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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Dienstleistungen

4907 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

VPRRS 2004, 0537
DienstleistungenDienstleistungen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2001 - 1 VK 39/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0535
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2001 - 1 VK 37/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0528
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggebereigenschaft beim Mietkauf

BayObLG, Beschluss vom 29.10.2004 - Verg 22/04

1. Zur Auftraggebereigenschaft eines privatrechtlichen Vereins, der im Rahmen eines Mietmodells mit Kaufoption eine staatlich anerkannte private Berufsschule errichtet. *)

2. Die Identität der ausgeschriebenen mit der angebotenen Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren nicht mehr gewahrt, wenn der Bieter für die maßgeblichen Leistungen nicht selbst Vertragspartner, sondern nur deren Vermittler sein will. *)

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VPRRS 2004, 0527
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2002 - 1 VK 52/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0526
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2002 - 1 VK 04/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0524
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2001 - 203-VgK-19/2001

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0523
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOF-Verfahren: Notwendige Angaben zum Zwecke der Vergleichbarkeit

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2004 - VK-SH 30/04

1. Zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Angebote hat der Auftraggeber bei der Vergabe von Ingenieurleistungen nicht nur alle Auftragskriterien anzugeben (§ 16 Abs. 3 VOF), sondern auch die Leistungen der Bauüberwachung (§ 57 HOAI) und der Bauoberleitung (§ 55 LP 8 HOAI) in der Leistungsbeschreibung gesondert zu spezifizieren sowie die Methode für die Honorarermittlung nach § 57 Abs. 2 HOAI (Berechnungsmethode oder Festbetrag) vorzugeben.*)

2. Die mögliche Vorbefasstheit eines Bieters i.S.v. § 4 Abs. 2 und 3 VOF ist im Einzelfall zu prüfen.*)

3. Eignungskriterien i.S.v. § 10 bis 13 VOF können keine Auswahlkriterien i.S.v. § 16 Abs. 2 und 3 VOF sein.*)

4. Die Vergabekammer hat bei ihren Entscheidungen nach § 114 Abs. 1 GWB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.*)

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VPRRS 2004, 0522
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.12.2001 - 203-VgK-20/2001

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0520
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.01.2002 - 203-VgK-22/2001

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0514
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss von Unterkostenangeboten

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.10.2004 - 2 VK 13/04

Unterkostenangebote sind infolge offenbaren Missverhältnisses des Preises zur Leistung nur dann auszuschließen, wenn es entweder der gezielten und vollständigen Verdrängung anderer Bieter vom Markt dient oder wenn es den Bieter im konkreten Fall so in Schwierigkeiten bringt, dass er den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausführen kann.

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VPRRS 2004, 0510
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Nachweis der Bietereignung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2004 - 1 Verg 4/04

1. Wird ein nach den Ausschreibungsunterlagen verlangter Eignungsnachweis fristgerecht eingereicht, stellt eine Ergänzung dieses Eignungsnachweises kein unzulässiges Nachverhandeln dar, sondern es handelt sich hierbei vielmehr um eine zulässige Aufklärung von Zweifeln.

2. Dagegen handelt es sich bei der Frage, wer die ausgeschriebenen Leistungen erbringt (der Bieter selbst, Nachunternehmer etc.), um eine unzulässige Nachverhandlung.

3. Zur Frage der Einhaltung des Beurteilungsspielraums bei der Eignungsprüfung durch die Vergabestelle.

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VPRRS 2004, 0507
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2001 - 203-VgK-04/2001

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0504
DienstleistungenDienstleistungen

VK Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2001 - 2 VK 66/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0502
DienstleistungenDienstleistungen
Neuwertung muss Rechtsauffassung der VK beachten!

VK Münster, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 18/04

1. Die Vergabekammer hat die auch nur vorübergehende Beauftragung einer Firma im Wege eines sog. Interimsauftrages untersagt, weil das Angebot dieser Firma bereits durch die vorangehenden Entscheidungen der Kammer und des OLG Düsseldorf von der Wertung auszuschließen war. Insofern hat die Vergabekammer neben der Einleitung eines neuen Nachprüfungsverfahrens, die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidungen angedroht.*)

2. Wenn eine Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren zu einer Neuwertung verpflichtet wird, dann ist dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer aus dem Beschluss zu berücksichtigen. Die Vergabestelle, die ganz andere Gesichtspunkte bei der Neuwertung berücksichtigt, die zuvor nicht Gegenstand der Ausschreibung waren, umgeht die Entscheidung der Vergabekammer.*)

3. Ein sog. Interimsauftrag ist die Fortsetzung des bisherigen Nachprüfungsverfahrens, so dass die Vergabestelle bei der Vergabe dieses Auftrages entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aus dem ursprünglichen Verfahren zu berücksichtigen hat.*)

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VPRRS 2004, 0501
DienstleistungenDienstleistungen
Neuwertung muss Rechtsauffassung der VK beachten!

VK Münster, Beschluss vom 23.09.2004 - VK 26/04

1. Die Vergabekammer hat die auch nur vorübergehende Beauftragung einer Firma im Wege eines sog. Interimsauftrages untersagt, weil das Angebot dieser Firma bereits durch die vorangehenden Entscheidungen der Kammer und des OLG Düsseldorf von der Wertung auszuschließen war. Insofern hat die Vergabekammer neben der Einleitung eines neuen Nachprüfungsverfahrens, die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidungen angedroht.*)

2. Wenn eine Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren zu einer Neuwertung verpflichtet wird, dann ist dabei die Rechtsauffassung der Vergabekammer aus dem Beschluss zu berücksichtigen. Die Vergabestelle, die ganz andere Gesichtspunkte bei der Neuwertung berücksichtigt, die zuvor nicht Gegenstand der Ausschreibung waren, umgeht die Entscheidung der Vergabekammer.*)

3. Ein sog. Interimsauftrag ist die Fortsetzung des bisherigen Nachprüfungsverfahrens, so dass die Vergabestelle bei der Vergabe dieses Auftrages entscheidungserhebliche Gesichtspunkte aus dem ursprünglichen Verfahren zu berücksichtigen hat.*)

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VPRRS 2004, 0500
DienstleistungenDienstleistungen

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2001 - 2 VK 82/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0498
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2002 - 2 VK 94/01

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0496
DienstleistungenDienstleistungen
Rücknahme des Nachprüfungsantrags: Kostenfolge

VK Münster, Beschluss vom 14.10.2004 - VK 15/04

Nach der Rücknahme eines Nachprüfungsantrages trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens.*)

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VPRRS 2004, 0495
DienstleistungenDienstleistungen
Zulässigkeit von Rahmenverträgen

KG, Beschluss vom 15.04.2004 - 2 Verg 22/03

1. Die Ausschreibung erfolgt zu vergabefremden Zwecken, wenn sich die Ausschreibung nicht auf die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung durch den betreffenden Auftraggeber richtet. Solche vergabefremde Zwecke sind etwa anzunehmen, wenn mit der Ausschreibung nicht die Vergabe von Aufträgen, sondern lediglich ihr Inaussichtstellen bezweckt wird.

