Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2014, 0199
Ausrüstungsgegenstände
VK Berlin, Beschluss vom 30.07.2013 - VK-B1-13/13
1. Im Rahmen des § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 ist maßgeblich auf die besonderen Fähigkeiten eines Unternehmens in technischer Hinsicht und nicht auf die Eigenschaften eines von dem Unternehmer hergestellten Produkts abzustellen. Aufträge können deshalb nicht in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn ein Lieferant sich die erforderlichen besonderen Fähigkeiten bis zur Ausschreibung bzw. zum Zuschlagstermin aneignen kann. Dabei kann für die Frage der technischen Fähigkeiten eines Auftragnehmers auch nicht darauf abgestellt werden, dass dieser die nachgefragte Leistung nicht öffentlich als Serienprodukt anbietet.
2. Führt der öffentliche Auftraggeber eine Markterforschung durch, ist er dazu verpflichtet, nicht nur die zum Vergabezeitpunkt am Markt angebotenen Produkte zu prüfen, sondern auch, ob weitere Marktteilnehmer technisch in der Lage sind, ein dem Anforderungsprofil entsprechendes Produkt herzustellen.
3. Das Vergabeverfahren dient dazu, einen kostengünstigen Einkauf durch die öffentliche Hand sicherzustellen und die Einhaltung des Wettbewerbsprinzips zu gewährleisten. Der Auftraggeber hat daher bei der Festlegung einer angemessenen Angebotsfrist zu berücksichtigen, dass neben der Produktion Zeit für weitere Maßnahmen - hier: etwa für Test und Zertifizierung - eingeräumt werden muss, sofern dem keine besonderen Gründe der Dringlichkeit gegenüberstehen.
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VPRRS 2014, 0195
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2013 - 11 Verg 14/13
Ein Angebot kann auch bei einer VOL-Vergabe ausgeschlossen werden, wenn ein Bieter zu den vom Auftraggeber im Rahmen einer Angebotsaufklärung gemäß § 18 VOL/A zulässig gestellten Fragen keine verwertbaren und konkreten Angaben macht oder seine Auskunft unvollständig und nicht plausibel ist.*)
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VPRRS 2014, 0194
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2013 - 2 VK LSA 03/13
1. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, müssen zumindest die wesentlichen Zwischenentscheidungen so dokumentiert sein, dass der Weg zur Vergabeentscheidung vom einzelnen Bieter und von den Nachprüfungsinstanzen nachvollzogen und damit kontrolliert werden können. Die Bieter sollen sich auch im laufenden Vergabeverfahren davon überzeugen können, dass der für den Vertragsschluss in Betracht kommende Bewerber auf Grund sachgerechter und ermessenfehlerfreier Entscheidungen bestimmt worden ist.
2. Alle Entscheidungen des Auftraggebers müssen so begründet sein, dass sie für einen mit der Sachlage des Verfahrens vertrauten Leser ohne weiteres verständlich sind. Bei der Entscheidung über den Zuschlag ist an die Darlegung der zu Grunde liegenden Tatsachen sowie ihrer Beurteilung ein hoher Maßstab anzulegen.
3. Soweit dem Auftraggeber Beurteilungs- und Ermessensspielräume zustehen, verlangt die Dokumentationspflicht über eine bloße Notiz hinaus eine besonders detaillierte Begründung.
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VPRRS 2014, 0193
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 07.06.2013 - 1/SVK/012-13
1. Von einer Erledigung ist dann auszugehen, wenn der auf Vornahme oder Unterlassung gerichtete Antrag des Antragstellers durch ein Ereignis, das nach der Verfahrenseinleitung eingetreten ist, gegenstandslos wird und Primärrechtsschutz mithin nicht mehr stattfinden kann. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzbegehrens ist nicht allein auf die formell gestellten Anträge abzustellen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GWB). Die Erledigung tritt zwischen den Hauptbeteiligten des Nachprüfungsverfahrens ein und ist vom Beigeladenen prozessual hinzunehmen.*)
2. Hat der Bieter eine bereits abgelaufene Urkunde über die Eignung seines Unternehmens vorgelegt, gestattet es die Vorschrift des § 19 EG Abs. 2 VOL/A dem Auftraggeber, nicht nur gänzlich fehlende, sondern auch zu vervollständigende und gültige Unterlagen bzw. Urkunden nachzufordern. Vom Schutzzweck der Regelung sind dagegen keine inhaltlichen Defizite, die zu einer Nachbesserung des Angebots führen, erfasst.*)
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VPRRS 2014, 0633
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 15.08.2013 - 1/SVK/024-13
1. In Fällen, in denen offensichtliche Zweifel an dem rechtmäßigen Handeln des Bieters angebracht sind, hat der Auftraggeber eine erhöhte Prüfungspflicht. Bei der Überprüfung der Eignung des Bieters hat die Vergabekammer nur zu beurteilen, ob unter dem Blickwinkel einer Zukunftsprognose der Auftraggeber nicht von sach- oder rechtswidrigen Erwägungen ausgegangen ist.*)
2. Die nach § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A normierte Aufklärungspflicht des Auftraggebers über ein ungewöhnlich niedriges Angebot hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Unterpreisangebot mit Verdrängungsabsicht vorliegt oder der Bieter im konkreten Einzelfall durch das Unterkostenangebot in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht ausführen könnte.*)
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VPRRS 2014, 0191
Bewachungsleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2013 - Verg 19/13
1. Der Auftraggeber muss bei der Ausschreibung von Bewachungsleistungen die Leistung eindeutig und vollständig beschreiben, damit die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Diesen Voraussetzungen genügt eine Leistungsbeschreibung nicht, wenn den bekannt gemachten Vergabeunterlagen nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden kann, dass neben Fußstreifen mit Diensthunden auch KFZ-Streifen angeboten werden sollen.
