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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10701 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

VPRRS 2003, 0219
VergabeVergabe

EuGH, Urteil vom 17.09.1998 - Rs. C-323/96

1. Das Königreich Belgien hat dadurch, daß es

- weder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes für den Vlaamse Raad eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,

- die Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 und gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht angewandt und insbesondere das Los 4 ohne Rechtfertigungsgrund freihändig vergeben hat,

gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien und insbesondere aus den Artikeln 7 und 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 verstoßen.*)

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.*)

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VPRRS 2003, 0218
VergabeVergabe

EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-275/98

1. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hat eine selbständige Bedeutung gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.*

2. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36 ist wie folgt auszulegen:

- Ein öffentlicher Auftraggeber, der einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs einräumt, muß von dieser verlangen, daß sie bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet.

- Dagegen braucht der öffentliche Auftraggeber unter solchen Umständen von der fraglichen Einrichtung nicht zu verlangen, daß sie bei der Vergabe derartiger Lieferaufträge die Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/36 beachtet.*

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VPRRS 2003, 0216
VergabeVergabe

EuGH, Urteil vom 04.03.1999 - Rs. C-258/97

1. Die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge finden keine Anwendung auf Instanzen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Vorschriften geregelt werden, wie sie für das vorlegende Gericht gelten.*)

2. Weder Artikel 2 Absatz 8 noch andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665 können dahin ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts einAnspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.*)

3. Dienstleistungen wie diejenigen, die Gegenstand der Ausschreibung der Beklagten waren und Arbeiten zur Erstellung und Ausführung von Plänen zur Errichtung einer Kinderklinik in einem Krankenhaus und der entsprechenden medizinischen Einrichtungen betreffen, fallen unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50.*)

4. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend klar und genau sind.*)

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VPRRS 2003, 0215
VergabeVergabe

EuGH, Urteil vom 02.12.1999 - Rs. C-176/98

Die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, daß sie es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, daß er die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, welcher Rechtsnatur seine Verbindungen zu ihnen auch sein mögen, sofern er beweisen kann, daß er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob ein solcher Nachweis im Ausgangsverfahren erbracht ist.*)

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VPRRS 2003, 0214
VergabeVergabe

EuGH, Urteil vom 25.01.2001 - Rs. C-172/99

1. Übernimmt ein Unternehmen nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Tätigkeiten des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs - wie den Betrieb regionaler Buslinien -, die bisher von einem anderen Unternehmen verrichtetwurden, so kann dies in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen fallen, wie er in deren Artikel 1 Absatz 1 beschrieben ist.*)

2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, dass

- diese Richtlinie anwendbar sein kann, wenn zwischen zwei Unternehmen, die von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts nach einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 92/50 nacheinander mit dem Betrieb eines öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme des Seeverkehrs - wie dem Betrieb regionaler Buslinien - beauftragt worden sind, eine unmittelbare vertragliche Beziehung fehlt;

- die Richtlinie 77/187 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist, wenn keine nennenswerten materiellen Betriebsmittel zwischen den beiden genannten Unternehmen übertragen worden sind.*)

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VPRRS 2003, 0213
VergabeVergabe

EuGH, Urteil vom 05.10.2000 - Rs. C-16/98

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 2, 14 Absätze 1, 10 und 13, 21 Absätze 1 und 5, 24 Absätze 1 und 2 und 25 Absatz 5 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass die französischen Stellen, die für das im Dezember 1994 im Departement Vendée eingeleitete Verfahren zur Vergabe des Elektrifizierungsauftrags zuständig waren,

- dieses Bauwerk aufgeteilt haben,

- nicht für alle Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 93/38 überstiegen, sondern nur für sechs von ihnen eine Aufforderung zurTeilnahme am Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht haben,

- hinsichtlich der sechs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Teilnahme am Wettbewerb nicht alle in Anhang XII der Richtlinie 93/38 vorgesehenen Angaben übermittelt haben,

- der Kommission nicht die erforderlichen Informationen über die Vergabe sämtlicher Aufträge zu diesem Bauwerk, die den Schwellenwert nach Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 93/38 überstiegen, erteilt haben.*

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.*

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.*

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VPRRS 2003, 0212
VergabeVergabe

EuGH, Urteil vom 15.06.2000 - Rs. C-13/99

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.*)

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.*)

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VPRRS 2003, 0211
FahrzeugeFahrzeuge

EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Rs. C-111/97

Für den Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor läßt sich weder aus Artikel 1 Absätze 1 bis 3 noch aus Artikel 2 Absätze 1 und 7 bis 9, noch aus anderen Bestimmungen dieser Richtlinie ableiten, daß die zur Nachprüfung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten auch zur Nachprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor befugt sind. Die Verpflichtung, das nationale Recht entsprechend der Richtlinie 92/13 auszulegen und die Rechte des Bürgers wirksam zu schützen, gebietet es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zuerkannt werden kann. Das nationale Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor den Instanzen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind. Können die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/13 entsprechenden Weise ausgelegt werden, so können die Betroffenen im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist.

