Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil

Bau & Immobilien

Dienstleistungen

Waren/Güter

Gesundheit

IT

Verkehr
Sicherheit & Verteidigung Nachprüfungs-
verfahren
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete
· Abfallbeförderung/-entsorgung
· Administration
· Alle Sachgebiete
· Arzneimittel
· Ausbaugewerke
· Ausrüstungsgegenstände
· Außenanlagen
· Bau & Immobilien
· Bauleistungen
· Bestandssanierung
· Bewachungsleistungen
· Brandschutz
· Brief- und Paketdienstleistungen
· Datenverarbeitung
· Dienstleistungen
· Druckerzeugnisse
· Fahrzeuge
(Sicherheit & Verteidigung)
· Fahrzeuge
(Verkehr)
· Finanzdienstleistungen
· Forschungsaufträge
· Gesundheit
· Gutachtenerstattung
(Bau & Immobilien)
· Gutachtenerstattung
(Dienstleistungen)
· Hardware
· Hochbau
· IT
· IT-Support
· Instrumente und Hilfsmittel
· Internet
· Labortechnik
· Medizintechnik
· Nachprüfungsverfahren
· PPP
· Pflege- und Versorgungsleistungen
· Planungsleistungen
(Verkehr)
· Planungsleistungen
(Sicherheit & Verteidigung)
· Planungsleistungen
(Bau & Immobilien)
· Rabattvereinbarungen
· Rechtsberatung
· Rechtsweg
· Reinigungsleistungen
(Bau & Immobilien)
· Reinigungsleistungen
(Dienstleistungen)
· Reparatur und Wartung
(Gesundheit)
· Reparatur und Wartung
(Bau & Immobilien)
· Reparatur und Wartung
(Dienstleistungen)
· Reparatur und Wartung
(Verkehr)
· Rettungsdienstleistungen
· Rügeobliegenheit
· Sanitäts- und Verbandsmaterial
· Schienenwegebau
· Schulungsmaßnahmen
· Sicherheit und Verteidigung
· Sicherheitstechnik
· Softwareentwicklung
· Sonstige (Bau-)Leistungen
· Sonstige Dienstleistungen
· Sonstiger IT-Support
· Sonstiges Gesundheit
· Sonstiges Nachprüfungsverfahren
· Sonstiges Sicherheit & Verteidigung
· Sonstiges Verkehr
· Standardsoftware
· Straßenbau und Infrastruktur
· Strom, Wasser, Gas
· Technische Ausrüstung
· Tief- und Ingenieurbau
· Transportleistungen
· Vergabe
· Verkehr
· Verkehrsleittechnik
· Versicherungsleistungen
· Waren/Güter
· Wartung und Instandsetzung
· Wartung und Weiterentwicklung
· Wasserbaumaßnahmen
· Wirtschafts- und Steuerberatung
· ÖPNV

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10710 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

VPRRS 2022, 0201
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber kann eigene Fehler auch nach der Angebotsabgabe korrigieren!

VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2022 - 1/SVK/038-21

1. Ein Verfahren kann gem. § 157 Abs. 3 Satz1 GWB zur alleinigen Entscheidung auf den Vorsitzenden der Vergabekammer übertragen werden.*)

2. Die Bestimmung, wer Antragsgegner ist, erfolgt gem. § 162 Satz 1 GWB nach materiell-rechtlichen Kriterien. Danach kommt es darauf an, wer zum Zeitpunkt der angegriffenen Handlung, hier Erklärung der Teilaufhebung des Vergabeverfahrens, als öffentlicher Auftraggeber anzusehen war. Als Auftraggeber ist jedenfalls derjenige anzusehen, dem der zur Vergabe anstehende Auftrag zuzurechnen ist.*)

3. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eines Vergabenachprüfungsverfahrens, mit dem sich der Antragsteller gegen die Aufhebung und Neuausschreibung eines Vergabeverfahrens wendet, braucht nicht vertieft geprüft zu werden, ob dessen Angebot in der "neuen Angebotsrunde" nach Teilaufhebung, Rückversetzung und Neudurchführung auszuschließen ist. Diese Frage hat für die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahrens keine Relevanz, auch deshalb nicht, weil die Vergabekammer gem. § 163 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle verpflichtet ist.*)

4. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Auftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erteilen, die er selbst als unklar, in sich widersprüchlich und damit fehlerhaft erkannt hat. Dies ist Folge der Vertragsfreiheit, die auch für im Wege öffentlicher Ausschreibungen vergebene Aufträge gilt.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0199
Mit Beitrag
AußenanlagenAußenanlagen
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht!

VK Westfalen, Beschluss vom 19.08.2022 - VK 2-29/22

1. Der öffentliche Auftraggeber kann zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses "neben dem Preis oder den Kosten auch (...) soziale Aspekte" als Zuschlagskriterien aufstellen/berücksichtigen.

2. Wird bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben angebotene Preis mit einem Abschlag von 15% berücksichtigt, liegt eine Ungleichbehandlung bei der Preiswertung vor, für die es im Bereich über den EU-Schwellenwerten keine Rechtsgrundlage gibt.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0197
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Indikative Angebote dürfen von den Vergabeunterlagen abweichen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2021 - 15 Verg 4/21

1. Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb wird die Eignung bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs geprüft und es dürfen nur geeignete Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Ein Rückschritt auf diese bereits abgeschlossene Stufe kann deshalb nur dann erfolgen, wenn entweder dem Auftraggeber erst nachträglich Umstände bekannt werden, die an der Eignung des Bieters Zweifel erwecken, aber bereits bei der ersten Überprüfung gegeben waren, oder wenn der Bieter erst nach der ersten Überprüfung Tatsachen schafft, die an seiner Eignung zweifeln lassen.

2. Im Verhandlungsverfahren gilt, dass indikative Angebote, auf die ein Zuschlag gerade nicht erfolgen soll, nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen auszuschließen sind, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hat bereits zuvor zwingende Anforderungen für die indikativen Angebote aufgestellt, die als Mindestanforderungen zu beachten sind.

3. Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist wettbewerbsunschädlich, wenn etwa die beteiligten Unternehmen jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung aufgrund ihrer betrieblichen und geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind bzw. aufgrund derzeitiger Kapazitäten die Leistung nicht erbringen können und dies vertretbar dargelegt wird.

4. ...

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0196
ITIT
Verstoß gegen das Datenschutzrecht führt zum Angebotsausschluss!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2022 - 1 VK 23/22

1. Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

2. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht und im Ergebnis eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet.

3. Der Begriff der Änderung setzt nicht voraus, dass das Unternehmen formell den Wortlaut der Vergabeunterlagen abändert, etwa durch Ergänzungen oder Streichungen.

4. Bietet ein Unternehmen - anders als in der Ausschreibung gefordert - keine mit dem anwendbaren Datenschutzrecht zu vereinbarende Leistungserbringung an, liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor.

5. ...

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0194
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Kann die Bewertungsmethode noch nach Angebotsöffnung festgelegt werden?

