Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4681 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2016, 0435
Bewachungsleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 24.08.2016 - 1/SVK/017-16
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordert, dass ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich jede Auskunft, die er einem anfragenden Bieter gibt, auch allen anderen Bietern erteilt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber gegen das Gebot der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Bieter verstößt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine zusätzliche Auskunft handelt. Der Begriff der zusätzlichen Auskunft ist dabei weit auszulegen.*)
2. Ein Auftraggeber kann allenfalls im Einzelfall eine Bieterfrage individuell beantworten, wenn sie offensichtlich ein individuelles Missverständnis des Bieters betrifft und die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzen oder die Identität des Bieters preisgeben würde.*)
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VPRRS 2016, 0432
Waren/Güter
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2016 - 1 VK 28/16
1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands obliegt dem Auftraggeber. Das Vergaberecht macht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was er beschaffen muss oder will.
2. Das Vergaberecht regelt nur die Art und Weise der Beschaffung. Es liegt damit in der Hand des Auftraggebers, die an die zu beschaffenden Gegenstände zu stellenden funktionalen, technischen und ästhetischen Anforderungen nach seinem Bedarf festzulegen; die konkreten Spezifikationen müssen aber objektiv auftrags- und sachbezogen sein und dürfen keine diskriminierende Wirkung haben.
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VPRRS 2016, 0431
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2016 - 1 VK 36/16
1. In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verwiesen werden, „das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert“.
2. Gegen diese Verpflichtung zur produktneutralen Ausschreibung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen und explizit in der Leistungsbeschreibung benannt worden ist, sondern auch, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein Leitfabrikat ausgeschrieben wurde, weil nur ein einziges Produkt allen Vorgaben gerecht wird.
3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fehlende Produktneutralität auf sachlichen Gründen beruht, liegt beim Auftraggeber. Hierzu bedarf es einer detaillierten und dokumentierten Begründung.
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VPRRS 2016, 0430
Reinigungsleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2016 - 2 VK LSA 12/16
1. Der Auftraggeber darf Angebote wegen verspäteten Eingangs des Aufklärungsschreibens nur dann ausschließen, wenn er vorab dem Bieter deutlich macht, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt.
2. Das aktuelle Gesetz (§ 18 EG VOL/A 2009) sieht anders als früher keine Rechtsfolge vor, wenn der Bieter vom Auftraggeber gesetzte Fristen für Aufklärungsmaßnahmen versäumt.
3. In Sachsen-Anhalt dürfen Dienstleistungen, die unter das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, nur an Bieter vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des für das Unternehmen nach dem AEntG geltenden Tarifvertrages entsprechen. Entspricht der vom Bieter vorgelegte Arbeitsvertrag einer Objektleiterin nicht dem (gem. AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung, ist der Bieter nicht tariftreu und damit unzuverlässig.
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VPRRS 2016, 0390
Rabattvereinbarungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2015 - Verg 4/15
1. Die Vorschrift des § 132a Abs. 2 Satz 4 SGB V, wonach für die Versorgung der Versicherten mit Impfstoffen Verträge mit mindestens zwei pharmazeutischen Unternehmen innerhalb eines Versorgungsgebiets zu schließen sind, ist bieterschützend.
2. Das Ziel einer Beteiligung von mindestens zwei pharmazeutischen Unternehmen kann durch Wahl eines Mehr-Partner-Modells oder durch Losbildung erreicht werden.
3. Die Krankenkassen haben bei der Ausschreibung von Rabattverträgen keine größtmögliche Versorgungssicherheit für die Versicherten anzustreben oder zu gewährleisten.
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VPRRS 2016, 0501
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 21.12.2015 - VK 1-106/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0494
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2016 - Verg 9/16
Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Es muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem es beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.
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VPRRS 2016, 0425
Arzneimittel
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 VK LSA 40/15
1. Eine Ausschreibung ist intransparent, wenn nicht klar erkennbar ist, ob es sich bei der Fahrzeitangabe - "Orientierungswert: maximal 60 Minuten" ) um einen Orientierungswert oder einen Maximalwert handelt.
2. Geht ein Bieter davon aus, die vorgegebene Fahrzeit in jedem Fall einhalten zu können, hat er keinen Anlass, sich Gedanken zu machen, ob die Vorgabe eindeutig ist. Ob eine Rüge rechtzeitig erfolgt, richtet sich nach der Erkenntnismöglichkeit des konkreten Bieters.
3. Dürfen Rabatte in den Rechnungspreis einbezogen werden, muss klar erkennbar sein, welche Skonti, Bonus- und Kickback-Zahlungen gemeint sind und wie bei Gesamtrabatten zu verfahren ist.