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VPRRS 2003, 0210
VergabeVergabe

EuGH, Urteil vom 02.04.1999 - Rs. C-103/97

Die in Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge aufgestellten Voraussetzungen sind auf Bestimmungen wie diejenigen zur Regelung der Zusammensetzung und der Funktionsweise des Tiroler Landesvergabeamts nicht anwendbar.

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VPRRS 2003, 0703
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag unterliegt nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB!

OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2002 - WVerg 4/02

1. Ein Nachprüfungsantrag genügt nur dann dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn er in zumindest laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigt, die den Antragsteller zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten.*)

2. Im Unterschied zur Rügeobliegenheit unterliegt der Nachprüfungsantrag nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB. Er ist in zeitlicher Hinsicht bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig.*)

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VPRRS 2003, 0209
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag unterliegt nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB!

OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2002 - WVerg 0004/02

1. Ein Nachprüfungsantrag genügt nur dann dem Begründungserfordernis des § 108 Abs. 2 GWB, wenn er in zumindest laienhafter Darstellung die Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte aufzeigt, die den Antragsteller zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten.*)

2. Im Unterschied zur Rügeobliegenheit unterliegt der Nachprüfungsantrag nicht den Ausschlussfristen des § 107 Abs. 3 GWB. Er ist in zeitlicher Hinsicht bis zur Grenze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zulässig.*)

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VPRRS 2003, 0208
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anwaltlichen Gebühr nach § 118 BRAGO im Verfahren vor der VK

OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2002 - WVerg 1/02

Zur anwaltlichen Gebühr nach § 118 BRAGO im Verfahren vor der Vergabekammer.*

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VPRRS 2003, 0207
DienstleistungenDienstleistungen

OLG Celle, Beschluss vom 02.07.2002 - 13 Verg 6/02

1. Erklärt der Bieter in der Aufklärungsverhandlung, dass er nur die geänderte, nicht aber die ursprünglich angebotene Leistung erbringen kann, so liegt ein unvollständiges Angebot vor. Dieses kann nach § 25 Abs. 2 a VOL/A von der Wertung ausgeschlossen werden.

2. Handelt es sich bei der Änderung um einen wesentlichen Teil der angebotenen Leistung mit der Folge, dass sich die Änderung auf die Stellung des Bieters im Wettbewerb mit den anderen Bietern im Vergabeverfahren auswirken kann, so ist das Ermessen des Auftraggebers dahin eingeschränkt, dass der Ausschluss des Angebots erfolgen muss.

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VPRRS 2003, 0206
VergabeVergabe

OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2001 - 13 Verg 1/01

Das Wettbewerbsprinzip ist verletzt, wenn der Bieter, der den Zuschlag erhält, verpflichtet wird, eine nicht ihn treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten bezahlen soll, die nicht (zumindest auch) ihn treffen, sondern nur Dritte. Dementsprechend verstößt es gegen Vergaberecht, einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es die entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht - nicht vergüten müsste.

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VPRRS 2003, 0205
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebotsausschluss wegen fehlender Systemangaben?

OLG Bremen, Beschluss vom 20.07.2000 - Verg 1/2000

1. Hat das Fehlen geforderter Angaben oder Erklärungen keinen Einfluß auf die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts sowie auf die Preise und damit auf den Wettbewerb, so liegt ein Ausschlußgrund nicht vor. Über derartige Fragen darf der Auftraggeber im Rahmen des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A mit dem Bieter verhandeln.

2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber für den Fall des Fehlens der geforderten Erklärung mit dem zwingenden Angebotsausschluß gedroht hat. Eine solche Drohung ist nämlich nur dann zulässig, wenn es sich um wesentliche Erklärungen handelt, die das Wettbewerbsergebnis beeinflussen.

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VPRRS 2003, 0204
DienstleistungenDienstleistungen

KG, Beschluss vom 20.12.2000 - KartVerg 14/00

Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrenmuss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, in seinem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den Auftraggeber (§ 97 Abs. 7 GWB) verletzt zu sein.

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VPRRS 2003, 0203
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unzulässiger Antrag zurückgenommen: Höhe der VK-Gebühren?

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002 - Verg 12/02

Zur Bemessung von Gebühren durch die Vergabekammer, wenn ein unzulässiger Nachprüfungsantrag in einem frühen Verfahrensstadium zurückgenommen wird.*

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VPRRS 2003, 0202
VergabeVergabe

BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999 - Verg 5/99

Die Antragsrücknahme steht dem in § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ausdrücklich aufgeführten Fall der Unzulässigkeit des Antrags gleich.

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VPRRS 2003, 0201
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Voraussetzungen für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2000 - Verg 9/00

Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.*)

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VPRRS 2003, 0199
VergabeVergabe

EuGH, Urteil vom 18.10.2001 - Rs. C-19/00

Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 geänderten Fassung erlaubt es einem öffentlichen Auftraggeber, der sich dafür entschieden hat, den Zuschlag für einen Auftrag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, den Auftrag dem Bieter zu erteilen, der das Angebot abgegeben hat, dessen Endkosten nach dem Gutachten eines Sachverständigen vermutlich die niedrigsten sind, sofern die Gleichbehandlung der Bieter gewahrt ist, was voraussetzt, dass die Transparenz und die Objektivität des Verfahrens gewährleistet sind, und insbesondere, dass

- dieses Zuschlagskriterium in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen klar benannt ist und

- das Sachverständigengutachten in allen wesentlichen Punkten auf objektive Faktoren gestützt ist, die in der fachlichen Praxis als für die vorgenommene Beurteilung maßgeblich und geeignet betrachtet werden.

