Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4681 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0661
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.02.2011 - VK 27/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0660
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 11.10.2011 - VK 3-122/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0656
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 09.06.2010 - VK 2-38/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0655
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 08.01.2010 - VK 3-229/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0654
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 04.06.2010 - VK 2-32/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0652
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 07.04.2010 - VK 1-25/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0651
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 25.02.2010 - VK 3-9/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0648
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2001 - Verg 24/00
Die durch einen Beschluß zu treffende Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag ist erst dann rechtlich wirksam erlassen, wenn - und zwar im Sinne einer unbedingt einzuhaltenden Förmlichkeit - die Urschrift von sämtlichen Mitgliedern der Kammer, die an der mündlichen Verhandlung und an der Entscheidungsfindung teilgenommen haben, unterschrieben worden ist oder der Vorsitzende (und im Fall seiner Verhinderung ein Beisitzer) statt der Unterschrift eines Beisitzers (oder des Vorsitzenden) auf der Urschrift einen sog. Verhinderungsvermerk angebracht und diesen seinerseits unterschrieben hat. Fehlt auch nur eine Unterschrift, so handelt es sich lediglich um einen Entscheidungsentwurf, nicht aber um eine wirksame Entscheidung.
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VPRRS 2013, 0646
Ausrüstungsgegenstände
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Verg 19/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0645
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2001 - 1 VK 1/01
Es ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn öffentliche Aufträge ohne jegliche Ausschreibung jenen Unternehmen vorbehalten werden, die unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich im Besitz des Staates oder der öffentlichen Hand stehen.
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VPRRS 2013, 0644
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2001 - 1 VK 34/00
Es ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn öffentliche Aufträge ohne jegliche Ausschreibung jenen Unternehmen vorbehalten werden, die unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich im Besitz des Staates oder der öffentlichen Hand stehen.
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VPRRS 2013, 0643
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2001 - Verg 14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0642
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Verg 32/00
1. Für die Auslegung der Ausschreibung (hier einer Leistungsbeschreibung) ist deren Wortlaut besonders wichtig, weil maßgebliches Auslegungskriterium die Sicht des anzusprechenden Bewerberkreises ist, um eine gleiche und faire Wettbewerbssituation zu gewährleisten.*)
2. Weicht die angebotene Ware in einem als erheblich erkennbaren Punkt von der Leistungsbeschreibung ab, muss das Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, ohne dass es auf die Bedeutung der Abweichung sowie auf ihre wirtschaftliche oder technische Auswirkungen ankommt. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gerecht, die Abgabe durchsichtiger, in den ausgewiesenen Leistungsmerkmalen identischer und miteinander ohne Weiteres vergleichbarer Angebote sicher zu stellen und damit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.*)
3. Ein von der Leistungsbeschreibung abweichendes Angebot ist auch als verdecktes Nebenangebot vergaberechtswidrig (§ 21 Nr. 2 VOL/A) und unzulässig, wenn Nebenangebote nur zusammen mit einem Hauptangebot zugelassen sind.*)
4. Der Grundsatz der Produktneutralität der Ausschreibung (§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A) verbietet nicht bestimmte Lieferanten bevorzugende oder ausschließende Leistungsbeschreibungen, sofern die geforderte Spezifikation durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Zu einer solchen Rechtfertigung bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich z.B. aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der künftigen Nutzung der Sache ergeben können. Dabei genügt sachliche Vertretbarkeit der geforderten Lieferungsspezifikation, denn in dieser Anforderung entspricht eine (auch) kaufmännische Entscheidung, in die eine Vielzahl von Gesichtspunkten und Kriterien eingeflossen sind, deren Differenzierung erlaubt ist und die nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind.*)
5. Dass 99% aller auf dem Markt befindlichen Waren der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, stellt für sich allein noch keinen ausreichenden Grund dar, die geforderte Bedingung für mit § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A unvereinbar zu erklären. Sie ist unbedenklich, wenn der angestrebte sachbezogene Vorteil die Leistungsspezifikation rechtfertigt und wenn die geforderte Warenqualität lieferbar ist. Dass der Lieferant nicht auf den üblichen Wegen auffindbar ist, hat vergaberechtlich keine Bedeutung.*)
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VPRRS 2013, 0638
Bau & Immobilien
OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 0011/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)
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VPRRS 2013, 0637
Bau & Immobilien
OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 12/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)
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IBRRS 2013, 5481
Dienstleistungen
OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 11/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)
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VPRRS 2013, 0636
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 14.03.2011 - VK 3-11/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0635
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Baden Württemberg, Beschluss vom 12.07.2001 - 1 VK 12/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0632
Datenverarbeitung
VK Bund, Beschluss vom 11.03.2011 - VK 1-9/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0630
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.02.2011 - VK 3-8/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0629
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2010 - 1 VK 33/10
Insoweit steht die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen.
