Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
323 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0014VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2002 - VK 23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0005
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.10.2001 - VK 1-13/01
Vorsätzliche Falschangaben müssen sich alle Teile einer Bietergemeinschaft zurechnen lassen, auch wenn die Handlung in einer Zentrale oder anderen Niederlassung zu verantworten ist.*)
VolltextVPRRS 2014, 0003
EuGH, Urteil vom 05.02.2004 - Rs. C-157/02
1. Einer juristischen Person des Privatrechts können bei der Abschließung von Verträgen mit Straßenbenutzern die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden, wenn der Staat dieser juristischen Person die Aufgabe übertragen hat, Mautgebühren für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege einzuheben, und wenn er die juristische Person unmittelbar oder mittelbar kontrolliert.*)
2. Ein Einzelner kann sich bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung der Richtlinien 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten und 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge gegenüber einer staatlichen Stelle in Bezug auf die Berechnung einer Mautgebühr für die zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brennerautobahn auf die Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie 93/89 und 7 Absatz 4 der Richtlinie 1999/62, nicht aber auf die Artikel 7 Buchstabe h der Richtlinie 93/89 und 7 Absatz 9 der Richtlinie 1999/62 berufen.*)
3. Die österreichischen Frächter können sich ebenso wie die Frächter aus anderen Mitgliedstaaten auf die Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie 93/89 und 7 Absatz 4 der Richtlinie 1999/62 berufen, um geltend zu machen, dass sie durch den (überhöhten) Tarif für die Gesamtstrecke der österreichischen Brennerautobahn gegenüber jenen Straßenbenutzern diskriminiert werden, die bloß Teilstrecken der erwähnten Autobahn in Anspruch nehmen.*)
4. Das Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat) ist dahin auszulegen, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum 20. Juli 1999, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/62, aufrecht blieben.*)
5. Die Mitgliedstaaten mussten in der Zeit vom 20. Juli 1999 bis zum 1. Juli 2000 den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet waren, die Verwirklichung des in der Richtlinie 1999/62 vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen; ein Einzelner konnte sich gegenüber den Mitgliedstaaten vor den nationalen Gerichten aber nicht auf diese Richtlinie berufen, um die Nichtanwendung einer bestehenden nationalen Vorschrift zu erreichen, die gegen die Richtlinie verstößt.*)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1791VK Thüringen, Beschluss vom 26.06.2003 - 216-4003.20-033/03-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1760
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 VK 73/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1759
VK Bund, Beschluss vom 28.11.2001 - VK 2-42/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1716
LG Mannheim, Urteil vom 04.05.2012 - 7 O 436/11 Kart.
1. Das Zivilgericht ist auch dann gem. § 33 Abs. 4 GWB an die Feststellungen eines bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde gebunden, wenn das kartellrechtswidrige Verhalten vor dem Inkrafttreten der Vorschrift begangen, die Entscheidung aber danach erlassen worden ist.*)
2. Hat der Auftraggeber in den von ihm gestellten allgemeinen Vertragsbedingungen den Schadenersatz im Fall kartellrechtswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers auf 15 % der Vertragssumme pauschaliert, ist die Klausel jedenfalls dann wirksam, wenn die im Bußgeldbescheid festgestellten Verhaltensweisen dazu dienten, zuvor gewährte Sonderrabatte von bis zu 30 % zu vermeiden und Rabatte von 10 - 12 % auf dem Markt üblich sind.*)
3. Der in § 33 Abs. 3 S. 5 GWB in Bezug genommene Zinssatz ("§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs") beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.*)
VolltextVPRRS 2013, 1691
VK Südbayern, Beschluss vom 08.10.2001 - 28-08/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1684
VK Sachsen, Beschluss vom 14.01.2002 - 1/SVK/138-01
