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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Dienstleistungen

4907 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

VPRRS 2017, 0169
Mit Beitrag
FahrzeugeFahrzeuge
Nur ein Bieter kann anbieten: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig?

VK Südbayern, Beschluss vom 27.03.2017 - Z3-3-3194-1-03-02/17

1. Ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren willkürfrei getroffen und von sachlichen Gründen getragen, ist eine dadurch entstehende (auch schwerwiegende) Wettbewerbsverengung hinzunehmen.*)

2. Es spricht viel dafür, die Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 b der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV auch dann heranzuziehen sind, wenn zwar (pro forma) ein offenes Verfahren durchgeführt wird, durch die Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung aber von vorneherein nur ein einziger Bieter ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben kann.*)

3. Besteht eine langjährige Übung mit entsprechenden branchenspezifischen Fachempfehlungen, bestimmte Leistungen (hier Feuerwehrfahrzeuge) in Fachlose aufgeteilt auszuschreiben, bedarf ein Abweichung von dieser Übung wegen nunmehr angeblich unbeherrschbarer Schnittstellenprobleme, einer besonders gründlichen Begründung.*)

4. Ob bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen Fachlose zu bilden sind, ist gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB für jeden Fahrzeugtyp gesondert zu beantworten.*)

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VPRRS 2017, 0167
Mit Beitrag
FahrzeugeFahrzeuge
Rückversetzung = Teilaufhebung!

VK Südbayern, Beschluss vom 05.10.2016 - Z3-3-3194-1-33-08/16

1. Eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens richtet sich nach den Regelungen über eine (teilweise) Aufhebung des Vergabeverfahrens. Bei der rechtlichen Überprüfung einer vollständigen oder auch nur teilweisen Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist zwischen der Wirksamkeit und der Rechtmäßigkeit der (Teil-) Aufhebungsentscheidung öffentlicher Auftraggeber zu unterscheiden.*)

2. Sowohl für eine wesentliche Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens nach § 20 EG Abs. 1 b VOL/A 2009 als auch für andere schwerwiegende Gründe nach § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 können aber nur Gründe angeführt werden, die nicht der Vergabestelle zurechenbar sind und nicht in die Risikosphäre des Auftraggebers fallen. Ein vom Auftraggeber fehlerhaft erstelltes Leistungsverzeichnis liegt eindeutig in dessen Risikobereich.*)

3. Eine wettbewerbsbeschränkende Leistungsbestimmung, für die der Auftraggeber keine sachlichen Gründe, die tatsächlich gegeben sind, vorbringen kann, verletzt einen dadurch an der Teilnahme am Vergabeverfahren gehinderten Bieter in seinen Rechten.*)

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VPRRS 2017, 0168
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Abweichung von langjähriger Übung muss besonders begründet werden!

VK Südbayern, Beschluss vom 30.03.2017 - Z3-3-3194-1-04-02/17

1. Ist ein Bieter aufgrund eigener Kapazitäten in der Lage, die ausgeschriebenen Leistungen insgesamt zu erbringen, und damit in der Lage, auf die Fachlose jeweils ein Angebot abzugeben, hätte er durch eine Losaufteilung keine besseren Chancen auf Erteilung des Zuschlags für den Gesamtauftrag oder Teilen davon (VK Bund, Beschluss vom 31.10.2016 - VK 1-90/16, IBRRS 2017, 1050 = VPRRS 2017, 0102).*)

2. Besteht eine langjährige Übung mit entsprechenden branchenspezifischen Fachempfehlungen, bestimmte Leistungen (hier Feuerwehrfahrzeuge) in Fachlose aufgeteilt auszuschreiben, bedarf eine Abweichung von dieser Übung wegen nunmehr angeblich unbeherrschbarer Schnittstellenprobleme einer besonders gründlichen Begründung.*)

3. Ob bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen Fachlose zu bilden sind, ist gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB für jeden Fahrzeugtyp gesondert zu beantworten.*)

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VPRRS 2017, 0157
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber spart: Auftrags-Schwellenwert nicht erreicht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - Verg 21/16

1. Auch wenn das bisherige Wertaufkommen eines öffentlichen Auftrags über dem einschlägigen Auftrags-Schwellenwert liegt, kann der Auftragswert des Folgeauftrags aufgrund von geplanten Kosteneinsparungen auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers unter dem maßgebenden Schwellenwert liegen.

2. Derartige Gegenmaßnahmen sind im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren.

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VPRRS 2017, 0156
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung: Bieter muss erhöhte Kalkulationsrisiken tragen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - Verg 27/16

1. Nachdem das Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, für Liefer- und Dienstleistungen nicht mehr gilt, können Ausschreibungsbedingungen nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein.

2. Ausschreibungsbedingungen sind nicht unzumutbar, wenn der Bieter gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken, namentlich solche, die ihm typischerweise ohnedies obliegen, tragen soll.

3. Die Zumutbarkeitsschwelle erhöht sich bei einer Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen (im weiteren Sinn) zulasten der Bieter. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.

4. Bei Rahmenvereinbarungen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt.

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VPRRS 2017, 0148
DienstleistungenDienstleistungen
Kooperationsvertrag zwischen Zweckverband und Kommune - Ausschreibungspflicht?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2016 - 1 VK LSA 25/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2017, 0147
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Kommune übernimmt Betriebsführung für Zweckverband: Öffentlicher Auftrag!

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.03.2017 - 7 Verg 8/16

1. Ein Vergabeverfahren beginnt mit der ersten nach außen getretenen Handlung der Vergabestelle, mit der der Auftraggeber - über das Stadium des bloßen Vorstudiums des Marktes hinaus oder sonstiger rein vorbereitender Handlungen - bestimmte organisatorische oder planerische Maßnahmen ergreift, um einen Auftragnehmer zu ermitteln.

2. Während Machbarkeitsstudien oder vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnungen noch nicht ausreichen, genügen solche Maßnahmen des Auftraggebers, die nach außen wahrgenommen werden und geeignet sind, das leistende Unternehmen mit dem Ziel eines Vertragsschlusses zu ermitteln und auszuwählen.

