Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4681 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2012, 0379
Dienstleistungen
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2012 - VK 1-26/12
1. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB steht es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers zusätzliche soziale Anforderungen zu stellen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Danach kann der Ausschluss des Einsatzes von Leiharbeitnehmern zulässig sein.
2. Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern ist als (Mindest-)Eignungsanforderung zu werten, das bereits in der Vergabebekanntmachung zu nennen ist.
3. Beim Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern handelt es sich um eine wesentliche Zulassungsbeschränkung, deren Gründe im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren sind.
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VPRRS 2012, 0378
Werkvertrag
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.2012 - 7 U 252/11
1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit eines Nachbesserungsverlangens ist gerechtfertigt, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht.
2. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Leistungsinteresse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann die Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber hat bereits deshalb ein objektives Interesse an der Einhaltung der Vertragsbedingungen, weil eine wesentliche Abweichung vom Vertrag vergaberechtlich als Neuvergabe zu werten ist.
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VPRRS 2012, 0377
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 05.10.2012 - VK 3-111/12
Trägt der Bieter entgegen den Vorgaben des Auftraggebers in die Tabelle des Preisblattes zwar den allgemeinverbindlichen Tariflohn ein, legt seiner Kalkulation jedoch einen anderen - unterhalb des Tariflohns liegenden - Wert zugrunde, weicht er von den Vorgaben des Auftraggebers ab, so dass sein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen ist.
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VPRRS 2012, 0370
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 05.10.2012 - VK 3-114/12
1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (GWB § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Dabei muss sich die "Erkennbarkeit" auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß beziehen.
2. Die Anforderungen, wann ein Verstoß gegen Vergaberecht für den Bieter erkennbar ist, dürfen nicht unrealistisch sein. Grundsätzlich sind nur solche Verstöße "erkennbar", die sich auf einer allgemeine Rechtsüberzeugung der Vergabepraxis gründen und die bei einer Durchsicht der Vergabeunterlagen als Rechtsverstöße ohne Anwendung juristischen Sachverstands ins Auge fallen. Übersteigerte Anforderungen sind nicht zu stellen, insbesondere ist ein Antragsteller vergaberechtlich nicht gehalten, den Rechtsrat eines Rechtsanwalts einzuholen.
3. Das Setzen einer Abforderungsfrist für die Vergabeunterlagen verstößt als solches nicht gegen Vergaberecht. Allerdings kann der von dem öffentlichen Auftraggeber vorgesehene zeitliche Abstand zwischen Abforderungsfrist und Angebotsabgabefrist vergaberechtlichen Bedenken begegnen (hier verneint).
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VPRRS 2012, 0369
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2011 - 2 VK LSA 13/10
1. Das Vergaberecht ist zumindest für das so genannte Submissionsmodell im Rettungsdienstwesen anwendbar. Ob dies auch bei dem so genannten Konzessionsmodell gilt, kann nach derzeitiger Rechtslage in Sachsen-Anhalt offen bleiben.
2. Das Nachprüfungsverfahren erledigt sich mit der Aufhebung der Ausschreibung durch den Auftraggeber nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB. In diesem Falle findet keine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen statt.
3. Erfolgt keine Sachentscheidung durch die Vergabekammer, tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung jeweils selbst.
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VPRRS 2012, 0368
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2012 - 2 VK LSA 11/10
1. Geht ein Auftraggeber aufgrund einer Vielzahl von Mängeln bei der bisherigen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer davon aus, dass derselbe nicht die Gewähr dafür bietet, die Leistung künftig ordnungsgemäß zu erbringen, so ist der Ausschluss dieses Bieters im neuen Vergabeverfahren für dieselbe Leistung nicht vergaberechtswidrig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mängel als schwere Verfehlungen i.S. des § 7 Nr. 5 c) VOL/A anzusehen sind.
2. Zwar kann sich die Vergabekammer nach eigenem Ermessen auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss, jedoch erforscht sie den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen. Dabei hat das Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und einer materiell richtigen Entscheidung Vorrang vor dem Interesse an einer Beschleunigung des Verfahrens.
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VPRRS 2012, 0367
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 02.11.2012 - Verg 26/12
Zu Fragen der Wertung und Dokumentation der Präsentation einer Ingenieurleistung.*)
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VPRRS 2012, 0364
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 24.04.2012 - VK 2-169/11
1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor bekanntgegeben bzw. die diesen nicht zuvor unmissverständlich und klar mitgeteilt worden sind; insoweit gilt insbesondere der Grundsatz, dass Unklarheiten in den Vergabeunterlagen grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.
2. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 b VgV, wonach ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen an dem Vergabeverfahren nicht mitwirken darf, ist auch auf Entscheidungen anwendbar, die im Vorfeld eines Vergabeverfahrens - wie etwa typischerweise bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung - erfolgen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn geeignete und effektive organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer Interessenkollision ergriffen worden sind.
