Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10938 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1276
VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2000 - 1/SVK/26-00 g
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1275

VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2000 - 1/SVK/25-00
1. Mangels einer die Zuständigkeit regelnden Rechtsverordnung des Bundes bestimmt sich die Zuständigkeit der Vergabekammer entsprechend § 104 Abs. 1 GWB nach dem Sitz des Auftraggebers.*)
2. Der für die Zuständigkeit der Vergabekammer relevante Schwellenwert ist mangels einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes direkt aus den jeweils relevanten Koordinierungsrichtlinien der EU (hier Art. 6 Abs. 1 b Baukoordinierungsrichtlinie) zu entnehmen.*)
3. Die Verwendung eines Leitfabrikats durch den Auftraggeber sowohl in dem bekanntgemachten Ausschreibungstext als auch dem Leistungsverzeichnis darf von der Vergabekammer nicht mehr in zulässiger Weise als Verstoß gegen § 9 Nr. 5 VOB/A oder vergleichbare Regelungen geprüft werden, wenn sich dieser angebliche Vergabeverstoß schon aus der Bekanntmachung ergab und der Antragsteller dies im Offenen Verfahren nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung angegebenen Angebotsabgabefrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hatte, § 107 Abs. 3 S. 2 GWB.*)
4. Eine verspätete Zusendung von Teilen der Verdingungsunterlagen an die Bewerber kann vom Auftraggeber zulässigerweise dadurch ausgeglichen werden, dass er den Zeitraum zwischen der Übersendung noch unvollständiger Verdingungsunterlagen und der Zustellung ehedem fehlender Unterlagen durch Verschiebung des Submissionstermins zeitlich nach hinten nahezu ausgleicht.*)
5. Der Auftraggeber hat einen weiten Beurteilungsspielraum, soweit es darum geht, welche Leistung er fordern will und welche technischen Parameter zu erfüllen sind, solange nicht gegen EU-Vorgaben (§§ 9 Nr. 4, 9 a, 9 b VOB/A) verstoßen wird.*)
6. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB und das Diskriminierungsverbots gemäß § 97 Abs. 2 GWB vor, wenn ein spezifisches Tor (siebenflügelig) in einem Leistungsverzeichnis zu einem Busbahnhof vom Auftraggeber zuvörderst aus fachtechnischen Restriktionen (Regelungen der Arbeitsstättenverordnung zur Breite des Durchgangs) heraus vorgesehen wurde und die vorherige Einflussnahme eines späteren Bieters auf das Leistungsverzeichnis nicht im Sinne zu fordernder greifbarer Anhaltspunkte (Bestätigung des Beschlusses der Vergabekammer v. 17.08.1999, 1 VÜA 18/97) nachgewiesen ist, sondern auf bloßen Mutmaßungen des Antragstellers beruhen, die sich durch von der Vergabekammer durchgeführte Zeugenvernehmungen nicht bestätigt haben.*)

VPRRS 2013, 1274

VK Sachsen, Beschluss vom 31.03.2000 - 1/SVK/22-00
1. Etwaige Rechenfehler oder Übertragungsfehler im Angebot hat der Auftraggeber aufzudecken und gemäß § 23 Nr. 2 VOB/A zu berichtigen.*)
2. Ein "Skontoabzug von 3 % bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen" kann wegen Unklarheit und Unvollständigkeit nicht in die Wertung einbezogen werden, wenn der Beginn der Zahlungsfristen unklar und lückenhaft bleibt. Ein Skontoabzug sowohl auf die Abschlagszahlungen als auch auf die Schlussrechnung darf nur angenommen, d. h. in die Wertung einbezogen, werden, wenn das Skontoangebot klar und vollständig ist, für alle Rechnungen (also für alle Abschlags- und Schlussrechnungen) unabhängig voneinander gelten soll und die Zahlungsfristen angemessen sind.*)

VPRRS 2013, 1271

VK Sachsen, Beschluss vom 24.03.2000 - 1/SVK/17-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1270

VK Sachsen, Beschluss vom 10.03.2000 - 1/SVK/14-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1268