4. Versucht ein Bieter die Vergabeentscheidung zu beeinflussen, indem im Begleitschreiben der Vergabeunterlagen darauf hingewiesen wird, dass der Bieter dem öffentlichen Auftraggeber in der Vergangenheit finanzielle Zuwendungen gewährt hat, verstößt dieses Verhalten gegen den Wettbewerbsgrundsatz und muss im Rahmen der Bietereignung berücksichtigt werden.
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VPRRS 2016, 0417
Gesundheit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 - Verg 57/15
1. Die Preisprüfung erstreckt sich darauf, ob der angebotene Gesamtpreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich oder unangemessen niedrig ist und zur Leistung in einem Missverhältnis steht.
2. Auch ein Angebot, das mehr als 20% vom nächsthöheren abweicht, kann den Zuschlag erhalten, wenn der Bieter nachweist, dass er wettbewerbskonforme Ziele verfolgt und den unauskömmlichen Auftrag zuverlässig und (bis zu einer längstmöglichen vertraglichen Befristung) ordnungsgemäß ausführen kann. Die Entscheidung darüber hat der Auftraggeber aufgrund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse zu prognostizieren.
3. In die Prognoseentscheidung sind langjährige Rabattverträge einzustellen, bei denen es trotz ausgewiesener Verbindlichkeiten nie zu Lieferschwierigkeiten kam.
4. Eine negative Prognose kann nicht darauf gestützt werden, dass der Bieter bereits mehrere Zuschläge auf Unterkostenangebote erhalten hat und mit jedem Zuschlag das Risiko wirtschaftlicher Überforderung steigt.
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VPRRS 2016, 0423
Bewachungsleistungen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2016 - 11 Verg 13/16
1. Der Ausschluss wegen fehlender oder unvollständiger Angaben erstreckt sich über den Wortlaut des § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 hinaus auch auf Preisangaben und Kalkulationsvorgaben. Dabei liegen unvollständige Angaben auch dann vor, wenn eine Preisangabe eingetragen wurde, diese jedoch nicht auf der vorgegebenen Kalkulationsgrundlage beruht.
2. Der Nachweis der Unvollständigkeit eines Angebots ist dabei grundsätzlich vom Auftraggeber zu führen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Preisangaben vollständig und zutreffend sind.
3. Gelingt es dem Auftraggeber, den Nachweis der Unvollständigkeit zu führen, obliegt es dem Bieter, dies durch Gegenbeweis zu entkräften. Ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
4. Trägt ein Verfahrensbeteiligter entgegen der ihm obliegenden Verfahrensförderungspflicht aus § 113 Abs. 2 GWB a.F. derart spät zur Sache vor, dass den anderen Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, so ist dieses Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig.
5. Eine bereits im Nachprüfungsverfahren verspätete Rüge erlangt auch im Beschwerdeverfahren keine Bedeutung.
VPRRS 2016, 0428
Dienstleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.07.2016 - 21.VK-3194-12/16
1. Die Vergabestelle hat eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob der Bieter zum angebotenen Preis voraussichtlich zuverlässig und vertragsgerecht leisten kann. Diese Entscheidung unterliegt ihrem Beurteilungsspielraum, dessen Ausübung von den Vergabenachprüfungsinstanzen nach allgemeinen Grundsätzen nur beschränkt auf Einhaltung der Grenzen kontrolliert werden kann. Die Nachprüfungsinstanz kann nur daraufhin überprüfen, ob die Vergabestelle den Sachverhalt vollständig ermittelt hat, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat und nicht gegen Bewertungsgrundsätze und -vorgaben verstoßen wurde.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich frei, wie er sich die für die Eignungsbeurteilung erforderlichen Kenntnisse verschafft, z. B. durch die Einholung von Auskünften. Bei der Bemessung der erforderlichen Prüfungstiefe des öffentlichen Auftraggebers bestehen wegen seines anzuerkennenden Interesses an einer zügigen Beschaffung gewisse Zumutbarkeitsgrenzen.*)
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VPRRS 2016, 0421
Wasserbaumaßnahmen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2016 - 1 VK LSA 02/16
1. Die Vorgabe des Auftraggebers, dass Referenzanlagen mit einem hydraulischen Durchsatz von mindestens 50 m³/h gefordert werden, ist nicht eindeutig. Für den fachkundigen Bieter ist nicht erkennbar, ob der tatsächliche Durchsatz oder die Durchsatzkapazität gemeint ist.
2. Wird diese unscharfe Formulierung in den Vergabeunterlagen nicht näher ausgeführt, kann ein Bieter nicht mangels nachgewiesener fachlicher Eignung ausgeschlossen werden.
3. Nach dem Grundsatz des freien und transparenten Wettbewerbs besteht ein Anspruch auf eindeutig formulierte Teilnahmebedingungen in der Bekanntmachung.
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VPRRS 2016, 0420
Transportleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 VK LSA 23/16
1. Fahrzeuge zur Schülerbeförderung müssen mindestens an den Rückseiten mit zwei zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Erklärt ein Bieter, in der Vergangenheit Schulbusse ohne zusätzliche Blinker eingesetzt zu haben, ist dies ein Verstoß gegen die zwingende Regelung zum Schutz der zu befördernden Schüler, der an der Eignung des Bieters zweifeln lässt.
