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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10701 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

VPRRS 2023, 0246
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Sind nicht verwendete Fördermittel zu verzinsen?

VG Magdeburg, Urteil vom 13.09.2022 - 4 A 214/20

1. Die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis über den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 VwVfG erlangt die Behörde grundsätzlich erst mit Erhalt der entsprechenden Zwischenverwendungsnachweise.*)

2. Hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zinshöhe nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, NJW 2021, 3309) sind auf die Regelung in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht übertragbar.*)

3. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Fördermittelgeber ein Ermessen zur Frage, „ob“ Zinsen zu erheben sind. Dabei handelt es sich um ein intendiertes Ermessens.*)

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VPRRS 2023, 0245
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Verbot negativer Preise ist kein erkennbarer Vergaberechtsverstoß!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2023 - 1 VK 9/23

1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der antragstellende Bieter den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß erkannt und vor Einreichen des Nachprüfungsantrag nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.

2. Maßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters. Erkennbar sind somit Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden.

3. Bei einer EU-weiten Ausschreibung seitens einer öffentlichen Vergabestelle entsteht zunächst der Rechtsschein, dass dieses Verfahren vergaberechtmäßig abgelaufen ist. Vom Bieter kann keine bessere Rechtskenntnis verlangt werden, als sie die Vergabestelle durch ihr Handeln nach außen für sich beansprucht.

4. Mehr als vergaberechtliche Grundkenntnisse sind vom Bieter nicht zu erwarten, Verstöße müssten vielmehr auf den ersten Blick erkennbar sein. Das bloße Lesen der Vergabeunterlagen löst keinen Fristbeginn aus, sofern der Vergaberechtsverstoß nicht bereits aus dieser Lektüre offensichtlich ist.

5. Ein Bieter ist nicht dazu verpflichtet, externen Rechtsrat einholen und das Vorliegen von Vergabefehlern prüfen lassen oder selbst sonstige Nachforschungen anstellen.

6. Es ist einem Bieter nicht verwehrt, knapp zu kalkulieren und einen negativen Preis anzubieten. Das Verbot, Angebote mit negativen Einheitspreisen einzureichen, ist vergaberechtlich unzulässig. Die Kalkulationsfreiheit der Bieter wird dadurch unangemessen eingeschränkt.

7. Dass das Verbot negativer Einheitspreise gegen Vergaberecht verstößt, erschließt sich einem durchschnittlichen Bieter nicht ohne Weiteres. Es bedarf einer objektiven Erkennbarkeit. Ein subjektiver Maßstab ist nicht anzulegen.

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VPRRS 2023, 0244
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Auftraggeber darf Zertifizierung vertrauen!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2023 - VgK-3/2023

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge eine Abfrage bei der zuständigen Registerbehörde vorzunehmen. Die erforderliche Abfrage zum Wettbewerbsregister kann noch im Zuge des Vergabenachprüfungsverfahrens erfolgen.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse, die aufwändige Prüfung der Einhaltung von DIN-Normen aus dem Vergabeverfahren auszulagern und stattdessen die Vorlage von bereits im Vorfeld erlangten Prüfergebnissen in Form von Zertifikaten zu verlangen, die durch akkreditierte Zertifizierungsunternehmen nach entsprechender Prüfung ausgestellt werden.

3. Zweck einer geforderten verlangten Zertifizierung ist es, dem öffentlichen Auftraggeber eigene aufwändige Ermittlungen zu ersparen. Bezieht sich das Zertifikat auf das benannte Unternehmen oder auf den benannten Standort oder die Betriebsstätte des Unternehmens, hat der öffentliche Auftraggeber keinen Anlass, die Eignung des benannten Unternehmens für die zertifizierten Dienstleistungen im Wege der Aufklärung zu hinterfragen.

4. Bei der Prüfung der Angemessenheit des angebotenen Preises handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, die sich auf die Frage der Angemessenheit des Gesamtpreises des niedrigsten Angebotes richtet. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht per se gehindert, den Zuschlag auf ein Unterkostenangebot (unauskömmliches Angebot) zu erteilen.

5. Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Auftragsgegenstand und von der Marktsituation ab. Bei Liefer- und Dienstleistungen kann sich der Auftraggeber an einer 20%-Schwelle orientieren.

6. Eine Teilschwärzung von Passagen des schriftsätzlichen Vortrags durch die Verfahrensbeteiligten ist in dem Rahmen zulässig, der auch aus wichtigen Gründen des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Akteneinsicht zulässig und geboten ist.

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VPRRS 2023, 0243
Mit Beitrag
ITIT
Auftraggeber hat die Wahl unter verschiedenen Bewertungsmethoden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2023 - VgK-20/2023

1. Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

2. Werden die Angebote nicht alleine nach ihrem Preis und/oder den Kosten bewertet, stehen dem Auftraggeber verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des besten Preis-Leistung-Verhältnisses bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnisses und damit wirtschaftlichsten Angebots zur Verfügung. Das Vergaberecht schreibt keine bestimmte Methode vor.

3. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert. Das gewählte System muss allerdings vor allem in sich widerspruchsfrei und rechnerisch richtig umgesetzt sein.

4. Die "Einfache Richtwertmethode" ist ebenso wie die erweiterte Richtwertmethode eine übliche Wertungsmethode für Beschaffungen im IT-Bereich.

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VPRRS 2023, 0241
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
An eine mitgeteilte Stillhaltefrist ist der Auftraggeber gebunden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2023 - VgK-8/2023

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

2. Den unterliegenden Bietern muss der früheste Zeitpunkt genannt werden, ab wann sie mit dem Vertragsschluss mit dem erfolgreichen Bieter rechnen müssen.

