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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Dienstleistungen

4905 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2019

VPRRS 2019, 0293
Mit Beitrag
ÖPNVÖPNV
Direktvergabe ohne Verdrängungsabsicht ist zulässig!

OLG Jena, Beschluss vom 12.06.2019 - 2 Verg 1/18

1. Wird mit dem Zuschlag ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag erteilt, kann dieser nicht mehr aufgehoben werden.

2. Dem Vergaberecht nicht zugehörige oder dessen Anwendung vorgelagerte Fragen - insbesondere aus anderen Rechtsgebieten - sind im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; etwas anderes gilt nur bei Vorliegen einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm. Die Frage der Kommunalrechtmäßigkeit des Kreistagsbeschlusses entzieht sich der Beurteilung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen.

3. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die nicht vom Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst werden, können direkt an einen internen Betreiber vergeben werden.

4. Die Grundrechte privater Unternehmer stehen einer - auch weitgehenden - Nutzung der Direktvergabemöglichkeit durch eine zuständige Behörde solange nicht entgegen, als die Direktvergabe nicht mit dem Ziel der Verdrängung privater Konkurrenz und damit missbräuchlich erfolgt; diesbezüglich sind strenge Anforderungen zu stellen.

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VPRRS 2019, 0289
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Pförtnerdienst oder Bewachungstätigkeit?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2018 - 2 VK LSA 21/17

1. Zur Abgrenzung zwischen Empfangs- und Pförtnerdiensten einerseits und Sicherheits- und Bewachungsdiensten andererseits.

2. Untergeordnete Überwachungstätigkeiten (hier: Kontrolle von Überwachungskameras) stehen der Einordnung einer Tätigkeit als Empfangs- und Pförtnerdienst nicht entgegen.

3. Die Bestimmung der Gewichtung der Zuschlagskriterien obliegt allein dem öffentlichen Auftraggeber. Die Angabe des Zuschlagskriteriums "Qualität" ist aufgrund seiner Pauschalität allerdings nicht ausreichend.

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VPRRS 2019, 0287
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Was tun bei Unterkostenangeboten?

VK Bund, Beschluss vom 12.07.2019 - VK 1-35/19

1. Hat ein Bieter nicht sämtliche Kostenfaktoren berücksichtigt und infolge dessen ein Unterkostenangebot abgegeben, muss der Auftraggeber prüfen, ob er dieses Angebot annehmen kann oder nicht. Unterkostenangebote sind nicht per se unzulässig.

2. Der Auftraggeber hat dabei die erheblichen Risiken zu berücksichtigen, die mit Unterkostenangeboten grundsätzlich verbunden sein können, wie etwa dem Risiko, dass der Auftragnehmer infolge der zu geringen Vergütung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte und den Auftrag deshalb nicht vollständig zu Ende führen wird.

3. Auch wenn zum Zeitpunkt der Angebotswertung nicht sicher beurteilt werden kann, ob und wie wahrscheinlich sich diese Risiken verwirklichen, hat der Auftraggeber ein rechtlich gebundenes Ermessen dergestalt, dass der Zuschlag grundsätzlich abzulehnen ist, wenn verbleibende Ungewissheiten nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden können.

4. Eine "zufriedenstellende Aufklärung" liegt erst dann vor, wenn der Auftraggeber bei seiner Entscheidung, ob auf ein Unterkostenangebot der Zuschlag zu erteilen ist, Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung berücksichtigt und dokumentiert hat.

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VPRRS 2019, 0272
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Gutes Personal als Zuschlagskriterium: Nicht nur bei intellektuellen Leistungen!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 26/19

1. Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals können bei der Angebotswertung als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.

2. Die Zulassung auftragsbezogener Qualifikationsmerkmale als Zuschlagskriterium ist nicht auf solche Aufträge beschränkt, bei denen Dienstleistungen spezifisch intellektuellen Charakters erbracht werden sollen.

3. Es ist einem Bieter nicht zuzumuten, personelle und sächliche Mittel zur Auftragsausführung zu beschaffen, noch ehe er weiß, ob er überhaupt den Zuschlag für den Auftrag bekommt.

4. Bieter sind auch nicht gehalten, bereits unterschriftsreife Verträge auszuhandeln, oder gar rechtsverbindliche Vorverträge zur Personalbeschaffung abzuschließen.

5. Ein Bieter ist ferner nicht verpflichtet, in seinem Betrieb bereits verfügbares Personal für die Auftragsausführung einzusetzen.

6. Vergabeunterlagen müssen zwar klar und verständlich sein. Das schließt aber nicht aus, dass Bieter oder Bewerber die Unterlagen auslegen müssen, um das Verlangte zu erkennen.

7. Für die Auslegung maßgeblich ist die Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt.

8. In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen lediglich dann, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann. Nur eine derartige Unklarheit geht zu Lasten des Auftraggebers.

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VPRRS 2019, 0270
DienstleistungenDienstleistungen
Sind Telekommunikationsdienste vergaberechtsfrei?

OLG München, Beschluss vom 22.07.2019 - Verg 14/18

1. Die Beschaffung von Telekommunikationsdiensten unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Vergaberecht.

2. Von der Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sind solche Beschaffungen, die der Auftraggeber für die Ausübung von bisher der sog. Sektorenrichtlinie unterfallenden Tätigkeiten benötigt.

3. Die Freistellung vom allgemeinen Vergaberecht erstreckt sich nur auf Beschaffungen für die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze und die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit.

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VPRRS 2019, 0266
DienstleistungenDienstleistungen
Bewertung arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen anhand früherer Erfolge?

VK Bund, Beschluss vom 31.07.2019 - VK 2-50/19

1. Im Rahmen der Vergabe arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen kommt dem Auftraggeber bei Festlegung der Zuschlagskriterien ein großer Ermessenspielraum zu; er definiert mit seinen Zuschlagskriterien, was für ihn das wirtschaftlichste Angebot ist. Es ist ihm kein "Nummerus clausus" der Zuschlagskriterien vorgegeben.

2. Eine qualitätvolle Auftragsausführung und damit ebenfalls die Wirtschaftlichkeit eines Angebots im Bereich arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen wird nicht allein durch das konkret handelnde Personal determiniert, sondern umfassender und vorrangig von der Fähigkeit eines Bieters, eine insgesamt zielführende Maßnahme zu organisieren.