3. Mit der Einholung der Angebote potenzieller Bieter verlässt der Auftraggeber das interne Stadium, weil er damit Maßnahmen ergriffen hat, die über eine rein vorbereitende Marktsondierung und Machbarkeitsstudie im Vorfeld eines Verfahrens hinausgehen.

4. Ein "Kooperationsvertrag" zwischen einem Abwasserzweckverband und einem Verbandsmitglied über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft, in der das Verbandsmitglied die Aufgabe der technischen Betriebsführung der im Eigentum des Zweckverbands stehenden Anlagenteile und technischen Einrichtungen übernimmt, ist ein ausschreibungspflichtiger öffentlicher Auftrag.

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VPRRS 2017, 0142
Mit Beitrag
ArzneimittelArzneimittel
Sonderkündigungsrecht ist kalkulierbares Risiko!

VK Bund, Beschluss vom 10.02.2017 - VK 1-3/17

1. Allein wegen eines fehlerhaften Vorabinformationsschreibens ist eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens (hier: Abschluss von Rabattvereinbarungen) nicht erforderlich.

2. Nach dem Wegfall des allgemeinen Wagnisverbots können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.

3. Es ist für einen Bieter zumutbar, Risiken aus einem Sonderkündigungsrecht (hier: bereits nach dem ersten von zwei Jahren Laufzeit) einzukalkulieren, wenn die konkreten Daten, auf deren Grundlage der Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht ggf. ausübt (abgesetzte Mengen in den ersten Monaten, Apothekenverkaufspreise), vorhersehbar sind.

4. Es ist nicht vergaberechtswidrig, dem Bieter für "schwerwiegende oder wiederholte schuldhafte Vertragsverletzungen" eine Vertragsstrafe aufzuerlegen.

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VPRRS 2017, 0392
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Mindesterlös darf an EUWID-Kombinationsindex gekoppelt werden!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.12.2016 - 3 VK 11/16

1. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.

2. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist deshalb so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, muss jedoch nicht abschließend festgelegt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 VgV).

3. Die grundsätzliche Ungewissheit, inwiefern das avisierte Auftragsvolumen tatsächlich abgerufen wird, ist für sich genommen noch kein unzumutbares Risiko, sondern ein der Rahmenvereinbarung immanentes Risiko.

4. Eine Indexierung von Preisen ist im Vergaberecht zulässig. Die Koppelung des Mindesterlöses an einen EUWID-Kombinationsindex ist auch bei kürzeren Vertragslaufzeiten vertretbar.

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VPRRS 2017, 0151
Mit Beitrag
ITIT
Auftraggeber muss keinen Zuschlag erteilen!

VK Bund, Beschluss vom 23.01.2017 - VK 2-143/16

1. Der öffentliche Auftraggeber kann gegen seinen Willen nicht dazu verpflichtet werden, trotz der von ihm ausdrücklich erklärten Aufhebung das Vergabeverfahren fortzuführen, um einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Das gilt selbst dann, kein Aufhebungsgrund im Sinne der anwendbaren Vergabeverordnung vorliegt.

2. Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt.

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VPRRS 2017, 0180
GesundheitGesundheit
Allein die Vorgabe eines Bewertungs-Punktekorridors genügt nicht!

VK Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2016 - VK 17/16

1. Wird für die "Bewertung Teststellung" die Herangehensweise für die Bewertung und Punktvergabe nach dem Schulnotensystem und der für die einzelnen Abstufungen notwendige Zielerreichungsgrad nicht beschrieben, ist den Bietern keine realistische Einschätzung dazu möglich, welche funktionalen und technischen Parameter ein anzubietendes Gerät erfüllen muss, um je Teststellungsfrage die volle Punktzahl zu erhalten.

2. Erschöpft sich die Wertung der Teststellung im Ankreuzen der jeweiligen Punktzahl, ohne dass weitere Protokolle die jeweilige Einschätzung erläutern, ist die Wertung nicht nachvollziehbar.

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VPRRS 2017, 0143
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Keine öffentliche Ausschreibung durchgeführt: Fördermittel müssen zurückgezahlt werden!

VG Schleswig, Urteil vom 06.04.2017 - 12 A 136/16

1. Allein die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens rechtfertigt als schwerer Vergabeverstoß bereits den Widerruf einer Zuwendung, ohne dass der Zuwendungsgeber verpflichtet ist, einen zusätzlichen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu belegen.

2. Ein unzulässiges Vergabeverfahren kann nicht im Nachhinein damit gerechtfertigt werden, dass auch eine andere Vergabeart zulässig gewesen wäre.

3. Die Frist zum Widerruf eines Bewilligungsbescheids beginnt zu laufen, wenn der Zuwendungsgeber die Rechtswidrigkeit des Bescheids erkannt hat und ihm die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn der Zuwendungsgeber ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf zu entscheiden.

4. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren.

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VPRRS 2017, 0127
Mit Beitrag
TransportleistungenTransportleistungen
Muss schriftlich nachgefragt werden, sind (fern-)mündliche Auskünfte unverbindlich!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 VK LSA 27/16

1. Hat der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung unmissverständlich festgelegt, dass die Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail zu informieren haben, wenn die Vergabeunterlagen nach ihrer Auffassung Unklarheiten enthalten, ist eine mündliche Nachfrage per Telefon beim Auftraggeber nicht zulässig.

2. Werden statt der in der Leistungsbeschreibung geforderten Tagessätze (hier: für Beförderungsleistungen von Schülern) Jahrespauschalpreise angeboten, ist das Angebot wegen Änderung an den Vergabeunterlagen auszuschließen. Eine Telefonauskunft dazu, dass auch Jahrespreise je Los ausgewiesen werden könnten, ändert am zwingenden Ausschluss nichts.

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VPRRS 2017, 0131
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
GGAWB-Verleihungsurkunde ist keine amtliche Bescheinigung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2016 - Verg 20/16

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind. Es reicht nicht aus, die Nachweise erst in den Vergabeunterlagen zu benennen. In den Vergabeunterlagen dürfen Eignungsanforderungen nur konkretisiert werden.