3. Der öffentliche Auftraggeber kann die gesetzliche Frist bewusst verlängern, so dass er an die verlängerte Frist zumindest dann gebunden ist, wenn er sie den Informationsadressaten mitgeteilt und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.




VPRRS 2023, 0240
Mit Beitrag
AußenanlagenAußenanlagen
Alle Bieter sind über die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu informieren!

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2023 - VgK-9/2023

1. Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

2. Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung der Informationen geschlossen werden. Die Frist verkürzt sich bei elektronischer Versendung auf 10 Kalendertage und beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.

3. Wird die Leistung in Losen ausgeschrieben, hat der Auftraggeber in allen Losen nicht nur eine Bieterinformation an den Zuschlagsprädestinenten, sondern auch an alle unterlegenen Bieter zu übersenden.

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VPRRS 2023, 0242
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Mitwirkung im Katastrophenschutz als Voraussetzung für Notfallrettung?

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2023 - 3 B 44.22

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GWB kann richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen nur dann unter den Begriff der Hilfsorganisation fallen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen müssen.*)

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VPRRS 2023, 0239
DienstleistungenDienstleistungen
Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!

BSG, Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R

1. Vergabepflichtige öffentliche Aufträge und Konzessionen setzen als zentrales Kriterium eine Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers voraus.

2. Eine Auswahlentscheidung liegt nicht vor, wenn eine öffentliche Einrichtung Waren auf dem Markt erwerben will, wobei sie während der gesamten Laufzeit dieses Systems mit jedem Wirtschaftsteilnehmer, der sich verpflichtet, die betreffenden Waren zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu liefern, einen Vertrag schließt, ohne eine Auswahl unter den interessierten Wirtschaftsteilnehmern vorzunehmen.

3. Für die dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagerte Frage, ob die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Eingliederungshilfeleistungen überhaupt rechtmäßig ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig.

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VPRRS 2023, 0238
Mit Beitrag
VerkehrVerkehr
Ergänzungsvereinbarung = wesentliche Vertragsänderung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2023 - Verg 29/22

Dem EuGH wird zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 72 Abs. 1 c Richtlinie 2014/24/EU dahingehend auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich auch solche öffentlichen Aufträge fallen, die zuvor außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2014/24/EU an eine In-House-Einrichtung vergeben worden sind, jedoch die Voraussetzungen der In-House-Vergabe im Zeitpunkt der Vertragsänderung nicht mehr vorliegen?

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VPRRS 2023, 0237
ITIT
Sind Null-Euro-Preise ein Ausschlussgrund?

VK Berlin, Beschluss vom 13.04.2022 - VK B 1-30/21

1. Allein die Tatsache, dass bestimmte Module der angebotenen Leistung nicht bepreist bzw. mit einem Preis von 0,00 Euro versehen werden, führt weder zwangsläufig zur Annahme der fehlenden Auskömmlichkeit noch eröffnet es eine Vermutung, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, den Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen.

2. Im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Software beschreibt der Begriff „Ableiten“ einen Vorgang, in dem die Daten eines bestimmten Datenformats ohne Zwischenstufe in das zu beschaffende Tool importiert werden.

3. Weder der Begriff des Ableitens noch die Anforderung einer Schnittstelle erfordern notwendigerweise eine automatisierte Schnittstelle.

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VPRRS 2023, 0236
Mit Beitrag
ITIT
0 Punkte für den besten Preis: Umrechnungsformel rechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 25.09.2023 - VK 2-72/23

1. Bei einer Preisumrechnungsformel, bei der das Angebot mit dem höchsten Preis 0 Punkte erhält, ist generell nicht auszuschließen, dass das für die Zuschlagserteilung maßgebende beste Preis-Leistungs-Verhältnis nicht korrekt ermittelt werden kann. Eine derartige Preisumrechnungsformel ist deshalb vergaberechtswidrig.

2. Haben die Bieter zwingend auch Wartungsleistungen anzubieten, müssen die Preise für die Wartung in die Wertung der Angebote einbezogen werden.

3. Leidet das Vergabeverfahren an grundlegenden Fehlern, die eine vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung ausschließen, erfolgt die Aufhebung des Verfahrens aus einem sachlichen Grund und ist wirksam.

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VPRRS 2023, 0235
Mit Beitrag
VerkehrVerkehr
Kann eine Sondernutzungserlaubnis im Losverfahren vergeben werden?

OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2023 - 1 B 146/23

Zu einem Auswahlverfahren zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Einbringen von E-Scootern in den Straßenraum zum Verleih.*)

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VPRRS 2023, 0233
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Bewertungsnote muss plausibel vergeben werden!

VK Westfalen, Beschluss vom 19.07.2023 - VK 3-15/23

1. Ein Verstoß gegen § 134 GWB kann nachträglich geheilt werden.*)

2. Dem Auftraggeber steht bei der Bewertung von Konzepten ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)

3. Nach Auffassung des BGH (IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121) ist die Prüfung der Benotung eines Angebots als solche wie auch in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere des Zuschlagsprätendenten, zu untersuchen.*)

4. Die Bewertungsnote muss plausibel vergeben worden sein.*)

5. Soweit der Sachverhalt umfassend ermittelt wurde und keine willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Gesichtspunkte in den Wertungsprozess einbezogen wurden, erfolgt keine Korrektur durch eine Nachprüfungsinstanz.*)

6. Bei der Überprüfung der Bewertung berücksichtigt die jeweilige Nachprüfungsinstanz sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung der Antragsgegnerin zu Grunde liegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin nicht offenbart werden durften.*)

7. Für die Antragsbefugnis ist allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreichend, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gem. § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein. Er muss damit die Chance auf den Zuschlag verlieren.*)

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VPRRS 2023, 0232
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vorgabe einer Nutzschichtdicke: Keine produktneutrale Ausschreibung!

VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023 - VK 1-31/23

1. Gegen die Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen in der Leistungsbeschreibung genannt wird, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein bestimmtes Produkt vorgegeben wird und nur mit diesem die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt werden können.

2. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung, wenn er bei der Vergabe von Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten in einer Sporthalle im Leistungsverzeichnis eine Nutzschichtdicke von mindestens 1,0 mm fordert, ohne hierfür einen Sachgrund nachvollziehbar darzulegen.

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VPRRS 2023, 0230
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Dringlichkeit selbst verschuldet: Direktvergabe unzulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 26.06.2023 - 3194.Z3-3_01-23-9

1. Auch ein Auftraggeber, der Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen hat, die nicht unterbrochen werden dürfen, darf keine Direktvergabe der Interimsleistungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV an einen Wirtschaftsteilnehmer durchführen, wenn er die Dringlichkeit durch den Versuch, während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen, selbst aktiv herbeigeführt hat.*)

2. Im Falle der bestandskräftigen Feststellung der Nichtigkeit eines unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossenen Vertrags durch die Nachprüfungsinstanzen darf ein öffentlicher Auftraggeber die rechtswidrig beschafften Lieferungen nicht einfach behalten oder benutzen, sondern hat den Vertrag rückabzuwickeln.*)

3. Eine Direktvergabe von Interimsleistungen darf nicht dazu führen, dass die Rückabwicklungsverpflichtung aus einem bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB, in dem die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags festgestellt wurde, umgangen und der obsiegende Antragsteller faktisch rechtsschutzlos gestellt wird.*)

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VPRRS 2023, 0226
VerkehrVerkehr
Sind interne Ausgleichsleistungen eine „staatliche Beihilfe“?

EuGH, Urteil vom 19.10.2023 - Rs. C-186/22

1. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Die Verordnung gilt für einen gemischten öffentlichen Dienstleistungsauftrag über multimodale Personenverkehrsdienste, die die Beförderung mit Straßen , Standseil- und Seilschwebebahnen umfassen, auch dann nicht, wenn es sich bei den Verkehrsdiensten, deren Verwaltung vergeben wird, überwiegend um Schienenverkehrsdienste handelt.*)

2. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist wie folgt auszulegen: Die einem internen Betreiber im Rahmen der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Personenverkehrsdienste von einer zuständigen örtlichen Behörde gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die auf der Grundlage der Verwaltungskosten berechnet worden ist, die zum einen unter Berücksichtigung der historischen Kosten des vom scheidenden Betreiber erbrachten Dienstes und zum anderen in Bezug auf die Kosten oder Gebühren bestimmt werden, die mit der früheren Vergabe in Zusammenhang stehen oder sich jedenfalls auf marktübliche Parameter beziehen, die für die Gesamtheit der Betreiber des Sektors gelten, stellt keine "staatliche Beihilfe" im Sinne dieser Bestimmung dar, sofern auf diese Weise Kosten ermittelt werden, die denen entsprechen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen gehabt hätte.*)

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VPRRS 2023, 0225
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abschluss einer Planervertrags = vorzeitiger Maßnahmebeginn?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2023 - 4 A 2549/20

1. Bei grundsätzlich förderfähigen Projekten, mit denen bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen wurde, entspricht es der Wahrscheinlichkeit, dass die zu fördernde Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt würde und es deshalb im Einzelfall keiner Förderung bedarf.*)

2. Wird in der Verwaltungspraxis einer Bewilligungsbehörde grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn gewertet, so kann es bei Vertragsschlüssen, die nur einen so geringen (förderschädlichen) Umfang haben, dass ihretwegen bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise nicht mit der ungeförderten Durchführung gerechnet werden kann, generell ermessensgerecht sein, trotz Abschlusses eines derartigen Vertrags (Teil-)Förderungen zu gewähren.*)

3. Ausgehend von der förderrechtlichen Praxis, wonach zudem bei Baumaßnahmen insbesondere die Planung nicht als Beginn des Vorhabens gilt, erscheint eine (Teil-)Förderung von noch nicht ausgeschriebenen und beauftragten Bauvorhaben, über die bereits ein Ingenieur-Honorarvertrag auf der Grundlage von § 43 HOAI 2013 im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich über Planungsleistungen abgeschlossen worden ist, sachgerecht und willkürfrei. Sie steht auch im Einklang mit dem förderrechtlichen Subsidiaritätsprinzip und dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.*)

4. Hat ein Fördermittelgeber nach seiner Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit einer Maßnahme regelmäßig nicht vollständig versagt, wenn ihm bekannt war, dass der jeweilige Antragsteller vorzeitig einen Ingenieurvertrag auch über die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 6 sowie mindestens eine der Phasen 7 bis 9 abgeschlossen hatte, erfolgt eine dieser Verwaltungspraxis entsprechende Bewilligung nicht rechtswidrig.*)

5. Die Vorschriften der Haushaltsordnungen über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans entfalten lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der - den Haushaltsplan aufstellenden und den Haushaltsplan ausführenden - Staatsorgane zueinander und regeln nicht das Verhältnis zum Zuwendungsempfänger (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.08.1986 - 3 B 47.85, NVwZ 1987, 55).*)

6. Das Verbot vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht Gegenstand der Bestimmungen der §§ 23, 44 LHO-NW, sondern lediglich eine verwaltungspraktisch sinnvolle und im Haushaltsrecht übliche Richtlinienbestimmung auf der Ebene unterhalb des Gesetzesrechts, mit der die allgemeineren Vorgaben der §§ 23, 44 LHO-NW für die Ermessenspraxis konkretisiert und handhabbar gemacht werden sollen.*)

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VPRRS 2023, 0224
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2023 - 4 A 2549/20

1. Für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung ist entscheidend, wie die zuständige Behörde die maßgebliche Förderrichtlinie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden ist. Das gilt auch für Kommunen.