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VPRRS 2013, 0627
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - VK 41/12
1. Eine freihändige Vergabe ist zulässig, wenn akute Gefahrensituationen oder unvorhergesehene Katastrophenfälle eingetreten sind. Allerdings darf der Auftraggeber die "Dringlichkeit" nicht selbst verschuldet haben und muss zwischen Dringlichkeit und unvorhergesehenem Ereignis ein kausaler Zusammenhang bestehen.
2. Bei der Vergabe nachrangiger Dienstleistungen (vgl. Anhang II B Richtlinie 2004/18/EG bzw. Anhang I B VOL/A) erfolgt in der dritten Wertungsstufe die Preisprüfung ausschließlich nach § 16 VOL/A. Diese Vorschrift enthält keine den Wettbewerb über die Preisprüfung hinaus schützende Wirkung.
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VPRRS 2013, 0626
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-135/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0625
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-126/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0622
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 02.05.2013 - Z3-3-3194-1-08-03/13
1. Hat der Antragsteller eines Nachprüfungsantrages im strittigen Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, ist von seiner Antragsbefugnis auch dann auszugehen, wenn dieser vorträgt, durch rechtsverletzende Bestimmungen in den Vergabeunterlagen an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt worden zu sein. Um das Auftragsinteresse zu belegen, genügt in diesem Fall eine vorprozessuale Rüge und anschließende Einreichung eines Nachprüfungsantrages.*)
2. Die Prüfung des § 8 EG Abs. 7 VOL/A ist stets vor dem Hintergrund den generellen Beschaffungsfreiheit des Auftraggebers zu sehen. Demzufolge ist es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, über die Art und Ausgestaltung des Beschaffungsgegenstands zu entscheiden.*)
3. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, auf einzelne Eigenschaften für ein zu beschaffendes Produkt deshalb zu verzichten, weil diese in der Vergangenheit von dieser nicht erhoben wurden, diese Forderungen eher selten vorkommen und durch gesetzliche Vorgaben nicht zwingend vorgegeben sind.*)
4. Eine Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des Auftraggebers ist grundsätzlich hinzunehmen, wenn sich die Beschaffungsentscheidung an sach- und auftragsbezogenen Kriterien orientiert und die Begründung inhaltlich und sachlich nachvollziehbar ist. Derartige Kriterien sind bei der Beschaffung von Fußschaltern die die Eignung zur maschinellen Reinigung erfüllen gegeben, da der Auftraggeber nicht nur gegenüber seinen Patienten sondern auch seinen Mitarbeitern in der Verantwortung dafür steht, diese weitestgehend vor einer Übertragung von gefährlichen Keimen zu schützen. Vor diesem Hintergrund hat der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse, bei der Aufbereitung aller Geräte die Methode anzuwenden, die eine sichere Keimreduktion seiner Ansicht nach am besten gewährleistet.*)
5. Der Entscheidungsprozess über die Festlegung eines Einzelkriteriums eines zu beschaffenden Gegenstandes ist dann zu dokumentieren, wenn dieses zu einer erheblichen Beschränkung des potenziellen Teilnehmerfeldes auf ein oder wenige Unternehmen führt.*)
6. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 111 GWB stellt einen Ausfluss verfassungsrechtlich geschützter Rechte dar und dient der Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bzw. der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), wonach ein Gericht - oder eine gerichtsähnliche Institution wie die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren - seiner Entscheidung nicht Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legen darf, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Auch sichert das Akteneinsichtsrecht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Rechte finden aber dort ihre Grenzen, wo dem Antragsteller Daten preisgegeben werden würden, aus denen dieser Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse von konkurrierenden Mitbewerbern am Markt gewinnen kann.*)
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VPRRS 2013, 0620
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 29.11.2010 - VK 2-113/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0614
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2010 - VK 3-132/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0613
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 02.12.2010 - VK 3-120/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0612
Dienstleistungen
VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - 1 K 12.445
1. Rettungsdienstleistungen sind nachrangige, nicht prioritäre Leistungen, die unter den Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG fallen. Bei der Vergabe solcher Dienstleistungen nur die Art. 23 und 35 Abs. 4 RL 2004/18/EG anzuwenden. Infolgedessen sind europarechtlich lediglich die Vorschriften zu den technischen Spezifikationen (Art. 23) und zur ex-post-Transparenz (Art. 35 Abs. 4) zu beachten. Eine Pflicht zur vorherigen Bekanntmachung sowie zu einem formellen Verfahren unter Beachtung sämtlicher Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie besteht nicht.
2. Nachrangige Dienstleistungen wie Rettungsdienstleistungen haben a priori keine grenzüberschreitende Bedeutung.
3. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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VPRRS 2013, 0611
Dienstleistungen
VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - B 1 K 12.445
1. Leistungen des Rettungsdienstes in Konzessionsländern unterliegen nicht dem EU-Vergaberecht, sondern allenfalls dem EU-Primärrecht.
2. Bei einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse muss eine transparente Vergabe mit einem angemessenen Grad an Öffentlichkeit stattfinden. Ziel ist die Öffnung für den Wettbewerb und die Nachprüfungsmöglichkeit, ob die Bewerberverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind.
3. Eine Binnenmarktrelevanz liegt dann vor, wenn die Konzession nach Auftragswert und konkreten Marktverhältnissen für ausländische Anbieter interessant ist.
4. Art. 13 Abs. 3 S. 5 BayRDG a.F. (Möglichkeit der Direktvergabe) ist europarechtskonform auszulegen und am EU-Primärrecht zu prüfen.
5. Wenn ein Konzessionsvertrag gegen EU- und nationales Recht verstößt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Nichtigkeit; eine Kündigungspflicht besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null.
6. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
VPRRS 2013, 0609
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 17.05.2013 - Verg 2/13
1. Vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vergabestelle in einem Verhandlungsverfahren zunächst eine bestimmte Verhandlungsrunde als die "letzte" Runde bezeichnet, diese Erklärung aber später abändert und eine weitere Verhandlungsrunde eröffnet, solange dies in transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Weise geschieht und nicht zu erkennen ist, dass die Vergabestelle die erneute Verhandlungsrunde mit dem - gleichheitswidrigen - Ziel eröffnet, bestimmten, von ihr favorisierten Bietern, die im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde keinen Zuschlag erhalten hätten, die Möglichkeit zu schaffen, mit der Abgabe eines weiteren Angebotes denjenigen Bieter, der im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde den Zuschlag erhalten hätte, noch zu überbieten.*)
2. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB fehlt, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag das Vergabeverfahren in ein Stadium zurückversetzt wissen möchte, in dem sein eigenes Angebot zwingend auszuschließen gewesen wäre.*)
3. Fordert die Vergabestelle, dass die Bieter im Rahmen ihres Angebotes Preise für einzelne Leistungspositionen angeben, so ist dann, wenn ein Bieter zusätzlich zu seinem Angebot einen pauschalen Preisnachlass auf den Gesamtangebotspreis einräumt (hier genannt: "Voucher") dieses Angebot gemäß §§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 VOL/A auszuschließen.*)
4. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB eines Bieters, der nach einem Informationsschreiben der Vergabestelle gemäß § 101a GWB aktuell zuschlagsfavorisiert ist, ist jedenfalls dann nicht alleine wegen der Zuschlagsfavorisierung zu verneinen, wenn es nicht völlig fernliegend ist, dass ein anderer Bieter die aktuelle Zuschlagsentscheidung durch ein Vergabenachprüfungsverfahren zu Fall bringt.*)
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VPRRS 2013, 0608
Dienstleistungen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2002 - 11 Verg. 2/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0607
Dienstleistungen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2002 - 11 Verg 2/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0606
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2012 - VK 37/12
1. Verzichtet ein Bieter im Verlauf von Vergleichsverhandlungen freiwillig auf sein Rügerecht, so ist er daran gebunden, auch wenn der Vergleich nicht wirksam zu Stande kommt. Für eine erneute Rüge fehlt ihm die Rügebefugnis.
