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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bau & Immobilien

5346 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 2348
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachbesserung trotz Fertigstellung des Bauwerks?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 111/01

1. Ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers ist regelmäßig zu verneinen, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist und der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk verkörpert hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber den Architekten in diesen Fällen, wenn und soweit dafür die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

2. Wenn allerdings einem Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung) als auch die Bauausführung übertragen sind, also auch die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, kann auch auf Seiten des Auftragnehmers ein Interesse an der Mängelbeseitigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens fortbestehen.

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VPRRS 2003, 0543
BauvertragBauvertrag
Beschleunigungsprämie als "Gegenteil der Vertragsstrafe"

OLG Köln, Urteil vom 14.04.2000 - 11 U 221/99

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2003, 0542
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Angebotsaufklärung bzgl. geforderter Erklärungen

VK Südbayern, Beschluss vom 01.07.2003 - 22-06/03

1. Hat ein Bieter in seinem Angebot keine Prozentangaben gemacht, da er ein "selbstformuliertes" Angebot vorgelegt hat, in dem die Textpassagen, in denen Prozentangaben abverlangt werden, fehlen, so ist sein Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A bei der Prüfung und Wertung auszuschließen.*)

2. Eine geforderte Erklärung oder Preisangabe, die bei Angebotsabgabe nicht vorliegt, kann nach § 24 VOB/A im Rahmen der Angebotsaufklärung nicht nachgeholt werden.*)

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VPRRS 2003, 0539
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kosten des Verfahrens

VK Südbayern, Beschluss vom 16.06.2003 - 21-06/03

1. Zum Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB und der BayNpV ("Schwellenwerte").*)

2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist.

Da die Vergabestelle in den Angebotsunterlagen die Vergabekammer als zuständige Stelle für die Nachprüfung behaupteter Verstöße genannt und die Antragstellerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie keinen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gestellt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass dies aufgrund des Unterschreitens des Schwellenwertes nicht möglich ist, wäre es unbillig, ihr die Verfahrensgebühr aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat die Kosten des durch sein Verhalten begründeten Nachprüfungsverfahrens zu tragen.*)

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VPRRS 2003, 0538
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Voraussetzungen für Aufhebung einer Aufhebung

VK Hamburg, Beschluss vom 14.08.2003 - VgK FB 3/03

1. Die Bindefrist (§ 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) kann nicht nur im Anwendungsbereich der VOB/A, sondern ebenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden.

2. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung kann auf der Bedarfs- oder der Finanzierungsseite liegen. Mit dem Begriff "wesentlich" wird verdeutlicht, dass die Änderung der Grundlagen der Ausschreibung nicht unbedeutend, sondern einschneidend und nachhaltig sein muss. Erst wenn es für den Auftraggeber unzumutbar erscheint, den Zuschlag auf eines der Angebote zu erteilen, ist diese Schwelle überschritten. Es muss sich stets um außergewöhnliche Umstände handeln.

3. Der Normgeber hat durch die gewählte Zeitform "Perfekt" ("geändert haben") deutlich gemacht, dass es sich um ein Ereignis handeln muss, das bereits stattgefunden hat.

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VPRRS 2003, 0537
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
AG ist an seine Nachweisforderungen gebunden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2003 - Verg 20/03

1. Zur Frage des Nachweises der fachlichen Geeignetheit der Mitarbeiter in einem Abschleppunternehmen.

2. An die Nachweisanforderungen für die Eignung eines Bieters in den Ausschreibungsbedingungen ist die Vergabestelle gebunden. Das gebietet die Verpflichtung zu einem transparenten Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 1 GWB) und zur Gleichbehandlung aller Bieter (§ 97 Abs. 2 GWB).

3. Ist das Angebot des Bieters auszuschließen, kann der Fortgang des Vergabeverfahrens weder dessen Interessen berühren noch den Bieter durch eine etwaige Nichtbeachtung des Vergaberechts in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen verletzen.

4. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich für den Fall zuzulassen, dass der öffentliche Auftraggeber bei Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des antragstellenden Bieters, sondern gleichermaßen auch das alleine in der Wertung verbliebene Angebot des beigeladenen Bieters hätte ausschließen und ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.

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VPRRS 2003, 0535
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebote müssen Preise und geforderte Erklärungen enthalten

VK Südbayern, Beschluss vom 16.07.2003 - 25-06/03

1. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen erhalten. Aus dieser Formulierung wird von der h. M. gefolgert, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen. Dabei ist es erforderlich, dass der Bieter im Angebot auch die jeweils geforderten Einzelpreise und Erklärungen benennt, da es sonst nicht vollständig ist. Fordert der Auftraggeber Angaben über in Einheitspreise einkalkulierte Zuschläge, so ist dies vom Bieter grundsätzlich zu befolgen, zumal solche Angaben durchaus hilfreich für die Ermittlung veränderter Nachtragspreise nach Vertragsabschluß, z. B. gemäß § 2 Nr. 3 bis 7 VOB/B sein können.*)

2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen.

Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Abschnitt 2 ("ausgeschlossen werden") weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A Abschnitt 2 nur als Sollvorschrift formuliert ist. Dies erklärt sich aus der Handlungsfreiheit, die außerhalb bereits bestehender rechtlicher Beziehungen in Anspruch genommen werden kann. Sie schließt ein, nicht zur Abgabe eines bestimmten Angebots verpflichtet zu sein.*)

3. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A Abschnitt 2 ist daher auch nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.*)

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VPRRS 2003, 0534
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Alle Auftragskriterien müssen angegeben werden

VK Südbayern, Beschluss vom 17.07.2003 - 24-06/03

1. Nach § 16 Abs. 3 VOF hat der Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. § 16 Abs. 3 VOF ist nicht lediglich eine Formvorschrift, sondern eine Ordnungsvorschrift. Hieraus folgt, dass § 16 Abs. 3 VOF zwar ein Wahlrecht eröffnet, aber zugleich auch eine Verpflichtung vorgibt, alle Auftragskriterien, deren Anwendung vorgesehen ist, anzugeben. Mit Angabe von Kriterien tritt eine Selbstbindung des Auftraggebers ein. Nach diesem Zeitpunkt ist es vergaberechtswidrig, ein als Auftragskriterium angekündigtes Merkmal wieder fallen zu lassen oder etwa nach Aufforderung zur Angebotsabgabe neue Kriterien einzuführen.*)