3. Hat ein Bieter in der Vergangenheit gute Vermittlungserfolge erzielt, spricht das dafür, dass er in der Lage ist, auch zukünftig eine qualitätvolle Maßnahme als Gesamtpaket realisieren zu können, u. a. auch dafür, dass er in der Lage ist, geeignetes Personal zu akquirieren, ohne dass es sich zwingend um die identischen Personen handeln muss, welche die vorherigen Maßnahmen durchgeführt haben.

4. Der Auftraggeber für die Bewertung arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen Zuschlagskriterien festlegen, die auf Erfolge aus der Vergangenheit Bezug nehmen.

5. Stellt die Vergabe von (hier:) zwei Punkten den Normalfall dar, wonach das Konzept den Anforderungen entspricht, also weder herausragende Besonderheiten noch Defizite aufweist, bedarf die Vergabe von zwei Punkten keiner besonderen, über die reine Punktebenotung hinausgehenden Begründung im Vergabevermerk.

6. Aufgrund der Bedeutung der Dokumentation bei Bewertungen anhand von schulnotenähnlichen Vorgaben ist in Fällen, in denen ein Bieter eine "kreative Idee" in seinem Konzept aufweist, der das Potential für die Vergabe von drei Punkten innewohnt, eine Begründung in die Bewertung aufzunehmen, aus welchen Gründen das Konzept letztendlich doch nicht die Maximalpunktzahl vergeben hat.

7. Die Rügeobliegenheit besteht nur, wenn der vermeintliche Vergabefehler für einen durchschnittlichen Bieter erkennbar war. Eine solche Erkennbarkeit, die auch im Rechtssinn gegeben sein muss, ist in Bezug auf die vermeintliche Europarechtswidrigkeit einer Vorgabe in den Vergabeunterlagen, die exakt mit der nationalen rechtlichen Regelung übereinstimmt, nicht gegeben.

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VPRRS 2019, 0265
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wer zu viel will, verliert alles!

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2019 - VK 3/19

1. Eine eindeutig und transparent abgefasste Leistungsbeschreibung ist auch dann für die Angebotskalkulation maßgeblich, wenn der Bieter sie für nicht fachgerecht hält.

2. Ist ein Bieter der Auffassung, die ausgeschriebene Leistung sei nicht fachgerecht, muss er dies vor Ablauf der Angebotsfrist entweder über eine Bieterfrage klären oder eine Rüge anbringen.

3. Hat ein Bieter nur Kapazitäten, um zwei der ausgeschriebenen vier Lose auszuführen, bewirbt sich aber dennoch auf alle Lose, ist keines seiner Angebote zuschlagsfähig.

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VPRRS 2019, 0262
DienstleistungenDienstleistungen
Spielhallenkonzession ist kein öffentlicher Auftrag!

VK Rheinland, Beschluss vom 12.03.2018 - VK K 2/18

1. Die §§ 97 ff. GWB sowie die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sind auf den Betrieb von Spielhallen nicht anwendbar.*)

2. Bei dem Betrieb einer Spielhalle handelt es sich nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, mit welcher der öffentliche Auftraggeber einen Auftragnehmer betraut.*)

3. Der Gesetzgeber hat die einzelnen Glücksspielformen unterschiedlichen Regelungsregimen unterworfen.*)

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VPRRS 2019, 0398
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Behauptete Rechtsverletzung ist konkret zu begründen!

VK Berlin, Beschluss vom 12.06.2019 - VK B 1-10/19

1. Die Begründung eines Nachprüfungsantrags muss die behauptete Rechtsverletzung mit einer konkreten Sachverhaltsdarstellung beschreiben.

2. Beruft sich ein Unternehmen auf marktbekannte Informationen, nach denen ein Konkurrent eine unzureichende Lösung angeboten haben soll, muss er diese Informationen und Quellen konkret erläutern.

3. Berufst sich ein Antragsteller darauf, das ein preislich günstigeres Angebot eines Konkurrenten nicht den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen kann und ein Leistungsausfall droht, muss er seine Gründe dafür konkret vortragen.

4. Ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, ist die Bieterinformation ausreichend begründet, wenn es die Aussage enthält, es gebe niedrigere Angebote. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, in seiner Vorabinformation Ränge oder Platzierungen anzugeben.

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VPRRS 2019, 0258
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Es ist nur das anzubieten, was auch ausgeschrieben wurde!

VK Rheinland, Beschluss vom 09.07.2019 - VK 20/19

1. Ein Angebot ist zwingend vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, wenn es Änderungen oder Ergänzungen an Vergabeunterlagen vornimmt.

2. Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Darunter fallen auch die Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien.

3. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen wird immer dann angenommen, wenn das Angebot von den in diesen Unterlagen genannten Vorgaben abweicht, also der Bieter etwas anderes anbietet als vom Auftraggeber nachgefragt, so dass Angebot und Nachfrage nicht übereinstimmen.

4. Ob Angebot und Nachfrage übereinstimmen, erfolgt durch eine Feststellung und anschließende Gegenüberstellung dessen, was der Auftraggeber gefordert hat, mit dem, was vom Bieter angeboten wurde.

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VPRRS 2019, 0253
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Ca.-Angaben sind unzulässig!

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2019 - 1/SVK/013-19

1. Enthält ein Leistungsverzeichnis in weiten Teilen Ca.-Angaben zu den Produktabmessungen und Leistungswerten, so führt dies zu unklaren und undefinierbaren Toleranzbereichen in der Auslegung und Bestimmung etwaig noch zulässiger Abweichungen von den genannten Parametern.*).

2. Eindeutig im vergaberechtlichen Sinn ist eine Leistungsbeschreibung i.S.v. § 121 Abs. 1 GWB, § 31 Abs. 2 Nr. 1 VgV nur, wenn sie verbindliche Minimal- und Maximalwerten enthält. Solange den Vergabeunterlagen keine Erläuterungen zu entnehmen sind, welche Abweichungen von den Ca.-Werten (noch) möglich sind und daher vom öffentlichen Auftraggeber akzeptiert werden, sind die Angebote untereinander nicht vergleichbar.*)

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VPRRS 2019, 0401
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschreibung von Bestatterdienstleistungen

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2019 - 11 Verg 3/19

1. Der Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführerin bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, ist unzulässig, weil im Nachprüfungsverfahren nicht mit Bindungswirkung erklärt werden kann, ob für den Bieter eine echte Chance auf den Zuschlag bestanden hat (§ 181 GWB) oder ob dem Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Diese Fragen sind erst in einem möglicherweise nachfolgenden Schadensersatzprozess vom Zivilgericht autonom zu prüfen.*)