2. Die Formulierung, wonach der Nachweis (hier: Qualität der Abfallbehälter) durch Bescheinigungen der "zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen" erbracht werden kann, ist eindeutig und nicht auslegungsfähig.

3. Die Verleihungsurkunde der Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter e.V. (GGAWB) ist keine Bescheinigung eines amtlichen Qualitätskontrollinstituts.

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VPRRS 2017, 0126
Mit Beitrag
VerkehrVerkehr
Zu viele Wahl- und Bedarfspositionen: Verfahren intransparent!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2017 - 3 VK LSA 04/17

1. Die Leistungsbeschreibung erfolgt grundsätzlich durch Grundpositionen. Diese Positionen enthalten Leistungen, die ohne jeden Vorbehalt zur Ausführung gelangen sollen.

2. Die Aufnahme von Wahlpositionen ist in der VOL/A nicht geregelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie von vornherein unstatthaft sind.

3. Wahlpositionen beeinträchtigen die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung und die Gewährleistung der Transparenz. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet zu dokumentieren, aus welchen Gründen oder Erwägungen er Wahlpositionen aufgenommen hat.

4. Zur Gewährleistung eines transparenten Verfahrens hat der Auftraggeber den Bietern vorab die Kriterien bekanntzugeben, die zur Auswahl einer Wahlposition führen.

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VPRRS 2017, 0125
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Auftraggeber muss Informationsvorsprung eines Projektanten ausgleichen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.01.2017 - VgK-49/2016

1. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Wettbewerb durch Teilnahme eines vorbefassten Projektanten nicht verfälscht wird. Der Informationsvorsprung muss jedenfalls derart ausgeglichen werden, dass alle Bewerber oder Bieter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen und über die gleiche Datenbasis verfügen.

2. Weigert sich der Auftraggeber ohne sachlichen Grund, einen durch Vorbefassung entstandenen Informationsvorsprung auszugleichen, indem er die Herausgabe von Daten (hier: Raumprogramm) verweigert, liegt eine wettbewerbliche Benachteiligung vor.

3. Auch, wenn der Beurteilungsspielraum bei der Zuschlagswertung für geistig-schöpferische Leistungen besonders weit ist, hat die Angebotswertung transparent zu erfolgen. Hat der Auftraggeber Unterkriterien für die Zuschlagswertung (hier: Kriterien für die Präsentation) benannt und ausweislich des Vergabevermerks auch deren Gewichtung bereits vor Angebotsöffnung festgelegt, muss er diese Gewichtung auch den Bietern zur Verfügung stellen.

4. Wird den Mitgliedern der Bewertungskommission ein vorbereiteter Gesprächsleitfaden ohne den Hinweis zur Verfügung gestellt, dass die Zuschlagskriterien unterschiedlich gewichtet werden, ist das gewählte Verfahren auch für die Bewertungskommission intransparent.

5. Ein durchschnittlicher Bieter muss zwar wissen, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt zu geben ist, er muss aber nicht wissen, welche Anforderungen derzeit an die Unterkriterien gestellt werden. Die systematische Aufarbeitung kontroverser Rechtsprechung gehört nicht zu den zentralen Aufgaben eines Bieters.

6. Die Rüge dient der frühzeitigen Streitvermeidung. Werden nach einer Rüge weitere Informationen geliefert und durch Akteneinsicht weitere angebliche Verfahrensmängel festgestellt, bedarf es keiner weiteren Rüge, weil die Rüge im Nachprüfungsverfahren keine streitvermeidende Wirkung mehr entfalten kann.

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VPRRS 2017, 0105
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Preise stimmen nicht mit Urkalkulation überein: Angebotsausschluss!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2017 - 11 Verg 14/16

1. Der Senat hält daran fest (vgl. bereits Beschluss vom 20.02.2003 - 11 Verg 1/02, IBR 2003, 694), dass die Erteilung des Zuschlags in der Frist des § 118 Abs. 1 GWB a. F. unwirksam (§ 134 BGB) ist, auch wenn die Vergabestelle von der Erhebung der sofortigen Beschwerde keine Kenntnis hatte.*)

2. Ein Angebot kann wegen Unauskömmlichkeit ausgeschlossen werden, wenn der niedrige Gesamtpreis auch durch die Urkalkulation nicht aufgeklärt werden kann, da die dortige Preisermittlung nicht mit derjenigen im Angebot übereinstimmt.*)




VPRRS 2017, 0117
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Bewertungsskala von "ohne Mängel" bis "nicht akzeptabel" zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2017 - Verg 39/16

1. Auf Vergabeverfahren, die vor dem 17.04.2016 begonnen haben und die lediglich zurückgesetzt und damit fortgeführt wurden, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Vergaberecht anzuwenden.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß "erkennbar" ist und dementsprechend gerügt werden muss, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf einen durchschnittlich fachkundigen, die übliche Sorgfalt anwendenden Bieter abzustellen.

3. Die Erkennbarkeit muss sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Beurteilung beziehen. Ein sorgfältig handelndes Unternehmen muss den Vergabeverstoß erkennen können, ohne besonderen Rechtsrat einholen zu müssen. Dafür müssen die Rechtsvorschriften, gegen die ggf. verstoßen wird, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören.

4. Von einem durchschnittlichen Bieter kann keine Kenntnis der sich noch entwickelnden Rechtsprechung zur Transparenz von Bewertungsmaßstäben verlangt werden.

5. Auf der Grundlage einer den vergaberechtlichen Anforderungen genügenden Leistungsbeschreibung müssen die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung so gefasst sein, dass die Bieter erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet.

6. Insbesondere bei funktionalen Ausschreibungen kann der öffentliche Auftraggeber die auf die Formulierung der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagskriterien einschließlich ggf. notwendiger Unterkriterien und ihrer Gewichtung zu verwendende Aufmerksamkeit nicht durch die Verwendung eines reinen Schulnotensystems ersetzen.




