Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11048 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0084
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 28.02.2006 - VK 2-154/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0083
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 26.10.2004 - VK 1-120/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0082
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 08.05.2007 - VK 3-37/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0081
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2013 - VgK-36/2013
1. Das Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Diese sukzessive Beschränkung auf immer weniger Verhandlungspartner ist keine Diskriminierung.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Frage der korrekten Verfahrenswahl und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beachtung des Vorrangs des offenen Verfahrens gehört dabei zu den Umständen, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar sind.
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VPRRS 2014, 0080
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK-2/2011
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt voneinander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)
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VPRRS 2014, 0079
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2010 - 69d-VK-15/2010
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0078
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK-2/11
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt voneinander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)
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VPRRS 2014, 0077
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 25.11.2013 - Verg 13/13
Legt sich ein Bieter im Rahmen eines Aufklärungsgespräches auf ein bestimmtes Produkt fest, welches nicht in allen Punkten den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht, ist sein Angebot zwingend auszuschließen, auch wenn der öffentliche Auftraggeber im Leistungsverzeichnis weder Fabrikats- noch Typangaben verlangt hat.*)
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VPRRS 2014, 0076
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 05.12.2013 - Z3-3-3194-1-38-10/13
1. Der Anwendungsbereich von § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist dann nicht mehr eröffnet, wenn die geforderten Eignungsnachweise mit dem Angebot vorgelegt worden sind, aber nicht ausreichen, um die Eignung zu belegen. Eine Nachforderung ausreichender Unterlagen scheidet damit aus.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Befindet sich in der Bekanntmachung lediglich ein Verweis auf die dann auf einem Formblatt in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen, sind diese nicht hinreichend transparent und somit nicht wirksam erhoben.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
6. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben, leidet das Vergabeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel. Die Vergabestelle hat in einem solchen Fall eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie im betroffenen Vergabeverfahren den Zuschlag erteilen kann, oder den Fehler der unzureichenden Bekanntmachung der Eignungsanforderungen durch eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Vergabebekanntmachung und der Erstellung einer überarbeiteten Bekanntmachung korrigieren muss. Eine derartige Rückversetzung kommt einer Aufhebung gleich.*)
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VPRRS 2014, 0075
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2002 - VK-41/01
Für eine Entscheidung über eine mögliche Kostenerstattung an den Antragsgegner ist kein Raum, wenn der später zurückgenommene Antrag dem Antragsgegner nie zugestellt wurde.*)
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VPRRS 2014, 0072
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2006 - VK-15/2006
1. Das Verhandlungsverfahren lässt es zu, dass die Bieter im Verlauf der Verhandlungen sowohl preislich/kaufmännisch wie quantitativ/qualitativ veränderte Leistungen anbieten, allerdings innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen und anderen Rahmenbedingungen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfällt deshalb nicht ohne weiteres deshalb, weil sie in der Teststellung einen anderen Gerätetyp (Nachfolgemodell) präsentierte als im schriftlichen Angebot und dieser Typ auch hätte geliefert werden sollen.*)
2.Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung können weitere, erstmalig im Nachprüfungsverfahren erhobene Beanstandungen bei einer vorab durchaus bestehenden, aber nicht erfüllten Rügeverpflichtung nicht zum Gegenstand der Vergabenachprüfung gemacht werden (Ablehnung der Entscheidung OLG Celle vom 12.05.2005 - 13 Verg 5/05). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Nachprüfungsverfahren erkannten Rechtsverstöße "privilegiert" sein sollten mit der Begründung der Verfahrensbeschleunigung, wenn der Antragsteller selbst zunächst der ihm obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber nicht nachgekommen ist.*)
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VPRRS 2014, 0071