2. Wird das Produkt des erfolgreichen Bieters nach dem Vergabeverfahren lediglich in einen Katalog aufgenommen ohne jegliche weitere Verkaufsgarantie, dann ist der Zweck durchgeführten Ausschreibung nicht auf die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung gerichtet, sondern darauf, das Angebot des erfolgreichen Unternehmens potenziellen Interessenten zu präsentieren; eine zu einem solchen Zweck durchgeführte Ausschreibung ist unzulässig.

3. Rahmenverträgen außerhalb des Bereichs der Sektorenausnahmen sind keineswegs generell ausdrücklich zugelassen. Die generelle Zulässigkeit solcher Verträge ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 8 VgV, denn die Vorschrift regelt nur allgemein die Berechnung des Auftragswerts bei Rahmenverträgen, verhält sich aber nicht zu der Frage, in welchen Bereichen Rahmenverträge zulässig sind.

4. Es ist durchaus zweifelhaft, ob öffentliche Auftraggeber auch im Hinblick auf Rahmenverträge Ausschreibungen durchführen können, die den Auftraggeber nicht schon unmittelbar zur Abnahme verpflichten.

5. Der Gesetzgeber hat sowohl der Vergabekammer als auch dem Vergabesenat gemäß §§ 123, 114 Abs.1 S. 1 GWB die Verpflichtung zugewiesen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen. Dabei ist auch der Vergabesenat an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

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VPRRS 2004, 0493
DienstleistungenDienstleistungen
Landesversicherungsanstalten sind öffentliche Auftraggeber

BayObLG, Beschluss vom 21.10.2004 - Verg 17/04

1. Die Landesversicherungsanstalt für Ober- und Mittelfranken ist öffentliche Auftraggeberin im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB. *)

2. Verlangt der Auftraggeber das Angebot eines Listenpreises, entspricht ein Angebot mit einem für den Einzelfall kalkuliertem Preis nicht diesen Anforderungen; es ist zwingend auszuschließen. *)

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VPRRS 2004, 0490
DienstleistungenDienstleistungen
Unterzeichnung des Angebotes durch Bevollmächtigten erforderlich!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2004 - 1 VK 54/04

1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b iVm. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A darf der Auftraggeber den Zuschlag nur an unterschriebene Angebote erteilen. Angebote sind nur wirksam, wenn sie von einer zur Vertretung des Bieters berechtigten Person unterzeichnet sind.

2. Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Geschäftsführer selbst das Angebot unterschreibt, doch ist bei der Unterschrift durch einen Angestellten nicht ohne weiteres vom Vorliegen einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis auszugehen, sofern nicht der Rechtsschein einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegt. Vielmehr hat der Unterzeichnende, wenn er nicht begründet davon ausgehen darf, dass die Vergabestelle seine Vertretungsbefugnis kennt, seine Berechtigung nachzuweisen.

3. Wird ein solcher Nachweis bei der Angebotsabgabe nicht beigefügt, so ist der Nachweis der Bevollmächtigung im Rahmen der § 24 VOL/A nachzufordern.

4. Die mit Ermessensfehlern behaftete weitere Berücksichtigung eines Bieters, der nicht die erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzt, beeinträchtigt die Rechte der anderen, aussichtsreichen.

5, Hat der Auftraggeber eine nur unzureichende Eignungsprüfung vorgenommen oder diese sogar gänzlich unterlassen, so stellt dies einen Ermessensfehler dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Wertungsentscheidung auswirkt.

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VPRRS 2004, 0485
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2004 - 203-VgK-45/2004

1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Ausreichend für diese positive Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.

2. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 - 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.

3. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen, sind in den Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung die Kriterien anzugeben, nach denen sich das wirtschaftlichste Angebot bemessen soll. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, Vorhersehbarkeit und Transparenz des Vergabeverfahren dürfen bei der Wertung von Angeboten nur Zuschlagskriterien zur Anwendung kommen, die zuvor in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen bekannt gemacht worden sind, damit sich die interessierten Bieter darauf einstellen können.

4. In den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat, darf nur der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium angewendet werden.

5. Wird in der Leistungsbeschreibung der Einsatz von fabrikneuem Material vorgeschrieben, so ist ein Nebenangebot, welches die Verwendung bereits gebrauchter Materialien vorsieht, als nicht gleichwertig auszuschließen.

6. Wird in einem Vergabenachprüfungsverfahren von keinem der Bieter gerügt, dass ein eigentlich durchzuführendes Offenes Verfahren unterblieben ist, so ist die Vergabekammer gleichwohl nicht daran gehindert, dies im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, sofern der Verstoß offensichtlich und evident ist.

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VPRRS 2004, 0482
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2002 - 203-VgK-07/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0481
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.05.2002 - 203-VgK-08/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0480
DienstleistungenDienstleistungen
Wann ist freihändige Vergabe zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2004 - Verg 52/04

1. § 3 Nr. 4 VOL/A zählt die Fälle einer zulässigen Freihändigen Vergabe in der Art eines Katalogs grundsätzlich abschließend auf.