2. Zudem ist nach den Vergleichsverhandlungen eine Rüge regelmäßig nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB verspätet.
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VPRRS 2013, 0605
Dienstleistungen
VK Hamburg, Beschluss vom 25.04.2013 - Vgk FB 2/13
1. Für die Bewertung der Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren ist maßgebend, inwieweit die Umstände des einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, ein Bieter, Interessent oder Verhandlungspartner werde die Leistungen, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sind, vertragsgerecht und reibungslos erbringen; insofern handelt es sich um eine Prognoseentscheidung aufgrund des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens des Bewerbers.
2. Greift der Auftraggeber bei der Beurteilung auf Erfahrungen zurück, die er mit dem Bewerber bei der Abwicklung eines früheren Auftrags gemacht hat, werden keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere dann nicht, wenn sich aus der Abwicklung vertragliche Verfehlungen ergeben haben.
3. Ausreichend für die Berechtigung der Annahme, ein Bewerber sei unzuverlässig, sind nicht nur eine auf der Hand liegende Vertragsverletzung, die den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, sondern auch solche Umstände des Einzelfalles, die die Besorgnis rechtfertigen, die reibungslose Durchführung des Auftrages könne nicht erwartet werden.
4. Plant der Auftraggeber, eine Klinik mit medizintechnischer Ausrüstung auszustatten, die oberhalb des Standardniveaus liegt und führen die Leistungen des Auftragnehmers dazu, dass die Ausrüstung nur dem gegenwärtigen medizinisch-technischem Standard entsprechen, liegt darin ein gravierender Mangel.
5. Solche negative Erfahrungen mit einem Auftraggeber hinsichtlich der Leistungserbringung darf vergaberechtlich als unzureichende Zuverlässigkeit gewertet werden, sofern diese in zeitlicher und fachlicher Hinsicht mit dem aktuellen Auftrag in einem sachlichen Zusammenhang steht.
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VPRRS 2013, 0603
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013 - VgK-04/2013
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nach den Vorschriften der VOB/A-EG 2012 nicht dazu verpflichtet, bereits in der Vergabebekanntmachung abschließend die geforderten oder später vorbehaltenen Eignungsnachweise zu benennen.
2. Die Beachtung der Gebote der Transparenz und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren erfordern es, dass potentiellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes berücksichtigt werden, bekannt sein müssen. Ein öffentlicher Auftraggeber darf daher bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge die von ihm bereits frühzeitig gesetzten Bewertungskriterien nicht zurückhalten.