3. Der Umstand, dass die VOL/A 2009 die früher in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 normierte Rechtsfigur der unzulässigen Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse auf die Bieter nicht mehr enthält, ist dahin zu verstehen, dass diese Rechtsfigur nach dem Willen des Normgebers nicht mehr anwendbar ist. Stattdessen sind die von dem öffentlichen Auftraggeber verwendeten Vergabeunterlagen in Bezug auf die darin angelegte Risikoverteilung lediglich auf die Überschreitung von Zumutbarkeitsgrenzen hin zu überprüfen.
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VPRRS 2012, 0362
Dienstleistungen
KG, Beschluss vom 13.09.2012 - Verg 4/12
1. Zur vergaberechtlichen Beurteilung von Rahmenverträgen und deren späteren einzelvertraglichen Ausfüllung.*)
2. Vergabenachprüfungsanträge in Bezug auf De-facto-Vergaben gemäß § 101b Abs. 1 GWB sind nur statthaft, wenn eine De-facto-Vergabe bereits stattgefunden hat.*)
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VPRRS 2012, 0358
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 - VK 4/12
1. Obwohl der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, ist sein Interesse dennoch zu bejahen, wenn er durch die behaupteten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hätte.
2. Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur Begründung eine solche Verhinderung darlegen, d. h. er muss schlüssig und nachvollziehbar angeben, welche vermeintlichen Vergabefehler ihn veranlassten, von einer Angebotsabgabe abzusehen.
3. Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, sich vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen möglichst einen breiten Überblick über die in Betracht kommenden technischen Lösungen zu verschaffen und einzelne Lösungsmöglichkeiten nicht von vorneherein auszublenden. Der Auftraggeber muss hier seinen Beurteilungsspielraum ausschöpfen und nach entsprechender Prüfung positiv feststellen, warum eine durch das Leistungsverzeichnis letztlich ausgeschlossene Lösungsvariante zur Verwirklichung des Beschaffungszwecks nicht geeignet erscheint. Die hierzu erforderlichen Willenbildungs- und Entscheidungsprozesse sind in der Vergabeakte zu dokumentieren
4. Wird die Leistungsbeschreibung auf das Produkt eines Bieters zugeschnitten und damit der Wettbewerb unter mehreren Bietern faktisch nicht zugelassen, ist eine Nachholung der Verfahrensdokumentation diesbezüglich nicht möglich; vielmehr muss der Verfahrensabschnitt wiederholt werden.
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VPRRS 2012, 0357
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2012 - VK 3/12
1. Zum Auslösen der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB wird auf die "Erkennbarkeit" der in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen enthaltenen Vergaberechtsverstöße abgestellt. Maßstab dafür ist die Erkenntnismöglichkeit des Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt. Die Erkennbarkeit muss sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.
2. Es ist vergaberechtlich nicht zulässig, zunächst einen unvollständigen Teilnahmeantrag abzugeben und im Nachhinein nach Ausschluss der Bewerbung wegen Unvollständigkeit geltend zu machen, es sei überhaupt nicht möglich gewesen, eine vollständige Bewerbung einzureichen.
3. Fordert die Vergabestelle zwingend mit dem Teilnahmeantrag bestimmte Eignungsnachweise, ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber allen Teilnehmern verpflichtet, an dieser Voraussetzung festzuhalten. Eine Nachforderung ist in diesen Fällen nicht gestattet.
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VPRRS 2012, 0356
Dienstleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.10.2012 - VK 15/12
Rettungsdienstleistungen sind sog. nachrangige Dienstleistungen, auf die der Abschnitt 2 der VOL/A nicht im vollen Umfang Anwendung findet. Vielmehr kommen nur die Vorschriften der §§ 8, 15 Abs. 10 und 23 EG VOL/A sowie alle Regelungen des 1. Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A zur Anwendung. Derartige Leistungen sind deshalb gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A in öffentlicher Ausschreibung zu vergeben.