2. Ein Angebotsausschluss wegen einer unzulässigen Abänderung der Vergabeunterlagen setzt rechtlich nicht zu beanstandende Vergabeunterlagen und insbesondere eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung voraus.
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VPRRS 2014, 0189
Nachprüfungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2014 - 2 Verg 6/13
1. Ein Nachprüfungsantrag, mit dem die Art und Weise der Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens gerügt wird, welches der Aufgabenträger nicht als förmliches Vergabeverfahren ansieht, ist nach §§ 102, 107 Abs. 1 GWB gleichwohl eingeschränkt statthaft, soweit beanstandet wird, dass ein nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB gestaltetes Vergabeverfahren trotz entsprechender Ausschreibungspflicht nicht eingeleitet worden ist.*)
2. Die an Omnibusunternehmen gerichtete Aufforderung eines Aufgabenträgers des Öffentlichen Personennahverkehrs, sich an einem wettbewerblich gestalteten Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung eigenwirtschaftlicher Verkehre i.S. von § 8 Abs. 4 PBefG nach dem sog. "Wittenberger Modell" zu beteiligen, ist kein Beschaffungsvorgang i.S. einer Erteilung eines öffentlichen Auftrags i.S. von § 99 Abs. 1 GWB.*)
3. Im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens hat der Antragsteller keine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB für vermeintliche Verstöße gegen beihilferechtliche Regelungen oder fachrechtliche Bestimmungen im Personenbeförderungsrecht ohne einen vergaberechtlichen Anknüpfungspunkt.*)
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VPRRS 2014, 0188
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2012 - VK 2-44/11
1. Änderungen des Bieters an den eigenen Angaben sind grundsätzlich zulässig, wenn diese zweifelsfrei sind. Am ehesten zweifelsfrei sind Änderungen dann, wenn sie in der Weise erfolgen, dass die nicht mehr gültigen Eintragungen deutlich durchgestrichen werden und die verbindlichen neuen Eintragungen daneben geschrieben werden.*)
2. Aus dem Gebot der Transparenz ist die konkrete Pflicht des öffentlichen Auftraggebers abzuleiten, die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten zu dokumentieren. Nur so werden die Entscheidungen der Vergabestelle nachvollziehbar und einer Überprüfung im Wege eines Nachprüfungsverfahrens zugänglich.*)
3. § 24 Abs. 1 VOL/A-EG verlangt nicht nur das Festhalten von Ergebnissen, sondern auch von deren Begründung. Nur so kann durch die Nachprüfungsbehörden überprüft werden, ob die Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums geblieben ist.*)
4. Die Dokumentation muss nachvollziehbar erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen die Vergabestelle zu der Bewertung und Einstufung der Bewertungsinhalte und damit zu der Punkteverteilung gelangt ist. Die kriterienbezogene Angabe erzielter Punkte und ihre Addition allein sind nicht ausreichend.*)
5. Ein Ausschluss ist grundsätzlich nicht allein deshalb angezeigt, weil ein Bieter falsch kalkuliert hat. Ist der eingetragene Preis (zu) niedrig, weil der Bieter bestimmte Kostenfaktoren nicht berücksichtigt hatte, handelt es sich trotzdem um den geforderten Preis. Eine mögliche Unangemessenheit ist erst auf der dritten Wertungsstufe zu beachten.*)
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VPRRS 2014, 0184
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2013 - Verg 22/13
1. Von einer funktionalen oder nur teilweise funktionalen Ausschreibung kann nur ausgegangen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber bestimmte, wesentliche Planungsaufgaben auf den Bieter verlagert und hierüber einen Wettbewerb eröffnet.*)
2. Behält sich der öffentliche Auftraggeber bei einem Wettbewerb über Bauleistungen die Ausführungsplanung der Technischen Ausrüstung im Sinne der HOAI vor und fordert er auch im Übrigen vom Bieter keine für den Wettbewerb relevanten Planungsleistungen, liegt eine Ausschreibung mit konstruktiver Leistungsbeschreibung vor, die dem Bestimmtheitserfordernis des § 7 EG Abs. 1 VOB/A genügen muss.*)
3. Liegt dem Bieter eine im Wettbewerb auf ihn verlagerte Ausführungsplanung im Sinne der HOAI in einer Ausschreibung über Bauleistungen nicht vor, fehlt der Ausschreibung die nach § 2 EG Abs. 5 VOB/A erforderliche Ausschreibungsreife.*)
