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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10710 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

VPRRS 2022, 0140
WasserbaumaßnahmenWasserbaumaßnahmen
Eignungsanforderungen herabgesetzt: Alle Bieter sind zu informieren!

VK Bund, Beschluss vom 25.03.2022 - VK 2-10/22

1. Die Herabsetzung bekannt gemachter formeller Eignungsanforderungen ist auch im laufenden Vergabeverfahren grundsätzlich zulässig.

2. Die Abschwächung von Eignungsanforderungen ist der Sache nach eine Teilaufhebung, die rechtlich nach den Grundsätzen der Aufhebung zu bewerten ist.

3. Für die Wirksamkeit der Teilaufhebung ist erforderlich, dass der Auftraggeber einen sachlichen Grund für die Zurückversetzung hat und dass diese nicht in diskriminierender Weise erfolgt.

4. Eine Teilaufhebung muss in verfahrenstechnischer Hinsicht gleichheitskonform durchgeführt werden. Alle am Vergabewettbewerb teilnehmenden Bieter müssen unter angemessener Verlängerung der Angebotsfrist über die Herabsetzung der Eignungsanforderungen informiert werden.

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VPRRS 2022, 0139
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Korrektur von Vergaberechtsfehlern ist sachlicher Aufhebungsgrund!

VK Bund, Beschluss vom 13.06.2022 - VK 2-52/22

1. Unabhängig davon, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt, kann ein öffentlicher Auftraggeber von einem Vergabeverfahren grundsätzlich Abstand nehmen.

2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Aufhebung der Ausschreibung aufgrund Fehlens eines sachlich gerechtfertigten Grunds willkürlich ist oder wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zum Schein und tatsächlich zu dem Zweck erfolgt, einen Bieter gezielt zu diskriminieren.

3. Die Korrektur von Vergaberechtsfehlern ist ein sachlicher Aufhebungsgrund, wenn eine Manipulation des Vergabeverfahrens hierdurch ausgeschlossen ist. Das gilt insbesondere auch für Aufhebungen, die nach unzureichender Bekanntmachung der Eignungskriterien eine regelrechte Eignungsprüfung der Bieter ermöglichen sollen.

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VPRRS 2022, 0138
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Unterauftragnehmer ist nicht antragsbefugt!

VK Bund, Beschluss vom 26.04.2022 - VK 2-34/22

1. Antragsbefugt im Vergabenachprüfungsverfahren ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.

2. Die Antragsbefugnis setzt ein Interesse des jeweiligen Antragstellers am Auftrag voraus. Dieses Auftragsinteresse muss in Bezug auf den Antragsteller selbst gegeben sein.

3. Fallen Antragsteller und Teilnehmer am Wettbewerb auseinander, ist das für die Antragsbefugnis geforderte Auftragsinteresse des Antragstellers nicht gegeben.

4. Unterauftragnehmer haben zwar ein indirektes wirtschaftliches Interesse daran, dass der Teilnehmer am Wettbewerb, also der - im Fall der Auftragserteilung - zukünftige Auftraggeber und Vertragspartner der Unterauftragnehmer den Auftrag erhält. Dies begründet aber mangels eigenem Interesse an dem zur Vergabe anstehenden und im Nachprüfungsverfahren streitig gestellten Auftrag keine Antragsbefugnis.

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VPRRS 2022, 0137
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Keine Übernahme von Inhouse-Auftrag durch börsennotierte AG!

EuGH, Urteil vom 12.05.2022 - Rs. C-719/20

Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift oder Praxis entgegensteht, nach der die Ausführung eines öffentlichen Auftrags, der ursprünglich ohne Ausschreibung an eine Inhouse-Einrichtung vergeben wurde, über die der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübte, automatisch von dem Wirtschaftsteilnehmer fortgesetzt wird, der diese Einrichtung nach einer Ausschreibung übernommen hat, wenn der öffentliche Auftraggeber über diesen Wirtschaftsteilnehmer keine solche Kontrolle ausübt und auch nicht an dessen Kapital beteiligt ist.*)

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VPRRS 2022, 0132
Waren/GüterWaren/Güter
Baugleiches Produkt ≠ evaluiertes Produkt!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2021 - 1 VK 30/21

1. Angebote sind von der Wertung auszuschließen, wenn Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Dies beinhaltet auch den Ausschluss von Angeboten, die etwas anderes als nach der Leistungsbeschreibung gefordert, anbieten.

2. Enthält die Leistungsbeschreibung die Anforderung, dass eine bestimmte Evaluierung zu berücksichtigen ist, genügt es nicht, dass das angebotene Produkt baugleich zu einem evaluierten Produkt ist.

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VPRRS 2022, 0134
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Referenz ist nur die eigene Leistung!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2021 - 1 VK 42/21

1. An die Bejahung der Eignung eines Bieters in einem früheren Stadium eines Offenen Vergabeverfahrens ist die Vergabestelle nicht gebunden. Eine Regelung für den Schutz des Vertrauens der Bieter auf den Bestand der Beurteilung ihrer Eignung durch die Vergabestelle ist gesetzlich nicht vorgesehen.

2. Revidiert sie ihre Eignungsbeurteilung zum Nachteil eines Bieters, insbesondere nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, kann dies lediglich Anlass geben, besonders kritisch zur prüfen, ob diese Entscheidung eine im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes öffentlicher Mittel gebotene Korrektur einer Fehleinschätzung darstellt oder von sachfremden Erwägungen getragen sein könnte.