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VPRRS 2012, 0353
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2012 - VK 1/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2012, 0347
Bau & Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2012 - 12 U 142/12
1. Die Konzessionsvergabe für öffentliche Versorgungsleistungen erfolgt grundsätzlich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags. Es handelt sich nicht um einen der vergaberechtlichen Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegenden öffentlichen Auftrag.*)
2. Primärrechtsschutz, gerichtet auf Untersagung der beabsichtigten Konzessionsvergabe an einen Dritten, kann der unterlegene Bieter nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB erlangen.*)
3. Im Rahmen der vorzunehmenden einzelfallbezogenden Interessenabwägung können überwiegende Belange der Beteiligten oder der Allgemeinheit einer vorläufigen Untersagung der Konzessionsvergabe entgegen stehen.*)
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VPRRS 2012, 0340
Dienstleistungen
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2012 - 2 Verg 2/12
1. Zur Erledigung des Nachprüfungsverfahrens "in sonstiger Weise" nach §§ 123 S. 4 i.V. mit 114 Abs. 2 S. 2 GWB durch endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht.*)
2. Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S. von § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB liegt vor, wenn der Auftragnehmer entgeltlich Personal für die Geschäftsführung zur Verfügung stellt und daneben weitere Management- und Beratungsleistungen mit eigenem Personal zu erbringen hat. Hierin liegt auch kein Arbeitsvertrag i.S. von § 100 Abs. 2 Halbs. 2 GWB 2009.*)
3. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung der Frist des § 101b GWB, so trägt er die Feststellungslast für einen früheren Beginn des Fristlaufs durch Erlangung der Kenntnis vom Vertragsschluss, als vom Antragsteller eingeräumt.*)
4. Die Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen die Vorabinformationspflicht nach § 101a GWB oder wegen einer Direktvergabe unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beteiligung anderer Unternehmen am Vergabeverfahren i.S. von § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB kann auch dann zum Gegenstand eines neuen Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn ein Beschluss der Vergabekammer bereits bestandskräftig geworden ist, der den Auftraggeber für den Fall des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht zur Neuausschreibung verpflichtet.*)
5. Die Herstellung des Einvernehmens über die Rücknahme einer Kündigung eines öffentlichen Auftragsverhältnisses kommt jedenfalls dann dem Neuabschluss eines Vertrags gleich, wenn der öffentliche Auftraggeber zuvor durch eine bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer zur Neuausschreibung für den Fall des Fortbestehens der Vergabeabsicht verpflichtet worden war.*)
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VPRRS 2012, 0336
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 Verg 3/12
1.1. Eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise eines Bieters i.S. des § 19 EG Abs. 3 lit. f) VOL/A ist regelmäßig schon dann verwirklicht, wenn ein Bieter sein Angebot in Kenntnis des Angebots eines anderen Bieters erstellt. Besteht eine wechselseitige Kenntnis beider Bieter jeweils vom Angebot des anderen innerhalb der Angebotsfrist, kommt der Ausschluss beider Angebote in Betracht. Der Auftraggeber muss jedoch die Kenntnis des Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots nachweisen, um hierauf einen Ausschluss stützen zu können.*)
1.2. Soweit eine Kenntnis eines Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots zum Zeitpunkt der eigenen Angebotserstellung festzustellen ist, muss der vom Ausschluss seines Angebots bedrohte Bieter vom Auftraggeber angehört werden bzw. im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit erhalten, die Vermutung zu widerlegen, dass die Angebote voneinander beeinflusst seien. Es kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass der Bieter diesen Nachweis bereits mit dem Angebot führt.*)
2. Werden Erklärungen und Nachweise zur Eignung zwar in der Vergabebekanntmachung aufgeführt, jedoch nicht in den Vergabeunterlagen in der nach § 9 EG Abs. 4 VOL/A gebotenen Zusammenstellung der innerhalb der Angebotsfrist einzureichenden Unterlagen, so ist rechtlicher Maßstab für ihre Nachforderung § 18 EG VOL/A und nicht § 19 EG Abs. 2 VOL/A.*)
3. Beabsichtigt ein Auftraggeber die Zuschlagserteilung auf ein bislang (von ihm unerkannt) unvollständiges Nebenangebot, und wird erst im Nachprüfungsverfahren entdeckt, dass eine mit dem Angebot geforderte Eigenerklärung des Bieters zur Eignung fehlt, so hat der Auftraggeber vor einer Entscheidung über den Ausschluss des Angebots eine Ermessensentscheidung nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A zu treffen.*)
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VPRRS 2012, 0335
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2012 - 2 Verg 3/12
1.1. Es liegt nicht in der Kompetenz der Nachprüfungsinstanz, eine eigene Bewertung eines Wirtschaftlichkeitskriteriums (hier: "Entsorgungssicherheit") vorzunehmen und diese an die Stelle einer Wirtschaftlichkeitsbewertung des Auftraggebers zu setzen. Sie hat lediglich zu kontrollieren, ob der Auftraggeber den von ihm selbst bis zum Ablauf der Angebotsfrist definierten Maßstab der Bewertung tatsächlich angewandt hat, ob die Bewertung des Auftraggebers auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruht hat und ob er seinen Beurteilungsspielraum mit seiner Wertentscheidung verletzt hat.*)
1.2. Die Beurteilung der Frage, in welcher Tiefe eine Eigenerklärung zur Entsorgungssicherheit auf ihre Richtigkeit zu prüfen ist, ist vor allem von einer rechtlichen Bewertung abhängig, so dass es hierfür der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht bedarf.*)
2. Versetzt die Nachprüfungsinstanz das Vergabeverfahren teilweise zurück in das Stadium der Prüfung und Wertung eines Angebots einschließlich der Bewertung seiner Vollständigkeit, so ist hierdurch der Anwendungsbereich des § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 unabhängig davon (wieder) eröffnet, ob hierfür im Vergabeverfahren eine zeitliche Begrenzung gilt oder nicht.*)
3. Das Unionsrecht kennt Vorschriften zum Ausschluss unvollständiger Angebote sowie zur Nachreichung von Unterlagen nicht.*)
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VPRRS 2012, 0334
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 08.02.2011 - VK 2-134/10
1. Der öffentliche Auftraggeber unterliegt grundsätzlich keinem (allgemeinen) Kontrahierungszwang. Die Bieter haben deshalb keinen generellen Anspruch auf Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung.
2. Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. So darf eine zuschlagslose Verfahrensbeendigung nicht willkürlich bzw. missbräuchlich - etwa gezielt zu Lasten bestimmter Bieter - erfolgen.
