Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10704 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
VPRRS 2003, 0465OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2003 - 1 U 130/02
1. Aus der Tatsache einer mangelhaften Leistung bei Durchführung eines früheren Auftrages durch den Bieter kann im Rahmen einer aktuellen Ausschreibung unter der Geltung der VOB/A nur dann auf Unzuverlässigkeit des Bieters geschlossen werden, wenn der Mangel gravierend ist.*)
2. Gravierend ist ein solcher Mangel dann, wenn er zu einer deutlichen Belastung des Auftraggebers, sei es in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht führt.*)
VolltextVPRRS 2003, 0464
VK Magdeburg, Beschluss vom 03.02.2003 - VK 05/02
Zur Rügeobliegenheit bei einer "de-facto-Vergabe".
VolltextVPRRS 2003, 0718
VK Bund, Beschluss vom 12.02.2003 - VK 1-3/03
1. Der sog. OK-Vermerk im Sendebericht des Absenders eines Telefaxschreibens begründet zwar weder den vollen Beweis noch einen Anscheinsbeweis dafür, dass das Telefaxschreiben auch tatsächlich zugegangen ist. Allerdings rechtfertigt die hohe Zuverlässigkeit bei der Übermittlung von Telefaxnachrichten, dass demjenigen, der sich auf den Nichtzugang eines ordnungsgemäß abgesandten Schreibens beruft, höhere Anforderungen hinsichtlich des Bestreitens des Zugangs aufzuerlegen sind.
2. Würde ein Wechsel des Unternehmens dazu führen, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung zu technischen Schwierigkeiten führen würde, ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung zulässig.
VolltextVPRRS 2003, 0463
VK Bund, Beschluss vom 20.05.2003 - VK 1-35/03
1. Primärrechtsschutz wird bejaht, wenn ein konkretes Vergabeverfahren begonnen hat, da ein (sogar besonders schwerwiegender) Vergaberechtsfehler gerade darin besteht, dass die Ausschreibung einer Vergabe rechtswidrig unterblieben ist. Für den Beginn des Vergabeverfahrens ist ausreichend, dass der öffentliche Auftraggeber sich zur Deckung eines bestimmten Bedarfs entschlossen und mit dem Ziel eines Vertragsschlusses mit organisatorischen und/oder planerischen Schritten zur Durchführung des Beschaffungsvorhabens begonnen hat.
2. Die Vorschrift des § 13 VgV gilt auch für den Fall des Unterlassens eines nach dem Kartellvergaberecht rechtlich gebotenen Vergabeverfahrens gemäß den §§ 97 ff GWB.
3. Für die Antragsbefugnis kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich Bieter bei der Vergabe des Auftrages gewesen ist. Es reicht aus, dass der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß darin liegt, dass er an der Vergabe in rechtswidriger Weise nicht beteiligt worden ist. Hätte er beteiligt werden müssen, so muss es ihm auch möglich sein, diesen Teilnahmeanspruch in einem förmlichen Nachprüfungsverfahren bestätigen zu lassen.
4. Für die Frage, ob eine Rüge rechtzeitig im Sinn des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB erhoben worden ist, ist hinsichtlich der Kenntnis von dem geltend gemachten Vergaberechtsverstoß auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem nicht nur eine Tatsachenkenntnis besteht, sondern zu dem der Antragssteller diese Tatsachen bei objektiver Betrachtung auch als Vergabefehler werten konnte.
