Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11173 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1691
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 08.10.2001 - 28-08/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1690
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2001 - Verg 24/01
1. Die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer wird eingeschränkt durch die Vortragslast nach § 108 Abs. 2 GWB sowie durch Mitwirkungs- und Förderungspflicht der Beteiligten nach § 113 Abs. 2 S. 1 GWB. Solange ein Antragsteller nur pauschale Vermutungen äußert, obwohl er als sach- und fachkundiger Bewerber auch ohne Einsicht in die Vergabekammer konkrete Fakten oder Anhaltspunkte zur Rechtfertigung eines pauschal erhobenen Vorwurfs (hier: "HOAI-Unterschreitung" bei VOF-Ausschreibung) vortragen könnte, braucht die Vergabekammer zumindest in einem komplexen Vergabeverfahren nicht alle denkbaren Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen aufzugreifen.*)
2. Über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB kann vor Eingang der Beschwerdeerwiderung entschieden werden, wenn nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers und Beschwerdeführers der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussicht hat.*)
3. Da das Eilverfahren gem. § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB ein Teil des Hauptverfahrens (Beschwerdeverfahrens) ist, ergeht die Kostenentscheidung zusammen mit der Endentscheidung.*)
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VPRRS 2013, 1689
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2000 - 1 VK 26/00
1. Ein Zweckverband zur Beseitigung von Klärschlamm, dessen Mitglieder z. T. auch juristische Personen des Privatrechts mit gewerblicher Zielsetzung sind, ist gleichwohl öffentlicher Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 3 GWB.
2. Erst während des Nachprüfungsverfahrens bekannt gewordene Vergabefehler bedürfen keiner gesonderten Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB.
3. Ein Bieter, der im Aufklärungsgespräch nach § 24 VOL/A sein Nebenangebot unzulässigerweise abändert, ist deswegen nicht unzuverlässig im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 2b i.V.m. § 7 Nr. 5c VOL/A.
4. Dem Bieter einer VOL-Ausschreibung sind technische Nebenangebote gestattet, die das vom Auftraggeber vorgegebene Leistungsziel auch auf andere Weise herbeiführen, als im Amtsvorschlag festgelegt.
5. Das Informationsrecht nach § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ist verletzt, wenn der Auftraggeber mit dem Bieter vereinbart, die Leistungen eines ihm genehmen Nebenangebots zum (geringeren) Preis eines anderen Nebenangebots zu erbringen.
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VPRRS 2013, 1688
Bau & Immobilien
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.10.2009 - VK-SH 14/09
1. Hat der Auftraggeber sein Leistungsverzeichnis irrtümlich so gestaltet, dass faktisch nur ein einziges Unternehmen ein dem Leistungsverzeichnis entsprechendes Angebot abgeben konnte, und hebt der Auftraggeber daraufhin sein Vergabeverfahren auf, kann er die Aufhebung nicht auf § 26 Nr. 1 d) VOL/A stützen.*)
2. Ungeachtet der Tatsache, dass der Auftraggeber die Aufhebung nicht auf § 26 Nr. 1 d) VOL/A stützen kann, ist die Vergabekammer daran gehindert, die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung zu erklären bzw. den Auftraggeber entsprechend zu verpflichten, wenn die Aufhebungsentscheidung in der Sache gerechtfertigt war.*)
3. Die Aufhebung ist in der Sache gerechtfertigt, wenn die Verdingungsunterlagen einen Wettbewerb nicht zulassen und das sowohl das Wettbewerbsprinzip als auch das Gleichbehandlungsgebot verletzen.*)
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VPRRS 2013, 1687
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2006 - 1 VK LVwA 16/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1686
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 VK 74/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1685
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1/SVK/073-02