KG, Beschluss vom 27.06.2022 - Verg 4/22

Das vergaberechtlichen Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB) und der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB) erfordern, dass der öffentliche Auftraggeber für die Angebotswertung grundsätzlich vor Öffnung der Angebote eine in den Vergabeakten hinreichend dokumentierte Bewertungsmethode festlegt (vgl. EuGH, IBR 2016, 530 - Dimarso). Erscheint bei einer vollständigen Neubewertung der Angebote eine transparente und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Bewertung der Angebote noch möglich, ist ausnahmsweise eine Festlegung der Bewertungsmethode auch nach Öffnung der Angebote noch vergaberechtskonform und eine Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht zwingend geboten.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0193
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Unterpreisangebot nicht aufgeklärt: Letztplatzierter Bieter nicht antragsbefugt!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2022 - 11 Verg 1/22

1. Wenn sich ein Reinigungsunternehmen gegen seinen Ausschluss vom Bieterverfahren wegen unzureichender Aufklärung des Unterpreisangebots (§ 60 VgV) zur Wehr setzt, so fehlt die Antragsbefugnis i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB, wenn das Unternehmen bei fiktiver Wertung den - abgeschlagenen - letzten Rang der Bieter eingenommen hätte.*)

2. Wenn das Angebot des Reinigungsunternehmens mehr als 25 % unterhalb der eigenen Kostenschätzung und ca. 19 % unterhalb des nächsthöheren Angebots liegt, so ist die Vergabestelle berechtigt, in die Aufklärung der Preise einzutreten.*)

3. Sofern sich Reinigungsunternehmen in Bezug auf die angebotene Flächenleistung pro Stunde auf einschlägige Empfehlungen der Gütegemeinschaft Gebäudereinigung (RAL) und auf die sog. REFA-Werte beruft, so bestehen berechtigte Bedenken an der Auskömmlichkeit, wenn das Angebot die dort festgelegten Werte teilweise deutlich überschreitet und dies nicht nachvollziehbar erklärt wird.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0186
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Erhebliche Veränderung des Beschaffungsbedarfs ist sachlicher Aufhebungsgrund!

VK Bund, Beschluss vom 03.05.2022 - VK 1-27/22

1. Es gibt für öffentliche Auftraggeber keinen Kontrahierungszwang, d. h. ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gezwungen, ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag zu beenden.

2. Ein Vergabeverfahren kann nicht nur dann wirksam aufgehoben werden, wenn ein in der einschlägigen Vergabeverordnung ausdrücklich normierter Ausschlussgrund vorliegt, sondern immer schon dann, wenn die Aufhebung sachlich gerechtfertigt ist.

3. Eine erhebliche Veränderung des Beschaffungsbedarfs stellt einen sachlichen Aufhebungsgrund dar. Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht dazu gezwungen werden, "an seinem tatsächlichen Bedarf vorbei" an einem eingeleiteten Vergabeverfahren festzuhalten.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0191
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsteller gibt kein Angebot ab: Streitwert bei Antragsrücknahme?

BayObLG, Beschluss vom 05.08.2022 - Verg 9/22

1. Wäre der Antragsteller unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands aller Voraussicht nach unterlegen, entspricht es der Billigkeit, ihm nach der Rücknahme der sofortigen Beschwerde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zudem hat er sich durch die Rücknahme seines Rechtsmittels in die Rolle der Unterlegenen begeben.

2. Anders als bei der Schwellenwertberechnung kommt es für die Streitwertberechnung auf den konkret im Streit stehenden Auftrag an. Dabei ist regelmäßig auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller eingereicht hat.

3. Hat der Antragsteller kein Angebot eingereicht, ist auf den objektiven Wert der zu vergebenen Leistungen abzustellen. Bei diesbezüglichen Schätzungen können sowohl die Kostenschätzung des Auftraggebers als auch die von anderen Bietern erklärten Angebotspreise gewichtige Anhaltspunkte vermitteln.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0192
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bauplatzvergabe muss transparent erfolgen!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22

1. Der bei gemeindlichen Bauplatzvergaben grundsätzlich bestehende, in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde sog. Vergabeverfahrensanspruch vermittelt Bewerbern einen Anspruch auf eine ermessens-, insbesondere gleichheitsrechtsfehlerfreie Vergabeentscheidung.*)

2. Jeder Mitbewerber muss aufgrund seines Anspruchs auf Gleichbehandlung eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für die spezifische Vergabe wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Das setzt voraus, dass der die Vergabeentscheidung treffende Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Richtlinien im Hinblick auf die Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert, dass jeder verständige Bewerber sie gleichermaßen verstehen, seine Chancen abschätzen und insbesondere erkennen kann, welche Unterlagen er einreichen und welche Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden (sog. Transparenzgebot).*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0188
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Bieter muss im Stadium der Angebotsabgabe (noch) nicht leistungsbereit sein!

VK Sachsen, Beschluss vom 15.03.2022 - 1/SVK/001-22

1. Angebote, in denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, sind von der Wertung auszuschließen.

2. Der Begriff der Änderung der Vergabeunterlagen ist weit auszulegen. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht einhält bzw. wenn der Bieter den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert.

3. Grundlegende Voraussetzung, um eine Änderung im Sinne einer Abweichung zwischen Vertragsunterlagen und Angebot anzunehmen, ist, dass die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind.

4. An die Qualität der Vergabeunterlagen sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie sollen klar, genau und eindeutig formuliert sein, um den Bietern zu ermöglichen, sie zu verstehen und in gleicher Weise auszulegen.

5. Das Risiko der Unklarheit der Vergabeunterlagen trägt der Auftraggeber. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt daher nur dann vor, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters vermeintlich abweicht, eindeutig sind.

6. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche bzw. mehrdeutige Angaben genügen nicht. Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

7. Einem Bieter ist nicht zumutbar, dass er bereits im Stadium der Angebotsabgabe eine den ausgeschriebenen Auftrag abdeckende logistische Reserve vorweisen kann. Es genügt, wenn er die erforderlichen technischen Mittel erst dann beschafft und das erforderliche Personal für die Ausführung der Aufträge erst dann einstellt, wenn er den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hat.

8. Ein öffentlicher Auftraggeber darf den Angaben und Leistungsversprechen, die die Bieter in ihren Angeboten machen, grundsätzlich vertrauen und ist nicht verpflichtet, die von den Bietern gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.

9. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass ein Bieter die auftraggeberseitig gesetzten Vorgaben möglicherweise nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber gehalten, eine Aufklärung herbeizuführen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0190
Mit Beitrag
ITIT
Dürfen indikative Angebote von den Vergabeunterlagen abweichen?

BayObLG, Beschluss vom 03.06.2022 - Verg 7/22

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Verhandlungsverfahren so gestalten, dass Abweichungen der indikativen Angebote von einzelnen Vergabeunterlagen, soweit es sich nicht um Mindestanforderungen handelt, erlaubt sind und Abweichungen vom gewünschten Angebotsinhalt unter Umständen in nachfolgenden Angebotsrunden beseitigt werden können.

2. Das gilt nicht für die finalen Angebote, über die keine weiteren Verhandlungen mehr stattfinden.

3. Erklärt ein Bieter in seinem finalen Angebot, die von ihm angebotene Leistung erfülle die geforderten Kriterien, darf der Auftraggeber sich auf dieses Leistungsversprechen grundsätzlich auch ohne Überprüfung verlassen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0187
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Vorgabe eines anteiligen Selbstausführungsgebots ist rechtzeitig zu rügen!