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2003 - VK-36/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0070
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2002 - VK-26/2002
1. Die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes kann auch bei einer Ingenieurfirma, die selbst Wettbewerbe nach den Verdingungsordnungen durchführt, nicht unterstellt werden.*)
2. Auch Planungsverfahren können nach den Regeln der VOL/A ausgeschrieben werden. Da die VOF nur das Verhandlungsverfahren kennt, muss aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vergabeart auch eine Notwendigkeit bestehen, etwa bei Planungsleistungen, ein solches durchzuführen. Wenn die Leistung überwiegend aus Bestandsaufnahmen, Analytik, Dokumentation, Überwachung besteht und die eigentliche planerische Leistung durch den Auftraggeber so vorstrukturiert ist, dass der Planer nur noch unter Anwendung seines Spezialwissens ein Leistungsprogramm abzuarbeiten hat, besteht kein Bedürfnis zur Durchführung eines VOF-Verfahrens, weil auch keine Notwendigkeit zur Konkretisierung der "Lösung" im Verhandlungswege besteht, sondern die Angebote ohne weiteres vergleichbar sind.*)
3. Wie in den Richtlinien vorgesehen kann sowohl die "Wirtschaftlichkeit" wie der niedrigste Preis (ohne das Hinzutreten eines weiteren Alibi- Kriteriums) zumindest im Bereich der VOL/A grundsätzlich beanstandungsfrei als Wertungsmethoden angewandt werden, soweit die jeweils gewählte Methode den zu erwartenden Angeboten diskriminierungsfrei gerecht wird. Die nationalen Vorschriften, insbesondere die grundlegende Vorschrift aus § 97 Abs. 5 GWB, sind insofern europarechtskonform auszulegen.*)
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VPRRS 2014, 0068
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2002 - VK-41/2001
Für eine Entscheidung über eine mögliche Kostenerstattung an den Antragsgegner ist kein Raum, wenn der später zurückgenommene Antrag dem Antragsgegner nie zugestellt wurde.*)
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VPRRS 2014, 0067
Bau & Immobilien
VK Detmold, Beschluss vom 27.02.2003 - VK 11-48/02
1. Auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens hat der Auftraggeber die allgemeinen Vergabegrundsätze wie Gleichbehandlungsgebot, Verbot der Wettbewerbsverzerrung, Transparenzgebot etc. zu beachten. Ausfluss dieser Grundsätze ist u.a., dass der Auftraggeber auch im Rahmen des Verhandlungsverfahrens festzulegen hat, in welchem zeitlichen Rahmen die Verhandlungen mit den Bietern geführt werden und zu welchem Zeitpunkt eine abschließende vergleichende Bewertung der bis dahin abschließend vorzulegenden Angebote erfolgt.*)
2. Ein zum Zeitpunkt der Angebotswertung nicht gleichwertiges Nebenangebot darf auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nicht durch unzulässige Nachverhandlungen gleichwertig gemacht werden.*)
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VPRRS 2014, 0064
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 06.02.2003 - VK 1/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0063
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 7/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0062
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 6/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0061
Nachprüfungsverfahren
VK Bremen, Beschluss vom 15.10.2002 - VK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0060
Nachprüfungsverfahren
VK Bremen, Beschluss vom 27.12.2001 - VK 5/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0059
Nachprüfungsverfahren
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2002 - VK 70/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0629
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2013 - VgK-42/2013
1. Fehlende Nachweise führen nach der VOL/A 2009 nicht automatisch zum zwingenden Angebotsausschluss. Denn gemäß § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 sind nur solche Angebote zwingend auszuschließen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.
2. Fehlende Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
3. Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, sind keine fehlenden Nachweise und können nicht nachgefordert werden. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder er formale Mängel aufweist.
4. Ein Bieter kann auch dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung bereits aufgehoben hat, noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen. Zwar kann nur in Ausnahmefällen eine "Aufhebung der Aufhebung" erreicht werden. Eine solche Rückgängigmachung der Aufhebung kommt aber in Betracht, wenn der Vergabewille des Auftraggebers weiter fortbesteht.
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VPRRS 2014, 0057
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 23.10.2013 - VK 2-88/13
1. An den Umfang der Dokumentation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Angebot überwiegend mit "gut" und nur sehr vereinzelt mit "durchschnittlich" bewertet worden ist. In Fällen, in denen ein Bieter eine derart hohe Bewertung erhält, würde es die Dokumentationspflichten überspannen, wenn man von der Vergabestelle immer eine ausführliche Begründung dafür verlangen würde, warum sie nicht eine noch höhere Punktzahl vergeben hat.