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VPRRS 2012, 0453
Rügeobliegenheit
VK Berlin, Beschluss vom 14.06.2012 - VK B 1-11/12
1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe zu rügen. Anderenfalls ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
2. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Bieter bei der Vorbereitung und Erstellung des Angebots die Vergabeunterlagen gerade im Hinblick auf die Zuschlagskriterien sorgfältig ansieht und er deshalb einen Widerspruch zwischen der Bekanntmachung, wo als Zuschlagskriterium der niedrigste Preis genannt ist und den Vergabeunterlagen, in denen auf die Einhaltung der formalen Bedingungen und die Wirtschaftlichkeit verwiesen wird, erkennt.
3. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht erst dann offensichtlich erfolglos, wenn nicht der geringste (theoretische) Zweifel an seiner Zulässigkeit oder Begründetheit bestehen kann. Für die Offensichtlichkeit kommt es vielmehr darauf an, dass die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ohne weitere gründliche Prüfung des Antrags auffällt. Erforderlich ist, dass sich ohne weiteres oder jedenfalls unschwer aus den gesamten Umständen seine Unbegründetheit ergeben muss. Die Sache muss eindeutig sein.
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VPRRS 2012, 0331
Bau & Immobilien
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12
1. Wird Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - in einen Zuwendungsbescheid einbezogen, so stellt diese Regelung eine Auflage im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG dar.*)
2. Das Nichtoffene Verfahren bzw. die Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind gegenüber dem Offenen Verfahren bzw. der Öffentlichen Ausschreibung grundsätzlich in geringerem Maße geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu sichern und damit auch dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu dienen.*)
3. Auch wenn ein Auftrag unzulässigerweise im Nichtoffenen Verfahren bzw. aufgrund einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. aufgrund einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben wird, muss ein solcher Vergabeverstoß nicht ausnahmslos als schwerwiegend erachtet werden.*)
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VPRRS 2012, 0329
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 12.10.2012 - 69d-VK-25/2012
1. Eine Verletzung von Vorschriften des Vergaberechts liegt sowohl dann vor, wenn die Vorlage vom Auftraggeber geforderter Nachweise und Erklärungen objektiv unmöglich ist, als auch dann, wenn die ausgeschriebene Leistung selbst (ganz oder teilweise) unmöglich ist.
2. Umstände, die nur auf einzelne Bieter zutreffen, sind für die Auslegung grundsätzlich unbeachtlich.
3. Ein Architekten- und Ingenieurvertrag ist so klar und eindeutig zu fassen, dass alle Bieter den Vertrag im gleichen Sinn verstehen können. Deshalb ist der Wortlaut eines Vertragsentwurfs, aus dem aus Sicht eines durchschnittlichen Bieters nicht hervorgeht, ob nun die Einhaltung oder lediglich die Mitwirkung bei der Einhaltung der Kostenobergrenze und der Zertifizierung nach dem Passivhausstandard geschuldet sind, zu ändern und den Bietern erneut die Möglichkeit zu geben, auf die geänderten Vertragsunterlagen ein Angebot abzugeben.
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VPRRS 2012, 0324
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2012 - Verg W 2/12
1. Bauleistungen im vergaberechtlichen Sinne sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen.*)
2. Der Neueinbau von technischen Anlagen in ein bestehendes Gebäude fällt unter den Begriff der Bauleistung, wenn die Anlagen für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Danach ist die Beschaffung eines Planetariumsprojektors und einer digitalen Ganzkuppelvideoprojektionsanlage für ein bestehendes Kuppelplanetarium als Bauauftrag anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Lieferanteil den Montageanteil überwiegt.*)
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VPRRS 2012, 0318
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2009 - Verg 13/09
Hat die Vergabestelle den Aufhebungsgrund selbst verursacht, etwa weil sie in der Vergabebekanntmachung weder Mindestanforderungen an die Eignung der Bieter festgelegt noch eine Vorlage von Eignungsnachweisen verlangt hat, liegt kein beachtlicher Grund vor, das Vergabeverfahren aufzuheben.
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VPRRS 2012, 0316
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2012 - VK 2-65/12
1. Das vergaberechtliche Gebot der Produktneutralität von Ausschreibungen soll gewährleisten, dass in den technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, soweit dies nicht ausnahmsweise durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
2. Vom Gebot der produktneutralen Ausschreibung werden auch solche Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers erfasst, die zwar nicht auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren oder einen bestimmten Hersteller verweisen, denen aber - wie etwa eine zwar abstrakt formulierte, aber in der Sache auf ein ganz bestimmtes Produkt eines Herstellers zugeschnittene Leistungsbeschreibung - gleichsam wettbewerbsbeschränkende bzw. diskriminierende Wirkung zukommt.
3. Im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Gestaltungsspielraum zu, ob er im Einpartner- oder im Mehrpartnermodell ausschreiben möchte. Dieser Gestaltungsspielraum kann von der Vergabekammer nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden.