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2021 - 1/SVK/009-21

1. Bieter, die sich auf ein Verhandlungsverfahren nicht einlassen wollen, müssen eine entsprechende Rüge gegenüber dem Auftraggeber im Vorfeld der Verfahrensbeteiligung aussprechen. Denn einem durchschnittlichen Bieter müssen mit Benennung der Verfahrensart die möglichen negativen Folgen des Verhandlungsverfahrens also beispielsweise im Rahmen von Verhandlungen von einem Mitbewerber unterboten zu werden, bewusst sein.*)

2. Bei der teilweisen Untersagung der Möglichkeit der Einbindung von Nachunternehmern in die zu kalkulierende Leistungserbringung handelt es sich um einen Umstand, der sich einem Bieter bei der Kalkulation aufdrängen und somit im Vorfeld der Angebotsabgabe gerügt werden muss. Die Unzulässigkeit der Vorgabe eines anteiligen Selbstausführungsgebots und ein damit verbundenes Verbot der prozentualen Einbindung von Unterauftragnehmern ist angesichts der Regelungen in § 6d EU VOB/A 2019 erkennbar. Darüber hinaus ist auch die dazu ergangene Rechtsprechung eindeutig.*)

3. Ist ein Antragsteller mit bestimmten Rechtsverstößen präkludiert, liegt es grundsätzlich nicht im Ermessen der Vergabekammer, solche Rechtsverstöße dennoch zu prüfen. Sie dürfen dann weder unmittelbar noch mittelbar wieder von Amts wegen aufgegriffen werden, jedenfalls so lange eine Wertung der Angebote noch möglich ist.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0189
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Wann ist die Leistung äußerst dringlich?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2022 - 11 Verg 12/21

1. Die Beschwerde ist nur dann wegen eines Begründungsmangels unzulässig, wenn das Beschwerdegericht ihr nicht entnehmen kann, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Beschwerdeführers falsch sein soll. Fehlende Beweisantritte führen daher nur insoweit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, als ausschließlich die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln gerügt, diese aber gleichwohl nicht hinreichend bezeichnet werden. Schlüssigkeit, hinreichende Substantiierung, Vertretbarkeit oder rechtliche Haltbarkeit der Beschwerdebegründung werden hinsichtlich der formalen Mindestanforderungen nicht verlangt.*)

2. Der von der vollständig besetzten Vergabekammer zu treffende Beiladungsbeschluss kann in einer konkludenten Billigung der vom Vorsitzenden allein veranlassten Hinzuziehung als Beigeladenem in einem späteren Kammerbeschluss (hier: der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag) liegen.*)

3. ...

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0184
Mit Beitrag
ITIT
-Schnittstelle darf vorgegeben werden!

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2022 - Verg 13/21

1. Dem Auftraggeber steht das Bestimmungsrecht zu, ob und welchen Gegenstand er beschaffen will, sowie über die technischen und ästhetischen Anforderungen. Die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers und damit auch die Frage, welche Anforderungen an die zu beschaffenden Leistungen gestellt werden dürfen, unterliegt allerdings allgemeinen vergaberechtlichen Grenzen.

2. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands muss sachlich gerechtfertigt sein und es bedarf nachvollziehbarer, objektiver und auftragsbezogener Gründe. Die Festlegung hat willkür- und diskriminierungsfrei zu erfolgen. Ob die Vorgaben erforderlich oder zweckmäßig sind, ist ohne Belang.

3. Bei der Beschaffung einer digitalen Lösung zur Kontaktdatenerfassung verstößt die Forderung nach einer bestimmten Schnittstelle nicht gegen Vergaberecht, wenn ein System beschafft werden soll, das Händler, Gastronomie, Behörden, Kulturtreibende und alle weiteren Einrichtungen mit Publikumsverkehr bei der Erfassung von Kontaktdaten und der Weiterleitung dieser Daten an die Gesundheitsämter unterstützt, um die ressourcen- und zeitaufwändige Datenerhebung in Form von Papierlisten durch ein einfach zu nutzendes digitales Verfahren abzulösen.

4. Die Antragsbefugnis muss während des gesamten Vergabenachprüfungsverfahrens fortbestehen. Sie entfällt, wenn der Antragsteller das Interesse am Auftrag verliert.

5. Im Fall einer Insolvenz des Antragstellers ist die Erklärung zu fordern, dass der Insolvenzschuldner sein operatives Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung fortführen wird und sich daher an der Ausschreibung nach wie vor beteiligen will.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0183
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Konzernverbundenheit allein ist kein Nachweis der Leistungsfähigkeit!

VK Bund, Beschluss vom 03.06.2022 - VK 1-45/22

1. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Dadurch wird mit der positiven Eignungsprüfung - anders als im offenen Verfahren - grundsätzlich ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet.

2. Voraussetzung für einen solchen Vertrauenstatbestand ist jedoch, dass der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bieter abschließend bejaht hat, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Hieran fehlt es, wenn der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

3. Ein Bewerber oder Bieter, der selbst nicht über die erforderliche Eignung verfügt, kann sich zwar im Rahmen der sog. Eignungsleihe auf die Eignung eines anderen Unternehmens - ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen - berufen.

4. Es besteht für Bewerber oder Bieter eine Nachweispflicht dafür, dass ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, wenn sie sich für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen. Zu den "anderen" Unternehmen im Sinne der Eignungsleihe zählen auch Unternehmen innerhalb eines Konzernverbunds, auf deren Eignung sich der Bewerber oder Bieter stützen will.

5. Die bloße Konzernverbundenheit selbst genügt noch nicht für den Nachweis, dass der Bewerber tatsächlich auf die Kapazitäten oder Fähigkeiten eines verbundenen Unternehmens zurückgreifen kann. Auch in diesen Fällen muss vom Bewerber nachgewiesen werden, dass ihm die Kapazitäten des Unternehmens zur Verfügung stehen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0297
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Streitwert für das Nachprüfungsverfahren bei Verlängerungsoption?

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2022 - Verg 6/22

1. Nimmt der Antragsteller seinen Vergabenachprüfungsantrag zurück, entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, da er sich durch die Rücknahme seines Nachprüfungsantrags in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

2. Sieht die Ausschreibung eine feste Grundlaufzeit von einem Jahr und eine Verlängerungsoptionen für drei weitere Jahre vor, berechnet sich der Streitwert für das Vergabenachprüfungsverfahren gem. § 50 Abs. 2 GKG (5% des Bruttoauftragswerts) für das erste Jahr nach der vollen Angebotssumme und für die Folgejahre nach dem hälftigen Wert der Angebotssumme.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0182
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuschlag bereits erteilt: Fortsetzungsfeststellungantrag unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 13.06.2022 - VK 1-47/22

Ein Antrag auf Feststellung, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat, ist nicht statthaft, wenn das Nachprüfungsverfahren zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, als der Zuschlag bereits erteilt worden war.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0181
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Zu spät eingegangenes Angebot wird ausgeschlossen!

VK Bund, Beschluss vom 02.05.2022 - VK 1-33/22

1. Eine Verspätung des Angebotseingangs geht regelmäßig zu Lasten des Bieters. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.

2. Es obliegt dem Bieter dafür zu sorgen, dass sein Angebot innerhalb der gesetzten Frist beim Auftraggeber eingeht. Er trägt das Risiko des verspäteten Zugangs.

