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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10708 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

VPRRS 2023, 0010
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Preis ungewöhnlich niedrig: Einhaltung von Kalkulationsvorgaben ist zu überprüfen!

VK Bund, Beschluss vom 24.11.2022 - VK 2-94/22

1. Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der von ihm angebotene Preis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Er hat für die Entscheidung der Frage, ob der Preis eines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheint, einen Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraum, der von ihm pflichtgemäß und fehlerfrei auszuüben ist.

2. Der Spielraum des Auftraggebers wird dahingehend begrenzt, dass er jedenfalls all diejenigen Merkmale des konkreten Auftragsgegenstands in den Blick nehmen muss, die eine Einschätzung ermöglichen können, ob der angebotene Preis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Allein eine Betrachtung der im Wettbewerb abgegebenen Angebote genügt hierfür in der Regel nicht.

3. Um das Verhältnis zwischen dem angebotenen Preis und der zu erbringenden Leistung sachgemäß einschätzen zu können, sind alle für die Angebotskalkulation relevanten Merkmale geboten, sofern der öffentliche Auftraggeber solche ausdrücklich in den Vergabeunterlagen vorgegeben hat.

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VPRRS 2023, 0011
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Vertragsentwurf „nachgeschoben“: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

OLG Celle, Urteil vom 29.12.2022 - 13 U 3/22

Zur Auslegung eines Zuschlagsschreibens, mit dem der Bieter in einem förmlichen Vergabeverfahren gebeten wird, eine Vertragsausfertigung, die nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen war, umgehend unterzeichnet zurückzusenden.*)




VPRRS 2023, 0007
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Keine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaats!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 53/20

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.

2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.

3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.

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VPRRS 2023, 0008
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Reinigungsleistungen können sicherheitsempfindliche Tätigkeiten sein!

VK Bund, Beschluss vom 22.12.2022 - VK 2-100/22

1. Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand entsprechend stehen. Diese müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben und können insbesondere den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

2. Reinigungsleistungen in einer Liegenschaft, in denen Verschlusssachen anfallen, auf die sich eingesetztes Reinigungspersonal grundsätzlich Zugriff verschaffen könnte, sind sicherheitsempfindliche Tätigkeiten.

3. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer nach Erhalt des Zuschlags die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Formulare für die einzusetzenden Personen bei ihm einreicht.

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VPRRS 2023, 0009
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
"Durchlaufende Posten" erhöhen den Streitwert!

BGH, Beschluss vom 29.11.2022 - XIII ZB 64/21

Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Bruttoangebotssumme einschließlich sog."durchlaufender Posten".*)

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VPRRS 2023, 0006
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Angebote verbundener Unternehmen: Ausschluss ist kein Automatismus!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2022 - Verg 28/21

1. Der Umstand, dass zwischen Bieterunternehmen durch Eigentum oder die Anzahl der Stimmrechte, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, berechtigt den öffentlichen Auftraggeber noch nicht dazu, diese Unternehmen automatisch vom Vergabeverfahren auszuschließen.

2. Der öffentliche Auftraggeber, der von objektiven Anhaltspunkten Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebotes aufkommen lassen, hat vielmehr alle relevanten Umstände zu prüfen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen.

3. Stellt sich heraus, dass die Angebote nicht eigenständig und unabhängig erstellt worden sind, mithin sich personelle Verbindungen und Einflussnahmemöglichkeiten auf die Erstellung der Angebote konkret ausgewirkt haben, steht dies einem Zuschlag des Auftrags an die Bieter, die ein solches Angebot abgegeben haben, entgegen.

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VPRRS 2023, 0001
Mit Beitrag
ITIT
Wer muss/kann die Wertungsentscheidung treffen?

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2022 - 54 Verg 7/22

1. Der Auftraggeber hat Aufklärung zu verlangen, wenn ein Preis ungewöhnlich niedrig erscheint. Aufklärung ist jedenfalls zu verlangen, wenn ein Preis um mindestens 20% unter dem nächsthöheren Angebot liegt, kann aber auch bei einer Abweichung von mindestens 10% verlangt werden.

2. Die Wertungsentscheidung muss vom Auftraggeber selbst getroffen werden. Dabei reicht es aus, wenn sich der Auftraggeber die Entscheidung eines Beraters zu eigen macht.

3. Die Wertungsentscheidung muss nicht zwingend von einem Organ des Auftraggebers getroffen werden. Notwendig ist nur, dass die entscheidende Person aus dem Bereich des Auftraggebers kommt, so dass die Entscheidung diesem zuzurechnen ist.

4. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren. Sinn der Dokumentation ist es, die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und überprüfbar zu machen. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Gründe für den Zuschlag zu dokumentieren.

5. Ist in dem Wertungssystem durch die Preiswertung nur eine geringe Kompensation für qualitative Abwertungen zu erwarten, sind die maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, so dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

6. Es ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter erkennbar, dass keine Losaufteilung vorgenommen wurde und trotz hoher Inflation und drohender Lieferengpässen keine Preisgleitklausel vorgesehen ist.




VPRRS 2023, 0005
Mit Beitrag
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Vertragsbedingungen müssen kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2021 - Verg 16/21

1. Vertragsklauseln, die Bestandteil des ausgeschriebenen Auftrags werden, werden grundsätzlich von den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit geprüft.

2. Außerhalb des Vergabeverfahrens und des Anwendungsbereichs vergaberechtlicher Vorschriften liegende Rechtsverstöße können ausnahmsweise nur dann zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt.

3. Eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm ist u. a. das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) herzuleitende Verbot der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation.

4. Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen und damit den Bieter unangemessen belasten.

5. Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall.

6. ...

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VPRRS 2023, 0002
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Manipulationsanfälliges Wertungssystem ist zu rügen!

VK Rheinland, Beschluss vom 26.04.2022 - VK 43/21

1. Die Vergaberechtswidrigkeit offensichtlicher, nicht kontrollierbarer Manipulationsmöglichkeiten gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.*)

2. Ein Bieter braucht mit der Rüge nur die auf den Vergaberechtsverstoß hindeutenden Tatsachen benennen, muss aber nicht die damit verbundenen Rechtsfragen vollständig und in Gänze durchdringen.*)

3. Der Verweis auf das eigene Angebot reicht zur Substantiierung einer Rüge regelmäßig nicht aus.*)

4. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergabeverstöße bekannt, kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen.*)

5. Die Dokumentation nach § 8 VgV kann auch in separaten Schriftstücken erfolgen.*)

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VPRRS 2023, 0004
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Auftraggeber darf Eigenerklärungen vertrauen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2021 - Verg 27/21

1. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Beurteilung der Eignung ein Spielraum zu, der nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.

2. Seine Eignungsprognose darf und soll der öffentliche Auftraggeber in der Regel auf Eigenerklärungen stützen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Eigenerklärungen zu überprüfen.

3. Für die Entscheidung, ob Bewerber oder ein Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen ist, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren.

