Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11173 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1586
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 05.05.2003 - 69d-VK-16/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1585
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Hessen, Beschluss vom 27.02.2003 - 69d-VK-70/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1584
Nachprüfungsverfahren
VK Hessen, Beschluss vom 31.10.2002 - 69d-VK-47/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1583
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-46/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1582
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-27/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1581
Nachprüfungsverfahren
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d-VK-29/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1580
Nachprüfungsverfahren
KG, Beschluss vom 14.10.2013 - Verg 2/13
1. Auch seit der Neuregelung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB können im Kostenfestsetzungsverfahren der Vergabesenate der Oberlandesgerichte auch diejenigen Kosten festgesetzt werden, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.*)
2. Im Vergabenachprüfungsverfahren im Bezirk des Kammergerichts werden anwaltliche Geschäftsgebühren nach Nr. 2301 RVG-VV regelmäßig mit einer Höhe von 1,0 festgesetzt.*)
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VPRRS 2013, 1579
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-7/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1578
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK-07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1577
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-3/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1576
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-10/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1575
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d-VK-11/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1573
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d-VK-34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1572
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d VK 34/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1570
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d VK-11/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1569
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2002 - 69d.VK-10/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1567
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 18.03.2002 - 69d-VK-03/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1566
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2002 - 69d-VK 07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1565
Dienstleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 02.10.2013 - 21.VK-3194-36/13
1. Bei der Beurteilung der Eignung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann. Dem öffentlichen Auftraggeber steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob
- das vorgeschriebene Verfahren einhalten worden ist,
- der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat,
- der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist,
- keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und
- nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
2. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzt, um den Auftrag zufriedenstellend ausführen zu können, ist das Ergebnis einer fachlich-tatsächlichen Prognose, welche der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes trifft. Grundlage der Prognose müssen gesicherte Erkenntnisse sein.*)
3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, wie und in welcher Tiefe er die Eignungsprüfung durchführt. Wegen des dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Beurteilungsspielraums reicht es aus, dass die Entscheidung methodisch gewonnen wurde und die Prognose nach den gewonnenen Erkenntnissen vertretbar erscheint.*)
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VPRRS 2013, 1564
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 28.08.2013 - 1/SVK/026-13
1. Bei einem Verhandlungsverfahren auf Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind an die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien geringere Anforderungen zu stellen, als bei Vorhaben mit einem konkret umrissenen Leistungsprofil, bei dem die zu erbringende Leistung in jeder Hinsicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.*)
2. Aufgrund der Komplexität einer funktionalen Leistungsbeschreibung und der damit bedingten Unterschiedlichkeit der zu erwartenden Planungsentwürfe ist es vergaberechtskonform, dass ein Auftraggeber zur Ausdifferenzierung des Wertungssystems auf der vierten Wertungsebene auf ein nicht weiter verbal untersetztes Schulnotensystem zurückgreift aber bei der Auswertung der Angebote auf dieser Ebene bewertet, welche positiven und negativen Elemente der jeweilige Entwurf mit sich bringt.*)
3. Wenn Angebote auf einer funktionalen Leistungsbeschreibung beruhen, muss der Auftraggeber auch die Variationen der angebotenen Leistungen hinsichtlich ihrer technischen und wirtschaftlichen sowie ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Merkmale gegeneinander abwägen und mit den dafür geforderten Preisen vergleichen können, denn ein direkter Vergleich der Angebote untereinander ist letztlich nur bedingt möglich.*)
4. Im Rahmen der Angebotswertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Überschreitungen des Beurteilungsspielraumes hin überprüft werden kann.*)
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VPRRS 2013, 1563
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Hessen, Beschluss vom 20.02.2002 - 69d-VK-47/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1562
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 18.02.2002 - 69d-VK-49/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1561
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 11.02.2002 - 69d-VK-48/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1560
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 29.11.2001 - 69d-VK-42/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1559
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 26.11.2001 - 69d-VK-41/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1558
Bewachungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 08.01.2008 - VK 3-148/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1557
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 09.10.2013 - 16-VK 7/13
1. Nebenangebote sind zulässig, auch wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Der jüngsten Rechtsprechung des OLG Jena (IBR 2013, 697) ist nicht zu folgen.
2. Nebenangebote sind zu werten, wenn sie den Mindestbedingungen entsprechen. Neben der Einhaltung der Mindestbedingungen bedarf es keines weiteren Gleichwertigkeitsnachweises.
VPRRS 2013, 1556
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2007 - VK 1-143/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1555
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 20.11.2007 - VK 3-127/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1554
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-108/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1553
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-105/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1552
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 29.10.2007 - VK 3-109/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1551
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Bund, Beschluss vom 24.07.2007 - VK 2-69/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1550
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2006 - VK 3-141/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1549
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 24.08.2006 - VK 1-91/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1548
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 20.04.2006 - VK 1-19/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1547
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-124/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1546
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.10.2005 - VK 1-131/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1545
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 01.09.2005 - VK 1-98/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1544
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2005 - VK 3-97/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1543
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2005 - VK 1-89/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1542
Planungsleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.10.2013 - 21.VK-3194-32/13
1. Ist der Auftragswert von der Vergabestelle ordnungsgemäß geschätzt worden, entscheidet allein dieser Schätzwert über die Anwendbarkeit des Vierten Teils des GWB. Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens herausstellt, dass der Wert tatsächlich unterhalb bzw. oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes liegt. Deshalb ist für die Schwellenwertentscheidung ohne Belang, wenn im Ingenieurvertrag eine Abrechnung nach der HOAI 2013 vereinbart wird.*)
2. Aufträge verschiedener öffentlicher Auftraggeber sind bei der Schätzung des Auftragswerts auch dann selbstständig zu bewerten, wenn bei den Aufträgen sachliche Zusammenhänge bestehen.*)
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VPRRS 2013, 1541
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 1-57/13
Versichert der Auftraggeber, dass er in einem Vergabeverfahren keinen Zuschlag erteilen wird, solange die einstweilige Verfügung eines Zivilgerichts vollziehbar ist, besteht für einen auf die Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteten Nachprüfungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Antrag ist unzulässig.
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VPRRS 2013, 1540
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 07.07.2005 - VK 2-63/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1539
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 2-24/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1538
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 11.11.2004 - VK 2-196/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1537
Bau & Immobilien
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2006 - OVG 1 L 59.06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1536
Vergabe
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2001 - 2 Verg 2/01
1. § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB dient ausschließlich dem Schutz des im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegenen Bieters.*)
2. Eine unmittelbare oder wenigstens entsprechende Anwendung zu Gunsten des vor der Vergabekammer unterlegenen Auftraggebers kommt deshalb nicht in Betracht.*)
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VPRRS 2013, 1535
Bau & Immobilien
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2004 - 6 Verg 5/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1534
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-10/13
1. Ein Interesse am Auftrag besteht grundsätzlich nur zugunsten solcher Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot eingereicht und sich damit am Vergabeverfahren direkt beteiligt haben. Ein Unternehmen, das sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt, ist im Vergabenachprüfungsverfahren deshalb grundsätzlich nicht antragsbefugt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Unternehmen gleichwohl ein hinreichendes Interesse am Auftrag unterstellt werden kann.
2. Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters. Erkennbar i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB sind solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden. Ein Bieter ist folglich dann mit der Geltendmachung eines Vergabefehlers ausgeschlossen, wenn dieser aus der Vergabebekanntmachung bzw. aus den Vergabeunterlagen erkennbar war und infolge (einfacher) Fahrlässigkeit nicht erkannt und geltend gemacht wurde.