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VPRRS 2012, 0314
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2012 - VK 2-49/11
1. Auch wenn es in Fällen, in denen der Bieter ein unverschuldetes Informationsdefizit hat, hinsichtlich der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages grundsätzlich genügen muss, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes begründen, kann jedoch die bloße Negierung der Vollständigkeit der Angebote ohne weiteren Tatsachenvortrag nicht ausreichen.*)
2. Ein öffentlicher Auftraggeber, der im Hinblick auf die Eignungsprüfung die Vorlage bestimmter Unterlagen als Mindestanforderung verlangt, ist hieran gebunden und darf nicht zugunsten eines Bieters auf die Erfüllung der Mindestanforderung verzichten. Ein solcher Verzicht wäre gegenüber anderen Bietern, welche die Mindestanforderung erfüllen, oder gegenüber solchen Bietern, die von der Teilnahme an der Ausschreibung abgesehen haben, weil sie die Mindestanforderungen nicht erfüllen können, ein Vergaberechtsverstoß. Der den Auftraggebern bei der Eignungsprüfung grundsätzlich zustehende Beurteilungs- und Ermessensspielraum wird durch die Festlegung von Mindestanforderungen eingeengt.*)
3. Ein nachträglicher Verzicht auf eine einmal aufgestellte Mindestanforderung würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Transparenzgrundsatz darstellen, der nicht hinnehmbar ist.*)
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VPRRS 2012, 0313
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2012 - 2 VK LSA 27/11
Interimsvergaben, bei denen nur mit einem Unternehmen verhandelt wird, sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie sich auf einen absolut notwendigen Zeitraum beschränken, um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden. Hierbei kann je nach Lage des Einzelfalls eine solche Vereinbarung maximal über den Zeitraum eines Jahres geschlossen werden.
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VPRRS 2012, 0312
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.06.2012 - 21.VK-3194-08/12
1. Gemäß § 2 Nr. 1 VOL/B kann der Auftraggeber nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung verlangen. Gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B ist in diesen Fällen ein neuer Preis zu vereinbaren unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. Die Vorschrift bezieht sich auf Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung, die vom Auftraggeber nachträglich, d. h. nach Zuschlagserteilung und Vertragsschluss, verlangt werden. Unter einer Änderung der Beschaffenheit sind nur qualitative Änderungen des Leistungsgegenstandes zu verstehen. Quantitative Änderungen des Leistungsgegenstandes sind hingegen nicht von der Regelung des § 2 Nr. 3 VOL/B umfasst.*)
2. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden durfte, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen. Der Wegfall ist nicht als Redaktionsversehen anzusehen. Das Verbot der Auferlegung eines ungewöhnlichen Wagnisses ist damit formal kein Rechtsgrundsatz mehr.*)
3. § 8 EG Abs. 1 VOL/A verlangt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist. Die eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung durch den Auftraggeber soll dazu führen, dass der vom Auftragnehmer geschuldete Erfolg oder die von ihm zu erbringende Dienstleistung klar beschrieben ist, alle Bieter wissen, was sie anbieten sollten, und der Auftraggeber die Angebote miteinander vergleichen kann, weil sie inhaltlich nicht wesentlich voneinander abweichen. Diese Anforderung hat mit der Frage, ob bestimmte Risiken auf den Auftragnehmer verlagert werden können, unmittelbar nichts zu tun. Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung kann klar und erschöpfend beschrieben werden und gleichzeitig können ihm ungewöhnliche Risiken auferlegt werden, solange diese Risiken nur eindeutig benannt sind.*)
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VPRRS 2012, 0311
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2012 - 2 VK LSA 35/11
Allein der Umstand, dass ein Unternehmer ein eigenes Angebot zum Vergabeverfahren abgegeben hat und gleichzeitig als Nachunternehmer eines anderen Bieters fungiert, lässt nicht zwingend auf einen Verstoß gegen den Geheimwettbewerb schließen. Ein Ausschluss ist insbesondere nicht zulässig, wenn den Bietern Gestaltungsspielräume bei der Kalkulation des eigenen Angebots verbleiben.
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VPRRS 2012, 0309
Arzneimittel
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 VK LSA 07/12
Sind Unterlagen nach den Vergabebedingungen in formal unveränderter Form vorzulegen, führen davon abweichende Eigenerklärungen des Bieters zwingend zum Angebotsausschluss.