1. Prüfungsgegenstand eines Nachprüfungsverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was unverzüglich i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB gerügt wurde. Ausnahme: Die Rüge war mangels Kenntnis entbehrlich.*)
2. Eine DIN-Norm im Entwurf ist jedenfalls dann für die Bewertung der Angebote verbindlich, wenn sie in der LV-Anforderung genannt wurde.*)
3. Sofern die Antragstellerin preislich mit Ihrem Angebot an 1. Stelle liegt, kann sie sich mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht darauf berufen, dass fälschlicherweise ausschließlich auf den Preis abgestellt und die weiteren Wertungskriterien unberücksichtigt blieben.*)
4. Der Auftraggeber verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB, wenn er in der Bekanntmachung generell ausgeschlossene Nebenangebote zwar prüft, diese aber letztlich nicht wertet.*)
VolltextVPRRS 2013, 1683
VK Sachsen, Beschluss vom 28.11.2001 - 1/SVK/124-01
1. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags in der Hauptsache dürfen dann in die Entscheidung über den Gestattungsantrag einfließen, wenn eine Beurteilung dieser Tatsachen im Eilverfahren über die Gestattung des Zuschlags bereits erkennbar ist.*)
2. Gehen einer Stadt durch verspätetes Aufstellen EURO-fähiger Parkscheinautomaten Einnahmen verloren, so ist der Zuschlag allenfalls zu gestatten, wenn hierdurch die erwarteten Nachteile aufgefangen werden können. Ist auch bei Gestattung des Zuschlags ein fristgemäßes Aufstellen der Geräte nicht möglich, liegt ein Grund für die Ablehnung des Gestattungsantrags vor.*)
VolltextVPRRS 2013, 1680
KG, Beschluss vom 18.10.2012 - Verg 7/12
1. Ein kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Akteneinsicht hindert - nach Durchführung des Verhandlungstermins - auch dann nicht den Eintritt der Entscheidungsreife der Hauptsache, wenn der Akteneinsichtsantrag wegen der Kürze der Zeit nicht mehr vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung beschieden werden konnte.*)
2. Die Verneinung des Drohens eines Schadenseintritts i. S. d. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt voraus, dass das Angebot des Antragstellers nach eigenem Vortag evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht etwa deshalb auszuschließen, weil die Vergabestelle dem Prozessbevollmächtigten dieses Bieters nach Ablauf der Frist zur Angebotseinreichung Einsicht in Teile der Vergabeakte gewährt, aus denen sich die geschäftsgeheime Kalkulation eines anderen Bieters entnehmen lässt.
4. Zur Frage der vergaberechtlichen Zulässigkeit einer Mischkalkulation (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 14.08.2012 - Verg 8/12).*)
VolltextVPRRS 2013, 1658
VK Münster, Beschluss vom 21.12.2001 - VK 22/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1657
VK Münster, Beschluss vom 19.11.2001 - VK 11/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1815
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-54/13
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO muss die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein. Zudem müssen die Anforderungen an die Bieter bzw. die zu beschaffende Leistung erfüllbar bzw. objektiv möglich sein.
2. Das Erfordernis des Vorliegens öffentlich-rechtlicher Zulassungen (hier: eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses) bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens ist vergaberechtlich nicht geboten.
3. Der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SektVO kommt - wie auch den Parallelvorschriften in § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A und § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 - nur eingeschränkt bieterschützender Charakter zu.
VolltextVPRRS 2013, 1461
VGH Hessen, Beschluss vom 07.04.2006 - 12 Q 114/06
1. Für das Verfahren zur Auswahl von weiteren Anbietern für Bodenabfertigungsleistungen an Flughäfen, an denen der Flugplatzunternehmer selbst als Anbieter solcher Leistungen tätig ist, ist die Luftfahrtbehörde zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Vorauswahl von geeigneten Bewerbern zum Abschluss des "Teilnahmewettbewerbs" in einem mehrstufigen Auswahlverfahren.*)
2. Gegen die Entscheidungen der Luftfahrtbehörde innerhalb des Auswahlverfahrens ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.*)
VolltextVPRRS 2013, 1460
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.1999 - 12 M 2094/99
Zur Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten auf Flughäfen der Gemeinschaft.