2. Wenn im Leistungsverzeichnis einer Ausschreibung für Bestatterdienstleistungen zugunsten einer Polizeidienststelle ein Leistungsbereich für die zu erbringenden Leistungen (Anfahrt, Aufnahme und Bergung, Einsargung, Beförderung zum Verbringungsort, Aufbringung bzw. Abstellung am Verbringungsort) örtlich umschrieben und in diesem Rahmen vorgeschrieben ist, dass der Leistungserbringer einen Kühlraum zur Zwischenlagerung einer bestimmten Anzahl von Leichen vorhalten muss, so ist die Frage, ob sich die Kühlräume in dem örtlich umschriebenen Leistungsbereich befinden, kein Eignungskriterium im Sinne von § 42 VgV.*)

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VPRRS 2019, 0226
DienstleistungenDienstleistungen
Preisaufklärung ist umfassend zu dokumentieren!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2019 - 3 VK LSA 13/19

1. Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 % vom nächsthöheren Angebot ab, hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.

2. Es ist zulässig, auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot den Zuschlag zu erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis die Leistung zuverlässig und vertragsgerecht erbringen kann. Der Auftraggeber hat insoweit sorgfältig zu prüfen und zu erwägen, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot berücksichtigt und gegebenenfalls bezuschlagt werden kann.

3. Die Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots und gegebenenfalls dessen Wertung ist vom Auftraggeber ordnungsgemäß zu dokumentieren.

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VPRRS 2019, 0243
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wann ist ein Konzept "überzeugend"?

VK Bund, Beschluss vom 17.07.2019 - VK 2-36/19

1. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag auf ein Angebot ablehnen, wenn er nach einer Prüfung die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufklären kann.

2. Im Dienstleistungsbereich löst eine Abweichung von 20 % zum nächsten Angebot eine Preisprüfungspflicht aus (sog. Aufgreifschwelle).

3. Eine nicht zufriedenstellende Aufklärung setzt voraus, dass die pflichtgemäß durchgeführte und ausgewertete Aufklärung keine gesicherte Tatsachengrundlage ergeben hat, die es rechtfertigt festzustellen, dass das Angebot nicht ungewöhnlich niedrig, sondern vielmehr angemessen ist.

4. Es gilt bei nicht ausreichender Plausibilisierung eines sehr niedrigen Preises ein Regel-Ausnahme-Verhältnis für den Angebotsausschluss. Es kann dem Auftraggeber nicht als Vergabefehler angelastet werden, wenn er im Sinne dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses entscheidet.

5. Erfolgt die Wertung von Konzepten an dem Maßstab "überzeugend", muss dieser Begriff nicht nochmals gesondert konkretisiert werden, wenn für den fachkundigen Bieter in einer Gesamtschau aller Vorgaben deutlich wird, worauf es dem Auftraggeber ankommt.

6. Ein durchschnittlicher Bieter muss keine Kenntnis von der komplexen vergaberechtlichen Einordnung einer Rahmenvereinbarung bzw. der Rechtsprechung zur Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien haben. Derart schwierige Rechtsfragen lösen demzufolge keine Rügeobliegenheit des Bieters aus.

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VPRRS 2019, 0220
DienstleistungenDienstleistungen
Voraussetzungen für eine interkommunale Zusammenarbeit?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2018 - 1 VK LSA 44/17

1. Öffentliche Auftraggeber können ihre öffentlichen Dienstleistungen im Wege einer Zusammenarbeit gemeinschaftlich erbringen. Diese Zusammenarbeit ist nicht auf bestimmte Dienstleistungen beschränkt, sondern kann alle Arten von Tätigkeiten erfassen.

2. Voraussetzung für eine vergabefreie interkommunale Zusammenarbeit ist, dass eine allen Kooperationspartnern gleichermaßen obliegende Aufgabe wahrgenommen wird, ein kooperatives Konzept vorliegt und die Zusammenarbeit im öffentlichen Interesse liegt.

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VPRRS 2019, 0229
DienstleistungenDienstleistungen
Bieter muss (mit-)versichert sein!

VK Westfalen, Beschluss vom 19.07.2019 - VK 2-13/19

1. Der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung stellt eine zulässige Mindestanforderung in Bezug auf die Eignung der Bewerber dar, die zwingend vorliegen muss.

2. Auch in einem Vergabeverfahren nach der Sektorenvergabeverordnung ist ein Angebot vom Wettbewerb auszuschließen, wenn geforderte Eignungsnachweise nicht vorgelegt werden.

3. Beteiligt sich ein Konzernunternehmen als Einzelbieter an einem Vergabeverfahren, wird mit der Vorlage einer auf eine Schwestergesellschaft ausgestellten Versicherungsbestätigung nur dann der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung erbracht, wenn der potentielle Auftragnehmer zu den mitversicherten Unternehmen gehört.

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VPRRS 2019, 0189
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschluss wegen fehlender Unterlagen auch im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb!

VK Thüringen, Beschluss vom 29.03.2019 - 250-4003-10402/2019-E-002-SHL

1. Angebote von Unternehmen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, sind von der Wertung auszuschließen.

2. Der Begriff der (Angebots-)Unterlagen ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Hierunter fallen u. a. Eigenerklärungen sowie sonstige Angaben in dem Angebot des Bieters.

3. Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, können nicht nachgefordert werden.

4. Der Ausschlusstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV und die Bestimmungen über die Möglichkeit der Nachforderung von Unterlagen nach § 56 Abs. 2, 3 VgV gelten auch in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wenn der Auftraggeber für die (indikativen) Angebot der Bieter eine mit dem Angebotsabgabeschluss gleichwertige Ausschlussfrist festgesetzt hat.

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VPRRS 2019, 0190
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Kündigung ist ein Ausschlussgrund!

EuGH, Urteil vom 19.06.2019 - Rs. C-41/18

Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die gerichtliche Anfechtung der von einem öffentlichen Auftraggeber wegen erheblicher Mängel bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags getroffenen Entscheidung, diesen zu kündigen, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des von dieser Kündigung betroffenen Teilnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber, der eine neue Ausschreibung durchführt, in der Phase der Auswahl der Bieter ausschließt.*)

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VPRRS 2019, 0186
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Kreis an Krankenhaus beteiligt: Wird es dadurch zum öffentlichen Auftraggeber?

VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2019 - 250-4003-262/2019-E-001-EIC

Ein Krankenhausbetreiber in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH, dessen Gesellschafter ein Landkreis und kirchliche Stiftungen sind, ist kein öffentlicher Auftraggeber, wenn er Umsatzerlöse in zweistelliger Millionenhöhe erzielt, so dass von einer überwiegenden öffentlichen Finanzierung nicht ausgegangen werden kann, und der Landkreis als (Minderheits-)Gesellschafter die Geschäftsführung nicht maßgeblich beaufsichtigt.

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VPRRS 2019, 0181
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Verzögerte Zuschlagserteilung wegen Nachprüfungsverfahren ist einzukalkulieren!

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.09.2018 - 7 Verg 4/18

1. Im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB ist vom Beschwerdegericht eine eigenständige Abwägung nach § 169 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GWB vorzunehmen.*)

a) Die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung allein wegen fehlender Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen sich die Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags im Rahmen einer summarischen Prüfung sofort und auf den ersten Blick erschließt. Gegen eine evident fehlende Erfolgsaussicht spricht es, wenn der Vorsitzende der Vergabekammer die Entscheidungsfrist unter Verweis auf die Schwierigkeiten des Falls wiederholt verlängert hat.*)

b) Ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers ergibt sich nicht allein daraus, dass eine nicht unerhebliche Verzögerung bei der Erteilung des Zuschlags eingetreten ist. Die pauschale Behauptung, dass ihr "finanzielle Schäden bis hin zum Scheitern des Großbauprojekts" drohten, rechtfertigt eine vorzeitige Zuschlagsgestattung nicht; hierzu bedarf es der Vereinzelung und der Untersetzung, z. B. durch Vorlage eines Bescheids über die Fristbindung der Fördermittel. Die Verzögerung muss auf Umständen beruhen, die sich einer geordneten Projektplanung von vornherein entziehen; mit der Möglichkeit einer verzögerten Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens muss der Auftraggeber grundsätzlich rechnen.*)

2. Verlangt der öffentliche Auftraggeber von den Bewerbern die Vorlage einer personenbezogenen Referenzliste (hier: für Erfahrungen mit der Bewirtschaftung von Fördermitteln für Gemeinschaftsaufgaben) und legt der Bewerber lediglich eine unternehmensbezogene Referenzliste vor, ist vor einer negativen Bewertung bzw. einem Ausschluss zu prüfen, ob die Erklärung unter Einbeziehung des Kontextes des Teilnahmeantrags (also durch Auslegung) dahingehend verstanden werden kann, dass eine bestimmte Person alle Projekte der Referenzliste bearbeitet hat.*)

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VPRRS 2019, 0178
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Angebot ungewöhnlich niedrig: Auftraggeber muss positionsbezogen nachfragen!

VK Thüringen, Beschluss vom 14.05.2019 - 250-4003-11842/2019-N-003-GTH

1. Ein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot wird nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen. Es besteht zunächst nur der Verdacht, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist. Diesen Verdacht kann der Bieter gegenüber dem Auftraggeber durch entsprechende Erklärungen und die Vorlage seiner Kalkulation und anderer Unterlagen ausräumen.

2. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufklärung der Angemessenheit des Angebots gebietet es, den Bieter durch explizite positions- bzw. titelbezogene Anfragen Gelegenheit zu einer Aufklärung der auffälligen Positionen oder Titel zu geben und den Verdacht eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises auszuräumen.

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VPRRS 2019, 0147
DienstleistungenDienstleistungen
Verstoß gegen beihilferechtliches Durchführungsverbot: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2019 - 9 S 75/17

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliegt, weil die in Rede stehende Beihilfe auf einer gegenüber der Kommission nicht notifizierten Rechtsgrundlage beruht, ist - wie auch sonst allgemein im Beihilferecht der Union - der Zeitpunkt der Beihilfegewährung. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2013 - Rs. C-129/12 -, Magdeburger Mühlenwerke GmbH ./. Finanzamt Magdeburg).*)

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VPRRS 2019, 0118
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Verhandlungsvergabe nur wenn es "brennt"!

VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2019 - 8 K 18.1161

1. Der öffentliche Auftraggeber kann Dienstleistungsaufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind.

2. Eine besondere Dringlichkeit rechtfertigt eine Verhandlungsvergabe, wenn selbst die Fristen der beschränkten Ausschreibung nicht ausreichen würden. Bei "einfacher" Dringlichkeit ist vorrangig die beschränkte Ausschreibung durchzuführen.

3. Besondere Dringlichkeit ist regelmäßig nur bei unabsehbaren, nicht durch den Auftraggeber verursachten Ereignissen anzunehmen, bei denen eine gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und staatliche Aufgabenerfüllung droht, etwa durch einen schweren, nicht wieder gut zu machenden Schaden. Bildlich gesprochen liegt ein solches unvorhergesehenes Ereignis vor, wenn es unversehens "brennt" und der Auftraggeber das "Feuer" rasch zu löschen hat.

4. Sämtliche Maßnahmen und Entscheidungen bei der Vorbereitung und der Durchführung einer Verhandlungsvergabe sind zu dokumentieren.

5. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart ist im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.

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VPRRS 2019, 0104
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Dokumentation der Angebotswertung: Reichen Stichpunkte aus?

VK Westfalen, Beschluss vom 14.02.2019 - VK 1-44/18

1. Ob die durchgeführte Wertung vergaberechtskonform erfolgt ist, ergibt sich aus dem Vergabevermerk. Der Auftraggeber muss das Vergabeverfahren von Anfang an dokumentieren und insbesondere textlich die Gründe für die Auswahlentscheidung und den Zuschlag im Vergabevermerk darlegen.

2. Eine lediglich stichpunktmäßige Bewertung in den Bewertungsvordrucken ist ausreichend, wenn die Gründe für die Bewertungen nachträglich noch schriftlich begründet werden können und keine Anhaltspunkte für eine Manipulation bestehen.

3. Die Prüfung der Benotung eines Angebots hat in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere des Zuschlagsprätendenten, zu erfolgen. Die Bewertungsnote muss plausibel vergeben worden sein. Soweit der Sachverhalt umfassend ermittelt wurde und keine willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Gesichtspunkte in den Wertungsprozess einbezogen wurden, erfolgt keine Korrektur durch eine Nachprüfungsinstanz.

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VPRRS 2019, 0103
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Insolventer Bieter kann ausgeschlossen werden!