3. Bedienen sich sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das betreffende Bundesland für ihre jeweilige Straßenverwaltung derselben Landesbehörde, ist zur Klarheit im Rechtsverkehr deutlich hervorzuheben, in welcher Funktion die Behörde jeweils auftritt. Sind die Vergabeunterlagen nicht so ausgestaltet, dass sie eine eindeutige Zuordnung der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ermöglichen, hat der fälschlicherweise als Antragsgegner genannte Auftraggeber nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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VPRRS 2013, 0601
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 24.04.2013 - VK 3-20/13
1. Die Antragsbegründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten muss. Der Antragsteller hat zumindest Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die aus seiner Sicht den Schluss zulassen, der öffentliche Auftraggeber habe sich vergaberechtswidrig verhalten. Stehen Vergabeverstöße im Raum, die sich, in der Sphäre des Auftraggebers abspielen, genügt der Antragsteller diesen Anforderungen, wenn er im Nachprüfungsantrag behauptet, was er auf der Grundlage seines Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich und möglich halten darf.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergaberechtsverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Eine Rügeobliegenheit besteht nur, wenn der Antragsteller positive Kenntnis sowohl von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen als auch die zumindest laienhafte Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften hat. Holt der Antragsteller anwaltlichen Rat ein, verlängert sich die Rügefrist um einen angemessenen Zeitaufwand für die rechtliche Prüfung.
3. Ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen oder Nachweise setzt voraus, dass der Auftraggeber die Vorlage der Erklärungen und Nachweise nicht nur wirksam gefordert hat, sondern auch den Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen vorzulegen sind, eindeutig vorgegeben hat.
4. Ein Ausschluss wegen großen preislichen Abstands zum nachfolgenden Angebot kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber Aufklärung über den Angebotspreis verlangt und dem Bieter Gelegenheit gibt, seine Preisberechnung aufzuklären und zu erläutern. Die auftraggeberseitige Entscheidung, dass Preis und Leistung in einem Missverhältnis stehen, kann und darf nur nach einer solchen Aufklärung erfolgen.
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VPRRS 2013, 1814
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2013 - 2 VK LSA 41/12
1. Die nachträgliche Modifizierung der in der Wertungsmatrix der Vergabeunterlagen vorgesehenen Faktoren ist eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen.
2. Ist ein Bieter aufgrund häufiger Teilnahme an Vergabeverfahren als erfahrenes Unternehmen einzustufen, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die grundsätzliche Problematik der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt ist. Einem solchen Bieter muss sich ein offensichtlicher Verstoß gegen das Verbot der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien förmlich aufdrängen. An die Rechtzeitigkeit der Rüge sind daher strengere Anforderungen zu stellen.
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VPRRS 2013, 0593
Bau & Immobilien
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Verg 1/13
1. Legt der Bieter seinem Angebot eine Erklärung vor, wonach er zur Durchführung der Arbeiten auf die Ressourcen des Mutterkonzerns und auf sämtliche zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte zugreifen kann, ist in Bezug auf die zur Auftragsausführung erforderlichen Maschinen ein ausreichender Eignungsnachweis geführt.
2. Die Nutzung von Maschinen des Mutterkonzerns ist kein Nachunternehmereinsatz. Denn ein Nachunternehmer wird im Pflichtenkreis des Auftragnehmers tätig und erbringt einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen für diesen. Demgegenüber führt der Auftragnehmer beim Einsatz von Fremdgeräten die ihm in Auftrag gegebenen Leistungen selbst aus.
3. Im Rahmen der Eignungsprüfung hat der Auftraggeber allein darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung steht ihm ein Bewertungsspielraum zu. Werden zur Eignungsprüfung allerdings Mindestbedingungen vorgegeben, die ein Bieter nicht erfüllt, ist ein Ausschluss zwingend. In diesem Fall wird die fehlende Eignung unwiderlegbar vermutet.
4. Ein Bieter, der naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten -Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. Lediglich die völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung in der Erwartung, die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, ist für eine ordnungsgemäße Rüge nicht ausreichend.