VPRRS 2017, 0114
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Ungewöhnlich niedrigen Preisen ist konkret nachzugehen!

VK Thüringen, Beschluss vom 08.03.2017 - 250-4003-1772/2017-N-005-G

1. Hat ein ungewöhnlich niedriges Angebot eine Differenz von mehr als 10% zum nächsthöheren Angebot, obliegt es dem Auftraggeber, durch gezielte positions- bzw. titelbezogene Anfragen, dem Bieter die Gelegenheit zur Aufklärung dieser Positionen zu geben.

2. Eine lediglich pauschale Aufforderung zur Erklärung der Kalkulation (hier: Stundenverrechnungssatz und kalkulierte Zuschläge) genügt nicht den Erfordernissen einer sachgerechten Aufklärung.

3. Ohne konkrete Anfragen ist der Bieter, der sein Angebot unter Ausnutzung der ihm zustehenden Kalkulationsfreiheit erstellt hat, nicht in der Lage, die betreffenden Positionen oder Titel zu erkennen und entsprechende Erklärungen abzugeben.

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VPRRS 2017, 0108
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Über "ausreichende Erfahrungen" muss der Bieter in eigener Person verfügen!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2016 - VK 1-27/16

1. Der öffentliche Auftraggeber kann an die „Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können". Es geht dabei um die „berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen", das heißt um unternehmensbezogene Referenzen. Es kommt insoweit darauf an, ob die natürliche oder juristische Person, die sich für die Auftragsausführung bewirbt, selbst in der Vergangenheit bereits vergleichbare Leistungen erbracht hat.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Verzicht auf die Nachforderung in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festzulegen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist er im Nachgang daran gebunden.

3. Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Bieter eine Rüge erhoben hat. Es gibt aber keine allgemeine Wartefrist zwischen Erhebung der Verfahrensrüge und Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Für die Zulässigkeit des Antrags ist daher weder eine Beantwortung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber noch ein Abwarten des Antragsstellers auf die Rügeerwiderung erforderlich.




VPRRS 2017, 0102
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Losaufteilung würde Bieter nicht besser stellen: Nachprüfungsantrag unbegründet!

VK Bund, Beschluss vom 31.10.2016 - VK 1-90/16

1. Die Regelungen zum Gebot der Aufteilung eines Auftrags der Menge nach (d. h. in Teillose) in Verbindung mit dem Gebot, mittelständische Interessen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen vornehmlich zu berücksichtigen, dienen jeweils dem Ziel, dass öffentliche Aufträge so aufgeteilt und zugeschnitten werden, dass es mittelständischen Unternehmen möglich ist, sich als Einzelbieter (und nicht nur in Form von Bietergemeinschaften) am Wettbewerb um die gebildeten Lose zu beteiligen.

2. Ist ein Bieter aufgrund eigener Kapazitäten in der Lage, die ausgeschriebenen (Reinigungs-)Leistungen insgesamt zu erbringen, und damit in der Lage, auf die Fachlose jeweils ein Angebot abzugeben, hätte er durch eine Losaufteilung keine besseren Chancen auf Erteilung des Zuschlags für den Gesamtauftrag oder Teilen davon.

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VPRRS 2017, 0101
ArzneimittelArzneimittel
Individuelle Abschlagsvereinbarungen gehen Hilfstaxe vor!

VK Bund, Beschluss vom 16.01.2017 - VK 1-130/16

1. Bei der Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie wird die Apothekenwahlfreiheit der Versicherten nicht tangiert, weil solche Zubereitungen vom verordnenden Arzt ohne Einflussnahme des Patienten in einer Apotheke bestellt und dem versicherten Patienten unmittelbar in der Betriebsstätte des Arztes verabreicht werden, ohne dass der Patient selbst mit der Apotheke in Kontakt kommt.

2. Die Verwürfe pauschal durch den Angebotspreis mitabzugelten, missachtet keine vorrangigen verbindlichen Vorschriften zur Preisgestaltung.

3. Von der Hilfstaxe abweichende Vereinbarungen über Abschläge sind ebenso zulässig, wie die Vereinbarung eines Abschlags auf die Hilfstaxe zu einem bestimmten Stichtag.

4. Solche Individualvereinbarungen sind spezieller und gehen deshalb der Hilfstaxe vor, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e.V. für allgemeine Fälle ausgehandelt wird.

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VPRRS 2017, 0099
Waren/GüterWaren/Güter
Abweichung von den Vergabeunterlagen: Ausschluss auch im Sektorenbereich!

VK Bund, Beschluss vom 03.02.2017 - VK 2-139/16

1. Die SektVO a.F. regelt – abweichend von der VOL/A a.F. und der VOB/A a.F. - den Ausschluss von Angeboten, die von den Vergabeunterlagen abweichen, nicht explizit.

2. Die Befugnis und die Pflicht zum Ausschluss von Angeboten wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen ergeben sich für Sektorenauftraggeber aus dem in § 97 Abs. 2 GWB a.F. verankerten Gebot der Gleichbehandlung der Bieter, darüber hinaus aus den Geboten der Vergabe im Wettbewerb und des Zuschlags auf das wirtschaftlichste Angebot.

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VPRRS 2017, 0097
Mit Beitrag
ITIT
Teilleistungen passen nicht zusammen: Gesamtvergabe zulässig!

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2016 - VK 1-122/16

1. Ob technische Gründe die Unterlassung der Bildung von Fachlosen rechtfertigen, ist anhand des vom öffentlichen Auftraggeber definierten Bedarfs zu prüfen.

2. Technische Gründe für eine Gesamtvergabe sind vor allem dann gegeben, wenn bei einer losweisen Ausschreibung das Risiko besteht, dass der Auftraggeber Teilleistungen erhält, die zwar jeweils ausschreibungskonform sind, aber nicht zusammenpassen und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den Beschaffungsbedarf in der angestrebten Qualität zu befriedigen.

3. Auch ein höflich formuliertes Schreiben, das mit einer Frage endet, kann die Voraussetzung einer Rüge erfüllen. Voraussetzung ist, dass das Schreiben eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung enthält.