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VPRRS 2003, 0198
DienstleistungenDienstleistungen
Wann ist die Lieferkoordinierungsrichtlinie anwendbar?

EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-107/98

Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen, wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist.

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VPRRS 2003, 0197
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gleichwertigkeit eines Angebots

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 VK 59/02

1. Die Präklusion des Vorbringens, eine Leistung sei nicht produktneutral ausgeschrieben worden, ist davon abhängig, ob ein Verstoßcharakter erkannt wurde.

2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Hauptangebots für eine Position wahlweise verschiedene Erzeugnisse angeboten und damit Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebots, der Preise und damit des Wettbewerbs genommen wird.

3. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.

4. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden.

5. Die Beurteilung, ob das angebotene Verfahren/Erzeugnis gleichwertig ist, obliegt dem Auftraggeber, der sich hierzu objektiver Kriterien bedienen muss.

6. Für die Frage der Gleichwertigkeit eines angebotenen Fabrikats bzw. Verfahrens im Verhältnis zum ausgeschriebenen Fabrikat bzw. Verfahren ist in erster Linie auf die allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen. Mit ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche Leistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt.

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VPRRS 2003, 0196
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gleichwertigkeit eines Angebots

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 VK 58/02

1. Die Präklusion des Vorbringens, eine Leistung sei nicht produktneutral ausgeschrieben worden, ist davon abhängig, ob ein Verstoßcharakter erkannt wurde.

2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Hauptangebots für eine Position wahlweise verschiedene Erzeugnisse angeboten und damit Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebots, der Preise und damit des Wettbewerbs genommen wird.

3. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.

4. Gem. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet werden.

5. Die Beurteilung, ob das angebotene Verfahren/Erzeugnis gleichwertig ist, obliegt dem Auftraggeber, der sich hierzu objektiver Kriterien bedienen muss.

6. Für die Frage der Gleichwertigkeit eines angebotenen Fabrikats bzw. Verfahrens im Verhältnis zum ausgeschriebenen Fabrikat bzw. Verfahren ist in erster Linie auf die allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen. Mit ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche Leistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt.

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VPRRS 2003, 0195
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zulässigkeit von Eventualpositionen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2003 - 1 VK 71/02

1. Eine Auslegung des 107 Abs. 3 Satz 2 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gerügt wurden, auf sonstige Vergabeverstöße, die vor Ablauf der Angebotsabgabefrist erkennbar waren, ist nicht möglich.

2. Die vorherige Rüge ist zwar Zugangsvoraussetzung für ein durchzuführendes Nachprüfungsverfahren. Andererseits kann einem Bieter nicht zugemutet werden, mit einer Antragstellung zuzuwarten, wenn der Zuschlag unmittelbar bevorsteht oder zumindest möglich ist, mit der Folge, dass bei erfolgtem Zuschlag die Durchführung eines Nachprüfungsantrags vereitelt wird.

3. Nur solche Positionen bei denen trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Ausführung gelangen, dürfen als Eventualpositionen ausgeschrieben und bei der Wertung berücksichtigt werden.

4. Der Grund, weshalb die Aufnahme von Eventualpositionen auf Ausnahmefälle zu beschränken ist, liegt darin, dass deren Aufnahme dem Ziel des § 9 Nr. 1 VOB/A zuwiderläuft, wonach Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind.

5. Der Umfang von zulässigen Eventualpositionen darf 10% des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten.

6. Nach § 25 a VOB/A in Verbindung mit § 10a VOB/A sind entweder in der Bekanntmachung oder im Anschreiben zur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten die einzelnen Kriterien, auf die der Auftraggeber besonders Wert legt sowie die Kriterien, die für die Beurteilung des technischen Wertes und der Wirtschaftlichkeit herangezogen werden sollen, im Einzelnen anzugeben.

7. Aufgrund lediglich eines Hinweises im Leistungsverzeichnis kann ein Kriterium nicht in die Wertung miteinbezogen werden.

8. . Preis im Sinne der VOB ist der reine Baupreis und umfasst nicht die Wartungskosten, die Dienstleistungscharakter besitzen.

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VPRRS 2003, 0194
DienstleistungenDienstleistungen
Auswahl der Bieter für das Verhandlungsverfahren

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2003 - 1 VK 70/02

1. Es besteht ein Anspruch auf Mitteilung nach § 13 VgV auch für solche Beteiligten, die nur deshalb keine Bieterstellung erlangen, weil sie von der Vergabestelle rechtswidrigerweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurden.

2. Das Gesetz sieht keine Wartefrist zwischen der Rügeerklärung und der Einreichung des Nachprüfungsantrags zur Absicherung des Regelungszwecks vor. Daran hat sich auch durch die Einführung von § 13 VgV nichts geändert.

3. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Auftraggeber bei der Auswahl der Bieter, die er zur Verhandlung auffordert, nicht willkürlich verfahren. Er muss sich an der Verpflichtung zur Berücksichtigung sachbezogener Gesichtspunkte orientieren.

4. Zur Frage, ob eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Wertung zwingend zur Zurückverweisung führen muss, um eine festgestellte Verletzung des Diskriminierungsverbots rückgängig zu machen.

5. Interessenkollisionen in Beschaffungsvorgängen können vor allem dann auftreten, wenn sich Projektanten dergestalt an der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligt haben, dass sie im Vorfeld die Planung übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und diese sich dann später an der Ausführung der Maßnahmen beteiligen.

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VPRRS 2003, 0193
DienstleistungenDienstleistungen
Missverhältnis zwischen Preis und Leistung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2003 - 1 VK 68/02

1. Die Rügeobliegenheit entsteht allerdings nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um den Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung und entsprechender laienhafter rechtlicher Wertung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

2. Für die Verletzung des § 1 GWB ist der Rechtsweg in das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nicht eröffnet und eine Antragsbefugnis gem. § 107 II GWB nicht gegeben.

3. Es ist bei ungewöhnlich niedrigen Preisen davon auszugehen, dass der Auftraggeber gehalten ist, Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung des Umstandes durchzuführen, warum der Bieter so günstig anbieten kann.

4. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.

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VPRRS 2003, 0192
DienstleistungenDienstleistungen
Unverzügliche Rüge

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2002 - 1 VK 65/02

1. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Antragsteller Kenntnis von einem zweifelsfreien und jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler Kenntnis erlangt. Auseichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergabeverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Ausreichend ist eine laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich um ein zu beanstandendes Verfahren handelt.

2. Nach § 108 Abs. 2 GWB ist im Rahmen der Begründung des Nachprüfungsantrags darzulegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Fehlt dies, so ist der Antrag unzulässig.

3. Selbst wenn der Angebotspreis einer Bietergemeinschaft zu einer Marktverdrängung führen würde oder eine entsprechende konkrete Gefahr in sich bergen würde, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass ein solches Angebot in unlauterer Absicht abgegeben wurde. Es können durchaus sachliche Gründe bestehen, ein nicht kostendeckendes Angebot abzugeben, um einen Auftrag zu erhalten, etwa um die eigenen Überlebenschancen am Markt zu wahren oder zumindest den eigenen bisherigen Marktanteil zu halten.

4. Wenn technische und wirtschaftliche Gesichtspunkten wegen der Eigenart der Leistung nicht von zuschlagserheblicher Bedeutung sein können, ist es nach allgemeiner Ansicht zulässig, letztlich allein den Preis für die Wertung heranzuziehen.

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VPRRS 2003, 0191
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beteiligung eines Projektanten an der Ausschreibung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2002 - 1 VK 62/02

1. Die Rüge muss nicht schriftlich erfolgen. Wenn sie unbestritten mündlich gegenüber Vertretern des Auftraggebers erfolgt, die in der Lage sind, die Beanstandungen auszuräumen, ist das ausreichend.

2. Eine alleinige Ausgestaltung der Verdingungsunterlagen führt noch nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des mit dem Projektanten verknüpften Unternehmens. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, dass etwa Leistungsbeschreibungen auf die spezifischen Interessen des Projektanten zugeschnitten sind oder die Formulierung im Leistungsverzeichnis nur von dem Projektanten richtig verstanden werden kann. Aus der Projektantenstellung dürfen daher keine Wissensvorsprünge und dadurch mögliche günstigere Kalkulationen entstehen.

3. Um einen Ausschluss annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, das ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann.

4. Ein den Wettbewerb verzerrender Informationsvorsprung, der einen Ausschluss des Bieters aus dem Wettbewerb rechtfertigt, ist insbesondere zu vermuten, wenn er zu einem in preislicher Hinsicht überlegenen Angebot führt und dieses Angebot eine größere Chance auf den Zuschlag hat. Eine preisliche Überlegenheit ist bei einer Abweichung von weniger als 10% zum nächstgünstigsten Angebot jedoch nicht ohne weiteres anzunehmen.

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VPRRS 2003, 0190
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Zuschlagskriterien genannt: Preis entscheidet

VK Nordbayern, Beschluss vom 14.02.2003 - 320.VK-3194-02/03

1. Der Beurteilungsspielraum der Vergabestelle hinsichtlich der Eignung eines Bieters ist überschritten, wenn der im Rahmen der Beurteilungsermächtigung einzuhaltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.*)

2. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind (§ 25 a VOB/A). Sind keine Kriterien genannt, so ist der niedrigste Preis das ausschließlich zu berücksichtigende Zuschlagskriterium.*)

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VPRRS 2003, 0189
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kostenentscheidung bei Erledigung des Nachprüfungsantrages

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2003 - 11 Verg 3/02

Erledigt sich ein unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands voraussichtlich erfolgreicher Nachprüfungsantrag wegen Aufhebung des Vergabeverfahrens und wird der anschließende Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, so ist bei der Kostenentscheidung nicht allein auf den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzustellen, sondern (auch) zu berücksichtigen, welche Partei im Ausgangsverfahren unterlegen wäre. Die im Ausgangsverfahren entstandenen Kosten sind von den im Fortsetzungsfeststellungsverfahren entstandenen Kosten zu trennen und nach dem Veranlasserprinzip zu verteilen.*)

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VPRRS 2003, 0188
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Geeignetheit eines Bieters bzw. seines angebotenen Systems

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2003 - 203-VgK-36/2002

1. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können gem. § 7 Nr. 4 VOL/A von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.

2. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

3. Der Berücksichtigung des Angebots eines Bieters steht entgegen, dass er vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung als Mindestbedingungen geforderte, wesentliche Nachweise bezüglich des von ihm angebotenen Systems nicht beibringt.

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VPRRS 2003, 0187
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen fehlender Angaben zum Nachunternehmereinsatz

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.12.2002 - 203-VgK-34/2002

1. Da ein Bieter Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, ohne Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer weitervergeben darf (§ 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B), ist es üblich, dass Auftraggeber die Bieter in den Ausschreibungsunterlagen verpflichten, Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die an Nachunternehmer übertragen werden sollen. Dadurch wird in der Regel vermieden, dass der Auftraggeber bei der Bauausführung mit ihm unbekannten Nachunternehmern konfrontiert wird.

2. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen eine derartige eindeutige Aufforderung, führt zwar die Nichteinreichung eines Nachunternehmerverzeichnisses oder die Nichtbenennung eines Nachunternehmers für eine bestimmte Teilleistung nicht immer zum Ausschluss von Vergabeverfahren. Kommt es jedoch der Vergabestelle erkennbar auf Umfang und Qualität der einzusetzenden Nachunternehmer an, so kann ein Ausschluss aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter zwingend geboten sein.

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VPRRS 2003, 0186
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung von Zuschlagskriterien

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2002 - 203-VgK-32/2002

1. Zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters.

2. Anders als bei Auftragsvergaben im VOF-Bereich, wo gem. § 16 VOF die Kriterien möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben sind, muss der Auftraggeber im VOB-Bereich die Gewichtung der Kriterien weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen offen legen, auch wenn dies gewissermaßen den Idealfall einer transparenten Leistungsbeschreibung darstellen würde.

3. Mit dem Transparenzgrundsatz ist nicht vereinbar, dass der Auftraggeber den Begriff der "Wirtschaftlichkeit", der nach vergaberechtlichen Regelungen eindeutig den Oberbegriff des Maßstabs für die Angebotswertung darstellt, zusätzlich noch einmal als nicht näher definiertes Zuschlagskriterium zugrunde legt und ihm dann auch noch eine alle anderen Kriterien überragende Bedeutung von 40 % zumisst.

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VPRRS 2003, 0185
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bewertung der Eignung eines Bieters

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2003 - 203-VgK-35/2002

1. Für die Kenntnis des konkreten von einem Bieter geltend zu machenden Vergaberechtsverstoßes bedarf es für ein fachkundiges Bieterunternehmen in der Regel nicht der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwalts. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

2. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn er selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

3. Der Auftraggeber ist gehalten, ein Angebot, welches die geforderten Referenzen nicht enthält und diese auch auf - grundsätzlich zulässiges - Nachfragen nicht erbringt, vom weiteren Vergabeverfahren wegen mangelnder Eignung auszuschließen.

4. Ein Bieter kann auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist.

5. Liegen das erst- und das zweitplatzierte Angebot lediglich 2,1 %, das zweit- und das drittplatzierte Angebot 3,6 % auseinander, so hat der Auftraggeber keine Veranlassung, diese Angebote als ungewöhnlich niedrig einzustufen und einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen.

6. Die Vorgabe in Niedersachsen, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich die Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebotes auseinandersetzen muss, bezieht sich ausdrücklich nur auf Vergaben im VOB-Bereich, wo der Markt so gefestigt ist, dass größere Abweichungen nicht so häufig vorkommen und sich der Vergabestelle nicht ohne weiteres erschließen.

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VPRRS 2003, 0184
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2000 - Verg 25/00

Das "Interesse am Auftrag" im Sinn des § 107 Abs. 2 S. 1 GWB ist auf den Bieter bezogen, der unmittelbar am Vertragsschluss mit dem Auftraggeber interessiert ist. Unternehmen, die nur mittelbar ein Interesse am Auftrag habe, wie Subunternehmer und Vorlieferanten der potenziellen unmittelbaren Auftragnehmer, haben daher keine Antragsbefugnis.

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VPRRS 2003, 0183
DienstleistungenDienstleistungen
Beginn des Vergabeverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2002 - Verg 6/02

1. Das Kartellverbot (§ 1 GWB) und das Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung und Geschäftsbedingungen (§ 14 GWB) stellen keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren dar.

