Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11173 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0622
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 - 3 VK LSA 1/13
1. Ein Anspruch auf Bewertung eines Nebenangebots besteht nur, wenn Nebenangebote zugelassen sind und sie die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllen. Die Bieter sind deshalb bereits bei Angebotsabgabe dazu verpflichtet, die in ihren Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.
2. Es ist nicht Aufgabe des Auftraggebers, eventuelle Defizite des Bieters durch eigene ergänzende Untersuchungen auszugleichen. Ebenso wenig darf sich der Auftraggeber auf die bloßen Beteuerungen des Bieters hinsichtlich der nach dessen Meinung gegebenen Gleichwertigkeit verlassen. Den Auftraggeber trifft vielmehr die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gleichwertigkeit.
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VPRRS 2014, 0109
Bewachungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 03.09.2013 - VK 1-75/13
1. Einem öffentlichen Auftraggeber steht grundsätzlich ein weiter Spielraum zu, den Beschaffungsgegenstand zu bestimmen. Dazu zählt grundsätzlich auch das Recht zu bestimmen, wie der ausgeschriebene Auftrag ausgeführt werden soll. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers besteht insoweit allerdings unter den beiden Einschränkungen, dass sich die besonderen Anforderungen des Auftraggebers erstens aus der Leistungsbeschreibung ergeben, und zweitens, dass sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.
2. Der Auftraggeber darf ohne rechtfertigenden Grund von tarifrechtlichen Regelungen nicht nach oben abweichen, wenn die Arbeitnehmer der betreffenden Branche bereits durch tarifvertragliche Regelungen hinreichend geschützt sind und nicht erkennbar ist, dass die zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter eines weitergehenden Schutzes bedürfen.
3. Es ist nicht vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber bei der Vergabe von Pforten- und Kontrolldiensten vom Auftragnehmer verlangt, dass während der Pausenzeiten des Personals Ersatzpersonal zu stellen ist.
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VPRRS 2014, 0709
IT
OLG München, Beschluss vom 02.12.2013 - Verg 14/13
1. Hat ein Bieter oder Bewerber den öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. Die Beteiligung von Projektanten ist grundsätzlich als Gefährdung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs anzusehen.
2. Ein vorbefasster Bieter kann aber nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird.
3. Ein Unternehmen, das den Auftraggeber bei der Vorbereitung der Ausschreibung z.B. bei Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten beraten oder unterstützt hat, ist als vorbefasst anzusehen. Auch ein Bieter, der die Entwurfsplanung ausgeführt hat, ist bei der Vergabe von Bauüberwachungsleistungen generell als vorbefasst anzusehen, ebenso ein Zielplaner für die anschließend ausgeschriebene Projektsteuerung.
4. Erscheint eine konkrete Wettbewerbsverfälschung bei objektiver Betrachtung der Leistung möglich, obliegt dem betreffenden Unternehmen der Nachweis, dass ihm durch die Vorbefassung kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen ist. Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen.
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VPRRS 2014, 0108
Strom, Wasser, Gas
VK Hessen, Beschluss vom 28.02.2011 - 69d-VK-47/2010
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0107
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2006 - 2 VK LVwA 2/06
Nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass diese Zahl auch unterschritten werden darf, wenn es an einer entsprechenden Anzahl von Bewerbern fehlt, die ihre Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 VOF nachgewiesen haben.