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VPRRS 2017, 0095
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wertung durch Medianmethode ist zulässig!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - 1 VK 2/17

1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Medianmethode nach UfAB VI. Wie bei jeder anderen Bewertungsmatrix ist aber im Einzelfall darauf zu achten, dass nicht durch besondere Konstellationen, z.B. Ausreißer, vergaberechtswidrige Ergebnisse entstehen. Geringe, mathematisch bedingte Verschiebungen, die in Anwendung der bekanntgegebenen Bewertungsmatrix entstehen und die Bieterreihenfolge nicht beeinflussen, stellen keinen Wertungsfehler dar.

2. Lineare Bewertungssysteme sind gravierenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt.

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VPRRS 2017, 0091
IT-SupportIT-Support
Konkrete Bewertungskriterien und zahlreiche Hinweise: Offenes Wertungssystem zulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 19.01.2017 - Z3-3-3194-1-47-11/16

1. Der Erklärungswert der Vergabeunterlagen beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB). Bei der Auslegung ist auf den objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen und sachkundigen Bieters abzustellen, der die Vergabeunterlagen in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis nimmt (BGH, IBR 2014, 328).*)

2. Hat der öffentliche Auftraggeber die Bewertungskriterien konkret abgefasst und zahlreiche Hinweise gegeben, worauf die Bieter in ihren Angeboten einzugehen haben und was zu einer guten Bewertung führen kann, kann er auch ein offenen Wertungssystem mit erheblichem Bewertungsspielraum verwenden. Dies gilt insbesondere für Vergabeverfahren, die noch der Richtlinie 2004/18/EG unterfallen.*)

3. Gewährt ein Bewertungssystem (Zuschlagskriterien in Verbindung mit der Bewertungsskala) dem Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum sind erhöhte Anforderungen an die Dokumentation zu stellen, um die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.*)

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VPRRS 2017, 0086
RabattvereinbarungenRabattvereinbarungen
Krankenkasse muss Auskunft über vereinbarte Rabatthöhen geben!

VG Minden, Urteil vom 15.02.2017 - 7 K 2774/14

1. Ein Apotheker hat Anspruch auf Zugang zu einer amtlichen Information.

2. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dazu zählen auch von gesetzlichen Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen vereinbarte Rabattsätze für Arzneimittel. Der Abschluss eines Rabattvertrags dient dem amtlichen Zweck, die Ausgaben in der Arzneimittelversorgung zu senken.

3. Eine bundesweit agierende gesetzliche Krankenkasse ist als Versicherungsträger eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit eine anspruchsverpflichtete Behörde des Bundes.

4. Ein Rabattvertrag ist kein "öffentlicher Auftrag", wenn kein Wirtschaftsteilnehmer ausgewählt wird, an den ein Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben wird.

5. Wird ein Rabattvertrag mit mehreren interessierten Marktteilnehmern geschlossen (hier: drei) und können während der Vertragslaufzeit auch andere Marktteilnehmer jederzeit beitreten, handelt es sich um ein sogenanntes "Open-House-Verfahren". Das ist kein förmliches Vergabeverfahren.

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VPRRS 2017, 0080
Mit Beitrag
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Angebot ungewöhnlich niedrig: Mitbewerber können Preisprüfung verlangen!

BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16

1. Erscheint ein Angebotspreis aufgrund des signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Gebot oder ähnlicher Anhaltspunkte, wie etwa der augenfälligen Abweichung von preislichen Erfahrungswerten aus anderen Beschaffungsvorgängen, ungewöhnlich niedrig, können die Mitbewerber verlangen, dass die Vergabestelle in die vorgesehene nähere Prüfung der Preisbildung eintritt.*)

2. Wird für bereits vorliegende oder von der Vergabestelle zur Aufklärung des Preises nachgeforderte Informationen Schutz als Geschäftsgeheimnis begehrt, entscheidet die Vergabekammer zunächst in einem Zwischenverfahren über deren Offenlegung. Für die Entscheidung, ob das Geheimhaltungs- oder das Offenlegungsinteresse überwiegt, ist eine Abwägung der beiderseitigen geschützten Interessen vorzunehmen.*)

3. Die Vergabekammer darf bei der Sachentscheidung Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung sie mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt hat, das nach Abwägung aller Umstände das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt.*)

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VPRRS 2017, 0073
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Erkannter Vergaberechtsverstoß ist innerhalb von 10 Tagen zu rügen!

VK Bund, Beschluss vom 28.11.2016 - VK 1-102/16

1. Einen erkannten Vergaberechtsverstoß muss ein Bieter gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen rügen, anderenfalls ist sein später gestellter Nachprüfungsantrag unzulässig.

2. Abgesehen von der positiven Kenntnis der Tatsachen, auf denen der Vergaberechtsverstoß beruht, entsteht eine Rügeobliegenheit erst, wenn der Bieter aus diesen Tatsachen zumindest laienhaft die rechtliche Wertung gezogen hat, dass es sich hierbei um einen Vergaberechtsverstoß handelt.

3. Dem gleichgestellt ist der Fall, in dem der Kenntnisstand des Bieters in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss.

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VPRRS 2017, 0072
ÖPNVÖPNV
Ausschreibung darf Unternehmen nicht zum Monopolisten machen!

VK Westfalen, Beschluss vom 25.01.2017 - VK 1-47/16

1. Eine Direktvergabe zur Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen ist vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber nur eine "Taktlücke" ausschreibt ohne zu überprüfen, ob auch Alternativlösungen (z. B. andere "Taktlagen") in Betracht kommen.

2. Wenn die Vergabestelle nicht ausreichend darlegt, dass eine alternativlose technische Besonderheit vorliegt, weil die geforderte Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen geleistet oder erbracht werden kann, greift keine die Direktvergabe rechtfertigende Ausnahme (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV).

3. Der öffentliche Auftraggeber darf durch die Vorgabe seiner Rahmenbedingungen und Auftragsparameter nicht ein bestimmtes Unternehmen zum Monopolisten machen und damit einen Wettbewerb verhindern.

4. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers zu überprüfen, ob die Möglichkeit besteht, verkehrlich abweichende Lösungen zu entwickeln, andere Verbindungen fahrplantechnisch zu erarbeiten oder vorhandene organisatorische Vereinbarungen abzuändern. Er ist verpflichtet, Fahrplan und Nutzung der Trassen aufeinander abzustimmen und den interessierten Bietern dies im Rahmen einer Ausschreibung vorzugeben.

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VPRRS 2017, 0062
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschluss wegen beruflicher Verfehlung zwingend?

EuGH, Urteil vom 14.12.2016 - Rs. C-171/15

1. Das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG steht dem nicht entgegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, tatsächlich auszuschließen ist.*)

2. Die Richtlinie 2004/18/EG, insbesondere deren Art. 2 und Anhang VII Teil A Nr. 17, ist angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Transparenzgebots dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, einen öffentlichen Auftrag an einen Bieter zu vergeben, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, und zwar mit der Begründung, dass der Ausschluss dieses Bieters vom Vergabeverfahren gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, obwohl nach den Ausschreibungsbedingungen für diesen öffentlichen Auftrag ein Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, zwingend und ungeachtet dessen auszuschließen war, ob diese Sanktion verhältnismäßig ist oder nicht.*)

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VPRRS 2017, 0060
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Angebotswertung muss nachvollziehbar dokumentiert werden!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 VK 50/16

1. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und Vergleich mit den Vergabeunterlagen (hier: Ausschreibung von Verpflegung für Asylsuchende) ohne weiteres feststellen lässt, ist für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten.

2. Jedes durchschnittliche Unternehmen, welches nicht völlig unerfahren auf dem Markt ist und sich für einen größeren öffentlichen Auftrag interessiert, muss mitbekommen haben, dass ein Verbot besteht, Zuschlags- und Eignungskriterien zu vermischen.

3. Einem Rechtsanwalt kann zugemutet werden, dass er sich nach Übernahme eines vergaberechtlichen Mandats innerhalb weniger Tage in die Materie einarbeitet. Rechtsverletzungen, die sich bereits aus den Vergabeunterlagen ergeben, sind sofort zu rügen; es besteht keine Notwendigkeit, eine Akteneinsicht abzuwarten.

4. Ein Akteneinsichtsrecht besteht nur bezüglich entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile. Es kommt also auf die Themen an, die im Rahmen des Nachprüfungsantrags geltend gemacht werden. Das Akteneinsichtsgesuch darf nicht zu unbestimmt gefasst werden.

5. Eine fehlerhafte Dokumentation liegt vor, wenn interne Beratungen, also auch die Angebotswertung, in den Vergabeunterlagen nicht nachvollziehbar festgehalten sind. Dabei muss eine nachvollziehbare Bepunktung der Konzepte der Bieter, einschließlich genauer Ausführungen zu den Erwägungen einer jeden Wertungskategorie, vorliegen.

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VPRRS 2017, 0058
DienstleistungenDienstleistungen
Bayerische Bürgermeister gelten als umfassend bevollmächtigt!

BAG, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 AZB 26/16

Bayerische Gemeinden werden durch ihren ersten Bürgermeister auch dann wirksam vertreten, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats nicht erfolgt ist.

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VPRRS 2017, 0056
Mit Beitrag
ITIT
Projektant gibt kein Angebot ab: Wettbewerbsverfälschung ausgeschlossen!?

VK Bund, Beschluss vom 15.12.2016 - VK 2-121/16

1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme eines Bieters bzw. Bewerbers nicht verfälscht wird, der vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder unterstützt hat.

2. Beteiligt sich ein vom Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung beauftragter Sachverständiger nicht durch Abgabe eines Angebots an dem Vergabeverfahren, ist eine Wettbewerbsverfälschung allenfalls unter der Voraussetzung zu besorgen, dass der Sachverständige bestrebt war, die Vergabeunterlagen zugunsten eines Bieters zu konzipieren.

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VPRRS 2017, 0055
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Wann sind Fristen "ausreichend" bemessen?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2016 - 3 VK LSA 50/16

1. Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen. Nur bei ausreichenden Fristen haben die Bieter die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Angebot zu erstellen.

2. Das Gesetz legt keine konkrete Frist fest, so dass hinsichtlich der "ausreichenden" Frist eine Ermessensentscheidung vom Auftraggeber vorzunehmen ist. Diese Ermessensausübung muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist rechtswidrig, das Verfahren ist in den Stand zurückzuversetzen, ab dem es fehlerhaft war.

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VPRRS 2017, 0043
VerkehrVerkehr
Wie ist Dieselöl zu beseitigen? Fachbehörde hat weiten Ermessensspielraum!

BGH, Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 612/15

1. Es ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde den Auftrag zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt. In diesem Fall ist für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob die Fachbehörde im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in ihrer damaligen speziellen Situation, d. h. angesichts ihrer damaligen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für sie bestehender Schwierigkeiten, die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebotspreis des jeweiligen Bieters für angemessen halten durfte.*)

2. Die Entscheidung der Fachbehörde, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen ausschreibt, ist angesichts ihres erheblichen Entscheidungsspielraums hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen nur beschränkt überprüfbar. Bei der Vergabe eines Auftrags auf der Grundlage einer Ausschreibung ist die Bandbreite künftiger Schadensfälle und deren zuverlässige, rasche und vollständige Beseitigung in den Blick zu nehmen.*)

3. Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist der jeweilige Angebotsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen. Damit wird der speziellen Situation des Auftraggebers und seinen Einflussmöglichkeiten im Vergabeverfahren Rechnung getragen.*)

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VPRRS 2017, 0049
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 61/16

1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.

2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.

3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.

4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.

5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.

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VPRRS 2017, 0048
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 62/16

1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.

2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.

3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.

4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.

5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.

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VPRRS 2017, 0047
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 63/16

1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.

2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.

3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.

4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.

5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.