3. Eine mit dem Angebot einzureichende Unterlage, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betrifft, kann nicht nachgefordert werden.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0180
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabestelle prüft Rüge noch: Nachprüfungsantrag verfrüht!

VK Hessen, Beschluss vom 22.07.2022 - VK VOB-96 e 01.02/33-2022/1

Leitet ein Bieter bereits zwei Tage nach seinen Rügeschreiben ein Vergabenachprüfungsverfahren ein, ohne die Abhilfe der Vergabestelle abgewartet zu haben, ist das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vergabestelle angekündigt hat, ihre Vergabeentscheidung erneut zu überprüfen und nicht erkennbar ist, dass ein Zuschlag droht (Anschluss an OLG Bremen, IBR 2007, 269).

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0172
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kirchenverein ist kein öffentlicher Auftraggeber!

VK Südbayern, Beschluss vom 30.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-70

1. Ein e. V., der soziale Leistungen nach den Regelungen des SGB wie den Betrieb von Pflegeheimen erbringt, erfüllt im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art, auch wenn er von der evangelischen Kirche gegründet wurde und sich selbst als Teil dieser Kirche sieht.*)

2. Leistungsentgelte der Träger der Sozialhilfe für stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen z. B. nach dem SGB IX oder XI sind nicht als reine Unterstützungsleistung, sondern als Vergütung einer spezifischen Gegenleistung anzusehen. Sie bleiben bei der Frage einer überwiegenden öffentlichen Finanzierung i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB außer Betracht.*)

3. Aufsichtsbefugnisse wie diejenigen nach dem PfleWoqG, die den Aufsichtsbehörden allenfalls beim Auftreten von Missständen bzw. Verstößen gegen öffentliches Recht durch den Auftraggeber und auch dann nur in besonderen, seltenen Konstellationen die Möglichkeit ergeben, auf die Vergabe öffentlicher Aufträge einen konkreten Einfluss zu nehmen, können keine gleichwertige Verbindung zum Staat schaffen, wie es die anderen beiden Alternativen des § 99 Nr. 2 GWB vermögen.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0179
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Preissteigerungen wegen Ukraine-Krieg sind ungewöhnliches Wagnis!

VK Westfalen, Beschluss vom 12.07.2022 - VK 3-24/22

1. Ungeachtet seines Inhalts entfaltet eine inneradministrativ wirkende Vorschrift wie etwa ein Erlass keine vergaberechtliche Relevanz in einem Nachprüfungsverfahren, die Gegenstand einer vergaberechtlichen Prüfung sein kann.*)

2. Die Kostenschätzung kann zwar, sofern Umstände und Erkenntnisse dies erfordern, während des Vergabeverfahrens aktualisiert werden. Insbesondere bei einer langen Angebotsphase, oder bei unvorhersehbaren Auswirkungen auf die Preise zeitigenden Ereignissen kann sonst die ursprüngliche Kostenschätzung kein belastbarer Indikator für sehr hohe oder niedrige Preise sein. Sie muss allerdings auf jeden Fall vor Eingang der Angebote abschließend durchgeführt werden.*)

3. Kommt der Auftraggeber zu dem Ergebnis, dass ein unangemessen niedriges Angebot vorliegen könnte, tritt er in die Preisprüfung ein. Kann die Preisprüfung anhand der vorliegenden Unterlagen nicht durchgeführt werden, ist der Auftraggeber gemäß § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 verpflichtet, Aufklärung über die Ermittlung der Preise oder Kosten für die Gesamtleistung beim Bieter zu verlangen.*)

4. Die Unauskömmlichkeit eines Angebots hat nicht zwingend einen unangemessen niedrigen Angebotspreis zur Folge. Auch ist - wie teilweise in der Fachliteratur und Judikatur geschehen - Unauskömmlichkeit nicht mit Unangemessenheit gleichzusetzen. So spricht der BGH etwa ausdrücklich und ausschließlich von "Unangemessenheit" bzw. "unangemessen niedrigen Preisen" (vgl. IBR 2017, 209 = VPR 2017, 42).*)

5. Aus der Erklärung eines Bieters, die Leistung nicht (mehr) auskömmlich erbringen zu können, folgt nicht zwingend das Vorliegen eines Angebots mit einem unangemessen niedrigen Preis, das ausgeschlossen werden kann oder muss. Andernfalls hätte es der Bieter durch die Abgabe einer solchen Erklärung in der Hand, sich nach Angebotsabgabe und während der Bindefrist von seinem Angebot zu lösen.*)

6. Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - Verg 1/20, IBRRS 2022, 1484 = VPRRS 2022, 0111 m.w.N.).*)

7. Erst dann, wenn das aufgebürdete Wagnis über die üblichen Risiken hinausgeht, sich nicht abschätzen lässt und demzufolge eine Kalkulation unmöglich macht, kann gegen das Gebot des § 7 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 verstoßen werden (vgl. statt vieler und jüngst: OLG Düsseldorf, a.a.O.). Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., sowie Beschluss vom 09.07.2003 - Verg 26/03, IBRRS 2003, 1975 = VPRRS 2003, 0507 m.w.N.). Unbeachtlich ist insoweit, ob das Wagnis vom Auftraggeber selbst oder weder von ihm noch dem Auftragnehmer beherrschbar ist (vgl. VK Brandenburg, IBR 2008, 675 ).*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0178
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Insolvent und nicht (mehr) leistungsfähig: Bieter kann ausgeschlossen werden!

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2022 - 54 Verg 12/21

1. Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

2. Liegen diese Voraussetzungen vor und hat sich der (insolvente) Bieter durch die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen tatsächlich außerstande gesetzt, den Auftrag zu erfüllen, ist ein Ausschluss vom Vergabeverfahren nicht ermessensfehlerhaft.

3. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren kann auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens abgestellt werden, wenn dieser bei einer summarischen Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstands hinreichend sicher prognostiziert werden kann.

4. Bei schriftlichen Erledigungserklärungen ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der zustimmenden Erledigungserklärung abzustellen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0177
DienstleistungenDienstleistungen
Mindestqualitätskriterium von 85% der Gesamtpunktzahl ist zulässig!

VK Bund, Beschluss vom 01.06.2022 - VK 1-49/22

1. Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen transparent aufgeführt werden.

2. Die Formulierung "Angebote, bei denen die Summe der Punkte aller Wertungsbereiche nicht mindestens 85% der Gesamtpunktzahl beträgt, welche bei durchgängiger Bewertung in der Wertungsstufe '2 Punkte - entspricht den Anforderungen' erreicht wird, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen." ist transparent, eindeutig und verstößt auch nicht gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0176
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag durch BIEGE-Mitglied: Gewillkürte Prozessstandschaft?