EuGH, Urteil vom 28.03.2019 - Rs. C-101/18

Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden darf, wenn er zum Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits einen Antrag auf Eröffnung eines Zwangsvergleichs gestellt und sich dabei die Möglichkeit vorbehalten hatte, einen Plan zur Fortführung der Tätigkeit vorzulegen, nicht entgegensteht.*)

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VPRRS 2019, 0098
DienstleistungenDienstleistungen
Wer kein Angebot abgibt, ist kein Bieter!

VK Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2018 - VK 7/18

1. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

2. Diese Informations- und Wartepflicht entfällt, wenn ein Interessent sein Angebot zurückgezogen bzw. ausdrücklich erklärt hat, kein Angebot abgeben zu wollen, weil er dann kein Bieter ist.

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VPRRS 2019, 0089
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wer kein Angebot abgibt, ist auch kein Bieter!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2018 - 19 Verg 1/18

1. Der öffentliche Auftraggeber muss vor Erteilung des Zuschlags Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren.

2. Bieter ist nur, wer (hier: im Verhandlungsverfahren) auch ein Angebot abgegeben hat. Als Bieter gilt nicht, wer ausdrücklich erklärt, kein Angebot abgeben zu wollen oder sein Angebot zurückzieht.

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VPRRS 2019, 0084
DienstleistungenDienstleistungen
Dokumentation unzureichend: Auftraggeber muss Wertung wiederholen!

VK Berlin, Beschluss vom 22.02.2019 - VK B 1-33/18

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Wertung der Angebote nachvollziehbar zu dokumentieren.

2. Insbesondere im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten hat der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind.

3. Eine Dokumentation ist unzureichend, wenn die zu den Unterkriterien im Ergebnis vergebenen prozentualen Werte weder mit den zu den Konzeptunterunterpunkten vergebenen Werten noch insgesamt mit vom Auftraggeber aufgestellten Bewertungsvorgaben zusammen passen.

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VPRRS 2019, 0079
Mit Beitrag
DatenverarbeitungDatenverarbeitung
Eignungskriterien werden durch pauschalen Verweis nicht wirksam bekannt gemacht!

OLG München, Beschluss vom 25.02.2019 - Verg 11/18

Es fehlt an einer wirksamen Bekanntmachung der geforderten Eignungskriterien, wenn in der Auftragsbekanntmachung lediglich pauschal auf die Auftragsunterlagen verwiesen wird. Auch ein Link in der Bekanntmachung, der nur auf eine Plattform der Vergabestelle mit mehreren laufenden Vergabeverfahren führt, ist unzureichend (im Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2018, 640 = VPR 2018, 221).*)

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VPRRS 2019, 0070
DienstleistungenDienstleistungen
Vertrag gekündigt: Wer entscheidet über die Zuverlässigkeit des Bieters?

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 07.03.2019 - Rs. C-41/18

Eine nationale Vorschrift, nach der die gerichtliche Anfechtung der Kündigung eines früheren Auftrags wegen erheblicher Mängel bei seiner Ausführung die Beurteilung dieses Verhaltens und der sich daraus ergebenden Zuverlässigkeit des Bewerbers als Ausschlussgrund in einem neuen Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber bis zur endgültigen Entscheidung im entsprechenden gerichtlichen Verfahren ausschließt, verstößt gegen Europarecht.

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VPRRS 2019, 0065
Arbeit und SozialesArbeit und Soziales
Vergaberecht ist besonders schwieriges Recht!

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.12.2018 - 3 Sa 101/18

1. Eine pauschale, summarische Prüfung der Ausgangsvergütungsgruppe ist ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht.*)

2. Zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die u. a. komplexe und schwierige EU-Vergaben bearbeitet.

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VPRRS 2019, 0062
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Tief- und IngenieurbauTief- und Ingenieurbau
Mehrkosten sind kein Aufhebungsgrund!

VK Sachsen, Beschluss vom 17.01.2019 - 1/SVK/033-18

1. Hat ein Unternehmen mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtsschutzes die Aufhebung des Vergabeverfahrens zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht, ist die Vergabekammer bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Unternehmens auf dessen Antrag hin zur Feststellung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, auch wenn sich herausstellt, dass die Aufhebung wirksam war und daher eine Anordnung auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens nicht ergehen kann.*)

2. Es bleibt dem Auftraggeber grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB), aber nicht darauf, dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt.*)

3. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Aufhebung eines Vergabeverfahrens kann nur erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber die Vergabe des Auftrags weiterhin beabsichtigt und ihm auch keine sachlichen Gründe für eine Aufhebung zur Seite stehen.*)

4. Eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 liegt nur dann vor, wenn eine ganz entscheidende Abänderung der bisherigen Absicht zur Leistungserbringung erforderlich wird. Die Auftragsvergabe auf der Grundlage der bisherigen Vergabeunterlagen muss für den Auftraggeber oder die Bieter unzumutbar geworden sein.*)

5. Die Gründe, welche eine Aufhebung rechtfertigen sollen, dürfen dem Auftraggeber nicht zurechenbar sein. Dabei kann ein schuldhaft herbeigeführter Aufhebungsgrund jedoch durchaus ein sachlicher Grund für eine - dann allerdings (jedenfalls wirksame) schadensersatzpflichtige - Aufhebung sein. Der pauschale und nicht weiter untersetzte Vortrag, dass Mehrkosten zu befürchten sind, führt nicht zur Annahme eines schwer wiegenden Grunds im Sinne des § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016, der zur rechtmäßigen Aufhebung berechtigt.*)

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VPRRS 2019, 0048
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DienstleistungenDienstleistungen
Spielhallenkonzessionen sind nicht auszuschreiben!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2019 - Verg 22/18

Bei der Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV-NW handelt es sich nicht um die Vergabe einer Konzession i.S.v. § 105 GWB.

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VPRRS 2019, 0051
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DienstleistungenDienstleistungen
E-Vergabe: Verwendung einer alten LV-Version führt zum Angebotsausschluss!

VK Bund, Beschluss vom 18.01.2019 - VK 1-113/18

1. Die Verwendung einer veralteten Version des Leistungsverzeichnisses stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar. Das gilt auch dann, wenn nicht der Bieter das Formular physisch geändert, sondern eine vom Auftraggeber erstellte Unterlage verwendet hat.

2. Kleinere Korrekturen an den Vergabeunterlagen stellen keine wesentliche Änderung der Ausschreibung dar, so dass keine Fristverlängerung erforderlich ist.

