Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2013, 0510
OLG München, Beschluss vom 11.04.2013 - Verg 2/13
In einem Planungswettbewerb führt der Umstand, dass ein Angehöriger eines Teilnehmers zu den ausgewählten Preisrichtern gehört, nicht zwangsläufig dazu, dass der Teilnehmer vom Verfahren auszuschließen ist. Vielmehr ist dem betroffenen Teilnehmer der Nachweis zu ermöglichen, dass sich diese Fallkonstellation nicht auf den Wettbewerb ausgewirkt hat.
VPRRS 2013, 0509

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2004 - Verg 75/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0507

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2004 - Verg 68/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0505

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2004 - Verg 53/04
Hat der Antragsteller ein Angebot abgegeben, das keine Aussicht auf den Zuschlag hat, fehlt ihm die Antragsbefugnis mit der Folge, dass er zulässigerweise kein Nachprüfungsverfahren betreiben kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Antragsgegner das Angebot des Antragstellers deshalb von der Wertung hätte ausschließen können, weil ihm zahlreiche in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise nicht beigefügt gewesen sind.

VPRRS 2013, 0504

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2004 - Verg 20/04
Befindet sich das Angebot des Antragstellers preislich abgeschlagen auf Rangstellen, die keinerlei Aussichten auf einen Zuschlag eröffnen, fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, weil er nicht darlegen kann, dass ihm durch die behaupteten Vergaberechtsverstöße ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe.

VPRRS 2013, 0499

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005 - Verg 68/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0498

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2004 - Verg 67/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0497

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2004 - Verg 65/04
(ohne amlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0496

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2008 - Verg 57/06
Bedarfspositionen beeinträchtigen die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung. Sie machen willfährige Vergabeentscheidungen möglich. Bedarfspositionen sind darum vergaberechtlich nur ausnahmsweise zuzulassen. Eine Zulassung von Bedarfspositionen ist davon abhängig, dass bestimmte strukturelle Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden.*)

VPRRS 2013, 0492

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 - Verg 49/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0491

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2005 - Verg 39/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0490

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2005 - Verg 30/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0487

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2005 - Verg 16/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0486

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2005 - Verg 9/05
(ohne amlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0485

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2005 - Verg 3/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0484

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2006 - Verg 2/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0480

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2006 - Verg 38/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0479

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2007 - Verg 52/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0478

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 47/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0477

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 45/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0476

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 44/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0474

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2007 - Verg 21/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0473

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2008 - Verg 18/08
Eine Abrede, der zufolge ein Mitarbeiter eines potentiellen Mitbewerbers gegen diesen Insolvenzantrag stellen soll, wobei der Mitarbeiter "entschädigt" wird, wenn der Bieter den fraglichen Auftrag erlangen sollte, stellt die Zuverlässigkeit des Bieters erheblich in Zweifel.

VPRRS 2013, 0472

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2008 - Verg 11/08
Die Vergabenachprüfungsinstanzen können nicht mehr in zulässiger Weise angerufen werden, sobald der zu vergebende Auftrag wirksam erteilt ist, weil damit ein zuvor eingeleitetes Vergabeverfahren beendet ist. Gegenstand des durch die §§ 107 ff. GWB eröffneten Nachprüfungsverfahrens kann nur ein noch nicht abgeschlossenes Vergabeverfahren sein.

VPRRS 2013, 0469

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2008 - Verg 53/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0468

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 50/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0467

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 49/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0466

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2008 - Verg 41/07
Die Vorschrift des § 9a VOL/A ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber sich nicht darauf beschränken darf, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern den Bietern auch von ihm zu den Zuschlagskriterien aufgestellte Unterkriterien ("alle Zuschlagskriterien") mitzuteilen hat, um so die Transparenz des Verfahrens und die Chancengleichheit der Bieter zu gewährleisten.