3. Dient die erneute Beurteilung der Eignung der eigenen Fehlerkorrektur des Auftraggebers, liegt kein sachfremder Grund vor.

4. Referenzen müssen sich stets auf eine eigene Leistung des Bieters beziehen.

5. War ein Bieter nicht Auftragnehmer und Vertragspartner des Referenzgebers, ist für jede Referenz die Offenlegung erforderlich, welche konkrete Tätigkeit über welchen Zeitraum in welcher Funktion erbracht wurde oder ob eine Eignungsleihe vorliegt.

6. Referenzen für Leistungen, die beispielsweise als Nachunternehmer für den Auftragnehmer erbracht worden sind, können die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ausschließlich für die durch den Bieter selbst erbrachte Nachunternehmerleistung belegen.

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VPRRS 2022, 0129
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Preisangabe unzutreffend: Ausschluss auch bei Sektorenvergabe!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2021 - 1 VK 8/21

1. Auch wenn in der SektVO der Ausschluss von Angeboten, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sind bei Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der SektVO fallen, die grundlegenden Prinzipien des Vergaberechts zu beachten.

2. Ein transparentes, alle Bieter gleichbehandelndes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich vergleichbare Angebote gewertet werden, was voraussetzt, dass die Angebote die erforderlichen Preisangaben enthalten.

3. Ein Angebot enthält die erforderlichen Preisangaben nicht, wenn eine Preisangabe fehlt oder der angegebene Preis unzutreffend ist.

4. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird.

5. Eine (Preis-)Aufklärung darf nicht zur Änderung des Angebots führen.

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VPRRS 2022, 0131
DienstleistungenDienstleistungen
Angebot kann über fremdes Benutzerkonto hochgeladen werden!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2021 - 1 VK 14/21

1. Lässt sich die Identität des Bieters bei einem elektronischen Angebot eindeutig feststellen, darf es nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es über ein fremdes Benutzerkonto hochgeladen wurde.

2. Von einer Vergabeplattform aufgestellte Nutzungsbedingungen, die die Nutzung eines fremden Accounts verbieten, sind keine Formvorgaben der Vergabestelle.

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VPRRS 2022, 0130
DienstleistungenDienstleistungen
Einkaufsgesellschaft ist keine zentrale Beschaffungsstelle!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2021 - 1 VK 11/21

1. Ausnahmsweise können öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.

2. Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit)

3. Ein Unternehmen, dass satzungsgemäß Einkaufsdienstleistungen für Universitätskliniken, Krankenhäuser und andere Einrichtungen im Gesundheitswesen unter Wettbewerbsbedingungen erbringt, ohne über eine marktbezogene Sonderstellung zu verfügen, handelt gewerblich und ist kein öffentlicher Auftraggeber.

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VPRRS 2022, 0133
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Was sind "Grundanforderungen"?

VK Bund, Beschluss vom 02.05.2022 - VK 2-30/22

1. Ein Angebot, das sämtliche Vorgaben aus Gesetz und Vergabeunterlagen einhält, kann mit 0 Punkten bewertet werden. Das schlichte Einhalten dieser Anforderungen kann keine Zusatzpunkte rechtfertigen.

2. Der Begriff der "Grundanforderungen" muss nicht definiert werden. "Grundanforderung" ist dasjenige, was aus Sicht eines fachkundigen Bieters als Mindestmaß an Leistung gefordert ist, um sämtliche in den Vergabeunterlagen von Gesetzes wegen zwingend geforderten Maßstäbe einzuhalten.

3. Haben die Bieter ein gefordertes auftragsbezogenes Konzept zur Einhaltung der Termine in zusammenhängender Form darzustellen, ist das nicht so zu verstehen, dass in jedem Fall eine umfassende textliche Beschreibung zu erfolgen hat.

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VPRRS 2022, 0128
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Noten müssen (nur) plausibel vergeben werden!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2021 - 1 VK 1/21

1. Ein öffentlicher Auftraggeber verfügt bei der Angebotswertung über einen Beurteilungsspielraum, da diese anhand der von ihm festgelegten und damit für ihn bindenden Zuschlagskriterien eine Gesamtschau zahlreicher Einzelumstände beinhaltet.

2. Die Bewertungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers ist auch in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten, daraufhin zu überprüfen, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

3. Es steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe regelmäßig nicht entgegen, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl konkret abhängen soll.

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VPRRS 2022, 0127
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen: Verzicht auf Vergabeverfahren zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2021 - Verg 51/20

1. Die EU-Mitgliedstaaten haben einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Maßnahmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich halten.

2. Für die Festlegung wesentlicher Sicherheitsinteressen genügt die begründete Annahme einer Gefahr der äußeren oder inneren Sicherheit.

3. Die EU-Mitgliedstaaten sind in ihrer Entscheidung, einen bestimmten Beschaffungsauftrag von den Regeln des Binnenmarkts auszunehmen, nicht uneingeschränkt frei. Vielmehr muss der Mitgliedstaat, der sich auf die Ausnahme des Art. 346 AEUV berufen will, nachweisen, welche Sicherheitsinteressen betroffen sind und welcher Zusammenhang zwischen diesen Sicherheitsinteressen und der konkreten Beschaffung besteht.

4. Eine pauschale oder floskelhafte Bezugnahme auf ein nicht näher spezifiziertes Sicherheitsinteresse reicht für den Nachweis nicht aus.