4. Nur wenn sich objektiv begründete und konkrete Zweifel an der Richtigkeit von Eigenerklärungen ergeben, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und in eine erneute Eignungsprüfung einzutreten.

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VPRRS 2023, 0003
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Inhaltlich unzureichende Unterlage fehlt nicht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2021 - Verg 48/20

1. Der öffentliche Auftraggeber darf als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters die Vorlage geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- und Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers verlangen. Die (geforderte) Angabe der Jahresreinigungsfläche betrifft die Art und Wert der Leistung.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann die Bieterunternehmen unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

3. Eine Unterlage fehlt, wenn sie gar nicht oder nicht entsprechend den formalen Anforderungen des Auftraggebers vorgelegt wurde. Eine inhaltlich unzureichende Unterlage ist nicht mit einer fehlenden gleichzusetzen.

4. ...

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Online seit 2022

VPRRS 2022, 0295
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Übermittlungsrisiko ist Bieterrisiko!

VK Rheinland, Beschluss vom 28.06.2022 - VK 39/21

1. Eine Zuständigkeit der Vergabe-Nachprüfungsinstanzen kann weder durch eine Angabe in der Bekanntmachung noch durch Parteivereinbarung begründet werden.*)

2. Zur Abgrenzung einer Konzession von einem öffentlichen Auftrag und von einem Mietvertrag.*)

3. Unaufklärbare Widersprüche in Vergabebedingungen sind grundsätzlich als Vergabeverstoß erkennbar.*)

4. Auch bei Konzessionsvergaben sind wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Angebote, denen geforderte Unterlagen nicht beigefügt sind, zumindest nach erfolgloser Nachforderung auszuschließen.*)

5. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs und die Vollständigkeit des Angebots trägt grundsätzlich der Bieter die Beweislast. Auch das Übermittlungsrisiko liegt im Grundsatz bei ihm. Die Vergabestelle muss die Gründe für eine Unvollständigkeit des Angebots nicht aufklären.*)

6. Bejaht ein Auftraggeber im Teilnahmewettbewerb die Eignung eines Bewerbers, begründet er zu dessen Gunsten einen Vertrauenstatbestand. Ob dies einem rechtsschutzsuchenden anderen Unternehmen entgegengehalten werden kann, ist dagegen zweifelhaft.*)

7. Bei der Eignungsprüfung darf der Auftraggeber von einer Überprüfung von Eigenerklärungen absehen, soweit keine begründeten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.*)

8. Nach Auslegung verbleibende Unklarheiten und Widersprüche bei Eignungsanforderungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.*)

9. Zur Ermittlung der Verwaltungsgebühr für die Tätigkeit der Vergabekammer bei einer Konzession.*)

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VPRRS 2022, 0294
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Bindefristverlängerung bis zum Sankt-Nimmerleinstag!

VK Rheinland, Beschluss vom 12.07.2022 - VK 26/21

1. Mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag kann nicht in das Nachprüfungsverfahren nach dessen Erledigung ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden.*)

2. Ein isolierter Feststellungsantrag ist im Nachprüfungsverfahren nicht statthaft.*)

3. Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags setzt die Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrags voraus.*)

4. Bieter haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, nicht einer überlangen Bindefrist unterworfen zu werden.*)

5. Die zulässige Länge einer Bindefrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)

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VPRRS 2022, 0293
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht erfüllbare (abfallrechtliche) Anforderung ist vergaberechtswidrig!

VK Rheinland, Beschluss vom 20.09.2022 - VK 21/22

1. Ein Angebot ist auf der Grundlage der Vergabeunterlagen zu erstellen; Änderungen in den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Hiergegen verstoßende Angebote sind auszuschließen.

2. Eine im Leistungsverzeichnis enthaltene Verpflichtung der Bieter, bei Angebotsabgabe für alle Abfälle einen fachgerechten Entsorgungsweg vorzuweisen und die annehmende Stelle zu benennen - wobei die Änderung von Entsorgungswegen bzw. annehmenden Stellen im Bauablauf untersagt ist und eine Änderung grundsätzlich beim Bauherrn beantragt werden muss -, stellt eine unerfüllbare Anforderung dar.

3. Eine nicht erfüllbare Anforderung des Leistungsverzeichnisses ist vergaberechtswidrig. Der Ausschluss eines Angebots kann nicht auf ihre Verletzung gestützt werden.

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VPRRS 2022, 0292
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Grundsätze über Behandlung doppelrelevanter Tatsachen gelten auch im Vergabenachprüfungsverfahren!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2022 - 11 Verg 7/21

1. Über die Kosten (Gebühren und Auslagen) vor der Vergabekammer ist analog § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB auch dann nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Erledigung des Nachprüfungsantrags erst während des Beschwerdeverfahrens eintritt.*)

2. § 182 Abs. 3 Satz 4, 6 GWB finden auf eine Erledigung erst während des Beschwerdeverfahrens keine Anwendung.*)

3. Der von der vollständig besetzten Vergabekammer zu treffende Beiladungsbeschluss kann in einer konkludenten Billigung der vom Vorsitzenden allein veranlassten Hinzuziehung als Beigeladenem in einem späteren Kammerbeschluss (hier: der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag) liegen (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 07.06.2022 - 11 Verg 12/21, IBRRS 2022, 2396 = VPRRS 2022, 0189).*)

4. Die Grundsätze über die Behandlung doppelrelevanter Tatsachen gelten auch im Vergabenachprüfungsverfahren. Begehrt der Antragsteller die Verpflichtung zur Durchführung eines GWB-Vergabeverfahrens mit dem Vorbringen, es liege ein schwellenwerterreichender Auftrag oder eine schwellenwerterreichende Konzession vor, ist dies bei der Zulässigkeitsprüfung allein aufgrund der Rechtsansicht des Antragstellers zu unterstellen.*)

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VPRRS 2022, 0291
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bei „schweren“ Rechtsfragen darf der Auftraggeber einen Anwalt hinzuziehen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2021 - 15 Verg 7/21

1. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist auf Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex ante Prognose zu entscheiden.

2. Konzentriert sich die Problematik eines Nachprüfungsverfahrens auf schlichte auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazugehörenden Vergaberegeln, spricht im Allgemeinen mehr dafür, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse im Rahmen seines originären Aufgabenkreises selbst organisieren und aufbringen kann, es im Nachprüfungsverfahren eines anwaltlichen Beistands also nicht bedarf.

3. Bei nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, darf der öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls externen Rechtsrat einholen.

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VPRRS 2022, 0289
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Baustopp bei Angebotsausschluss!

VK Berlin, Beschluss vom 17.08.2022 - VK B 2-22/22

1. Die Vergabekammer kann auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahme (hier: einem Baustopp) in das Vergabeverfahren eingreifen, wenn Rechte eines Bieters im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet sind.

2. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Bieters einerseits und dem Interesse des öffentlichen Auftraggebers sowie des Zuschlagsprätendenten andererseits vorzunehmen.