VK Sachsen, Beschluss vom 01.03.2000 - 1/SVK/10-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1267

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 8/13
1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen.
2. Inwieweit eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.
3. Hat der Auftraggeber Zuschlagskriterien, Unterkriterien, Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen aufgestellt, sind diese den Bietern vollständig offenzulegen. Der öffentliche Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern hat den Bietern auch die hierzu aufgestellten Unterkriterien mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Bildung von Unterkriterien erst nachträglich erfolgt.
4. Eine Verkürzung der Rügefrist auf sieben Kalendertage ist unzulässig und unwirksam. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB stellt Mindeststandards für die Gewährung von Rechtsschutz in Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte auf. Sie ist nicht abdingbar; dem öffentlichen Auftraggeber ist eine Verschärfung der Anforderungen verwehrt.
5. Von einem durchschnittlichen Bieter kann nicht erwartet werden, dass er die vergaberechtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der Bildung und Bekanntgabe von Unter-Unterkriterien und Bewertungsmatrizen kennt.
VPRRS 2013, 1818

VK Nordbayern, Beschluss vom 01.08.2013 - 21.VK-3194-23/13
1. Bereits aus der Leistungsbeschreibung ist erkennbar, welche Leistung die VSt im Einzelnen fordert. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die ASt erkennen können, inwieweit die Ausschreibung gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung verstößt. Ist eine Rüge der ASt diesbezüglich jedoch nicht bis zum Ende der Angebotsfrist erfolgt, so ist die ASt mit diesem Vorbringen präkludiert.*)
2. Ist im Angebot der ASt keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt, muss die VSt das Angebot nach dem objektiven Erklärungswert dahingehend verstehen, dass die ASt entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten hat. Ein Ausschluss des Angebots gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b), 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist dann nicht gerechtfertigt.*)
3. Hat sich im Zuge der Aufklärung nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A herausgestellt, dass die ASt zu einer mit dem Leistungsverzeichnis vollständig konformen Leistung nicht willens ist, so ist ihr Ausschluss wegen fehlender Eignung gem. § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A rechtmäßig.*)
4. Die VSt kann nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter verhandeln, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst oder die geplante Ausführung zu unterrichten. Die Aufklärung bestimmter technischer Daten wie Materialien oder Verfahrenstechniken nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung sind gleichermaßen zulässig wie eine Abfrage dieser Daten im Leistungsverzeichnis selbst.*)

VPRRS 2013, 1265

VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2000 - 1/SVK/4-00
1. Mangels Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 127 Nr. 1 GWB zur Umsetzung der EU-Schwellenwerte sind die jeweiligen Schwellenwerte in den EU-Richtlinien heran zu ziehen.*)
2. Eine Industrie- und Handelskammer ist öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB, da sie als juristische Person zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und der Rechtsaufsicht eines klassischen Auftraggebers nach § 98 Nr. 1 GWB untersteht.*)
3. Die Rüge eines Vergabeverstoßes gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kann auch gegenüber einem beauftragten Dritten des Auftraggebers (Verhandlungsleiter der Submission) erfolgen, wenn diese nicht zur Unzeit erfolgt und mit einer Kenntnisnahme des Auftraggebers unter normalen Umständen zu rechnen ist.*)
4. Die Frist zur unverzüglichen einer Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kann nicht pauschal, sondern immer nur einzelfallbezogen bestimmt werden.*)
5. Voraussetzung dafür, dass der Antragsteller einen tatsächlichen Vergabeverstoß erkannt hat im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist zum einen die Realisierung als Vergaberechtsverstoß, zum zweiten das Erfordernis einer auch rechtlichen Bewertung. Dazu ist dem Antragsteller eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, innerhalb derer er die Relevanz des Vergabeverstoßes abschätzen und die Entscheidung zu treffen hat, ob er gegen den Verstoß Einwände erhebt oder dies aus verschiedensten Motiven unterlässt.*)
6. Eine Rüge ist gemäß § 107 Abs. 3 S. 2 GWB verfristet, wenn das (vergaberechtswidrige) Auseinanderfallen von Angebotsfrist gemäß § 18 Nr. 2 VOB/A und einem einen Tag vorgelagerten "Einreichungstermin" schon aus der Bekanntmachung ersichtlich war und nicht spätestens bis zur Angebotsfrist im Offenen Verfahren gerügt wurde.*)
7. Es liegt eine Ungleichbehandlung gemäß § 97 Abs. 2 GWB vor, wenn u. a. der Antragsteller gegenüber anderen Bietern tatsächlich eine um 22 Stunden kürzere Frist für die Abgabe eines Angebotes gehabt hat und sich erst unter diesen späteren Bietern derjenige befindet, der den Antragsteller in der späteren Wertungsphase von einem vorderen Wertungsplatz verdrängen würde.*)
8. (Nur) die Aufhebung der Ausschreibung kommt als Maßnahme nach § 114 Abs. 1 GWB in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zu neuen Vergaberechtsverstößen, u. a. auch bisher unbeteiligter Bieter, führen würden.*)