5. Die Bewahrung wehrtechnischer Kernfähigkeit im Inland stellt grundsätzlich ein von Art. 346 Abs. 1 b AEUV gedecktes Sicherheitsinteresse dar. Rein wirtschaftspolitisch motivierte Maßnahmen ohne Rückwirkungen auf die Verteidigungsfähigkeit der eigenen oder der verbündeten Streitkräfte erfahren indes keine Rechtfertigung.

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VPRRS 2022, 0125
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Wie sind qualitative Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs zu bewerten?

VK Bund, Beschluss vom 04.04.2022 - VK 2-24/22

1. Die Angebotswertung muss anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und nachvollziehbar sein. Dies gilt insbesondere auch bei der Bewertung qualitativer Zuschlagskriterien im Rahmen eines Konzeptwettbewerbs.

2. Bei einem Konzeptwettbewerb wird den Bietern ein kreativer Freiraum zum Wettbewerb um bestmögliche Lösungsansätze eröffnet. Zur Gewährleistung vergleichbarer Angebote bedarf es hinreichend konkreter Zielsetzungen, die vom Auftraggeber im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung vorzusehen sind und die bei der Angebotswertung im Rahmen einer Gesamtschau der Zuschlagskriterien und der übrigen Vergabeunterlagen zu berücksichtigen sind.

3. Der Auftraggeber kann nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten. Entsprechend sind das Wertungssystem bzw. die Vorgaben, unter welchen konkreten Bedingungen ein Konzept mit welcher Note zu bewerten ist, systemimmanent nicht abschließend bestimmbar und daher kann ein Bieter auch seine Benotung nicht konkret vorhersagen.

4. Aufgrund dieser einem Konzeptwettbewerb immanenten Offenheit für die konzeptionellen Angebote der Bieter ist es auch nicht zu beanstanden, sondern geboten, dass eine relativ vergleichende Bewertung der von den Bietern eingereichten Konzepte nach den bekannt gemachten Bewertungsmaßstäben gleichmäßig vorgenommen wird.

5. Voraussetzung für einen Konzeptwettbewerb mit einer Bewertung anhand eines abstrakt formulierten, offenen Bewertungsmaßstab ähnlich Schulnoten ist, dass die Bieter anhand der Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, erkennen können, worauf der Auftraggeber Wert legt.




VPRRS 2022, 0126
DienstleistungenDienstleistungen
Leistungsbezogene Unterlage betrifft Wirtschaftlichkeitsbewertung: Nachforderung unzulässig!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2021 - 1 VK 10/21

1. Angebote von Unternehmen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, sind von der Wertung auszuschließen.

2. Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, können nicht nachgefordert werden.

3. Das Recht auf Akteneinsicht ist durch den Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens beschränkt. Den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bestimmt der Antragsteller durch die "Themen", die er in seiner Antragsschrift benennt.

4. Ist Verfahrensgegenstand der Ausschluss des Angebots des Antragstellers wegen der Nichtvorlage einer Eigenerklärung, bedarf es zur Durchsetzung seiner Rechte im Nachprüfungsverfahren keiner Akteneinsicht.

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VPRRS 2022, 0124
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wer Gefährdungsbeurteilung unterlässt, darf ausgeschlossen werden!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2021 - 1 VK 31/21

1. Öffentliche Auftraggeber können ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial-, oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

2. Eine solche zum Ausschluss berechtigende Verfehlung liegt vor, wenn ein Unternehmen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung Arbeiten an Flachdächern durch seine Beschäftigten trotz bekannter PAK-Belastung ohne vorherige Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung aufnehmen ließ.

3. Auch auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, und nach der Baustellenverordnung ein Koordinator zu bestellen ist, der bei Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten einen Sicherheitsplan auszuarbeiten hat, bleibt der einzelne Arbeitgeber für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten - worunter die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung fällt - selbst verantwortlich.

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VPRRS 2022, 0123
VergabeVergabe
Bloße Behauptung "vertraulicher Informationen" bindet Auftraggeber nicht!

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 12.05.2022 - Rs. C-54/21

Art. 21 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist wie folgt auszulegen:

1. Der öffentliche Auftraggeber ist an die bloße Behauptung eines Wirtschaftsteilnehmers, dass die mit seinem Angebot übermittelten Informationen vertraulich seien, nicht gebunden.*)

2. Ein Mitgliedstaat kann die Vertraulichkeit auf Geschäftsgeheimnisse beschränken, solange das Unionsrecht beachtet wird und die Informationen, die offengelegt werden, weil sie nicht unter diesen Begriff fallen, nicht verwendet werden können, um berechtigte Interessen eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers zu beeinträchtigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen zu verfälschen.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber, bei dem ein Wirtschaftsteilnehmer beantragt hat, Informationen als vertraulich zu behandeln, muss prüfen und eingehend begründen, ob es unerlässlich ist, dem Recht dieses Wirtschaftsteilnehmers auf Schutz seiner Informationen Vorrang vor dem Recht der Wettbewerber einzuräumen, von ihnen Kenntnis zu erlangen, um gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung anzufechten.*)

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VPRRS 2022, 0112
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Sicherheitsdienstleistungen oder verwaltungstechnische Tätigkeiten?

VK Hessen, Beschluss vom 17.09.2021 - 69d-VK-11/2021

1. Der Begriff Sicherheitsdienstleistungen umfasst jegliche Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, insbesondere Bewachungsdienste sowie Überwachungsdienste.