2. Der öffentliche Auftraggeber befindet sich in einem Vergabeverfahren, wenn er zur Deckung eines fälligen oder demnächst fälligen Bedarfs an Waren, Bau- oder Dienstleistungen entschlossen ist und mit organisatorischen und/oder planenden Maßnahmen begonnen hat zu regeln, auf welche Weise (insbesondere in welcher Vergabeart) und mit welchen gegenständlichen Leistungsanforderungen das Beschaffungsvorhaben eingeleitet und durchgeführt und wie die Person oder der Personenkreis des oder der Leistenden ermittelt und mit dem Endziel des Abschlusses eines entgeltlichen und verbindlichen Vertrages ausgewählt werden soll.

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VPRRS 2003, 0182
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rügeobliegenheit: Wann ist eine Gefahrenlage erkennbar?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000 - Verg 6/00

Die "Erkennbarkeit" einer Gefahrenlage, daß der Auftraggeber - nach ordnungsgemäßem Beginn des Vergabeverfahren - in dessen weiterem Verlauf wiederum einen Vergaberegelverstoß, der ihm schon bei früheren vergleichbaren Vergabeverfahren unterlaufen war, begehen könnte, wird durch § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nach seinem Wortlaut und Sinn nicht erfaßt. Demzufolge kann die Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB erst einsetzen, wenn ein Bieter von der Art und Weise der Durchführung einer Loslimitierung erfährt.

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VPRRS 2003, 0181
VergabeVergabe

OLG Dresden, Beschluss vom 03.09.2001 - WVerg 6/00

1. Im Verfahren nach den §§ 116 ff. GWB sind Reisekosten eines beim Beschwerdegericht nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig.

2. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind regelmäßig auch Kosten, die aus der Zuziehung eines Rechtsanwalts am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei entstehen; diese muss sich, sofern das Vergabenachprüfungsverfahren nicht außergewöhnlich einfach gelagert ist, nicht auf eine bloß telefonische oder schriftliche Informationsübermittlung an einen Rechtsanwalt am Sitz des Beschwerdegerichts verweisen lassen.

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VPRRS 2003, 0180
DienstleistungenDienstleistungen
Zuständigkeit der Vergabekammer

VK Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2003 - VK 80/02

1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 GWB ist für die Nachprüfung einer Vereinbarung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des regionalen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) nach § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz nicht eröffnet. Die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB werden durch die inhaltlich spezielle Norm des § 15 Abs. 2 AEG verdrängt.*)

2. § 4 Abs. 3 VgV setzt nicht voraus, dass Vereinbarungen im Sinne des § 15 Abs. 2 AEG den Vorschriften des allgemeinen Vergabeverfahrensrechts nach §§ 97 ff. GWB unterfallen. Die Regelung des § 4 Abs. 3 VgV ist von der gewählten Ermächtigungsgrundlage des § 97 Abs. 6 GWB nicht gedeckt. Das Normprogramm dieser Vorschrift ist nur auf die Ausgestaltung des allgemeinen Vergabeverfahrensrechts im Sinne des 4. Teils des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgerichtet. § 97 Abs. 6 GWB gilt nicht für die Konkretisierung von nicht dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB unterfallenden spezialgesetzlich geregelten Sachverhalten wie der Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Personenverkehrsleistungen nach § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz.*)

3. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.*)

4. Hilfsweise zur Verwirkung des Antragsrechts: Ein Unternehmen, das durch vertrauliche Informationen von Mitarbeitern des Auftraggebers auf ein laufendes bzw. kurz bevorstehendes De-Facto-Vergabeverfahren hingewiesen wird und darauf hin dem Auftraggeber schriftlich eine Frist zur Vergabe im Wettbewerb setzt, verbunden mit dem Hinweis, bei erfolglosem Fristablauf ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, dann aber viereinhalb Monate nichts unternimmt und erst nach Ablauf dieses Zeitraums einen Nachprüfungsantrag stellt, hat sein Antragsrecht auch dann verwirkt, wenn der Auftraggeber auf das Rügeschreiben pflichtwidrig nicht reagiert hat.*)

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VPRRS 2003, 0179
DienstleistungenDienstleistungen
Angebotsüberprüfung bei Missverhältnis zwischen Preis und Leistung

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.01.2003 - 203-VgK-31/2002

1. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten ist dabei für sich genommen allein noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.

2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt. Deshalb ist für die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen. Ein offenbares Missverhältnis von Preisen zur Leistung liegt also nicht immer schon dann vor, wenn einzelne Positionen oder Bereiche unterpreisig erscheinen.

3. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A soll gerade auch den öffentlichen Auftraggeber vor den mit unterpreisigen Angeboten verbundenen Risiken bewahren und einen späteren Schaden im laufenden Vertragsverhältnis vermeiden.

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VPRRS 2003, 0178
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unverzügliche Rüge / ehemaliger Projektant als Bieter?

VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2003 - 203-VgK-30/2002

1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis vor.

2. Zeitprobleme oder Personalengpässe bei der Erstellung des Angebotes entbinden den Bieter nicht von der Rügepflicht. Es bleibt der Organisation und damit der Risikosphäre eines Bieters überlassen, mit welchem Engagement und Personaleinsatz er sich an einer Ausschreibung beteiligt.