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VPRRS 2014, 0106
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2008 - VK 2/08
1. Der in den Verdingungsunterlagen geforderte Produktnachweis der herstellerbezogenen Gebrauchserwartung von mindestens 25 Jahren durch eine neutrale Prüfanstalt wird durch ein Sachverständigengutachten nicht erbracht. Auch die Vorlage von Produktinfoblättern, Herstellerinformationen und Presseartikeln ist ungeeignet.*)
2. Legt der Bieter andere als die geforderten Produktnachweise vor, so bewirkt er eine Änderung der Verdingungsunterlagen, die zwingend zum Angebotsausschluss führt.*)
3. Hält der Bieter geforderte Leistungsmerkmale und damit verbundene Nachweispflichten für unverhältnismäßig oder unzumutbar, so kann er durch Rügen auf eine Änderung in den Verdingungsunterlagen hinwirken. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so führt sein Versäumnis zur Rügepräklusion mit der Folge, dass die Forderung im weiteren Verfahren als vergaberechtskonform zu fingieren ist.*)
4. Aus einem vergaberechtswidrigen Handeln in der Vergangenheit kann grundsätzlich kein Vertrauenstatbestand begründet werden.*)
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VPRRS 2014, 0105
Dienstleistungen
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2006 - VK 7/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0104
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2008 - 21.VK-3194-23/08
1. Eine Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 VOL/A setzt voraus, dass kein wirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung erzielt wurde. Eine Aufhebung der Ausschreibung und Neuausschreibung kommt nach § 26 Nr. 1 lit. c VOL/A daher in Betracht, wenn der VSt die Annahme der verbliebenen Angebote unzumutbar wäre, weil die verbliebenen Angebote nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen.*)
2. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der VSt, bei welcher der VSt ein erheblicher Ermessensspielraum eröffnet ist. Die Vergabekammer kann nur überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt.*)
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VPRRS 2014, 0103
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 320.VK-3194-21/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0102
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2006 - VK-15/2006-L
1. Das Verhandlungsverfahren lässt es zu, dass die Bieter im Verlauf der Verhandlungen sowohl preislich/kaufmännisch wie quantitativ/qualitativ veränderte Leistungen anbieten, allerdings innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen und anderen Rahmenbedingungen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfällt deshalb nicht ohne weiteres deshalb, weil sie in der Teststellung einen anderen Gerätetyp (Nachfolgemodell) präsentierte als im schriftlichen Angebot und dieser Typ auch hätte geliefert werden sollen.*)
2. Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung können weitere, erstmalig im Nachprüfungsverfahren erhobene Beanstandungen bei einer vorab durchaus bestehenden, aber nicht erfüllten Rügeverpflichtung nicht zum Gegenstand der Vergabenachprüfung gemacht werden (Ablehnung der Entscheidung OLG Celle vom 12.05.2005 - 13 Verg 5/05 - ). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Nachprüfungsverfahren erkannten Rechtsverstöße "privilegiert" sein sollten mit der Begründung der Verfahrensbeschleunigung, wenn der Antragsteller selbst zunächst der ihm obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber nicht nachgekommen ist.*)
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VPRRS 2014, 0101
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2006 - VK-7/2006
1. Die Anforderung der Dauer der Tätigkeit in der Vergangenheit wird durch die Bestimmungen aus § 7a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A gedeckt. Unternehmen, die noch nicht so lange existieren, können, wenn der Auftraggeber die Regelanforderungen stellt, am Wettbewerb nicht teilnehmen.*)
2. Der Bieter kann nicht unterschiedslos alle geforderten Nachweise in der Form des Verweises auf andere Unternehmen erbringen, deren Mittel dem Bieter zur Verfügung stehen. Ein gewisser Kern an Leistungsfähigkeit in der nachgefragten zeitlichen Dauer muss bei dem anbietenden Unternehmen selbst wie gefordert vorliegen, ansonsten kann der Auftraggeber in dieser Hinsicht keine Eignungsprüfung vornehmen bzw. keine Eignung feststellen.*)
3. Die Vergabestelle kann kein Unternehmen als geeignet ansehen, von dessen eigenem Umsatz, Beschäftigtenzahl, Leistungen ihm keinerlei Kenntnis vorliegt.*)
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VPRRS 2014, 0099
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 06.01.2006 - VK 13/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0098
Außenanlagen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2013 - 11 Verg 12/13
1. Macht der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit gemäß § 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es kommt nicht darauf an, ob der betroffene Bieter von der Bekanntmachung oder dem Verstoß Kenntnis hat.
2. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, ist in der Bekanntmachung zu begründen. Fehlt es in der Bekanntmachung an notwendigen Bestandteilen oder sind diese fehlerhaft, beginnt mangels Veröffentlichung einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung die Frist nach § 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB nicht zu laufen.
3. Die Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB muss vor Ablauf der Fünf-Wochen-Frist des § 113 Abs. 1 Satz 1 GWB durch den Vorsitzenden der Vergabekammer erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Fristverlängerung innerhalb der Entscheidungsfrist aktenkundig verfügt wird und die Verfügung ordnungsgemäß in den Geschäftsgang gelangt. Sind diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt die gesetzliche Ablehnungsfrist des § 116 Abs. 2 GWB, die nicht rückwirkend aufgehoben werden kann.
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VPRRS 2014, 0097
Nachprüfungsverfahren
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2006 - VK 15/05
Als wirkt sich kostenreduzierend aus, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
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VPRRS 2014, 0096
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 VK 81/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0095
Dienstleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 05.07.2005 - VK 11/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0094
Dienstleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 05.07.2005 - VK 9/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0093
Planungsleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 11.03.2005 - 1/SVK/010-05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0092
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 VK LSA 14/12
Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung der anwaltlichen Vertretung ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Vorliegend waren detaillierte vergaberechtliche Themenkomplexe, insbesondere im Bereich des Rettungsdienstes, Beurteilung der Eignung sowie Rügeverpflichtung, die in vielfältiger Rechtsprechung unterschiedlich diskutiert wurden. Weiterhin ist allgemein anerkannt, dass Nachprüfungsverfahren regelmäßig unter einem erheblichen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen. Auch bei vorhandener Rechtsabteilung beim Auftraggeber kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig sein.*)
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VPRRS 2014, 0091
Nachprüfungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2005 - WVerg 5/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0090
Dienstleistungen
OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2005 - W Verg 5/05
1. Ein Nachprüfungsbegehren, welches darauf gestützt wird, dass der Antragsteller den streitbefangenen Auftrag bereits inne habe und deshalb eine (anderweitige) Vergabe nicht mehr stattfinden dürfe, ist unzulässig (in Anschluss an OLG Brandenburg, VergR 2005, 138).*)
2. Der Ablauf der in § 13 S. 2 VgV geregelten Frist führt auch dann, wenn kein von einer Absage betroffener Bieter die Vergabenachprüfungsorgane angerufen hat, weder zu einer Beendigung des Vergabeverfahrens noch zum Ausscheiden eines Bieters, solange der Auftraggeber seine abschließende Vergabeentscheidung nicht getroffen hat.*)
3. Ein Verhandlungsverfahren nach VOF ist erst beendet, wenn die interne Auswahlentscheidung der Vergabestelle zugunsten eines Teilnehmers nach außen durch Abschluss eines zivilrechtlich wirksamen Vertrags (vgl. § 16 VOF) umgesetzt ist.*)
4. Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens können auch Änderungen des Inhalts der ausgeschriebenen Leistung sein, solange die Identität des Beschaffungsvorhabens selbst gewahrt bleibt.*)
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VPRRS 2014, 0089
Dienstleistungen
OLG Bremen, Beschluss vom 26.03.2002 - Verg 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0087
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2008 - VK 2-136/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0085
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2008 - VK 2-130/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0084
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 28.02.2006 - VK 2-154/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0083
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 26.10.2004 - VK 1-120/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0082
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 08.05.2007 - VK 3-37/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0081
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2013 - VgK-36/2013
1. Das Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Diese sukzessive Beschränkung auf immer weniger Verhandlungspartner ist keine Diskriminierung.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Frage der korrekten Verfahrenswahl und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beachtung des Vorrangs des offenen Verfahrens gehört dabei zu den Umständen, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar sind.