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VPRRS 2017, 0044
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 64/16

1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.

2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.

3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.

4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.

5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.

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VPRRS 2017, 0042
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Reinigungswerte nicht bekannt gegeben: Geschlossene Verträge sind nichtig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 65/16

1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.

2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.

3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.

4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.

5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.

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VPRRS 2017, 0037
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Entscheidend ist, ob ein Fehler erkennbar war, nicht ob er erkannt wurde!

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2016 - VK 2-123/16

1. Gibt es bei den Vorgaben der Ausschreibung (hier: Rahmenvereinbarung über Projektträgerleistungen) Transparenzdefizite oder sonstige Unklarheiten, wird der Bieter zwangsläufig merken, dass ihm wesentliche Informationen fehlen, an denen er sich bei der Angebotserstellung ausrichten kann.

2. Den "durchschnittlichen" Bieter gibt es nicht. Die konkrete Vergabe und der angesprochene Bieterkreis prägen den Empfängerhorizont und damit das Verständnis der Bieter, das zur Auslegung der Unterlagen maßgeblich ist. Entsprechend ergibt sich der Maßstab für die Erkennbarkeit im Rechtssinne aus dem objektivierten mit vergaberechtlicher Expertise versehenen Adressatenkreis.

3. "Erkennbarkeit" ist nicht gleichzusetzen mit "Erkennen". Entscheidend ist nicht, ob die Thematik (hier: Ausschreibung eines Rahmenvertrages oder isolierte Vergabe von Workshops) tatsächlich erkannt wurde, sondern ob dies aus objektivierter Bietersicht erkennbar gewesen ist. Ein öffentlicher Auftraggeber muss von Amtswegen mit vergaberechtlichen Fragen vertraut sein, unabhängig davon, ob er Juristen im Vergabeteam hat.

4. Hat der Auftraggeber bei den Konzepten transparent und nachvollziehbar mit einer Reihe von Fragestellungen vorgegeben, worauf Wertungspunkte vergeben werden, ist der "Flipping-Effekt" als eine Folge der Angebotsbewertung im Quervergleich der Angebote zulässig.

5. Enthält ein Rahmenvertrag Vorgaben zu Mengenabrufen und sogar eine Mindestabnahmemenge, ist dies ein Vorteil für die Bieter und insbesondere bei einem Ein-Partner-Modell kein vergaberechtliches Defizit.




VPRRS 2016, 0486
Mit Beitrag
RettungsdienstleistungenRettungsdienstleistungen
Wie transparent mus ein offenes Bewertungssystem sein?

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2016 - VgK-39/2016

1. Das Transparenzgebot gebietet, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar und eindeutig zu formulieren sind. Alle ausreichend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter sollen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen und der Auftraggeber tatsächlich überprüfen können, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen. Dies gilt uneingeschränkt für geschlossene Bewertungssysteme.

2. Entscheidet sich der Auftraggeber für ein offenes Wertungssystem, weil er vorab nicht weiß, welcher Bestwert erzielt werden wird, muss er vorab und transparent einen Bewertungsmaßstab aufstellen, der eindeutig festlegt, in welcher Abstufung die Angebote zueinander gewertet werden. Es bedarf daher der klaren Vorgabe eindeutiger Ziele, nicht aber konkreter Inhalte für die Erfüllung der vorgegebenen Bewertungsstufen.

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VPRRS 2017, 0025
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Glasreinigung und Unterhaltsreinigung sind getrennt zu vergeben!

VK Bund, Beschluss vom 31.05.2016 - VK 1-34/16

1. Seit dem Wegfall des Meisterzwangs haben sich im Bereich Reinigungsleistungen zwei eigenständige Branchen - Unterhaltsreinigung und Glasreinigung - mit unterschiedlicher Organisation, Qualifikation und Entlohnung des eingesetzten Personals, sowie ausschließlich auf eines dieser Segmente spezialisierte Unternehmen gebildet.

2. Bei öffentlichen Vergaben ist die getrennte Vergabe von Unterhalts- und Glasreinigungsleistungen der Normalfall, die Gesamtvergabe beider Leistungen an einen Auftraggeber dagegen die Ausnahme.

3. Das Gebot der Losvergabe dient dem Wettbewerbsgrundsatz, da sich bei der Aufteilung eines Auftrags in mehrere Lose eine größere Anzahl von Marktteilnehmern um einen Auftrag bewerben kann und der Markt nicht nur wenigen, auf die Unterhalts- und Gleisreinigung gleichermaßen ausgerichteten Unternehmen offen steht.

4. Auf die Losvergabe darf nur nach umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen durch den öffentlichen Auftraggeber verzichtet werden. Ein potentieller Bieter hat einen Anspruch darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum bei der Losvergabe ordnungsgemäß ausübt.

5. Der Begriff "Splitterlos" ist dem Gesetz unbekannt und nicht verbindlich definiert.

6. Die Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber für den Auftrag "Glasreinigung" erheblich weniger bezahlt als für den Auftrag "Sonstige Unterhaltsreinigung", führt nicht automatisch zu irgendwelchen Schwierigkeiten oder Mehraufwand auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers, die einen Losverzicht rechtfertigen würden.

7. Typischer Mehraufwand, der jeder Losaufteilung immanent ist, rechtfertigt keinen Verzicht. Im Interesse des Mittelstandsschutzes muss ein Auftraggeber daher konkret vorliegende technische oder wirtschaftliche Gründe vortragen, die in seiner Ausschreibung eine Gesamtvergabe erfordern.

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VPRRS 2017, 0010
DienstleistungenDienstleistungen
Auftraggeber darf von ausgeschriebenem Konzessionszeitraum nicht abweichen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2016 - 20 D 95/13

1. Schreibt ein Auftraggeber Bodenabfertigungsarbeiten an einem Flughafen für einen konkreten Zeitraum aus (hier: 2010 - 2017), ist die Auswahlentscheidung eines Bewerbers rechtswidrig, wenn dieser die Konzession für einen abweichenden Geltungszeitraum erhält (hier: 2014 - 2020).