3. Der Entschluss, die Vorbereitung der Ausschreibung und die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen nicht durch Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 6 VOL/A, sondern mit eigenem Personal unter Nutzung von am Markt vorhandenen Leitfäden und Veröffentlichungen zum Thema "Ausschreibung der Lieferung von elektrischer Energie" zu realisieren, liegt im Rahmen des der Vergabestelle vergaberechtlich zustehenden Ermessens. Der Auftraggeber hat damit das Vergabeverfahren im Sinne des § 2 Nr. 3 VOL/A unter ausschließlicher eigener Verantwortung als Vergabestelle durchgeführt.

4. Allein die Tatsache, dass ein Bieter im Vorfeld mit der streitbefangenen Ausschreibung als Projektant mitgewirkt hat, ist nicht geeignet, die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung zu begründen. Vielmehr müssen danach beim Vergabeverfahren selbst konkrete Verletzungen einzelner Vergabebestimmungen hinzukommen, um eine Vergaberechtswidrigkeit der Beteiligung des Projektanten und ggf. einer Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A bzw. 26 Nr. 2 lit. b VOL/A zu begründen.

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VPRRS 2003, 0177
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung eines Nebenangebotes / Unangemessenheit eines Angebotes

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.11.2002 - 203-VgK-29/2002

1. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen.

2. Daher ist eine klare und in sich geschlossene, übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebotes durch den Bieter zwingend erforderlich. Dies geht so weit, dass in den Fällen, in denen ein Auftragnehmer die Gleichwertigkeit nicht nachweist, mit seinem Nebenangebot von der Wertung auszuschließen ist.

3. In Niedersachsen ist zwingend geregelt, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich der Auftraggeber als Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebots auseinandersetzen muss. Dem Bieter ist aufzugeben, die ordnungsgemäße Kalkulation seines Angebotes schlüssig nachzuweisen.

4. Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.

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VPRRS 2003, 0176
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss eines Angebotes wegen Unvollständigkeit

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.11.2002 - 203-VgK-27/2002

1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten.

2. Nach Auffassung der Vergabekammer spricht bereits die Formulierung "sollen nur die ..." dafür, dass der Verdingungsausschuss die Angabe der Preise und geforderten Erklärungen als unabdingbaren Mindestgehalt des Angebotes regeln wollte.

3. Eine fehlende Erklärung nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A führt dann zwingend zum Ausschluss, wenn das Angebot sich wegen dieser Unvollständigkeit nicht zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet.

4. Es ist nicht ersichtlich, dass durch handschriftliche Erläuterungen per se der Wettbewerb beeinträchtigt oder die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten unmöglich gemacht wird, weil der Angebotsinhalt zweifelhaft ist.

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VPRRS 2003, 0175
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wettbewerb bei unvollständigem Angebot

OLG Jena, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 Verg 1/03

1. Der Senat lehnt in ständiger Rechtsprechung wegen der irreparablen Folgen der Zuschlagsfreigabe für den Primärrechtsschutz der Auftragsbewerber die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nur ab, wenn das Rechtsmittel mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen werden wird (Beschluss v. 30.05.2002, 6 Verg 3/02, VergabeR 2002, 488 = ZfBR 2002, 827).*)

2. § 21 Nr. Abs. 1 S. 3 VOB/A gebietet, dass die Preise und die geforderten Erklärungen vollständig enthalten. Ein Angebot ist im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A unvollständig, wenn eine Preisangabe fehlt, auch wenn es sich um einen nach den Verdingungsunterlagen geforderten Einzelpreis handelt (BayObLG VergabeR 2002, 182,184).*)

3. Die Notwendigkeit vollständiger Preisangabe hat bei lückenhafter Preisbenennung nicht zwingend den Angebotsauschluss nach § 25 Nr. 1 VOB/A zur Folge, denn eine solche Stringenz widerspräche der Sollvorschrift des § 21 Nr. 1 Abs. 1. S. 2 VOB/A. Ein Angebot kann daher wegen des Fehlens der geforderten Erklärung nur dann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Das ist der Fall, wenn die Zulassung des lückenhaften Angebots oder seiner nachträglichen Ergänzung die Wettbewerbstellung des betreffenden Bieters verändern würde (Senat, Beschluss vom 5.12.2001, 6 Verg 4/01, VergabeR 2002, 256, 258; ebenso Beschl. v. 30.05.2002, a.a.O.; BayObLG a.a.O.).*)

4. Ein hinsichtlich des für eine Leistungsposition anzugebenden Preises lückenhaftes Angebot beeinträchtig den Bieterwettbewerb nicht, wenn die lückenhafte Preisangabe sich unter Rückgriff auf die sonstigen, im Angebot enthaltenen Daten ergänzen lässt. (OLG Dresden OLGR 2002, 161, 162).*)

5. Für die Frage einer Wettbewerbsbeeinflussung kann die Angebotsergänzung auch durch Rückgriff auf die Konkurrenzangebote erfolgen. Diese Methode zur Schließung unvollständiger Angaben in einem Angebot steht mit dem Vergaberecht nicht in Widerspruch (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 661). Sie ist z.B. möglich anhand eines von der Vergabestelle angefertigten Preisspiegels.*)

