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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Dienstleistungen

4905 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

VPRRS 2003, 0019
DienstleistungenDienstleistungen
Nachweis der erforderlichen Fachkunde und Leistungsfähigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2002 - Verg 56/02

1. Gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für einen Zuschlag in Betracht kommen, nur diejenigen Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

2. Gemäß § 7 a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A 2. Abschnitt muss der Auftraggeber die vorzulegenden Nachweise bereits in der Bekanntmachung angeben. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass er nach der Bekanntmachung weder zusätzliche noch andere Belege fordern kann und dass er den Bietern ebensowenig die Vorlage anderer Nachweise gestatten kann.

3. Die Formulierung "Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Bieter dem Auftraggeber aufgrund früherer Vertragsbeziehungen bereits bekannt ist" verlangt ausdrücklich, dass die ausgeschriebene Leistung bereits früher durch den Bieter aufgrund eigener Vertragsbeziehungen zum Auftraggeber erbracht worden ist. Das schließt eine erweiternde Auslegung der Klausel dahin aus, es genüge auch die Einschaltung in einem fremden Vertragsverhältnis.

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VPRRS 2003, 0018
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angabe der Auswahlkriterien zur Auftragsvergabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2002 - Verg 45/02

1. Nach 16 Abs. 3 VOF ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kriterien, die er bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe heranziehen will, in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung anzugeben.

2. Er muss auch solche Auftragskriterien explizit benennen, die sich "von selbst verstehen" bzw. bereits in § 16 Abs. 2 VOF genannt werden.

3. Der Verordnungsgeber hat sich mit § 16 Abs. 1 VOF dafür entschieden, nicht den niedrigsten Preis eines Angebots zum ausschlaggebenden Zuschlagskriterium zu machen, sondern auf die "bestmögliche" Leistung abzustellen.

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VPRRS 2003, 0014
DienstleistungenDienstleistungen
Prüfung der Zuverlässigkeit eines Bewerbers

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.01.2002 - 1 Verg 5/00

1. Die Prüfung der Eignung der Bewerber, d.h. ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, ist nicht nur statthaftes Kriterium einer Auswahl, der öffentliche Auftraggeber ist zu einer solchen Prüfung sogar verpflichtet.

2. Im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bewerbers darf der öffentliche Auftraggeber die angegebenen Referenzen auch formlos überprüfen (soweit er dadurch gesicherte Erkenntnisse zu erlangen vermag) sowie die Erfahrungen aus der Erfüllung früherer Verträge einbeziehen.

3. Die eigenen Erfahrungen eines öffentlichen Auftraggebers mit einem Bewerber sind im gleichen Maße wie Referenzen letztlich Ausdruck einer subjektiven Bewertung der bisherigen Geschäftsbeziehung. Sie unterliegen als solche nicht den hohen Maßstäben, wie sie beispielsweise für die Begründung einer vorzeitigen Kündigung eines befristeten Vertrages aus wichtigem Grunde anzulegen sind. Entscheidend ist lediglich, dass diese subjektive Wertung vertretbar und nicht völlig haltlos ist.

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VPRRS 2003, 0012
DienstleistungenDienstleistungen
unverzügliche Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2001 - Verg 19/01

1. § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, daß die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht wird. Die Möglichkeit, die Durchführung eines Vergabeverfahrens mit dem Vorbringen anzugreifen, die Anwendung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren sei unzulässig, ist durch § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB i. V. m. § 97 Abs. 7 GWB nicht eröffnet.*)

2. Zu den Anforderungen an eine unverzügliche Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.*)

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VPRRS 2003, 0010
DienstleistungenDienstleistungen
Unverzügliche Rüge bei fehlerhaft berechneter und bekanntgemacht Frist

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2000 - Verg 1/00

1. Ist die in der Bekanntmachung benannte Frist zur Bewerbung infolge fehlerhafter Berechnung kürzer als die nach der Verdingungsordnung hierfür vorgesehene Mindestfrist, ist die Rüge eines aus der Bekanntmachung erkennbaren Verstoßes gegen Vergabevorschriften auch dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie von dem Bewerber unverzüglich erhoben wird.*)

2. Bei der Vergabe von Transportleistungen für Müll darf die Vergabestelle den Einsatz von Subunternehmern von ihrer Zustimmung abhängig machen und den Nachweis einer bestimmten Mindestanzahl von auf den Bewerber zugelassenen Transportfahrzeugen verlangen.*)

3. Zur Frage der Bindung des Auftraggebers bei der Auswahl unter den Bewerbern, die im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs im nicht offenen Verfahren einen Teilnahmeantrag eingereicht haben.*)

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VPRRS 2003, 0006
DienstleistungenDienstleistungen
Leistungsbeschreibung und Diskriminierungsverbot

VK Münster, Beschluss vom 14.11.2002 - VK 16/02

1. Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, Schadensdarlegung: Dass ein Bieter wegen des Inhalts eines abgegebenen Angebots keine Zuschlagschance hätte, trifft dann nicht zu, wenn die Korrektur des möglichen Rechtsverstoßes zur Änderung der Verdingungsunterlagen führen müsste und der Antragsteller dann ein neues Angebot vorlegen dürfte.*)

2. Leistungsbeschreibung und Diskriminierungsverbot: Der ausgeschriebene Leistungsinhalt darf so beschaffen sein, dass einzelne Bieter Kostenvorteile genießen, sofern es für den Auftraggeber vernünftige, etwa wirtschaftlichkeitsbezogene Gründe dafür gibt. Derartige Vorteile sind nicht durch einen Wertungszuschlag auszugleichen.*)

3. Offenbares Missverhältnis Preis - Leistung: Auf das Verbot des Zuschlags auf ein Angebot mit einen unangemessen niedrigen, im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehenden Preis, kann sich ein konkurrierender Bieter nicht berufen, wenn nicht zu erkennen ist, dass eine Absicht zur Verdrängung von Konkurrenten vom Markt besteht. Auf die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung kann sich ein Konkurrent im Nachprüfungsverfahren zumindest dann nicht berufen, wenn nach dem vorgelegten Aufklärungsvermerk und der in der mündlichen Verhandlung getätigten Erörterung ein Beurteilungsfehler nicht zu erkennen ist.*)

4. Aufklärungspflicht: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung über die Grundlagen der Preisermittlung kann von einem Bieter nur dann geltend gemacht werden, wenn er ein entsprechendes Aufklärungsersuchen nachweisen kann.*)

5. Eine inhaltlich nicht § 13 VgV entsprechende Vorabinformation ist für die Begründetheit eines Nachprüfungsantrags ohne Bedeutung.*)

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VPRRS 2003, 0005
DienstleistungenDienstleistungen
Ordnungsgemäße Rüge

VK Hamburg, Beschluss vom 17.12.2002 - VgK FB 3/02

1. Die Rüge muss die Vergabestelle auffordern, den gerügten Verstoß abzustellen. Sie unterfällt zwar keinem Formerfordernis, kann also auch mündlich ergehen. Der Antragsteller muss jedoch zum Ausdruck bringen, dass er dem Auftraggeber eine letzte Chance zur Korrektur bietet, bevor der Bieter den Rechtsweg zur Vergabekammer beschreitet.

2. Im Vergabenachprüfungsverfahren muss der Antragsteller hinsichtlich jeder einzelnen Rüge darlegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, wenn sich aus Gründen, die außerhalb der Rüge liegen, ergibt, dass dem Antragsteller der Zuschlag nicht erteilt werden kann.