3. Im Sinne der Effektivität des Rechtsschutzes ist ein erhebliches Interesse des Bieters anzunehmen, wenn Leistungen bereits in einem erheblichen Umfang erbracht würden und eine Rückabwicklung nicht mehr möglich wäre (hier für Abbrucharbeiten verneint).

4. Die Interessen des öffentlichen Auftraggebers und des Zuschlagsprätendenten überwiegen, wenn der Nachprüfungsantrag bei der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung kaum Aussicht auf Erfolg hat.

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VPRRS 2022, 0290
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Vergabe von Interimsauftrag nur mit Bieterwettbewerb und Laufzeitbeschränkung!

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 - Verg 13/22

1. Bei einem Interimsauftrag, der wegen Dringlichkeit in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wird, ist – soweit möglich – für einen angemessenen Bieterwettbewerb zu sorgen, wobei die Begrenzung der Teilnahme auf drei Bieter ordnungsgemäß sein kann und eine nachvollziehbare, willkürfreie Auswahl der Unternehmen zu erfolgen hat, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Es kann sachlich gerechtfertigt sein, den Bestandsdienstleister nicht zu beteiligen.*)

2. Ein solcher Interimsauftrag ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Erhaltung der Kontinuität der Leistungserbringung bis zur Auftragsvergabe aufgrund eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens erforderlich ist. Der wegen eines laufenden Nachprüfungsverfahrens bestehenden Ungewissheit über den Zeitpunkt der Vergabe des Hauptauftrags kann durch eine kurze Mindestlaufzeit, verbunden mit monatlichen Verlängerungsoptionen Rechnung getragen werden.*)

3. § 169 Abs. 2 Satz 7 GWB, der bereits vor dem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer die Gestattung des Zuschlags ermöglicht, ist mit dem Europarecht, insbesondere mit der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar.*)

4. Hat der Nachprüfungsantrag nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg und sind bei der Verzögerung der Erteilung eines Interimsauftrags schwerwiegende nachteilige Folgen für hochwertige Rechtsgüter (hier: Gefahren für Gesundheit und körperlicher Integrität von Schutzbedürftigen) zu erwarten, kann ausnahmsweise ein vorzeitiger Zuschlag nach § 169 Abs. 2 Satz 7 GWB gestattet werden.*)




VPRRS 2022, 0287
VersicherungsleistungenVersicherungsleistungen
Nachfolgebieter ist derselbe Wirtschaftsteilnehmer: Keine Aufhebung bei Rücktritt des Bestbieters!

EuGH, Urteil vom 08.12.2022 - Rs. C-769/21

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.S.v. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, im Fall eines Rücktritts des ursprünglich wegen des wirtschaftlich günstigsten Angebots ausgewählten Bieters ein öffentliches Vergabeverfahren zu beenden, wenn es sich bei dem das zweitwirtschaftlichste Angebot einreichenden nachfolgenden Bieter um denselben Wirtschaftsteilnehmer wie beim ersten Bieter handelt.*)

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VPRRS 2022, 0285
GesundheitGesundheit
Was sind "vergleichbare Referenzprojekte"?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 - Verg 25/21

1. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber zwar die Eignung der am vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen grundsätzlich, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Dadurch wird mit der positiven Eignungsprüfung ein Vertrauenstatbestand geschaffen.

2. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann jedoch nur dann begründet werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bewerber abschließend bejaht hat, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Hieran fehlt es folglich, wenn der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

3. Zu den im Rahmen der Eignungsprüfung vorzulegenden Unterlagen gehört bei Inanspruchnahme einer Eignungsleihe eine ordnungsgemäße Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers.

4. Bei dem Begriff "vergleichbare Referenzprojekte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen ist. Dabei bedeutet die Formulierung "vergleichbar" nicht "gleich" oder gar "identisch", sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.

5. Der öffentliche Auftraggeber hat die Bewertung selbst vorzunehmen; die Wertungsentscheidung ist nicht delegierbar, die an ihr beteiligten Personen müssen Vertreter des öffentlichen Auftraggebers sein. Diese haben zu prüfen, inwieweit die Angebote die in der Bewertungsmatrix aufgestellte Anforderung erfüllen.

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VPRRS 2022, 0286
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Beschaffungs- und Rechtsdienstleistung können zusammen vergeben werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 - Verg 33/21

1. Der Bereich der Beschaffungsdienstleistung kann gegenüber dem Bereich der Rechtsdienstleistung als eigenständiges Fachlos eingeordnet werden.

2. Kann die benötigte Leistung auch in Form einer Fachlosvergabe erbracht werden, ist zu prüfen, ob von einer losweisen Vergabe ausnahmsweise abgesehen werden kann, etwa weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

3. Unter technischen und wirtschaftlichen Gründen sind solche zu verstehen, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen.

4. Mit der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters sind typischerweise bestimmte Rechtsdienstleistungen verbunden, da der Übergang zwischen bloßer Rechtsanwendung und juristischer Rechtsprüfung fließend ist.




VPRRS 2022, 0284
Waren/GüterWaren/Güter
Unklarheiten in den Vergabeunterlagen sind durch Nachfrage auszuräumen!

VK Rheinland, Beschluss vom 20.05.2022 - VK 7/22

1. Bei einem Ausschluss wegen Änderung von Vergabeunterlagen ist es unerheblich, ob es sich um wichtige oder eher unbedeutende Änderungen handelt, ob die Vorgabe als fachlich richtig, zweckmäßig, technisch sinnvoll angesehen wird oder nicht und ob die Änderung absichtlich oder versehentlich erfolgte.*)

2. Dem Grundsatz der klaren Formulierung von Vergabeunterlagen steht nicht entgegen, dass die Vergabeunterlagen ausgelegt werden müssen.*)

3. Die Vergabeunterlagen sind in einer Gesamtschau als inhaltlich zusammenhängende Einheit in den Blick zu nehmen.*)

4. Bei Zweifeln daran, was der öffentliche Auftraggeber gewollt hat, muss der Bieter dies gegebenenfalls durch eine Anfrage beim öffentlichen Auftraggeber klären.*)

5. Eine Erstattung von Aufwendungen an den Beigeladenen setzt voraus, dass er sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der Obsiegende am Verfahren beteiligt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beigeladene zwar in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, sich aber ansonsten nicht in der Sache beteiligt.*)

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VPRRS 2022, 0283
DienstleistungenDienstleistungen
Fachpersonal muss schon bei Angebotsabgabe zur Verfügung stehen!