2. In den in § 3 Nr. 3 und 4 VOL/A genannten Ausnahmefällen "soll" eine Beschränkte Ausschreibung oder einer Freihändige Vergabe stattfinden. Die Vergabestelle ist danach nicht in jedem wortlautgemäß anzunehmenden Ausnahmefall, sondern dann nur in der Regel gehalten, den Auftrag im Wege einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe zu vergeben. Sachlich gerechtfertigte Gründe können dazu Anlass geben, einer höherrangigen Vergabeart den Vorzug zu geben. Umgekehrt ist im Normalfall eines der Katalogtatbestände der § 3 Nr. 3 oder 4 VOL/A gegen das Absehen vom Offenen Verfahren (von einer Öffentlichen Ausschreibung) nichts einzuwenden.

3. Gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. o) VOL/A soll eine Freihändige Vergabe stattfinden, wenn die Vergabe an eine Einrichtung im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A beabsichtigt ist. Der aus den Merkmalen der Absicht der Vergabestelle und der Einrichtung nach § 7 Nr. 6 VOL/A zusammengesetzte Normtatbestand ist in dem Sinn zu verstehen, dass es - sofern die Absicht einer Auftragsvergabe an eine solche Einrichtung vergaberechtlich beanstandungsfrei besteht - nur noch darauf ankommt, ob der Auftragnehmer als eine Einrichtung nach § 7 Nr. 6 VOL/A anzusehen ist.

4. Die Vergabestelle darf die in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten Einrichtungen deshalb nach ihrem Ermessen durch Freihändige Vergabe an einer Ausführung öffentlicher Aufträge beteiligten, sofern dies die Marktverhältnisse und den Wettbewerb nicht verfälscht.

5. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 3 Nr. 4 Buchst. o) VOL/A (insbesondere in Verbindung mit § 3 Nr. 2 VOL/A) können die Ansicht rechtfertigen, Freihändige Vergaben an Einrichtungen im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A seien nur zuzulassen, sofern dies zur Erfüllung der vom Träger der Einrichtung wahrgenommenen sozialpolitischen Aufgaben erforderlich sei.

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VPRRS 2004, 0478
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Lüneburg, Beschluss vom 31.05.2002 - 203-VgK-09/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0476
Bau & ImmobilienBau & Immobilien

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.08.2002 - 203-VgK-12/2002

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0474
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschreibung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2002 - 1 VK 18/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0473
DienstleistungenDienstleistungen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2002 - 1 VK 36/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3484
DienstleistungenDienstleistungen

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.07.2003 - 203-VgK-14/2003

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0469
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Auftrag "Einsammeln, Transport und Entsorgung von Abfällen"

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2002 - 1 VK 17/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2004, 0468
DienstleistungenDienstleistungen
Sächsische Aufbaubank ist öffentliche Auftraggeberin

VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2004 - 1/SVK/025-04

1. Die Sächsische Aufbaubank - Förderbank, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 2 GWB. Sie erfüllt mit den mit der Umgründung übertragenen Förderaufgaben im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art und unterliegt gemäß § 19 Abs. 2 FörderbankG der Aufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums.*)

2. Ein Antragsteller ist gemäß § 114 Abs. 1 GWB nicht in seinen Rechten verletzt, wenn er zum Einreichungstermin kein wertungsfähiges Angebot vorgelegt hat.*)

3. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A kann ein Angebot ausgeschlossen werden, wenn es nicht alle geforderten Erklärungen (hier angebotenes, genaues Produkt für Call Center) enthält. Das Gleiche gilt, wenn der Bieter bei einer mit Ja/Nein zu beantwortenden Fähigkeit zur Weiterleitung von Telefonanrufen (sog. Skill-based Routing) keine Festlegung getroffen hat.*)

4. Da § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A fordert, dass die Angebote die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten müssen, müssen alle Merkmale der angebotenen Leistung zum Angebotseinreichungstermin vollständig abzuleiten sein. Nachträgliche Angaben, etwa mit welchem Zusatzmodul die angebotene Leistung angeblich ausgestattet sein soll, sind unbeachtlich, da sie eine nach § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ausgeschlossene Verhandlung über die Änderung des Angebots eröffnen.*)

5. Setzt der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bindende Mindestvorgaben für abzugebende Angaben und Erklärungen, reduziert sich das Ermessen hinsichtlich eines möglichen ("können ausgeschlossen") Ausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A auf Null.*)

6. Vermeintliche Unklarheiten im Leistungsverzeichnis können zulässigerweise nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB gerügt wurden, zumal der Bieter gemäß § 17 Nr. 6 VOL/A gehalten ist, derartige Missverständnisse beim Auftraggeber zu klären.*)

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VPRRS 2004, 0467
DienstleistungenDienstleistungen
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

VK Sachsen, Beschluss vom 07.04.2004 - 1/SVK/023-04

1. Die Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist einem Bewerber auch dann zuzusprechen, wenn er die Vergabeunterlagen für eine Angebotsabgabe nicht erhalten hat, diese Nichtzusendung aber gerade den von ihm geltend gemachten Vergabeverstoß darstellt.*)

2. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb nach § 3 a Nr. 2 lit. d VOL/A liegen nicht vor, wenn eine angeblich unbedingt erforderliche Vergabe - objektiv gesehen - tatsächlich nicht notwendig ist, weil der Auftraggeber noch über sieben Monate eine vertragliche Bindung zum bisherigen Leistungserbringer hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die verkürzten Fristen des § 18 a Nr. 2 VOL/A (15 Tage Teilnahmefrist und zehn Tage Angebotsfrist) samt Auswertungszeitraum ausnutzen kann, ohne eine Leistungserbringung zu gefährden.*)

3. Auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 101 Abs. 4 GWB, § 3 a VOL/A) sind Bewerber nur auf objektiver Grundlage zur Teilnahme aufzufordern und insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB und das Transparenz- und Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB zu beachten. Die Vergabe sogar eines unbefristeten Vertrages aus einer punktuellen Engpasslage - zudem an meist lokale Anbieter - sprengt den Ausnahmetatbestand des § 3 a Nr. 2 lit. d VOL/A. § 3 a Nr. 2 lit. d VOL/A ist - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - auf enge Ausnahmefälle wie insbesondere akute Gefahrensituationen und Katastrophenfälle beschränkt.*)

4. Will der Auftraggeber einem Bewerber die nach § 7 a i. V. m. § 7 Nr. 4, 5 VOL/A zu prüfende Eignung aufgrund von negativen Mutmaßungen und Gerüchten absprechen, so darf dies nicht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs des Bewerbers geschehen.*)