3. Die Bewertung des wirtschaftlichsten Angebots ist auf die in den Vergabeunterlagen ausdrücklich genannten Kriterien beschränkt.

4. Wenn der Auftraggeber - versehentlich oder gewollt - kein relevantes Zuschlagskriterium angegeben hat, ist anerkannt, dass der Preis das einzig relevante Zuschlagskriterium ist.

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VPRRS 2003, 0004
DienstleistungenDienstleistungen
Einarbeitungszeit für Newcomer

VK Hamburg, Beschluss vom 19.12.2002 - VgK FB 4/02

1. Ein Beurteilungsspielraum ist von der Vergabestelle selbst und nicht etwa von einem dahinter geschalteten Gremium auszufüllen.*)

2. Ein Ausschluss wegen fehlender Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit muss erkennen lassen, an welchem bzw. welchen der drei Kriterien die Eignung eines Bieters scheitert.*)

3. Die Zubilligung einer Einarbeitungszeit ist notwendige Voraussetzung, um auch Newcomern eine Chance auf den Zuschlag einzuräumen. Soweit spezifische Kenntnisse erforderlich sind, hat die Vergabestelle durch geeignete Rahmenbedingungen (z.B. Dokumentation) dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen nach einer angemessenen Einarbeitungszeit erbracht werden können.*)




VPRRS 2003, 0002
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Zulässigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2002 - Verg W 9/02

1. Die Aufhebung einer Ausschreibung ist nach der Entscheidung des EuGH vom 18.6.2002 (Rs. C-92/00, "Hospital Ingenieure") im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren grundsätzlich anfechtbar ("Aufhebung der Aufhebung"). Das deutsche Recht ist insoweit einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich.

2. Die Anfechtbarkeit gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung vor Eingang des Nachprüfungsantrages bei der Vergabekammer, vor Zustellung an den Auftraggeber oder vor verfahrensabschließender Entscheidung der Vergabekammer erfolgt ist.

3. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es möglich, die Aufhebung eines Vergabeverfahrens herbeizuführen, wenn er gänzlich Abstand von der Vergabe eines zunächst ausgeschriebenen Auftrages nehmen will. Schwerwiegender Gründe oder einer Ausnahmesituation bedarf es hierfür nicht. Die Einleitung eines öffentlichen Vergabeverfahrens begründet keinen Kontrahierungszwang (ständige Rechtsprechung des EuGH).

4. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist auch aus Gründen zulässig, die dem Auftraggeber bei Einleitung der später aufgehobenen öffentlichen Ausschreibung bekannt gewesen sind.

5. Bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist der Auftraggeber in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, die Gründe für die Aufhebung zeitnah zu dokumentieren, um Manipulationen zu verhindern. Nur auf diese Weise kann ein Bieter die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nachprüfen lassen. Der Umfang der Dokumentationspflicht liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers, ist jedoch bei einer Aufhebungsentscheidung letztlich davon abhängig, in welchem Umfang die Entscheidung des Auftraggebers rechtlich nachprüfbar ist.

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Online seit 2002

VPRRS 2002, 0281
DienstleistungenDienstleistungen
Zertifizierung: Zulässiges Vergabekriterium?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2002 - 5 Verg 1/02

Die Forderung nach Einhaltung bestimmter umweltschützender Qualitätsstandards ist zulässig, wenn die Standards auftragsbezogen sind (Eignungsnachweise). Die Forderung nach einer Zertifizierung gemäß der Entsorgungsfachbetriebsverordnung ist zulässig (Eignung).

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VPRRS 2002, 0280
DienstleistungenDienstleistungen
Nachprüfung der Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2002 - VK 50/02

1. Die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb auf der Stufe des Teilnahmewettbewerbs aufzuheben, kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 107 ff. GWB überprüft und aufhoben werden. Die Vorschrift des § 114 Abs. 1, 2 GWB ist insofern unter Berücksichtigung der vom EuGH in seinem Urteil vom 18.06.2002 in der Rechtssache C-92/00 vorgenommenen Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 89/665/EWG richtlinienkonform auszulegen (Fortführung von VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 - VK 38/02 -).*)

2. Auch die Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens auf der Stufe eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs ist nachprüfbar und kann durch die Vergabekammer aufgehoben werden. Ansonsten könnte ein öffentlicher Auftraggeber das Verbot des § 16 Nr. 2 VOL/A beliebig umgehen, da er ohne den ernsthaften Willen zur Einholung von Angeboten missbräuchlich ein nach § 3a Nr. 1 Abs. 4 VOL/A fingiertes Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ausschreiben könnte, nur um unter dem Vorwand des nach dieser Vorschrift einem normalerweise ernsthaft beabsichtigten Verhandlungsverfahren vorzuschaltenden Teilnahmewettbewerbs lediglich Markterkundung zu betreiben und das Vergabeverfahren anschließend wieder aufzuheben.*)

3. Die Tatsache einer Aufhebung steht der Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Eine Aufhebung ist nur dann wirksam mit der Folge der Beendigung eines Vergabeverfahrens, wenn die Aufhebung rechtmäßig nach den Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 VOL/A erfolgt ist. Ferner bedarf die Aufhebung, um überhaupt wirksam werden zu können der Bekanntgabe nach außen durch den Auftraggeber an die jeweils betroffenen Bewerber bzw. Bieter.*)

4. Eine Verletzung der bieterschützenden Mitteilungspflicht des § 26 a S. 2 VOL/A ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Gründe mitteilt, die für ihn ausschlaggebend waren, ein Vergabeverfahren aufzuheben. Es kommt nicht darauf an, ob diese Gründe die Aufhebung inhaltlich zu tragen vermögen. Denn durch die Mitteilung im Sinne des § 26a S. 2 VOL/A soll ein Bewerber lediglich in den Stand versetzt werden zu prüfen, ob der Verzicht auf die Vergabe bzw. die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtmäßig ist oder nicht.*)

5. Für einen Schaden i.S.v. § 107 Abs. 2 S. 2 GWB ist es ausreichend, dass der Auftraggeber es aufgrund einer vom Antragsteller behaupteten und möglichen Verletzung seiner Rechte unterlässt, Teilnahmeanträge von Bewerbern in einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb, der einem Verhandlungsverfahren vorgeschaltet ist, pflichtgemäß auszuwerten und auszuwählen.*)

6. Solange es keine dem § 13 VgV entsprechende Vorabinformation für das Verfahren der Aufhebung eines Vergabeverfahrens gibt, ist die Rüge i.S.v. § 107 Abs. 3 GWB im Falle der Überprüfung einer Aufhebung verzichtbar, weil sie zwecklos ist. Durch die Aufhebung gibt der öffentliche Auftraggeber zu erkennen, dass er definitiv auf die Vergabe des Auftrags im Wettbewerb verzichten will (abweichend von VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 - VK 38/02 -).*)

7. Die Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb muss wegen § 1a Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VOL/A den Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 VOL/A entsprechen.*)

8. Die Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb erfolgt gegenüber allen Bewerbern unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot willkürlich, wenn sie sich nur auf Gründe stützt, die dem Auftraggeber bereits vor der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens bekannt waren bzw. jedenfalls schon vorher bekannt sein konnten. Ein sachlicher Grund für die Aufhebung fehlt wegen der Verletzung des rechtsstaatliche Gebots konsequenten Verwaltungshandelns, der das Vertrauen der Bewerber auf die Durchführung des Vergabeverfahrens - einschließlich des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs - auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung bekannten Umstände schützt.*)

