteilung der Angemessenheit des Preises grundlegende Angaben, so dass keine ordnungsgemäße Wertung vorgenommen werden kann.

4. Bei der Bewertung der Angebote ist der Auftraggeber an die von ihm selbst festgelegten Zuschlagskriterien gebunden. Die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgestellten Kriterien dürfen nicht wieder fallen gelassen und die Angebote schlicht nach dem Preis bewertet werden.

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VPRRS 2019, 0213
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Was ist der Unterschied zwischen Lieferant und Unterauftragnehmer?

VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2019 - Z3-3-3194-1-06-02/19

1. Hat ein Bieter im offenen Verfahren in seinem Angebot erklärt, eine bestimmte Teilleistung selbst zu erbringen, kann er für diese Leistung nachträglich keinen Unterauftragnehmer mehr benennen, da dies eine unzulässige inhaltliche Änderung seines Angebots darstellen würde.*)

2. Unterauftragnehmer i.S.v. Art. 71 Richtlinie 2014/24 EU führen, wenn auch allein vom Auftragnehmer beauftragt und in keinem Auftragsverhältnis zum Auftraggeber stehend, durch Übernahme bestimmter Teile des Auftrags, einen Teil der in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis festgelegten Leistungen selbständig aus.*)

3. Ein Unternehmen, das für einen Bieter komplexe, individuell nach den Vergaben der Leistungsbeschreibung gefertigte Bauteile herstellt, deren Lieferung eine der Hauptleistungspflichten des zu vergebenden Auftrags darstellt, ist kein bloßer Lieferant, sondern Unterauftragnehmer i.S.v. Art. 71 Richtlinie 2014/24 EU.*)

4. Auf das Angebot eines Bieters der ohne eine unzulässige Änderung seines Angebotsinhalts erwiesenermaßen die geschuldete Leistung nicht erbringen kann, darf gem. § 16b EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A 2016 der Zuschlag nicht erteilt werden. Stattdessen ist ein solches Angebot auszuschließen.*)

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VPRRS 2019, 0212
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nur eine konkrete Vorbefasstheit verzerrt den Wettbewerb!

VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2019 - 1/SVK/006-19

1. Die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB beginnt mit der positiven Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen von den tatsächlichen Umständen, auf die er den Vorwurf einer Vergaberechtsverletzung stützt, Kenntnis hatte. Zum anderen ist die zumindest laienhafte rechtliche Wertung notwendig, dass es sich dadurch um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt.*)

2. Die Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 VgV angemessene Maßnahmen zur Verhinderung einer Wettbewerbsverzerrung durch die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens zu ergreifen, setzt einen konkreten Bezug zu einem anderen (vorbefassten) Unternehmen und eine damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung voraus.*)

3. Dem Auftraggeber steht bei der Wertung eines Konzepts ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob der öffentliche Auftraggeber den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er von unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachfremde Erwägungen anstellt oder sich nicht an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab hält bzw. willkürlich handelte.*)

4. Soweit ein Bieter eine Benotung mit der zweithöchsten Bewertungsstufe erhalten hat und damit nicht zufrieden ist und die Bestbenotung verlangt, sind der inhaltlichen Überprüfung durch die Vergabekammer enge Grenzen gesetzt.*)

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VPRRS 2019, 0199
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Was der Auftraggeber nicht haben will, muss er auch nicht akzeptieren!

VK Thüringen, Beschluss vom 01.02.2019 - 250-4002-167/2019-N-001-GRZ

1. Sinn und Zweck von Nebenangeboten ist es, eine vom Hauptangebot abweichende Lösung vorzuschlagen. Dennoch kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen auch für Nebenangebote zwingend einzuhaltende Vorgaben machen.

2. Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vor, dass „ein Einbau bzw. eine Nachbearbeitung mit Grädern nicht zulässig ist“, ist das Nebenangebot eines Bieters, wonach „der profilgerechte Einbau nach dem Ausstreuen und Einarbeiten des Bindemittels mit Grader erfolgt“ zwingend von der Wertung auszuschließen.

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VPRRS 2019, 0198
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Über Antworten auf Bieterfragen sind alle Bewerber zu informieren!

VK Thüringen, Beschluss vom 25.04.2019 - 250-4002-11352/2019-N-006-EF

1. Antworten auf Bieterfragen sind - soweit es in ihnen um Informationen geht, die über das individuelle Interesse des Fragenden auch für die übrigen Bewerber von Bedeutung sein können - den anderen Bietern zeitgleich und im selben Umfang bekanntzumachen. Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliche sachdienliche Auskünfte handelt.

2. Der Begriff der zusätzlichen sachdienlichen Auskünfte ist weit auszulegen. Sachdienlich sind Auskünfte, wenn sie objektiv mit der Sache zu tun haben und Missverständnisse ausräumen oder Verständnisfragen zu den Vergabeunterlagen beantworten.

3. Im Zweifel muss der Auftraggeber die zusätzlichen sachdienlichen Auskünfte allen Bewerbern erteilen.

4. Allenfalls im Einzelfall kann der Auftraggeber eine Bieterfrage individuell beantworten, wenn sie offensichtlich das individuelle Missverständnis eines Bieters betrifft, die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder die Identität des Bieters preisgeben würde.

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