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VPRRS 2012, 0306
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG München, Beschluss vom 09.08.2012 - Verg 10/12
1. Zur Auslegung der Klausel, dass im Falle des Einsatzes von Subunternehmern auch für diese die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind.*)
2. Zur Eignungsleihe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.3.2012 - Verg 2/12).*)
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VPRRS 2012, 0305
Dienstleistungen
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 Verg 5/12
1. Fehlt in der Vorabinformation nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB sowohl der Name des erfolgreichen Bieters als auch der früheste Zeitpunkt des Zuschlags, hat dies gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 1 GWB die Unwirksamkeit des Zuschlags zur Folge.*)
2. Fordert der Auftraggeber von den Bietern die Vorlage einer "Erklärung des Unternehmers über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der Leistung, die Gegenstand der Vergabe vergleichbar ist, bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre", beinhaltet dies nicht ohne weiteres die Mindestanforderung, ein Unternehmen müsse, um überhaupt als geeignet beurteilt zu werden, in jedem der letzten drei Geschäftsjahre Umsatz gemacht haben.*)
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VPRRS 2012, 0303
Dienstleistungen
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2012 - 1 Verg 2/11
1. Bei Gebäudereinigungsleistungen ist die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos, das grundsätzlich gesondert vergeben werden muss.*)
2. Eine Teillosvergabe macht eine mögliche Fachlosvergabe nicht entbehrlich.*)
3. Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer Losvergabe nicht rechtfertigen.*)
4. Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind, muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen.*)
5. Ist es wegen zahlreicher Unwägbarkeiten (nahezu) unmöglich, eine tatsachengestützte, halbwegs plausible Prognose über mögliche Zusatzkosten einer Losvergabe zu erstellen, gilt der gesetzliche Regelfall.*)
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VPRRS 2012, 0302
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG München, Beschluss vom 06.08.2012 - Verg 14/12
Zur Frage des ungewöhnlichen Wagnisses im Bereich der VOL/A.*)
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VPRRS 2012, 0301
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2012 - VgK-23/2012
1. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung so angeboten haben will, wie er sie in den Vergabeunterlagen festgelegt hat. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Vergabeunterlagen anbieten, steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie nicht vom Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
2. Weicht der Bieter im Rahmen seines Angebots von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
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VPRRS 2012, 0298
Brief- und Paketdienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2012 - Verg 108/11
1. Eine Leistungsbeschreibung, die die Referenzenanzahl auf drei beschränkt, ist vergaberechtswidrig. Die Vergabestelle versetzt bei Erhalt einer unzureichenden Referenz richtigerweise das Vergabeverfahren zurück, ändert die Leistungsbeschreibung, macht dies bekannt und fordert neue Referenzen an.
2. Ein Nachweis "fehlt" im Sinne des § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 nur dann, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder formale Mängel aufweist.
3. Ein Bieter kann seine Leistungsfähigkeit mit Referenzanteilen nachweisen, die er aus einer Bietergemeinschaft heraus erbracht hat.
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VPRRS 2012, 0295
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 10.09.2012 - Verg 17/12
1. Im Falle der Erledigung des Nachprüfungsantrages hat es nicht mit der Halbierung der Gebühr gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB sein Bewenden. Die Vergabekammer muss in diesem Fall zusätzlich gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB darüber entscheiden, welcher Beteiligte die halbierte Gebühr zu tragen hat.*)
2. Die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist im Rahmen von § 128 Abs. 4 GWB nicht entsprechend anwendbar.*)
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VPRRS 2012, 0294
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2012 - VgK-24/2012
1. Die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (IBR 2010, 159) nach wie vor grundsätzlich anwendbar.
2. Die Beantwortung der Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich muss die Rüge innerhalb von 1-3 Tagen erfolgen.
3. Nebenangebote sind Angebote, mit denen die Leistung anders als in der Leistungsbeschreibung nachgefragt, offeriert wird. Die Änderung kann technischer Art sein, die Bauzeit oder Zahlungsmodalitäten betreffen.
4. Neben der Möglichkeit, Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zuzulassen, kann der Auftraggeber auch zwischen Nebenangeboten differenzieren und z. B. nur technische oder nur kaufmännische Nebenangebote zulassen bzw. diese auf bestimmte Teile der Leistung oder der Vertragsbedingungen beschränken. Notwendig ist dabei allerdings immer eine ausreichende begriffliche Klarstellung.
5. Aus der Festlegung des Auftraggebers, dass Nebenangebote für die Gesamtleistung zugelassen werden, folgt nicht, dass nur solche Nebenangebote berücksichtigt werden dürfen, die sämtliche Positionen des Leistungsverzeichnisses abändern oder zumindest im Einzelnen vollständig aufführen. Der Bieter darf sich deshalb auf die Beschreibung der Positionen des Amtsentwurfs beschränken, die durch das Nebenangebot abgeändert werden. Sofern ein Nebenangebot das Hauptangebot nur zum Teil ersetzt oder verändert, muss der Bieter allerdings darüber hinaus darlegen, welche Teile des Hauptangebots unverändert weiter gelten sollen.
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VPRRS 2012, 0292
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - Verg 15/12
1. Nicht nur Liefer- und Dienstleistungsverträge als solche, sondern auch Rahmenvereinbarungen darüber unterliegen dem Vergaberecht.
2. Schließt eine gesetzliche Krankenkasse mit einem Dritten (hier: einer Managementgesellschaft) einen Vertrag über die "zentrale Koordinierung von integrierten Behandlungs- und Versorgungsabläufen", entledigt sich die Krankenkasse der sie bei den Folgeverträgen grundsätzlich treffenden Ausschreibungspflicht, wenn der Dritte Rahmenvereinbarungen ohne eine vergaberechtliche Bindung vergeben kann. In der Ausnutzung der dazu gegebenen Möglichkeit liegt eine Umgehung des Vergaberechts.
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VPRRS 2012, 0290
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 02.07.2012 - VK 3-66/12
1. Die Bieter haben einen Anspruch auf Durchführung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens. Dieser Anspruch wird durch § 107 Abs. 2 GWB begrenzt. Denn das zentrale Anliegen des Primärrechtsschutzes ist nur die Verhinderung eines dem Antragsteller drohenden Schadens, nämlich der Verlust des Auftrags. Der Nachprüfungsantrag des Zuschlagskandidaten ist deshalb auch dann unzulässig, wenn ein Vergaberechtsverstoß vorliegt.