VK Sachsen, Beschluss vom 01.08.2022 - 1/SVK/010-22

1. Nimmt eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teil, muss die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes von sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft geltend gemacht werden. Macht hingegen lediglich ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten geltend, ist ein späterer Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft mangels ordnungsgemäßer Rüge unzulässig, wenn die Bietergemeinschaft das Mitglied nicht zur Rüge ermächtigt hat oder die Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt wird.*)

2. Es ist nicht erforderlich, dass dem Bieter im Zeitpunkt der Wertung der Angebote oder der Zuschlagserteilung die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel bereits zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Personal, das erst auf der Grundlage des erteilten Auftrags für den Bieter erforderlich ist und arbeitsvertraglich gebunden werden muss. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich bei den zu vergebenden Dienstleistungen um solche handelt, für die auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht, so dass von einer jederzeitigen Verfügbarkeit nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. In einem solchen Fall ist erforderlich, dass der Bieter in seinem Angebot konkret darlegen kann, aus welchen Gründen ihm das zur Auftragserfüllung erforderliche Personal bei Vertragsbeginn tatsächlich zur Verfügung stehen wird.*)

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VPRRS 2022, 0282
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Unaufklärbare Widersprüche sind erkennbar und zu rügen!

VK Rheinland, Beschluss vom 18.11.2022 - VK 35/22

1. Ein Nachprüfungsantrag kann formwirksam über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach gestellt werden.*)

2. Bei der Auslegung widersprüchlicher Vergabebedingungen müssen sich Bewerber bzw. Bieter fragen, was die Vergabestelle aus ihrer Interessenlage heraus wirklich gewollt hat.*)

3. Unaufklärbare Widersprüche in Vergabebedingungen sind grundsätzlich als Vergabeverstoß erkennbar.*)

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VPRRS 2022, 0281
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Wie ist die Preisprüfung durchzuführen?

VK Sachsen, Beschluss vom 05.08.2022 - 1/SVK/012-22

1. Der Auftraggeber hat sich im Rahmen einer der Preisprüfung konkret mit den Informationen eines Bieters zur Preisprüfung im Sinne einer Überprüfung auseinanderzusetzen und dies zu dokumentieren. Eine Formulierung, dass ein Angebot auskömmlich kalkuliert zu sein "scheint", lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob überhaupt eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Informationen des Bieters stattgefunden hat.*)

2. Inhaltliche Wiederholungen des Angebots und eine fehlende Untersetzung von personaleinsatzbedingten Kosten ohne den geplanten Personaleinsatz offen zu legen sind grundsätzlich nicht ausreichend, um darzulegen, dass es sich um ein seriös kalkuliertes, auskömmliches Angebot handelt.*)

3. Der erneute Eintritt in die Wertung gemäß § 60 VgV und die Erweiterung der Preisprüfung während des Vergabenachprüfungsverfahrens etwa aufgrund eines rechtlichen Hinweises der Vergabekammer können zulässig sein. Führt der Auftraggeber eine erweiterte Preisprüfung durch indem er eine erweiterte Aufklärungsanfrage beim Bieter einleitet und anhand der Antworten eine erneute Entscheidung über die Auskömmlichkeit trifft und dokumentiert, unterscheidet sich dieser Vorgang nicht im Wesentlichen von einem Nachschieben von Ermessenserwägungen hinsichtlich eines Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzw. einer materiellen Heilung eines Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, wenn die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts erst nachträglich gegeben wird.*)

4. Bei der Feststellung, ob ein Unterkostenangebot vorliegt, ist die Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Kosten, die durch die Auftragserfüllung entstehen, Voraussetzung, wofür dem Auftraggeber in erster Linie seine eigene Auftragswertschätzung zur Verfügung steht. Dazu muss er sich mit der Kalkulation und den Kosten für die angebotene Leistung auseinandergesetzt und diese einer konkreten Prüfung unterworfen haben. Eine Vermischung der Prüfung der Preis-Leistungs-Relation mit Aspekten der Frage, ob ein Unterkostenangebot ausnahmsweise bezuschlagt werden könne, führt dazu, dass die Prüfung zu keinem vertretbaren Ergebnis gelangen kann.*)

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VPRRS 2022, 0174
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nur Bieter sind vorab zu informieren!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2022 - 1 VK 17/22

1. Adressaten der Informationspflicht des § 134 Abs. 1 GWB sind grundsätzlich nur Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, und Bewerber i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 Richtlinie 2014/24/EU.

2. Gibt ein Unternehmen kein Angebot ab, weil es sich an der Angebotsabgabe gehindert sieht, stellt aber nach erfolgloser Rüge keinen rechtzeitigen Nachprüfungsantrag, kann die Vergabestelle davon ausgehen, dass das betreffende Unternehmen seine Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB nicht weiterverfolgt.

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VPRRS 2022, 0279
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebung rechtswidrig, aber wirksam: Schadensersatz nur in Höhe der Angebotskosten!

LG Köln, Urteil vom 27.09.2022 - 5 O 112/22

1. Wird eine öffentliche Ausschreibung aufgehoben, ohne dass ein in der einschlägigen Vergabeverordnung genannter Aufhebungsgrund vorliegt, steht dem Bieter, der bei Fortsetzung des Verfahrens und Vergabe des Auftrags den Zuschlag erhalten hätte, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der mit der Teilnahme am Verfahren verbundenen Aufwendungen zu.

2. Weitergehende Ansprüche, wie etwa ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des positiven Interesses, kommen nur unter besonderen Voraussetzungen, z. B. bei einer sog. Scheinaufhebung (hier verneint), in Betracht.

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VPRRS 2022, 0278
DienstleistungenDienstleistungen
Weiterleitung von Fördermitteln ist keine Dienstleistungskonzessionsvergabe!

VG Dresden, Beschluss vom 18.08.2022 - 4 L 433/22

1. Bei der Weiterleitung von Fördermitteln für den Breitbandausbau durch eine kommunale Gebietskörperschaft wird keine Dienstleistungskonzession vergeben.*)

2. Die Mitteilung über den Ausschluss vom Auswahlverfahren ist kein Verwaltungsakt.*)

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VPRRS 2022, 0276
DienstleistungenDienstleistungen
Carsharing von E-Fahrzeugen ist Dienstleistungskonzession!

EuGH, Urteil vom 10.11.2022 - Rs. C-486/21

1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30.10.2019 ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Vorgang, durch den ein öffentlicher Auftraggeber mit der Einrichtung und Verwaltung eines Systems des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung (Carsharing) von Elektrofahrzeugen einen Wirtschaftsteilnehmer zu betrauen beabsichtigt, dessen finanzieller Beitrag überwiegend für den Erwerb dieser Fahrzeuge verwendet wird, wobei die Einnahmen dieses Wirtschaftsteilnehmers hauptsächlich aus den von den Nutzern dieser Dienstleistung gezahlten Gebühren stammen werden, um eine „Dienstleistungskonzession“ handelt, da solche Merkmale zu belegen vermögen, dass das Risiko im Zusammenhang mit der Verwertung der konzessionierten Dienstleistungen auf diesen Wirtschaftsteilnehmer übertragen wurde.*)