1. Die §§ 107 Abs. 2 und 114 Abs. 1 und 2 GWB sind europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Vergabekammer auch eine bereits erfolgte Aufhebung einer Ausschreibung noch in zulässiger Weise überprüfen und ggf. auch wiederum aufheben kann. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsmittelrichtlinie (Art. 1 Abs. 1), dass (sämtliche) Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und rasch auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können. Eine bloße Beschränkung der Prüfungskompetenz auf sog. Scheinaufhebungen reicht danach nicht aus.*)
2. Fehlende Haushaltsmittel begründen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 lit. a VOB/A, der fordert, dass kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A kommt bei dieser Sachlage ebenfalls nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber die Kosten der Leistung selber oder durch beauftragte Dritte fehlerhaft zu niedrig bestimmt hat und die Angebotssummen diesen (vergaberechtswidrig) untersetzten Haushaltsansatz nunmehr alle überschreiten.*)
3. Die wettbewerbliche Relevanz einer von Auftraggeber geforderten, aber nicht oder nicht vollständig vom Bieter vorgelegten, Erklärung, muss bei einem Ausschluss eines Angebots gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b in die Betrachtung eingestellt werden. Bei vorgegebenem Material, DIN-Nummer und weiteren Beschreibungsparametern ist eine Gleichwertigkeitsprüfung hinsichtlich des angebotenen Fabrikats grundsätzlich möglich. Bei einem Wert der streitigen Leistungsposition von unter 500 Euro fehlt die wettbewerbliche Relevanz dieser Leistungsposition.*)
4. Hat der Bieter die geforderte Fabrikatsangabe durch den Zusatz "o. glw." (="oder gleichwertiger Art") wieder entwertet, ist ein Ausschluss des Angebots dann nicht gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen selbst an das Fehlen jedweder Fabrikatsangabe (ohne vorgegebenes Leitfabrikat) lediglich einen ermessensgebundenen Ausschluss geknüpft hat und diese Möglichkeit in der vierten Wertungsstufe (Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots) rechtlich nicht mehr besteht.*)
5. Der Amtsermittlungsgrundsatz der Vergabekammer nach § 110 Abs. 1 S. 1 GWB und des Vergabesenats beim Oberlandesgericht nach § 70 Abs. 1 GWB gilt (nach der einschlägigen Rechtsprechung) nur soweit wie der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlass gibt.*)
6. Der Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist steht einer Bewertung und Bezuschlagung der Angebote nicht entgegen, wenn die Bieter der engeren Wahl entsprechend § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A zu Protokoll der Vergabekammer erklären, dass sie sich durch ein gleichlautendes "Angebot" des Auftraggebers (nach § 150 Abs. 2 BGB weiterhin) binden lassen wollen. Dem steht auch eine mehrmalige und mehrmonatige Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist infolge diverser Nachprüfungsverfahren nicht entgegen. Da die Regelung über die Bindefrist insbesondere die Bieter der engeren Wahl schützen soll, können gerade diese Bieter auch auf diesen Schutz verzichten.*)
7. Die Regelungen der §§ 21, 25 und 26 VOB/A entfalten bieterschützende Wirkung.*)
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VPRRS 2013, 1684
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 14.01.2002 - 1/SVK/138-01
1. Prüfungsgegenstand eines Nachprüfungsverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was unverzüglich i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB gerügt wurde. Ausnahme: Die Rüge war mangels Kenntnis entbehrlich.*)
2. Eine DIN-Norm im Entwurf ist jedenfalls dann für die Bewertung der Angebote verbindlich, wenn sie in der LV-Anforderung genannt wurde.*)
3. Sofern die Antragstellerin preislich mit Ihrem Angebot an 1. Stelle liegt, kann sie sich mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht darauf berufen, dass fälschlicherweise ausschließlich auf den Preis abgestellt und die weiteren Wertungskriterien unberücksichtigt blieben.*)
4. Der Auftraggeber verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB, wenn er in der Bekanntmachung generell ausgeschlossene Nebenangebote zwar prüft, diese aber letztlich nicht wertet.*)
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VPRRS 2013, 1682
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.10.2013 - 3 VK LSA 39/13
1. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit einer juristischen Person ist auf das Verhalten der vertretungsberechtigten Personen abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person durch einen Dritten (hier: einen Prokuristen) vertreten wird.