2. Bewachungsdienste haben die Aufgabe, Objekte oder Personen vor Gefahren von außen zu schützen. Überwachungsdienste schützen Personen oder Sachen vor Gefahren von Personen innerhalb des Objekts.

3. Enthält die Aufgabenbeschreibung auch Verwaltungstätigkeiten und eine Reihe von Tätigkeiten zur Prävention von Gefahren, wie Maßnahmen zur Rettung oder Konfliktlösung, ist für die Einordnung als Wach- und Sicherheitsleistungen entscheidend, dass ein spezifischer Bedarf an der Gewährleistung innerer Sicherheit und Ordnung vorliegt, der über die Erbringung rein verwaltungstechnischer Tätigkeiten hinausgeht.

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VPRRS 2022, 0122
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfung auch für vorgeschalteten Planungswettbewerb möglich!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2021 - 15 Verg 10/21

1. Wettbewerbe sind keine Vergabeverfahren, sondern Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

2. Allerdings unterliegen nicht nur Beschaffungsmaßnahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens der Nachprüfung, sondern jedes materielle Beschaffungsverfahren des öffentlichen Auftraggebers.

3. Ist in einem Realisierungswettbewerb der Planungswettbewerb dem Verhandlungsverfahren vorgelagert, kann daher bereits im Rahmen des Planungswettbewerbs eine Nachprüfung erfolgen.

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VPRRS 2022, 0113
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Auf Angaben zur Eignung verzichtet: Referenzen der Präqualifikation genügen!

VK Bund, Beschluss vom 06.04.2022 - VK 2-26/22

1. In der Auftragsbekanntmachung ist transparent anzugeben, welche Eignungsanforderungen ein Bieter zu erfüllen hat.

2. Wird mittels Direktlink auf ein Formular "Eigenerklärung Eignung" verwiesen, das unter dem Punkt "verpflichtende Eignungsnachweise" darauf hinweist, dass Angaben nur dann vorzunehmen sind, soweit das Unternehmen nicht präqualifiziert ist, folgt daraus, dass für präqualifizierte Bieter die Nachweise aus der Präqualifikation ausreichen.

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VPRRS 2022, 0120
VergabeVergabe
Vergabe von Frequenzen

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2020 - 6 B 32.20

1. Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

2. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; wird die Ablehnung eines Beweisantrags auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit allen die Ablehnung des Beweisantrags tragenden Erwägungen geboten.

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VPRRS 2022, 0119
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausführungszeit verschiebt sich massiv: Grund für Aufhebung der Ausschreibung?

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2021 - 7 Verg 3/21

Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.*)

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VPRRS 2022, 0117
ProzessualesProzessuales
Anhörungsrüge dient nicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit!

OVG Saarland, Beschluss vom 02.05.2022 - 2 B 69/22

1. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Das Gericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.*)

2. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.*)

3. Auf das Vorbringen, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden, da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt.*)

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VPRRS 2022, 0118
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Für Eigenschaft als "öffentlicher Auftraggeber" gilt aktuelle Tätigkeit!

LG Halle, Urteil vom 14.04.2022 - 4 O 249/20

1. Ob ein Unternehmen ein öffentlicher Auftraggeber ist, richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt, nicht nach dem ursprünglichen Gründungszweck.

2. Die Abgrenzung zwischen einer nichtgewerblichen und einer gewerblichen Wahrnehmung von Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wird danach getroffen, ob das Unternehmen auch insoweit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und die mit der Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst trägt.

3. Diese Auslegung gilt gleichermaßen für Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte.

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VPRRS 2022, 0116
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Auch Unterkriterien sind mit Gewichtung transparent bekannt zu geben!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2022 - 11 Verg 11/21

Auch Unterkriterien und ihre Gewichtung sind aus Transparenzgründen bekanntzugeben. Eine Veröffentlichung der Bewertungsmethode ist dagegen, soforn die vom EuGH (Urteil vom 14.07.2016 - Rs. C-6/15 - Dimarso, VPRRS 2016, 0281) aufgezeigten Grenzen eingehalten werden, unabhängig vom Vorliegen einer funktionalen Ausschreibung nicht erforderlich.*)

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VPRRS 2022, 0114
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann besteht Anspruch auf Akteneinsicht im Unterschwellenbereich?

LG Bonn, Urteil vom 29.10.2021 - 1 O 221/21

1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht setzt voraus, dass Anhaltspunkte für einen Vergabefehler vorliegen, das Ziel Fehlerquellen zu ermitteln genügt nicht.

2. Ein Akteneinsichtsrecht scheidet aus, wenn der Bieter die verlangten Informationen bereits vom Auftraggeber erhalten hat.

3. Aus § 46 Abs. 1 UVgO kann kein Anspruch auf Einsicht in ein Submissions- oder Eröffnungsprotokoll hergeleitet werden.

4. Es genügt, dem unterlegenen Bieter in Stichworten die Gründe seiner Nichtberücksichtigung mitzuteilen. Aus Datenschutz- und Vertraulichkeitsgründen dürfen die Vorteile und Merkmale des erfolgreichen Angebots abstrakt mitgeteilt, jedoch keine preislichen oder technischen Details bekannt gegeben werden.