4. Die Wahl der Verfahrensart unterliegt zwar der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Hat er sich aber für eine bestimmte Verfahrensart entschieden, ist er bei der Durchführung des Verfahrens an die vergaberechtlichen Vorschriften, die die Art und Weise der Beschaffung regeln, gebunden.*)
5. Bei einer funktionalen oder nur teilweise funktionalen Ausschreibung von Bauleistungen ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium wegen der qualitativen Elemente von Planungsleistungen unzulässig.*)
VPRRS 2014, 0183
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2014 - 2 Verg 1/14
1. Zur Auslegung eines Antrags des öffentlichen Auftraggebers auf Gewährung von Eilrechtsschutz im Beschwerdeverfahren, betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses gemäß § 101b GWB.*)
2. In einem solchen Beschwerdeverfahren fehlt dem öffentlichen Auftraggeber das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Gestattung des vorläufigen weiteren Vollzugs des Vertrags.*)
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VPRRS 2014, 0182
Rügeobliegenheit
VK Sachsen, Beschluss vom 08.05.2013 - 1/SVK/013-13
1. Es muss offen und erkennbar sein, für welchen Bieter eine Rüge erhoben wird.*)
2. Nimmt eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teil, ist die Rüge eines einzelnen Mitgliedes der Bietergemeinschaft nicht ausreichend.*)
3. Soll die Rüge im Namen der Bietergemeinschaft ausgesprochen werden, so muss dies aus der Rüge eindeutig hervorgehen. Insoweit muss für den Auftraggeber klar sein, ob dieses Vorgehen auch von den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft getragen ist.*)
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VPRRS 2014, 0181
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2014 - Verg 26/13
1. Ein Angebots-Wertungssystem, das auf dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots beruht, beim Unterkriterium der Leistung (Qualität) trotz einer Wertungsmatrix mit Wertungspunkten jedoch vorsieht: "100 Punkte erhält das Angebot mit der höchsten Wertungspunktzahl und null Punkte erhält das Angebot mit der niedrigsten Wertungspunktzahl", ist jedenfalls dann, wenn im Bieterwettbewerb lediglich zwei Angebote eingegangen sind, rechtlich ungeeignet, die Zuschlagsentscheidung zu begründen.*)
2. Indem die vom Angebot mit der niedrigsten Wertungspunktzahl erreichten Wertungspunkte "unter den Tisch fallen", missachtet der Auftraggeber die Selbstbindung an das von ihm bekannt gegebene Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots und die Gewichtung der Unterkriterien.*)
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VPRRS 2014, 0180
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 04.09.2013 - 1/SVK/022-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)
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VPRRS 2014, 0179
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 16.08.2013 - VK VOB 30/2013
Ein Nachprüfungsantrag, der mangels eines schlüssigen, aus sich heraus verständlichen Tatsachenvortrags keine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglicht, ist unzulässig.*)
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IBRRS 2014, 0545
Vergabe
BGH, Beschluss vom 29.11.2013 - BLw 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0623
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 14.01.2014 - VK 2-118/13
1. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis und Technischer Wert im Verhältnis 90:10 verstößt nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 Abs. 5 GWB.
2. Der öffentlichen Auftraggeber ist verpflichtet, als unangemessen niedrig eingestufte Angebotspreise zu überprüfen. Einen Ermessensspielraum hat der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Falle nicht. Die Prüfpflicht des öffentlichen Auftraggebers setzt aber erst bei einem Preisabstand zum nächsthöheren Angebot von rund 20% ein.
3. Der Bieter hat etwaige Nebenangebote auf besonderer Anlage zu machen und als solche deutlich zu kennzeichnen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Haupt- und Nebenangebot zwar in denselben Aktenordner abgelegt werden, durch die Verwendung von Trennblättern aber sichergestellt ist, dass der Auftraggeber zweifelsfrei erkennen kann, welches das Nebenangebot ist.