5. Eventuelle Probleme in der bisherigen Leistungserbringung stellen grundsätzlich keinen tauglichen Grund dar, einen Bewerber nicht am Wettbewerb zu beteiligen, zumal wenn dieser - sanktionslos - die auch künftig zu vergebende Leistung ohne gravierende Beanstandungen bisher erbracht hat.*)

6. Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 GWB hat die Vergabekammer den Auftraggeber zur Einstellung eines Verhandlungsverfahrens zu verpflichten, wenn dieses vergaberechtswidrig durchgeführt wurde.*)

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VPRRS 2004, 0466
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abweichung vom Vorrang des Offenen Verfahrens

VK Sachsen, Beschluss vom 20.08.2004 - 1/SVK/067-04

1. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen für das Abweichen vom Offenen Verfahren liegt beim Auftraggeber (arg. ex § 3 a Nr. 3 VOL/A. "Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren abgewichen worden ist.")*)

2. Hat der Auftraggeber in der Vergabeakte/Vergabevermerk demgegenüber nicht dokumentiert, warum er vom Vorrang des Offenen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 5 GWB abweichen darf, ist ein gegen die Durchführung eines Nichtoffenen Verfahrens gerichteter Nachprüfungsantrag grundsätzlich - bei unterstellter individueller Rechtsverletzung im übrigen - schon aus diesem Grund begründet (wie OLG Naumburg, B. v. 10.11.2003, 1 Verg 14/03).*)

3. Im Rahmen des § 3 a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A muss der Auftraggeber eine - vorherige - Prognose anstellen, welchen konkreten Aufwand ein Offenes Verfahren bei ihm, aber auch der noch unbekannten Anzahl potenzieller Bieter voraussichtlich verursachen würde. Dabei hat er auf der Grundlage benötigter Verdingungsunterlagen den Kalkulationsaufwand eines durchschnittlichen Bieters für die Erstellung und Übersendung der Angebote und dessen sonstige Kosten zu schätzen. Zum Teil kann der Auftraggeber auch auf Erfahrungswerte parallel gelagerter Ausschreibungen oder auf eigene Schätzungen in Fällen der möglichen Überschreitung der EU-Schwellenwerte zurück greifen. Diese ermittelten Schätzkosten sind danach in ein Verhältnis zu dem beim Auftraggeber durch das Offene Verfahren erreichbaren Vorteil oder alternativ den Wert der Leistung zu setzen.*)

4. Bei der Ermittlung des Aufwands ist auch im Gegenzug einzustellen, welche Fixkosten der Auftraggeber im Nichtoffenen Verfahren als Sowieso-Kosten (z. B: Auswertungskosten und Kosten für vorgezogenen Teilnahmewettbewerb) hat und welche Refinanzierungsposten (z. B. nach § 20 VOL/A für die Kosten der Vervielfältigung der Verdingungsunterlagen) den zusätzlichen Aufwand beim Offenen Verfahren andererseits wiederum gegenüber dem Nichtoffenen Verfahren schmälern.*)

5. Der klare Wortlaut des § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A verdeutlicht, dass ein für sich gesehen hoher Aufwand für die Durchführung eines Offenen Verfahrens unerheblich ist. Vielmehr muss der Auftraggeber zum einen den ermittelten Aufwand - in der ersten Variante - zu dem positiv erreichbaren Vorteil eines Offenen Verfahrens ins Verhältnis setzen. Selbiges gilt - wertneutral - zum alternativ relevanten Wert der Leistung bei Variante zwei. Erst wenn zumindest zu einer der beiden Bezugsgrößen zweifelsfrei ein Missverhältnis fest gestellt würde, darf das Nichtoffene Verfahren angewandt werden. Dabei geht die Vergabekammer - gestützt auf Berichte der Rechnungshöfe und auch auf eine sachverständige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung - grundsätzlich davon aus, dass - aufgrund auch mathematischer Wahrscheinlichkeit - das wirtschaftlichste Angebot bei z. B. 50 fiktiven Angeboten im Offenen Verfahren preislich niedriger liegt als bei lediglich zehn Angeboten, zumal wenn diese - wie vorliegend - ausgelost werden.*)

6. Ein Missverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A liegt erst dann vor, wenn der zusätzliche Aufwand eines Offenen Verfahrens den ermittelten Vorteil um ein Vielfaches übersteigt.*)

7. Selbiges gilt für ein Missverhältnis zum Wert der Leistung. Nur dann, wenn der - zusätzliche - Aufwand eines Offenen Verfahrens einen Großteil des Wertumfangs der Leistung ausmacht, ist ein Nichtoffenes Verfahren gerechtfertigt. Bei der erforderlichen Individualbetrachtung steht ein immer höherer Wert der Leistung proportional zum Aufwand des Offenen Verfahrens. Je höher der betroffene Wert der Leistung, um so weniger wahrscheinlich kann der Aufwand des Offenen Verfahrens zu einem beachtlichen Missverhältnis führen. Ein anerkennenswerter Zusatzaufwand des Offenen Verfahrens von einem Prozent des Leistungswertes steht nicht im Missverhältnis zum Leistungswert.*)

8. Bei dieser Gesamtbetrachtung muss insbesondere der Ausnahmecharakter des Nichtoffenen Verfahrens gegenüber dem Offenen Verfahren berücksichtigt werden. Würde der Auftraggeber anhand nur von ihm vorgenommener und ungesicherter Prognosewerte zum Aufwand eines Offenen Verfahrens und geschätzter fiktiver Kosten einer noch ungewissen Anzahl von Bietern in jenem Offenen Verfahren generell das Nichtoffene Verfahren anwenden, wäre dem Haus- und Hoflieferantentum Tür und Tor geöffnet. Dies gilt um so mehr als der wettbewerbliche Aspekt der Beschaffungen durch § 97 Abs. 1 GWB gegenüber dem unterhalb der EU-Schwellenwerte allein dominierenden haushaltsrechtlichem Aspekt an Bedeutung gewonnen hat.*)

9. Es fehlt einem Bewerber die gemäß § 114 Abs. 1 GWB erforderliche Rechtsverletzung durch die fehlerhafte Durchführung eines lediglich Nichtoffenen Verfahrens, wenn er für ein separates Teillos im Gegensatz zu anderen Losen vom Auftraggeber singulär zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.*)

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VPRRS 2004, 0458
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Anforderungen an Eignungsnachweise

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2004 - Verg 11/04

1. Unklarheiten über die Qualität von geforderten Nachweisen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2. Sehen die Ausschreibungsunterlagen zwingend vor, dass die Bieter ihre Eignung zur Auftragsdurchführung innerhalb der Frist zur Angebotsabgabe nachzuweisen haben, und ist ein bestimmter Termin zur Abgabe der geforderten Eignungsnachweise vorgesehen, kommt es darauf an, dass die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt Gültigkeit haben.