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VPRRS 2022, 0111
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vertragsklauseln müssen kaufmännisch vernünftige Kalkulation ermöglichen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - Verg 1/20

1. Vertragsklauseln werden von den Vergabenachprüfungsinstanzen grundsätzlich nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit geprüft, da sie keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren sind.

2. Außerhalb des Vergabeverfahrens und des Anwendungsbereichs vergaberechtlicher Vorschriften liegende Rechtsverstöße können ausnahmsweise nur dann zum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn es eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm gibt, die im Nachprüfungsverfahren entscheidungsrelevant ist.

3. Eine solche Anknüpfungsnorm ist das aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herzuleitende Verbot der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation.

4. Unzumutbar ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß, das Bietern typischerweise obliegt, hinausgehen.

5. Ob eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation gemessen an diesen Maßstäben unzumutbar ist, bestimmt sich nach dem Ergebnis einer Abwägung aller Interessen der Bieter bzw. Auftragnehmer und des öffentlichen Auftraggebers im Einzelfall.

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VPRRS 2022, 0110
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Forderung nach „mehrheitlicher“ Leistungserbringung durch einen BIEGE-Partner zulässig?

EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - Rs. C-642/20

Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das bevollmächtigte Unternehmen einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt ist, mehrheitlich die in der Vergabebekanntmachung vorgesehenen Kriterien erfüllen und die Leistungen dieses Auftrags erbringen muss.*)

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VPRRS 2022, 0109
Mit Beitrag
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Wann darf eine Ausnahme vom Gebot der Fachlosvergabe gemacht werden?

VK Bund, Beschluss vom 10.03.2022 - VK 1-19/22

1. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.

2. Welche Teilleistung als ein Fachlos angesehen werden kann, bestimmt sich zunächst nach gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemeinen oder regional üblichen Abgrenzung. Dabei ist auch von Belang, ob sich für spezielle Arbeiten ein eigener Markt herausgebildet hat.

3. Das Drucken/Kuvertieren und der anschließende Postversand von Briefen sind Leistungen getrennter Märkte, die grundsätzlich in getrennten Fachlosen auszuschreiben sind.

4. Da die losweise Vergabe grundsätzlich vorrangig ist, hat sich der öffentliche Auftraggeber, wenn ihm eine Ausnahme von diesem Grundsatz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen.

5. Der Auftraggeber hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.

6. Im Rahmen dieser Abwägung sind der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene typische Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen nicht zu berücksichtigen. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Beurteilungsspielraum zu.

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VPRRS 2022, 0108
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Wahl der falschen Verfahrensart ist kein Aufhebungsgrund!

VK Bund, Beschluss vom 02.03.2022 - VK 1-13/22

Legt der Auftraggeber bei Einleitung des Vergabeverfahrens das Verhandlungsverfahren als Vergabeverfahrensart in der Bekanntmachung fest, obwohl er eigentlich ein nicht-offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb durchführen wollte, liegt ein vermeidbarer Fehler aus der eigenen Sphäre vor, der den Auftraggeber nicht zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt.

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VPRRS 2022, 0106
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Wer Bieter ist, muss eindeutig sein!

VK Nordbayern, Beschluss vom 16.02.2022 - RMF-SG21-3194-7-1

1. Hat die Vergabestelle im Bieterinformationsschreiben eine zu kurze Frist gem. § 134 Abs. 2 GWB angegeben, hat die Wartefrist nicht zu laufen begonnen (vgl. OLG Düsseldorf, VPR 2019, 216).*)

2. Für den Rechtsverkehr ist entscheidend, dass die Identität des Vertragspartners erkennbar ist. Maßgeblich ist hierbei der objektive Empfängerhorizont aus Sicht eines mit den Umständen des Einzelfalls vertrauten Dritten in der Lage der Vergabestelle.*)

3. Hat ein Bieter weder in dem hierfür auf Seite 1 des Formblatts L 213 vorgesehenen Adressfeld noch an anderer Stelle im Angebotsschreiben seinen Namen und Anschrift benannt, hat er nicht deutlich und zweifelsfrei zu erkennen gegeben, ob das Angebot überhaupt von ihm stammt und von ihm rechtsverbindlich erklärt wird. Wurde in einem anderen Textfeld des Formblatts L 213 Telefon- und Faxnummer, Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer sowie eine E-Mail-Adresse genannt, genügt dies allein nicht, um zweifelsfrei als Bieter identifiziert zu werden. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet - auch bei geringem Aufwand - den Bieter erst anhand bestimmter Angaben selbst zu recherchieren, insbesondere wenn der Auftraggeber ausdrücklich die Erkennbarkeit des Bieters im Formblatt L 213 verlangt hat.*)

4. Ebenso wenig genügt es, dass ein Bieter noch weitere Unterlagen als Anlage mit seinem Angebot eingereicht hat, wenn zum einen die Vergabestelle die Erkennbarkeit des Bieters bereits im Angebotsschreiben verlangt hat und zum anderen der Zuschlagsprätendent auch aus den eingereichten Unterlagen nicht eindeutig als Bieter erkennbar ist, da dort teilweise auch andere Firmen benannt werden.*)

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VPRRS 2022, 0091
DienstleistungenDienstleistungen
Betrieb einer Schulkantine: Dienstleistungsauftrag oder Dienstleistungskonzession?