2. Zur Wahrung des Transparenzgebotes (§ 97 Abs. 1 GWB) ist ein Vergabeverfahren nach dem sog. Präqualifikationsverfahren und auf Grundlage der überarbeiteten Honorarangebote mit den ausgewählten Bietern zu wiederholen. Hierbei hat die Vergabestelle dann vor einem eventuell erneuten Bietergespräch sämtliche Auftragskriterien, die sie anwenden will (möglichst in der Reihenfolge der Bedeutung und der Gewichtung) allen Bietern bekannt zu geben. Eine erneute Überarbeitung der Honorarangebote muss aus der Sicht der Vergabekammer unterbleiben, da durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze die Antragstellerin und die Beigeladene Kenntnis über die jeweiligen Honorarangebote haben und die anderen zu beteiligenden Bieter hiervon nicht unterrichtet sind.*)

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VPRRS 2003, 0532
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gleichwertigkeit bejaht: AG im Nachprüfungsverfahren daran gebunden

OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2003 - 13 Verg 13/03

1. Zur Auslegung eines Angebots im Vergabeverfahren im Fall von Widersprüchen zwischen Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis, die auf ein Ausschreibungsversehen zurückzuführen sind.*)

2. Ein Auftraggeber, der im Vergabeverfahren in Ausübung seines Ermessensspielraums die technische Gleichwertigkeit des Nebenangebots bejaht hat, ist daran im Nachprüfungsverfahren gebunden, soweit er nicht einen Gesichtspunkt übersehen hat, der so gravierend ist, dass es keinen Ermessensspielraum gibt.*)

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VPRRS 2003, 0529
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen fehlender Nachunternehmererklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2003 - Verg 32/03

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Art und des Umfanges der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen.

2. Werden die geforderten Nachunternehmererklärungen nicht innerhalb der Frist zur Abgabe eines Angebotes abgegeben, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.

3. Zum Ausschluss eines Angebots zwingt bereits, dass Angaben und Erklärungen fehlen, die der Auftraggeber in seinen Ausschreibungsunterlagen zulässigerweise gefordert hat und die infolge dessen als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung, relevant sein sollen.

4. Eine nachträgliche Anforderung der Nachunternehmererklärung stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Denn sie ermöglicht es dem Bieter, sein in Bezug auf die geforderte Nachunternehmererklärung bis dahin unvollständiges Angebot zu ergänzen.

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VPRRS 2003, 0528
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes

VK Bremen, Beschluss vom 22.07.2003 - VK 11/03

1. Zur Frage der Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes.

2. Wird mit dem Nebenangebot nicht die Gleichwertigkeit nachgewiesen, und wird das Nebenangebot auch nicht den in den Bewerbungsbedingungen enthaltenen Forderungen gerecht, so ist es auszuschließen.

3. Zu der Gleichwertigkeit gehört auch, dass der Bieter darlegt, wie die aus dem Nebenangebot sich ergebenden Risiken durch geeignete Maßnahmen auszuschließen sind.

4. Nebenangebote sind grundsätzlich so zu werten, wie sie abgegeben worden sind.

5. Die Erteilung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung an einen Bieter, der erklärt hat, dass der Auftrag so, wie er ausgeschrieben ist, nicht durchgeführt werden kann, hätte zur Folge, dass für das durch den Zuschlag zu begründende Auftragsverhältnis die Regelung des § 4 Nr. 3 VOB/B zur Anwendung kommt. Die Vergabestelle trägt damit das volle Risiko für die Leistungen des Bieters, wenn es im Rahmen der Durchführung des entsprechend der Leistungsbeschreibung erteilten Bauauftrages zu Mängeln oder Schäden kommt. Der Bieter wäre von seiner Haftung nach § 4 Nr. 7 VOB/B bzw. nach Abnahme - nach § 13 Nr. 5 bis Nr. 7 VOB/B entlastet.

6. Dieser Bieter würde, wenn ihm der Zuschlag erteilt werden würde, eine Haftungsbeschränkung eingeräumt werden, die den übrigen Mitbietern nicht zustehen würde, wenn diesen der Zuschlag erteilt werden würde. Die Zuschlagserteilung an den Bieter würde deshalb den insbesondere auch in § 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A und in der EG-Bau-Liberalisierungsrichtlinie verankerten - Gleichheitsgrundsatz verletzen, der im gesamten Vergabeverfahren gilt.

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VPRRS 2003, 0527
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Darlegung eines eingetretenen oder drohenden Schadens

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2003 - 11 Verg 1/02

1. Einen Feststellungsantrag nach §§ 114, 123 GWB kann nur stellen, wer die Vergabekammer zulässigerweise angerufen hat.*)

2. Hat ein Bieter ein Angebot abgegeben, das bei der ausschließlich am Kriterium des günstigsten Preises ausgerichteten Wertung auf einem der vorderen Plätze liegt und rügt er sodann, die Verdingungsunterlagen enthielten unzulässige, vergaberechtswidrige Anforderungen, so setzt die Darlegung eines eingetretenen oder drohenden Schadens (§ 107 Abs. 2 GWB) voraus, dass die Auswirkungen der gerügten Verstöße auf die Kalkulation des Bieters nachvollziehbar dargelegt werden. Hierzu muss der Antragsteller zumindest plausibel aufzeigen, wie sich ohne die gerügten Verstöße seine Stellung im Wettbewerb gegenüber den übrigen Bietern so verbessert hätte, dass er eine realistische Chance auf Erteilung des Auftrags gehabt hätte.*)

3. Erlöschen sämtliche Angebote, weil die Bindefrist infolge eines Nachprüfungsverfahrens abgelaufen ist und ist der ausgewählte Bieter nach Ablauf der Bindefrist nicht mehr bereit, das Vertragsangebot anzunehmen (§ 28 Nr. 2 VOL/A), so kann dies die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigen.*)

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VPRRS 2003, 0526
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen fehlender produktidentifizierender Angaben

OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - WVerg 16/02

1. Nimmt die Vergabestelle mithin von dem ausgeschriebenen Beschaffungsvorhaben endgültig und definitiv Abstand, so spricht alles dafür, dass für ein auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens mit dem Ziel der Zuschlagserteilung gerichtetes Nachprüfungsbegehren unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum mehr ist.

2. Wird eine solche "Verzichtserklärung" der Vergabestelle im Verlauf eines Nachprüfungsverfahrens abgegeben, dürfte der ursprüngliche Nachprüfungsantrag damit unzulässig werden, weil die Vergabekammer dann gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 GWB auf die Feststellung beschränkt ist, dass die Aufhebung der Ausschreibung Vergabevorschriften verletzt habe.

3. Angebote, die § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, müssen ausgeschlossen werden.

4. Die Wertungsvorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A eröffnet schon nach ihrem Wortlaut ("werden ausgeschlossen") kein Wertungsermessen für die Vergabestelle; die Ausschlussentscheidung ist vielmehr zwingend, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

5. Allenfalls bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite gegeben sind, steht der Vergabestelle ein gewisser, der Kontrolle der Nachprüfungsorgane unterliegender Spielraum zu, soweit der Wertungsausschluss an § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A anknüpft.