2. Die Antragstellerin kann hinsichtlich ihres Ausschlusses des Angebotes keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen. Sowohl das Angebot der Antragstellerin als auch die Eigenerklärung zur Eignung hat eine Person unterzeichnet, gegen die ein rechtskräftiges Gewerbeuntersagungsverfahren vorliegt. Das Angebot der Antragstellerin wurde somit zu Recht durch den Antragsgegner von der weiteren Wertung ausgeschlossen.*)
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VPRRS 2013, 1681
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2003 - VK 3/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1680
IT
KG, Beschluss vom 18.10.2012 - Verg 7/12
1. Ein kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Akteneinsicht hindert - nach Durchführung des Verhandlungstermins - auch dann nicht den Eintritt der Entscheidungsreife der Hauptsache, wenn der Akteneinsichtsantrag wegen der Kürze der Zeit nicht mehr vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung beschieden werden konnte.*)
2. Die Verneinung des Drohens eines Schadenseintritts i. S. d. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt voraus, dass das Angebot des Antragstellers nach eigenem Vortag evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht etwa deshalb auszuschließen, weil die Vergabestelle dem Prozessbevollmächtigten dieses Bieters nach Ablauf der Frist zur Angebotseinreichung Einsicht in Teile der Vergabeakte gewährt, aus denen sich die geschäftsgeheime Kalkulation eines anderen Bieters entnehmen lässt.
4. Zur Frage der vergaberechtlichen Zulässigkeit einer Mischkalkulation (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 14.08.2012 - Verg 8/12).*)
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VPRRS 2013, 1679
Bau & Immobilien
VG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013 - 10 K 5144/12
1. Der Verstoß des Zuwendungsempfänger gegen die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vorschriften der VOB und VOL zu beachten, berechtigt grundsätzlich zum Widerruf des Zuwendungsbescheids.
2. Der Widerruf eines Zuwendungsbescheids verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Gewährung der Zuwendung gegenüber dem Empfänger signalisiert hat, sie rechne mit der Möglichkeit, dass dieser die Auflage zur Beachtung der VOB nicht erfüllen kann bzw. wird und dadurch beim Empfänger ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, dass eine Nichtbeachtung der Vergabevorschriften keine negativen Konsequenzen für die Förderung haben wird.
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VPRRS 2013, 1678
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Saarland, Beschluss vom 19.01.2004 - 3 VK 05/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1677
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 07.01.2004 - 1 VK 09/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1676
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Saarland, Beschluss vom 01.10.2003 - 3 VK 03/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1675
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 28.05.2003 - 1 VK 03/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1674
Dienstleistungen
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2011 - VK 2-34/11
1. Eine Antragsbefugnis trotz unterlassener Angebotsabgabe kann dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe eines Angebots gehindert worden ist. Ein Unternehmen, das sich gegen eine unterbliebene Aufteilung des Auftrags in Lose zur Wehr setzt, ist in der Regel schon dann antragsbefugt, wenn es darlegt, dass es zur Erbringung des Gesamtauftrags nicht in der Lage ist.*)
2. Die §§ 97 Abs. 3 S. 2 GWB, 2 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG sehen vor, dass Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Die Fachlosvergabe hat im Sinne eines an den öffentlichen Auftraggeber gerichteten bieterschützenden und justiziablen vergaberechtlichen Gebots die Regel zu sein. Eine Gesamt- oder zusammenfassende Vergabe darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen stattfinden.*)
3. Im Falle von Gebäudereinigungsarbeiten ist die Glasreinigung in der Regel als ein Fachlos im Sinne der §§ 97 Abs. 3 S. 2 GWB, 2 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG anzusehen.*)
4. Die §§ 97 Abs. 3 S. 2 GWB, 2 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG sehen vor, dass die Leistungen getrennt nach Fachlosen zu vergeben sind. Nach diesen Vorgaben reicht es grundsätzlich auch nicht aus, wenn die Vergabestelle alternativ zu Fachlosen nach Mengen aufgeteilte Lose, d.h. Teillose bildet, da nach den genannten Vorschriften gerade Teillose und Fachlose auszuschreiben sind, nicht jedoch Teillose oder Fachlose.*)