VK Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2021 - VK 11/21

1. Dienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen Konzessionsgeber ein Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen betrauen und bei denen die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

2. Eine Dienstleistungskonzession ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in Form der Zahlung einer Vergütung erfolgt, sondern in der Verleihung des Rechts, die zu erbringende Dienstleistung entgeltlich zu verwerten, wobei das Risiko hierfür beim Auftragnehmer liegt.

3. Wenn die Zahlung von Dritten erbracht wird, folgt daraus, dass der Dienstleistungserbringer das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistung übernimmt.

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VPRRS 2022, 0104
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vorgabe für Hauptangebot = Mindestanforderung für Nebenangebot?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2022 - 11 Verg 10/21

1. Auch von einem fachkundigen und erfahrenen Bieter darf nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB weiß, dass eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, als konkludent aufgestellte Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen ist.*)

2. Eine bestimmte Vorgabe im Leistungsverzeichnis, die für das Hauptangebot gilt, ist nicht ohne Weiteres als Mindestanforderung für Nebenangebote auszulegen. Gegen eine Auslegung der Vorgabe als Mindestanforderung für Nebenangebote kann sprechen, dass eine Mehrzahl von Bietern, die sich am Vergabeverfahren beteiligten, Nebenangebote abgaben, die diesen Vorgaben nicht entsprachen.*)

3. Lässt der öffentliche Auftraggeber nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A Nebenangebote zu, hat er nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b VOB/A Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen. Diese Bestimmung schützt die Bieter, die Nebenangebote abgeben möchten, davor, dass ihre Nebenangebote mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie seien gegenüber dem Hauptangebot minderwertig und wichen davon unannehmbar ab. Für eine unbenannte, nicht näher determinierte und damit intransparente Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten lässt § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 b VOB/A zum Schutz der Bieter keinen Raum.*)

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VPRRS 2022, 0103
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Sind Angebotsteile oder Teile der Dokumentation Geschäftsgeheimnisse?

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.02.2022 - VgK-3/2022

1. Die Bewertung des öffentlichen Auftraggebers erfolgt auf der Grundlage, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt.

2. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Bewertung grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.

4. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist regelmäßig (nur) anzunehmen, wenn das vorgegebene Vergabeverfahren nicht eingehalten worden ist, nicht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird oder sachwidrige Erwägungen einbezogen werden, oder wenn der im Rahmen der Beurteilungsermächtigung einzuhaltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wird oder das Ermessen auf null reduziert war und der Auftraggeber dies verkannt hat.

5. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

6. Zwar sind Angebotsteile oder Teile der Dokumentation, die Rückschlüsse auf Angebotsinhalte zulassen, nicht per se von der Akteneinsicht ausgenommen. Die Vergabekammer darf jedoch nicht ohne Anhörung der Betroffenen über eine Akteneinsicht entscheiden, weil sie nicht anstelle eines Bieters über den Umfang seiner Geschäftsgeheimnisse entscheiden kann.

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VPRRS 2022, 0102
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Abgabe einer irrtümlichen Erklärung ist nicht fördermittelschädlich!

OVG Sachsen, Urteil vom 02.03.2022 - 6 A 851/19

1. Dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind, gilt als Beginn des Vorhabens die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

2. Offensichtliche Irrtümer, die von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, können berichtigt werden, wenn der Begünstige im guten Glauben gehandelt hat.

3. Ein offensichtlicher Irrtum liegt dann vor, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt.

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VPRRS 2022, 0101
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Entscheidung über Notwendigkeit der Anwaltsbeauftragung kann nachgeholt werden!

VK Berlin, Beschluss vom 23.03.2022 - VK B 2-40/21

Auch wenn der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer keinen Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung seines Verfahrensbevollmächtigten gestellt und die Vergabekammer (auch) hinsichtlich der Aufwendungen des Beigeladenen lediglich eine Kostengrundentscheidung getroffen hat, kann die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nachgeholt werden.

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VPRRS 2022, 0100
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertungsentscheidung darf keinem "Auswahlgremium" überlassen werden!

VK Berlin, Beschluss vom 14.03.2022 - VK B 2-40/21

1. Ein Vergabeverfahren zur Bestellung eines Erbbaurechts ist ein öffentlicher Bauauftrag bzw. eine Baukonzession, wenn der Auftraggeber entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des zu errichtenden Bauwerks nimmt und die Nutzung des Bauwerks dem Auftraggeber unmittelbar zugute kommt.

2. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste bzw. auf ein wirtschaftlich vorteilhaftes Angebot erteilt. Grundlage dafür ist die Bewertung des Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt.

3. Insbesondere im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind.

4. Der Auftraggeber ist zwar nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es dagegen, die Verantwortung für die Vergabe an Dritte vollständig zu übertragen.

5. Die Vergabeakte muss erkennen lassen, dass die zu treffenden Entscheidungen vom Auftraggeber selbst getroffen wurden und nicht etwa von einem mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder sonstigen Sachverständigen oder Dritten.

6. Von einem durchschnittlichen Bieter ist zu erwarten, dass er die Zuschlagskriterien, die über die Erfolgsaussichten seines Angebots entscheiden, intensiv betrachtet und eine etwaige Unbestimmtheit dieser Kriterien fristgerecht rügt.




VPRRS 2022, 0099
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsanwalt hinzugezogen: Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2021 - Verg 7/21

1. Die Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind anfechtbar. Das gilt auch, wenn nur ein Teil der Kostenentscheidung der Vergabekammer isoliert angegriffen wird.

2. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

3. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.