3. Der Nachweis der Eignung fällt nicht unter den Begriff der "Angaben und Erklärungen" gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Fehlende Eignungsnachweise führen daher zwingend zum Angebotsausschluss.

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VPRRS 2004, 0455
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wohnungsbauunternehmen d. öffentlichen Hand: Öffentliche Auftraggeber?

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2004 - VK-SH 28/04

1. Wohnungsbaugesellschaften fallen unter das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB, wenn sie nach ihrer Satzung an einer dauerhaften und sozialen Wohnraumversorgung von breiten Schichten der Bevölkerung mitwirken.*)

2. Für die Wertbarkeit von Nebenangeboten kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen hierfür technische Mindestbedingungen festgesetzt hat.*)

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VPRRS 2004, 0453
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann liegt eine Pflicht zur Ausschreibungsaufhebung vor?

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2003 - 203-VgK-16/2003

1. Der öffentliche Auftraggeber, der Entsorgungsleistungen ausschreibt, ist gehalten, von Prognosen hinsichtlich der Entwicklung der Abfallmenge nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und den Bietern in erster Linie die Zahlen an die Hand zu geben, die dem Auftraggeber insbesondere hinsichtlich der jüngsten Entwicklung der für die Kalkulation maßgeblichen Fakten wie Abfallmenge, Behälter, Anzahl und Behältergröße etc. im Zeitpunkt der Abfassung der Verdingungsunterlagen aktuell bekannten und vorliegenden Zahlen mitzuteilen.

2. Von einer Pflicht zur Aufhebung der Ausschreibung als einzig rechtmäßige Maßnahme ist ausnahmsweise auszugehen, wenn eine wettbewerblich und wirtschaftlich fundierte Vergabe nicht mehr möglich ist, sinnlos wäre oder aber Bieter einseitig und schwerwiegend beeinträchtigen würden.

3. Dies kann etwa in den Fällen vorkommen, in denen irreparable Mängel der Leistungsbeschreibung vorliegen, sofern diese erheblich sind. In diesen Fällen kann einem Bieter ein vergaberechtlicher Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens erwachsen, um so die Chance zu erhalten, in einem sich anschließenden, neuen Vergabeverfahren ein Angebot zu einem konkurrenzfähigen Preis anzubieten.

4. Die Antragsbefugnis für ein auf Aufhebung eines Vergabeverfahrens gerichtetes Nachprüfungsverfahren kann einem Antragsteller auch dann nicht abgesprochen werden, wenn er schlüssig vorträgt, warum seiner Auffassung nach im konkreten Fall das dem öffentlichen Auftraggeber durch § 26 VOL/A eingeräumte Ermessen ausnahmsweise zu Gunsten einer Aufhebung auf Null reduziert ist.

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VPRRS 2004, 0451
DienstleistungenDienstleistungen
Was bedeuten Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters?

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.09.2003 - 203-VgK-13/2003

1. Fügt ein Bieter irrtümlich ein falsches Muster bei, das im Übrigen die gleiche Verpackung wie die von ihm angebotene und vom Auftraggeber geforderte Ausführung und sogar eine gemeinsame Abbildung als Etikett aufweist, ist dies zwar geeignet, beim Auftraggeber entsprechende Zweifel über die Beschaffenheit des Angebotes zu wecken. Ein zwingender Angebotsausschluss - wegen Änderung der Verdingungsunterlagen - lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

2. Die Unterschrift hat auf dem Angebot in einer Weise zu erfolgen, die deutlich macht, dass sich der Unterzeichner das gesamte Angebot mit seiner Unterschrift zu eigen macht

3. Ist eine Unterschrift vorhanden, befindet sie sich aber nicht an der eindeutig gekennzeichneten und geforderten Stelle im Angebot, so ist das Angebot auszuschließen.

4. Leistungsfähig ist eine Bieter, der als Unternehmer über die personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können und in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

5. Die Prüfung der Zuverlässigkeit eines Bieters erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage einer Analyse des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens.

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VPRRS 2004, 0444
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Schwere Verfehlung: Welche Konsequenzen?

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2003 - 1/SVK/051-03

1. Grundsätzlich bestimmt § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, dass bei Öffentlicher Ausschreibung (Offenem Verfahren, vgl. § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A) die Unterlagen - ohne vorgezogene Eignungsprüfung - an alle Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Dem gemäß findet im Offenen Verfahren im Gegensatz zum Nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren keine vorgezogene Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs statt.*)

2. Die Regelung des § 7 a Nr. 2 Abs. 4 VOL/A verdeutlicht, dass ein Ausschluss eines Bewerbers vom Wettbewerb erst erfolgen darf, wenn zuvor rechtliches Gehör gewährt oder ein standardisiertes Verfahren auf objektivierter Grundlage durchgeführt wurde.*)

3. Sachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer reichen nicht aus, um diesen nach § 7 Nr. 5 c VOL/A in einem künftigen Offenen (Vergabe-)Verfahren von vornherein (keine Übersendung der Verdingungsunterlagen) vom Wettbewerb auszuschließen. Der - präventive - Ausschluss vom Vergabeverfahren darf keine Sanktion für Probleme in der Vertragsabwicklung in einem anderen Vergabeverfahren sein. Normale Beanstandungen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung stellen keine schwere Verfehlung i. S. des § 7 Nr. 5 c VOL/A dar, auch wenn sie die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens beeinträchtigen. Schwer ist eine Verfehlung nur dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat.*)