2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Bietern Verhandlungen über ihren jeweiligen Angebotsinhalt zu führen, um diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote fortwährend zu optimieren.
3. Es stellt keinen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn zwei Lose von unterschiedlichen Gremien bewertet wurden. Maßgeblich ist lediglich, dass innerhalb eines Loses die Gleichheit und Gleichbehandlung gewährt ist, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.
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VPRRS 2014, 0056
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0055
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2002 - VK 63/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0054
Brief- und Paketdienstleistungen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2005 - Verg 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0052
Sonstiges Verkehr
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 10.11.2005 - Rs. C-323/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0051
Instrumente und Hilfsmittel
Generalanwalt beim EuGH, Beschluss vom 10.11.2005 - Rs. C-205/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0050
Vergabe
EuGH, Urteil vom 26.04.2007 - Rs. C-195/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0049
Vergabe
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.01.2007 - Rs. C-195/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0048
Vergabe
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 09.10.2007 - RS. C-70/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0047
Vergabe
EuGH, Urteil vom 10.01.2008 - Rs. C-70/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0046
Bau & Immobilien
OLG Dresden, Beschluss vom 01.10.2007 - WVerg 8/07
Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstehenden Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle gehören, auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle ist daher jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
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VPRRS 2014, 0045
Dienstleistungen
OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010 - WVerg 1/10
Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstehenden Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle gehören, auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle ist daher jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
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VPRRS 2014, 0044
Bau & Immobilien
VK Bund, Urteil vom 06.09.2013 - VK 1-73/13
Die Klausel in den Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, wonach "durch die Einheitspreise [...] jeweils sämtliche bezüglich der Erbringung der Leistungen in den verschiedenen Vertragsbestandteilen, insbesondere in der Baubeschreibung beschriebenen Leistungen, abgegolten [sind], auch wenn insoweit eine ausdrückliche Bezugnahme im Leistungsverzeichnis oder in der Baubeschreibung etc. nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für die für die Erbringung dieser Leistungen erforderlichen besonderen Leistungen im Sinne der VOB/C." verstößt gegen Vergaberecht.
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VPRRS 2014, 0043
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 03.06.2005 - Verg 5/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0042
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2005 - 6 W 56/05 (Verg)
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0041
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2005 - 6 W 56/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0040
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2005 - 6 W 56/05 Verg.
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0039
PPP
OLG München, Beschluss vom 13.06.2006 - Verg 6/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0038
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 17.02.2006 - Verg 4/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0037
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 09.05.2006 - Verg 11/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0036
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2008 - VK 36/08
1. Die Behauptung, erst zu einem späten Zeitpunkt von dem behaupteten Vergaberechtsverstoß Kenntnis erlangt zu haben, kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte oder Indizien für das Gegenteil gibt. Für die Frage, wann tatsächlich Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß erlangt wurde, ist zunächst an die objektive Tatsachenlage anzuknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die individuellen Rahmenbedingungen und Kenntnisse zu würdigen.*)
2. Eine präkludierte Rüge darf von Amts wegen weder unmittelbar noch mittelbar wieder aufgegriffen werden.*)
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VPRRS 2014, 0035
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 19.12.2013 - Verg 12/13
1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf der unbestimmte Rechtsbegriff "unverzüglich" nicht zu eng ausgelegt werden, so dass eine Rüge nach § 107 Abs.3 Nr.1 GWB innerhalb von sieben Werktagen noch rechtzeitig sein kann, wobei vieles dafür spricht aus Rechtssicherheitsgründen auf den Eingang der Rüge abzustellen.*)
2. Wird in der Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOF die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, auf eine bestimmte Anzahl beschränkt, hat die Vergabestelle sich selbst gebunden und es stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Transparenzgebot eines Vergabeverfahrens dar, wenn die Vergabestelle darüber hinaus einen weiteren Bieter zulässt.*)
3. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit der Referenz kommt der Vergabestelle, die regelmäßig über spezifisches Fachwissen und fachliche Erfahrung zum Gegenstand der Ausschreibung verfügt, ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
VPRRS 2014, 0034
Bau & Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 - 8 U 1341/12
1. Außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangte "Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe" sind nach den Bestimmungen der HOAI zu vergüten (VOF 2006 § 24 Abs. 3). Mit "Lösungsvorschlägen für die Planungstätigkeit" ist jegliche Planungstätigkeit der Bewerber gemeint, die mit dem Gegenstand des ausgeschriebenen und zu vergebenden Auftrags aus Sicht des Auftraggebers in Zusammenhang steht oder stehen kann. Verlangt werden muss von den ausgewählten Architekten aber die Ausarbeitung neuer eigener architektonischer Lösungen.