4. Hinsichtlich des Zeitpunkts für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist auf die die Aufwendungen verursachende Handlung abzustellen.

5. Erweist sich jedoch die Hinzuziehung anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter aufgrund nachträglicher, sich aus dem gegnerischen Vorbringen ergebender Erschwernisse erst zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig, kann die Hinzuziehung ab diesem Zeitpunkt für notwendig erklärt werden, und zwar unabhängig davon, ob die anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten bereits beauftragt waren.

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VPRRS 2022, 0098
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unterkostenangebot darf auch unterhalb der Aufgreifschwelle aufgeklärt werden!

VK Berlin, Beschluss vom 25.03.2022 - VK B 2-53/21

1. Eine juristische Person des Privatrechts (hier: ein Fußballverein), der von einem öffentlichen Auftraggeber Mittel erhält, mit denen der Bau einer Sporteinrichtung (hier: ein Nachwuchsleistungszentrum) zu mehr als 50% subventioniert wird, ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.

2. Bei der Bemessung der überwiegenden Subventionierung kommt es nur auf die projektbezogene Förderung des Vorhabens und nicht auf eine allgemein oder für andere Projekte dem Sportverein zufließende öffentliche Förderung an.

3. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Ausschreibung.

4. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

5. Vor der Ablehnung eines Angebots ist vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise oder Kosten für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, wenn der Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint und anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen ist.

6. Weist das Angebot eines Bieters einen Abstand von mehr als 10% zum nächsthöheren Angebot auf, ist der Auftraggeber zwar nicht zu einer Preisprüfung verpflichtet, aber gleichwohl dazu berechtigt.




VPRRS 2022, 0097
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Ernstliche Zweifel am Auftragsinteresse: Nachprüfungsantrag unzulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2021 - Verg 52/20

1. Das für die Antragsbefugnis erforderliche Interesse am Auftrag wird in der Regel durch die Angebotsabgabe dokumentiert. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn angebotshindernde Vergaberechtsverstöße geltend gemacht werden. In diesem Fall wird das Interesse am Auftrag durch die Erhebung von Rügen und die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens belegt.

2. Ist der Zuschlag ohne vorherige Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens direkt an ein Unternehmen vergeben worden, hat grundsätzlich jedes Unternehmen ein Interesse an dem Auftrag, das sich am Vergabeverfahren hätte beteiligen können. Dazu reicht es in der Regel aus, wenn das Unternehmen zu der in Betracht kommenden Branche gehört und damit generell dafür eingerichtet ist, Aufträge dieser Art auszuführen.

3. Auf der anderen Seite geht es bei dem Interesse am Auftrag nicht um eine bloß erklärte Interessenbekundung, sondern um ein objektiv feststellbares wirtschaftliches Interesse des antragstellenden Unternehmens gerade an dem konkreten Auftrag.

4. Das Vergabenachprüfungsverfahren soll nicht Unternehmen eröffnet sein, denen es ausschließlich um eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ohne eigenes Interesse an dem konkreten Auftragt geht. Aus diesem Grund ist das Interesse am Auftrag zu plausibilisieren, wenn - weil sich der Antragsteller trotz bestehender Leistungsfähigkeit bis dato an keinem vergleichbaren Vergabeverfahren beteiligt hat - ernstliche Zweifel bestehen, dass der Antragsteller tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an dem konkreten Auftrag hat.

5. Das Akteneinsichtsrecht besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betreffenden Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Es hat eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion und besteht dann nicht, wenn der Nachprüfungsantrag zweifelsfrei unzulässig ist.

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VPRRS 2022, 0096
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsrücknahme nach Zuschlagserteilung ist Erledigungserklärung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2021 - Verg 33/20

1. Mit dem wirksam erteilten Zuschlag erledigt sich das Vergabenachprüfungsverfahren, ohne dass es insoweit einer Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten bedarf. Eine später erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist als Erledigungserklärung auszulegen.

2. Die nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu treffende Kostenentscheidung hat sich an dem voraussichtlichen Verfahrensausgang zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zu orientieren.

3. Die Erstattungspflicht umfasst außer den Kosten für die Hauptsache und das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB auch die Kosten, die durch ein Verfahren nach § 176 GWB entstanden sind.

4. Über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

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VPRRS 2022, 0095
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Dürfen auch strengere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit gestellt werden?

EuGH, Urteil vom 31.03.2022 - Rs. C-195/21

1. Art. 58 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18.12.2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Auswahlkriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer strengere Anforderungen als die insoweit von den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen aufstellen darf, soweit mit den Anforderungen sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder ein Bieter über die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche technische und berufliche Eignung verfügt, und die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.*)

2. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer unterschiedlichen Beurteilung derselben Tatsachen durch die zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union berufenen nationalen Behörden nicht entgegensteht.*)

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VPRRS 2022, 0094
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Hubarbeitsbühne ist kein Arbeitsgerüst!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2022 - Verg 32/21

1. Der Ausschluss des Angebots eines Bieters wegen einer Änderung an den Vergabeunterlagen setzt voraus, dass die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters abweicht, eindeutig sind.

2. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche und mehrdeutige Angaben rechtfertigen keinen Ausschluss, da Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers gehen.

3. Was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand der Leistungsbeschreibung einschließlich der anderen Vergabeunterlagen zu ermitteln. Für die Auslegung von Vergabeunterlagen ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist.