VPRRS 2013, 0465

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2007 - Verg 35/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0464

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2008 - Verg 30/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0457

VK Südbayern, Beschluss vom 07.12.2007 - Z3-3-3194-1-49-10/07
1. Nach gängiger Rechtsprechung ist es für die Antragsbefugnis nicht schädlich wenn der Antragsteller selbst aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, wenn dadurch nur noch ein Bieter für die Auftragsvergabe zur Verfügung steht. Kann das eingeleitete Vergabeverfahren bei einem Ausschluss der verbliebenen Bieters nicht mehr beendet werden, weil dieser ausgeschlossen werden muss und kein Angebot mehr für die Zuschlagserteilung verbleibt, besteht regelmäßig die Möglichkeit eines kausalen drohenden Schadens für den Antragsteller. Die Antragsbefugnis ist damit gegeben. *)
2. Eine Rüge ist dann als unverzüglich einzustufen, wenn diese innerhalb von einer Rügefrist von ein bis drei Kalendertagen bis zu einer Frist von einer Woche ausgesprochen wird. *)
3. Unverzichtbare Kernelemente der Begründung sind gemäß § 108 Abs. 2 GWB unter anderem eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung sowie die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel. Dabei ist die nähere Konkretisierung des Antrags durch harte Fakten erforderlich. Es reicht nicht aus, wenn sich der Antragssteller damit begnügt, pauschale Vermutungen zu äußern, ohne diese mit konkreten Fakten zur Rechtfertigung seines Vorwurfs eines Vergaberechtsverstoßes zu unterlegen. *)
4. Für die Frage, ob fehlende Unterlagen nachgefordert werden dürfen kommt es entscheidend darauf an, wie die fehlenden Nachweise innerhalb des § 25 VOL/A rechtlich einzuordnen sind. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a VOL/A können Angebote ausgeschlossen werden, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Der Vergabestelle steht hier ein Beurteilungsspielraum zu, der von Seiten der Vergabekammer nur auf seine Grenzen hin überprüfbar ist. Eignungsnachweise im Sinne des § 7 a Nr. 3, 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt fallen hingegen nicht unter den Begriff der „Angaben und Erklärungen“ nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A 2. Abschnitt, so dass diese Vorschrift auf das Fehlen von Eignungsnachweisen nicht angewendet werden kann. Eignungsnachweise unterliegen der unbedingt formulierten speziellen Regelung des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, sodass Angebote mit fehlenden Eignungsnachweisen zwingend auszuschließen sind. *)
5. Die Kenntnis von Bietern über den Inhalt der Bekanntmachung für die Wirksamkeit derselben ist nicht entscheidend, denn mit der öffentlichen Bekanntmachung werden die hierin genannten Anforderungen gegenüber allen wirksam. *)
6. Wenn ein Bieter seine Eignung nicht in der vom Auftraggeber geforderten Form nachweist, darf sein Angebot nicht berücksichtigt werden, dem Auftraggeber steht insoweit kein Ermessen zu.*)
7. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht stellt regelmäßig eine besonders schwerwiegende Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar.*)

VPRRS 2013, 0456

VK Südbayern, Beschluss vom 09.10.2007 - Z3-3-3194-1-45-08/07
Wird von einem Bieter eine geforderte Erklärung (Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur) nur teilweise vorgelegt, führt dies zum zwingenden Ausschluss seines Angebots. Ein Recht des Bieters zu entscheiden, welcher Teil des geforderten Dokuments für den Auftraggeber von Bedeutung ist, besteht nicht. Die Vergabestelle umgekehrt kann von sich aus nicht beurteilen, ob der fehlende Teil für sie wesentliche Informationen enthält.*)

VPRRS 2013, 0455

VK Südbayern, Beschluss vom 20.09.2007 - Z3-3-3194-1-44-08/07
1. Der Nachprüfungsantrag muss den Formerfordernissen des § 108 Abs. 2 GWB genügen. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung eines Nachprüfungsantrages die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Hierbei dürfen die Anforderungen an die Bieter nicht überspannt werden, es ist ein großzügiger Maßstab anzusetzen. Die Anforderungen richten sich im Wesentlichen danach, welche Kenntnisse der Bieter hat oder haben kann.*)
2. Es ist nicht zulässig, dass ein Bieter mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen Nachprüfungsanträge „ins Blaue hinein“ stellt in der Erwartung, die Amtermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus. Die Antragstellerin kann sich nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB ihrer Darlegungspflicht entziehen. Die Amtsermittlungspflicht setzt einen zulässig gestellten Antrag voraus und dient nicht dazu, Vergabeverstöße erst zu recherchieren.*)