VPRRS 2013, 1264

VK Sachsen, Beschluss vom 14.02.2000 - 1/SVK/4-00g
1. In die Interessenabwägung bei einem Antrag des Auftraggebers auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages in der Hauptsache nicht mit einzustellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und aus einem Vergleich mit der Parallelregelung in § 121 Abs. 1 GWB für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht.*)
2. Das Primärrechtsschutzinteresse des Antragstellers können angesichts der Gesetzessystematik (Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 115 Abs. 1 und 2 GWB) nur solche Gründe aufwiegen, die den zu vergebenden Auftrag so streng fristgebunden erscheinen lassen, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist seine Durchführung unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise verzögern würde. Dasselbe muss gelten, wenn die drohende Verzögerung geeignet ist, die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Auftraggebers spürbar zu beeinträchtigen, wobei die Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss.*)
3. Die - theoretische - Möglichkeit einer weiteren Verzögerung der Zuschlagserteilung aufgrund eines denkbaren Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 115 Abs. 2 GWB grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Beschwerdeerhebung hypothetischer Natur ist und es dort ein gesondertes Gestattungsverfahren nach § 121 Abs. 1 GWB gibt.*)
4. Eine kurzfristige Bauverzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren muss der Auftraggeber bei einer geplanten Bauzeit von einem halben Jahr in Kauf nehmen, zumal, wenn er die Ausführungszeiten auf "etwa (Monat/Jahr)" und "jedoch nach Bauablauf" festgelegt hatte. Rein immaterielle Schäden (Ansehensverlust als öffentlich-rechtliche Körperschaft) sind bei der Interessenabwägung nach § 115 Abs. 2 GWB nicht zu berücksichtigen.*)

VPRRS 2013, 1810

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2013 - Verg 2/13
1. Der Wegfall haushaltsrechtlich notwendiger Grundlagen einer Vergabe rechtfertigt die Aufhebung der Ausschreibung.
2. Wird dem Auftraggeber ungeachtet der fehlenden Verabschiedung des Haushaltsplans die Sicherheit der Finanzierung von der zuständigen Stelle zugesagt, darf er sich hierauf verlassen.

VPRRS 2013, 1262

VK Sachsen, Beschluss vom 29.02.2000 - 1/SVK/8-00
1. Der Zuschlag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wird der Zuschlag zusätzlich unter einer Bedingung erteilt, stellt dies ein neues Angebot des Auftraggebers an den Bieter dar. Erst der Zugang der Annahmeerklärung des Bieters beim Auftraggeber bewirkt den endgültigen Vertragsschluss (§ 150 Abs. 2 BGB/§ 28 Nr. 2 VOB/A). Die Beweislast für den Zugang trägt der Auftraggeber.*)
2. Wenn eine im Zuschlagsschreiben gesetzte Bedingung (Nachweis der Zertifizierung) darüber hinaus nicht termingemäß erfüllt worden ist, spricht dies ebenfalls gegen einen Zuschlag.*)
3. Auf bundesdeutsche DIN-Normen darf in einer EU-weiten Vergabe nur dann Bezug genommen werden, wenn es keine einschlägigen EU-Normen gibt (§ 9 Nr. 4 VOB/A).*)
4. Die Vorverlegung des Zeitpunktes für die Vorlage von Zertifikaten (ursprünglich: bei Abnahme) durch den Auftraggeber ist unzulässig (§ 8 Nr. 3 VOB/A).*)
5. Wenn Zertifikate vom Auftraggeber gefordert werden, dann hat er sie von allen Bewerbern anzufordern und nicht nur von einem. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB vor. *)