4. Für das Vorliegen einer schweren Verfehlung ist der Auftraggeber beweispflichtig. Soweit Grundlage eine nicht rechtskräftige Entscheidung ist, ist dem Bewerber, der ausgeschlossen werden soll, rechtliches Gehör zu gewähren, in dem ihm unter Nennung der maßgeblichen Tatsachen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Für das Tatbestandsmerkmal "nachweislich" in § 7 Nr. 5 c VOL/A sind dieselben hohen Anforderungen zu stellen wie an einen "nachweislichen" Zugang eines Angebotes beim Auftraggeber im Rahmen des § 22 Nr. 6 VOB/A. Bestehen begründete Zweifel, kann von einem Nachweis nicht gesprochen werden.*)

5. Eine schwere Verfehlung i. S: d. § 7 Nr. 5 c VOL/A darf grundsätzlich (zunächst) nur zum Ausschluss im laufenden Vergabeverfahren führen. Der Bewerber muss zudem die Möglichkeit erhalten, darzulegen, dass er durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Trennung von verantwortlichen Mitarbeitern etc.) nunmehr Zustände wieder hergestellt hat, die seine Zuverlässigkeit belegen.*)

6. Als Maßnahme der Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 1 GWB kommt (nur) die Aufhebung der Ausschreibung - und nicht die verspätete Zulassung zur Angebotsangabe - in Betracht, wenn ein Bewerber in einem Vergabeverfahren nach der VOL/A zu Unrecht vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde, aber Preisabsprachen mit den wenigen für den Zuschlag noch in Betracht kommenden und deshalb beigeladenen Bietern zu befürchten sind und zudem faktisch stark unterschiedliche Angebotsfristen für die Bieter die Folge wären.*)

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VPRRS 2004, 0441
DienstleistungenDienstleistungen
Absehen von Verfahrenskosten bei frühzeitiger Antragsrücknahnme!

VK Sachsen, Beschluss vom 05.06.2003 - 1/SVK/044-03

Bedarf es keiner Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zieht der Antragsteller unmittelbar nach Auswertung der Erkenntnisse aus der Akteneinsicht bzw. nach einer dreitägigen Bedenkzeit noch vor Absendung der Beiladung und Ladung zur mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurück, kann teilweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

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VPRRS 2004, 0440
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Mittelstandsförderung bei der Vergabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - Verg 38/04

1. Einem mittelständischen Unternehmen fehlt nicht die Antragsbefugnis, wenn es zwar kein eigenes Angebot abgegeben hat, aber rügt, dass es durch die Gesamtvergabe anstelle einer Vergabe in Teillosen und/oder Fachlosen gemäß § 97 Abs. 3 GWB, § 5 Nr. 1 VOL/A gerade an einer Angebotsabgabe gehindert war.

2. Für die Stellung des Nachprüfungsantrages ist keine Frist vorgesehen. Auch die Annahme einer ungeschriebenen Frist zur Einreichung des Nachprüfungsantrags zur weiteren Beschleunigung ist nicht geboten. Bei zögerlicher Einreichung des Nachprüfungsantrags riskiert der Bieter den zwischenzeitlichen Zuschlag des Auftraggebers und damit den endgültigen Verlust des Auftrags.

3. In den nationalen Bestimmungen des § 97 Abs. 3 GWB und des § 5 Nr. 1 VOL/A liegen keine Verletzung des Europarechts. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG ist nicht ersichtlich. Es ist nicht zu erkennen, weshalb mit der losweisen Vergabe eine Diskriminierung großer Unternehmen einhergehen soll. Der Wettbewerb wird hierdurch lediglich erweitert, wobei alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen vorfinden.

4. Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, von einer Losaufteilung abzusehen, wenn überwiegende Gründe für eine einheitliche Auftragsvergabe sprechen. Eine solche Sachlage kann gegeben sein, wenn die Aufteilung unverhältnismäßige Kostennachteile bringen oder zu einer starken Verzögerung des Vorhabens bzw. einer "unwirtschaftliche Zersplitterung" führen würde

5. Dem Aspekt der Mittelstandsförderung genügt es nicht, die Möglichkeit der Bildung von Bietergemeinschaften zuzulassen. Vielmehr müssen mittlere Unternehmen nach dem Normzweck der hier verletzten Vergabevorschriften in geeigneten Fällen in die Lage versetzt werden, sich eigenständig zu bewerben.

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VPRRS 2004, 0438
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rücknahme des Nachprüfungsantrags: Kostenfolge

VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2004 - 69d-VK-82/2003

Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat der Antragsteller, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterliegt, dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur bei einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags Anwendung, sondern auch dann, wenn die antragstellende Partei ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.

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VPRRS 2004, 0432
DienstleistungenDienstleistungen
Fehlende Genehmigung führt zum Ausschluss

VK Südbayern, Beschluss vom 05.07.2004 - 38-05/04

1. Verarbeitung, Verwertung und Vermarktung von Grüngut im Verbandsgebiet eines Abfallwirtschaftsverbandes: Leistungserfüllung als Güterkraftverkehr (mit der Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach GüKG) oder erlaubnisfreier Werkverkehr?*)

2. Ein Bieter ist verpflichtet, über alle für die ausgeschriebene Dienstleistung erforderlichen Genehmigungen zu verfügen und diese mit dem Angebot einzureichen.

Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe a VOL/A können Angebote ausgeschlossen werden, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOLA). Diese Vorschrift räumt dem Auftraggeber grundsätzlich einen Ermessensspielraum ein. Zwar wird dieser Ermessensspielraum durch § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A auf Null reduziert, da es sich um eine "Muss"-Vorschrift handelt.