5. Zu beachten ist, dass der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinationsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen kann, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise mit ihr verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist.*)
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VPRRS 2013, 1673
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.07.2003 - VK 16/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1672
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.06.2002 - VK 13/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1671
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2002 - VK 14/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1670
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2002 - VK 11/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1802
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013 - Verg 20/13
1. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist antragsbefugt, wenn die Bietergemeinschaft ihm eine unbeschränkte Vertretungsmacht erteilt hat.*)
2. Vergabereife ist vom Auftraggeber in jedem Vergabeverfahren vor der Ausschreibung herzustellen, gleichviel, welchem Rechtsregime das Verfahren unterliegt (hier Sektorenauftragsvergabe).*)
3. Zur Vergabereife zählen eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung, aber auch, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristgemäßen Beginn der Ausführung vom Auftraggeber geschaffen worden sind (hier: sofort vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss).*)
4. Der Auftraggeber ist befugt, das Vergabeverfahren bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, erst recht eines Aufhebungsgrundes, in einen früheren Stand zurückzuversetzen, sofern er dabei transparent und diskriminierungsfrei vorgeht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.9.2006 - X ZB 14/06).*)
5. Auch im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 SektVO können Erklärungen oder Nachweise vom Auftraggeber nur nachgefordert werden, wenn sie körperlich nicht vorgelegt worden sind (oder allenfalls Wirksamkeitsmängel vorliegen).*)
6. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot ergehen und legt der Auftraggeber als Unterkriterien zu 95 % den Preis und zu 5 % die Terminplanung fest, ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 97 Abs. 5 GWB und die Selbstbindung des Auftraggebers an das in der Bekanntmachung angegebene Zuschlagskriterium verletzt.*)
VPRRS 2013, 1668
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Südbayern, Beschluss vom 30.10.2013 - Z3-3-3194-1-28-08/13
1. Die Wahl der Formel für eine Erlösanpassungsregelung fällt unter das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Die Nachprüfungsinstanzen können die Wahl der Erlösanpassungsregelung lediglich dahingehend überprüfen, ob die Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen ist und die Begründung nachvollziehbar ist.*)
2. Nach der Novellierung der VOL/A zum 11. Juni 2010 ist das Verbot, den Bietern/ Auftragnehmern kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die sie keinen Einfluss haben und, deren Einwirkung auf die Preise und Fristen sie nicht im Voraus schätzen können, explizit nicht mehr gesetzlich untersagt. Das ehemalige vergaberechtliche Verbot der Aufbürdung eines "ungewöhnlichen Wagnisses" kann seit Inkrafttreten der VOL/A 2009 auch nicht aus den allgemeinen Vergaberechtsgrundsätzen aus § 97 GWB oder dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung aus § 8 EG Abs. 1 VOL/A hergeleitet werden kann.*)
3. Eine vollständig transparent ausgestaltete Erlösanpassungsformel, die von der künftigen Entwicklung eines Preisindex abhängt, die gleichermaßen weder von der Vergabestelle noch vom Bieter prognostiziert werden kann, bei der ein fachkundiger Bieter jedoch die Auswirkungen der Bewegungen dieses Index auf seine Erlössituation berechnen kann, führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Bieter Kalkulationsrisiken zu tragen hätte, die über die jeden Bieter treffenden Kalkulationsanforderungen unzumutbar hinausgehen würden.*)
4. Dies gilt auch dann, wenn ein konkreter Bieter aufgrund der Ausgestaltung der Erlösformel für sein Unternehmen den Schluss ziehen muss, von einer Angebotsabgabe Abstand zu nehmen, da der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet ist, seinen Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind.*)
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VPRRS 2013, 1840
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2013 - Verg 3/13
1. Die Vergabe von Dienstleistungen der Unterhalts- und Glasreinigung stellt keine Amtshandlung, die unmittelbar der Durchführung von Aufgaben nach dem Hochschulgesetz dient.