2. Wird ein Angebot abgegeben, so muss der Bieter damit rechnen, hieran festgehalten zu werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil ist kein "Schaden" im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB.
3. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist zulässig, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Vergabestelle erklärt, dass sie künftig keine vergleichbaren Leistungen in einem vergleichbaren Verfahren vergeben wird.
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VPRRS 2012, 0289
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - Verg 105/11
Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass außervergaberechtliche Normen im Vergabenachprüfungsverfahren nicht zu prüfen sind.
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VPRRS 2012, 0287
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - Verg 10/12
1. Eine Bereichsausnahme nach § 100 Abs. 2 Buchst. d GWB (a. F.) ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen unabhängig davon zu prüfen, ob sich der öffentliche Auftraggeber darauf beruft.*)
2. Die Ausnahmetatbestände nach § 100 Abs. 2 Buchst. d Unterbuchst. bb bis cc GWB (a. F.) erfordern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Auftraggeber.*)
3. Nach EuGH, Urteil vom 11.1.2005 - C-26/03, Stadt Halle, herrscht ein materielles Verständnis vom Beginn des Vergabeverfahrens. Auf Formalitäten (hier eine Angebotsaufforderung) ist nicht abzustellen.*)
4. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Auswahl des Beschaffungsgegenstands unterliegt der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers.*)
5. Die Bestimmung des Auftraggebers hat jedoch die durch § 8 Abs. 7 VOL/A-EG, Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG gezogenen Grenzen zu beachten.*)
6. Die Bestimmung ist danach hinzunehmen, sofern
- sie durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
- vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
- solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind,
- und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.*)
7. Zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen technischer Besonderheiten.*)
8. Bei Gesamtvergabe hat der Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative, die lediglich bei einer groben, nicht mehr vertretbaren Fehleinschätzung zu beanstanden ist.*)
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VPRRS 2012, 0286
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.07.2012 - VK 3-81/12
1. Auch im Verhandlungsverfahren mit vorangehendem Teilnahmewettbewerb trifft den Bieter die Obliegenheit, bei der Abgabe seines Angebotes zumindest die vom Auftraggeber aufgestellten Mindestanforderungen zu beachten und sein Angebot gemäß den Anforderungen abzugeben.
2. Weicht der Bieter mit seinem Angebot von den gestellten Mindestanforderungen ab, ist das Angebot vom Vergabeverfahren auszuschließen.
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VPRRS 2012, 0285
Dienstleistungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2012 - Verg W 19/11
1. Der Antrag auf Nachprüfung einer Dienstleistungskonzession ist dann zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, die Leistung sei ohne Gesetzesverstoß nur als Dienstleistungsauftrag zu vergeben.
2. In diesem Fall ist die fachrechtliche Rechtmäßigkeit der Dienstleistungskonzession von den Nachprüfungsinstanzen inzident zu prüfen.
3. Der Anspruch aus § 97 Abs. 7 GWB schließt das Recht auf ordnungsgemäße Durchführung eines Vergabeverfahrens ein.
4. Die Befugnis eines privaten Dritten zum Handeln im eigenen Namen ohne gleichzeitige Aufgabenübertragung kennt das (Brandenburgische) Wassergesetz nicht.
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VPRRS 2012, 0284
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2012 - 11 Verg 6/12
1. Zum Verständnis des Begriffs Skonto in Vergabeunterlagen aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters.*)
2. Stehen mehrere Angebote auf der Grundlage eines unterschiedlichen, aber jeweils noch vertretbaren Verständnisses der Vergabeunterlagen im Wettbewerb und scheidet auch eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit der Bieter aus, so kann eine vergaberechtliche Angebotswertung auf dieser Grundlage nicht erfolgen.*)
3. Der Vergabesenat hat die Intransparenz der Vergabeunterlagen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn andernfalls eine den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs genügende Vergabeentscheidung nicht ergehen könnte.*)
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VPRRS 2012, 0283
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 14.08.2012 - Verg 8/12
1.) a) Eine im Vergabeverfahren zum Angebotsausschluss führende "Mischkalkulation" liegt allenfalls dann vor, wenn (1.) der Bieter in seinem Angebot einen bestimmten Positionspreis niedriger angibt als dies nach seiner diesbezüglichen internen Kalkulation - d.h. der Summe aus im Wesentlichen den mutmaßlichen positionsbezogenen Kosten und dem angestrebten, positionsbezogenen Gewinn des Bieters - angemessen wäre, während (2.) der Bieter einen anderen Positionspreis höher angibt, als dies nach seiner internen Kalkulation angemessen wäre, und (3.) diese Auf- und Abpreisung in einem von dem Bieter beabsichtigen, kausalen Zusammenhang steht.*)
b) Die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt jedenfalls im Ausgangspunkt die Vergabestelle.*)