2. Eine (interne) Verwaltungsvorschrift ist nicht wie eine Rechtsnorm, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.

3. Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens.

4. Der Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig.

5. ...

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VPRRS 2023, 0222
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergleich (auch) über die Verfahrenskosten prägt das billige Ermessen nicht!

VK Bund, Beschluss vom 29.09.2023 - VK 2-66/23

1. Die Entscheidung, wer im Fall der Rücknahme oder der anderweitigen Erledigung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Steht fest, wie das Nachprüfungsverfahren ohne die Erledigung ausgegangen wäre, entspricht es billigem Ermessen, die Kostenentscheidung auch im Rahmen des Kostenbeschlusses nach Erledigung der Hauptsache zu übernehmen.

2. Ein Vergleich der Beteiligten über die Verfahrenskosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung prägt das billige Ermessen nicht, wenn der gebührenbefreite Auftraggeber die Verfahrenskosten vergleichsweise übernimmt.

3. Das Vergaberecht richtet sich vorrangig an öffentliche Auftraggeber, nicht an die Bieterunternehmen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist für ein Bieterunternehmen deshalb jedenfalls dann notwendig, wenn das Nachprüfungsverfahren ein besonders komplexes Themengebiet zum Gegenstand hat, das neben dem Vergaberecht auch prozessuale Fragestellungen sowie solche des Zivilrechts umfasst.

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VPRRS 2023, 0221
DienstleistungenDienstleistungen
Auswahlverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten ist zulässig!

EuGH, Urteil vom 20.04.2023 - Rs. C-329/21

1. Art. 7 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Auswahlverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten und die Zuteilungsentscheidung, zu der dieses Verfahren führt, der Förderung und Entwicklung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit dienen; der Umstand, dass ein solches Verfahren eine Phase umfasst, in der geprüft wird, ob etwaige Bewerbungen den einschlägigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen, diesem Ziel nicht entgegensteht, sofern dieses Verfahren insgesamt den in Art. 7 vorgesehenen Anforderungen und Bedingungen entspricht.*)

2. ...

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VPRRS 2023, 0220
ITIT
EU-Vergaberichtlinien gelten auch für die Unionsverwaltung!

EuG, Urteil vom 05.10.2022 - Rs. T-761/20

1. Die EU-Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Bau , Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind auch auf die von der Unionsverwaltung vergebenen öffentlichen Aufträge anwendbar.

2. Die Europäische Zentralbank (EZB) kann Bewerber oder Bieter, die versuchen, unzulässigen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess im Vergabeverfahren zu nehmen, jederzeit von der Teilnahme ausschließen.

3. Der Versuch, Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess im Vergabeverfahren zu nehmen, ist „unzulässig“, wenn er im Widerspruch zum geltenden Recht steht.

4. Als Entscheidungsfindung ist die gesamte Phase zu verstehen, in der der öffentliche Auftraggeber die im Rahmen einer Ausschreibung von den verschiedenen Bewerbern oder Bietern eingereichten Angebote prüft, um seine Entscheidungen über den Ausschluss, die Auswahl oder den Zuschlag vorzubereiten.

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VPRRS 2023, 0219
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Leistungsfähigkeit hängt auch von der Betriebsorganisation ab!

VK Rheinland, Beschluss vom 11.08.2023 - VK 20/23

1. Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Erforderlichenfalls müssen sie ausgelegt werden. Dabei sind die Vergabeunterlagen in einer Gesamtschau als inhaltlich zusammenhängende Einheit in den Blick zu nehmen.*)

2. Die Eignungskriterien dienen der Feststellung, ob das bietende Unternehmen in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung z. B. mit seiner personellen und sachlichen Ausstattung oder vorhandenen Erfahrung zuverlässig zu erbringen.*)

3. An der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens haben die Betriebsorganisation und die Struktur des Unternehmens maßgeblichen Anteil.*)

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VPRRS 2023, 0218
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Mitwirkung an der Erstellung der Vergabeunterlagen: Wie ist der Erkenntnisvorteil auszugleichen?

VK Bund, Beschluss vom 18.09.2023 - VK 2-68/23

1. Ein öffentlicher Auftraggeber kann ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und die Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

2. Hat ein Unternehmen oder dessen Nachunternehmer an der Erstellung der Vergabeunterlagen mitgewirkt, rechtfertigt dieser Umstand für sich genommen nicht den Ausschluss vom Vergabeverfahren. Gleichwohl ist von einem wettbewerbsverzerrenden Informationsvorsprung auszugehen, dessen Ausgleich im Einzelfall vergaberechtlichen Grundsätzen genügen muss.

3. Die bloße Offenlegung der von dem vorbefassten Unternehmen erstellten Vergabeunterlagen genügt nicht, um einen strukturellen Erkenntnisvorteil auszugleichen.

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VPRRS 2023, 0217
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Änderung der Zulassungskriterien ist Bewerbern bekannt zu geben!

VG München, Urteil vom 28.03.2023 - 7 E 23.117

1. Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung darf zwar aufgrund seines weiten Spielraums bei Bestimmung und Ausübung seines Gestaltungswillens die Kriterien für die Zulassung grundsätzlich auch während eines Bewerbungsverfahrens ändern. Voraussetzung ist allerdings, dass hierbei rechtsstaatliche Grundsätze eine transparente und einheitliche Verfahrensgestaltung und der Vertrauensschutz beachtet werden

2. Auch der konkrete Auswahlvorgang muss den Erfordernissen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit genügen. Eine Vollzugspraxis, in deren Rahmen zu beachtende Auswahlkriterien intern ergänzt oder modifiziert werden, ist mit dem Transparenzverbot unvereinbar.