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VPRRS 2014, 0080
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK-2/2011
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt voneinander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)
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VPRRS 2014, 0079
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2010 - 69d-VK-15/2010
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0078
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK-2/11
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt voneinander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)
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VPRRS 2014, 0077
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 25.11.2013 - Verg 13/13
Legt sich ein Bieter im Rahmen eines Aufklärungsgespräches auf ein bestimmtes Produkt fest, welches nicht in allen Punkten den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht, ist sein Angebot zwingend auszuschließen, auch wenn der öffentliche Auftraggeber im Leistungsverzeichnis weder Fabrikats- noch Typangaben verlangt hat.*)
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VPRRS 2014, 0076
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 05.12.2013 - Z3-3-3194-1-38-10/13
1. Der Anwendungsbereich von § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist dann nicht mehr eröffnet, wenn die geforderten Eignungsnachweise mit dem Angebot vorgelegt worden sind, aber nicht ausreichen, um die Eignung zu belegen. Eine Nachforderung ausreichender Unterlagen scheidet damit aus.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Befindet sich in der Bekanntmachung lediglich ein Verweis auf die dann auf einem Formblatt in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen, sind diese nicht hinreichend transparent und somit nicht wirksam erhoben.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
6. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben, leidet das Vergabeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel. Die Vergabestelle hat in einem solchen Fall eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie im betroffenen Vergabeverfahren den Zuschlag erteilen kann, oder den Fehler der unzureichenden Bekanntmachung der Eignungsanforderungen durch eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Vergabebekanntmachung und der Erstellung einer überarbeiteten Bekanntmachung korrigieren muss. Eine derartige Rückversetzung kommt einer Aufhebung gleich.*)
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VPRRS 2014, 0075
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2002 - VK-41/01
Für eine Entscheidung über eine mögliche Kostenerstattung an den Antragsgegner ist kein Raum, wenn der später zurückgenommene Antrag dem Antragsgegner nie zugestellt wurde.*)
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VPRRS 2014, 0072
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2006 - VK-15/2006
1. Das Verhandlungsverfahren lässt es zu, dass die Bieter im Verlauf der Verhandlungen sowohl preislich/kaufmännisch wie quantitativ/qualitativ veränderte Leistungen anbieten, allerdings innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen und anderen Rahmenbedingungen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfällt deshalb nicht ohne weiteres deshalb, weil sie in der Teststellung einen anderen Gerätetyp (Nachfolgemodell) präsentierte als im schriftlichen Angebot und dieser Typ auch hätte geliefert werden sollen.*)
2.Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung können weitere, erstmalig im Nachprüfungsverfahren erhobene Beanstandungen bei einer vorab durchaus bestehenden, aber nicht erfüllten Rügeverpflichtung nicht zum Gegenstand der Vergabenachprüfung gemacht werden (Ablehnung der Entscheidung OLG Celle vom 12.05.2005 - 13 Verg 5/05). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Nachprüfungsverfahren erkannten Rechtsverstöße "privilegiert" sein sollten mit der Begründung der Verfahrensbeschleunigung, wenn der Antragsteller selbst zunächst der ihm obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber nicht nachgekommen ist.*)
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VPRRS 2014, 0071
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2003 - VK-36/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0070
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2002 - VK-26/2002
1. Die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes kann auch bei einer Ingenieurfirma, die selbst Wettbewerbe nach den Verdingungsordnungen durchführt, nicht unterstellt werden.*)
2. Auch Planungsverfahren können nach den Regeln der VOL/A ausgeschrieben werden. Da die VOF nur das Verhandlungsverfahren kennt, muss aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vergabeart auch eine Notwendigkeit bestehen, etwa bei Planungsleistungen, ein solches durchzuführen. Wenn die Leistung überwiegend aus Bestandsaufnahmen, Analytik, Dokumentation, Überwachung besteht und die eigentliche planerische Leistung durch den Auftraggeber so vorstrukturiert ist, dass der Planer nur noch unter Anwendung seines Spezialwissens ein Leistungsprogramm abzuarbeiten hat, besteht kein Bedürfnis zur Durchführung eines VOF-Verfahrens, weil auch keine Notwendigkeit zur Konkretisierung der "Lösung" im Verhandlungswege besteht, sondern die Angebote ohne weiteres vergleichbar sind.*)