VPRRS 2013, 1261

VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1260

VK Saarland, Beschluss vom 19.07.2000 - 3 VK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1258

VK Sachsen, Beschluss vom 28.01.2000 - 1/SVK/3-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1257

VK Saarland, Beschluss vom 08.11.2000 - 3 VK 06/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1256

VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 07/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1255

VK Saarland, Beschluss vom 17.08.2000 - 3 VK 04/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1254

VK Saarland, Beschluss vom 19.07.2000 - 3 VK 03/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1253

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2000 - VK 2/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1252

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 9/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1251

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2001 - VK 7/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1250

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2000 - VK 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1249

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2000 - VK 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1246

VK Köln, Beschluss vom 06.02.2013 - VK VOB 34/2012
1. Ein Bieter, der nach eigenen Umsätzen gefragt unkommentiert Umsatzzahlen eines anderen Unternehmens nennt, gibt vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit ab. Sein Angebot ist deshalb zwingend auszuschließen.
2. Der Rüge muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Maßstab für die Konkretheit ist dabei, dass der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit haben soll, sich selbst zu korrigieren. Das setzt voraus, dass er erkennen kann, welchen vermeintlichen Fehler er abstellen soll.

VPRRS 2013, 1245

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.09.2000 - 320 VK-3194-24/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1244

VK Nordbayern, Beschluss vom 22.05.2001 - 320.VK-3194-11/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1243

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.05.2001 - 320.VK-3194-07/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1241

EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - Rs. C-526/11
Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen erfüllt, wenn sich diese Einrichtung überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetz ermächtigt wird, das nicht den Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten regelt, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden sollen, ausübt, noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung allein deshalb erfüllt, weil die Entscheidung, mit der sie die Höhe der Beiträge festsetzt, der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.*)

VPRRS 2013, 1240

VK Nordbayern, Beschluss vom 13.11.2000 - 320.VK-3194-29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1239

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.11.2000 - 320.VK-3194-28/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1237

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.09.2000 - 320.VK-3194-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1236

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.08.2000 - 320.VK-3194-18/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1235

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2000 - 320.VK-3194-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1234

VK Köln, Beschluss vom 28.03.2013 - VK VOL 30/2012
1. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009, wonach der öffentliche Auftraggeber gehalten ist, ihm unangemessen niedrig erscheinende Angebotspreise aufzuklären, dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Dieser soll nicht gehalten sein, den Zuschlag auf das Angebot eines Bieters zu erteilen, der wegen unauskömmlicher Preiskalkulation den ihm erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß würde ausführen können.
2. Von einer bieterschützenden Wirkung des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 ist nur ganz ausnahmsweise auszugehen, nämlich dann, wenn ein Bieter ein Unterpreisangebot in der gezielten Absicht eingereicht hat, einen oder mehrere andere Bieter nicht nur aus dem betreffenden Vergabeverfahren, sondern ganz vom Markt zu verdrängen.

VPRRS 2013, 1233

VK Nordbayern, Beschluss vom 15.03.2000 - 320.VK-3194-03/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1232

VK Nordbayern, Beschluss vom 23.08.1999 - 320.VK-3194-15/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1231

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.07.1999 - 320.VK-3194-13/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1230

VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.1999 - 320.VK-3194-11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1229

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 3/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.

VPRRS 2013, 1228

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 03/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.