4. Wird ein Gerüst im klassischen Sinne, bestehend aus Gerüstbauteilen, ausgeschrieben, zählen Hubarbeitsbühnen nicht dazu.

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VPRRS 2022, 0093
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Konzeptbewertung muss Auftragsbezug haben!

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.02.2022 - 54 Verg 9/21

1. Ein Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, wenn die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag nur teilweise durch Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in ein früheres Stadium stattgegeben hat, ohne den Zuschlag wegen weiterer erhobener Rügen zu verbieten.*)

2. An eine Rüge eines Bieters in einem Vergabeverfahren sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann auch als Frage formuliert sein, solange der Bieter deutlich macht, dass er in einem bestimmten Sachverhalt einen Vergaberechtsverstoß sieht und Abhilfe erwartet.*)

3. Einem Konzept, in dem die Bieter lediglich allgemein die Vorteile des Beschaffungsgegenstandes beschreiben sollen, fehlt der notwendige Auftragsbezug, weil dadurch das qualitativ beste Angebot nicht ermittelt werden könnte.*)

4. Einem Konzept, in dem geplante Neuerungen und Innovationen beschrieben werden sollen, fehlt tendenziell der Auftragsbezug, weil es tendenziell nicht um die nachgefragte Leistung, sondern um eine möglicherweise in Zukunft anzubietende Leistung geht, für die ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden müsste.*)

5. Zwischen der in einem Konzept geforderten Darstellung der angebotenen Leistung und den Kriterien eines Bewertungsschemas muss ein objektiver Zusammenhang hergestellt werden können.*)

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VPRRS 2022, 0092
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachweis "der" Qualität: Vergabeunterlagen intransparent!

VK Berlin, Beschluss vom 18.03.2022 - VK B 2-1/22

1. Die Bieter haben Anspruch darauf, dass öffentliche Auftraggeber die von ihnen geforderte Leistung eindeutig und erschöpfend beschreiben, so dass im Sinne eines transparenten Verfahrens alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

2. Die Vergabeunterlagen entsprechen diesen Maßstäben nicht, wenn "die Qualität durch PIV Cert + Zertifikate nachzuweisen" ist, aber letztlich unklar bleibt, welche Qualitätsanforderungen durch ein entsprechendes Zertifikat nachzuweisen sind.

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VPRRS 2022, 0090
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Vergabeunterlagen sind klar und eindeutig zu formulieren!

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2022 - 54 Verg 11/21

1. Die Vergabestellen sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.

2. Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden, so dass zum einen alle mit der üblichen Sorgfalt handelnden Unternehmen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Teilnahmeanträge oder Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen.

3. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben. Unklare Vorgaben der Vergabestelle dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen.

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VPRRS 2022, 0088
Mit Beitrag
Straßenbau und InfrastrukturStraßenbau und Infrastruktur
Vorgabe sachlich gerechtfertigt: Produktspezifische Ausschreibung zulässig!

VK Bund, Beschluss vom 08.03.2022 - VK 2-16/22

Ein Verstoß gegen das Gebot produktneutraler Ausschreibung liegt nicht vor, wenn die spezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses aufgrund der besonderen Anforderungen des Bauauftrags sachlich gerechtfertigt und durch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt sind.

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VPRRS 2022, 0087
Waren/GüterWaren/Güter
Wann ist eine produktspezifische Ausschreibung gerechtfertigt?

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2021 - VK 6/21

1. In der Leistungsbeschreibung darf grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Produkt oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

2. Ausnahmsweise darf vom diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Die produktspezifische Ausschreibung ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

3. Bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dabei muss die Entscheidung nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. Dagegen ist eine vorherige Markterkundung nicht erforderlich.

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VPRRS 2022, 0086
SchulungsmaßnahmenSchulungsmaßnahmen
Miete einer technischen Anlage: Hersteller ist kein Nachunternehmer!

VK Hessen, Beschluss vom 01.07.2021 - 69d-VK-2-16/2021

Schreibt der Auftraggeber die Anmietung einer technischen Anlage zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen aus, stellen der Neubau der Anlage und ihr Transport an die jeweiligen Veranstaltungsorte durch Dritte keine Einbeziehung von Unterauftragsleistungen durch den Bieter dar.

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VPRRS 2022, 0085
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verstoß gegen Vergaberecht: Widerruf der Fördermittel!

VG Cottbus, Urteil vom 21.12.2021 - 3 K 2560/17

1. Eine Auflage entfaltet Wirksamkeit erst mit Bekanntgabe des Bescheids. Ob der Zuwendungsempfänger allgemein gegen Vorgaben zur Einhaltung von Vergabebestimmungen verstoßen hat, ist unerheblich. Es kommt darauf an, ob und wann die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben in das Zuwendungsverhältnis einbezogen wurde.

2. Eine rückwirkende Anwendung einer Auflage im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung des Vergaberechts kann allenfalls angenommen werden, wenn die Auflage ihrem Inhalt nach rückwirkend in Kraft treten soll.

3. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks kann das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen).

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VPRRS 2022, 0084
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Antragsrücknahme nach Zuschlagserteilung ≠ Fortsetzungsfeststellungsantrag!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2021 - Verg 45/20

1. Mit dem vom Auftraggeber wirksam erteilten Zuschlag erledigt sich das Vergabenachprüfungsverfahren, ohne dass es insoweit einer Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten bedarf.

2. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung zurück, ist die Erklärung dahingehend auszulegen, keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen zu wollen.

3. Über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

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