2. Die Ausarbeitung von Bewerbungsunterlagen im Rahmen eines öffentlichen Planungswettbewerbs stellt für sich genommen keine echte Leistung des Bewerbers mit einem rechtlich und tatsächlich bewertbaren Vergütungswert dar. Das ist selbst dann anzunehmen, wenn es sich bei der Leistung um umfangreichere und komplexere Tätigkeiten zur Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen handelt.
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VPRRS 2014, 0033
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK 02/2011
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt von einander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)
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VPRRS 2014, 0031
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-37/13
1. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf.
2. Unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots, denn den Auftraggeber trifft bei VOL/A-Vergaben - anders als im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A - keine Nachforderungspflicht.
3. Müssen die Bieter nach den Vergabeunterlagen eine einheitliche Versorgungspauschale über alle von ihnen benannten Hilfsmittel in einer Position anbieten, führt die Abgabe eines nicht zugelassenen Nebenangebots dazu, dass eine Trennung der Pauschale für das Hauptangebot und das Nebenangebot nicht möglich ist. Das Angebot ist deshalb insgesamt auszuschließen.
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VPRRS 2014, 0030
Ausbaugewerke
VK Südbayern, Beschluss vom 18.10.2013 - Z3-3-3194-1-30-08/13
1. Fragt der Auftraggeber im Falle eines produktneutralen Leistungsverzeichnisses nach Öffnung der Angebote die angebotenen Fabrikate ab, stellt dies eine zulässige Aufklärung des Inhalts der Angebote nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A dar.*)
2. Durch die Benennung der konkreten Fabrikate in der Produktabfrage konkretisiert der Bieter sein Angebot auf diese. Das Angebot ist gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen, wenn sich ein Bieter im Zuge der Angebotsprüfung bereits verbindlich auf bestimmte Hersteller und Typen festgelegt hat und diese von den aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlichen Anforderungen abweichen.*)
3. Ein Bieter kann die von ihm verbindlich mitgeteilten Fabrikate nachträglich nicht mehr durch andere austauschen. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung des Angebots ausgeschlossen.*)
4. Die Möglichkeit, ein zweites Hauptangebot abzugeben, ist nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen gem. § 7 EG Abs. 8 VOB/A ein Leitfabrikat vorgegeben und damit die Möglichkeit eröffnet ist, gleichwertige Fabrikate anzubieten oder - gewissermaßen beispielsweise - ein Planungsfabrikat angeben ist und von der Vergabestelle gleichwertige Produkte zugelassen waren.*)
5. Solange mehrere technisch unterschiedliche Angebote eines Bieters die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses vollumfänglich erfüllen, sind diese grundsätzlich in die Wertung einzubeziehen.*)
6. Für das Vorliegen zweier technisch unterschiedlicher Angebote ist es ausreichend, wenn sich die technischen Unterschiede aus der von der Vergabestelle nach Öffnung der Angebote durchgeführten Produktabfrage nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ergeben.*)
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VPRRS 2014, 0028
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 03.07.2009 - VK 1-107/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0026
Arzneimittel
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2010 - L 21 SF 260/10 Verg
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext