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.03.2022 - RMF-SG21-3194-6-44

1. Stellt ein Mitglied einer Bietergemeinschaft einen Nachprüfungsantrag, so hat es den Nachprüfungsantrag im eigenen Namen gestellt, wenn aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers weder aus dem Nachprüfungsantrag selbst noch aus den diesem als Anlage beigefügten Unterlagen erkennbar war, dass der Antrag namens der Bietergemeinschaft gestellt werden sollte.*)

2. Eine von den Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Vollmacht kann nur ab ihrer Offenlegung Außenwirkung entfalten. Der Rechtsprechung des OLG München (VPR 2015, 193) folgend wirkt eine nachträglich erteilte Vollmacht ohne Offenlegung der Vertretung bzw. der Prozessstandschaft nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Nachprüfungsantrags zurück. Nur dann, wenn die Antragstellerin im Nachprüfungsantrag hat erkennen lassen (oder es offenkundig gewesen wäre), dass sie als Bevollmächtigte Rechte der Bewerbergemeinschaft wahrnimmt, hätte sie eine Vollmachtsurkunde nachreichen können, um den Einwand mangelnder Bevollmächtigung zu widerlegen.*)

3. Das im Zivilprozess anerkannte Institut der gewillkürten Prozessstandschaft findet analog auch im Nachprüfungsverfahren Anwendung. Das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft verlangt, dass der Antragsteller offenlegt, dass er im Verfahren im eigenen Namen fremde Rechte geltend macht. Ergibt sich weder aus dem Nachprüfungsantrag selbst noch mittelbar aus den beigefügten Anlagen ein Anhalt dafür, dass der Antragsteller nicht ein eigenes, sondern ein fremdes Recht einer Bewerbergemeinschaft geltend macht, mangelt es an der erforderlichen Offenlegung der Prozessstandschaft, sofern eine Prozessstandschaft auch nicht aus sonstigen Gründen offenkundig war.*)

4. Unternehmen, die keinen Teilnahmeantrag oder kein Angebot abgegeben haben, aber substantiiert rügen, gerade hieran durch vergaberechtswidriges Verhalten der Vergabestelle gehindert worden zu sein, sind insoweit grundsätzlich antragsbefugt. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist insoweit die schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend.*)

5. Bei der Auswahl der Eignungskriterien steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Gemäß § 122 Abs. 4 Satz 1 GWB ist allerdings erforderlich, dass die Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu dem Auftragsgegenstand in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Überprüfung der Festlegung der Eignungskriterien durch die Nachprüfungsinstanzen ist auf die Kontrolle der Einhaltung dieser Grenzen beschränkt.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0171
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wann muss der Auftraggeber das Leistungsversprechen des Bieters verifizieren?

VK Südbayern, Beschluss vom 30.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-61

1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet im Vergabeverfahren zu überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden; vielmehr darf er sich grundsätzlich auch ohne Überprüfung auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020 - Verg 20/19, VPRRS 2020, 0082).*)

2. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Antragsgegner den Auftragsgegenstand in den Vergabeunterlagen in weiten Teilen funktional über zu lösende Aufgaben beschrieben hat.*)

3. Hat sich ein Bieter allerdings auf eine Ausführungsvariante festgelegt und bringt ein Mitbewerber gegen diese Art der Ausführung konkrete, substantiierte und auf den Einzelfall bezogene Einwände vor, die das Leistungsversprechen dieses Bieters als zweifelhaft erscheinen lassen, muss der öffentliche Auftraggeber bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen des Bieters effektiv zu verifizieren.*)

4. Der öffentliche Auftraggeber ist in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei und nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt. Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020 - Verg 20/19, VPRRS 2020, 0082).*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0170
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wie wird der Auftragswert (richtig) geschätzt?

VK Bund, Beschluss vom 04.07.2022 - VK 2-58/22

1. Der Rechtsweg des Nachprüfungsverfahrens ist nicht eröffnet, wenn der hierfür maßgebliche Auftragsschwellenwert im Rahmen des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens nicht überschritten wird.

2. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen. Die Überprüfung ist auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität beschränkt.

3. Die Kostenschätzung ist unter Zugrundelegung der ex-ante-Perspektive des Auftraggebers nur dann zu beanstanden, wenn diese beurteilungsfehlerhaft auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, zur Verfügung stehende Daten oder eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt geblieben sind oder ungeprüft und pauschal Werte übernommen wurden.

4. Methodisch setzt die Schätzung des Auftragswerts zudem eine ernsthafte, realistische, vollständige und objektive Prognose voraus, die sich an den Marktgegebenheiten orientiert.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0169
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachforderung von Unterlagen: Bieter hat nur einen Schuss!

VK Bund, Beschluss vom 11.03.2022 - VK 1-23/22

1. Ein Bieter darf nur dann von sich aus z. B. fehlende Unterlagen nachreichen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu hätte auffordern müssen. In diesem Fall kommt der Bieter der zulässigen Aufforderung des Auftraggebers durch sein Verhalten lediglich zuvor.

2. Hat der Auftraggeber nachgeforderte Referenzen inhaltlich geprüft und für unzureichend erachtet, darf er den Bieter kein weiteres Mal zur Nachreichung von Referenzen auffordern.

3. Eine Nachforderung ist nur bei fehlenden, also in formaler Hinsicht nicht den ausgeschriebenen Anforderungen entsprechenden Unterlagen möglich, jedoch nicht, wenn diese Unterlagen in inhaltlicher Hinsicht nicht passen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0168
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Mündliche Präsentation ist detailliert zu dokumentieren!

VK Bund, Beschluss vom 13.04.2022 - VK 1-31/22

1. Der öffentliche Auftraggeber hat das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.

2. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten.

3. Für den Bereich der Ingenieur- und Architektenleistungen stellt die mündliche Präsentation von Planung und Team ein übliches Verfahren bei der Auswahl des am besten erscheinenden Bieters dar. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad des Vergabevermerks aus Gründen der Nachvollziehbarkeit besonders hoch, wenn die qualitative Bewertung im Wesentlichen auf einer mündlichen Vorstellung der zur Verhandlungsrunde zugelassenen Büros beruht.

4. Der öffentliche Auftraggeber nimmt die Angebotswertung selbst vor. Die Wertungsentscheidung ist nicht delegierbar. Allerdings ist die Hinzuziehung externen Sachverstands bei der Wertung zulässig, solange die Vergabeentscheidung vom Auftraggeber selbst getragen wird.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0167
SchulungsmaßnahmenSchulungsmaßnahmen
Preisprüfung auch unterhalb der Aufgreifschwelle!

VK Bund, Beschluss vom 03.03.2022 - VK 1-15/22

1. Liegt der Angebotspreis des Bestbieters Beigeladenen weniger als 20% unter dem Preis des nächstteureren Angebots, sind die Aufgreifschwellen, ab denen ein Auftraggeber verpflichtet ist, einen Angebotspreis zu überprüfen, zwar nicht erreicht. Der Auftraggeber ist gleichwohl zu einer Überprüfung des Angebotspreises berechtigt, wenn seine dementsprechenden eigenen Wertungs- und Prüfungsvorgaben (bestimmter prozentualer Abstand vom eigenen Schätzpreis) erfüllt sind.

2. Frühere Schlechtleistungen bei den ausgeschriebenen Leistungen, die auf unangemessen niedrigen Angebotspreisen in einem vorangegangenen Vergabeverfahren beruhen, lassen per se keinen Rückschluss auf eine vergaberechtswidrige Preiskalkulation des Bestbieters zu.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0166
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
"Abgeschichtetes" Verhandlungsverfahren ist keine elektronische Auktion!

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2021 - VK 1-124/21

1. In Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb haben die ausgewählten Teilnehmer in den Vergabeunterlagen erkennbare Vergabeverstöße spätestens bei Abgabe ihres letzten Angebots zu rügen. In einem solchen Fall kommt es nicht auf den Ablauf der "in der Bekanntmachung" benannten Angebotsfrist an, sondern auf den Ablauf der tatsächlichen, den Bietern gegebenenfalls auch erst später mitgeteilten Angebotsfrist an.