9. Die schlichte Tatsache eines Kreistagsbeschlusses, in dem die Verwaltung beauftragt wird, ein bereits bekannt gemachtes Vergabeverfahren aufzuheben, genügt nicht als Grund für eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 VOL/A. Auch ein Kreistag ist als Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft an Recht und Gesetz gebunden und hat bei entsprechenden Beschlüssen die inhaltlichen Voraussetzungen des Vergaberechts, bei Aufhebungen die des § 97 Abs. 1, 2 GWB und des § 26 Nr. 1 VOL/A, zu beachten.*)

10. Eine Aufhebung der Entscheidung eines Auftraggebers, ein Vergabeverfahren aufzuheben, ist die geeignete und erforderliche Entscheidung der Vergabekammer, um klarzustellen, dass eine rechtswidrige Aufhebung das Vergabeverfahren nicht beendet hat.*)

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VPRRS 2002, 0276
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
"Aufhebung der Aufhebung" im Nachprüfungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2002 - WVerg 15/02

1. Eine "Aufhebung der Aufhebung" im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 18.06.2002 (Rs. C-92/00 - "Hospital Ingenieure") nicht generell möglich.

2. In richtlinienkonformer Auslegung des deutschen Vergabenachprüfungsrecht sind Entscheidungen über die Aufhebung einer Ausschreibung lediglich dahin nachprüfbar, ob sie gegen materielles Gemeinschaftsrecht oder entsprechende deutsche Umsetzungsvorschriften verstoßen. Wird lediglich ein Verstoß gegen deutsches Vergaberecht geltend gemacht, ist eine Aufhebungsentscheidung nach wie vor nicht anfechtbar.

3. Der Senat sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung allerdings durch den Beschluss des OLG Hamburg vom 04.11.2002 (1 Verg 3/02) gehindert und legt das Verfahren daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

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VPRRS 2002, 0272
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Fehlende Eignung eines "Newcomers"

OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2002 - WVerg 7/02

1. Ein Bieter, der über keine von der Vergabestelle geforderten Erfahrungen mit der ausgeschriebenen Leistung verfügt, sondern mit einem innovativen Produkt erstmals den Marktzugang erstrebt ("Newcomer"), bleibt wegen fehlender Eignung mit seinem Angebot jedenfalls dann unberücksichtigt, wenn er es unterlassen hat, das Erfordernis von Erfahrungen in der Frist des § 107 Abs. 3 GWB zu beanstanden.*)

2. Dem hiernach im Ansatz ungeeigneten Bieter fehlt für einen Nachprüfungsantrag, der darauf gerichtet ist, gleichwohl im Vergabeverfahren beteiligt zu bleiben, regelmäßig die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.*)

3. Die Eignung eines Bieters bestimmt sich grundsätzlich nich allein aus der Person seines Inhabers oder organschaftlichen Vertreters, sondern aus der Unternehmensorganisation als Ganzes, welche die zu vergebende Leistung zu erbringen hätte. Ist die Eignung nach dem Ausschreibungsinhalt (auch) an Ergebnissen der bisherigen betrieblichen Tätigkeit des Bieters zu messen, so leitet sie sich aus der Summe der dabei im Unternehmen angesammelten Erfahrungen und Qualifikationen ab.*)

4. Ein Punktbewertungssystem für die Eignung von Bewerbern in einem Teilnahmewettbewerb muss die einzubeziehenden Wertungskriterien in ein nach Sachgesichtspunkten sinnvolles Verhältnis zueinander bringen und eine sachbezogene Ausfüllung zulassen; seine Verwendung ist nicht allein deshalb ohne weiteres unzulässig, weil es in diesem Rahmen Punkteskalen vorsieht, die nicht jede denkbare Bewertungsabstufung im vorhinein mit konkreten Punktansätzen versehen.*)

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VPRRS 2002, 0268
DienstleistungenDienstleistungen
Umfang der Information nach § 13 VgV

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2002 - 1 VK 48/02

1. Der nach § 13 S. 1 VgV informierte Bieter muss auf Grund der Mitteilung zumindest ansatzweise nachvollziehen können, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Angebots ausschlaggebend waren.

2. Eine gewisse Mindestinformation muss gegeben sein. Wenn diese vorliegt, aber etwa für eine konkrete Rüge nach § 107 III GWB nicht ausreicht, spricht nichts gegen die Wirksamkeit eines nach Ablauf von 14 Kalendertagen (Vgl. § 13 VgV) erklärten Zuschlags.

3. Sofern im Einzelfall bei der Wertung von Angeboten ein Beurteilungsspielraum bzw. eine Bewertungsprärogative (hierzu BGH NJW 2000, S. 663) besteht, kann die Kammer nicht ihre Wertung an die Stelle der Wertung der Vergabestelle setzen. Dann wird lediglich geprüft, ob der Auftraggeber die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat.

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VPRRS 2002, 0265
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebung der Aufhebung

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2002 - 1 Verg 3/02

1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Juni 2002 (Rs. C-92/00 - "Hospital Ingenieure") besteht entgegen der früheren deutschen Praxis grundsätzlich die Möglichkeit, die Aufhebung eines VOL/A-Vergabeverfahrens der Nachprüfung zu unterziehen.

2. Die Nachprüfung ist nach der EuGH-Entscheidung dahin möglich, ob Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder gegen einzelstaatliche Vorschriften vorliegen, die dieses Recht umsetzen.

3. Diese einzelstaatlichen Vorschriften müssen richtlinienkonform, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinien 89/665/EWG und 92/50/EWG, ausgelegt werden.

4. Das Verlangen nach einer Tariftreueerklärung im Angebot verstößt gegen den freien Wettbewerb und ist daher unzulässig (wie BGH, Az. KVR 23/98, Vorlage an das BVerfG).

5. Eine grundsätzlich unzulässige Mitwirkung eines Mitarbeiters eines Bewerbers ist auch dann anzunehmen, wenn der Mitarbeiter an der Fassung der Ausschreibung nur im Vorfeld beratend mitwirkt, die Ausschreibung als solche aber nicht mitbeschließt und auch im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens nichts mitentscheidet.

6. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist auch aus Gründen zulässig, die der vergebende Stelle bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind. Die anders lautende Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 08.09.1998 - X ZR 48/97) ist überholt durch die Anerkennung eines Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebungsentscheidung.

7. Eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 124 Abs. 2 GWB ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, ihrerseits in einem Vergabenachprüfungsverfahren ergangen ist.