2. Der Auftraggeber hat sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn er diesen Verstoß im Rahmen der Eignungsprüfung nicht berücksichtigt hat.
3. Originalformulare der Vergabeunterlagen dürfen nicht durch eigene Formulare ersetzt werden.
4. Meint ein Bieter, dass sein Angebot unrechtmäßig ausgeschlossen wurde, ist ein Nachprüfungsantrag ohne vorherige rechtzeitige Rüge unzulässig.
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VPRRS 2016, 0419
ÖPNV
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2016 - 1 VK LSA 12/16
1. Selbst geringfügige Abweichungen von den Vorgaben der Vergabestelle genügen für einen Angebotsausschluss. Ein Bieter muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Auftraggeber die Leistung genauso erhalten möchte, wie er sie in den Vertragsunterlagen festgelegt hat.*)
2. Die Vergabeunterlagen werden unzulässig geändert, wenn anstelle des geforderten Formblatts "Tourenblatt je Einzellos" ein eigenes Formblatt eingereicht wird. Dabei ist unerheblich, ob zwischen den tatsächlich verwendeten und den zwingend zu verwendenden Formblättern inhaltliche Unterschiede bestehen.
3. Ein Auftraggeber verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits annimmt, bestimmte Erklärungen von einem Bieter rechtlich nicht nachfordern zu können, andererseits aber genau diese Unterlagen bei anderen Bietern nachfordert.
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VPRRS 2016, 0415
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.09.2016 - 21.VK-3194-15/16
1. Üblicherweise werden Referenzen für die Eignungsprüfung herangezogen. Diese müssen sich nicht auf identische, aber vergleichbare Leistungen beziehen. Werden für die geforderten ausgeschriebenen Leistungen keine Referenzen angegeben, kann daraus geschlossen werden, dass der Bieter nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Ausführung dieser Leistung verfügt.
2. Die Präqualifikation in der VOB soll das Basisgeschehen am Bau abdecken. Spezielle Bauleistungen (hier: Aluminium-Pfosten-Riegel-Fassadenkonstruktion) sind nicht grundsätzlich durch den Leistungsbereich Metallbauarbeiten abgedeckt. *)
3. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB a.F. ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Eine Präklusion tritt nur ein, wenn die Bieter in der Bekanntmachung über die Antragsfrist belehrt wurden. *)
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VPRRS 2016, 0414
Dienstleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 21.09.2016 - VK 1-30/16
1. Privatschulen, die als eingetragene Vereine i.S. des BGB gegründet wurden, sind öffentliche Auftraggeber i.S. des § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Die Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung steht in der alleinigen Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers. Dieser kann - auch unabhängig von etwaigen Aufhebungsgründen - seine Ausschreibung aufheben oder auch teilaufheben oder zurückversetzen.*)
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VPRRS 2016, 0413
Bewachungsleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 16.08.2016 - VK 1-29/16
1. Die Vorgaben für die "Bewertung" der Angebote muss ein Auftraggeber offenlegen. Er kann seine Bewertungsmethode nicht nach Erhalt der Angebote einfach ändern.*)
2. Die Eignung der Bieter kann erneut geprüft werden, wenn der zu Grunde gelegte Sachverhalt unvollständig war und nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Die erneute Beurteilungsentscheidung kann von der Vergabekammer sogleich im Nachprüfungsverfahren überprüft werden.*)
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VPRRS 2016, 0418
Gesundheit
VK Bund, Beschluss vom 08.04.2016 - VK 1-104/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0416
Gesundheit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Verg 13/16
Nicht erfüllbare Ausschreibungsbedingungen sind unzulässig und verletzen potentielle Bieterunternehmen in ihren Rechten.
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VPRRS 2016, 0409
Bewachungsleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2016 - 1 VK 3/16
1. Die Eignungsprüfung dient dazu, die Bieter zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret nachgefragten Leistung nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit generell in Betracht kommen und die unzureichend qualifizierten Unternehmen auszusortieren.
2. Neben den in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweisen, anhand derer der Auftraggeber die entsprechende Prüfung durchführen will, dürfen auch eigene Erfahrungen mit den Bietern aus der Vergangenheit in die Prognoseentscheidung einbezogen werden.
3. Ein Bieter kann nicht aufgrund des Hinweises "Ein Bewohner hat den Wachdienst beschuldigt, dass er für diesen Schulden eintreiben sollte." als ungeeignet ausgeschlossen werden, wenn sich diese Aussage nicht beweisen ließ.
4. Zwar hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dieser ist jedoch überschritten, wenn ein unzutreffender, nicht hinreichend ermittelter oder überprüfter Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder sachwidrige Erwägungen einbezogen werden.