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VPRRS 2003, 0524
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zuschlagsverbot nur bei wirksamer Zustellung

BayObLG, Beschluss vom 01.07.2003 - Verg 3/03

1. Das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB gilt nur bei wirksamer Zustellung des Nachprüfungsantrags an den richtigen Auftraggeber.

2. Zur Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags gegen einen Bevollmächtigten als Auftraggeber.

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VPRRS 2003, 0522
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vertrauen auf bestehende Verwaltungspraxis der Fachbehörde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2003 - Verg 34/03

Muss die Vergabestelle im Rahmen der Eignungsprüfung eine erst zukünftig zu treffende Entscheidung der dazu berufenen Fachbehörde prognostizieren, hat sie die Erlaubnislage aufgrund der bestehenden Verwaltungspraxis der Fachbehörde zu beurteilen.

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IBRRS 2003, 2129; IMRRS 2003, 0866
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verfahrensrecht - VOB/A ist vor dem BVerwG nicht revisibel

BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8.00

Wird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.*)

Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen.*)

Maßgebend ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters. Die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht.*)

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist keine revisible Rechtsnorm.*)

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VPRRS 2003, 0521
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Folgen einer verspäteten Beanstandung der Verfahrenswahl

KG, Beschluss vom 10.10.2002 - 2 KartVerg 13/02

1. Von Unternehmen, an die sich mehr als drei Jahre nach In-Kraft-Treten des VgRÄG Vergabebekanntmachungen im Land Berlin zur Beschaffung von Computer-Hardware in Berlin im Frühjahr 2002 richten, kann erwartet werden, dass sie sich der Notwendigkeit der gemeinschaftsweiten Ausschreibung von Beschaffungen, die die einschlägigen Schwellenwerte erreichen und der damit verbundenen Rechtsschutzmöglichkeiten bewusst sind. Für diese Unternehmen ist i. S. v. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB erkennbar, dass eine nach § 17 VOL/A verfasste Vergabebekanntmachungen kein gemeinschaftsweites Vergabeverfahren einleitet.*)

2. Wird die Wahl der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOL/A an Stelle des offenen Verfahrens nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist beanstandet, erfasst die Präklusionswirkung die spätere Nichteinhaltung solcher Bestimmungen, die gerade nur bei gemeinschaftsweiter Ausschreibung einzuhalten sind, insbesondere die Nichterteilung der Vorinformation nach § 13 VgV und deren Rechtsfolgen. Der dann nach öffentlicher Ausschreibung geschlossene Vertrag ist nicht wegen unterbliebener Vorinformation nichtig.*)

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VPRRS 2003, 0520
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Schadensersatz wegen Aufhebung einer Ausschreibung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2003 - 5 U 109/02

1. Aufgrund der öffentlichen Ausschreibung entsteht zwischen den Parteien ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das bei Verletzung der Ausschreibungsregeln und Bedingungen zu einem Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss führen kann, weil der Bieter in seinem Vertrauen enttäuscht wird, das Vergabeverfahren werde nach den maßgeblichen Bestimmungen der VOB/A abgewickelt.

2. Diese Grundsätze gelten insbesondere, wenn eine Ausschreibung aufgehoben wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 26 VOB/A erfüllt sind.

3. Auch in dem Fall, dass ein Aufhebungsgrund vorliegt, er aber von dem Auftraggeber zu vertreten ist, kommt ein Schadensersatzanspruch des Bieters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht.

4. Die Ersatzpflicht des Auftraggebers erstreckt sich in der Regel auf den Vertrauensschaden, den der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren erlitten hat. Er umfasst regelmäßig die mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen Aufwendungen und Kosten, ohne allerdings schlechthin auf diese beschränkt zu sein. Jedenfalls wenn der Auftrag endgültig nicht vergeben wird, steht dem Bieter nicht mehr als ein Ausgleich für nutzlose Aufwendungen.

5. Ein Anspruch des Bieters auf Ersatz entgangenen Gewinnes kommt nur dann in Betracht, wenn das zunächst ausgeschriebene Vorhaben später doch noch durchgeführt wird, ohne dass für die Aufhebung sachliche und willkürfreie Gründe festzustellen sind.

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VPRRS 2003, 0519
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nur Maßnahmen der Vergabestelle können geprüft werden!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.08.2003 - VK-SH 21/03

1. Wenn der öffentliche Auftraggeber gemeinwirtschaftliche SPNV-Leistungen im Wettbewerb ausschreibt, ist er an die Vorschriften des GWB gebunden.*)

2. Ein vermeintlich fehlerhaftes Angebot eines anderen Bieters stellt keinen gemäß § 107 Abs. 3 GWB zu rügenden Vergabeverstoß dar. Nur eine Entscheidung oder eine Maßnahme der Vergabestelle kann einen Vergabeverstoß darstellen.*)

3. Die Vergabekammer muss erst dann in eine Beweiserhebung eintreten, wenn sie ernsthafte Zweifel am Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen hat.*)

4. Änderungen oder Ergänzungen im Sinne der §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 23 Nr. 1 lit. d, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/A liegen nur vor, wenn Abweichungen zwischen dem in der Ausschreibung festgelegten "Soll" und dem im Angebot offerierten "Ist" festgestellt werden können. Ob die angebotene Leistung tatsächlich erbracht werden kann, ist dagegen eine Frage der Leistungsfähigkeit.*)

5. Bei der Prüfung, ob ein offenbares Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A vorliegt, kommt der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu.*)

6. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat keinen bieterschützenden Charakter.*)

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VPRRS 2003, 0518
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Erklärungswiderspruch zum Umfang des Nachunternehmereinsatzes

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2003 - 11 Verg 4/03

1. Ob das Angebot eines Antragstellers im Nachprüfungsverfahren auszuschließen ist, betrifft - zumindest in Fällen, in denen der Ausschluss nicht evident erscheint - die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags.

2. Lückenhafte, unklare und widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen daher - jedenfalls soweit ein nicht nur unerheblicher Teil des Gesamtauftrags betroffen ist - grundsätzlich zum Ausschluss eines Angebotes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A.

3. Das gilt auch, wenn die im Angebot enthaltenen Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz Lücken und Unklarheiten aufweisen mit der Folge, dass der Umfang der angebotenen Nachunternehmerleistungen für die Vergabestelle nicht erkennbar ist.

4. Die Vergabestelle muss ohne jedwede Anhaltspunkte nicht in Erwägung ziehen, dass die von der Antragstellerin angeführten Nachunternehmerleistungen teilweise in konzernverbundenen Unternehmen ausgeführt und deshalb nicht den Nachunternehmerleistungen, sondern den im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen zugerechnet werden sollen. Angesichts der in den Verdingungsordnungen getroffenen Unterscheidung ergibt sich ein solches Verständnis nicht aus der Sicht eines sach- und fachkundigen Lesers in der Lage der Vergabestelle.