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VPRRS 2002, 0260
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschlussfrist zur Angebotsergänzung

OLG Jena, Beschluss vom 21.11.2002 - 6 Verg 7/02

1. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter unter anderem zu dem Zweck verhandeln, um sich über das Angebot selbst zu unterrichten. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot nach § 24 Nr. 2 VOB/A unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung dafür, ein Angebot gem. § 24 Nr. 2 VOB/A unberücksichtigt zu lassen, ist das Vorliegen von Aufklärungsbedarf, so dass der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Wertung des Angebots auf die vom aufgeforderten Bieter nachgereichten Angaben bzw. Unterlagen angewiesen ist.*)

2. Der Auftraggeber kann einem gem. § 24 Nr. 1 VOB/A zur Nachinformation aufgeforderten Bieter eine Ausschlussfrist setzen, nach deren Ablauf er die Voraussetzungen des § 24 Nr. 2 VOB/A bejaht. Sinn und Zweck des § 24 Nr. 1 VOB/A fordern, dem Auftraggeber ein solches Recht einzuräumen, denn der Aufklärungsbedarf im Sinne von § 24 Nr. 1 VOB/A resultiert aus Angebotslücken, welche der Bieter ohne Verletzung des Nachverhandlungsverbots durch ergänzende Unterrichtung des Auftraggebers schließen kann und während der Auftraggeber sie hinnehmen muss, ohne das Angebot sofort ausschließen zu können.*)

3. Aus dem Grundsatz des vollständigen und sofort wertungsfähigen Angebots (vgl. § 23 Nr. 2 VOB/A. § 23 Nr. 2 VOL/A) folgt ebenso wie aus dem Gleichbehandlungssatz, dass die öffentlichen Auftraggeber prinzipiell davon ausgehen können, die Bewertung der eröffneten Angebote werde nicht durch nachinformationsbedingte Verzögerungen hinausgeschoben werden, so dass der Auftraggeber den für die Beschaffung ingesamt vorgesehenen Zeitrahmen mit dieser Vorgabe bestimmen kann. Ergibt sich programmwidrig zusätzlicher Aufklärungsbedarf, so ist es sachgerecht und vergaberechtlich unbedenklich, eine so bewirkte Verschiebung des Beschaffungsrahmens durch Fristsetzung entweder ganz zu vermeiden oder auf ein mit dem Beschaffungsbedarf vereinbares Maß zu beschränken. Im Interesse eines zügigen und strukturierten weiteren Verfahrensablaufs muss es daher für den Auftraggeber möglich sein, den Bietern, soweit Aufklärungsbedarf besteht, hierfür entsprechende Fristen auch als Ausschlussfirst zu setzen (vgl. OLG Düsseldorf VergabeR 2002, 169, 170 für das Verhandlungsverfahren) mit der Folge, dass grundsätzlich eine verspätete Information als verweigerte Information behandelt wird, so dass das im Sinne von § 24 Nr. 1 VOB/A lückenhafte Angebot dem Wertungsausschluss unterfällt.*)

4. Die Folge, dass die nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Angebotsergänzungsfrist der Vergabestelle übergebene Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen werden, erfordert, dass die Vergabestelle, wenn sie in einem Fall des § 24 Nr. 1 VOB/A zum Mittel der Ausschlussfrist greift, den Charakter dieser Frist als Ausschlussfrist für den Bieter eindeutig erkennbar macht. Dazu braucht sich die Vergabestelle zwar nicht des Ausdrucks „Ausschlussfrist" zu bedienen, sie muss aber unmissverständlich darauf hinweisen oder sonst zu erkennen geben, dass es sich dabei um die letzte und abschließende Möglichkeit zur Vorlage der Unterlagen handelt.*)

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VPRRS 2002, 0259
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2002 - 1 VK 41/02

Ein Angebotsschreiben, das sich darauf beschränkt, Gründe für Abweichungen von den Verdingungsunterlagen darzulegen, ohne dies mit der Aufforderung einer Korrektur der Verdingungsunterlagen zu verbinden, stellt keine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB dar.

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VPRRS 2002, 0258
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss von Unterkostenangeboten?

BayObLG, Beschluss vom 03.07.2002 - Verg 13/02

Bestimmungen in den Verdingungsordnungen, wonach der Zuschlag nicht auf ein so genanntes Unterangebot erteilt werden darf, können drittschützenden Charakter haben.*)

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VPRRS 2002, 0257
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auswahlkriterien bei Vergabe von Architektenleistungen

BayObLG, Beschluss vom 24.09.2002 - Verg 16/02

1. Sind Kriterien für die Vergabe einer Architektenleistung weder in der Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten, kann eine Wertung der Angebote nicht erfolgen.

2. Eine frühere Architektenleistung ist mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar, wenn sie dieser ähnelt; sie muss nicht ein gegenständlich identisches Objekt betreffen.

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VPRRS 2002, 0250
DienstleistungenDienstleistungen
Aufhebung der Aufhebung

VK Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2002 - VK 38/02

1. Die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, ein ausgeschriebenes Verhandlungsverfahren auf der Stufe eines vorgeschalteten und mit ausgeschriebenen Teilnahmewettbewerbs aufzuheben, kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 107 ff. GWB überprüft und aufhoben werden. Die Vorschrift des § 114 Abs. 1, 2 GWB ist insofern unter Berücksichtigung der vom EuGH in seinem Urteil vom 18.06.2002 in der Rechtssache C-92/00 vorgenommenen Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 89/665/EWG richtlinienkonform auszulegen.*)

2. Das Interesse an dem Auftrag und ein drohender Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2, 3 GWB entfällt im Falle der Aufhebung auf der Stufe eines vorgeschalteten und mit ausgeschriebenen Teilnahmewettbewerbs jedenfalls dann nicht, wenn der Antragsteller alle geforderten Unterlagen eingereicht hat und mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Teilnahme am folgenden Verhandlungsverfahren einzuladen gewesen wäre.*)

3. Materieller Prüfungsmaßstab einer Aufhebungsentscheidung ist das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und die zu seiner Umsetzung ergangenen nationalen Vorschriften, insbesondere das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot in § 97 Abs. 1, 2 GWB. Das Transparenzgebot gewährleistet die Überprüfbarkeit der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots. Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 1, 2 GWB gebieten dem Auftraggeber daher, Entscheidungen, die ein Vergabeverfahren im Sinne des § 101 GWB betreffen, in einem nicht willkürlichen, widerspruchslosen sowie auf sachliche Gründe gestützten, in jeder Phase der Entscheidungsfindung nachvollziehbaren Verfahren zu treffen.*)

4. Die Mitteilungs- und Dokumentationspflicht aus §§ 26a, 30 VOL/A i.V.m § 97 Abs. 1 GWB ist irreparabel verletzt, wenn aus der Vergabeakte die Gründe für die Aufhebung eines ausgeschriebenen Verhandlungs- bzw. Vergabeverfahrens nicht inhaltlich nachvollzogen werden können. Die Mitteilung bzw. Dokumentation der Tatsache eines Kreistagbeschlusses, der die Verwaltung beauftragt, das Vergabeverfahren aufzuheben, genügt als Grund für die Aufhebung nicht.*)

5. Eine Heilung von Dokumentationspflichtverletzungen im Nachprüfungsverfahren ist nicht mehr möglich. In Schriftsätzen des Auftraggebers nachgeschobene Erwägungen, mit denen eine in den Vergabeakten getroffene, aber dort inhaltlich nicht nachvollziehbar begründete Entscheidung nachträglich begründet werden soll, vermögen die im Vergabeverfahren notwendigerweise situationsbezogen zu treffenden Entscheidungen im Nachhinein nicht zu begründen, da sie die aus der Situation gewonnene Einschätzung für die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf ein ausgeschriebenes Vergabe- oder Verhandlungsverfahren nicht mehr dokumentieren können. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Dokumentationspflicht des Auftraggebers nur auf eine bloße Formalie reduziert würde, deren materielle Einhaltung im Belieben des Auftraggebers stünde. Denn er hätte es in der Hand, ob und wann er unvollständige Vergabeakten in Schriftsätzen des Nachprüfungsverfahrens ergänzte oder nicht.*)