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VPRRS 2016, 0406
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 30.08.2016 - 1/SVK/016-16
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gehalten, sich durch eine Markterkundung einen Überblick über die vorhandenen technischen Lösungen zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs zu verschaffen, um so die Voraussetzungen für eine produktneutrale Ausschreibung herzustellen. Ob eine andere (technische) Lösung möglich ist, muss daher nicht notwendigerweise vom Auftraggeber untersucht werden, denn eine Pflicht zur Markterkundung würde zu einer unangemessenen Verrechtlichung der Beschaffungsentscheidung führen.*)
2. Eine produktspezifische Ausschreibung kann dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn bspw. die Ersetzung vorhandener Produkte kostenintensiver wäre, langjähriges Know-How von Mitarbeiter verloren ginge, der aufzubringende Zeit- und Kostenaufwand deutlich größer wäre, ernsthafte Kompatibilitätsprobleme zu befürchten wären oder ein erhebliches Risikopotential für Fehlfunktionen bestünde. Ebenso darf ein Auftraggeber zur Wahrung der Zuverlässigkeit von Forschungsergebnissen und Funktionsfähigkeit seiner Arbeitsabläufe, die der Fortführung von jahrelangen Forschungsreihen dienen auf "Nummer sicher" gehen und eine Vergabe so gestalten, dass die mit der Beschaffung verbundenen Risiken möglichst überschaubar gehalten werden.*)
3. Bei der Untersuchung, ob von einem öffentlichen Auftraggeber für eine produktspezifische Festlegung des Beschaffungsbedarfes hinreichende, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass dieser in einem knappen Zeitrahmen mit begrenzten Ressourcen über eine hohe Anzahl von Einzelprodukten mit hohen Einzelstückzahlen zu entscheiden hatte.*)
4. Eine einzige, pauschale Begründung in der Leistungsbeschreibung ist nicht ausreichend, um die Produktspezifizierung für 313 unterschiedliche Produkte zu rechtfertigen. Es kann auch keinen begründungsfreien, pauschalen, prozentualen Toleranzbereich einer im Übrigen gerechtfertigten produktspezifischen Gesamtvergabe geben. Dies würde in die Zukunft gedacht Missbrauchsfälle produzieren und außer Acht lassen, dass eine den Wettbewerb begrenzende Festlegung des Auftraggebers nur in Ausnahmefällen erfolgen darf.*)
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VPRRS 2016, 0408
Reinigungsleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 08.09.2016 - VK 1-27/16
1. Die "Plausibilität der Kalkulation" ist kein unternehmensbezogener Eignungsnachweis, sondern dies stellt eine leistungsbezogene Anforderung dar. Eignungs- und Zuschlagskriterien dürfen nicht miteinander vermengt werden. *)
2. Bestehen hinsichtlich der Kalkulation eines Bieters Unklarheiten und soll der Bieter aufgrund dessen ausgeschlossen werden, muss der Auftraggeber dieses Angebot zunächst aufklären. *)
3. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es nicht darauf an, ob Verschulden vorliegt. Entscheidend ist lediglich das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses.*)
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VPRRS 2016, 0407
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2016 - VK 24/15
1. Eine fehlende Angabe von Kontaktdaten "Telefon oder E-Mail" der Referenzgeber rechtfertigen keinen sofortigen Ausschluss des Angebotes. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber die Angaben zu den Referenzen mittels des Vordrucks "Eigenerklärung zur Eignung" als Mindestanforderungen zur Angebotsabgabe gefordert hat.
2. Geforderte, aber nicht angegebene Kontaktdaten sind fehlende Erklärungen, also keine inhaltlichen, sondern formale Mängel des Angebots.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fehlenden Angaben nachzufordern. Das Angebot darf erst ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Nachforderungsverlangen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
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VPRRS 2016, 0219
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2016 - 1 VK 21/16
1. Zuschlags- und Unterkriterien, deren Gewichtung sowie der Bewertungsmaßstab sind den Bietern vollständig offenzulegen.
2. Durch Bekanntgabe der für die Angebotswertung vorgesehenen Bewertungsregeln zur konkreten Anwendung der Zuschlags- und Unterkriterien müssen die Bieter deren Tragweite erkennen können.
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VPRRS 2016, 0398
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2016 - 3 VK LSA 17/16
1. Eine als "Verhandlungsverfahren" bezeichnete freihändige Vergabe zur Verpachtung einer Kantine für ein Jahr wegen unvorhergesehener Kündigung des Pächters ist zulässig, wenn sich diese Umstände aus dem Protokoll zum Bietergespräch eindeutig ergeben.
2. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Verpflegung von Studenten, Fortbildungsteilnehmer und Auszubildenden aus Fürsorgegründen sicherzustellen. Auf Grund der abgeschiedenen Ortslage ist dies ein dringender Grund für eine freihändige Vergabe, der umfassend dokumentiert wurde. Dringlichkeit besteht nicht nur in Katastrophenfällen.