2. Art. 8 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Feststellung, ob der Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie erreicht ist, den „Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt“ unter Berücksichtigung der Gebühren, die die Nutzer an den Konzessionsnehmer entrichten werden, sowie der Beiträge und Kosten, die der öffentliche Auftraggeber tragen wird, zu schätzen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch auch davon ausgehen, dass der für die Anwendung der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 vorgesehene Schwellenwert erreicht ist, wenn die Investitionen und Kosten, die vom Konzessionsnehmer allein oder zusammen mit dem öffentlichen Auftraggeber während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrags zu tragen sind, diesen Schwellenwert offensichtlich überschreiten.*)

3. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 in Verbindung mit Anhang V Nr. 7 Buchst. b und dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sowie mit Art. 4 und Anhang XXI Punkt III.1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber als Eignungskriterium und für die qualitative Bewertung der Bewerber verlangen kann, dass die Wirtschaftsteilnehmer im Handels- oder Berufsregister eingetragen sind, sofern ein Wirtschaftsteilnehmer seine Eintragung im entsprechenden Register in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, vorweisen darf.*)

4. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 in Verbindung mit Art. 27 dieser Richtlinie und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt, im Handels- oder Berufsregister eines Mitgliedstaats der Union eingetragen zu sein, nicht auf das aus CPV-Codes bestehende Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge verweist, sondern auf die Klassifikation NACE Rev. 2, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik eingeführt wurde.*)

5. Art. 38 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber nicht ohne Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von jedem Mitglied eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen verlangen kann, in einem Mitgliedstaat im Handels- oder Berufsregister eingetragen zu sein, um die Tätigkeit der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger auszuüben.*)

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VPRRS 2022, 0275
DienstleistungenDienstleistungen
oHG muss auf Gesellschaftermittel zurückgreifen: Eigene und Gesellschafter-EEE vorzulegen!

EuGH, Urteil vom 10.11.2022 - Rs. C-631/21

Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 und Art. 63 dieser Richtlinie sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 05.01.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist dahin auszulegen, dass ein Gemeinschaftsunternehmen, das - ohne eine juristische Person zu sein - die Form einer Gesellschaft hat, die dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Handelsregister eingetragen ist, sowohl vorübergehender als auch dauerhafter Natur sein kann und deren Gesellschafter auf dem gleichen Markt tätig sind wie das Unternehmen und gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen haften, dem öffentlichen Auftraggeber ausschließlich seine eigene Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorlegen muss, wenn es in eigenem Namen an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilnehmen oder ein Angebot abgeben möchte und den Nachweis erbringt, dass es den in Rede stehenden Auftrag ausschließlich mit eigenem Personal und Material ausführen kann. Meint das Gemeinschaftsunternehmen hingegen, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags auf die Mittel bestimmter Gesellschafter zurückgreifen zu müssen, ist dies als eine Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Art. 63 der Richtlinie 2014/24 zu betrachten, und das Unternehmen muss dann nicht nur seine eigene EEE, sondern auch eine EEE für jeden Gesellschafter vorlegen, dessen Kapazitäten es in Anspruch nehmen möchte.*)

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VPRRS 2022, 0274
DienstleistungenDienstleistungen
"GmbH i. Gr." muss nicht ausgeschlossen werden!

VK Bund, Beschluss vom 28.09.2022 - VK 1-79/22

Die Berücksichtigung eines Bieters, der das Angebot unter einer neu gegründeten Firma (hier: GmbH in Gründung) abgibt, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

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VPRRS 2022, 0271
DienstleistungenDienstleistungen
Nicht nur Geschäftsgeheimnisse sind geschützt!

EuGH, Urteil vom 17.11.2022 - Rs. C-54/21

1. Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, nach denen die den öffentlichen Auftraggebern von den Bietern übermittelten Informationen - mit Ausnahme allein der Geschäftsgeheimnisse - vollständig zu veröffentlichen oder den anderen Bietern mitzuteilen sind, sowie einer Praxis der öffentlichen Auftraggeber, die darin besteht, Anträgen auf vertrauliche Behandlung wegen Geschäftsgeheimnissen systematisch stattzugeben, entgegenstehen.*)

2. Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 sind dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber

- bei der Entscheidung darüber, ob er einem Bieter, dessen ordnungsgemäßes Angebot abgelehnt wurde, den Zugang zu den Informationen verweigert, die die anderen Bieter zu ihrer einschlägigen Erfahrung und den entsprechenden Referenzen, zur Identität und zu den beruflichen Qualifikationen der für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagenen Personen oder von Unterauftragnehmern, zur Konzeption der Projekte, die im Rahmen des öffentlichen Auftrags durchgeführt werden sollen, und zur Art und Weise seiner Ausführung vorgelegt haben, zu beurteilen hat, ob diese Informationen einen wirtschaftlichen Wert haben, der sich nicht auf den fraglichen öffentlichen Auftrag beschränkt, so dass ihre Offenlegung berechtigte geschäftliche Interessen oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen kann;

- im Übrigen den Zugang zu diesen Informationen verweigern kann, wenn ihre Offenlegung, selbst wenn sie keinen solchen wirtschaftlichen Wert haben, den Gesetzesvollzug behindern würde oder sonst einem öffentlichen Interesse zuwiderliefe;

- dem Bieter, wenn der vollständige Zugang zu den Informationen verweigert wird, Zugang zum wesentlichen Inhalt der betreffenden Informationen gewähren muss, damit die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet ist.*)

3. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist im Licht ihres Art. 67 Abs. 4 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Zuschlagskriterien das "Arbeitskonzept" für die Entwicklung der Projekte, die im Rahmen des betreffenden öffentlichen Auftrags durchgeführt werden sollen, und die "Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung" umfassen, sofern diese Kriterien mit Präzisierungen versehen sind, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die eingereichten Angebote konkret und objektiv zu beurteilen.*)

4. Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn bei der Behandlung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags festgestellt wird, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, dem Rechtsbehelfsführer Informationen offenzulegen, die zu Unrecht als vertraulich behandelt wurden, und dass aufgrund der fehlenden Offenlegung dieser Informationen gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen wurde, diese Feststellung nicht zwingend zum Erlass einer neuen Entscheidung über die Vergabe des Auftrags durch diesen Auftraggeber führen muss, sofern es das nationale Verfahrensrecht dem angerufenen Gericht erlaubt, während des Verfahrens Maßnahmen zu ergreifen, durch die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wieder gewahrt wird, oder davon auszugehen, dass der Rechtsbehelfsführer gegen die bereits ergangene Vergabeentscheidung einen neuen Rechtsbehelf einlegen kann. Die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs darf erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Rechtsbehelfsführer Zugang zu allen Informationen hat, die zu Unrecht als vertraulich eingestuft worden waren.*)

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VPRRS 2022, 0273
Beitrag in Kürze
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlerkorrektur auch nach Submission!

VK Bund, Beschluss vom 13.10.2022 - VK 1-83/22

1. Wie und in welchem Umfang ein öffentlicher Auftraggeber einen erkannten Fehler in seiner Ausschreibung behebt, unterliegt seiner Gestaltungsfreiheit, die an die vergaberechtlichen Gebote der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung gebunden ist.