2. Erfolgt die Vergabe - jedenfalls teilweise - ohne die vorgeschriebene Ausschreibung im Amtsblatt der EU, wird dadurch das Recht der übrigen Bewerber auf ein ordnungsgemäßes und faires Auswahlverfahren verletzt, weil diese davon ausgehen dürfen, dass der konkret angegebene Ausschreibungszeitraum verbindlich ist.

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VPRRS 2016, 0485
Mit Beitrag
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Wertung nach Schulnoten kann zulässig sein!

OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2016 - Verg 1/16

1. Ein Wertungsschema ist unzulässig, wenn der Bieter nicht erkennen kann, wonach der Auftraggeber innerhalb des Wertungskriteriums die Wertungsabstufung inhaltlich vorzunehmen beabsichtigt.

2. Es ist weder notwendig noch praktisch handhabbar, jeden denkbaren Wertungsaspekt im Vorhinein einem konkreten Punktwert zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wertung konzeptionelle Ausführungen der Bieter zum Gegenstand hat.

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VPRRS 2017, 0029
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Kalkulationsvorgabe nicht eingehalten: Angebot unvollständig!

VK Hessen, Beschluss vom 17.08.2016 - 69d-VK-07/2016

1. Bei der Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes kommt es auf die übliche Sorgfalt und üblichen Kenntnisse eines durchschnittlichen Bieters an, mittels derer Tatsachen in Vergabeunterlagen von diesem ohne anwaltlichen Rat als Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens erkannt werden können. Hinzu treten muss bei ihm das Bewusstsein, dass hieraus in rechtlicher Hinsicht ein Vergabeverstoß resultieren könnte. Ist der Bieter ein Unter-nehmen, sind bei innerbetrieblicher Arbeitsteilung etwaige unterschiedliche Kenntnisstände von Mitarbeitern ohne Belang.*)

2. Ein unvollständiges Angebot gemäß § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A liegt vor, wenn darin bei einer Erklärung über die Kalkulation der Kosten eine geforderte Einzelposition nicht ausgewiesen wurde.*)

3. Der Auftraggeber darf ein unvollständiges Angebot nicht ausschließen, so-lange er sein Ermessen, ob er eine fehlende Erklärung nachfordert, nicht aus-geübt hat.*)

4. Bei der Beurteilung der Unwesentlichkeit i.S.v. § 19 EG Abs. 2 Satz 2, 2. Halb-satz VOL/A kommt es nicht darauf an, ob das Ergänzen der fehlenden Preis-angabe die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändert oder nicht. Gerät weder der Wettbewerb noch die Eindeutigkeit bzw. Vergleichbarkeit des Angebotes in Gefahr, so besteht kein Anlass, solche Angebote von vor-herein zwingend auszuschließen.*)

5. Der Umfang der Nachforderungsmöglichkeit i.S.v. § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist wesentlich weitreichender als die Aufklärungsmöglichkeit des § 18 Satz 1 VOL/A.*)

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VPRRS 2017, 0020
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abgegebene Angebote sprechen für eindeutige Leistungsbeschreibung!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2016 - 3 VK LSA 39/16

1. Hebt der Auftraggeber die öffentliche Ausschreibung auf, weil sie kein wirtschaftliches Ergebnis hatte, und fordert dann mehr als drei Unternehmen zur Angebotsabgabe in einer beschränkten Ausschreibung auf, ist dies zulässig.

2. Hat der Bieter ein Angebot mit kalkulierten Preis abgegeben und auch kein anderer Bieter wegen Unklarheiten Fragen zum Leistungsverzeichnis gestellt, ist anzunehmen, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben wurde.

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VPRRS 2017, 0016
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachforderungen und Erläuterungsanfragen dürfen nicht vermischt werden!

VK Bund, Beschluss vom 06.12.2016 - VK 2-119/16

1. Vermengt der Auftraggeber in seinem Nachforderungsschreiben Nachforderungen sowie weitere Erläuterungsanfragen und nimmt auf eine falsch zitierte Norm Bezug, kann er den Ausschluss des Angebots nicht auf einen einzelnen Punkt unter eine Reihe von Forderungen stützen. Für den Bieter ist nicht transparent, dass ein solches Schreiben auch einen Nachforderungstatbestand enthält.

2. Um den fehlerhaften Ausschluss des Nebenangebots zu heilen, hat der Auftraggeber ein konkretes Nachforderungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen und anschließend eine erneute Wertung vorzunehmen.

3. Das Vergaberecht richtet sich an öffentliche Auftraggeber. Der Bieter ist deshalb nicht verpflichtet, sich mit dem Rechtsgebiet auszukennen und darf darauf vertrauen, dass der Auftraggeber die Vorgaben der Ausschreibung korrekt aufgestellt hat.

4. Für die Erkennbarkeit von Vergabefehlern in der Ausschreibung ist nicht nur die tatsächliche Erkennbarkeit eines vermeintlichen Fehlers, sondern auch die Erkennbarkeit im Rechtssinne entscheidend.

5. Für Nebenangebote gelten zusätzliche rechtliche Anforderungen. Werden Ausschreibungsfehler erst nach anwaltlicher Beratung erkannt, ist eine Rüge unverzüglich nach anwaltlicher Beratung fristgerecht.

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VPRRS 2017, 0017
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Keinen Wartungsbetrag verlesen: Indiz für fehlenden Wartungsvertrag!

VK Sachsen, Beschluss vom 11.11.2016 - 1/SVK/024-16

1. Fußt der Rügevortrag auf dem Vorwurf, dass der Zuschlagsbieter keinen Wartungsvertrag abgegeben habe, da im Submissionstermin kein Wartungsbetrag für die Wartungsleistungen verlesen worden sei, stellt dies einen ausreichend substantiierten Rügevortrag und keine "Rüge ins Blaue hinein" dar.*)

2. Eine Rüge ist auch dann ausreichend substantiiert, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus der sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt. Eine andere Auffassung würde einen effektiven Rechtschutz für den Bieter verhindern.

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