6. § 26 a VOL/A erfüllt eine dem § 13 VgV vergleichbare Funktion für den Fall der Aufhebung eines Vergabeverfahrens. Dem wird der Auftraggeber nur gerecht, wenn er den Bewerbern seine Verzichts- bzw. Aufhebungsentscheidung nachvollziehbar darlegt. Dazu gehört, dass der Bewerber aus den Gründen entnehmen können muss, was inhaltlich der Grund für den Verzicht war, da ansonsten eine mögliche Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots gar nicht überprüfbar ist. Für eine Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 26a S. 2 VOL/A ist es ohne Belang, dass ein Bewerber oder Bieter von der inhaltlichen Begründung einer Aufhebungsentscheidung im Nachhinein auf andere Art und Weise als durch den Auftraggeber erfahren hat. Wesentlich für die Einhaltung des Transparenzgebots ist gemäß § 26 a S. 2 VOL/A nämlich auch, dass der Bewerber im Rahmen der Mitteilung erfährt, warum aufgehoben wird und wie nach der Aufhebung verfahren wird. Nur so kann er effektiv ermessen, ob gegebenenfalls eine willkürliche oder eine Scheinaufhebung vorliegt und er ein Nachprüfungsverfahren einleiten will.*)

7. Bereits aus dem Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB folgt, dass eine Aufhebung eines Verhandlungs- bzw. Vergabeverfahrens nur aus Gründen erfolgen kann, die nachträglich, also nach Bekanntmachung des Vergabeverfahrens bekannt geworden sind. Daher kann es dahinstehen, ob § 26 VOL/A, für den diese Grundsätze anerkannt sind, auf eine Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens im Stadium eines vorgeschalteten und mit ausgeschriebenen Teilnahmewettbewerbs anwendbar ist.*)

8. Die konkret in Aussicht genommene Vergabe eines zuvor im Verhandlungs- bzw. Vergabeverfahren ausgeschriebenen Auftrags an eine kreiseigene GmbH, deren Anteile vom Auftraggeber gehalten werden, nach den Grundsätzen der In-House-Vergabe kann Gegenstand eines Nachprüfungs- oder Gestattungsverfahrens sein, wenn der öffentliche Auftraggeber sich die Voraussetzungen der In-House-Vergabe unter Ausnutzung eines Rechtsbruchs schafft (hier: Aufhebung eines Verhandlungsverfahrens unter Verstoß gegen das Transparenzprinzip). Ein solches Verhalten stellt eine unlautere Verhaltensweise des öffentlichen Auftraggebers im Sinne von § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A dar.*)

9. Ein Gestattungsantrag, in dem ein öffentlicher Auftraggeber vorrangig ausführt, die von ihm im Anschluss an die Aufhebung eines zunächst ausgeschriebenen öffentlichen Auftrags konkret in Aussicht genommene Beauftragung einer GmbH, deren Geschäftsanteile er hält, nach den Grundsätzen der In-House-Vergabe unterfalle nicht dem Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB, ist ein Feststellungsantrag, mit dem festzustellen begehrt wird, dass die vorgesehene Beauftragung des öffentlichen Unternehmens nach den Grundsätzen der In-House-Vergabe nicht unter das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB fällt.*)

10. Ein solcher Feststellungsantrag eines öffentlichen Auftraggebers an die Vergabekammer ist im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus § 115 Abs. 1, 2 GWB statthaft.*)

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VPRRS 2002, 0241
DienstleistungenDienstleistungen
Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.08.2000 - 1 Verg 2/00

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn

- eine verständliche Sachverhaltsschilderung fehlt;

- nur die abstrakte Möglichkeit einer Rechtsverletzung in den Raum gestellt wird;

- die schlüssige Darstellung eines als Folge der behaupteten Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schadens fehlt;

- der Antragsteller keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er seiner Rügeobliegenheit nachgekommen ist oder eine solche nicht bestanden hat.*)

2. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem für die Vergabestelle tätigen Beratungsunternehmen und einem Bieter allein verstößt nicht gegen das vergaberechtliche Neutralitätsgebot.*)

3. Mangels einer den §§ 528 Abs. 3 ZPO, 128 a Abs. 2 VWGO entsprechenden Vorschrift im GWB kann ein Verfahrensbeteiligter die Beschwerde auch auf ein Vorbringen stützten, das die Vergabekammer gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 GWB unberücksichtigt gelassen hat.*)

4. Für die Überprüfung des Inhaltes der Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.*)

5. Die Vergabestelle verletzt die Rechte des Antragstellers, wenn sie den Auftrag an einen Konkurrenten vergeben will, dessen Angebot den Bewerbungsbedingungen widerspricht.*)

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VPRRS 2002, 0237
DienstleistungenDienstleistungen
Auschluss wegen unvollständiger Angaben und Erklärungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2001 - 1 Verg 1/01

1.) Die für die sofortige Beschwerde geltende Formvorschrift des § 117 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GWB (Angabe der Tatsachen und Beweismittel) ist nicht erfüllt, wenn der Beschwerdeführer pauschal auf sein Vorbringen im Nachprüfungsantrag und in seinen Rügeschreiben Bezug nimmt; eine Differenzierung ist insbesondere dann erforderlich, wenn das ursprüngliche Vorbringen der Beteiligten durch die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer überholt ist.*)

2.) Zur Ausschließungsmöglichkeit für ein Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a VOL/A wegen unvollständiger Angaben und Erklärungen sowie unzulänglicher Referenzen.*)

3.) Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen mit einer Vertragslaufzeit von lediglich einem Jahr kann einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GWB neben dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auch das der übrigen, für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieter entgegenstehen.*)

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VPRRS 2002, 0236
DienstleistungenDienstleistungen
Begründung des Nachprüfungsantrags

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2001 - 1 Verg 9/00

1. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG; für einen Ausschluss von Beteiligtenvorbringen bedarf es einer ausdrücklichen Präklusionsvorschrift; setzt die Vergabekammer dem Antragsteller nach Gewährung von Akteneinsicht eine Frist zu weiterem Vortrag nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB, kann sie fristgerecht eingehendes Vorbringen nicht mit der Begründung ausschließen, der ursprünglich gestellte Nachprüfungsantrag sei unzulässig.*)

2. Die Vergabekammer kann gem. § 112 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 GWB auch nach Zustellung des Nachprüfungsantrags an die Vergabestelle ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie den Nachprüfungsantrag für unzulässig hält.*)

3. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung des Nachprüfungsantrags gehört u.a. die Darlegung einer konkreten Rechtsverletzung mit einer verständlichen Sachverhaltsschilderung; daran fehlt es, wenn ein Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften lediglich behauptet wird, ohne dazu die wesentlichen Tatsachen des Vergabeverfahrens mitzuteilen.*)

4. Die zur Begründung des Nachprüfungsantrags erforderlichen Kenntnisse muss der Antragsteller sich erforderlichenfalls durch Geltendmachung seines Anspruchs auf Vorabinformation vor Zuschlagserteilung nach § 27 a VOL/A - jetzt § 13 Vergabeordnung - verschaffen.*)

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VPRRS 2002, 0235
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Streitwertreduzierung bei Erledigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2001 - 1 Verg 7/00

Auch wenn sich das Nachprüfungsverfahren im engeren Sinne durch Zuschlagserteilung kraft Gesetzes erledigt, tritt eine Streitwertreduzierung auf das Kosteninteresse erst durch entsprechende Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ein.*)

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VPRRS 2002, 0234
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderungen an ein berechtigtes Interesse