2. Staatliche Hochschulen genießen im Vergabenachprüfungsverfahren keine Gebührenfreiheit.
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VPRRS 2013, 1667
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2002 - VK 02/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1666
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2002 - VK 8/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1665
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2002 - VK 08/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1664
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2002 - VK 2/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1663
Nachprüfungsverfahren
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.03.2005 - 320.VK-3194-21/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1662
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.08.2004 - 320.VK-3194-34/04
Ein bedingter Nachlass (Skonto) mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen darf bei der Wertung unberücksichtigt bleiben.*)
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VPRRS 2013, 1661
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.04.2003 - 320.VK-3194-11/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1660
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.03.2002 - 320.VK-3194-06/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1659
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 13.02.2008 - VK 29/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1658
Dienstleistungen
VK Münster, Beschluss vom 21.12.2001 - VK 22/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1657
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 19.11.2001 - VK 11/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1656
Nachprüfungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 13.05.2004 - Verg 04/04
Es entspricht in aller Regel der Billigkeit, die Erstattung der im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Aufwendungen eines Beigeladenen anzuordnen, wenn dieser mit eigenen Sachanträgen erfolgreich war. Inwieweit der Beigeladene zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erfolgsaussichten seiner Anträge hat abschätzen können, ist unerheblich.*)
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VPRRS 2013, 1655
Nachprüfungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 13.05.2004 - Verg 4/04
Es entspricht in aller Regel der Billigkeit, die Erstattung der im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Aufwendungen eines Beigeladenen anzuordnen, wenn dieser mit eigenen Sachanträgen erfolgreich war. Inwieweit der Beigeladene zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erfolgsaussichten seiner Anträge hat abschätzen können, ist unerheblich.*)
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VPRRS 2013, 1654
Bau & Immobilien
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2013 - 10 S 1695/12
1. Verfügt die öffentliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IWG über eine Aufzeichnung (§ 2 Nr. 2 IWG), bleibt die gespeicherte Information bei dieser Stelle im Rechtssinne "vorhanden", auch wenn sie anderweitig zugänglich ist.*)
2. Der Gleichbehandlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IWG setzt voraus, dass zu der begehrten Information ein Zugangsrecht besteht und die Zugänglichkeit nicht von einem rechtlichen oder berechtigten Interesse abhängt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 IWG); vergaberechtliche Bekanntmachungspflichten schaffen kein Zugangsrecht in diesem Sinne.*)
3. Überlässt die öffentliche Hand einem Privatrechtssubjekt Informationen auch zur gewerblichen Nutzung, wird der Bereich der ausschließlichen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verlassen, so dass insoweit eine "Weiterverwendung" im Sinne des § 2 Nr. 3 IWG vorliegt.*)
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VPRRS 2013, 1653
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 25.10.2013 - VK 2-90/13
1. An den Umfang der Dokumentation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Angebot überwiegend mit "gut" und nur sehr vereinzelt mit "durchschnittlich" bewertet worden ist. In Fällen, in denen ein Bieter eine derart hohe Bewertung erhält, würde es die Dokumentationspflichten überspannen, wenn man von der Vergabestelle immer eine ausführliche Begründung dafür verlangen würde, warum sie nicht eine noch höhere Punktzahl vergeben hat.
2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Bietern Verhandlungen über ihren jeweiligen Angebotsinhalt zu führen, um diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote fortwährend zu optimieren.
3. Es stellt keinen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn zwei Lose von unterschiedlichen Gremien bewertet wurden. Maßgeblich ist lediglich, dass innerhalb eines Loses die Gleichheit und Gleichbehandlung gewährt ist, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.
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VPRRS 2013, 1825
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 29.10.2013 - Z3-3-3194-1-25-08/13
1. Verringert sich der Leistungszeitraum und damit auch der Leistungsumfang eines europaweit auszuschreibenden Vergabeverfahrens durch eine im geplanten Leistungszeitraum durchgeführte Interimsvergabe, ist für die Schwellenwertberechnung der der Auftragswert der Interimsvergabe mit dem - um den Zeitraum der Interimsvergabe geminderten - Auftragswert der europaweiten Vergabe zusammenzurechnen. In diesen Fällen ist auch die Interimsvergabe nach den Grundsätzen der Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG durchzuführen.*)
2. Die strenge Trennung von Zuschlags- und Eignungskriterien gehört mittlerweile zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der an europaweiten Vergabeverfahren beteiligten Bieterkreise, etwaige Verstöße sind damit erkennbar i.S.d. § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 25.07.2013 - Verg 7/13).*)
3. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 8/13).*)
4. Erweisen sich die bekanntgegebenen Wertungskriterien im Zuge der Angebotswertung als ungeeignet, eine Differenzierung zwischen den Bietern zu erreichen, darf der öffentliche Auftraggeber nicht statt der bekanntgegeben Kriterien neue, aus seiner Sicht tauglichere verwenden, ohne diese vorher nach Rückversetzung des Vergabeverfahrens durch Versand neuer Vergabeunterlagen bekanntzugeben.*)
IBRRS 2013, 4872; IMRRS 2013, 2239
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05
Enthält ein Bewilligungsbescheid die Auflage, dass der Zuwendungsempfänger die Vorschriften der VOB zu beachten hat, ist für die Wirksamkeit des Bescheides unschädlich, wenn die VOB selbst nicht beigefügt ist. Jedermann kann sich ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt der VOB verschaffen, da die ohne großen Kostenaufwand im Buchhandel als Textausgabe erworben werden kann und deshalb allgemein zugänglich ist.