VPRRS 2013, 1227

VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 2-46/13
1. Wendet der öffentliche Auftraggeber rechtsirrig vergaberechtliche Vorschriften (hier: VOL/A statt VSVgV) an, die substantiell von den eigentlich einschlägigen Vorschriften abweichen, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip vor, wenn dies dazu führt, dass das Vergabeverfahren auf dieser Grundlage zu einem vom ansonsten - im Rahmen wirksamen Wettbewerbs - erzielten Ergebnis abweichenden Ergebnis kommt.
2. Eine unzulässigen "Mischkalkulation" bzw. eine unzulässige "Kosten- oder Preisverlagerungen" ist anzunehmen, wenn der Einheitspreis einer Leistungspositionen nicht dem vom Bieter kalkulierten (wahren) Preis entspricht, sondern der Einheitspreis auf einen extrem niedrigen Preis "abgepreist" und die Preisdifferenz zum kalkulierten (wahren) Preis auf einen oder mehrere Einheitspreise anderer Leistungspositionen umgelegt wird, die jeweiligen Einheitspreise mithin "aufgepreist" werden.
3. Die Bekanntmachung des geschätzten Auftragswerts verstößt nicht gegen den Wettbewerbsgrundsatz.

VPRRS 2013, 1812

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.08.2013 - 2 VK 10/13
1. Die Bieter haben einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierzu gehört auch die Pflicht, alle Bieter gleich zu behandeln.
2. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Angebote, die den Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprechen, von der weiteren Wertung auszuschließen. Es ist ihm demnach untersagt, nur Angebote einzelner Bieter wegen Nichterfüllung der Ausschreibungskriterien auszuschließen und bei anderen über relevante Angebotsmängel hinwegzusehen.
3. Die Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich so auszulegen, wie sie der mit einem grundlegenden Fachwissen ausgestattete Empfängerkreis verstehen muss. Die Formulierung, wonach die zu verwendenden Ziegel eine Druckfestigkeit von "max. 12-15 N/mm²" aufweisen müssen, ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass für die Ziegel eine Druckfestigkeit von mindestens 12 und höchstens 15 N/mm² gefordert wird.
4. Widersprüche und Unklarheiten im Leistungsverzeichnis gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VPRRS 2013, 1225

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 VK LSA 4/13
1. Auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung.
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Nutzung dieser Dienste auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht.
3. Die Vergabekammer ist nicht befugt, einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, da die Vergabekammer als Behörde anzusehen ist, die durch Verwaltungsakt entscheidet.

VPRRS 2013, 1831

OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2012 - Verg 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1823

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2013 - 11 Verg 7/13
Für die Frage der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die öffentliche Hand im Nachprüfungsverfahren kommt es auf die Sicht der Vergabestelle zu Beginn eines Nachprüfungsverfahrens an. Ist zu erwarten, dass im Nachprüfungsverfahren nicht nur auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielen werden, sondern auch weitere Rechtsfragen nicht einfacher Natur, kann die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gerechtfertigt sein. Eine vertiefte Kenntnis europarechtlicher Bestimmungen ist von einer Vergabestelle nicht ohne Weiteres zu erwarten.*)

VPRRS 2013, 1221

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2013 - VK 3-61/13
1. An das Informationsschreiben nach § 101a GWB sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Grund für die Nichtberücksichtigung verständlich und präzise mitgeteilt wird, so dass ein Bieter die Chancen eines Nachprüfungsantrags einschätzen kann. Bei der Formulierung ist der Auftraggeber daher auch nicht an den Wortlaut der Vergabeunterlagen gebunden.
2. Ein Bewertungssystem, bei dem die lineare Interpolation zwischen der höchsten und der niedrigsten Wertungspunktzahl erst ab einer Bieteranzahl von mehr als zwei Bietern greift (bei nur zwei Bietern erhält das zweitbeste Angebot immer null Punkte), ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

VPRRS 2013, 1220

VK Nordbayern, Beschluss vom 16.06.1999 - 320.VK-3194-09/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1219

VK Münster, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 20/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1217

VK Münster, Beschluss vom 09.08.2001 - VK 19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