5. Ein Bieter ist grundsätzlich zu eindeutigen und klaren Angaben über den Nachunternehmereinsatz verpflichtet. Es besteht keine Veranlassung für den Auftraggeber, erst durch langwierige Durchsicht von Unterlagen und langwierige Berechnungen herauszufinden, welche konkrete Bedeutung die Angaben des Bieters zum Nachunternehmereinsatz haben (könnten). Vor allem muss er sich nicht auf eigene unsichere und streitträchtige Rückschlüsse verweisen lassen.

6. Ein Bewerber, der nicht selbst über die zur Ausführung eines Bauauftrags erforderlichen technischen Mittel verfügt, muss ungeachtet der Bestimmung in Art. 27 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG in seiner Bewerbung von sich aus darlegen und den Nachweis dafür antreten, welcher ihm unmittelbar oder mittelbar verbundenen Unternehmen, die solche technischen Mittel besitzen, er sich bei der Ausführung des Auftrags in der Weise bedienen wird, dass diese Mittel als ihm tatsächlich zu Gebote stehend anzusehen sind.

7. ES kann einem Bieter nicht gestattet werden, den angebotenen Anteil der Eigenleistung zu erhöhen, um doch noch die Eignungsvoraussetzungen zu erfüllen.

8. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle jenseits möglicher Rechtsverletzungen zum Nachteil der Antragstellerin ist mit dem Charakter des auf Schutz subjektiver Rechte ausgerichteten Nachprüfungsverfahrens nicht vereinbar.

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VPRRS 2003, 0514
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bestreiten des Zugangs eines Faxes

VK Sachsen, Beschluss vom 12.03.2003 - 1/SVK/015-03

1. Der Antragsteller ist nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn er seinerseits wegen fehlender Eintragungen in LV-Positionen kein wertbares Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A vorgelegt hat.*)

2. Um die Vermutung eines ordnungsgemäß abgesandten Faxes zu widerlegen, reicht einfaches Bestreiten des Zuganges nicht aus. Als Beweismittel für den Nichtzugang sind die Funktion eines Faxeingangsjournals und ein Posteingangsbuch geeignet.*)

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VPRRS 2003, 0513
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Von Zahlung der Kammergebühr befreiter AG: Wann Kostentragungspflicht?

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2003 - 1/SVK/015-03

1. Schließen die Verfahrensbeteiligten vor der Vergabekammer einen Vergleich, der auch eine Kostentragungsverpflichtung eines nach dem Verwaltungskostengesetz eigentlich von der Entrichtung der Kammergebühr nach § 128 Abs. 1, 2 GWB befreiten Auftraggebers enthält, so ist dieser zur Zahlung der Kammergebühr wie auch zur Einhaltung der sonstigen Regelungen aus dem Vergleich - nach bestätigender Festlegung durch bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer - verpflichtet.*)

2. Hat das Oberlandesgericht gemäß § 123 S. 2, 2. Alt. GWB die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden, hat die Vergabekammer in ihrem abschließenden Beschluss über die Kosten beider Verfahrenszüge zu befinden.*)

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VPRRS 2003, 0512
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Darlegung der Zuschlagschancen

VK Sachsen, Beschluss vom 24.03.2003 - 1/SVK/018-03

1. Im Rahmen seiner Begründungspflicht nach § 108 GWB hat der Antragsteller darzulegen, inwiefern er bei einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte. Die pauschale Behauptung, ein Wertungsfehler läge vor, da nicht alle Kriterien berücksichtigt wurden, reicht nicht aus.*)

2. Bei einem Vortrag ins Blaue hinein ist die Vergabekammer von der Notwendigkeit einer Sachaufklärung von Amts wegen gemäß § 110 Abs. 1 GWB entbunden.*)

3. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB, wenn er keine Chance hat, sich bei der zu treffenden Vergabeentscheidung gegen seine Wettbewerber durchzusetzen. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sind solche Angebote nicht wettbewerbsfähig und von der Wertung auszuschließen, die von den LV-Vorgaben abweichen und bei denen der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht geführt wurde.*)

4. Ein abweichendes Angebot mit dem Zusatz "Sonder" (= Sonderanfertigung) ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit zum Amtsvorschlag (VDE-Zertifizierung oder GS/CE-Prüfzeichen) nicht geführt wurde.*)

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VPRRS 2003, 0510
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Prüfung von Nebenangeboten

VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2003 - 1/SVK/030-03

1. Die Regelung des § 13 VgV ist verletzt, wenn das Vorinformationsschreiben a) keine Aussagen zu nicht gewerteten Nebenangeboten enthält, obwohl das eigens verwendete Informationsmuster eine entsprechende Spalte enthält oder b) die Vorinformation schon zu einem Zeitpunkt abgesandt wird, zu dem vom entscheidungsbefugten Auswahlgremium noch gar keine verbindliche Auswahlentscheidung vorliegt.*)

2. Nebenangebote werden können aufgrund von eines von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungskanons in einem fünfstufigen Wertungsvorgang geprüft werden. Zunächst ist festzustellen, ob Nebenangebote überhaupt zugelassen waren; danach erfolgt die Prüfung, ob das Nebenangebot die Mindestbedingungen des Leistungsverzeichnisses erfüllt. Im nächsten Schritt ist zu klären, ob das Nebenangebot in der Fassung der Angebotsabgabe den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat. Daran schließt sich die Prüfung an, ob die behauptete Gleichwertigkeit auch objektiv gegeben ist. Erst im abschließenden fünften Schritt findet ein Wirtschaftlichkeitsvergleich des danach - zu wertenden - Nebenangebots gegenüber dem wirtschaftlichsten Hauptangebot oder anderen - wertbaren - Nebenangeboten statt. Liegt der Antragsteller preislich auf Platz zwei und kann er im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien auf Vorteile gegenüber dem preisbesten Unternehmen verweisen, ist er durch eine derart verkürzte Wirtschaftlichkeitsprüfung in seinen Rechten nach §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.*)

3. Durch die Angabe von Zuschlagskriterien nach §§ 10 a , 25 a VOB/A engt der Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ein. Er darf fürderhin keine nicht vorher transparent gemachten Zuschlagskriterien für seine schlussendliche Auswahlentscheidung heran ziehen. Umgekehrt ist er aber auch verpflichtet, alle bekannt gemachten Zuschlagskriterien - und nicht nur den Preis - auf die Angebote (der engeren Wahl) anzuwenden. Liegt der Antragsteller preislich mit seinem Angebot auf Platz zwei und kann er im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien auf Vorteile gegenüber dem preisbesten Unternehmen verweisen, so ist er durch eine derart verkürzte Wirtschaftlichkeitsprüfung (Wertungsausfall) in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB verletzt.*)