Volltext
VPRRS 2013, 1651
Ausrüstungsgegenstände
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 - Verg 10/13
1. Mit der strikten Ausschlussfolge für Angebote, welche die geforderten Erklärungen oder Nachweise nicht enthalten, korrespondiert die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Bieter ihnen sicher und zweifelsfrei entnehmen können, welche genauen Erklärungen oder Nachweise von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens einzureichen sind.
2. Sind Zertifikate und Nachweise nicht wirksam gefordert worden, darf der Auftraggeber Angebote wegen Fehlens von Erklärungen oder Nachweisen nicht aus der Wertung nehmen, ohne den betroffenen Bietern zuvor Gelegenheit zu geben, die fraglichen Unterlagen nachzureichen.
3. Eine gesetzliche Wartefrist zwischen Rüge und Anbringen des Nachprüfungsantrags besteht nicht. Es ist deshalb unschädlich, wenn der Antragsteller die Nachprüfung beantragt, bevor die Vergabestelle die Rüge (abschlägig) beschieden hat.
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VPRRS 2013, 1650
Dienstleistungen
EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - Rs. C-221/12
1. Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats geltend machen kann, dass bei dem Abschluss einer Vereinbarung, mit der eine oder mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts dieses Mitgliedstaats gegen Entgelt unter anderem das ausschließliche Recht zur Nutzung von Kabelfernsehnetzen sowie ihre Fernsehdienste und die damit verbundenen Abonnementverträge auf einen Wirtschaftsteilnehmer desselben Mitgliedstaats übertragen, die sich aus diesen Artikeln ergebende Transparenzpflicht verletzt worden ist.*)
2. Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass
- der Wille, bestimmte Rechte nicht zu verletzen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts einem Wirtschaftsteilnehmer durch eine frühere Vereinbarung über die Nutzung ihrer Kabelnetze eingeräumt haben, eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Erweiterung dieser Vereinbarung durch eine unmittelbare Vergabe einer Dienstleistungskonzession oder eines ausschließlichen Rechts auf Ausübung einer Tätigkeit, an der ein sicheres grenzüberschreitendes Interesse besteht, nicht rechtfertigen kann, auch wenn dies zur Beilegung eines Rechtsstreits geschieht, der zwischen den Betroffenen wegen der Tragweite dieser Vereinbarung anhängig ist und auf Gründe zurückzuführen ist, auf die sie überhaupt keinen Einfluss haben;
- wirtschaftliche Gründe wie etwa der Wille, die Wertminderung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu vermeiden, nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzusehen sind, die rechtfertigen können, dass eine Dienstleistungskonzession über diese Tätigkeit oder ein ausschließliches Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit, an der ein sicheres grenzüberschreitendes Interesse besteht, abweichend von den in diesen Artikeln verankerten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung unmittelbar vergeben wird.*)
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VPRRS 2013, 1649
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 14.10.2013 - VK 2-84/13
1. Die für die Wertungsentscheidung relevanten Kriterien für die Auftragserteilung sind in der Bekanntmachung, den Vergabeunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen. Dies erfordert die Bekanntgabe aller vorgesehenen Zuschlagskriterien einschließlich aller Unterkriterien und gilt auch für nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung aufgestellte Unterkriterien sowie deren Gewichtung.
2. Ein Bieter kann sich bei der Auftragsdurchführung gegebenenfalls auch zu 100 Prozent der Ressourcen eines Dritten bedienen. Der Einbezug von Nachunternehmern darf deshalb weder als Eignungsmangel betrachtet werden noch darf eine mittelbare Benachteiligung über die Wertung auf der vierten Wertungsebene stattfinden.
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VPRRS 2013, 1648
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2002 - 2 VK 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1647
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.06.2002 - 2 VK 5/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1645
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.07.2002 - 2 VK 08/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1644
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.06.2002 - 2 VK 05/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1643
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-120/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1642
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2002 - 2 VK 01/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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