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2001 - 1 Verg 5/00

1. Das Interesse in Sinne des § 107 Abs. 2 S. 1 GWB ergibt sich nicht allein daraus, das ein Unternehmen die Nachprüfung des Vergabeverfahrens mit dem Ziel der Zuschlagserteilung beantragt. Mindestvoraussetzung ist vielmehr, dass sich der Antragsteller entweder an dem der ( beabsichtigten ) Auftragsvergabe vorausgehenden Wettbewerb beteiligt hat oder darlegt, gerade daran durch den behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts gehindert gewesen zu sein.*)

2. Hat die Vergabestelle die Gesamtleistung in mehrere Fachlose aufgeteilt und sich die Einzellosvergabe an verschiedene Bieter vorbehalten, kann das alle Lose umfassende Angebot einer die "Gesamtvergabe" anstrebenden vertikalen Bietergemeinschaft nicht dahin ausgelegt werden, dass sie daneben auch Einzellose anbieten wollte.*)

3. Für eine mit der Entscheidung in der Hauptsache verbundene Streitwertfestsetzung durch die Vergabekammer gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch ein Bedürfnis.*)

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VPRRS 2002, 0232
DienstleistungenDienstleistungen
Antragsbefugnis ohne Abgabe eines eigenen Angebotes?

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.05.2000 - 1 Verg 1/00

Ein Nachprüfungsantrag ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sich der Antragsteller selbst am Vergabeverfahren beteiligt hat. Sieht der Bieter von der Abgabe eines Angebotes ab, verzichtet er hierdurch auf eine mögliche Zuschlagserteilung. Seine Antragsbefugnis ist deshalb zu verneinen.

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VPRRS 2002, 0231
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wirksamer Zuschlag

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2001 - 1 Verg 6/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2002, 0230
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anwendbarkeit und Rechtsfolgen des § 16 VgV

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 Verg 2/02

1. Im Falle gemeinsamer Ausschreibung durch in verschiedenen Bundesländern ansässige Auftraggeber ist die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes zuständig.*)

2. Im Falle einer Auftragsvergabe im Offenen Verfahren unterfallen der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 VOL/A) vorausgehende Entscheidungen der Vergabestelle (hier: Erstellung der Leistungsbeschreibung) nicht dem Anwendungsbereich des § 16 VgV.*)

3. Die Bescheidung einer Rüge ist in aller Regel eine Entscheidung i. S. d. § 16 VgV.*)

4. Der Verstoß gegen § 16 VgV ist ein Verfahrensfehler, der von der Vergabestelle auch noch nach Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dadurch geheilt werden kann, dass sie die betroffene Entscheidung unter Ausschluss als voreingenommen geltender Personen überprüft.*)

5. Es kann dahinstehen, ob § 15 Abs. 2 AEG durch §§ 97 ff. GWB verdrängt wird. Auch wenn § 15 Abs. 2 AEG weiterhin anwendbar wäre, beschränkte sich das Ermessen der Aufgabenträger auf die Frage, ob sie ausschreiben. Mit der Entscheidung für eine Ausschreibung unterwerfen sie sich dem Vergaberechtsregime.*)

6. Die Ausschreibung von Verkehrsdienstsleistungen ist ausschließlich an den Vorschriften des nationalen Vergaberechts i. V. m. den EWG-Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen zu messen. Ein Recht der als Auftragnehmer in Frage kommenden Verkehrsunternehmen, auf die Beschaffenheit künftig zu erbringender Verkehrsdienstleistungen bereits im Vergabeverfahren durch unternehmerische Gestaltungsfreiheit Einfluss zu nehmen, ist weder geltendem noch geplantem europäischen Recht zu entnehmen.*)

7. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammern und -senate, den tatsächlichen oder vermeintlichen Bedarf einer Vergabestelle zu ermitteln oder zu überprüfen. Es gehört ebenso wenig zu ihren Aufgaben, darüber zu befinden, ob Ausschreibungsmodalitäten zweckmäßig sind oder gar darüber zu spekulieren, ob eine andere inhaltliche Gestaltung der Vergabeunterlagen zu erheblichen Kosteneinsparungen führen könnte.*)

8. Weil es auf dem neuen Markt des Schienenpersonennahverkehrs mit zahlreichen "Newcomern" als potentiellen Bietern weder verkehrsübliche Bezeichnungen noch normierte technische Spezifikationen gibt, mit deren Hilfe die komplexen Leistungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend beschreibbar wären, ist gegen eine detaillierte konstruktive Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 lit. b VOL/A) nichts einzuwenden.*)

9. §§ 17 Nr. 3 Abs. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. g VOL/A setzen ungeschrieben, weil selbstverständlich, das Recht der Vergabestelle voraus, allein darüber zu entscheiden, ob sie Nebenangebote/Änderungsvorschläge zulassen will oder nicht.*)

10. Eine Vergabestelle verstößt nicht allein deshalb gegen den in § 97 Abs. 2 GWB normierten Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie auf "ererbte" Wettbewerbsnachteile (hier: Personalkostenstruktur) eines ehemaligen Staatsunternehmens keine Rücksicht nimmt, sondern die Ausschreibung innerhalb der vom Vergaberecht gezogenen Grenzen nach ihren Vorstellungen gestaltet.*)

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VPRRS 2002, 0225
DienstleistungenDienstleistungen
Zuverläsigkeit eines Bieters / Wirtschaftlichstes Angebot

VK Hamburg, Beschluss vom 18.12.2001 - VgK FB 8/01

1. Zu den Anforderungen an die Bewertung eines Bieters als zuverlässig und leistungsfähig.

2. § 25 Nr. 3 VOL/A sieht vor, dass der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Sollen für die Bemessung der Wirtschaftlichkeit des Angebotes besondere Kriterien herangezogen werden, sind diese vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung zu nennen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Bekanntmachung, kann er allgemeine Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit bei der Wertung nicht mehr berücksichtigen. Der Zuschlag muss dann auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden.

3. Zu der Frage, wann ein schwerwiegender Grund i.S.d. § 26 Nr. 1 VOL/A für die Aufhebung der Ausschreibung vorliegt.

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VPRRS 2002, 0219
DienstleistungenDienstleistungen
Antragsbefugnis bei Ausschreibungsaufhebung

OLG Jena, Beschluss vom 24.10.2002 - 6 Verg 5/02

1. Der Umstand, dass ein Vergabeprüfungsverfahren nicht zu dem vom Antragsteller bzw. vom beschwerdeführenden Beigeladenen begehrten Zuschlag, sondern zur Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 a) VOL/A führen würde, weil kein Angebot eingegangen wäre, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, steht der Rügebefugnis im Grundsatz nicht entgegen, weil die Bestimmungen über die Aufhebung der Ausschreibung neben einem Schutz der Bieter vor einer nutzlosen Erstellung zeit- und kostenintensiver Angebote auch der Diskriminierungsabwehr dienen. Wäre die Ausschreibung bestünde den für Antragsteller bzw. Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, sich an einem anschließenden neuen Vergabeverfahren zu beteiligen und so den Auftrag doch noch zu erhalten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.07.2002, Verg 15/02, Umdruck S. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002, Umdruck S. 5).*)

2. Auch bei einer solchermaßen verbleibenden Rügebefugnis erfordert § 107 Abs. 2 S. 2 GWB substantiierten Vortrag dahingehend, dass der Antragsteller / Beigeladene sich an einem anschließenden neuen Vergabeverfahren beteiligen werde und dort aufgrund ihrer wettbewerblichen Situation und der grundsätzlichen Annahmefähigkeit ihres bisherigen Angebots Aussicht auf den Zuschlag besitzen würde (vgl. BayObLG a.a.O).*)