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VPRRS 2013, 0591
Dienstleistungen
VK Münster, Beschluss vom 22.03.2013 - VK 3/13
1. Vollständigkeit der Angebote: Gemäß § 19 Abs. 2 EG VOL/A können unvollständige Angebote auch noch während des Nachprüfungsverfahrens durch den Antragsteller - unabhängig von einer Anforderung durch die Vergabestelle - vervollständigt werden. Die Vergabestelle kann eine vom Antragsteller unaufgefordert vorgelegte Bescheinigung unmittelbar im Nachprüfungsverfahren bewerten.*)
2. Welche Anforderungen an die Teilnahme einer Bietergemeinschaft hat eine Vergabestelle zu prüfen?*)
3. Anforderungen an die Auskömmlichkeitsprüfung.*)
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VPRRS 2013, 0589
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 13.05.2013 - Verg 10/12
1. Zur Behandlung mehrerer selbständig vergebener Aufträge als "Lose" im Rahmen der Schwellenwertberechnung gem. §§ 2 Nr. 6, 3 Abs. 2 VgV (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 28.09.2012 - Verg 10/12).*)
2. Fordert die Vergabestelle zu Preisangaben für Eventualpositionen auf, ist auf diese Preise § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A anzuwenden, selbst wenn der abgefragte Preis für die Wertung der Angebote unerheblich ist und die Vergabestelle nach den Bedingungen des zu vergebenden Auftrages völlig frei in der Entscheidung darüber sein soll, ob und ggfl. bei wem sie die Eventualpositionen später in Auftrag gibt.*)
3. Ein Angebot ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) VOB/A bei mehr als einer fehlenden Preisangabe (hier: sechs Preisangaben) auszuschließen.*)
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VPRRS 2013, 0588
Dienstleistungen
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2013 - VK 2/13
Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung, wenn eine Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von IT-Leistungen mit nur einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen werden soll.*)
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VPRRS 2013, 0584
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 01.12.2009 - VK 3-205/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1813
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 05.06.2012 - 1/SVK/012-12
1. Die Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung eines Vergabefahrens nach der SektVO richtet sich nach § 30 SektVO. Danach kann ein Vergabeverfahren ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden. Im Gegensatz zu § 17 VOB/A und § 20 EG VOL/A enthält die SektVO in § 30 keine Aufzählung von Gründen, aus denen heraus der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeverfahren aufheben oder einstellen kann, ohne Schadenersatzansprüche befürchten zu müssen. Deshalb darf eine Nachprüfungsinstanz nicht darauf verfallen, denselben Prüfungsmaßstab an die Aufhebung eines Vergabeverfahrens im Sektorenbereich anlegen zu wollen, wie er im Bereich der VOL/A EG oder VOB/A zu gelten hat. Eine Aufhebung darf jedenfalls nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und muss dem Transparenzgebot genügen.*)
2. Eine Beendigung eines Vergabeverfahrens im Sektorenbereich ist dann möglich, wenn solche Aufhebungsumstände in Betracht kommen, die auch bei rein privaten Auftraggebern einen Abbruch von Vertragsverhandlungen zulassen, ohne dass dadurch schuldhaft das zwischen den Verhandlungsparteien bestehende vorvertragliche Vertrauensverhältnis verletzt wird. Ein uneingeschränkter und willkürlicher Entschluss zur Aufhebung ist damit ebenso wenig zulässig wie eine nur zum Schein erfolgte Aufhebung.*)
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VPRRS 2013, 0581
Arzneimittel
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2010 - L 21 KR 68/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0580
Arzneimittel
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2010 - L 21 KR 68/09 SFB
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0579
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2009 - VK 1-191/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0576
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2002 - 17 Verg 4/02
Die Tatsache, dass der Bewerber mit einem künftigen potentiellen Lieferanten oder Bauunternehmen kapitalmäßig verflochten war oder ist, berechtigt nicht zu einer negativen Prognose. Die Regel des § 4 Abs. 4 VOF meint nicht die Unabhängigkeit der Person, sondern die Neutralität der Leistung. Ein genereller Ausschluss gesellschaftsrechtlich verbundener Bewerber ist nicht zulässig; gegebenenfalls sind andere Möglichkeiten der Sicherung der Unabhängigkeit in Betracht zu ziehen.
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VPRRS 2013, 0575
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 29.04.2009 - VK 3-76/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0574
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 28.10.2009 - VK 3-187/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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