VolltextVPRRS 2003, 0462
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 320.VK-3194-15/03
1. Zur Wertung eines in einem Begleitschreiben zum Angebot angegebenen Nachlasses (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, § 21 Nr. 4 VOB/A).*)
2. Die VSt kann nicht verpflichtet werden, einen Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A vom Wettbewerb auszuschließen.*)
3. Ein Sondervorschlag muss von der VSt nicht berücksichtigt werden, wenn seine Durchführbarkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden ist. Er kann auch nicht mit nachgereichten Unterlagen bzw. durch Verhandlungen gem. § 24 VOB/A wertbar gemacht werden, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0461
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 320.VK-3194-14/03
1. Zur Wertung eines in einem Begleitschreiben zum Angebot angegebenen Nachlasses (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, § 21 Nr. 4 VOB/A).*)
2. Die VSt kann nicht verpflichtet werden, einen Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A vom Wettbewerb auszuschließen.*)
3. Ein Sondervorschlag muss von der VSt nicht berücksichtigt werden, wenn seine Durchführbarkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden ist. Er kann auch nicht mit nachgereichten Unterlagen bzw. durch Verhandlungen gem. § 24 VOB/A wertbar gemacht werden, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0460
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 320.VK-3194-14/03 u. 15/03
1. Zur Wertung eines in einem Begleitschreiben zum Angebot angegebenen Nachlasses (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A, § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A, § 21 Nr. 4 VOB/A).*)
2. Die VSt kann nicht verpflichtet werden, einen Bieter gemäß § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e VOB/A vom Wettbewerb auszuschließen.*)
3. Ein Sondervorschlag muss von der VSt nicht berücksichtigt werden, wenn seine Durchführbarkeit nicht mit dem Angebot nachgewiesen worden ist. Er kann auch nicht mit nachgereichten Unterlagen bzw. durch Verhandlungen gem. § 24 VOB/A wertbar gemacht werden, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen und deshalb den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verletzen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0459
EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-249/01
1. Es verstößt nicht gegen die Rechtsmittelrichtlinie, wenn die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren denjenigen, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten wollen, nur zur Verfügung stehen, wenn ihnen durch den von ihnen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
2. Es verstößt gegen die Rechtsmittelrichtlinie, wenn einem Bieter der Zugang zu den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sein Angebot nicht als das beste Angebot zu bewerten, zu bestreiten, mit der Begründung verwehrt wird, dass sein Angebot bereits aus anderen Gründen vom Auftraggeber auszuscheiden gewesen wäre und ihm daher durch die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sei bzw. zu entstehen drohe. Im Rahmen des dem Bieter damit zur Verfügung stehenden Nachprüfungsverfahrens muss es diesem ermöglicht werden, die Stichhaltigkeit des Ausschlussgrundes anzuzweifeln, auf dessen Grundlage die für die Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz zu beschließen beabsichtigt, dass ihm durch die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit er behauptet, kein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.
VolltextVPRRS 2003, 0458
EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-315/01
1. Es verstößt nicht gegen die Rechtsmittelrichtlinie, wenn im Rahmen eines von einem Bieter zwecks späterer Erlangung von Schadensersatz eingereichten Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags die für das Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz von Amts wegen die rechtswidrigen Aspekte einer anderen Auftraggeberentscheidung als der vom Bieter angefochtenen aufgreift. Es verstößt jedoch gegen diese Richtlinie, wenn die genannte Instanz den Antrag des Bieters mit der Begründung abweisen kann, dass das Vergabeverfahren wegen der von Amts wegen aufgegriffenen rechtswidrigen Aspekte auf jeden Fall rechtswidrig gewesen sei und ein eventueller Schaden für den Bieter somit auch ohne die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit eingetreten wäre.
2. Es verstößt gegen die Lieferkoordinierungsrichtlinie, wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrags der Auftraggeber die Zahl der Referenzen über die von den Bietern anderen Kunden angebotenen Produkte nicht als Kriterium für die Prüfung der fachlichen Eignung der Bieter zur Durchführung des betreffenden Auftrags, sondern als Zuschlagskriterium berücksichtigt.
3. Es verstößt gegen die Lieferkoordinierungsrichtlinie, wenn im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrags das Erfordernis, dass der Auftraggeber den Ausschreibungsgegenstand innerhalb eines Umkreises von 300 km von seiner Betriebsstätte besichtigen kann, als Zuschlagskriterium dient.
VPRRS 2003, 0457
EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-410/01
Es verstößt gegen die Rechtsmittelrichtlinie, wenn von einem Unternehmer, der sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt hat, angenommen wird, dass er sein Interesse an diesem Auftrag verloren hat, weil er nicht vor der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens im Sinne der Richtlinie eine Schlichtungskommission wie die durch das österreichische Bundesvergabegesetz von 1997 geschaffene Bundes-Vergabekontrollkommission angerufen hat.
VolltextVPRRS 2003, 0456
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2003 - 1 VK 72/02
1. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung (hier HOAI) zu vergüten, so ist der Preis nur in dem dort vorgesehenen Rahmen zu berücksichtigen.
2. Die Wertungskriterien müssen sich nicht an die sich aus der HOAI ergebende Gewichtung anlehnen, die den Schwerpunkt auf die fachliche Ausführung und nicht auf die Kostenkontrolle legt, da es sich bei der HOAI um eine Gebührenordnung handelt, die sich an bestimmten Leistungsbildern orientiert, aber keine vergaberechtlich relevanten Leistungsbilder im Blick hat. Aus der honorarrechtlichen Einordnung etwa in § 73 HOAI lässt sich nicht schließen, dass die Vergabestelle entsprechend dieser Einordnung gewichten muss. Der HOAI kann daher keine für die Wertung im Verhandlungsverfahren abschließende Kriteriengewichtung entnommen werden.