4. Es liegt ein vergaberechtswidriger Koppelungsnachlass vor, wenn der Bieter versucht, mit einer Nachlassgewährung in einem später submittierten Los ein vorliegendes Wettbewerbsergebnis in einem vorherigen Los zu unterlaufen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei Angebotsabgabe für die Bauleistung x (mit Koppelungsnachlass) das Ergebnis für das schon submittierte Baulos y bekannt ist und der Nachlassbieter dort nicht der Wettbewerbsgewinner ist, dies aber unter Einbeziehung des Koppelungsnachlasses bei einer Zusammenschau beider Lose ggf. würde. Dasselbe muss gelten, wenn die Ausschreibung zum Los y aufgehoben wird und ein Bieter aufgrund des Wegfalls der Bindungswirkung für sein Altangebot im nachfolgenden Verhandlungsverfahren die Gelegenheit erhält, durch zielgerichtete Ausgestaltung seines aktuellen Verhandlungsangebotes die Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Koppelungsnachlasses zu bewirken und damit - unter Einbeziehung des Koppelungsnachlasses - auch im zweiten Los wirtschaftlichster Bieter zu werden.*)

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VPRRS 2003, 0509
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wartung als Zuschlagskriterium

VK Sachsen, Beschluss vom 24.04.2003 - 1/SVK/031-03

1. Ein Nebenangebot, welches lediglich auf (Computer-)geräte neuester Generation abhebt, ohne dass diese Geräte bereits lieferbar und damit nicht auf Gleichwertigkeit überprüfbar sind, ist nicht wertbar.*)

2. Wenn der Auftraggeber einen Wartungsvertrag mit zu den Verdingungsunterlagen gegeben hat mit der Bitte, diesen auszufüllen, ist dieses Vertragsmuster bindend und Änderungen der Bieter nicht zugänglich.*)

3. Ist die Wartung als Zuschlagskriterium benannt, muss der Wartungsvertrag in vollem Umfang mit in die Wertung mit einbezogen werden.*)

4. Tritt in diesem Fall eine Änderung der Bieterrangfolge auf, ist dem insgesamt wirtschaftlicheren Bieter der Zuschlag zu erteilen.*)

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VPRRS 2003, 0507
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Antragsbefugnis und technische Leistungsfähigkeit eines Bieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2003 - Verg 26/03

1. Bei einem Verzicht auf die Abgabe eines Angebots ist eine Antragsbefugnis nicht nur dann gegeben, wenn der Unternehmer gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe oder sogar schon an der Erstellung eines Angebots gehindert worden ist, und wenn der Unternehmer - sofern der geltend gemachte Vergabefehler nicht bereits einer Angebotskalkulation entgegen gestanden habe - darüber hinaus darlegt, welches Angebot er in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren abgegeben hätte (so etwa OLG Koblenz, IBR 2000, 472). Einzubeziehen sind vielmehr darüber hinaus auch alle diejenigen Fallgestaltungen, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.

2. Benötigt der Bieter für die Herrichtung oder den Betrieb seiner technischen Ausrüstung eine behördliche Genehmigung, ist er nur bei Vorliegen dieser Genehmigung leistungsfähig.

3. Zu der Frage, ob die Forderung des Auftraggebers, spätestens bei Zuschlagserteilung eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage vorzuweisen, obwohl die ausgeschriebenen Abfallentsorgungsdienste erst rund 2 Jahre nach Vertragsabschluss beginnen sollen, vergaberechtswidrig ist.

4. Aus § 7a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A kann nicht die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers hergeleitet werden, sämtliche Einzelheiten seiner Nachweisforderung schon in der Bekanntmachung anzugeben. Es reicht vielmehr aus, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung angibt, welche der in § 7a Nr. 2 Abs. 1 und 2 VOL/A aufgeführten Nachweise er von den Bietern fordert.

5. Die Übertragung eines ungewöhnlichen Wagnisses liegt vor, wenn dem Auftragnehmer Risiken aufgebürdet werden, die er nach der in dem jeweiligen Vertragstyp üblicherweise geltenden Wagnisverteilung an sich nicht zu tragen hat. Die Vorschrift findet deshalb von vornherein auf solche Risiken keine Anwendung, die vertragstypisch ohnehin den Auftragnehmer treffen. Das gilt namentlich für das Leistungs- und Erfüllungsrisiko.

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VPRRS 2003, 0505
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen fehlendem Bauzeitenplan?

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 6/03

1. Vergaberechtsverstöße, die dem Antragsteller erst durch die vom Senat gewährte Akteneinsicht bekannt wurden, sind von der Präklusionsvorschrift des § 107 Abs. 3 GWB nicht erfasst.

2. Der Bieter muss im Rahmen des Zumutbaren angeben und erklären, was ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert und somit als Umstand ausgewiesen ist, der für die Vergabeentscheidung relevant sein soll.

3. Die mit dem Fehlen von Erklärungen verbundenen schwerwiegenden Folgen gebieten es, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Erklärungen sie für die Angebotswertung fordert. So wie die Leistung selbst eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist (vgl. § 9 Nr. 1 VOB/A), erfordert es das Prinzip der Gleichbehandlung (§ 2 Nr. 2 VOB/A) auch, eine objektive Mehrdeutigkeit der Ausschreibungsunterlagen in den geforderten Belegen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen zu lassen.

4. Da der verlangte Bauzeitenplan, der den Bauablauf in zeitlicher Hinsicht beschreibt, in der Regel keinen Beleg für die Eignung bildet, sondern der Vergabestelle lediglich einen leichteren Überblick über den Ablauf der Bauleistung und deren Koordination mit anderen Unternehmen ermöglichen soll, wird er nicht von § 8 Nr. 3 VOB/A erfasst.

5. Nach § 10 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. § 10 Nr. 5 Abs. 2 Buchst. q VOB/A ist der Bauzeitenplan dennoch im Anschreiben selbst auszuführen, sofern ihn die Vergabestelle als von den Bietern geforderte Erklärung verlangt.

6. Die fehlende Vorlage des unverbindlichen Bauzeitenplans im Submissionstermin eröffnet keine Manipulationsmöglichkeiten. Denn die in ihm genannten Fristen sind keine vertraglichen. Das Angebot bleibt davon unberührt und damit auch seine Vergleichbarkeit.

7. Die Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung besteht im allgemeinen und öffentlichen Interesse, berührt aber in der Regel nicht Rechte des Bieters nach § 97 Abs. 7 GWB.

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VPRRS 2003, 0504
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachunternehmerverzeichnis darf nachgereicht werden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 8/03

1. Gestattet der Auftraggeber den Bietern, die geforderte Nachunternehmererklärung auf Anforderung nachzureichen, so liegt hierin kein Verstoß gegen das Vergaberecht. Denn die Rechtslage ist insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn er in seinen Bewerbungsbedingungen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hätte, die zunächst nur angekündigte Nachunternehmererklärung auf Anforderung nachzureichen.