2. Während der Auftraggeber die Vergabeunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist unproblematisch ändern und den Bietern z. B. neue Angebotsfristen einräumen kann, ist eine später erfolgende Änderung im Wege einer Teilaufhebung der Ausschreibung, die der Korrektur eines zuvor begangenen Fehlers dient, durchzuführen.

3. Der öffentliche Auftraggeber muss vor dem Schritt zur (Voll-)Aufhebung stets die Möglichkeit der Aufrechterhaltung oder Heilung des Vergabeverfahrens prüfen.

4. Auch eine bereits erfolgte Submission im Offenen Verfahren schließt eine Fehlerkorrektur nicht aus.

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VPRRS 2022, 0268
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Unzureichende Bescheinigung ist keine fehlende Bescheinigung!

VK Nordbayern, Beschluss vom 20.01.2022 - RMF-SG21-3194-6-43

1. Erklärungen oder Nachweise, die körperlich vorliegen, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, "fehlen" nicht.

2. Der Auftraggebers kann nur fehlende Unterlagen nachfordern. Ein Bieter darf "fehlerhafte Unterlagen" nicht inhaltlich nachbessern.

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VPRRS 2022, 0267
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Vorgegebener Nachunternehmer springt ab: Aufhebung wirksam, aber rechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 02.08.2022 - VK 2-64/22

1. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, das Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden. Er kann auf die Durchführung des Vergabeverfahrens verzichten, sofern er für diese Entscheidung einen sachlichen Grund hat und der Verzicht somit nicht willkürlich bzw. nur zum Schein erfolgt.

2. Hat der vom Auftraggeber zwingend vorgegebene Nachunternehmer seine Leistungsbereitschaft endgültig widerrufen, liegt ein sachlicher Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung vor.

3. Eine wirksame Aufhebung ist dennoch in vergabeverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig, wenn der Auftraggeber seine Entscheidung nicht auf einen in der einschlägigen Vergabeverordnung genannten Aufhebungsgrund stützen kann.

4. Ein Vergabeverfahren kann sanktionsfrei aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert haben. Voraussetzung ist, dass Umstände zugrunde liegen müssen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar waren und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantworten sind.

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VPRRS 2022, 0266
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Direktvergabe ohne Bekanntmachung nur bei Alternativlosigkeit!

VK Bund, Beschluss vom 19.09.2022 - VK 2-80/22

1. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und damit eine Direktvergabe ohne vorherige unionsweite Auftragsbekanntmachung ist bei Dienstleistungsaufträgen ausnahmsweise zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag u. a. wegen seiner technischen Besonderheiten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann.

2. Voraussetzung ist, dass der Auftrag durch technische Besonderheiten, etwa die Nutzung speziellen Know-Hows, spezieller Werkzeuge, Instrumente bzw. Gerätschaften, geprägt ist, derentwegen die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens objektiv und ohne vernünftigen Zweifel alternativlos ist.

3. Um entscheiden zu können, ob zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung objektiv und ohne vernünftigen Zweifel ausschließlich ein bestimmtes Unternehmens zur Durchführung des (hier: Interims-)Auftrags in Betracht kommt, bedarf es einer entsprechenden Prüfung von Alternativen.

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VPRRS 2022, 0264
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antrag auf Unterlassung einer Doppelvergabe ist unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 28.09.2022 - VK 2-86/22

Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn das Begehren des Antragsstellers nicht darauf gerichtet ist, die Chancen auf den Zuschlagserhalt im streitgegenständlichen Vergabeverfahren zu sichern, sondern er die Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags verhindern will, um auf diese Weise die Erfüllung eines bereits geschlossenen Vertrags zu gewährleisten.

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VPRRS 2022, 0265
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber muss Gleichwertigkeitsparameter vorgeben!

VK Rheinland, Beschluss vom 26.05.2021 - VK 3/21

1. Gleichwertigkeit gem. § 7 EU Abs. 2 VOB/A 2019 bedeutet nicht Gleichheit i.S. einer Identität aller Beschaffungsmerkmale. Es kommt darauf an, hinsichtlich welcher Leistungsmerkmale der Auftraggeber die Gleichwertigkeit fordert und nach welchen Parametern diese zu bestimmen ist.*)

2. Der Zusatz "oder gleichwertig" macht es im Einzelfall nicht entbehrlich, in den Ausschreibungsunterlagen Parameter für die Gleichwertigkeit angebotener Erzeugnisse festzulegen.*)

3. Der Auftraggeber hat einen Beurteilungsspielraum bei der Gleichwertigkeitsprüfung.*)

4. Kann nicht geklärt werden, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss vorliegen, trägt im Ausgangspunkt derjenige die Feststellungslast, der sich auf den Ausschlussgrund beruft.*)

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VPRRS 2022, 0263
Mit Beitrag
ITIT
Nachunternehmer nicht geeignet: Generalunternehmer wird ausgeschlossen!

VK Rheinland, Beschluss vom 07.06.2022 - VK 4/22

1. Ein im Zusammenhang mit der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu prüfendes Unterkriterium ist die Erfahrung aus früher ausgeführten Aufträgen.*)

2. Der öffentliche Auftraggeber kann sich Ansprechpartner und Kontaktdetails nennen lassen, um bei den Referenzgebern Informationen über die Eignung der Unternehmen einzuholen.*)

3. Dem öffentlichen Auftraggeber kommt hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Referenzen ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)

4. Im Rahmen der Eignungsleihe nach § 47 VgV ist es auch zulässig, dass ein Bieter (als Generalunternehmer) sämtliche Leistungen von Nachunternehmern erbringen lässt.*)

5. Etwaige Eignungsmängel des (im Rahmen der Eignungsleihe) benannten Dritten schlagen unmittelbar auf den Bieter durch.*)

6. Es gibt (für den öffentlichen Auftraggeber) Zumutbarkeitsgrenzen hinsichtlich der Erkenntnissicherheit über die Eignung. Selbst Umstände, die eine fehlende Eignung begründen, müssen nicht mit einer prozessualen Tatsachenfeststellungen Genüge leistenden Gewissheit feststehen.*)

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VPRRS 2022, 0262
ITIT
Preise aus der Presse bekannt: Keine Neuausschreibung erforderlich!

VK Bund, Beschluss vom 04.10.2022 - VK 1-81/22

1. Eine Pflicht zur Aufhebung der Ausschreibung besteht nur dann, wenn ein Abschluss des Vergabeverfahrens nicht auf andere Weise vergaberechtskonform möglich ist.

2. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit durch die Bekanntgabe der Gesamtpreise der Angebote aus einer vorangegangenen Ausschreibung ist jedenfalls dann kein Grund zur Aufhebung der Ausschreibung, wenn die Preise ohnehin in der Fachpresse publiziert wurden.

3. Eine Aufhebung und Neuausschreibung ist kein taugliches Mittel zur Beseitigung einen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit und den Geheimwettbewerb, wenn die zu Unrecht erlangten wettbewerblichen Vorteile bei einer Neuausschreibung fortbestehen.