3. Die Antragstellerin konnte nicht vorhersehen, dass der Pächter so kurzfristig kündigt. Führen dringende Gründe dazu, dass vorgeschriebene Fristen nicht eingehalten werden können, ist dies nicht automatisch dem Auftraggeber zuzurechnen.
4. Darüber hinaus berücksichtigt die Antragstellerin den Wettbewerbsgrundsatz, indem die freihändige Vergabe nur für ein Jahr erfolgt und anschließend neu ausgeschrieben werden soll.
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VPRRS 2016, 0397
Softwareentwicklung
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2016 - 3 VK LSA 35/16
1. Entspricht das Angebot eines Bieters nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (hier: vollautomatische Dienstplansoftware für die Feuerwehr), ist es nicht zuschlagsfähig und damit zwingend auszuschließen.
2. Kann der Bieter im Rahmen der Produktpräsentation nicht nachweisen, dass die angebotene Software die ausgeschriebene, gewünschte Leistung erfüllt und in der Lage ist, die Planung der Dienste unter Berücksichtigung der Fähig- und Fertigkeiten, Qualifikationen, verfügbaren Ressourcen und medizinischen Informationen möglichst ausgewogen und gerecht zu verteilen, ohne dass personelle Ressourcen nötig sind, entspricht das Angebot nicht der Ausschreibung.
3. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die von ihm ausgeschriebene gewünschte Leistung stellt. Er hat das Recht, die Einzelheiten des Auftrages zu bestimmen und ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei.
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VPRRS 2016, 0403
Waren/Güter
EuGH, Urteil vom 07.09.2016 - Rs. C-549/14
Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden darf, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betreffende Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt, die von Seiten beider Parteien wechselseitige Zugeständnisse beinhaltet und dazu dient, einen Streit mit ungewissem Ausgang beizulegen, der aus einer Störung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Auftragsunterlagen sowohl die Befugnis vorsehen, bestimmte, selbst wichtige Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, als auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.*)
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VPRRS 2016, 0393
Strom, Wasser, Gas
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 W 47/14
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, im Auswahlverfahren zur Vergabe energierechtlicher Wegenutzungsrechte keinen Bewerber ungerechtfertigt zu beeinträchtigen und ihn weder unbillig zu behindern noch zu diskriminieren.
2. Aus der Bindung der Gemeinden an das Diskriminierungsverbot ergeben sich sowohl verfahrensbezogene als auch materielle Anforderungen an die Auswahlentscheidung. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Entscheidung ankommt.
3. Es besteht eine Pflicht zur Offenlegung aller vorgesehenen Entscheidungskriterien bereits vor Abgabe des Angebots, wobei eine solche im ersten Verfahrensbrief genügt. Das gilt auch für sog. Unterkriterien und für die Gewichtung der Kriterien und Unterkriterien.
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VPRRS 2016, 0386
IT
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Verg 47/15
1. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitestgehend frei. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
2. Im Interesse einer Öffnung des Beschaffungsmarkts der öffentlichen Hand für den Wettbewerb darf der Auftraggeber in technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen darf, wenn dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder bestimmte Unternehmen oder Produkte dadurch ausgeschlossen oder begünstigt werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber darf den ausgeschriebenen Auftrag auf die Lieferung der Produkte eines Herstellers beschränken, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
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VPRRS 2016, 0385
Gesundheit
OLG Dresden, Beschluss vom 29.09.2016 - Verg 4/16
Ein Modellvorhaben nach § 63 SGB V ist nicht als öffentlich-öffentliche Kooperation anzusehen, sondern als entgeltlicher, öffentlicher Dienstleistungsauftrag, der dem Vergaberecht unterliegt.
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VPRRS 2016, 0384
Sicherheit und Verteidigung
OLG Dresden, Beschluss vom 21.09.2016 - Verg 5/16
1. Ein Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf immer nur die ultima ratio bilden darf. Selbst in dringenden Fällen ist regelmäßig ein Wettbewerb durchzuführen.
2. Als Gründe, die eine Direktvergabe ohne Beteiligung anderer Marktteilnehmer ermöglichen, kommen nur akute Gefahrensituationen in Betracht, die zum Schutz von Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.
3. Auch wenn die Erwägungen für eine Direktvergabe weder Eingang in die Vergabeakte gefunden haben noch in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union angesprochen worden sind, ist es dem Auftraggeber nicht verwehrt, sich im Vergabenachprüfungsverfahren darauf zu berufen.
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VPRRS 2016, 0361
Dienstleistungen
VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2016 - 250-4003-3747/2016-N-007-EIC
1. Die VOL/A 2009 fordert die vertrauliche Behandlung der Angebote und ihrer Anlagen. Dies schließt die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Bieter in die Angebote von Mitbewerbern aus.