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VPRRS 2019, 0043
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Welchen Inhalt muss ein Vorabinformationsschreiben haben?

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.09.2017 - VgK-25/2017

1. Ein zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erteilter, wirksamer Zuschlag kann von der Vergabekammer nicht aufgehoben werden.

2. Ob ein Zuschlag wirksam erteilt war, hängt davon ab, ob das Vorabinformationsschreiben den inhaltlichen Anforderungen des § 134 GWB genügte, um die Wartefrist bis zum Zuschlag in Gang zu setzen.

3. Die Informationspflicht dient dazu, den unterlegenen Bieter in die Lage zu versetzen, zu verstehen, warum sein Angebot - im Verhältnis zum Angebot des erfolgreichen Bieters - nicht bezuschlagt wurde.

4. Diese Informationspflicht ist erfüllt, wenn die Begründung sich nicht formelhaft darauf beschränkt, dass das finale Angebot des unterlegenen Bieters nicht berücksichtigt werden konnte, sondern ausdrücklich auf die entscheidenden Wertungskriterien Bezug nimmt, wie z. B. durch die Formulierung "Ihr Angebot konnte wirtschaftlich hinsichtlich des Angebotspreises und der Bieterpräsentation nicht überzeugen".

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VPRRS 2019, 0038
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht nur Angebote, sondern auch Bieter können ausgeschlossen werden!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.08.2018 - Z3-3-3194-1-21-06/18

1. Die Rügetatbestände des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB können nur innerhalb eines bereits begonnenen Vergabeverfahrens greifen.*)

2. Bei europaweiten Vergaben im offenen Verfahren beginnt das Verfahren grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der europäischen Union (siehe auch § 3 Abs. 3 VgV).*)

3. Die Rügetatbestände des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB sind - solange die Vorschriften des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB restriktiv ausgelegt werden und den Primärrechtsschutz i.S.d. effet utile nicht übermäßig einschränken - mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar (vgl. Art. 1 Abs. 4 und Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2007/66/EG). Dabei dürften die Regelungen in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB das absolute Maximum der europarechtlich noch zulässigen Erschwerung des Rechtsschutzes darstellen.*)

4. Der Gesetzgeber hat in § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB den Fristbeginn an eine innere Tatsache beim Antragsteller geknüpft. Dieser auf das Bewusstsein des konkreten Antragstellers abstellende Maßstab stellt eine hohe Hürde für die Feststellung einer frühzeitigen, zur Obliegenheitsverletzung führenden Kenntnis dar.*)

5. Die Ausschlussgründe des § 124 Abs. 1 GWB können nach dem klaren Wortlaut der Norm ("zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens") ebenfalls nur innerhalb eines bereits begonnenen Vergabeverfahrens greifen. Anders als unter der vor dem 18.04.2016 geltenden Rechtslage (vgl. § 19 EG Abs. 3 VOL/A 2009 bzw. § 16 EG Abs. 1 VOB/A a.F.) können nach § 124 Abs. 1 GWB nicht nur Angebote, sondern Unternehmen ausgeschlossen werden. Dies steht im Einklang mit Art. 57 der Richtlinie 2014/24/EU, der durchgängig von Wirtschaftsteilnehmern spricht. Ein Ausschluss eines Unternehmens nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist daher im Grundsatz zu einem Zeitpunkt nach Einleitung eines Vergabeverfahrens möglich, an dem es - wie hier - noch kein Angebot abgegeben hat.*)

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VPRRS 2019, 0032
ITIT
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Wie erfolgt die Teilnehmerauswahl?

OLG Rostock, Beschluss vom 27.03.2017 - 17 Verg 1/17

1. Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb steht dem Auftraggeber im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung, das heißt bei der Auswahl der formell geeigneten Teilnehmer für das Verhandlungsverfahren, ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu.

2. Die Nachprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen ist dabei auf die Frage beschränkt, ob das Ermessen bei der Auswahlentscheidung rechtmäßig ausgeübt wurde.

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VPRRS 2019, 0028
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Nachforderung von Unterlagen: Frist von sechs Tagen ist angemessen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2018 - Verg 31/18

1. Mängel der Dokumentation im Vergabevermerk (hier: fehlerhafte Datumsbezeichnung und keine gemeinsame Angebotsöffnung) führen nicht generell und unabhängig von ihrem Gewicht und Stellenwert zu einer Wiederholung der betroffenen Abschnitte des Vergabeverfahrens.

2. Eine Wiederholung ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Gefahr von Manipulationen besteht (hier verneint).

3. Der öffentliche Auftraggeber kann sich bei der Angebotsöffnung von einem Mitarbeiter oder einem externen Berater wie etwa einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

4. Nachgeforderte Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen Frist vorzulegen. Im Regelfall ist eine Frist von sechs Kalendertagen angemessen.

5. Auf eine zu kurz bemessene Frist kann ein Angebotsausschluss nicht gestützt werden.

6. Erfährt der öffentliche Auftraggeber, dass sich der Geschäftsführer eines Bieterunternehmens wegen Untreue und Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in Untersuchungshaft befunden hat, muss er die Eignungsprüfung wiederholen.




VPRRS 2019, 0022
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Was ist wann und wie zu dokumentieren?

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018 - VgK-29/2018

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

2. Es sind grundsätzlich alle Entscheidungsschritte fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen.

3. Die Dokumentation muss nicht notwendigerweise in einem zusammenhängenden Vergabevermerk erfolgen. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Verfahren lückenlos dokumentiert wird, wobei der Vermerk aus mehreren Teilen bestehen kann.

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VPRRS 2019, 0020
Mit Beitrag
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Geforderte elektronische Signatur fehlt: Angebot ist auszuschließen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018 - Verg 32/18

1. Der Auftraggeber legt fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen.

3. Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen.

4. Die fehlende elektronische Signatur unter dem Angebot kann nicht als "sonstiger Nachweis" nachgefordert werden.

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VPRRS 2019, 0019
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Sind Elektroinstallationsarbeiten Bau- oder Dienstleistungen?