VPRRS 2013, 0454

VK Südbayern, Beschluss vom 12.09.2007 - Z3-3-3194-1-43-08/07
1. Der Nachprüfungsantrag muss den Formerfordernissen des § 108 Abs. 2 GWB genügen. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung eines Nachprüfungsantrages die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Hierbei dürfen die Anforderungen an die Bieter nicht überspannt werden, es ist ein großzügiger Maßstab anzusetzen. Die Anforderungen richten sich im Wesentlichen danach, welche Kenntnisse der Bieter hat oder haben kann.*)
2. Es ist nicht zulässig, dass ein Bieter mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen Nachprüfungsanträge „ins Blaue hinein“ stellt in der Erwartung, die Amtermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus. Die Antragstellerin kann sich nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB ihrer Darlegungspflicht entziehen. Die Amtsermittlungspflicht setzt einen zulässig gestellten Antrag voraus und dient nicht dazu, Vergabeverstöße erst zu recherchieren.*)

VPRRS 2013, 0451

VK Südbayern, Beschluss vom 03.08.2007 - Z3-3-3194-1-32-07/07
1. Das Angebot eines Bieters ist von der Wertung auszuschließen, wenn er in den Positionen des Leistungsverzeichnisses eine andere als die vom Auftraggeber geforderte Leistung angeboten hat. Ein solches Angebot kann nicht angenommen werden, weil es den Anforderungen an das abzugebende Angebot nicht entspricht und deshalb wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen kann.*)
2. Der Auftraggeber darf die Bieter bitten, Angaben zu Hersteller und Typ der von ihnen angebotenen Produkte vorzulegen.*)

VPRRS 2013, 0450

VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2007 - Z3-3-3194-1-30-06/07
1. Das Angebot eines Bieters bleibt zu Recht unberücksichtigt, wenn es ihm an der für die Errichtung der Maßnahme notwendige Zulassung fehlt und er auch im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorläufig als Errichterfirma anerkannt war.*)
2. Der Bieter kann nicht erst im Zeitpunkt der im Rahmen der Angebotswertung erbetenen Zusendung seiner Anerkennung als Errichter der Anlagen vorbringen, dass diese Teilleistung von einem Schwesterunternehmen erbracht werden soll.*)
3. Der Nachweis der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Bieters über Kapazitäten Konzern verbundener Unternehmen ist innerhalb der Angebotsfrist zu führen.*)

VPRRS 2013, 0449

VK Südbayern, Beschluss vom 24.09.2007 - Z3-3-3194-1-29-06/07
1. Bei einer Dienstleistungskonzession handelt es sich um einen Vertrag, bei dem sich ein Unternehmen gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichtet, diesem gegenüber Dienstleistungen zu erbringen. Sie ist speziell dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in der Zahlung einer Vergütung besteht, sondern in der Verleihung des Rechts, die zu erbringende Dienstleistung entgeltlich zu verwerten, wobei das Verwertungsrisiko im wesentlichen beim Auftragnehmer liegt. Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass seine Leistung am Markt eventuell nicht oder in nicht ausreichendem Maße nachgefragt wird.*)
2. Der vorgesehene Betreibervertrag für die Einrichtung einer Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen im Bereich der Integrierten Leitstelle stellt eine Dienstleistungskonzession dar, die nicht nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben werden muss und daher nicht der vergaberechtlichen Nachprüfung nach den §§ 102 ff GWB unterliegt.*)
3. Der künftige Auftragnehmer erhält von Seiten des Auftraggebers keine Vergütung, im Gegenteil, er hat nach dem abzuschließenden Vertrag einen bestimmten Kostenansatz je Übertragungseinrichtung für Bestandskunden und Neukunden zu zahlen. Die Tatsache, dass die Integrierte Leitstelle mit Personal des Auftraggebers geführt wird und der Auftragnehmer Räumlichkeiten des Auftraggebers nutzen darf, stellt keine Zahlung einer Vergütung oder einen vergleichbaren geldwerten Vorteil dar, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Auftragnehmer vertraglich regelt, dass beides mit den durch den Auftragnehmer zu zahlenden Kostenansatz abgegolten ist.*)

VPRRS 2013, 0445

VK Südbayern, Beschluss vom 26.04.2007 - Z3-3-3194-1-07-03/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0444

VK Südbayern, Beschluss vom 06.06.2007 - Z3-3-3194-1-19-05/07
1. Der Bieter hat ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber nicht ohne Vorliegen eines Aufhebungsgrunds nach § 26 Nr. 1 VOB/A aufhebt.*)
2. Der Preisabstand auf das Angebot des ausgeschlossenen Mitbieters sowie der Hinweis auf die Überprüfung der Richtigkeit der eigenen Kostenschätzung reichen ebenso wenig aus, wie die Erstellung eines Idealpreisspiegels, den Ausschluss eines Bieters nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A zu rechtfertigen.*)
3. Die Erstellung eines Idealpreisspiegels, in den zu jeder Leistungsposition der jeweils niedrigste Angebotspreis aller Bieter eingeflossen ist, stellt keinen zulässigen Vergleichsmaßstab der Angebote dar.*)

VPRRS 2013, 0443

VK Südbayern, Beschluss vom 19.06.2007 - Z3-3-3194-1-18-05/07
1. Weist ein Bieter die Gleichwertigkeit des von ihm angebotenen Produkts nicht mit Abgabe des Angebots nach, ist er durch die Entscheidung des Auftraggebers -das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A auszuschließen -nicht in seinen Rechten verletzt.*)
2. Vom Nachweis der Gleichwertigkeit kann nur in Fällen abgesehen werden, wo es sich um Angaben handelt, die im täglichen Gebrauch der Vergabestelle (Planer) Normalität sind, vorhandenes, anwendungsbereites Wissen darstellen. Hierbei geht ein Bieter aber bei Nichtnachweis immer das Risiko ein, dass er auf einen fachfremden Planer trifft.*)

VPRRS 2013, 0442

VK Südbayern, Beschluss vom 31.05.2007 - Z3-3-3194-1-17-04/07
1. Umfasst ein Angebot laut beiliegendem Formblatt als Vertragsbestandteile u. a. das Formblatt "Tariftreueerklärung", das bei Abgabe eines Angebots immer ausgefüllt zurück zu geben ist und wurde dieses Formblatt von keinem Bieter mit Angebotsabgabe vorgelegt, weil es offensichtlich den Verdingungsunterlagen nicht beigelegen hat, kann es vom Auftraggeber nicht nachgefordert werden.*)
2. Fordert der Auftraggeber die Bieter hierzu trotzdem auf, liegt ein Vergaberechtsfehler vor, so dass die Vergabekammer aufgrund der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten dem Auftraggeber aufgeben muss, die Ausschreibung aufzuheben.*)

VPRRS 2013, 0441

VK Südbayern, Beschluss vom 30.05.2007 - Z3-3-3194-1-15-04/07
Die Änderung des zu liefernden Fabrikats nach erfolgter Zuschlagserteilung stellt keinen neuen Beschaffungsvorgang dar. Von einer "de-facto-Vergabe" aufgrund der Änderung des zu liefernden Produkts kann nicht ausgegangen werden.*)

VPRRS 2013, 0440

VK Südbayern, Beschluss vom 29.05.2007 - Z3-3-3194-1-14-04/07
1. Umfasst ein Angebot laut beiliegendem Formblatt als Vertragsbestandteile u. a. das Formblatt "Tariftreueerklärung", das bei Abgabe eines Angebots immer ausgefüllt zurück zu geben ist und wurde dieses Formblatt von keinem Bieter mit Angebotsabgabe vorgelegt, weil es offensichtlich den Verdingungsunterlagen nicht beigelegen hat, kann es vom Auftraggeber nicht nachgefordert werden.*)
2. Fordert der Auftraggeber die Bieter hierzu trotzdem auf, liegt ein Vergaberechtsfehler vor, so dass die Vergabekammer aufgrund der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten dem Auftraggeber aufgeben muss, die Ausschreibung aufzuheben.*)