3. Die Heranziehung des Merkmals "bekannt und bewährt" ist als Bestandteil eines sachlich gerechtfertigten Verteilungsmaßstabs grundsätzlich zulässig und kann einen tragfähigen und sachlich nachvollziehbaren Grund für die Änderung der Zulassungskriterien darstellen. Es mangelt bei der Änderung der Zulassungskriterien jedoch an der erforderlichen Transparenz, wenn der Betreiber der öffentlichen Einrichtung es versäumt hat, den Bewerbern vor der Auswahlentscheidung die geänderten Zulassungskriterien bekannt zu geben.

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VPRRS 2023, 0216
Mit Beitrag
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Teil- und/oder Fachlosvergabe ist die Regel, Gesamtvergabe die Ausnahme!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2022 - Verg 40/21

1. Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags sind mittelständische Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen, um möglichst zahlreichen Unternehmen eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu erlauben.

2. Kann die benötigte Leistung auch in Form einer Losvergabe erbracht werden, hat die Teil- und/oder Fachlosvergabe die Regel zu sein, während eine Gesamt- oder zusammenfassende Vergabe nur in Ausnahmefällen stattfinden darf, weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

3. Kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Teil- und/oder Fachlosvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen in Betracht, hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und dagegensprechenden Gründen umfassend auseinanderzusetzen.

4. Handelt es sich um ein immer noch von früheren Monopolstrukturen geprägtes Marktsegment, ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass Wettbewerb in diesen Bereichen im Zweifel nur im Wege der Bildung von Losen gefördert werden kann. Dies gilt erst recht, wenn zugleich Qualitätskriterien einen hohen Einfluss auf die Zuschlagsentscheidung haben, weil auch dies namentlich dem ressourcenstarken früheren Inhaber eines Monopols mehr als anderen Bewerbern entgegenkommt.

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VPRRS 2023, 0215
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Komplexe technische Fragen sind kein Grund für eine Anwaltsbeauftragung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2022 - Verg 37/22

1. Über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden (st. Rspr., z. B. OLG Düsseldorf, IBR 2021, 196 = VPR 2021, 76).

2. Die Frage, ob ein Bauauftrag in Teil- und Fachlose aufgeteilt werden muss oder ob hiervon aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Gründe ausnahmsweise abgesehen werden kann, gehört zum Kern des originären Aufgabenbereichs der Bundesautobahn GmbH des Bundes.

3. Muss allein ein technisch (hochkomplexer) Sachverhalt vorgetragen werden, stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen.

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VPRRS 2023, 0214
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Höhe der Gebühr für das Nachprüfungsverfahren?

VK Bund, Beschluss vom 15.09.2023 - VK 2-70/23

1. Die Entscheidung, wer im Fall der Rücknahme oder der anderweitigen Erledigung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er sich durch die Rücknahme seines Nachprüfungsantrags in die Position des Unterlegenen begeben hat.

2. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrag ebenfalls zu berücksichtigen, wenn belastbare Einschätzungen der Erfolgsaussichten getroffen werden können.

3. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands eines Nachprüfungsverfahrens ergibt sich aus dem Wert des zur Vergabe vorgesehenen Auftrages. Dabei ist der Wert des Verfahrensgegenstandes grundsätzlich nach dem Interesse des jeweiligen Antragstellers am Ausgang des Verfahrens zu bemessen, d. h. regelmäßig ist auf seine Angebotssumme einschließlich Umsatzsteuer abzustellen.

4. Bei Rahmenvereinbarungen wird der Auftragswert auf der Grundlage der Höchstmenge berechnet. Anders als bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen – bei denen ein Abschlag bezüglich Optionen angesichts der Unsicherheit der Ausübung der Option vorzunehmen ist – kommt bei Rahmenvereinbarungen kein entsprechender Abzug in Betracht.

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VPRRS 2023, 0213
Mit Beitrag
ITIT
Auftraggeber muss das Fehlen von Wettbewerb beweisen!

VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2023 - 3194.Z3-3_01-23-3

1. Bei der Prüfung der Voraussetzung des § 135 Abs. 3 GWB haben die Nachprüfungsinstanzen zu würdigen, ob der öffentliche Auftraggeber bei seiner Entscheidung, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, sorgfältig gehandelt hat und ob er der Ansicht sein durfte, dass die für die Wahl der Verfahrensart aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren (EuGH, IBR 2015, 83 = VPR 2015, 5).*)

2. Dies setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt sorgfältig, nämlich vollständig und zutreffend, ermittelt hat und die von ihm hieraus gezogenen tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen zumindest vertretbar sind (OLG Düsseldorf, IBR 2017, 690 = VPR 2018, 38).*)

3. Die Rechtsfolge des § 135 Abs. 3 GWB tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die "Ansicht" des Auftraggebers, die Auftragsvergabe sei ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig, auf einer unvertretbaren und vollkommen praxisfernen Rechtsauffassung beruht.*)

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VPRRS 2023, 0206
Mit Beitrag
VerkehrVerkehr
Wie sind Vergabeunterlagen auszulegen?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2022 - 1 VK 9/21

1. Für das Verständnis und die Auslegung der Vergabeunterlagen ist der objektive Empfängerhorizont des durchschnittlichen (europäischen) Bieters maßgeblich. Abzustellen ist auf einen verständigen und sachkundigen Bieter, der mit Beschaffungsleistungen der ausgeschriebenen Art vertraut ist.

2. In erster Linie kommt es auf den Wortlaut zum Beispiel des Leistungsbeschriebs einer einzelnen Position an. Diese speziellen Angaben sind in Verbindung mit den anderen Angaben in der Leistungsbeschreibung und den anderen Vertragsunterlagen unter Einbeziehung der technischen Normen und des Stands der Technik als sinnvolles Ganzes auszulegen.