2. Ein mithilfe elektronischer Mittel durchgeführtes "abgeschichtetes" Verhandlungsverfahren mit einzelnen Unternehmen ist keine elektronische Auktion.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0105
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verbundene Unternehmen müssen Zweifel an Unabhängigkeit der Angebote ausräumen!

VK Rheinland, Beschluss vom 01.03.2022 - VK 48/21

1. Die Tatsache, dass es sich bei zwei Bietern um verbundene Unternehmen handelt, ist ein Anhaltspunkt, der Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Angebotserstellung aufkommen lässt.

2. Allein die Verbundenheit der Bieterunternehmen ist kein Ausschlussgrund. Vielmehr ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Nachforschungen anzustellen. Die Bieter müssen entsprechend vortragen und die Anhaltspunkte entkräften.

3. Eine getrennte IT-Infrastruktur (getrennte Serverlandschaften und getrennter Einsatz von Softwarelösungen) spricht gegen eine Weitergabe von Informationen zwischen den Unternehmen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0165
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Muss die Preisbewertungsformel bekannt gegeben werden?

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2022 - 13 Verg 4/22

1. Zur Antragsbefugnis im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, wenn nach der Bewertung der Angebote die fehlende Bekanntgabe der - hyperbolischen - Preisbewertungsformel in den Vergabeunterlagen beanstandet wird.*)

2. Zur Frage, ob die gewählte - hyperbolische - Preisbewertungsformel in den Vergabeunterlagen bekannt gegeben werden muss (vgl. EuGH, IBR 2016, 530 - Dimarso).*)

3. Zur Frage, welche Anforderungen an die vom EuGH geforderte Festlegung der Bewertungsmethode vor Angebotsöffnung zu stellen sind, wenn die Preisbewertungsformel durch die vom Auftraggeber verwendete Vergabesoftware fest vorgegeben ist.*)

3. Zum Ausgleich eines Informationsvorsprungs eines Bieters, der in einem in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzten Vergabeverfahren ein Informationsschreiben gem. § 134 Abs. 1 GWB erhalten hatte, und zur Rügepräklusion in diesem Fall.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0153
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Leistungsansatz als Wertungskriterium: Kein Ausschluss wegen fehlender Auskömmlichkeit!

VK Bund, Beschluss vom 07.06.2022 - VK 2-40/22

1. Bei der Bewertung möglicher Gründe für den niedrigen Angebotspreis ist zu berücksichtigen, dass bei Reinigungsdienstleistungen, die personalintensiv sind, der ganz überwiegende Anteil des Preises auf die Lohnkosten entfällt.

2. Da die Löhne im Gebäudereiniger-Handwerk durch allgemeinverbindliche Tarifverträge geregelt sind, eröffnet die Höhe der Löhne keinen Wettbewerbsspielraum.

3. Ein Angebot mit einem hohen Leistungsansatz ist zwangsläufig günstiger als ein solches mit einem niedrigen Ansatz, da weniger Personal zum Einsatz kommt. Wird aber auf der einen Seite der hohe Leistungsansatz mit Pluspunkten belohnt, kann nicht auf der anderen Seite die zwangsläufige Folge des entsprechend niedrigeren Preises als Kehrseite derselben Medaille zum Ausschluss wegen fehlender Auskömmlichkeit führen.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0164
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kommunale Wohnungsbaugesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber!

VK Hessen, Beschluss vom 18.11.2021 - 69d-VK-3/2021

1. Die Beurteilung, ob eine Aufgabe "nichtgewerblicher Art" vorliegt, kann nicht abstrakt festgestellt werden, sondern ist durch Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers jedoch weit auszulegen.

2. Ob eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu beurteilen.

3. Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung stellen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe dar. In diesem Bereich tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften üben die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe regelmäßig auch dann in nichtgewerblicher Art aus, wenn sie daneben in Gewinnerzielungsabsicht unter Marktbedingungen Wohnraum anbieten.

4. Es entspricht dem typischen Bild heutiger kommunaler Wohnungsbaugesellschaften, dass sie die Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung mit der Tätigkeit eines nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierenden Wohnungsunternehmens verbinden. Das ändert nichts daran, dass die im Allgemeininteresse liegende besondere Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung eine solche nichtgewerblicher Art ist.

5. Um als Rüge zu gelten, muss die fragliche Äußerung des späteren Antragstellers gegenüber der Vergabestelle zwar nur erkennen lassen, dass er einen bestimmten Sachverhalt als Vergaberechtsverstoß ansieht und eine Abhilfe erwartet.

6. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller persönlich - ohne Anwalt - sowohl Rüge als auch das Verfahren vor der Vergabekammer betreiben kann, dürfen an den Wortlaut auch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere muss eine Rüge nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

7. Ein Schreiben erfüllt nur dann die Anforderungen einer Rüge, wenn nach dem objektiven Empfängerhorizont zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar ist, dass nicht nur eine Anregung zur Optimierung eines Vergabeverfahrens gegeben werden soll, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht wird.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0163
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenverteilung bei nachträglich auf Gebühren beschränkter Beschwerde?

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2022 - 13 Verg 3/22

1. Zum Gegenstandswert für den Gebührenansatz im Einzelfall.*)

2. Zur Kostenverteilung bei einer nachträglich auf die Gebührenfestsetzung beschränkten Beschwerde.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0157
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Im Verhandlungsverfahren sind die Bieter gefordert!

VK Westfalen, Beschluss vom 15.06.2022 - VK 1-10/22

Im Verhandlungsverfahren geht es nicht darum, dass der öffentliche Auftraggeber, der zunächst keinen konkreten Leistungsgegenstand vorgegeben hat - nunmehr die Angebote der Bieter ändert und nach den eigenen Vorstellungen "umschreibt". Die Angebote der Bieter und die darin enthaltenen Lösungsansätze für die Umsetzung der Vorstellungen des Auftraggebers basieren allein auf den Planungsideen der Bieter. Konkretere Vorgaben können den Bietern nicht gemacht werden, weil der Auftraggeber ansonsten gegebenenfalls einem Bieter einen Wettbewerbsvorteil verschafft.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0162
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Einziges Angebot ungeeignet: Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter zulässig?

EuGH, Urteil vom 16.06.2022 - Rs. C-376/21

1. Art. 160 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.07.2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Art. 102 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie auf von öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten durchgeführte Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge selbst dann keine Anwendung finden, wenn diese Aufträge aus Mitteln der europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden.*)

2. Art. 32 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung an einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer wenden darf, wenn dieses Verfahren die ursprünglichen Auftragsbedingungen, die in einem zuvor eingeleiteten Verfahren genannt waren, das eingestellt worden ist, weil das einzige abgegebene Angebot ungeeignet war, ohne grundlegende Änderungen übernimmt, auch wenn der Gegenstand des fraglichen Auftrags objektiv keine Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, seine Ausführung nur diesem Wirtschaftsteilnehmer anzuvertrauen.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0161
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Erfahrungen anderer Vergabestellen können in Eignungsprüfung einbezogen werden!