VK Rheinland, Beschluss vom 12.11.2018 - VK K 42/18

1. Zur Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen bei Elektroinstallationsarbeiten.*)

2. Das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers wird durch die restriktiv anzuwendenden Voraussetzungen für eine produktspezifische Ausschreibung begrenzt. Die Vergabestelle muss sich bei ihrer Entscheidung mit den Produkten anderer Hersteller sowie alternativer technischer Lösungen, die den Wettbewerb weniger einschränken, auseinandersetzen. Ihre Abwägung hat sie in der Vergabeakte zu dokumentieren.*)

3. Werden technische Gründe zum Verzicht auf die losweise Vergabe herangezogen, müssen sich diese aus den Erfordernissen des Beschaffungsgegenstands ergeben. Eine produktspezifische Ausschreibung kann den Verzicht auf eine losweise Vergabe nicht rechtfertigen.*)

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VPRRS 2019, 0015
DienstleistungenDienstleistungen
Arbeitsverträge sind keine öffentlichen Aufträge!

EuGH, Urteil vom 25.10.2018 - Rs. C-260/17

1. Art. 10 g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Arbeitsverträge" i.S. dieser Bestimmung Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen, d. h. befristete Einzelarbeitsverträge, die mit Personen geschlossen werden, die auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit, früherer Berufserfahrung und Anzahl unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder ausgewählt worden sind.*)

2. Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung, die Art. 49 und 56 AEUV, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind auf einen Beschluss einer öffentlichen Stelle, zur Erfüllung bestimmter zu ihren Verpflichtungen im öffentlichen Interesse gehörender Aufgaben auf Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zurückzugreifen, nicht anwendbar.*)

3. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen Arbeitsverträge mit natürlichen Personen zu schließen, ohne ein öffentliches Vergabeverfahren gem. der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung durchzuführen, weil seiner Ansicht nach diese Verträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Gegenstand einer Nachprüfung i.S. dieser Bestimmung sein kann, die ein Wirtschaftsteilnehmer beantragt, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein öffentlicher Auftrag über denselben Gegenstand, wie ihn diese Verträge haben, erteilt wird und der der Auffassung ist, dass diese Verträge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.*)

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VPRRS 2019, 0011
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Unwirtschaftliches Einzellos kann aufgehoben werden!

VK Sachsen, Beschluss vom 21.08.2018 - 1/SVK/016-18

1. Die Aufhebung eines einzelnen Loses eines auf mehrere Lose aufgeteilten Gesamtauftrags über Entsorgungsdienstleistungen aus wirtschaftlichen Gründen ist grundsätzlich möglich. Dabei kann eine Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV auch dann bejaht werden, wenn lediglich das aufgehobene/aufzuhebende Einzellos ein unwirtschaftliches Ergebnis ausweist. Nicht erforderlich ist, dass das Gesamtergebnis den geschätzten Gesamtauftragswert für die Leistung deutlich übersteigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine losspezifische Kostenschätzung vorliegt. Für eine gesamtbetrachtende Sichtweise gibt die Gesetzessystematik des § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV insgesamt keinen Anlass.*)

2. Der rechtlichen Möglichkeit, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber im gebührengebundenen Bereich agiert. Auch der Umstand, dass die Entgelte, die der Auftraggeber an ein zukünftiges Entsorgungsunternehmen vergüten wird, als Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach dem Sächsischen KAG ohne Weiteres gebührenfähig sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SächsKAG) führt nicht dazu, dass dem Auftraggeber die Aufhebung einzelner Lose verwehrt wäre.*)

3. Bei einer auf eine Kostenschätzung gestützten Aufhebung einzelner Lose eines Entsorgungsauftrags ist bei Überprüfung der rechtlichen Belastbarkeit der Kostenschätzung zu bedenken, dass die zu beschaffende Dienstleistung "funktionale Elemente", enthält, bei der die preisbildenden Faktoren vorrangig durch Personal- und Fahrzeugkosten bestimmt werden. Insoweit kann für eine solche Beschaffung keine formale Deckungsgleichheit zwischen Angebotsstruktur und Kostenschätzung verlangt werden. Ausreichend ist, dass die wesentlichen Kalkulationsansätze wie Lohnkosten, Anschaffungskosten, Abfallmengen, Betriebskosten, Zuschläge, Gewinn und Gemeinkosten vergleichbar sind.*)

4. In einem offenen Verfahren besteht keine Pflicht, vor Aufhebung einer Ausschreibung aus wirtschaftlichen Gründen zuvor ein unangemessen hoch erscheinendes Angebot aufzuklären. Zum einen sieht § 60 VgV nur eine Pflicht zur Aufklärung von Angebotspreisen vor, die unangemessen niedrig erscheinen, zum anderen ist in einem offenen Verfahren eine Verhandlung, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, ohnedies unzulässig.*)

5. Die einem öffentlichen Auftraggeber unzweifelhaft obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung darf nicht so ausgelegt werden, dass ihm zunehmend strengere Anforderungen auferlegt werden, schon im Vorfeld der Ausschreibung eine immer detailliertere und tiefer gehende Kostenschätzung aufzustellen. Andernfalls wird jede Kostenschätzung regelmäßig an einen Punkt kommen, an dem der Auftraggeber später in ein Herleitungs- und Rechtfertigungsproblem gerät. Es darf nicht vergessen werden, dass eine Kostenschätzung vorrangig der Planung und Kalkulation des Vorhabens dient sowie als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsgremien des öffentlichen Auftraggebers.*)

6. Es ist öffentlichen Auftraggebern untersagt, die Vergabebedingungen so zu gestalten, dass sich faktisch nur Unternehmen um den Auftrag bewerben können, die entweder bereits ortsansässig sind oder mit einem ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten. Auch ist es den sich um öffentliche Aufträge bewerbenden Entsorgungsfachbetrieben weder zumutbar, noch ist es objektiv erforderlich, dass sie bereits im Stadium der Angebotsabgabe stets eine den ausgeschriebenen Auftrag abdeckende logistische Reserve vorweisen können. Es genügt, dass der Bieter in der Lage ist, sich bis zur Auftragserteilung die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ansonsten wären die Bieter in Unkenntnis darüber, ob sie den Auftrag erhalten, zu Investitionen gezwungen, die sich für den Fall, dass sie den Auftrag nicht erhalten, als wirtschaftlich unsinnig erweisen.*)

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VPRRS 2019, 0006
DienstleistungenDienstleistungen
Nationaler mobiler Zahlungsdienst verstößt gegen EU-Recht!