3. Es gibt grundsätzlich keine Hierarchie der Vergabeunterlagen. Zur Leistungsbeschreibung gehören sowohl die Vorbemerkungen als auch die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses.

4. Kommt es demnach auf die Vergabeunterlagen in ihrer Gänze an, können keine Bedenken bestehen, anderen Teilen der Leistungsbeschreibungen die Informationen zu entnehmen, die zum Verständnis der gewollten Leistung beitragen.

5. ...

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VPRRS 2023, 0207
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Voraussetzungen einer sog. Dringlichkeitsvergabe?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.01.2022 - 1 VK 6/21

1. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Das "Großereignis" Corona-Pandemie ist ein unvorhersehbares Ereignis in diesem Sinn.

2. Äußerst dringliche Gründe liegen vor, wenn der Grad der Dringlichkeit so hoch ist, dass selbst die auf ein zulässiges Maß verkürzten Teilnahme- und Angebotsfristen zu lang sind, um den Beschaffungsbedarf zu decken.

3. In den Bereichen der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr kann die Dringlichkeit für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht.

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VPRRS 2023, 0208
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch ein negativer Preis ist ein Preis!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2023 - 15 Verg 4/23

1. Auch ein negativer Preis ist ein Preis, der grundsätzlich zulässig ist.

2. Der Auftraggeber kann den Ausschluss eines Angebots mit negativen Preisen nicht darauf stützen, dass er in der Ausschreibung die HVA B-StB EU-Teilnahmebedingungen 8 - 19 zum Gegenstand der Vergabeunterlagen gemacht und damit bestimmt hat, dass Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen von der Wertung ausgeschlossen werden, soweit negative Einheitspreise nicht ausdrücklich zugelassen sind.

3. Ein fachkundiger Durchschnittsbieter mit üblichen Vergaberechtskenntnissen muss nicht erkennen, dass das Verbot negativer Preise einen Vergaberechtsverstoß darstellt.

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VPRRS 2023, 0205
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Zahlung eines Transaktionsentgelts ist vergaberechtlich unzulässig!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.01.2022 - 2 VK 5/21

1. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Ist für den Zuschlag nicht (lediglich) die Abgabe des wirtschaftlichsten Angebots erforderlich, sondern ist zusätzlich ist Voraussetzung für die Auftragsvergabe, dass sich der Zuschlagsbieter zwingend der Verpflichtung zur Zahlung eines Transaktionsentgelts an einen Dritten unterwirft, wird eine vergaberechtlich nicht zulässige zusätzliche Anforderung gestellt.

2. Nach dem Wegfall des Verbots ungewöhnlicher Wagnisse (§ 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006) können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden

3. Der öffentliche Auftraggeber ist zu einer Minimierung der Kalkulationsrisiken nur verpflichtet, wenn die anderenfalls bei den Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind.

4. Die Festlegung des Mindestentgelts ist inhaltlich am ehesten einem im Vertrag vorgegebenen Mindestrabatt, der eine Kalkulationsvorgabe darstellt, vergleichbar. Eine solche Preisvorgabe ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht verwehrt.

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VPRRS 2023, 0204
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Konzession darf nicht unbegrenzt verlängert werden!

EuGH, Urteil vom 21.09.2023 - Rs. C-510/22

Art. 106 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Inhaber einer Exklusivlizenz zur Nutzung von Mineralwasserquellen die Möglichkeit einräumt, ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren die mehrfache Verlängerung seiner Lizenz für jeweils fünf Jahre zu erlangen, wenn diese Regelung dazu führt, dass der Lizenzinhaber durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen Vorzugsrechte seine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der er einen solchen Missbrauch begeht, was vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu beurteilen ist.*)

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VPRRS 2023, 0203
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abweichendes Angebot = zulässiges Nebenangebot?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.09.2021 - 3 VK 11/21

1. Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn es nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht.

2. Ein von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweichendes Angebot muss allenfalls dann nicht ausgeschlossen werden, wenn es sich um ein zulässiges Nebenangebot handelt.

3. Sind nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe Nebenangebote nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen, ist die Abgabe eines sog. isolierten Nebenangebots zwar grundsätzlich möglich, kann aber (wie hier) in den Vergabeunterlagen für nicht zulässig erklärt werden.

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VPRRS 2023, 0202
MedizintechnikMedizintechnik
Zusatz "oder gleichwertig": Keine "produktscharfe" Ausschreibung!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.11.2021 - 2 VK 4/21

1. Nur das körperliche Fehlen von geforderten oder nachgeforderten Unterlagen im Angebot führt zum Angebotsausschluss. Inhaltlich unzureichende Unterlagen sind nicht mit fehlenden Unterlagen gleichzusetzen.

2. Eine zum Ausschluss des Angebots führende Änderung an den Vergabeunterlagen liegen jedenfalls dann vor, wenn das Angebot von den Leistungsvorgaben in der Ausschreibung abweicht.

3. Gibt der Auftraggeber ein Leitfabrikat mit dem Zusatz "oder vergleichbar" an, ist das Gebot der produktneutralen Ausschreibung grundsätzlich gewahrt.

4. Eine Rüge ist nur dann hinreichend substanziiert, wenn das rügende Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte dafür darlegt, die seinen Verdacht hervorgerufen haben, dass es zu einem Vergaberechtsfehler gekommen ist.

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VPRRS 2023, 0201
Mit Beitrag
ITIT
"Produktscharfe" Ausschreibung erfordert umfassende Dokumentation!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 VK 15/21

1. Der öffentliche Auftraggeber darf "produktscharf" ausschreiben, wenn nur das definierte Produkt seinen Bedarf deckt.

2. Eine "produktscharfe" Ausschreibung setzt kumulativ voraus, dass die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber hierfür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. An das Vorliegen des sachlichen Grunds sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Auftragsbezug bzw. die sachliche Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand müssen vorliegen sowie darüber hinaus die Überlegungen "objektiv", d. h. durch Dritte nachvollziehbar sein.