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2021 - 12 U 1143/21

1. Bei jeder öffentlichen Ausschreibung ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bieten.

2. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, ist das Ergebnis einer fachlich-tatsächlichen Prognose, die die Vergabestelle im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums trifft.

3. Der Vergabestelle ist es nicht verwehrt, die Erfahrungen anderer Vergabestellen mit dem betreffenden Bieter in ihre Erwägungen im Zusammenhang mit der zu treffenden Zuschlagsentscheidung einzubeziehen.

4. Ein Bieter kann wegen fehlender Zuverlässigkeit von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn aus Dokumentationen zu anderen von diesem Bieter ausgeführten Arbeiten hervorgeht, dass es zu zahlreichen Mängelrügen und erheblichen Diskussionen (u. a. wegen Bauzeitverzögerungen) gekommen ist.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0158
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Bieterreihenfolge ändert sich nicht: Wertungsfehler sind unbeachtlich!

VK Sachsen, Beschluss vom 28.03.2022 - 1/SVK/041-21

1. An den Inhalt von Rügen sind im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der rügende Bieter muss aber grundsätzlich - wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht - zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß.*)

2. Entzieht sich die Wertung des Auftraggebers - zum Zeitpunkt der Rüge - der Einsichtsmöglichkeit des Antragstellers, darf der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines nur beschränkten Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf.*)

3. Je weniger der Auftraggeber an tatsächlichen Gründen für eine abschlägige Wertung des Angebots in der Bieterinformation preisgibt, desto geringer sind die Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung.*)

4. Fehler in der Wertung sind unbeachtlich, wenn sich durch diese die Bieterreihenfolge - also die Aussichten auf den Erhalt des Zuschlags - nicht ändert und einem Antragsteller dadurch insoweit kein Schaden entsteht.*)

5. Ein Auftraggeber darf den Angaben eines Bieters, die er in seinem Angeboten gemacht hat, grundsätzlich vertrauen. Nur dann, wenn sich aus dem Angebot Zweifel ergeben, die das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen und/oder Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Bieter die gesetzten Vorgaben möglicherweise nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber gehalten, eine Aufklärung herbeizuführen.*)

6. An den Prüfungsumfang der materiellen Eignungsprüfung sind im Fall konkreter Eignungskriterien mit jeweils unterschiedlichen (Mindest-)Anforderungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Einer umfassenden wertenden Beurteilung bedarf es nicht, wenn festgestellt wird, dass die gestellten Anforderungen inhaltlich erfüllt wurden.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0156
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Voraussehbare Verzögerungen begründen keine Dringlichkeit!

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 1/22

1. Auch im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb muss ein Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistet sein und es müssen zumindest drei Angebote eingeholt werden.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind.

3. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sein. Das ist anzunehmen, wenn die Verzögerungen voraussehbar waren.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0154
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Nein, liebe Bieter, das ist keine Zeitlupe, die arbeiten wirklich so langsam! (frei nach Werner Hansch)

OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 Verg 1/21

1. Zwingende, dringliche Gründe, die eine Beschaffung in regulären Vergabeverfahren nicht zulassen, kommen nicht nur bei akuten Gefahren für Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei der Gefährdung der Erfüllung anderer dem Staat obliegenden Aufgaben. Insoweit sind die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts einerseits und die vergaberechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen (Anschluss an BayObLG, IBR 2022, 196).*)

2. Dem öffentlichen Auftraggeber ist die Dringlichkeit eines Beschaffungsbedarfs zurechenbar - und zugleich der Kausalzusammenhang zwischen unvorhersehbarem Ereignis und Dringlichkeit nicht mehr gegeben -, wenn der Staat unter Berücksichtigung seiner Beschaffungs- und Organisationshoheit bei seiner Aufgabenerfüllung einerseits und des Gebots einer sachgerechten Bedarfsplanung andererseits die Beschaffung eines festgestellten oder offenkundig vorhersehbaren Bedarfs ohne sachlichen Grund hinauszögert.*)

3. Das Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach § 135 Abs. 1 GWB entfällt, wenn der dem Auftrag zu Grunde liegende Beschaffungsbedarf unumkehrbar in einem solchen Umfang gedeckt ist, dass eine anderweitige Vergabe nicht mehr in Betracht kommt. Auch in diesem Fall ist die Fortsetzung eines in zulässiger Weise eingeleiteten Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gem. § 178 Satz 4, § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0152
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
20% Preisabstand löst Aufklärungspflicht aus!

VK Sachsen, Beschluss vom 25.05.2022 - 1/SVK/005-22

1. Wann ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis und mithin eine Aufklärungspflicht des öffentlichen Auftraggebers vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch - unabhängig von anderen konkreten Umständen des Einzelfalls - jedenfalls dann verpflichtet, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mindestens 20% beträgt.*)

2. Bezugspunkt für die Berechnung der prozentualen Abweichung der Angebote untereinander ist das nächsthöhere Angebot. Dieses wird mit 100% angesetzt und ausgehend davon der Abstand zum günstigsten Angebot berechnet.*)

3. Die Vergabekammer hat nicht zu bewerten, ob ein Angebot auskömmlich oder unauskömmlich ist, sondern ob die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot als auskömmlich oder unauskömmlich zu bewerten auf Basis eines zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhaltes und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage getroffen wurde und im Ergebnis nachvollziehbar und vertretbar ist. Bei dieser Prognoseentscheidung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher nur einer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Vergabekammer unterliegt.*)

4. Der Umstand, dass ein Unternehmen einen anderen Auftrag eines komplexen Gesamtbauvorhabens erhalten hat, führt allein nicht zu einer Vorbefassung i.S.d. § 6 EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A 2019.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0147
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Vergabeverfahren aufgehoben: Auftragswertschätzung für zweites Verfahren anhand der Angebote!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2022 - 15 Verg 1/22

1. Der Auftragswertschätzung der Verkehrs-oder Marktwert zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zugrunde zu legen.

2. Die Angebote, die in einem ersten, dann aber aufgehobenen Vergabeverfahren eingegangen waren, können als Anhaltspunkte für eine Auftragswertschätzung herangezogen werden.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0151
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eignungsleihe oder Nachunternehmereinsatz: Was ist der Unterschied?

VK Sachsen, Beschluss vom 24.11.2021 - 1/SVK/032-21

1. Die Vergabestelle muss im Informationsschreiben nach § 134 GWB alle ihr bekannten Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots benennen, um den effektiven Rechtsschutz des Bieters nicht zu vereiteln. Anderenfalls hätte es die Vergabestelle in der Hand durch taktisches Vorgehen mehrere Rügen des Bieters erforderlich zu machen und zu erreichen, dass der Bieter durch das (versehentliche) Unterlassen einer weiteren Rüge mit seinem Antrag teilweise präkludiert ist.*)

2. Die Eignungsleihe nach § 6d EU VOB/A 2019 ist vom Nachunternehmereinsatz nach § 36 VgV zu unterscheiden. Im Rahmen der Eignungsleihe bedient sich ein Bieter der Kapazitäten dritter Unternehmen, um seine für die Ausschreibung geforderte Eignung nachzuweisen. Unterauftragsvergabe bedeutet, dass ein Unternehmen ein drittes Unternehmen mit der Ausführung des gesamten Auftrags oder von Teilen davon betraut.*)