c) Zum Zwecke des Nachweises kann die Vergabestelle im Verdachtsfalle dem Bieter aufgeben, seine Kalkulation darzulegen bzw. den Hintergrund der Auf- und Abpreisung zu erläutern. Hat die Vergabestelle nur unspezifisch um Darlegung der "Kalkulation" bzw. "Kalkulationsansätze" gebeten, so rechtfertigt eine Antwort des Bieters, die jedenfalls nicht weniger spezifisch ausfällt, den Ausschluss des Angebotes dieses Bieters nicht.*)
2.) Der bloße Umstand, dass der Bieter im Laufe eines Verhandlungsverfahrens ein überarbeitetes Angebot abgibt, in dem eine Preisposition gegenüber seinem vorherigen Angebot höher und eine andere Preisposition niedriger ausfällt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Mischkalkulation erfüllt sind.*)
3.) Der Senat lässt offen, welche Anforderungen im Einzelnen an den Nachweis des Vorliegens einer Mischkalkulation zu stellen sind und ob eine ggf. nachgewiesene Mischkalkulation in jedem Fall den Angebotsausschluss rechtfertigt. In Bezug auf beide Fragen hält der Senat - wie die deutliche Mehrheit der Oberlandesgerichte - allerdings eine weitgehende Großzügigkeit zu Gunsten des Bieters für geboten.*)
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VPRRS 2012, 0282
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2012 - VK-SH 24/11
1. Ein Feststellungsinteresse kann im Rahmen eines Feststellungsantrags nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB dann gegeben sein, wenn die Feststellung der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen soll. Ein solches Feststellungsinteresse wird aber nur dann anerkannt, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint.*)
2. Begründet der Antragsteller sein Feststellungsinteresse mit einer Wiederholungsgefahr, muss diese Wiederholungsgefahr hinreichend konkret bestehen, die bloße Behauptung genügt daher nicht. Es gibt auch keine - von der Vergabestelle zu widerlegende - Vermutung dahingehend, dass ein öffentlicher Auftraggeber immer wieder dieselben Fehler macht.*)
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VPRRS 2012, 0279
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2011 - VK-SH 22/11
Die Eignungsprüfung nach § 19 (5) EG VOL/A erfolgt auch im Interesse der sonst am Auftrag interessierten Bieter und ist insoweit bieterschützend. Bei der Prüfung, ob ein Bieter "die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung" besitzt, steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der durch die Vergabekammern nur begrenzt nachprüfbar ist. Die Überprüfung durch die Vergabekammern ist dabei auf mögliche Beurteilungsfehler beschränkt.*)
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VPRRS 2012, 0278
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 17.12.2010 - VK 1-121/10
Bei dem die Vergabe eines öffentlichen Auftrags abschließenden Zuschlag handelt es sich um den Vertragsschluss zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer, wobei der Auftraggeber das bereits vorliegende Angebot des Auftragnehmers annimmt. Voraussetzung sind dementsprechende Willenserklärungen beider Vertragsparteien. Die automatische Laufzeitverlängerung für den Fall der Nichtkündigung ist kein Vertragsschluss, weil Willenserklärungen der Vertragsparteien gerade nicht erforderlich sind.
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VPRRS 2012, 0277
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 04.07.2012 - VK 1-64/12
1. Die Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung wegen Unwirtschaftlichkeit ist erst zulässig, wenn der Auftraggeber die Wertung der Angebote ordnungsgemäß beendet hat.
2. Da es einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei steht, ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren auch anders als durch einen Zuschlag zu beenden, kann die Aufhebung einer Ausschreibung mangels Aufhebungsgründen im Sinne des § 17 VOL/A zwar rechtswidrig, aber dennoch wirksam sein. Voraussetzung ist, dass der öffentliche Auftraggeber hierfür zumindest einen die Aufhebung der Sache nach rechtfertigenden Grund hat. Ein solcher sachlicher Grund kann vorliegen, wenn das Vergabeverfahren fehlerbehaftet und deshalb ohnehin zurückzuversetzen wäre.
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VPRRS 2012, 0276
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 11.04.2012 - 1/SVK/005-12
1. Ein falsches Verständnis der Vergabeunterlagen führt nicht zu einer Rügeobliegenheit bis zum Ende der Angebotsfrist. Sind die bekannt gegebenen Wertungskriterien aus Sicht des Bieters eindeutig und von dem Auftraggeber lediglich falsch angewandt worden, ist der Bieter mit diesem Vortrag nicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert.*)
2. Rügen, die nach Dienstschluss bei der Vergabestelle eingehen, sind der Vergabestelle erst am nächsten Arbeitstag zugegangen.*)
3. Findet sich lediglich im Leistungsverzeichnis ein Hinweis auf ein Wertungskriterium, kann dieses Kriterium nicht in die Wertung mit einbezogen werden.*)
4. Wartungskosten können mit im Rahmen des Wertungskriteriums "Preis" gewertet werden, wenn die Wartungsleistungen mit Gegenstand der Ausschreibung sind. Wird der Wartungsvertrag gleichzeitig mit der Installation der technischen Anlagen ausgeschrieben, so handelt es sich nicht um klassische Nebenkosten im Sinne des § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A, sondern vielmehr um eine im Rahmen der Ausschreibung selbst mit zu beschaffende Leistung.*)
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