VolltextVPRRS 2013, 1459
VGH Bayern, Beschluss vom 25.02.2010 - 8 AS 10.40000
Der Luftfahrtbehörde steht im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) bei der Festsetzung und Bewertung der materiellen Auswahlkriterien ein Beurteilungsspielraum zu.*)
VolltextVPRRS 2013, 1458
VGH Bayern, Beschluss vom 25.02.2010 - 8 AS 10.40003
Der Luftfahrtbehörde steht es im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich frei, bei der Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) für kommerzielle und qualitative Auswahlkriterien eine Punktebewertung vorzusehen.*)
VolltextVPRRS 2013, 1457
BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 3 C 1.09
1. Eine Genehmigung nach § 13a PBefG ist rechtswidrig, wenn sie den Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG missachtet. *)
2. Der Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs darf eine Verkehrsleistung nur dann gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegen oder vereinbaren, wenn er aufgrund einer fehlerfreien Prognose zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nicht möglich ist. Zur Absicherung der Prognosegrundlage ist es regelmäßig geboten, etwaigen Interessenten im Zusammenwirken mit der Genehmigungsbehörde vorab die befristete Möglichkeit zur Beantragung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung einzuräumen. *)
3. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 hindert nicht, die Teilbereichsausnahme des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 3 PBefG auf Unternehmen anzuwenden, die neben dem mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundenen öffentlichen Personennahverkehr auch Gelegenheitsfahrten im Fernverkehr durchführen. *)
4. Der Verkehrsunternehmer hat kein Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13a PBefG. Sein Wahlrecht beschränkt sich auf die Entscheidung, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln einen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er die Frage, steht ihm der Genehmigungsweg des § 13 PBefG offen. Verneint er sie, so liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Aufgabenträgers. *)
5. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG dem Verkehrsunternehmer gewährte Zuschüsse, soweit sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind, hindern die Annahme von Eigenwirtschaftlichkeit nicht. Beim Ausgleich für Beförderungsleistungen im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG und für die kostenlose Beförderung Schwerbehinderter nach §§ 145 und 148 SGB 9 handelt es sich um gesetzliche Ausgleichs- und Erstattungsleistungen in diesem Sinne. *)
6. Ob ein eigenwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, betrifft ausschließlich die nationale Definition nach § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG, die auf die Finanzierung des Aufwandes für die Verkehrsleistung abstellt. Mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen meint der Europäische Gerichtshof hingegen die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen, also die Betriebspflicht, Beförderungspflicht und die Tarifpflicht. Diese Verpflichtungen treffen einen Verkehrsdienst unabhängig davon, ob er nach nationalrechtlichem Verständnis eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich betrieben wird.*)
VolltextVPRRS 2013, 1455
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2011 - 20 D 38/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1454
OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2013 - 17 Verg 3/13
1. Mit Ablauf der Bindefrist erlischt das Angebot und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent. Das gilt auch dann, wenn die Bindefrist nach ihrem Ablauf durch den Bieter "verlängert" wird.
2. Leitet der Bieter vor Ablauf der Bindefrist ein Nachprüfungsverfahren ein, liegt darin zugleich die Erklärung, an seinem Angebot auch nach Ablauf der Bindefrist festhalten zu wollen.
3. Der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle kommt - anders als einem Zuschlag - nicht die Wirkung einer unwiderruflichen Beendigung des Vergabeverfahrens zu. Wird ein zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung des Verfahrens eingereicht und kommt deshalb eine "Aufhebung der Aufhebung" durch die Vergabekammer in Betracht, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vergabestelle die Aufhebung wieder rückgängig macht.
4. Die Vergabekammer und der Vergabesenat haben auf einen entsprechenden Nachprüfungsantrag hin die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens auszusprechen und die Vergabestelle zu verpflichten, die Aufhebung des Verfahrens rückgängig zu machen.
5. Vereinbart die Vergabestelle mit dem einzigen Bieter, dass unmittelbar nach Zuschlagserteilung Vertragsänderungen vorgenommen werden, stellt dies keine zur Unwirksamkeit des Vertrags führende de-facto-Vergabe dar, wenn der Auftrag nicht vor anderen Bietern verheimlicht wurde, die Vergabestelle andere Bieter nicht durch bewusste Umgehung des Vergaberechts "ausbooten" will und die Änderungen nicht als wesentlich anzusehen sind.
VolltextVPRRS 2013, 1436
OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2012 - 17 Verg 3/12
1. Die Zuständigkeit der Vergabekammern kraft Rechtswegzuweisung in Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) 1370/2007 ist auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine sog. "In-House-Vergabe im engeren Sinne" beabsichtigt.*)
2. Im Rahmen des Verfahrens vor der Vergabekammer besteht keine Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller eine Verletzung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre gem. § 8 Abs. 4 S. 1 PBefG geltend macht. Bei einer Verletzung des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre handelt es sich nicht um eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften.*)
VolltextVPRRS 2013, 1429
VK Thüringen, Beschluss vom 16.07.2001 - 216-4002.20-026/01-SHL-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1371
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 2-78/02
(ohne amtlichen Leisatz)
VolltextVPRRS 2013, 1290
VK Hessen, Beschluss vom 15.02.2013 - 69d-VK-50/2012
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1252
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 9/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1206
VK Münster, Beschluss vom 10.07.2001 - VK 15/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1203
VK Münster, Beschluss vom 31.01.2000 - VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1147
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1140
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - 203-VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1030
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1029
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1022
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1017
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0994
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 VK LSA 16/12
Die nicht hinreichende Begründung und Dokumentation einer Einzelbenotung verstößt gegen das Transparenzgebot.
VolltextVPRRS 2013, 0972
VK Bund, Beschluss vom 25.07.2001 - VK 2-20/01
Eine nach 18 Tagen erhobene Rüge ist nicht unverzüglich geltend gemacht worden.