4. An die Begründung einer produktspezifischen Ausschreibung und ihre Dokumentation sind hohe Anforderungen zu stellen. Aus der Dokumentation müssen sich das Vorhandensein sachlicher Gründe und die daran anknüpfende Entscheidung des Auftraggebers für einen unbefangenen Dritten nachvollziehbar erschließen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine zulässige Ausnahme trifft den Auftraggeber.

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VPRRS 2023, 0178
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Mit dem Hinweis auf die eigene Kalkulation lässt sich eine Rüge nicht begründen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2023 - 11 Verg 3/23

1. Die Anforderungen an die Darlegung einer Vergaberechtsverletzung bzw. an die Rüge dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Ein Mindestmaß an Substanziierung ist jedoch einzuhalten. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergaberechtsverstößen (sog. Rüge ins Blaue hinein) reichen nicht aus.

2. Eine Rüge ist hinreichend substanziiert, wenn zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorgetragen werden, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.

3. Die Vorlage der eigenen Preiskalkulation reicht zur Substanziierung von Behauptungen nicht aus, soweit sich aus ihr keine Anhaltspunkte für eine unauskömmliche Kalkulation von Mitbewerbern ergeben.

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VPRRS 2023, 0198
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Anforderungen an die Eignung dürfen nicht überzogen werden!

BayObLG, Beschluss vom 06.09.2023 - Verg 5/22

1. Der Antragsteller kann mit der Rüge der fehlenden Fachlosaufteilung nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GWB nur präkludiert sein, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter unter Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass es im maßgeblichen Fachbereich einen eigenständigen Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen gibt.*)

2. Im Rahmen des § 122 Abs. 4 Satz 1 GWB können besonders hohe Anforderungen unangemessen sein, wenn sie wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten und diese nicht mehr durch gewichtige Gründe gerechtfertigt ist.*)




VPRRS 2023, 0197
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Nicht alle öffentlichen Dokumente sind sicherheitsrelevant!

EuGH, Urteil vom 07.09.2023 - Rs. C-601/21

Aufträge über die Herstellung öffentlicher Dokumente, Vordrucke und Zeichen beeinträchtigen nicht zwangsläufig die wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedsstaats.

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VPRRS 2023, 0193
DienstleistungenDienstleistungen
Nachweis der Leistungsfähigkeit bei Eignungsleihe nicht erst nach Auftragsvergabe!

EuGH, Beschluss vom 10.01.2023 - Rs. C-469/22

Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 59 und dem 84. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nehmen möchte, die Unterlagen über die Befähigung dieses Unternehmens und dessen verpflichtende Zusage erst nach der Auftragsvergabe einreichen muss.*)

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VPRRS 2023, 0192
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag unzulässig: Fortsetzungsfeststellungantrag auch!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2023 - 11 Verg 1/23

Wenn bereits der Nachprüfungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis (hier: fehlender Schaden des Antragstellers, da er gemeinsam mit anderen Bietern den Zuschlag für einen Rahmenvertrag für Abschleppdienstleistungen erhalten hat) unzulässig ist, so kann der Antragsteller nicht im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags die vermeintliche Vergaberechtswidrigkeit des Ausschreibungsverfahrens geltend machen.*)

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VPRRS 2023, 0191
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftragserhalt muss das Ziel sein!

VK Bund, Beschluss vom 11.08.2023 - VK 2-64/23

Ein Vergabenachprüfungsantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn das eigentliche Interesse des antragstellenden Bieters nicht auf den Erhalt des streitgegenständlichen Auftrags gerichtet ist, sondern auf die Verhinderung einer zu späten Vergabe des Hauptauftrags.

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VPRRS 2023, 0188
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verzug und/oder Mängel bei früherem Auftrag sind ein Ausschlussgrund!

VK Bund, Beschluss vom 17.08.2023 - VK 2-56/23

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Bieterunternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies u. a. zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.

2. Eine wesentliche Anforderung wird u. a. bei Nichtleistung sowie bei erheblichen Mängeln der ausgeführten Bauleistung, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, nicht erfüllt.

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VPRRS 2023, 0187
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Pachtvertrag muss bei Marktbeherrschung diskriminierungsfrei vergeben werden!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2023 - 11 U 71/22 (Kart)

1. Aus § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB folgt weder ein Anspruch auf Fortsetzung des bisherigen Vertragsverhältnisses zu unveränderten Konditionen noch ein Anspruch auf ein Angebot zum Abschluss eines Folgevertrages zu nichtdiskriminierenden Bedingungen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21, IBRRS 2022, 3690 = IMRRS 2022, 1631).*)

2. Im Falle der diskriminierungsfrei oder Abhängigkeit folgt aus § 33 Abs. 1, 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB jedoch ein Anspruch, an der Neuvergabe diskriminierungsfrei, d. h. zu fairen und objektiven Bedingungen, beteiligt zu werden.*)

3. Bei Prüfung einer unternehmensbedingten Abhängigkeit ist nur auf die heutigen Gegebenheiten abzustellen. Andere Erwägungen können nur im Rahmen der Prüfung einer unbilligen Behinderung oder einer ohne sachlichen Grund erfolgenden Andersbehandlung gleichartiger Unternehmen Berücksichtigung finden.*)

4. Es verstößt gegen § 1 GWB, den Folgevertrag mit demjenigen Bewerber abzuschließen, der aufgrund seiner durch den Vertragsschluss weiter gestärkten Marktstellung gegenüber Dritten höhere Preise durchsetzen wird, als andere Bewerber.*)

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VPRRS 2023, 0186
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Berichtigung und Widerruf sind inhaltlich dasselbe!