3. Um einen Ausschluss wegen wettbewerbswidriger Sachverständigenstellung annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, dass ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann. Im Ergebnis ist daran festzuhalten, dass sich deutliche Hinweise auf rechtswidrige Vorteile zeigen müssen, die aus der Beziehung zwischen einem Sachverständigen und der Vergabestelle resultieren.
VolltextVPRRS 2003, 0455
VK Nordbayern, Beschluss vom 05.06.2003 - 320.VK-3194-16/03
1. Die parallele Beteiligung eines Bieters am Wettbewerb als Einzelbieter und als Bietergemeinschaft stellt eine unzulässige vergaberechtliche Verhaltensweise dar und ist mit dem Wettbewerbsprinzip nicht vereinbar (§ 2 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. f VOL/A).*)
2. Hat die VSt weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen Kriterien für die Wertung des wirtschaftlichsten Angebotes angegeben, so ist der Preis das einzig maßgebliche Kriterium für die wirtschaftliche Beurteilung eines Angebotes (§ 9a VOL/A, § 25 Nr. 3 VOL/A). Liegt das Angebot der ASt preislich an vierter Stelle, hat die ASt keine Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB), weil ihr Angebot keine Aussicht auf den Zuschlag hat.*)
3. Ein Einzelunternehmer einer Bietergemeinschaft kann ohne entsprechende Ermächtigung der übrigen Mitglieder keinen zulässigen Antrag für die Bietergemeinschaft stellen.*)
VolltextVPRRS 2003, 0454
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.04.2003 - 320.VK-3194-08/03
1. Das Fehlen des Bauzeitenplans zur Submission ist kein Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, wenn in den Vergabeunterlagen die Vorlage zur Angebotsabgabe nicht zwingend vorgegeben war.*)
2. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen dürfen nicht zu Lasten des Bieters gehen (§ 305c BGB) mit der Folge, dass er von der Wertung ausgeschlossen wird. Die Gleichbehandlung aller Bieter erfordert (und rechtfertigt) nicht den Ausschluss eines Angebotes, weil es Angaben nicht enthält, die nicht eindeutig als für die Vergabeentscheidung relevant gekennzeichnet waren.*)
VolltextVPRRS 2003, 0453
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2003 - 1 VK 10/03
1. Bei Gleichwertigkeit in allen maßgeblichen Wertungskriterien entscheidet allein der Angebotspreis, so dass der Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit im Fall von nur geringen Preisunterschieden nicht gilt.
2. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist der Auftraggeber an die Zuschlagskriterien gebunden, die in den Verdingungsunterlagen genannt sind.
3. Bei der Frage nach gesamtwirtschaftlichen Vorteilen durch eine Bauzeitverkürzung handelt es sich um nicht direkt im Zusammenhang mit der konkreten Ausführung der Baumaßnahme stehende Kriterien, die mit der Annehmbarkeit des Angebots untrennbar zusammengehören und somit vergabefremd sind.
VolltextVPRRS 2003, 0452
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2003 - 1 VK 13/03
1. Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass durch die einzelnen geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften die Aussichten des Antragstellers auf den Zuschlag zumindest verschlechtert wurden.
2. Wer aufgrund fehlerhafter Mitteilungen zum Bautenstand wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wurde und der Vergabestelle ein ihm gehörendes Grundstück zur freien Verfügung stellt, muss vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das Ermessen nach § 11 VOF ist in einem solchen Fall auf 0 reduziert.
3. Es verstößt nicht gegen Vergaberecht, Eignungskriterien, die in der Vorauswahl zur Anwendung kamen, bei der abschließenden Entscheidung darüber, wer den Auftrag erhalten soll, erneut zu Grunde zu legen.
4. Bei dem Unterkriterium "Nennung der Anzahl von Projekten, die das Projektteam in dieser Zusammensetzung durchgeführt hat" handelt es sich nicht um ein sachfremdes Kriterium.
VolltextVPRRS 2003, 0451
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2003 - 1 VK 11/03
1. Preisnachlässe, Rabatte und Skonti, die von einseitigen Bedingungen abhängig gemacht werden, sind zulässig, sofern sie den Ausschreibungsbedingungen und Verdingungsunterlagen entsprechen. Solche Nachlässe sind nur zu werten, wenn der Auftraggeber realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Bedingungen auch tatsächlich eintreten werden.
2. Ein Nachlass, der unter der Bedingung steht, die der Nachlassgewährende bestimmen oder beeinflussen kann, verfälscht den Wettbewerb und kann nicht hingenommen werden.
3. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann.
4. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es kann deshalb lediglich geprüft werden, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat.
5. Dass ein Nebenangebot nicht im Submissionstermin verlesen wurde, ist analog § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A unschädlich, sofern es mit dem Hauptangebot rechtzeitig zur Submission vorlag.
VolltextVPRRS 2003, 0450
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2003 - 1 VK 06/03
1. Preisnachlässe, Rabatte und Skonti, die von einseitigen Bedingungen abhängig gemacht werden, sind zulässig, sofern sie den Ausschreibungsbedingungen und Verdingungsunterlagen entsprechen. Solche Nachlässe sind nur zu werten, wenn der Auftraggeber realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Bedingungen auch tatsächlich eintreten werden.
2. Ein Nachlass, der unter der Bedingung steht, die der Nachlassgewährende bestimmen oder beeinflussen kann, verfälscht den Wettbewerb und kann nicht hingenommen werden.
3. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann.
4. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es kann deshalb lediglich geprüft werden, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat.
5. Dass ein Nebenangebot nicht im Submissionstermin verlesen wurde, ist analog § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A unschädlich, sofern es mit dem Hauptangebot rechtzeitig zur Submission vorlag.
VolltextVPRRS 2003, 0449
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2001 - Verg 18/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0448
OLG Jena, Beschluss vom 29.04.2003 - 6 Verg 2/03
Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zutreffend mangels Antragsbefugnis zurückgewiesen, kann der Vergabesenat auch dann nichts zur Wertungsfähigkeit eines konkurrierenden Angebots befinden, wenn dieses Angebot in gleicher Weise einem zwingenden Ausschluss unterliegt, wie das des Antragsstellers.*)
VolltextVPRRS 2003, 0447
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.01.2001 - 2 Verg 2/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0446
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.05.2001 - 6 Verg 2/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0445
VfGH Österreich, Erkenntnis vom 30.11.2000 - G 110/99 ua
Verfassungswidrigkeit der Festlegung eines Schwellenwertes im Bundesvergabegesetz; Gemeinschaftsrechtskonformität keine sachliche Rechtfertigung aufgrund der doppelten Bindung gesetzlicher Regelungen an gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben; Gleichheitswidrigkeit des Verzichts auf außenwirksame Regelungen des Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich und des dadurch bedingten Fehlens jeglichen vergabespezifischen Rechtsschutzes.
VolltextVPRRS 2003, 0444
VfGH Österreich, Entscheidung vom 10.06.2002 - G 83/02
Gleichheitswidrigkeit von Schwellenwertregelungen im Tir VergabeG 1998 (bzw im Sbg LandesvergabeG) mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich.
VolltextVPRRS 2003, 0443
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2003 - VK 16/02
1. Im Vergabekammerverfahren wird - anders als im OLG-Verfahren - kein Streitwert festgesetzt. § 9 Abs. 1 BRAGO findet keine Anwendung.
2. Daher orientieren sich die Rechtsanwalts-Gebühren nicht einheitlich an der Auftragssumme/am Angebotspreis der Antragstellerin, wenn nicht diese, sondern die Beigeladene die Kostengläubigerin ist. Maßgeblich ist dann der Angebotspreis der Beigeladenen. (OLG Düsseldorf: Netto)
VolltextVPRRS 2003, 0442
VK Münster, Beschluss vom 09.04.2003 - VK 05/03
1. Ein Nachprüfungsantrag ist u.U. auch dann zulässig, wenn der Auftraggeber anführt, auf das Angebot der Antragstellerin könne der Zuschlag wegen der Höhe des Angebotspreises, der die verfügbaren Haushaltsmittel überschreite, nicht erteilt werden (Rechtsschutzbedürfnis).*)
2. Setzt ein Auftraggeber für die Abgabe von "indikativen Angeboten", mit denen die Verhandlungen eröffnet werden sollen, eine Frist und verknüpft er dies mit der Auflage, die Angebote im verschlossenen Umschlag einzureichen, kann ein Unternehmen verlangen, dass verspätet eingehende "indikative" Angebote von Konkurrenten ausgeschlossen werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen vollständige Angebote und erklärt er Änderungen an den Verdingungsunterlagen für unzulässig, darf er auch in Verhandlungsverfahren Angebote nicht ohne Weiteres zulassen, die Streichungen von Teilleistungen aus der Auftraggeber-Leistungbeschreibung und Geschäftsbedingungen enthalten, die hinsichtlich der Verjährungsfristen für Mängelansprüche (Gewährleistungsfristen) von den vorgegebenen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zum Nachteil des Auftraggebers abweichen.*)