2. Gegen eine solche Vorgabe bestehen vergaberechtlich keine Bedenken. Dem Auftraggeber steht es frei, ob er die Nachunternehmererklärung bereits zusammen mit dem Angebot fordert oder ob er deren Vorlage auch noch in einem späteren Stadium des Vergabeverfahrens zulässt.

3. Durch die langjährige und gegenüber allen Bieter gleichermaßen praktizierte Übung, ein im Angebot nur angekündigtes Nachunternehmerverzeichnis nachzufordern und das nachgereichte Verzeichnis als einen wirksamen Bestandteil des Angebots zu behandeln, hat der Auftraggeber ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen.

4. Zur Frage der Auslegung der Verdingungsunterlagen nach dem subjektiven bzw. objektiven Empfängerhorizont.

5. Verpflichten die Bewerbungsbedingungen die Bieter lediglich, "Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen an(zu)geben" und lassen sich die beabsichtigten Nachunternehmerarbeiten unzweideutig durch eine (schlagwortartige) Beschreibung der betreffenden Leistungen bezeichnen, so ist es folglich nicht erforderlich, dass die dem Nachunternehmer vorbehaltenen Arbeiten zusätzlich den betreffenden Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses zugeordnet werden.

6. In den Fällen , in denen das Einzelunternehmen nur zu denjenigen Leistungsteilen ein separates Angebot abgibt, die ihm auch im Rahmen einer Bietergemeinschaft zufallen, wird nicht die Gefahr begründet, dass mehrere Bieter ihre Angebotspreise absprechen oder aufeinander abstimmen.

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VPRRS 2003, 0503
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wohnungsbau AG als öffentlicher Auftraggeber?

KG, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Verg 1/03

1. Bei der sozialen Wohnraumförderung handelt es sich um eine solche politische Aufgabe, deren Erfüllung der Staat nicht vollständig dem freien Spiel der Marktkräfte überlässt, sondern auf deren Erfüllung er Einfluss behalten will, um eventuell auftretenden, politisch nicht mehr hinnehmbaren Missständen unabhängig von Gewinnmaximierungserwägungen gegensteuern zu können.

2. Ist die Satzung einer Wohnungsbau AG als eines zu 100 % von einer Gebietskörperschaft finanzierten und auch sonst beherrschten Unternehmens diesem Ziel verschrieben, so nimmt auch diese AG eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art wahr.

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VPRRS 2003, 0502
BauvertragBauvertrag
Auslegungsgrundsätze bei Vereinbarung einer Lohngleitklausel

OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2001 - 19 U 1833/01

Auslegungsgrundsätze bei Vereinbarung einer Lohngleitklausel mit Bezug zu unterschiedlichen Tarifgebieten.*)

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VPRRS 2003, 0501
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Definition des öffentlichen Auftrages

VK Nordbayern, Beschluss vom 22.04.2003 - 320.VK-3194-09/03

Leistungen der Notfallrettung nach dem Bayer. Rettungsdienstgesetz unterliegen nicht dem Vergaberecht.*)

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VPRRS 2003, 0500
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Formale Anforderungen im Verhandlungsverfahren

VK Nordbayern, Beschluss vom 23.06.2003 - 320.VK-3194-17/03

1. Das Verhandlungsverfahren (§ 101 Abs. 4 GWB) ist geringen formalen Anforderungen unterworfen, unterliegt aber wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts, insbes. den Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung.*)

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhandlungsverfahren wird verletzt, wenn einem Bieter nach dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Termin die Möglichkeit gegeben wird, sein Angebot (preislich) abzuändern, und dieses geänderte Angebot der Wertung zugrundegelegt wird.*)

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VPRRS 2003, 0498
BauvertragBauvertrag
Setzungsberechnungen sind zusätzliche Leistungen

KG, Urteil vom 31.03.2003 - 26 U 110/02

Wird die Technische Bearbeitung als "das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausführungspläne" definiert, dann stellt die Anfertigung von Setzungsberechnungen bei komplizierten Gründungsverhältnissen eine zusätzliche Leistung dar.

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VPRRS 2003, 0495
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Sicherheitsinteresse des Staates tangiert: Keine Ausschreibung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003 - Verg 61/02

1. Es kann nur durch eine objektiv gewichtige Gefährdung oder Beeinträchtigung der Sicherheitslage gerechtfertigt sein, von einer Anwendung der Bestimmungen des Vergaberechts abzusehen.

2. Auch in einem Fall, in dem die Sicherheitsbelange des Staates dem Grunde nach schwerer wiegen als die Bieterinteressen, hat der öffentliche Auftraggeber darüber hinaus diejenige Art der Vergabe zu wählen, die die geringstmöglichen Einschränkungen für die Bieter mit sich bringt, gleichwohl aber das staatliche Sicherheitsinteresse wahrt.

3. Für die Vorabinformationspflicht des § 13 VgV ist allein die objektive Rechtslage entscheidend.

4. Die Vergabestelle verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn sie die Angebote der Bieter einer unzulässigen Prüfung anhand einer Bewertungsmatrix unterzieht, die den Bietern zuvor nicht bekannt gegeben worden ist.

5. Ein Nebenangebot, das nicht gleichwertig ist, ist auszuschließen.

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VPRRS 2003, 0492
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
NU-Erklärung: Stempelaufdruck “wird nachgereicht“ ausreichend?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 9/03

1. Die Antragstellerin hat sich mit dem Stempelaufdruck "wird im Auftragsfalle nachgereicht" auf dem "Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen" nach den Gesamtumständen nicht vorbehalten, die Leistungen beliebig durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.

2. Des Weiteren kann die Nachunternehmerin nicht ausgeschlossen werden, weil die Vergabestelle eine solche Vorgehensweise bisher immer gebilligt hat. Hierfür hätte es einer rechtzeitigen und deutlichen Vorankündigung gegenüber dem Bieterkreis bedurft.

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VPRRS 2003, 0489
BauvertragBauvertrag
Auslegung einer Leistungsbeschreibung

LG Berlin, Urteil vom 12.03.2002 - 21 O 447/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2003, 0488
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bürgschaft a.e.A. in AGB des öffentlichen Auftraggebers nicht wirksam

KG, Urteil vom 03.06.2003 - 21 U 135/02

Die Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist ohne angemessenen Interessenausgleich auch in den AGB des öffentlichen Auftraggebers unwirksam.

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VPRRS 2003, 0487
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabestelle kann rechtswidrige Aufhebung rückgängig machen

OLG Bremen, Beschluss vom 07.01.2003 - Verg 2/2002

1. Die Vergabestelle kann eine unzulässige Aufhebung einer Ausschreibung selbst aufheben.

2. Aufhebungen sind unzulässig, wenn sie nicht auf einen der drei untergesetzlichen Aufhebungsgründe gestützt werden können.