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VPRRS 2002, 0292
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Planungsarbeiten zur Genehmigung einer Müllkesselanlage

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2002 - VK-26/02

1. Die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes kann auch bei einer Ingenieurfirma, die selbst Wettbewerbe nach den Verdingungsordnungen durchführt, nicht unterstellt werden.*)

2. Auch Planungsverfahren können nach den Regeln der VOL/A ausgeschrieben werden. Da die VOF nur das Verhandlungsverfahren kennt, muss aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vergabeart auch eine Notwendigkeit bestehen, etwa bei Planungsleistungen, ein solches durchzuführen. Wenn die Leistung überwiegend aus Bestandsaufnahmen, Analytik, Dokumentation, Überwachung besteht und die eigentliche planerische Leistung durch den Auftraggeber so vorstrukturiert ist, dass der Planer nur noch unter Anwendung seines Spezialwissens ein Leistungsprogramm abzuarbeiten hat, besteht kein Bedürfnis zur Durchführung eines VOF-Verfahrens, weil auch keine Notwendigkeit zur Konkretisierung der "Lösung" im Verhandlungswege besteht, sondern die Angebote ohne weiteres vergleichbar sind.*)

3. Wie in den Richtlinien vorgesehen kann sowohl die "Wirtschaftlichkeit" wie der niedrigste Preis (ohne das Hinzutreten eines weiteren Alibi- Kriteriums) zumindest im Bereich der VOL/A grundsätzlich beanstandungsfrei als Wertungsmethoden angewandt werden, soweit die jeweils gewählte Methode den zu erwartenden Angeboten diskriminierungsfrei gerecht wird. Die nationalen Vorschriften, insbesondere die grundlegende Vorschrift aus § 97 Abs. 5 GWB, sind insofern europarechtskonform auszulegen.*)

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VPRRS 2002, 0217
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Veräußerung eines Geschäftsanteils

VK Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2001 - 2 VK 18/01

Auch bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils (hier: einer kommunalen Eigengesellschaft) kann es sich um einen Beschaffungsvorgang handeln, bei dem die Vergabevorschriften einzuhalten sind.

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VPRRS 2002, 0216
DienstleistungenDienstleistungen
Verstoß gegen die Informationspflicht des Auftraggebers

VK Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2002 - VK 15/02

1. Die Informationspflicht des § 13 S. 1 VgV hat den Zweck, dem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, die Erlangung von Rechtsschutz zu ermöglichen. Deshalb kann der Bieter, der gleichwohl ein Nachprüfungsverfahren einleitet, eine angebliche Verletzung dieser Informationspflicht nicht erfolgreich geltend machen.

2. Das Akteneinsichtsrecht im Nachprüfungsverfahren ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der Antragsteller erforderlich ist. Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag (hier: fehlende Substantiierung eines Rechtsverstoßes) ist Akteneinsicht abzulehnen.

3. Zwar sieht § 115 Abs. 2 S. 2 GWB die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags durch die Vergabekammer auf Antrag des Auftraggebers allein auf der Grundlage einer Interessenabwägung vor. Allerdings können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht völlig unberücksichtigt bleiben. So kann die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags mit einer fehlenden Erfolgsaussicht dann begründet werden, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages auf den ersten Blick erschließt.

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VPRRS 2002, 0210
DienstleistungenDienstleistungen
Schmutzwasserentsorgung

VK Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 VK 113/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2002, 0209
DienstleistungenDienstleistungen
Rechtzeitigkeit der Rüge eines Vergabeverstoßes

VK Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2001 - 2 VK 108/01

1. Die "unverzügliche" Rüge eines Vergabeverstoßes gem. § 107 Abs. 3 GWB muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten, im Regelfall binnen 1 - 3 Tagen erfolgen.

2. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Unternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundige Unterstützung erfordert.

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VPRRS 2002, 0195
DienstleistungenDienstleistungen
Anforderungen an Schätzung des Auftragswertes

VK Nordbayern, Beschluss vom 26.03.2002 - 320.VK-3194-05/02

Zu den Anforderungen an die Schätzung des Auftragswertes.

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IBRRS 2002, 1879
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2001 - 12 U 60/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2002, 0172
DienstleistungenDienstleistungen
Subunternehmer sind nicht antragsbefugt

VK Bund, Beschluss vom 12.06.2002 - VK 2-32/02

Wer kein eigenes Angebot gegenüber der Vergabestelle abgegeben hat, ist im Nachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt.

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VPRRS 2002, 0170
DienstleistungenDienstleistungen
Nachprüfungsantrag: Antragsbefugnis

VK Bund, Beschluss vom 10.07.2002 - VK 2-34/02

Einem Bieter fehlt die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag, wenn er wegen seiner schlechten Rangposition nach der Wertung der Vergabestelle keine realistische Aussicht auf den Zuschlag hat.

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VPRRS 2002, 0168
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Voraussetzungen für die Vorgabe eines Erzeugnisses (Leitfabrikat)

VK Sachsen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1/SVK/080-02

1. Die Voraussetzungen des §§ 9 b i. V. m. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A bzw. des wortgleichen § 6 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A-SKR (Rechtfertigung der Vorgabe eines Erzeugnisses durch die Art der geforderten Leistung) liegen zum einen aus technischer Sicht allenfalls dann vor, wenn bei bereits benutzten Anlagen der Einbau inkompatibler Stoffe oder Bauteile verhindert werden muss und die verschiedenen miteinander zu verbauenden Elemente unter keinen Umständen gemeinsam funktionieren (Inkompatibilität). Nicht ausreichend sind deshalb mögliche Einsparerwartungen bei der Wartung.*)

2. Gibt der Auftraggeber gemäß §§ 9 b i. V. m. § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A bzw. des wortgleichen § 6 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A-SKR ein bestimmtes Leitfabrikat im Leistungsverzeichnis vor, so muss er zwingend den Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwenden und hinzufügen. Ausnahmen von diesem Erfordernis sind nicht möglich. Fehlt dieser Zusatz ist, ist das Leistungsverzeichnis fehlerhaft und die Vergabekammer muss in aller Regel die Aufhebung der Ausschreibung verfügen.*)

3. Sowohl § 9 Nr. 5 Abs. 1 als auch § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A bzw. die wortgleichen Regelungen in den §§ 6 Nr. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A-SKR sind eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von der Regel einer produktneutralen Ausschreibung enthalten und den Wettbewerb einschränken. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht zuletzt auch aus überlagernden Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts zum öffentlichen Auftragswesen.*)

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VPRRS 2002, 0167
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Überprüfbarkeit einer Aufhebung einer Ausschreibung

VK Sachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1/SVK/73-02

1. Die §§ 107 Abs. 2 und 114 Abs. 1 und 2 GWB sind europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Vergabekammer auch eine bereits erfolgte Aufhebung einer Ausschreibung noch in zulässiger Weise überprüfen und ggf. auch wiederum aufheben kann. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelrichtlinie (Art. 1 Abs. 1), dass (sämtliche) Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und rasch auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können. Eine bloße Beschränkung der Prüfungskompetenz auf sog. Scheinaufhebungen reicht danach nicht aus.*)