6. Der vergaberechtlich entscheidende Vergleich der Wettbewerbschancen beantwortet nur die Frage, ob eine Angebotslücke bei Zulassung des Angebots den Bieterwettbewerb verzerrte. Er erlaubt keine Rückschlüsse auf die Höhe des Entgelts, das bei einer Auftragserteilung der Auftraggeber dem Bieter schulden würde, der das lückenhafte Angebot vorgelegt hat.*)

7. Ist zweifelhaft, ob ein Angebot hinsichtlich eines Preisnachlasses gültig ist, wird der Preisnachlass beim Vergleich der Gesamtangebotspreise zum Nachteil der Antragstellerin nicht berücksichtigt ist (vgl. Senat, Beschluss v. 13.10.1999, 6 Verg 1/99, BauR 2000, 388, 394 f = NZBau 2001, 39), denn ein etwaiger Wertungsausschluss beträfe nur den Preisnachlass, nicht aber das gesamte Angebot.*)

8. Ist der Preis als maßgebliches Angebotsbewertungskriterium angekündigt, kann der Auftraggeber zum Nachteil des Bestbieters, dessen Angebot in einem für den Wettbewerb nicht erheblichen Punkt lückenhaft ist, aus der Nähe zum nächstgünstigen Angebot nicht auf Manipulationsmöglichkeiten schließen.*)

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VPRRS 2003, 0174
PlanungsleistungenPlanungsleistungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2000 - Verg 1/00

Zur Frage, welchen formalen und inhaltlichen Anforderungen eine Rüge im Sinn des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB zu entsprechen hat und unter welchen Voraussetzungen sie "unverzüglich" erfolgt ist.

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VPRRS 2003, 0173
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

KG, Beschluss vom 07.11.2001 - KartVerg 8/01

1. Zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 7 GWB gehören auch ganz allgemeine von der Verwaltung zu beachtende Grundsätze wie das aus dem Gebot von Treu und Glauben herzuleitende Prinzip, sich nicht in Widerspruch zu eigenem vorangegangen rechtserheblichen Tun zu setzen, das Gebot der Verfahrensfairness. Auch verwaltungsrechtliche Grundgedanken wie der der Regelung in § 51 VwVfG zu Grunde liegende Grundsatz, dass rechtmäßige begünstigende Maßnahmen nicht ohne weiteres widerrufen werden können, und der der Selbstbindung der Verwaltung sind stets zu beachten.

2. In formeller Hinsicht ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, eventuelle Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit einer Unterschrift zunächst durch Nachfrage zu beseitigen.

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VPRRS 2003, 0172
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

KG, Beschluss vom 13.10.1999 - KartVerg 31/99

Erkennt ein Auftraggeber im Verlauf des Vergabeverfahrens, dass er seinen Beschaffungsbedarf nur mit solchen Angeboten zufriedenstellend decken kann, die bei einem in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterium höheren Anforderungen genügt, als sie in den Verdingungsunterlagen definiert waren, muss dies nicht zwangsläufig ohne weiteres die Aufhebung des Vergabeverfahrens zur Folge haben.

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VPRRS 2003, 0171
VergabeVergabe

KG, Beschluss vom 09.11.1999 - KartVerg 12/99

Die Prüfung der Erfolgsaussichten hat das Gesetz im Verfahren nach § 115 Abs. 2 GWB ersichtlich deshalb nicht vorgesehen, weil es davon ausgegangen ist, dass dieses Verfahren geführt wird, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt und die Erfolgsaussichten deshalb noch nicht beurteilt werden können. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass das Verfahren nach § 115 Abs. 2 S. 3 GWB jedenfalls dann nicht mehr statthaft ist, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung bereits vorliegt und sofortige Beschwerde dagegen eingelegt ist. Unter diesen Voraussetzungen soll das Beschwerdegericht nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht weiterhin ausschließlich auf Grund einer Interessenabwägung über den Eilantrag entscheiden, sondern die Erfolgsaussichten der Hauptsache in die Beurteilung einbeziehen.

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VPRRS 2003, 0170
VergabeVergabe

KG, Beschluss vom 25.07.2000 - KartVerg 11/00

1. Die Antragsbefugnis eines Beschwerdeführers, der sich wegen der von ihm angenommenen Vergaberechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlagen nicht an der Ausschreibung beteiligt hat, beschränkts sich - abgesehen von den Rügen, die sich auf das Verfahren vor der Vergabekammer beziehen - auf solche Vergaberechtswidrigkeiten, die, jede für sich genommen oder kumulativ, kausal für diesen Entschluss gewesen sein und die Anordnung einer Neuvornahme dieses Verfahrensabschnitts rechtfertigen könnten.

2. Dass "Markenartikler" bei der Beibringung von Zertifikaten bevorzugt sein können, ist für sich allein genommen kein tragfähiges Indiz für eine vergaberechtliche Benachteiligung anderer Anbieter.

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VPRRS 2003, 0169
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Angebotsfrist verlängert: Bleibt Rügemöglichkeit erhalten?

KG, Beschluss vom 11.07.2000 - KartVerg 7/00

Es ist nicht angezeigt, die Rügemöglichkeit abweichend vom Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 2 GWB bis zum Ablauf der nachträglich verlängerten Angebotsfrist zu erhalten.

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