4. Die Beachtung von Gleichbehandlung, Wettbewerb und Transparenz muss - soweit für Verhandlungsverfahren keine Verfahrensvorschriften bestehen - weitgehend durch vom Auftraggeber zu schaffende Verfahrensvorschriften gewährleistet und dokumentiert werden.*)
VolltextVPRRS 2003, 0441
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.04.2003 - 320.VK-3194-10/03
1. Ein Angebot, das von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis) abweicht, ist von der Wertung auszuschließen (§ 10 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A).*)
2. Es ist unzulässig, wenn der Bieter keine Auskunft bei der VSt einholt, sondern in einem Vermerk in den Verdingungsunterlagen feststellt, dass er eine bestimmte, ihm unklare Angabe in einem bestimmten Sinne verstehe. Dies ist eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen. Der Bieter kann nur dann zulässigerweise die Verdingungsunterlagen mit vertretbarem Ergebnis auslegen, wenn Unklarheiten trotz Nachfrage beim Auftraggeber nicht aufgeklärt wurden.*)
3. Es würde eine Umgehung der eindeutigen Vorschriften der § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A und § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A bedeuten, wenn ein Angebot, das unzulässigerweise die Verdingungsunterlagen ändert und deshalb zwingend auszuschließen ist, in ein wertungsfähiges Nebenangebot umgedeutet werden könnte.*)
VolltextVPRRS 2003, 0440
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.03.2003 - 320.VK-3194-07/03
1. Verbindliche Festlegungen in der Leistungsbeschreibung (hier: Profilansichtsbreite und Profiltiefe bei einer Fassade mit Pfosten-Riegel-Konstruktion) können auch mit Nebenangeboten nicht zulässigerweise verändert werden. Weicht ein Bieter in seinem Alternativangebot von diesen verbindlichen Festlegungen ab, ist dieses Alternativangebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A nicht zu werten, weil eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden könnte. Es ist nicht mehr feststellbar, welche Angebote die Konkurrenten abgegeben hätten, wenn in den Vergabeunterlagen die verbindlichen Festlegungen nicht getroffen worden wären.*)
2. Skontoabzüge können bei der Wertung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für den Skontoabzug klar und vollständig sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0724
VK Bund, Beschluss vom 06.06.2003 - VK 2-36/03
1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nur antragsbefugt, wenn er hinreichend belegt, dass ihm durch die beabsichtigte Entscheidung des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2. Ein Schaden setzt voraus, dass der Bieter eine realistische Chance auf Zuschlagserteilung hat, die durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß gemindert wird. Durch diese Voraussetzung soll erreicht werden, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte, kein – investitionshemmendes – Nachprüfungsverfahren einleiten kann.
3. Zur Darlegung eines Schadens zählt es, dass der Antragsteller diejenigen Umstände vorbringen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines aus einem Vergabefehler erwachsenden Schadens ergibt.
VolltextVPRRS 2003, 0439
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2003 - Verg 58/02
1. Verlangt der Auftraggeber Referenzen über ähnliche Aufträge (Umfang und Art) in einem bestimmten Zeitraum und gab es in diesem Zeitraum nur wenige derartige Aufträge, so ist die Tatsache, dass das nachgewiesene Auftragsvolumen deutlich hinter dem ausgeschriebenen Auftrag zurückbleibt, von geringer Bedeutung.
2. Bei der Ermittlung desjenigen Angebots, auf welches der Zuschlag zu erteilen ist, muss strikt zwischen den Eignungskriterien - sie sind bieterbezogen und dienen zur Auswahl der fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Bieter, die in die engere Wahl kommen (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt) - und den Zuschlagskriterien - sie betreffen die anschließende (letzte) Wertungsphase, sind angebotsbezogen und dienen dazu, unter den Angeboten der geeigneten Bieter das wirtschaftlichste zu ermitteln (§ 25 Nr. 3 VOL/A 2. Abschnitt) - unterschieden werden.
VolltextVPRRS 2003, 0438
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.1999 - 1 Verg 2/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 1443
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.02.2001 - 1 Verg 12/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0437
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.1999 - 10 Verg 3/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0436
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2003 - 1 Verg 1/03
1. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten i. S. v. § 128 Abs. 3 S. 1 GWB ist allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesem Verfahren maßgeblich. Haben letztlich alle im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge keinen Erfolg, so ist eine Aufteilung der Verfahrenskosten unter allen Beteiligten, die einen Antrag gestellt haben, geboten.