4. Wenn ein Bieter nach einer Rüge, der der Auftraggeber nicht abgeholfen hat jedoch weiterhin meint, der Auftraggeber handele rechtswidrig, darf er keine weitere Rüge erheben, sondern muss innerhalb von 15 Kalendertagen ein Nachprüfungsverfahren einleiten.

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VPRRS 2022, 0261
Mit Beitrag
ITIT
Grafik-Karte kann nicht, was sie können soll: Angebot wird ausgeschlossen!

VK Westfalen, Beschluss vom 09.11.2022 - VK 3-42/22

1. Für eine Änderung der Vergabeunterlagen ist es nicht erforderlich, dass der Wortlaut der Ausschreibung - etwa durch Ergänzungen oder Streichungen - abgeändert wird.*)

2. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt regelmäßig dann vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht, im Ergebnis ein Aliud, also eine andere als die ausgeschriebene Leistung, anbietet.*)

3. Maßgeblicher Bedeutung kommt bei der Frage, ob Vergabeunterlagen geändert wurden, der Leistungsbeschreibung zu.*)

4. Zwar muss die Leistungsbeschreibung eindeutig sein. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Leistungsbeschreibung zwingend nur eine Auslegungsmöglichkeit enthält. Die Sprache selbst ist selten völlig eindeutig und das Verständnis stets auch vom Empfängerhorizont mitbestimmt. Auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten.*)

5. Ob mehrere Deutungsmöglichkeiten bestehen, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Leistungsbeschreibung ist Teil des anzubahnenden Vertragswerks für den Auftrag. Auf sie finden die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB Anwendung.*)

6. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundigen Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.*)

7. Über die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.*)

8. Maßgeblich ist, ob der Beteiligte unter den konkreten Umständen des Falles auch selbst befähigt wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine (angebliche) Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Nachprüfungsinstanz vorzutragen.*)

9. Die Einzelfallentscheidung ist auf der Grundlage objektiv anzuerkennender Erfordernisse im Rahmen einer ex-ante Prognose zu treffen. Dabei kann ergänzend auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung einfließen.*)

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VPRRS 2022, 0260
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Hervorhebung durch Fettdruck: Nachweis mit Angebot einzureichen?

OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2022 - 17 Verg 2/22

1. Vorschriften des BuchPrG zählen nicht unmittelbar zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 6 GWB; im Nachprüfungsverfahren kommt jedoch ihre inzidente Berücksichtigung im Hinblick auf vorgelagerte Rechtsfragen über vergaberechtliche Anknüpfungs- oder Brückennormen in Betracht (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 12/07, IBRRS 2007, 5064 = VPRRS 2007, 0435).*)

2. Spricht die Wortbedeutung einer „Anschaffung“ in § 7 Abs. 3 BuchPrG für die Auslegung, dass Eigentum der öffentlichen Hand von gewisser Dauer erworben werden muss, hat sich ein entsprechend zu bestimmender Zeitraum mit an der Dauer der Verwendbarkeit des jeweiligen Druckerzeugnisses zu orientieren; daher sind Preisnachlässe auch für Sammelbestellungen von Arbeitsheften zu gewähren, wenn diese nach Ablauf eines Schuljahres wegen der vorgenommenen Eintragungen nicht mehr wiederverwendet werden können und sie den Schülern erst nach einem solchen Zeitraum zu deren Eigentum überlassen werden.*)

3. Allein aus der Hervorhebung des Nachhaltigkeitsnachweises im Rahmen einer Aufzählung der anzubietenden Serviceleistungen durch Fettdruck ergibt sich für den Bieter nicht ausreichend eindeutig und unmissverständlich, dass eine Vorlage schon mit der Einreichung des Angebots erfolgen müsse.*)

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VPRRS 2022, 0259
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Breitbandversorgung = Dienstleistungskonzession?

VK Sachsen, Beschluss vom 02.09.2022 - 1/SVK/015-22

1. Das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession lässt sich bei einer Übernahme der Verpflichtung zur Breitbandversorgung nicht mit dem Argument verneinen, der Gemeinde stehe kein originäres Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht zu, das sie "übertragen" könnte und das die Gegenleistung des zu schließenden Vertrags darstellen könnte".*)

2. Maßgeblich ist lediglich, dass das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Leistung das Pendant für die Erbringung der Dienstleistung darstellt. Das Merkmal der Entgeltlichkeit muss durch dieses Recht anstelle einer geldwerten Vergütung erfüllt resp. ersetzt sein. Dass der Rechtsgedanke der Gegenleistung nur dann erfüllt wäre, wenn eine Rechteeinräumung unmittelbar durch und von dem Auftraggeber erfolgt, ist dem Wortlaut des § 105 GWB so konkret nicht zu entnehmen und würde auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2014/23/EU widersprechen, der gerade nicht verlangt, dass ein Eigentumsübergang des Beschaffungsgegenstands auf den öffentlichen Auftraggeber erfolgt.*)

3. Maßgeblich ist der Gesamtkontext, sowie eine funktionale und den Gegenstand des Vertrags in den Blick nehmende Betrachtung der prägenden Elemente des letztendlich zu Stande kommenden Vertrags. Entscheidend ist dabei, dass die Erschließung von Gebieten mit Breitbandinternetanschlüssen und damit die Betrauung eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens mit Dienstleistungen überhaupt erst auf Initiative des öffentlichen Auftraggebers hin "auf den Markt gebracht", durch die Gewährung der staatlichen Zuwendungen überhaupt erst finanziert wird und letztlich rechtlich erst dadurch möglich wird, dass der öffentliche Auftraggeber einer Eigentumsnutzung seiner Straßeninfrastruktur etc. überhaupt zustimmt. Denn der Konzessionsnehmer erlangt erst durch Abschluss des Wegenutzungsvertrags eine Rechtsposition, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Allgemeininteresse zwingend geboten ist, da ohne das Wegenutzungsrecht das Breitbandnetz nicht errichtet oder betrieben werden könnte.*)

4. Eine enge Auslegung des Wortlautes für das Eingreifen einer Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB würde dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen. Insbesondere ist die Norm nicht nur auf den Anwendungsfall begrenzt, in dem der Konzessionsgeber öffentliche Kommunikationsnetze selbst bereitstellt oder gar selbst betreibt, sondern auch einschlägig, wenn er sich dazu externer Dritter bedient. Dafür spricht der Wortlaut der Norm, wonach es dem Auftraggeber "ermöglicht" werden soll, öffentliche Kommunikationsnetze bereitzustellen.*)

5. Für einen Antrag auf vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB ist es nicht notwendig, dass das Unternehmen, das einen Antrag auf vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung stellen möchte, zu dem Nachprüfungsverfahren bereits förmlich beigeladen wurde, denn eine derartige Einschränkung enthält § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht.*)

6. Ist bis zur Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache gem. § 168 Abs. 1 GWB über einen Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Erteilung des Zuschlags noch nicht entschieden, hat sich dieser Antrag erledigt.*)

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VPRRS 2022, 0258
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Falsch kalkulierter Preis ist nicht der geforderte Preis!