OGH Österreich, Beschluss vom 25.04.2023 - 10 Ob 13/23v

1. Eine Schadenersatzklage wegen eines Vergaberechtsverstoßes ist nur zulässig, wenn die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde zuvor einen hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoß festgestellt hat. Dieser Bescheid ist eine Prozessvoraussetzung der Einklagung des Schadenersatzanspruchs.

2. Eine Schadenersatzklage ist jedoch unabhängig von der Feststellung durch die Vergabekontrollbehörde zulässig, wenn das Vergabeverfahren vom Auftraggeber aufgrund eines hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoßes widerrufen wurde. Ein Antrag auf Feststellung des in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes ist nämlich nach dem Widerruf dieses Vergabeverfahrens nicht mehr möglich.

3. Hat der Auftraggeber das Vergabeverfahren zwar nicht widerrufen, wohl aber die Ausschreibungsunterlagen während des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekontrollbehörde berichtigt, ist eine Schadenersatzklage unabhängig von einer vorherigen Feststellung durch die Vergabekontrollbehörde zuzulassen.

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VPRRS 2023, 0184
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zulassung eines Festwirts = Dienstleistungskonzession?

VG München, Beschluss vom 13.06.2022 - 7 E 22.2825

1. Die Zulassung eines Festwirts zu einem Bürger- oder Volksfest kann alle Merkmale einer Dienstleistungskonzession erfüllen. Die Annahme einer Dienstleistungskonzession ist auch nicht ausgeschlossen, wenn ein zivilrechtlicher Pachtvertrag geschlossen wird.

2. Den Gemeinden kommt bei Schaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gestaltungsbefugnis zu. Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde als Veranstalterin des Festes wird nur durch das Willkürverbot begrenzt.

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VPRRS 2023, 0183
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Direktvergabe setzt europaweite Marktanalyse voraus!

VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2023 - 3194.Z3-3_01-22-54

1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der rechtswidrig bezuschlagte Bieter das einzige Unternehmen ist, das die Anforderungen des Auftraggebers erfüllen kann. Hierfür sind stichhaltige Belege beizubringen.

3. Der vom öffentlichen Auftraggeber zu führende Nachweis des objektiven Fehlens von Wettbewerb muss durch eine umfassende Marktanalyse auf europäischer Ebene erfolgen.

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VPRRS 2023, 0182
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Preis ungewöhnlich niedrig: Bieter muss „Seriosität“ des Angebots nachweisen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2023 - 54 Verg 3/23

1. Kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Preisprüfung die geringe Höhe eines angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.

2. Die Verwendung des Verbs "dürfen" ist nicht so zu verstehen, dass es im Belieben des Auftraggebers steht, den Auftrag trotz weiterbestehender Ungereimtheiten doch an den betreffenden Bieter zu vergeben. Die Ablehnung des Zuschlags ist vielmehr grundsätzlich geboten, wenn der Auftraggeber verbleibende Ungewissheiten nicht zufriedenstellend aufklären kann.

3. Auf die Aufforderung des Auftraggebers hin hat der Bieter Gelegenheit, den Nachweis der "Seriosität" seines Angebots zu erbringen. Der Bieter muss konkrete Gründe darlegen, die den Anschein widerlegen, dass sein Angebot nicht seriös ist. Dazu muss er seine Kalkulation und deren Grundlagen erläutern.

4. Die Erläuterungen des Bieters müssen umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar sowie gegebenenfalls durch geeignete Nachweise objektiv überprüfbar sein. Formelhafte, inhaltsleere bzw. abstrakte Erklärungen ohne Bezug zu den einzelnen Positionen, wie etwa allgemeine Hinweise auf innerbetriebliche Strukturen oder wirtschaftliche Parameter, reichen nicht aus, um die Seriosität des Angebots nachzuweisen.

5. Ohne Ausübung eines Ermessens hat der Auftraggeber ein Angebot abzulehnen, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind.

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VPRRS 2023, 0181
DienstleistungenDienstleistungen
Alle Lose eines Auftrags dürfen an einen Bieter vergeben werden!

EuG, Urteil vom 14.06.2023 - Rs. T-376/21

1. Von einem öffentlichen Auftraggeber kann nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht daran gehindert werden, alle Lose eines öffentlichen Auftrags an denselben Bieter zu vergeben, sofern dessen Angebote im Vergleich zu allen anderen Bietern die wirtschaftlich günstigsten sind und der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter beachtet wird, um einen gesunden und wirksamen Wettbewerb zwischen den Teilnehmern an dieser Ausschreibung zu gewährleisten.

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VPRRS 2023, 0180
Mit Beitrag
ITIT
Mündliche Kommunikation mit Bietern muss hinreichend dokumentiert werden!

VK Sachsen, Beschluss vom 28.07.2023 - 1/SVK/011-23

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, die mündliche Kommunikation mit Bietern, die Einfluss auf Inhalt und Bewertung der Angebote haben könnte, in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise zu dokumentieren.*)

2. In sich widersprüchliche Angebote dürfen ohne vorherige Aufklärung des Angebotsinhalts weder bezuschlagt noch ausgeschlossen werden. Der öffentliche Auftraggeber hat vielmehr den betreffenden Bieter zu einer Aufklärung über den Inhalt des Angebots aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen.*)

3. Lässt der Bieter die ihm gesetzte angemessene Frist zur Aufklärung ohne Antwort verstreichen oder legt er lediglich untaugliche Unterlagen vor, oder gibt er untaugliche Antworten, kann dieses Verhalten als Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung gewertet werden, was für sich genommen bereits einen Ausschlussgrund darstellen kann.*)

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