2. Unterliegt sowohl der Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren wegen Zurückweisung seines Nachprüfungsantrages als auch die Vergabestelle wegen einer in den Lauf des Vergabeverfahrens eingreifenden Anweisung der Vergabekammer, so ist für eine Kostenquote zu ungleichen Teilen regelmäßig kein Raum.
3. Die Anwendung einer Gebührentabelle, welche Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt, hält sich im Rahmen des der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein für die Gebührenhöhe maßgeblicher Umstand sein soll, ist insbesondere die grundsätzliche Anknüpfung dieser Tabellenwerte am Auftragswert der verfahrensgegenständlichen Vergabe nicht zu beanstanden.
4. Der Umstand, dass die Gebühren, die für ein Nachprüfungsverfahren erhoben werden, trotz gleicher Auftragssummen von Bundesland zu Bundesland und auch im Vergleich zu den Gebühren für ein gleichartiges Verfahrens vor der Vergabekammer des Bundes differieren können, ist nicht Ausdruck eines Ermessensfehlers bei der Gebührenfestsetzung, sondern letztlich Ausfluss der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer für das Kostenwesen der landeseigenen Verwaltung (Art. 70 Abs. 1 GG).
VolltextVPRRS 2003, 0435
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.1999 - 10 Verg 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0434
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.2000 - 1 Verg 3/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0433
VK Bremen, Beschluss vom 04.03.2003 - VK 2/03
Dass ein Nebenangebot dem Bauherrenentwurf in qualitativer Hinsicht entspricht und damit gleichwertig ist, hat die Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu entscheiden.
VolltextVPRRS 2003, 0432
LG Kiel, Urteil vom 17.04.2003 - 4 O 304/02
1. Bei der Vergabe von Fensterarbeiten (Herstellung und Montage) stellt die Herstellung nach Maß zu produzierender Fenster den wesentlichen Teil der ausgeschriebenen Bauleistung dar.
2. Bieter, die lediglich die Montagearbeiten im eigenen Betrieb ausführen, erbringen den wesentlichen Teil der Leistung (Produktion) durch Subunternehmer. Bei dem Fensterhersteller handelt es sich - soweit es sich um nach Maß herzustellende Fenster handelt - nicht um einen Bauteilelieferanten, sondern um einen Nachunternehmer im vergaberechtlichen Sinne.
3. Die Vergabestelle hat Bieter, die den wesentlichen Teil der ausgeschriebenen Bauleistung nicht im eigenen Betrieb erbringen, mangels Eignung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A vom Verfahren auszuschließen.
VolltextVPRRS 2003, 0431
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003 - Verg 67/02
1. Die Bundeswehr ist verpflichtet, Aufträge zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen nach den Regeln des Vergaberechts öffentlich auszuschreiben.
2. § 97 Abs. 6 GWB enthält eine zureichende gesetzliche Ermächtigung für § 13 S. 4 VgV a.F. (= § 13 S. 6 VgV n.F.).
3. § 13 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung. Der Irrtum eines als Nachfrager handelnden Unternehmens über seine - objektiv tatsächlich vorliegende - öffentliche Auftraggebereigenschaft ist unerheblich.
4. Ein Unternehmen ist in den Schutzbereich des § 13 VgV einzubeziehen, wenn der Auftraggeber aufgrund besonderer Umstände verpflichtet ist, einem Unternehmen den Bieterstatus einzuräumen.
VolltextIBRRS 2003, 1418; IMRRS 2003, 0536
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - I ZR 1/01
a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.*)
b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.*)
VolltextVPRRS 2003, 0430
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.04.2001 - 1 Verg 4/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2003, 0429
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2003 - 1 Verg 2/03
Zu den Folgen einer ungenauen Leistungsbeschreibung.
VolltextVPRRS 2003, 0428
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2003 - 11 Verg 1/02
1. Wird gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde erhoben, so endet das Zuschlagsverbot erst mit Ablauf der weiteren 14-Tage-Frist des § 118 Abs. 1 GWB, soweit die Frist nicht durch Entscheidung des Beschwerdegerichts noch einmal verlängert wird. Das Zuschlagsverbot besteht unabhängig davon, ob die Vergabestelle bereits Kenntnis von der sofortigen Beschwerde hat.
2. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des OLG Naumburg an, wonach ein Zuschlag, der nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 GWB erteilt wird, wirksam ist, wenn der Beschwerdeführer seiner Pflicht nach § 117 Abs. 4 GWB nicht nachkommt und die Vergabestelle auch nicht in anderer Weise Kenntnis von der Einlegung der sofortigen Beschwerde erlangt hat. Der Senat wird deshalb gem. § 124 Abs. 2 GWB die Sache dem BGH vorlegen.