BGH, Urteil vom 13.09.2022 - XIII ZR 9/20

1. Versteht der Bieter die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses falsch und gibt daher den deutlich höheren Preis einer Leistung an, die nach dem Leistungsverzeichnis gar nicht zu erbringen ist, enthält sein Angebot nicht den geforderten Preis, so dass es gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 auszuschließen ist.*)

2. Aufklärung über die Preiskalkulation eines Nachunternehmers kann jedenfalls dann verlangt werden, wenn zu klären ist, ob das Angebot den Vorgaben im Leistungsverzeichnis entspricht.*)




VPRRS 2022, 0257
Mit Beitrag
ArzneimittelArzneimittel
eVergabe: Beschaffungsdienstleister darf Angebote öffnen!

VK Südbayern, Beschluss vom 16.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-62

1. Beantwortet ein öffentlicher Auftraggeber eine Bieterfrage nicht eindeutig, so kann ein Bieter, der in seinem Angebot eine vertretbare Interpretation der Antwort berücksichtigt, nicht wegen Änderungen der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden.*)

2. Die Vergabekammer hält für mit elektronischen Mitteln nach § 10 und § 11 VgV geführte Vergabeverfahren nicht mehr an ihrer im Beschluss vom 02.01.2018 (IBR 2018, 343, zu einem in Papier durchgeführten Vergabeverfahren) geäußerten Rechtsauffassung fest. Durch die Nutzung von Vergabeplattformen zur Angebotsabgabe und Angebotseröffnung, aufgrund der umfassenden elektronischen Protokollierung der Angebotsschritte ist die Gefahr von Manipulationen verschwindend gering.*)

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VPRRS 2022, 0255
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Verstoß gegen Vergaberecht: Fördermittelwiderruf möglich, aber nicht zwingend!

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.08.2022 - 5 LB 9/20

1. Ein Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Bescheid eine Auflage (hier: die Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts) verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat.

2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Behörde auch in Fällen des intendierten Ermessens den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der vollständige Widerruf des Zuwendungsbescheids in Betracht kommt.*)

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VPRRS 2022, 0254
FahrzeugeFahrzeuge
Bieter ist nicht Hersteller: Eigenerklärung ersetzt keinen Gleichwertigkeitnachweis!

EuGH, Urteil vom 27.10.2022 - Rs. C-84/21

1. Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie es einem öffentlichen Auftraggeber verwehren, im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, ein Angebot zu akzeptieren, mit dem Bauteile angeboten werden, die unter einen Bauteiltyp fallen, auf den sich die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakte beziehen, ohne dass eine Bescheinigung beigefügt ist, die die Genehmigung dieses Bauteiltyps belegt, und ohne dass Informationen über das tatsächliche Bestehen einer solchen Genehmigung erteilt werden, sofern diese Rechtsakte eine solche Genehmigung vorsehen.*)

2. Die Art. 60 und 62 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie es in Anbetracht der Definition des Begriffs "Hersteller" in Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46 einem öffentlichen Auftraggeber verwehren, im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, als Nachweis der Gleichwertigkeit von Bauteilen, die unter die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakte fallen und vom Bieter angeboten werden, eine von diesem Bieter abgegebene Erklärung der Gleichwertigkeit zu akzeptieren, wenn dieser Bieter nicht als Hersteller dieser Bauteile angesehen werden kann.*)

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VPRRS 2022, 0253
Mit Beitrag
FahrzeugeFahrzeuge
Bieter ist nicht Hersteller: Eigenerklärung ersetzt keinen Gleichwertigkeitnachweis!

EuGH, Urteil vom 27.10.2022 - Rs. C-68/21

1. Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie es einem öffentlichen Auftraggeber verwehren, im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, ein Angebot zu akzeptieren, mit dem Bauteile angeboten werden, die unter einen Bauteiltyp fallen, auf den sich die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakte beziehen, ohne dass eine Bescheinigung beigefügt ist, die die Genehmigung dieses Bauteiltyps belegt, und ohne dass Informationen über das tatsächliche Bestehen einer solchen Genehmigung erteilt werden, sofern diese Rechtsakte eine solche Genehmigung vorsehen.*)

2. Die Art. 60 und 62 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG sind dahin auszulegen, dass sie es in Anbetracht der Definition des Begriffs "Hersteller" in Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46 einem öffentlichen Auftraggeber verwehren, im Rahmen einer Ausschreibung für die Lieferung von Ersatzteilen für Omnibusse, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, als Nachweis der Gleichwertigkeit von Bauteilen, die unter die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46 aufgeführten Rechtsakte fallen und vom Bieter angeboten werden, eine von diesem Bieter abgegebene Erklärung der Gleichwertigkeit zu akzeptieren, wenn dieser Bieter nicht als Hersteller dieser Bauteile angesehen werden kann.*)

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VPRRS 2022, 0252
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Trotz Bereichsausnahme: Konzessionsvergabe nach KonzVgV und VgV möglich!

OVG Sachsen, Beschluss vom 13.10.2022 - 4 B 241/22

1. Das Auswahlverfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die die Vergabe von Zuwendungen zur Erschließung bislang unterversorgter Gebiete mit schnellen Gigabit-Breitbandinternetanschlüssen zum Gegenstand hat, darf in Anlehnung an die kartellvergaberechtlichen Regelungen gestaltet werden. Der Auftraggeber kann dann die Vorschriften der KonzVgV und der VgV anwenden.

2. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden von der Wertung ausgeschlossen. Auf eine tatsächliche oder konkrete Wettbewerbsrelevanz der betroffenen Angebotsinhalte kommt es nicht an, formal ist jede Abweichung gleichwertig.

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VPRRS 2022, 0251
VergabeVergabe
Beteiligungsverhältnisse überschritten: Gesellschafter darf abgelehnt werden!

EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - Rs. C-332/20

1. Art. 58 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer von dem Verfahren zur Gründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft und zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an diese Gesellschaft mit der Begründung ausschließen kann, dass, wenn er ihn als Mitgesellschafter auswählen würde, seine nach den Ausschreibungsunterlagen höchstzulässige Beteiligung an der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft wegen seiner mittelbaren Beteiligung an ihm faktisch überschritten würde, sofern sein wirtschaftliches Risiko dadurch zunimmt.*)

2. Art. 38 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer von dem Verfahren zur Gründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft und zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession an diese Gesellschaft mit der Begründung ausschließen kann, dass, wenn er ihn als Mitgesellschafter auswählen würde, seine nach den Ausschreibungsunterlagen höchstzulässige Beteiligung an der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft wegen seiner mittelbaren Beteiligung an ihm faktisch überschritten würde, sofern sein wirtschaftliches Risiko dadurch zunimmt.*)

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