2. Fehlende Haushaltsmittel begründen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 lit. a VOB/A, der fordert, dass kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A kommt bei dieser Sachlage ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber die Kosten der Leistung selber oder durch beauftragte Dritte fehlerhaft zu niedrig bestimmt hat und die Angebotssummen diesen (vergaberechtswidrig) untersetzten Haushaltsansatz nunmehr alle überschreiten.*)

3. Die wettbewerbliche Relevanz einer von Auftraggeber geforderten, aber nicht oder nicht vollständig vom Bieter vorgelegten, Erklärung, muss bei einem Ausschluss eines Angebots gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b in die Betrachtung eingestellt werden. Bei vorgegebenem Material, DIN-Nummer und weiteren Beschreibungsparametern ist eine Gleichwertigkeitsprüfung hinsichtlich des angebotenen Fabrikats grundsätzlich möglich. Bei einem Wert der streitigen Leistungsposition von unter 500 Euro fehlt die wettbewerbliche Relevanz dieser Leistungsposition.*)

4. Hat der Bieter die geforderte Fabrikatsangabe durch den Zusatz "o. glw." (="oder gleichwertiger Art") wieder entwertet, ist ein Ausschluss des Angebots dann nicht gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen selbst an das Fehlen jedweder Fabrikatsangabe (ohne vorgegebenes Leitfabrikat) lediglich einen ermessensgebundenen Ausschluss geknüpft hat und diese Möglichkeit in der vierten Wertungsstufe (Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots) rechtlich nicht mehr besteht.*)

5. Der Amtsermittlungsgrundsatz der Vergabekammer nach § 110 Abs. 1 S. 1 GWB und des Vergabesenats beim Oberlandesgericht nach § 70 Abs. 1 GWB gilt (nach der einschlägigen Rechtsprechung) nur soweit wie der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlass gibt. *)

6. Der Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist steht einer Bewertung und Bezuschlagung der Angebote nicht entgegen, wenn die Bieter der engeren Wahl entsprechend § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A zu Protokoll der Vergabekammer erklären, dass sie sich durch ein gleichlautendes "Angebot" des Auftraggebers (nach § 150 Abs. 2 BGB weiterhin) binden lassen wollen. Dem steht auch eine mehrmalige und mehrmonatige Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist infolge diverser Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Da die Regelung über die Bindefrist insbesondere die Bieter der engeren Wahl schützen soll, können gerade diese Bieter auch auf diesen Schutz verzichten.*)

7. Die Regelungen der §§ 21, 25 und 26 VOB/A entfalten bieterschützende Wirkung.*)

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IBRRS 2002, 1710
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

OLG München, Urteil vom 18.05.2000 - U (K) 5047/99

Mit der aus einer "öffentlichen" Ausschreibung resultierenden wechselseitigen Sorgfaltspflichten ist es nicht vereinbar, daß der Ausschreibende sich nicht an die formalisierten oder selbst gesetzten Regeln hält und auf diese Weise einen Bieter benachteiligt.*)

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VPRRS 2002, 0165
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Schwellenwertberechnung: Bedarfspositionen einzurechnen?

BayObLG, Beschluss vom 18.06.2002 - Verg 8/02

In die Schätzung des voraussichtlichen Vertragswertes von Lieferaufträgen und damit in die Berechnung des Schwellenwertes sind Bedarfspositionen einzustellen.

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VPRRS 2002, 0164
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Schwellenwertberechnung

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2002 - Verg 17/02

Die für das Nachprüfungsverfahren einschlägigen Schwellenwerte ergeben sich für Bauaufträge allein aus § 2 VgV und nicht auch aus § 1a Nr. 2 VOB/A.*)

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VPRRS 2002, 0159
DienstleistungenDienstleistungen
Vergabeverfahren für LKW-Maut

VK Bund, Beschluss vom 04.09.2002 - VK 2-58/02

Vergabeverfahren zur Einführung streckenbezogener Autobahngebühren für schwere LKW in Deutschland (LKW-Maut Deutschland).

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IBRRS 2002, 1513
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

OLG Rostock, Beschluss vom 16.05.2001 - 17 W 2/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2002, 1506
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

OLG Rostock, Beschluss vom 24.09.2001 - 17 W 11/01

Ein dem Bieter durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften drohender Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt grundsätzlich voraus, dass der Bieter sich durch Abgabe eines Angebotes am Wettbewerb beteiligt hat.

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VPRRS 2002, 0156
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung

OLG Rostock, Beschluss vom 17.10.2001 - 17 W 18/00

Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrages an einen Bieter abgeschlossen ist, kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden.

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VPRRS 2002, 0152
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rechtsschutz bei bereits erfolgter Aufhebung

VK Sachsen, Beschluss vom 21.08.2002 - 1/SVK/077-02

1. Die §§ 107 Abs. 2 und 114 Abs. 1 und 2 GWB sind europarechtskonform dahin gehend auszulegen, dass eine Vergabekammer auch eine bereits erfolgte Aufhebung einer Ausschreibung noch in zulässigerweise überprüfen und ggf. auch wiederum aufheben kann. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelrichtlinie, dass (sämtliche) Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und rasch auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können. Eine bloße Beschränkung der Prüfungskompetenz auf sog. Scheinaufhebungen reicht nicht aus.*)

2. Fehlende Haushaltsmittel begründen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 a VOB/A, der fordert, dass kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht.*)

3. Die wettbewerbliche Relevanz einer vom Auftraggeber geforderten, aber nicht oder nicht vollständig von Bieter vorgelegten Erklärung muss bei einem Ausschluss eines Angebots gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A in die Betrachtung mit eingestellt werden.*)

4. Bei fehlenden Typenbezeichnungen, aber vorhandenen Fabrikatsbezeichnungen, im vom Bieter verpreisten Leistungsverzeichnis ist keine formalistische Betrachtungsweise im Sinne eines regelmäßigen und zwingenden Ausschlusses veranlasst. Dies ergibt sich auch aus einer parallelen Betrachtungsweise zu den Regelungen in den §§ 25 Nr. 1 Abs. 2 a und 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A.*)

5. Ermessensgebundene Ausschlussgründe können vom Auftraggeber in der vierten Wertungsphase (Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes) nicht mehr zu Lasten eines Bieters herangezogen werden.*)

6. Die Regelungen in den §§ 21, 25 und 26 VOB/A entfalten bieterschützende Wirkung.*)

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VPRRS 2002, 0149
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Lieferung und Montage einer Anlage als Bauauftrag?

OLG Jena, Beschluss vom 31.07.2002 - 6 Verg 5/01

1. Die Antragsbefugnis kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller habe in einem durch Ausschreibungsaufhebung beendeten Vergabeverfahren ein nicht berücksichtigungsfähiges Angebot abgegeben. Gleiches gilt für das Argument, die Antragstellerin habe in dem vorangegangenen Vergabeverfahren ihr Angebot zu einem wesentlich höheren Preis als ein anderer Bewerber abgegeben und habe daher keine Chancen auf den Zuschlag gehabt.*)

2. Bei der im Rahmen eines Klinikumsneubaus ausgeschriebenen Lieferung und Montage zweier Autoklaven und eines Wasserstoffperoxidgenerators handelt es sich um einen Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB, so dass es für die Statthaftigkeit eines GWB-Nachprüfungsverfahrens darauf ankommt, ob der Bauvertrags-Schwellenwert erreicht ist.*)

3. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Vergabestelle verpflichtet ist, von einzelnen Bietern in Anspruch genommene eingetragene gewerbliche Schutzrechte auf ihren Bestand hin zu überprüfen.*)

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