3. Wie in den Richtlinien vorgesehen kann sowohl die "Wirtschaftlichkeit" wie der niedrigste Preis (ohne das Hinzutreten eines weiteren Alibi- Kriteriums) zumindest im Bereich der VOL/A grundsätzlich beanstandungsfrei als Wertungsmethoden angewandt werden, soweit die jeweils gewählte Methode den zu erwartenden Angeboten diskriminierungsfrei gerecht wird. Die nationalen Vorschriften, insbesondere die grundlegende Vorschrift aus § 97 Abs. 5 GWB, sind insofern europarechtskonform auszulegen.*)
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VPRRS 2014, 0068
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2002 - VK-41/2001
Für eine Entscheidung über eine mögliche Kostenerstattung an den Antragsgegner ist kein Raum, wenn der später zurückgenommene Antrag dem Antragsgegner nie zugestellt wurde.*)
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VPRRS 2014, 0067
Bau & Immobilien
VK Detmold, Beschluss vom 27.02.2003 - VK 11-48/02
1. Auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens hat der Auftraggeber die allgemeinen Vergabegrundsätze wie Gleichbehandlungsgebot, Verbot der Wettbewerbsverzerrung, Transparenzgebot etc. zu beachten. Ausfluss dieser Grundsätze ist u.a., dass der Auftraggeber auch im Rahmen des Verhandlungsverfahrens festzulegen hat, in welchem zeitlichen Rahmen die Verhandlungen mit den Bietern geführt werden und zu welchem Zeitpunkt eine abschließende vergleichende Bewertung der bis dahin abschließend vorzulegenden Angebote erfolgt.*)
2. Ein zum Zeitpunkt der Angebotswertung nicht gleichwertiges Nebenangebot darf auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nicht durch unzulässige Nachverhandlungen gleichwertig gemacht werden.*)
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VPRRS 2014, 0064
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 06.02.2003 - VK 1/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0063
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 7/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0062
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 6/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0061
Nachprüfungsverfahren
VK Bremen, Beschluss vom 15.10.2002 - VK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0060
Nachprüfungsverfahren
VK Bremen, Beschluss vom 27.12.2001 - VK 5/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0059
Nachprüfungsverfahren
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2002 - VK 70/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0629
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2013 - VgK-42/2013
1. Fehlende Nachweise führen nach der VOL/A 2009 nicht automatisch zum zwingenden Angebotsausschluss. Denn gemäß § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 sind nur solche Angebote zwingend auszuschließen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.
2. Fehlende Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
3. Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, sind keine fehlenden Nachweise und können nicht nachgefordert werden. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder er formale Mängel aufweist.
4. Ein Bieter kann auch dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung bereits aufgehoben hat, noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen. Zwar kann nur in Ausnahmefällen eine "Aufhebung der Aufhebung" erreicht werden. Eine solche Rückgängigmachung der Aufhebung kommt aber in Betracht, wenn der Vergabewille des Auftraggebers weiter fortbesteht.
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VPRRS 2014, 0057
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 23.10.2013 - VK 2-88/13
1. An den Umfang der Dokumentation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Angebot überwiegend mit "gut" und nur sehr vereinzelt mit "durchschnittlich" bewertet worden ist. In Fällen, in denen ein Bieter eine derart hohe Bewertung erhält, würde es die Dokumentationspflichten überspannen, wenn man von der Vergabestelle immer eine ausführliche Begründung dafür verlangen würde, warum sie nicht eine noch höhere Punktzahl vergeben hat.
2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Bietern Verhandlungen über ihren jeweiligen Angebotsinhalt zu führen, um diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote fortwährend zu optimieren.
3. Es stellt keinen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn zwei Lose von unterschiedlichen Gremien bewertet wurden. Maßgeblich ist lediglich, dass innerhalb eines Loses die Gleichheit und Gleichbehandlung gewährt ist, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.
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VPRRS 2014, 0056
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0055
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2002 - VK 63/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0054
Brief- und Paketdienstleistungen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2005 - Verg 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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