2. Wenngleich die VOL/A 2009 - anders als noch die VOL/A 2006 - das ausdrückliche Verbot, wonach dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden darf, nicht mehr enthält, hat dieses weiterhin Gültigkeit. Das ergibt sich zum einen aus dem Willkürverbot, zum anderen aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot.
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VPRRS 2016, 0354
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2016 - VK-SH 5/16
1. Ziel eines Nachprüfungsverfahrens ist die Durchsetzung eines Anspruchs des antragstellenden Unternehmens auf Beachtung der seinen Schutz betreffenden Vergabevorschriften, nicht aber aller sonstigen Rechtsvorschriften.
2. Ausgangspunkt für die Frage, welche vergaberechtlichen Vorschriften auch subjektiven Bieterschutz vermitteln, ist die Schutznormlehre. Danach hat eine objektiv-rechtliche Bestimmung, die für das öffentliche Auftragswesen relevant ist, dann Schutzcharakter, wenn sie zumindest auch den Zweck hat, den Betroffenen zu begünstigen (hier verneint für Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007).
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VPRRS 2016, 0370
Nachprüfungsverfahren
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2016 - 1 Verg 2/16
1. Allein die Tatsache, dass sich potentielle Wettbewerber zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen und sich aufgrund dessen keine Konkurrenz machen, führt nicht automatisch dazu, dass die entsprechende Abrede rechtswidrig ist.
2. Eine als Bieter auftretende Bietergemeinschaft muss darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese Darlegung hat jedoch nicht schon mit Angebotsabgabe des zu erfolgen, sondern sie muss erst auf eine gesonderte Aufforderung des Auftragsgebers zur Erläuterung der Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft erfolgen.
3. Wenn ein Bieter erfährt, dass er nur Platz 3 einnimmt und ihm nicht mitgeteilt wird, wer der zweitplazierte Bieter ist, muss er sich - wenn er ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten will - bei der Vergabestelle erkundigen, wer der vor ihm platzierte Bieter ist und vortragen, dass und weshalb (auch) dessen Angebot nicht bezuschlagt werden darf.
4. Eine Rüge ist entbehrlich, wenn die Vergabestelle keiner Kritik zugänglich ist und von vorneherein eindeutig zu erkennen gibt, dass sie unumstößlich an einer Entscheidung festhält.
VPRRS 2016, 0343
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2016 - 3 VK LSA 75/15
1. Gemäß § 14 Absatz 1 LVG-SA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Dies gilt unabhängig von der nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) vorgegebenen Prüfung ungewöhnlich niedrig erscheinender Angebote. Weicht nach § 14 Absatz 2 LVG-SA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.*)
2. Gemäß § 16 Abs. 6 VOL/A verlangen die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung, wenn ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.*)
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VPRRS 2016, 0338
ÖPNV
VK Hessen, Beschluss vom 21.01.2016 - 69d-VK-3/2016
1. An die Schadensdarlegung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Sie muss lediglich schlüssig sein und ein Schaden muss denkbar sein. Eine völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung reicht jedoch nicht aus.*)
2. Die Frist zur Vorabbekanntmachung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG dient dazu, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Personenverkehrsdienstes angemessen auf die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Personenverkehr reagieren können; sie dient nicht dem Konkurrentenschutz. Die Klärung der Frage, ob die Auftraggeber zuvor geprüft haben, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen möglich ist, gehört deshalb nicht zum Prüfungsumfang im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff GWB.*)
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VPRRS 2016, 0373
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2016 - Verg 6/16
1. Auch die Vergabe "lediglich" nachrangiger Dienstleistungen unterliegt einer Vergabenachprüfung, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden soll und der den maßgeblichen Auftragsschwellenwert erreicht oder überschreitet.
2. Der Fahrkartenvertrieb über stationäre personenbediente Verkaufsstellen kann im Gegensatz zu dem Vertrieb über Fahrkartenautomaten, e-Ticket, Online-Shop und Mobile Ticketing als eigenständiges Fachlos angesehen werden.
3. Kann die benötigte Leistung auch in Form einer Losvergabe erbracht werden, ist zu prüfen, ob von einer losweisen Vergabe ausnahmsweise abgesehen werden kann, etwa weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
4. Der Dienstleistungsauftrag, über stationäre Vertriebswege (personenbedienter Verkauf in Kundenzentren, Verkaufsstellen, Videoreisezentren und Vertriebsagenturen sowie Fahrausweisautomaten und Entwerter) und standortunabhängige Vertriebswege (Abo-Vertrieb, Mobile Ticket und Online-Shop) Fahrscheine zu verkaufen, kann eindeutig und erschöpfend beschrieben werden.
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VPRRS 2016, 0353
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16
1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)
2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)
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VPRRS 2016, 0382
Waren/Güter
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2016 - VK 2-79/16
1. Zwischen Ausschluss- und Bewertungskriterien ist klar zu unterscheiden. Eine graduelle Bewertung an sich ausschlussbedürftiger Angebote bzw. die Punktvergabe für Leistungsteile, die dem Beschaffungszweck widersprechen, ist vergaberechtswidrig.
2. Ein Bewertungssystem nach Schulnoten muss - ggf. in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien - erkennen lassen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote bei den Unterkriterien der (hier: technischen) Anforderungen aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.
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VPRRS 2016, 0366
Strom, Wasser, Gas
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2016 - VgK-10/2016
1. Betreiben kommunale oder regionale Netzanbieter in privater Rechtsform z.B. Verkehrsnetze, Schienennetze oder leitungsgebundene Gas-/Wasser-/Stromversorgung, gelten sie als öffentlicher Auftraggeber. Dies gilt gleichermaßen für Übertragungsnetzbetreiber.
2. Eine Rüge gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen eingereicht wird, nachdem ein Vergabefehler erkennbar ist. Dabei ist es unerheblich, wenn in der Kürze der Zeit Verfahrensüberschriften vermengt werden, solange eindeutig zu erkennen ist, gegen welche Entscheidung (hier: Vergabesperre) sich der Antragsteller wendet.
3. Eine Vergabesperre ist eine auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruhende privatrechtliche Willensbekundung, und gilt für alle zukünftig anstehenden Vergabeentscheidungen des Auftraggebers.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, der Vergabekammer auf erstes Anfordern sofort seine gesamte Vergabeakte im Original vorzulegen. Zur Vergabeakte gehört alles, worauf der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung stützt.
5. Als "schwere Verfehlung" (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 SektVO a.F.) sind erhebliche Rechtsverstöße zu verstehen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Unternehmens grundlegend in Frage zu stellen.
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VPRRS 2016, 0364
Planungsleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.07.2016 - VgK-18/2016
1. Ein Teilnahmewettbewerb ist nicht zu beanstanden, wenn er entsprechend der bekanntgemachten Eignungskriterien und anhand der angeforderten Erklärungen und Nachweise erfolgt und das Ergebnis entsprechend dokumentiert wird.
2. Ein Bieter muss davon ausgehen, dass die Bewertung von Fachkunde und technischer Leistungsfähigkeit sich an abgefragten Parametern und Referenzen orientiert und dabei aktuellere Referenzen positiver bewertet werden als Referenzen über länger zurückliegende Projekte. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit Projekte benannt wurden, die in den abgefragten Zeitraum zwar hineinreichen, deren Projektbeginn terminlich aber weit vor diesem Zeitraum lag.
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VPRRS 2016, 0371
Dienstleistungen
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16
1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ferner Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen (§ 99 Abs. 1 GWB a.F.). Dienstleistungskonzessionen zählen nicht zu den öffentlichen Aufträgen.
2. Bei der Vergabe von Dienstleistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, wenn der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko seiner Leistung trägt und seine Vergütung in erster Linie durch eine Zahlung vom Nutzer der Dienstleistungen erhält.
3. Wird eine Dienstleistungskonzession in den Formen des Privatrechts vergeben, sind für die vergaberechtliche Nachprüfung die ordentlichen Gerichte zuständig.
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VPRRS 2016, 0363
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.04.2016 - VgK-04/2016
1. Haben Bieter für den ausgeschriebenen Dienstleitungsauftrag eine sich ergänzende Unternehmensausrichtung, können sie eine Bietergemeinschaft gründen. Es gibt keine Verpflichtung, im Unternehmen fehlendes Know-How oder fehlende Kapazitäten vorrangig durch Nachunternehmer zu decken, um sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen.
2. Weicht bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen ein Angebot um etwa 20% vom nächsthöheren Angebot ab, besteht eine Nachprüfungspflicht. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt, kann der Zuschlag bei nachvollziehbaren Angaben auch auf Unterkostenangebote erteilt werden.
3. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten sind im Einzelfall auch nicht auskömmliche oder jedenfalls knapp kalkulierte Angebote erwünscht und zuschlagsfähig, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.
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VPRRS 2016, 0358
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 27.07.2016 - 250-4002-5385/2016-N-007-IK
1. Die Frage, welche fehlenden Erklärungen und Nachweise nachgefordert werden können, kann nicht einheitlich beantwortet werden.
2. Im Leistungsverzeichnis geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typenangaben definieren die angebotene Leistung und werden mit Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand. Sie sind einer Nachforderung nicht zugänglich.
3. Das Angebot bzw. den Vertragsinhalt allein erläuternde Erklärungen und Nachweise, die das Angebot lediglich konkretisieren, können hingegen nachgefordert werden.