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VPRRS 2003, 0486
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Erklärung zum Nachunternehmereinsatz

VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2003 - 06-02/03

1. Öffentliche Aufträge sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bieter zu vergeben (§ 2 Nr. 1 Satz 1, § 25a, § 25 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A, § 97 Abs. 4 GWB). Der Auftraggeber hat zu ermitteln, ob der Bieter über die für die Vorbereitung und Ausführung der Bauleistung notwendigen technischen Kenntnisse verfügt, die für die speziellen Anforderungen der konkret ausgeschriebenen Leistung erforderlich sind. Der Auftraggeber entscheidet über die Eignung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Prüfung können auch die Erfahrungen aus früheren Aufträgen berücksichtigt werden, wenn alle Umstände berücksichtigt werden, die in einem früheren Vertragsverhältnis von Relevanz gewesen sind.*)

2. Nach § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.*)

3. Das Fehlen der geforderten Erklärungen im Angebot der Antragstellerin führt zu dessen Ausschluss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Wenn der Bieter weder erklärt hat, wie sich die Lohnkosten zusammensetzen bzw. welche Höhe diese Lohnkosten erreichen, noch, auf welche Positionen des Leistungsverzeichnisses sich der Nachunternehmereinsatz beziehen soll oder in welchem Verhältnis Lohn- und Materialkosten bei den Einheitspreisen zueinander stehen, ist es für die Vergabestelle nicht möglich, zu überprüfen, wie hoch der Anteil der Eigenausführung liegen wird.*)

4. Die Erklärung zum Nachunternehmereinsatz kann bei der Angebotswertung nicht nachgereicht bzw. aufgeklärt werden, weil dies durch § 24 VOB/A nicht gedeckt ist.*)

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VPRRS 2003, 0485
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

VK Südbayern, Beschluss vom 12.03.2003 - 07-02/03

1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin beruht auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich, wenn die Komplexität der Rechtsmaterie, die regelmäßig gebotene Eile der Schriftsatzerstellung sowie die Herstellung der "Waffengleichheit vor der Vergabekammer die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in der Regel notwendig machen, um der Vergabestelle eine sachgerechte Vertretung zu ermöglichen.*)

2. Es ist dabei unerheblich, wie lang das Verfahren vor der Vergabekammer gedauert hat. Die frühe Rücknahme durch die Antragstellerin ändert nichts an der Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB stellt ausdrücklich nur auf das Unterliegen ab, das die Kostenerstattungspflicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin begründe. Die Antragsrücknahme ist als "Unterliegen" der Antragstellerin zu werten.*)

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VPRRS 2003, 0484
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kosten bei Antragsrücknahme

VK Südbayern, Beschluss vom 24.02.2003 - 07-02/03

Entsprechend einem allgemein Grundsatz (vgl. § 269 Abs. 3 ZPO, § 155 Abs. 2 VwGO bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG) hat bei Rücknahme des Nachrpüfungsantrags derjenige, der den Antrag gestellt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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VPRRS 2003, 0483
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabestelle kann rechtswidrige Aufhebung rückgängig machen

OLG Bremen, Beschluss vom 07.01.2003 - Verg 2/02

1. Die Vergabestelle kann eine unzulässige Aufhebung einer Ausschreibung selbst aufheben.

2. Aufhebungen sind unzulässig, wenn sie nicht auf einen der drei untergesetzlichen Aufhebungsgründe gestützt werden können.

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VPRRS 2003, 0482
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eignung eines Bieters

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2003 - 203-VgK-08/2003

1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen.

2. Gemäß § 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. c VOL/A soll bereits die Bekanntmachung zur öffentlichen Ausschreibung unter anderem mindestens Angaben zu Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung enthalten. Angaben über Art und Umfang der Leistung sind für den Bieter entscheidend. Darunter ist sowohl die Qualität (Beschaffenheit) als auch die Quantität (Menge) der Leistung zu verstehen.

3. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A kann und muss der Auftraggeber nur solche Mengen und Massen zu Grunde legen, die er im Leistungsverzeichnis auch vorgegeben hat.

4. Hat der Auftraggeber auf jegliche Angabe zur voraussichtlichen Anzahl der für die im Leistungsverzeichnis aufgelisteten Fahrtstrecken verzichtet, durfte und darf er konsequenterweise derartige Mengen- und Vordersätze auch nicht bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A berücksichtigen.

5. Die Vergabestelle soll über die objektiven Ausschlussgründe des § 25 Nr. 1 VOL/A hinaus Bieter aussortieren, von deren persönlicher oder fachlicher Eignung sie nicht überzeugt ist. Dabei geht es um eine eingehende Prüfung, die den Rahmen des Ausschlussgrundes § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. 7 Nr. 5 VOL/A übersteigt.

6. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich nur dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

7. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber bei solchen Bietern, die bereits für ihn tätig gewesen sind, auf die entsprechenden Eignungsnachweise verzichtet. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der an dem streitbefangenen Vergabeverfahren beteiligte Bieter in seiner Zusammensetzung nicht identisch ist mit der Arbeitsgemeinschaft, die zurzeit, im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses, die entsprechenden Transporte für den Auftraggeber durchführt.

8. Gemäß § 7 Nr. 5 können Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb unter anderem ausgeschlossen werden, über deren Vermögen das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist (lit. a) oder die sich in Liquidation befinden (lit. b). Eine eidesstattliche Versicherung über die Vermögenslosigkeit ist mit einem Konkursverfahren oder einem Vergleichsverfahren zumindest gleichzusetzen.

9. Die Vorgabe des Gemeinsamen Erlasses des Niedersächsischen MW und des MI, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich die Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinandersetzen muss, bezieht sich ausdrücklich nur auf Vergaben im VOB-Bereich, wo der Markt so gefestigt ist, dass größere Abweichungen nicht so häufig vorkommen und sich der Vergabestelle nicht ohne weiteres erschließen.

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VPRRS 2003, 0480
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.03.2003 - 203-VgK-04/2003

1. Eine Entscheidung über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession oder den Abschluss eines Mietvertrages fällt nicht unter das Vergaberecht, da es sich nicht um einen entgeltlichen Vertrag im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 4 GWB handelt, der öffentlich vergeben werden muss.

2. Die Überlassung von Werbeträgern zur eigenen Nutzung gegen Entgelt stellt keinen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 99 GWB, sondern einen Mietvertrag oder allenfalls eine Dienstleistungskonzession dar.