3. Der Bieter hat im Angebot ausdrücklich oder zumindest konkludent, aber vom Empfängerhorizont her unmissverständlich geltend zu machen, dass er sich zum Nachweis der Eignung einer Eignungsleihe bedienen will. Hieran sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Bieter muss nur irgendwie kenntlich machen, dass er die Eignungsleihe zur Nachweisführung seiner Eignung beabsichtigt, damit der Auftraggeber diesem Aspekt im Rahmen seiner Aufklärungspflichten (hier § 15 EU VOB/A 2019) nachgehen kann.*)

4. Die Aufklärungsmöglichkeit des § 15 EU Abs. 1 VOB/A 2019 erfordert, dass ein klärungsbedürftiger Sachverhalt mit dem Angebot vorgelegt wird, da die Aufklärung anderenfalls zu einer unzulässigen Angebotsänderung führen würde. § 15 EU Abs. 1 VOB/A 2019 muss daher als eng auszulegende Ausnahmevorschrift angesehen werden, deren inhaltliche Reichweite folglich nur in einer klarstellenden Auslegung bzw. ergänzenden Information zum bereits vorgelegten Angebot gesehen werden darf.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0149
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Präqualifikation befreit nicht von geforderten Nachweisen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2022 - Verg 19/22

1. Die Teilnahme am Präqualifikationssystem dient der Entlastung des Bieters von der Beibringung der Eignungsnachweise, nicht jedoch ihrer Ersetzung. Die Erleichterung in Bezug auf die Beibringung ändert nichts daran, dass die Erfüllung der Eignungskriterien grundsätzlich vom Bieter nachzuweisen ist.

2. Die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise müssen für jeden Bieter gleich sein, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht. Auch bei einem präqualifizierten Bieter hat der öffentliche Auftraggeber daher zu prüfen, ob die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise, die im konkreten Verfahren geforderten Eignungsangaben und Nachweise abdecken.

3. Fordert der öffentliche Auftraggeber die Angabe dreier mit der zu vergebenden Leistung vergleichbarer Referenzen, kann nur der Bieter die verlangten Angaben allein mit Verweis auf seine Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis leisten, für den dort drei Nachweise über mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Leistungen hinterlegt sind. Die Eintragung ersetzt insoweit lediglich die Eintragung in der Eigenerklärung Eignung.

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0144
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nochmal: Geschwärzter Vortrag wird nicht berücksichtigt!

KG, Beschluss vom 18.05.2022 - Verg 7/21

Schriftsätze und sonstige Unterlagen, die Beteiligte im Vergabenachprüfungsverfahren mit der Maßgabe zu den Akten reichen, dass sie ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten oder einem Teil von ihnen nicht zur Kenntnis gelangen sollen (sog. "geschwärzte" Unterlagen), werden insoweit weder Gegenstand der Akten der Vergabekammer noch Bestandteil der Gerichtsakten, welcher Entscheidung und Verhandlung zugrunde gelegt erklärten Willen des Beteiligten, der sie eingereicht hat, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der übrigen Beteiligten bleiben diese Unterlagen bei der Verhandlung und Entscheidung der Nachprüfungsinstanzen unberücksichtigt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 01.07.2020 - Verg 1001/20, IBRRS 2020, 3839 = VPRRS 2020, 0378).*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0146
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Nur die bekannt gemachten Eignungskriterien zählen!

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 2/22

1. Maßgeblich für die Eignungsprüfung nach § 57 Abs. 1 VgV sind alleine die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB, § 48 Abs. 1 VgV). Gefordert werden kann danach nur, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) nach dem Empfängerhorizont der angesprochenen Unternehmen entnehmen lässt.*)

2. Die vergaberechtswidrige Erteilung eines Interimsauftrag über Leistungen, die Gegenstand eines Vergabeverfahrens sind, zu dem ein Vergabenachprüfungsverfahren anhängig ist, stellt einen Verstoß gegen das Zuschlagsverbot aus § 169 Abs. 1 GWB dar und kann in dem laufenden Nachprüfungsverfahren gerügt werden. Erledigt sich das Vergabeverfahren, das Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens war, ist die Verletzung des Zuschlagsverbotes durch die vergaberechtswidrige Interimsvergabe auf Antrag eines Beteiligten nach Maßgabe der § 168 Abs. 2 Satz 2, § 178 Satz 3 GWB festzustellen.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0143
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Geschwärzter Vortrag wird nicht berücksichtigt!

KG, Beschluss vom 11.05.2022 - Verg 5/21

1. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer nach § 182 Abs. 1, 2 GWB kann von den Beteiligten mit der sofortigen Beschwerde nach § 171 Abs. 1 Satz 1 GWB selbständig angefochten werden.*)

2. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr ist im Beschwerdeverfahren auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Nicht vertretbar ist die Festsetzung, wenn die Vergabekammer nicht alle hierfür maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt hat. Die Festsetzung ist dann vom Vergabesenat entsprechend abzuändern.*)

3. Geschwärztes und damit nicht ordnungsgemäß in das Vergabenachprüfungsverfahren eingeführtes Vorbringen ist im Hinblick auf das Verfahrensbeteiligten nicht bei der Entscheidung zu berücksichtigen.*)

4. Die auftragswertbezogene Festsetzung der Verfahrensgebühr unter Verwendung der von den Vergabekammern des Bundes entwickelten Gebührentabelle verstößt weder gegen § 182 Abs. 1, 2 GWB noch gegen unionsrechtliche Vorgaben.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0142
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Was sind „technische Fachkräfte"?

KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 2/21

1. "Technische Fachkräfte" i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV sind Fachkräfte, deren Leistungen eine durch Qualifikationen und Berufserfahrung belegbare besondere Fachkunde erfordern.*)

2. Maßgeblich für die Eignungsprüfung nach § 57 Abs. 1 VgV sind alleine die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und die dort für ihren Beleg geforderten Nachweise (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB, § 48 Abs. 1 VgV). Gefordert werden kann danach nur, was sich der Ausschreibung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) aus Sicht der angesprochenen Unternehmen entnehmen lässt.*)

3. Der im Vergabenachprüfungsverfahren gewährte Rechtsschutz ist rügebezogen. Es ist den Nachprüfungsinstanzen daher verwehrt, nicht gerügte Rechtsverletzungen von Amts wegen in das Verfahren einzuführen. Macht ein Beteiligter eine solche Rechtsverletzung zum Gegenstand seiner Rüge, ist sie aber, soweit zulässig und insbesondere nicht präkludiert (§ 160 Abs. 3 GWB), zu berücksichtigen.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2022, 0141
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wettbewerbsvorsprung des Vorauftragnehmers muss nicht ausgeglichen werden!

VK Bund, Beschluss vom 19.01.2022 - VK 1-138/21

1. Grundsätzlich entspricht es der normalen Rollen- und Risikoverteilung im Wettbewerb, wenn sich ein Vorauftragnehmer an der Ausschreibung eines Folgeauftrags beteiligt.

2. Wettbewerbsvorsprünge eines Bieters, der sich aufgrund der Ausführung eines Vorauftrags bereits auf die Besonderheiten des Auftraggebers eingestellt hat, bedürfen anders als die Mitwirkung eines sog. Projektanten an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens keines Ausgleichs durch den Auftraggeber.

Dokument öffnen Volltext