EuGH, Urteil vom 07.11.2018 - Rs. C-171/17

1. Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es das im Nemzeti mobil fizetési rendszerről szóló 2011. évi CC. törvény (Gesetz Nr. CC von 2011 über das nationale mobile Zahlungssystem) und im 356/2012. (XII. 13.) Korm. rendelet a nemzeti mobil fizetési rendszerről szóló törvény végrehajtásáról (Regierungsverordnung Nr. 356/2012 zur Durchführung des Gesetzes über das nationale mobile Zahlungssystem) geregelte nationale mobile Zahlungssystem eingeführt und beibehalten hat.*)

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.*)

3. Die Europäische Union und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.*)

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VPRRS 2019, 0007
DienstleistungenDienstleistungen
Klage gegen Vergabesperre: Beweiskraft einer eidesstattliche Versicherung?

EuG, Urteil vom 08.11.2018 - Rs. T-454/17

1. Eine eidesstattliche Versicherung kann zwar Beweiskraft haben, doch müssen bei deren Beurteilung die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Informationen geprüft werden, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind, und es muss geklärt werden, ob dieses Dokument seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint.

2. Die bloße Tatsache, dass bestimmte Passagen der einer Partei zur Verfügung gestellten Dokumente geschwärzt sind, beeinträchtigt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht.

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VPRRS 2019, 0005
DienstleistungenDienstleistungen
Glückspielkonzession kann bei fehlender Zuverlässigkeit widerrufen werden!

EuGH, Urteil vom 19.12.2018 - Rs. C-375/17

1. Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote im Gegensatz zu anderen Glücksspielen, Prognosewettbewerben oder Wetten, bei denen die Konzession mehreren Konzessionsnehmern erteilt wird, nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird, nicht entgegenstehen, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolgt.*)

2. Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und den betreffenden Durchführungsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren für die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote einen hohen Richtwert festlegen, nicht entgegenstehen, sofern der Richtwert klar, genau und eindeutig formuliert und objektiv gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.*)

3. Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines zu einer Ausschreibung gehörenden Musterkonzessionsvertrags wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote widerrufen wird

- bei einer Straftat, wegen der das Hauptverfahren eröffnet worden ist und die nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers wegen ihrer Art, ihrer Schwere, der Art ihrer Ausführung und ihres Zusammenhangs mit der Tätigkeit, für die die Konzession erteilt worden ist, die Zuverlässigkeit, Professionalität und sittliche Eignung des Konzessionsnehmers ausschließt,

- oder bei einem Verstoß des Konzessionsnehmers gegen die Vorschriften zur Bekämpfung des unerlaubten, illegalen und heimlichen Glücksspiels, insbesondere wenn er selbst oder über eine irgendwo auf der Welt ansässige Gesellschaft, die er kontrolliert oder mit der er verbunden ist, ohne entsprechende Genehmigung mit automatisierten Lotterien und anderen Zahlenglücksspielen mit fester Quote vergleichbare Glücksspiele anbietet,

nicht entgegenstehen, sofern die Bestimmung gerechtfertigt ist, in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist und dem Grundsatz der Transparenz entspricht, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der in diesem Urteil enthaltenen Hinweise zu prüfen haben wird.*)

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VPRRS 2019, 0228
DienstleistungenDienstleistungen
Exorbitante Preisabweichungen für Lose: Leistungsverzeichnis unklar!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2019 - 3 VK LSA 15/19

1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 VOL/A 2009 erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.

2. Die Leistungsbeschreibung darf im Interesse vergleichbarer Ergebnisse deshalb keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll.

3. Allein die Tatsache, dass die Angebotspreise für die einzelnen Lose exorbitant voneinander abweichen ist ein Indiz dafür, dass die Bieter die Leistungsbeschreibung nicht im gleichen Sinne verstanden haben und die Leistung somit nicht für alle Bieter gleichermaßen kalkulierbar war.

4. Vergabeverfahren sind von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Dies ist zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren.

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VPRRS 2019, 0227
DienstleistungenDienstleistungen
Exorbitante Preisabweichungen für Lose: Leistungsverzeichnis unklar!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2019 - 3 VK LSA 14/19

1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 VOL/A 2009 erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.

2. Die Leistungsbeschreibung darf im Interesse vergleichbarer Ergebnisse deshalb keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll.

3. Allein die Tatsache, dass die Angebotspreise für die einzelnen Lose exorbitant voneinander abweichen ist ein Indiz dafür, dass die Bieter die Leistungsbeschreibung nicht im gleichen Sinne verstanden haben und die Leistung somit nicht für alle Bieter gleichermaßen kalkulierbar war.

4. Vergabeverfahren sind von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Dies ist zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren.

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Online seit 2018

VPRRS 2018, 0391
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Rahmenvereinbarung muss Angaben zu Höchstmengen enthalten!

EuGH, Urteil vom 19.12.2018 - Rs. C-216/17

Art. 1 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass

- ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere eindeutig bezeichnete öffentliche Auftraggeber, die nicht unmittelbar an einer Rahmenvereinbarung beteiligt sind, handeln kann, wenn die Gebote der Publizität und der Rechtssicherheit und damit das Transparenzgebot beachtet werden, und

- es nicht zulässig ist, dass die diese Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber nicht die Menge der Leistungen bestimmen, die verlangt werden kann, wenn sie Aufträge in Durchführung dieser Rahmenvereinbarung abschließen, oder sie die Menge unter Bezugnahme auf ihren normalen Bedarf bestimmen, da sie sonst gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der am Abschluss dieser Rahmenvereinbarung interessierten Wirtschaftsteilnehmer verstoßen würden.*)

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VPRRS 2018, 0388
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann ist ein Nachprüfungsantrag offensichtlich erfolglos?

VK Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 - VK B 1-15/17

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht erst dann offensichtlich erfolglos, wenn nicht der geringste (theoretische) Zweifel an seiner Zulässigkeit oder Begründetheit bestehen kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine zur Beurteilung der Erfolgsaussichten relevante Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur einhellig beantwortet wird.

2. Für die Offensichtlichkeit kommt es vielmehr darauf an, dass die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ohne weitere gründliche Prüfung des Antrags auffällt. Erforderlich ist, dass sich ohne weiteres oder jedenfalls unschwer aus den gesamten Umständen seine Unbegründetheit ergeben muss. Die Sache muss eindeutig sein.

3. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet, wenn der maßgebliche Sachverhalt aus Sicht der Vergabekammer hinreichend aufgeklärt ist, die mündliche Verhandlung daher insofern keinen besonderen Erkenntnisgewinn verspricht und der Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat.

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