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VPRRS 2016, 0337
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 08.02.2016 - 69d-VK-35/2015
1. Für die Dokumentation gemäß § 20 VOL/A 2009 reicht es aus, wenn die tragenden Erwägungen zusammengefasst werden; dies kann durch knappe Formulierungen oder nur durch Schlag- bzw. Stichworte geschehen. Die Dokumentation der Wertung kann auch in tabellarischer Form, etwa in Form einer Bewertungsmatrix, vorgenommen werden; die Gründe für die Punktevergabe müssen dann die Bewertung nicht nur rechnerisch, sondern auch inhaltlich nachvollziehbar machen lassen.*)
2. Die Mitteilungspflicht i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 b, § 16 Abs. 7 VOL/A 2009 gilt auch für eine vom Auftraggeber erstellte Wertungsmatrix, die Kriterien und Unterkriterien enthält; ein erst im Nachhinein, d.h. nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe, erstellter Beurteilungsmaßstab für die Wertungsmatrix ist vergaberechtswidrig.*)
3. Hat der Auftraggeber die Gewichtung der Kriterien, die er bei der Wertung berücksichtigt, bekanntgegeben, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, hat er sich damit selbstgebunden. Die Wertung ist dann mittels bekanntgegebener Kriterien und Gewichtung durchzuführen.*)
4. Anknüpfungspunkt für die Maßnahmen der Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. kann im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung der Zeitpunkt im Vergabeverfahren sein, zu dem sich der festgestellte Vergaberechtsverstoß erstmals zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt hat.*)
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VPRRS 2016, 0378
Waren/Güter
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2016 - 3 VK LSA 16/16
Es handelt sich um ein von der Antragstellerin selbst verfasstes Leistungsverzeichnis, das keine Auswirkung auf die Wertung des Angebots hat. Insofern wäre auch ein Aufklärungsgrund nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine eindeutige Abschrift des Leistungsverzeichnisses handelt.*)
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VPRRS 2016, 0503
IT
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 VK 05/16
1. Einen zulässigen Nachprüfungsantrag kann jedes am Auftrag interessierte Unternehmen stellen, das eine Verletzung seiner Rechte nach durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem es schlüssig darlegt, dass ihm durch die Verletzung von bietereigenen Rechten einen Schaden zu erleiden droht.
2. Die behauptete fehlerhafte Aufklärung des angebotenen Preises der Zuschlagsbieterin begründet jedoch keine Antragsbefugnis.
3. Die Aufklärungspflicht ist zum Schutz des betroffenen Bieters bestimmt. Die bieterschützende Wirkung der Vorschrift erstreckt sich damit nicht auf Konkurrenten, sondern nur auf den Bieter, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit vom Ausschluss bedroht ist
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VPRRS 2016, 0372
Rettungsdienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2016 - Verg 49/15
1. Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Damit ist der Inhalt der Aufgabenlösung gemeint.
2. Nicht-Beschreibbarkeit ist in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer aufgrund ihm zugestandener Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume die Aufgabenlösungen selbstständig zu entwickeln hat. Dies bezieht sich insbesondere auf hochqualifizierte und geistig-schöpferische Leistungen.
3. Subjektive tatsächliche oder fachliche Schwierigkeiten des Auftraggebers, die Aufgabenlösung eindeutig zu beschreiben, rechtfertigen nicht, die Lösung in der Leistungsbeschreibung offen zu lassen oder in ein Verhandlungsverfahren auszuweichen. Kognitions- oder Erfahrungsdefizite hat der Auftraggeber durch Aufklärung, gegebenenfalls durch Zuziehen externer sachverständiger Hilfe, zu beseitigen.
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VPRRS 2016, 0336
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Hessen, Beschluss vom 19.02.2015 - 69d-VK-44/2014
1. Eine zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigende wesentliche Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens liegt vor, wenn wegen rechtlicher, technischer, zeitlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die während der laufenden Ausschreibung aufgetreten sind, die Durchführung des Auftrages nicht mehr möglich oder zumindest für den Auftraggeber objektiv sinnlos oder unzumutbar ist.
2. Hierbei kommen nur vom Auftraggeber nicht schuldhaft herbeigeführte Umstände in Betracht, die nachträglich entstanden sind oder solche anfänglichen Umstände, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht hätte erkennen können.
3. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderungen der Ausschreibungsgrundlagen kann auf die zivilrechtliche Figur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden.
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VPRRS 2016, 0376
Gesundheit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 2/16
1. Der Auftraggeber hat bei der Ausschreibung seines Beschaffungsvorhabens Sorge dafür zu tragen, dass der Bieter durch die Erfüllung des Auftrags nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt. Er darf deshalb keine Leistung fordern, die verboten ist.
2. Ist die ausgeschriebene Leistung zwar nicht verboten, besteht jedoch die Gefahr, dass es bei der Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags durch den Auftragnehmer zu einer Verletzung von Rechten oder sonstigen Rechtsgütern kommen kann, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, hängt der Umfang der vorvertraglichen Schutzpflicht des öffentlichen Auftraggebers und ihr Inhalt davon ab, wie groß dieses Risiko ist und welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen, dieses Risiko einzuschränken oder auszuräumen.
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