VPRRS 2003, 0427
OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2003 - 1 U 119/02
1. Zweck der nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A zulässigen Bietergespräche ist die Unterrichtung des Auftraggebers u.a. über die vom jeweiligen Bieter geplante Art der Durchführung der Baumaßnahmen, d.h. die Aufklärung der vom jeweiligen Bieter beabsichtigten Ausführungsfristen. Die Aufklärung hat dem gemäß passiv zu erfolgen, d.h. ohne dass der Auftraggeber dem Bieter neue, von den Verdingungsunterlagen abweichende Vorgaben macht und deren "Bestätigung" abfragt.
2. Hinsichtlich der Vorgabe von Einzelfristen gilt, dass diese grundsätzlich nicht erfolgen darf, wenn nicht - ausnahmsweise - ein erhebliches Interesse für deren Bestimmung vorliegt.
3. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A, verlangt in ihrem ersten Abschnitt, der für die bundesweiten Ausschreibungen gilt, keine förmliche Angabe der Wirtschaftlichkeitskriterien im Einzelnen in der Vergabebekanntmachung bzw. in den Verdingungsunterlagen. Es genügt, wenn das Anforderungsprofil des Auftraggebers in den an die Bieter übermittelten Verdingungsunterlagen hinreichenden Ausdruck gefunden hat.
4. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 VOB/A ist der öffentliche Auftraggeber nur verpflichtet, den Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, welches ihm ex ante als das wirtschaftlichste erscheint.
5. Ein Schadensersatzanspruch kann nicht auf eine unzulässige Handlung des Auftraggebers gestützt werden, wenn dieser Vergaberechtsverstoß sich nicht tatsächlich nachteilig auf die Bewertung ausgewirkt hat.
VolltextVPRRS 2003, 0426
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2003 - Verg 49/02
Die gesetzliche Bestimmung des § 116 Abs. 2 GWB lässt eine Heilung des Unterschriftsmangels nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 113 Abs. 1 GWB und eine Abwendung der auf Grund des Mangels eintretenden gesetzlichen Rechtsfolge, wonach der Nachprüfungsantrag als abgelehnt gilt, nicht zu.
VolltextVPRRS 2003, 0425
OLG Naumburg, Beschluss vom 13.05.2003 - 1 Verg 2/03
1. Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten eines Bieters nach dessen Darstellung bereits vorliegt. Dass der Auftraggeber eine - nach Ansicht des Bieters vergaberechtswidrige - Aufhebung nur in Erwägung zieht oder eine solche Gegenstand einer nicht abgeschlossenen internen Willensbildung ist, stellt noch keine Verletzung der Rechte der Bieter dar (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2002, Verg W 9/02, VergabeR 2003, 168, 169 f).*)
2. Eine Verlängerung der Zuschlagfrist stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz dar, wenn der Auftraggeber allen für die Vergabe noch in Betracht kommenden Bietern die Möglichkeit gibt, weiterhin am Vergabeverfahren teilzunehmen.*)
3. Ein Vergaberechtsverstoß läge vor, wenn die Vergabestelle eine Ausschreibung nur zu dem Zwecke aufhebt, um einem im Vergabeverfahren unterlegenen Bieter auf anderem Wege den ausgeschriebenen Auftrag zu übertragen. Gleiches dürfte gelten, wenn sie das Verfahren aufheben sollte, um eine - nur mit ihrer vorherigen Zustimmung mögliche - Beleihung des unterlegenen Bieters durch eine übergeordnete Behörde zu ermöglichen oder umzusetzen. Als bereits eingetretener Vergaberechtsverstoß wäre wohl auch die formelle Ankündigung der Aufhebung der Ausschreibung durch die Vergabestelle gegenüber den Bietern zu bewerten.*)
VolltextVPRRS 2003, 0424
VK Südbayern, Beschluss vom 09.04.2003 - 11-03/03
1. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen nur dann antragsbefugt, wenn es (u. a.) darlegen kann, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Nach der einhelligen Rechtsprechung ist eine Antragsbefugnis somit zu verneinen, wenn der Antragsteller mit seinem eigenen Angebot keine Aussicht auf den Zuschlag hat (z. B. BayObLG VergabeR 2002, 77; 2002 485; Thüringer OLG VergabeR 2002, 488).*)
2. Im Gegensatz zum Offenen Verfahren, bei dem der Auftraggeber bei einer Entscheidung darüber, ob er Angebote von nicht aufgeforderten Unternehmen berücksichtigen will oder nicht, einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, kann dies im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb nach Ansicht der Kammer nicht gelten.
Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber anhand der geforderten, mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Urkunden unter den Bewerbern, die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen, diejenigen aus, die er gleichzeitig auffordert, in einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen.
Die Prüfung erfolgt somit in zwei Schritten.
Zunächst werden die geeigneten Bewerber von den nicht geeigneten Bewerbern geschieden. In einer zweiten Stufe wählt der Auftraggeber unter den verbliebenen geeigneten Bewerbern diejenigen aus, die er zur Angebotsabgabe auffordert.
Der Auftraggeber hat seine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Dabei hat er alles zu unterlassen, was zu einer Benachteiligung bestimmter Bewerber führen könnte, d. h. er hat das Diskriminierungsverbot des § 97 Abs. 2 GWB zu beachten.
Auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf er bei der Auswahl nicht willkürlich verfahren.
Es ist deshalb unabdingbar, dass die Auswahlkriterien vorher, d. h. in der Bekanntmachung, bekannt gemacht werden, damit sich die interessierten Unternehmen hierauf einstellen können.*)
VolltextVPRRS 2003, 0423
VK Südbayern, Beschluss vom 16.04.2003 - 12-03/03
1. Die EG-Vergaberichtlinien (hier: Art. 26 Abs. 2 LKR; Art 36 Abs. 2 DKR) und die nationalen Vergabevorschriften, die Verdingungsordnungen (hier: § 9a VOL/A) verpflichten den öffentlichen Auftraggeber, für den Fall, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen soll, die Kriterien nach denen er das Angebot bemessen will, in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung anzugeben.*)
2. Die Auftraggeber müssen in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien angeben, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung (§ 9a VOL/A).*)
3. Eine Entscheidung nach § 25 Abs. 3 VOL/A kann nur auf Kriterien gestützt werden, die in der Bekanntmachung oder bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten bekannt gemacht worden sind, denn ansonsten wären Bieter in einer mit dem Zweck der Regelung unvereinbaren Weise der Willkür der Vergabestelle ausgeliefert.*)
VolltextVPRRS 2003, 0422
VK Südbayern, Beschluss vom 03.04.2003 - 10-03/03
1. An der erforderlichen Kausalität zwischen behaupteter Rechtsverletzung und behaupteten Schaden fehlt es im vorliegenden Fall, da das abgegebene Angebot nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis zu verneinen, da der mögliche Schaden nicht durch die behauptete Rechtsverletzung der Vergabevorschriften entstanden sein kann und das Angebot der Antragstellerin auch bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätte (§ 107 GWB).*)
2. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen durch den Bieter unzulässig. Sie haben nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zur Folge, dass das Angebot, welches nicht der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers entspricht, von der Wertung ausgeschlossen werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betrifft. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können.*)
VolltextVPRRS 2003, 0421
VK Südbayern, Beschluss vom 12.03.2003 - 04-02/03
1. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)
2. Das Fehlen der geforderten Erklärungen im Angebot des Bieters führt zu dessen Ausschluss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A.*)
3. Die Erklärung zum Nachunternehmereinsatz kann bei der Angebotswertung nicht nachgereicht bzw. aufgeklärt werden, weil dies durch § 24 VOB/A nicht gedeckt ist.*)
4. Das Angebot eines Bieters kann nicht nachträglich mit einer Auflistung bzw. Aufklärung der Nachunternehmerleistungen nachgebessert und damit wertbar gemacht werden, da dies dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 u. 2 GWB widersprechen würde.*)
VolltextVPRRS 2003, 0420
VK Südbayern, Beschluss vom 14.02.2003 - 02-01/03
1. Das Nachreichen bzw. spätere Einholen eines Nachweises weit nach dem Ende der Angebotsfrist und der Nachreichfrist verstößt gegen den Gleichbehandlungsanspruch aller Teilnehmer am Vergabeverfahren und gegen das Gebot der Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 2 und 7 GWB) und ist als unzulässig zu verwerfen.*)
2. Weist ein Leistungsverzeichnis aus, dass ein bestimmter Ort oder eine bestimmte Entfernung (hier: ein Umladeplatz bzw. die Entfernung zu den jeweiligen Ausgangspunkten der Sammelstellen der Antragsgegnerin) ein für die Wertung relevantes Kriterium darstellt, ist eine nachträgliche Angebotsänderung durch den Bieter (hier: Änderung des Umladeplatzes nach Angebotsabgabe) unzulässig i. S. v. § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A.*)
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