VolltextVPRRS 2013, 0970
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2000 - VK 1-39/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0963
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2000 - VK 1-21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0962
VK Bund, Beschluss vom 10.08.2000 - VK 1-19/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0893
VGH Bayern, Urteil vom 20.06.2013 - 11 BV 10.1085
1. Die Vorschriften der VOL/A und VOB/A kommen im Verfahren betreffend die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht zur Anwendung. Das Genehmigungsverfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung sind in den §§ 9 ff. PBefG abschließend geregelt.
2. Im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt der Grundsatz, dass den Mitbewerbern um eine Linienverkehrsgenehmigung innerhalb der Schranken des Personenbeförderungsrechts faire Wettbewerbsbedingungen einzuräumen sind.
3. Sinn und Zweck der Regelungen zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen ist es in erster Linie, einen Ausgleich zu schaffen zwischen der angestrebten Optimierung der Verkehrsbedienung und der notwendigen Gewährleistung eines Besitzstandsschutzes für den Konzessionsinhaber bzw. einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Altunternehmers. Dem ist im durchzuführenden Anhörungsverfahren in ausreichendem Maß Rechnung zu tragen.
4. Für den gebotenen Wettbewerb mehrerer Genehmigungsbewerber hat das Anhörungsverfahren nur dann Sinn, wenn jeder die Verkehrsleistungen kennt, die der andere oder die anderen anbieten. Die Chancengleichheit wird dadurch gewahrt, dass beiden Unternehmern die Möglichkeit zur Änderung bzw. Nachbesserung ihrer Angebote bis zur behördlichen Entscheidung eröffnet wird.
VolltextVPRRS 2013, 0853
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2008 - 69d-VK-13/2008
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0830
VK Hessen, Beschluss vom 31.03.2008 - 69d-VK-09/2008
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0806
VK Bund, Beschluss vom 26.09.2003 - VK 2-66/03
1. Allein die Tatsache, dass ein Bieter bereits im Rahmen früherer Aufträge Erfahrungen gesammelt hat und damit im Gegensatz zu anderen Bietern einen Wettbewerbsvorteil besitzt, bedeutet noch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn bei derartigen Erfahrungen handelt es sich um Werte, die aufgrund eigener wirtschaftlicher Leistung erworben wurden und damit auch in der Vergabeentscheidung positiv berücksichtigt werden können.
2. Auch wenn der Antragsteller ausweislich des Vergabevermerkes auf Rang neun des Bewertungsspiegels platziert wird, kann zumindest bei erheblichen Vergaberechtsverstößen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller ohne diese Fehler Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.
VolltextVPRRS 2013, 0789
VK Münster, Beschluss vom 29.05.2013 - VK 5/13
1. Eine öffentliche Ausschreibung von Busdienstleistungen nach dem GWB kommt erst in Betracht, wenn zuvor der "Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit" nachvollziehbar geklärt ist.*)
2. Bestimmungen in den Vergabeunterlagen, die offene Fragen im Zusammenhang mit der Linienverkehrsgenehmigung vertraglich auf die Bieter verlagern, sind bei der Ausschreibung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten vergaberechtlich unzulässig.*)
VolltextVPRRS 2013, 0780
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2008 - 11 Verg 1/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0769
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 1-01/01
Die Vorschrift des § 97 Abs. 3 GWB hat nicht nur den Charakter eines Programmsatzes, sondern gehört zu den Vorschriften, auf deren Beachtung der Bieter nach § 97 Abs. 7 GWB infolge der Prinzipien der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs einen Anspruch hat. Daraus folgt, dass ein mittelständischer Bieter subjektive Rechte auf Beachtung der Losvergabe gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.
VolltextVPRRS 2013, 0768
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 1-1/01
Die Vorschrift des § 97 Abs. 3 GWB hat nicht nur den Charakter eines Programmsatzes, sondern gehört zu den Vorschriften, auf deren Beachtung der Bieter nach § 97 Abs. 7 GWB infolge der Prinzipien der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs einen Anspruch hat. Daraus folgt, dass ein mittelständischer Bieter subjektive Rechte auf Beachtung der Losvergabe gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.
VolltextVPRRS 2013, 0767
OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2012 - 13 Verg 7/12
1. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr kann grundsätzlich nicht Antragsgegnerin eines Nachprüfungsverfahrens sein.*)
2. Zur Auslegung eines gegen die "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr" gerichteten Nachprüfungsantrags.*)
VolltextVPRRS 2013, 0752
VK Bund, Beschluss vom 16.03.2006 - VK 1-10/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0662
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2000 - 1 VK 11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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