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VPRRS 2003, 0479
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Dokumentation der Auswahlentscheidung

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2003 - 203-VgK-01/2003

1. Indem der Auftraggeber 16 Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses als Bedarfspositionen behandelt, obwohl er diese im Leistungsverzeichnis nicht als Bedarfspositionen gekennzeichnet hat, verstößt er gegen die Verpflichtungen aus § 9 Nr. 1, 2 und 3 VOB/A

2. Es ist eine nach § 30 Nr. 1 VOB/A zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.

3. In Niedersachsen ist per Erlass geregelt, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich der Auftraggeber als Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebots auseinandersetzen muss. Dem Bieter ist aufzugeben, die ordnungsgemäße Kalkulation seines Angebotes schlüssig nachzuweisen.

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VPRRS 2003, 0478
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.2003 - Verg 2/03

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2003, 0476
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.2003 - Verg 2/2003

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2003, 0472
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zulässige Zuschlagskriterien

VK Sachsen, Beschluss vom 02.07.2003 - 1/SVK/062-03

1. Die Merkmale Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sind keine tauglichen Zuschlagskriterien nach § 97 Abs. 5 GWB, §§ 25 Nr. 3, 9 a VOL/A, da sie die Eignung des Bieters und nicht die Wirtschaftlichkeit des Angebotes betreffen.*)

2. Die Ortsansässigkeit eines Bieters stellt grundsätzlich ein unzulässiges Zuschlagskriterium nach §§ 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3, § 9 a VOL/A dar.*)

3. Die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BuchPrG) sind auch in die vergaberechtliche Beurteilung der Beschaffung von Schulbüchern einzubeziehen, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen auf einzuhaltende Vorgaben jenes Gesetzes ausdrücklich hingewiesen hatte und sie somit zum Bestandteil der Ausschreibung gemacht hat.*)

4. Bei der Beschaffung von Schulbüchern verliert das Zuschlagskriterium Preis aufgrund vorgegebenen Preises (§§ 3, 5 BuchPrG) als auch erlaubter Nachlässe (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) seinen Auswahlcharakter im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nahezu vollständig. Die Auswahl hat dem gemäß vorrangig anhand anderer zulässiger Zuschlagskriterien nach § 9 a VOL/A zu erfolgen. Diese Konstellation entbindet den Auftraggeber aber mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht von der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht nach § 101 Abs. 5 GWB, § 3 a VOL/A.*)

5. § 7 Abs. 3 BuchPrG hindert die Anwendung des § 7 Abs. 4 BuchPrG (aufgrund klaren Wortlauts jener allgemeinen Ausnahmeregelung zu § 3 BuchPrG) bei Schulbuchbeschaffungen nicht.*)

6. Es entspricht - insbesondere nach der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung - den üblichen Gepflogenheiten und Handelsbräuchen, dass ein Zahlungsziel von bis zu 60 Tagen noch nicht als mittelbarer Verstoß gegen die Buchpreisbindung anzusehen ist.*)

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VPRRS 2003, 0471
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unverzüglichkeit der Rüge ist einzelfallbezogen

VK Sachsen, Beschluss vom 02.07.2003 - 1/SVK/061-03

1. Aufgrund der vierzehntägigen Vorinformationsfrist des § 13 VgV kann der Antragsteller bei seiner - unverzüglichen - Rüge beim Auftraggeber nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB im Regelfall nicht eine nahezu gleich lange Frist verstreichen lassen, um dann - nahezu zeitgleich - die Rüge beim Auftraggeber und den Antrag bei der Vergabekammer zu stellen. Das Kriterium der Unverzüglichkeit der Rüge nach Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes ist immer einzelfallbezogen zu betrachten. Die in der Rechtsprechung entwickelte (Maximal-)Frist von bis zu vierzehn Tagen ist von vornherein auf schwierige Ausnahmefälle beschränkt.*)

2. Die Tatsache einer nahezu zeitgleichen Rüge beim Auftraggeber und Antragstellung bei der Vergabekammer widerspricht zwar der Intention des Gesetzgebers nach einer Abhilfemöglichkeit des Auftraggebers vor Anrufung der Vergabekammer durch den Antragsteller. Mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. §§ 107, 108 GWB) führt diese Verfahrensweise aber nicht zur Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages.*)

3. Die Merkmale Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit sind keine tauglichen Zuschlagskriterien nach § 97 Abs. 5 GWB, §§ 25 Nr. 3, 9 a VOL/A, da sie die Eignung des Bieters und nicht die Wirtschaftlichkeit des Angebotes betreffen.*)

4. Die Ortsansässigkeit eines Bieters stellt grundsätzlich ein unzulässiges Zuschlagskriterium nach § 97 Abs. 5 GWB, §§ 25 Nr. 3, 9 a VOL/A dar.*)

5. Die Regelungen des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (BuchPrG) sind auch in die vergaberechtliche Beurteilung der Beschaffung von Schulbüchern einzubeziehen, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen auf einzuhaltende Vorgaben jenes Gesetzes ausdrücklich hingewiesen hatte und somit zum Bestandteil der Ausschreibung gemacht hat.*)

6. Bei der Beschaffung von Schulbüchern verliert das Zuschlagskriterium Preis aufgrund vorgegebenen Preises für das Schulbuch selber (§ 3, 5 BuchPrG) als auch erlaubter Nachlässe (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) seinen Auswahlcharakter im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nahezu vollständig. Die Auswahl hat dem gemäß vorrangig anhand anderer zulässiger Zuschlagskriterien nach § 9 a VOL/A zu erfolgen. Diese Fallkonstellation entbindet den Auftraggeber aber mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht von der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht nach § 101 Abs. 5 GWB, § 3 a VOL/A.*)

7. § 7 Abs. 3 BuchPrG hindert die Anwendung des § 7 Abs. 4 BuchPrG (aufgrund klaren Wortlauts jener allgemeinen Ausnahmeregelung zu § 3 BuchPrG) bei Schulbuchbeschaffungen nicht.*)

8. Es entspricht - insbesondere nach der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung - den üblichen Gepflogenheiten und Handelsbräuchen, dass ein Zahlungsziel von bis zu 60 Tagen noch nicht als mittelbarer Verstoß gegen die Buchpreisbindung anzusehen ist.*)

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VPRRS 2003, 0470
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unzulässiger Nachprüfungsantrag trotz fehlerhafter Vorabinformation

VK Bund, Beschluss vom 12.05.2003 - VK 2-20/03

1. Auch ohne eine Vorabinformation nach § 13 VgV ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Antragsgegner und die Beteiligten nicht mehr mit einem Verfahren rechnen müssen.

2. Bei der Berechnung des Schwellenwertes ist eine Abschätzung nach § 3 Abs. 10 VgV auf der Basis einer nachvollziehbaren Prognose vorzunehmen. Hat die Antragsgegnerin sich an diese Vorgabe gehalten und ist daher die Schätzung nicht anzugreifen, besteht eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung auch dann nicht, wenn sich die eingegangenen Angebote über 5 Mio. € bewegen.

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