Die kann jedoch hier dahinstehen, da eine Güterkraftverkehrserlaubnis vom Antragsgegner nicht gefordert war. Der Antragsgegner selbst ging ja davon aus - und konnte dies auch glaubhaft darlegen -, dass es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um den erlaubnisfreien Werksverkehr handelt. Die Erlaubnis gem. § 3 GüKG kann nachgereicht werden.*)

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VPRRS 2004, 0431
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Mindestanforderungen müssen eingehalten werden

VK Südbayern, Beschluss vom 24.06.2004 - 37-05/04

1. Das Vergabeverfahren steht grundsätzlich unter dem Gebot der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer gemäß § 97 Abs. 2 GWB i. V. m. § 2 Nr. 2 VOL/A. Dies bedeutet unter anderem, dass allen Bietern dieselben Mindestanforderungen erfüllen müssen, die für das konkrete Angebot und die Kalkulation von Bedeutung sind, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden (Müller-Wrede, VOL/A-Komm., § 2 Rdn. 9)*)

2. Versäumt der Auftraggeber Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit eines vom vorgegebenen Leitfabrikat abweichenden Fabrikats anzugeben, kann dies grundsätzlich nicht zum Ausschluss des Angebotes des Bieters führen, der ein Produkt eines anderen Herstellers anbietet (VK Brandenburg VK 34/03 vom 30.06.2004).*)

3. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten, die sich aus Bestimmungen über das Vergabeverfahren ergeben, auf deren Einhaltung sie einen Anspruch hat, verletzt, §§ 114 Abs. 1, 97 Abs. 7 GWB, weil der Auftraggeber die aus dem Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) abgeleitete Dokumentationspflicht verletzt hat und die Leistungsbeschreibung nicht so eindeutig beschrieben war, dass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mussten. Die Wertung, insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit ist, soweit sie durchgeführt wurde, fehlerhaft. Der Antragstellerin wurden keine konkreten Kriterien zur Wertung unter Setzung einer angemessenen Frist genannt. Zudem hatte zum Zeitpunkt der Ausschreibung mindestens ein Produkt des Leitfabrikats die geforderte Zertifizierung noch nicht.*)

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VPRRS 2004, 0429
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Verpflichtung zur Berücksichtigung nur "auskömmlicher" Angebote

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 203-VgK-23/2002

1. Bei unklaren und auslegungsbedürftigen Aussagen in den Verdingungsunterlagen sollte der Bieter dies unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen. Regelmäßig enthalten die Bewerbungsbedingungen öffentlicher Auftraggeber sogar eine entsprechende Verpflichtung. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Verdingungsunterlagen nicht erfüllbare Forderungen enthalten. Das ist keine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 2, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A.

2. Ein Eigenanteil von 50 % bildet einen tauglichen Orientierungswert, um zu definieren, wann ein Bieter die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 VOB/B im eigenen Betrieb ausführt.

3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Wettbewerb erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen.

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VPRRS 2004, 0427
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ungewöhnlich hoher Preisabstand erfordert Plausibilitätsprüfung

VK Lüneburg, Beschluss vom 19.09.2002 - 203-VgK-19/2002

1. Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellung und Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB/A vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren.

2. Zu den materiellen Entscheidungen zählen Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis, sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ein Vermerk, der es nicht ermöglicht, anhand der Angebotsauswertung und des Vergabevorschlags die Entscheidung nachzuvollziehen, genügt den Anforderungen des § 30 Nr. 1 VOB/A nicht.

3. Der Auftraggeber muss bei ungewöhnlich hohem Preisabstand eine Plausibilitätsprüfung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A durchführen und Prüfung und Ergebnis zu dokumentieren.

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VPRRS 2004, 0424
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rüge muss unverzüglich erfolgen

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.09.2002 - 203-VgK-18/2002

1. Als äußerster Zeitraum für eine unverzügliche Rüge ist eine Frist von 2 Wochen anerkannt. Ein Bieter kann diese Frist aber nicht in jedem Fall ausschöpfen. In Fällen, in denen sich ein vermeintlicher Vergaberechtsfehler erst aus umfangreichen Kenntnissen und Studium der Rechtsgrundlagen ableiten lässt, kann auch dann noch rechtzeitig gerügt werden, wenn diese Frist von 2 Wochen deutlich überschritten wird. Wenn der gerügte Sachverhalt aber eine aus den Verdingungsunterlagen ersichtliche, für ein fachkundiges Unternehmen ohne weiteres erkennbare Tatsache betrifft, ist eine Rügefrist von max. 5 Tagen absolut ausreichend und zumutbar.

2. Gemäß § 30 Nr. 1 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen . Zu den materiellen Entscheidungen zählen insbesondere die Entscheidungen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie beim Ergebnis der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben.

3. Bei ungewöhnlich hohem Preisabstand gegenüber den übrigen Angeboten hat der Auftraggeber eine Plausibilitätsprüfung gem. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A durchzuführen und Prüfung und Ergebnis zu dokumentieren.

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VPRRS 2004, 0423
DienstleistungenDienstleistungen
Zugelassene Nebenangebote sind zu werten

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2004 - 1 VK 34/04

1. Nebenangebote, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso wie Hauptangebote zu werten (§ 25 Nr. 4 VOL/A).

2. Die Einbeziehung von Preisnachlässen mit Bedingungen (z.B. Skonti bei Einhaltung einer Zahlungsfrist) in die Wertung setzt voraus, dass die Bedingung eindeutig und erfüllbar ist, nicht gegen zwingende Vergabebestimmungen verstößt und zu einem abgrenzbaren wirtschaftlichen Ergebnis führt.

3. Angaben, die zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Nebenangebots - hier seiner Eindeutigkeit und seiner wirtschaftlichen Auswirkungen - erforderlich erscheinen, können nicht im Wege von Aufklärungsgesprächen nachgeholt werden. Durch eine Aufklärung nach § 24 VOL/A kann der Wortlaut von Nebenangeboten nicht verändert oder korrigiert werden.

4. Ein dem Auftraggeber bei der Wertung von Nebenangeboten etwa zustehender Beurteilungsspielraum ist grundsätzlich nur überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird, nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird. Die Prüfungskompetenz der Vergabekammer erstreckt sich demzufolge auf die Frage, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Wertungsspielraums erkennbar überschritten und etwa durch sachfremde Erwägungen oder eine Ungleichbehandlung verletzt hat.

5. Maßgebend für die Auslegung des schriftlich abgegebenen Nebenangebots ist das objektive Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers auf der Grundlage des in seinem Wortlaut unveränderlich feststehenden Angebots. Der Auftraggeber braucht sich mit der Frage der Gleichwertigkeit eines Nebenangebots nicht mehr zu befassen, wenn dieses bereits wegen fehlender Eindeutigkeit nicht gewertet werden kann.

6. Gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) VOL/A werden Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind. Die Bestimmung bezieht sich auf § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A, wonach Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig sind.

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VPRRS 2004, 0422
DienstleistungenDienstleistungen
öffentliche Aufträge nur privatrechtliche Verträge

VK Halle, Beschluss vom 22.09.2000 - VK Hal 27/00

1. Die Legaldefinition der öffentlichen Aufträge beruht auf der Definition der EG-Richtlinien. Unter Auftrag ist ein dem Privatrecht zuzuordnender Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu verstehen, d.h. nach § 99 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Öffentliche Verträge oder Verwaltungsakte fallen nicht darunter.

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 2 RettDG-LSA kein öffentlicher Auftrag im Sinne der §§ 97 ff. GWB. Denn die Beauftragung nach § 3 Abs. 2 RettDG-LSA erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der eine hoheitliche, eine öffentliche Pflicht zum Gegenstand hat und darüber hinaus werden für die erbrachten Leistungen gem. § 20 Abs. 1 und 2 RettDG-LSA Benutzungsgebühren über das Kommunalabgabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt durch Satzung erhoben.

3. Nach § 5 Abs. 1 NRettDG, welcher in seinem Wortlaut gleichbedeutend ist wie § 3 Abs. 2 RettDG-LSA, werden Dritte in einem zweistufigen Verfahren, bestehend aus der Auswahlentscheidung und dem eigentlichen Vertragsschluss, beauftragt. Die Auswahlentscheidung ist entsprechend dem öffentlichen Charakter des Rettungsdienstes ein Verwaltungsakt, die Beauftragung kann gleichfalls durch Verwaltungsakt oder in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen.

4. Die Erbringung von Dienstleistungen fällt unter die Richtlinie 92/50 EWG, wenn sie aufgrund von Aufträgen erfolgt. Als "öffentliche Dienstleistungsaufträge" gelten nur die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen Verträge (Art. 1a der Richtlinie). Aufträge sind nur privat-rechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt.

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VPRRS 2004, 0420
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unverzügliche Information nicht berücksichtigter Bieter

VK Halle, Beschluss vom 13.03.2001 - VK Hal 23/99

1. Die Antragsgegnerin verkennt, dass es nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das Erkennenkönnen, sondern auf das tatsächliche Erkennen der Verstöße ankommt. Die objektive Möglichkeit des Erkennens ist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur dann relevant, soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar war.

2. Im deutschen Vergaberecht ist der Zuschlag zwar gleichbedeutend mit der Annahme des Vertragsangebotes eines Bieters, es gelten insofern die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts. Dies bedeutet allerdings, dass im Rechtssinne die Annahme erst dann vollzogen ist, wenn der nach außen Berechtigte (Art. 70 Abs. 2 GO LSA), in schriftlicher Form (Art. 70 Abs. 1 GO LSA) diese erklärt hat und der Bieterin die Annahmeerklärung zugegangen ist.

3. Nach § 27a VOL/A hat der Auftraggeber spätestens zehn Tage vor Zuschlag seiner Informationspflicht gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern zu genügen . Jede andere Auffassung würde den durch das GWB ausdrücklich geschützten Primärrechtsschutz aushöhlen.

4. Obwohl § 27 Nr. 1 VOB/A eine Soll-Vorschrift darstellt, bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend ausüben kann, dass sie alle Bieter erst nach vollzogener Zuschlagserteilung von ihren Angeboten entbindet. Die Vorschrift soll die Bieter davor schützen, nicht unnötig lange an ihr Angebot gebunden zu sein. Aus diesem Grund ist es nicht nur billig, sondern geboten, dass die Bieter, die nicht zum Zuge kommen, alsbald benachrichtigt werden. § 27 Nr. 1 VOB/A räumt dafür dem Auftraggeber abgestufte Möglichkeiten ein. Im vorliegenden Fall hätte die Antragsgegnerin unverzüglich nach Abschluss der Wertung im Sinne von § 25 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 u. 2 VOB/A die Antragstellerin benachrichtigen müssen, damit diese weiter bzw. neu hätte disponieren können.

5. Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist der Begriff "unverzüglich" bedeutungsgleich mit dem Begriff "ohne schuldhaftes Zögern". Diese Definition aus dem Privatrecht wird auch auf das öffentliche Recht zur Auslegung des dort verwendeten Begriffs der "Unverzüglichkeit" erstreckt. In analoger Anwendung sind demnach dem Auftraggeber unter Beachtung der Interessen der Auftragnehmer sowie der etwaigen besonderen Verhältnisse im Einzelfall in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Verständigung der Bieter zu zugestehen.

6. Der Antrag gilt nicht im Sinne des § 116 Abs. 2 i.V.m. 113 Abs. 1 GWB als abgelehnt. Denn die Verpflichtung der Vergabekammer, das Verfahren innerhalb von fünf Wochen abzuschließen, greift nicht für Feststellungsanträge. Im Regierungsentwurf zum Vergaberechtsänderungsgesetz wird diese Vorschrift als zentrale Regelung für die zügige Durchführung des Nachprüfungsverfahrens charakterisiert. Bei Feststellungsverfahren besteht keinerlei Bedürfnis an einer derartigen Verfahrensbeschleunigung, so dass der Gesetzgeber diesbezüglich bewusst keine Fristenregelung formuliert hat. Für eine eventuelle analoge Anwendung der Fünf-Wochen-Frist besteht demnach kein Raum.

7. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung geeignet sind. Erscheinen Angebote ungewöhnlich niedrig, so sind diese zu überprüfen. Dem öffentlichen Auftraggeber obliegt es nicht zu entscheiden, ob eine Überprüfung sinnvoll ist oder nicht. Selbst wenn ein Angebot keinerlei Bezug mit der Wirklichkeit hat, ist der betreffende Bieter dennoch zur Stellungnahme aufzufordern. Ist ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat der Auftraggeber vor der Vergabe die Einzelposten des Angebotes zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind vom Bieter die erforderlichen Belege abzufordern und ggf. ist ihm mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden. Dabei ist dem Bieter eine angemessene Frist einzuräumen. Erteilt er keine Auskünfte, so kann dies den Ausschluss nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bewirken.

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