VPRRS 2013, 0439

VK Südbayern, Beschluss vom 21.05.2007 - Z3-3-3194-1-13-04/07
Den Antragsteller trifft bei Nichtabgabe eines Angebots eine erhöhte Darlegungs-und Beweisgründungspflicht, um das erforderliche Interesse am Auftrag nachzuweisen. Der bloße, unsubstantiierte Hinweis, dass die Ausschreibung auf ein bestimmtes Fabrikat abzielt, wodurch der Wettbewerb behindert ist und andere Fabrikate zwangsläufig, aufgrund unterschiedlichen technischen Aufbaus der Hersteller untereinander, von der Leistungsbeschreibung abweichen und somit ausgeschlossen werden, genügt dieser Pflicht nicht.*)

VPRRS 2013, 0438

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2012 - 2 VK LSA 15/12
Erklärt ein Bieter in seinem Angebotsschreiben, die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen, und ergibt sich im Aufklärungsgespräch, dass er beabsichtigt, einen Nachunternehmer einzusetzen, so ist sein Angebot auszuschließen, da er in Bezug auf seine Eignung vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben hat.

VPRRS 2013, 0437

OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 - Verg 4/13
1. Das Erkennen und Ausnutzen von Unstimmigkeiten im Leistungsverzeichnis unter entsprechender Berücksichtigung bei der Kalkulation ist zwar ein Wettbewerbsvorteil für den findigen Bieter, doch ist diese Chance jedem Beteiligten gleichermaßen eingeräumt und rechtfertigt nicht den Ausschluss des Bieters wegen Unzuverlässigkeit.
2. Den Bieter trifft keine Verpflichtung, auf Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, soweit sich eine solche Hinweispflicht nicht aus den Bewerbungsbedingungen ergibt.

VPRRS 2013, 0434

BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 142/12
1. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.*)
2. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.*)
3. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind.*)

VPRRS 2013, 0433

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2013 - Verg 47/12
Ein Schriftsatz, der dem Gericht erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugegangen ist, muss nicht mehr berücksichtigt werden.

VPRRS 2013, 0432

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2013 - Verg 44/12
1. Ist der Auftragsgegenstand ein Rahmenvertrag, gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Der in Aussicht genommene Vertragsumfang ist lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben; er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.
2. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.
3. Das frühere grundsätzliche Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, gilt nach § 8 EG VOL/A nicht mehr. Die Ausschreibungsbedingungen können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein.
4. An den Inhalt einer Rüge sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, erst recht nicht, wenn sie von Wirtschaftsteilnehmern ausgesprochen werden, die über keine juristische Ausbildung (und/oder über keinen vergaberechtlichen Sachverstand) verfügen.
VPRRS 2013, 0431

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2012 - 16 U 831/11
1. Der Auftragnehmer kann Vergütung seiner Mehraufwendungen verlangen, wenn ein verzögerter Zuschlag eine Verschiebung der im Vergabeverfahren vorausgesetzten Bauzeit verursacht und diese Verschiebung Mehrkosten verursacht. Beruft sich der Auftragnehmer dabei auf § 2 Nr. 5 VOB/B, muss er die während der tatsächlichen Bauausführung entstandenen Kosten einerseits und diejenigen (hypothetischen) Kosten andererseits, die ihm bei Einhaltung der ursprünglich geplanten Bauzeit entstanden wären, darlegen und nachweisen.
2. Zur Darlegung der hypothetischen Kosten reicht es nicht aus, allein auf die dem Angebot zu Grunde gelegte Kalkulation zu verweisen. Der Auftragnehmer muss vielmehr beweisen können, dass er für die kalkulierten Preise über verbindliche Preiszusagen verfügt.
3. § 2 Nr. 5 VOB/B billigt dem Auftragnehmer eine Mehrkostenvergütung unter Aufrechterhaltung und Fortschreibung der ursprünglichen Preiskalkulation zu, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer über den Nachtrag weder einen nichtkalkulierten zusätzlichen Gewinn erzielt noch einen zusätzlichen Verlust erleidet. Infolge dessen bleiben auch Gewinne und Verluste des Auftragnehmers aus der Vergabe von Lieferanten- und Nachunternehmerverträgen grundsätzlich betragsmäßig erhalten.