4. Ein Vergaberechtsverstoß ist "erkennbar", wenn ein sorgfältig handelndes Unternehmen, das mit den wichtigsten Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe vertraut ist, den Vergabeverstoß ohne Hinzuziehung von Rechtsrat erkennen konnte. Der Verstoß muss sich durch bloße Lektüre der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit den Vergabeunterlagen ohne Weiteres erkennen lassen. Dabei ist der Bieter nicht verpflichtet, die Vergabeunterlagen auf etwaige Rechtsverstöße rechtlich zu überprüfen.
5. Eine Norm, aus der sich für den rechtlichen Laien unmissverständlich und zweifelsfrei ergibt, dass eine Gewichtung der Kriterien Preis zu Technischem Wert im Verhältnis 90:10 vergaberechtlich problematisch sein kann, gibt es nicht.
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VPRRS 2014, 0176
Ausbaugewerke
VK Hessen, Beschluss vom 16.02.2010 - 69d-VK-59/2009
1. Zur Wirksamkeit und Berücksichtigungsfähigkeit von Rüge und/oder Vortrag im Nachprüfungsantrag ist ein Mindestmaß an Substantiierung notwendig; eine auf bloße Vermutungen und Spekulationen gestützte Sachdarstellung oder behauptete Rechtsverletzung ist unbeachtlich.*)
2. Vergaberechtsverstöße, die erst im Nachprüfungsverfahren bekannt werden, können sofort in das anhängige Verfahren eingebracht werden; einer vorherigen Rüge und Wartefrist bedarf es nicht (wie z.B. OLG Frankfurt, B. v. 08.12.2009 - 11 Verg 6/09).*)
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VPRRS 2014, 0175
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Südbayern, Beschluss vom 27.09.2012 - Z3-3-3194-1-33-06/12
1. § 19 EG Abs. 6 VOL/A hat abgesehen von den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen keine bieterschützende Wirkung.*)
2. Bei einem Preisunterschied zwischen dem Antragsteller und günstigeren Bietern von unter 10 %, liegt kein Angebot vor, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht.*)
3. Die Eignungsprüfung obliegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Die Vergabekammer beschränkt sich bei der Entscheidung von Nachprüfungsprüfungsanträgen auf die Überprüfung der Ermessensausübung nach der Ermessensfehlerlehre.*)
4. Vergleichbare Leistungen bedeutet nicht, dass sie im jedem Fall gleichartig sein müssen.*)
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VPRRS 2014, 0174
Bau & Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2014 - 1 Verg 14/13
1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.*)
2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.*)
3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.*)
VPRRS 2014, 0173
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 29.11.2013 - VK VOL 18/2013
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit ein Bieter den später im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Vergaberechtsverstoß zuvor gegenüber der Vergabestelle (überhaupt) nicht gerügt hat. *)
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VPRRS 2014, 0171
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2013 - 21.VK-3194-49/13
Angebote müssen die Identität des Bieters erkennen lassen. Dabei ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat. Nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont ist hierbei zu beurteilen, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste oder durfte. Ein entscheidender Punkt bei der Auslegung ist, wer das Angebot unterschrieben hat.*)
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VPRRS 2014, 0170
Vergabe
VK Thüringen, Beschluss vom 17.10.2002 - 216-4004.20-020/02-HBN
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0169
Vergabe
VK Thüringen, Beschluss vom 10.10.2002 - 216-4002.20-042/02-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0168
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 06.09.2002 - 216-4002.20-021/02-GRZ
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0167
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.10.2002 - 33-32571/07 VK MD 12/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0166
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2002 - 33-32571/07 VK 05/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0165
Dienstleistungen
VK Köln, Beschluss vom 11.12.2013 - VK VOL 19/2013
1. Im Nachprüfungsverfahren darf der Antragsteller auf eine vom Antragsgegner geänderte Angebotswertung mit einer entsprechenden Änderung seines Sachantrags reagieren.*)
2. Ein Auftraggeber ist an die von ihm in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien gebunden.*)
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VPRRS 2014, 0164
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2002 - 33-32571/07 VK 05/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0163
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.11.2002 - 2 VK 15/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0162
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.07.2003 - 203-VgK-13/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0161
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2003 - 203-VgK-14/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0160
Dienstleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2002 - VK-26/2002-L
1. Die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes kann auch bei einer Ingenieurfirma, die selbst Wettbewerbe nach den Verdingungsordnungen durchführt, nicht unterstellt werden.*)
2. Auch Planungsverfahren können nach den Regeln der VOL/A ausgeschrieben werden. Da die VOF nur das Verhandlungsverfahren kennt, muss aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vergabeart auch eine Notwendigkeit bestehen, etwa bei Planungsleistungen, ein solches durchzuführen. Wenn die Leistung überwiegend aus Bestandsaufnahmen, Analytik, Dokumentation, Überwachung besteht und die eigentliche planerische Leistung durch den Auftraggeber so vorstrukturiert ist, dass der Planer nur noch unter Anwendung seines Spezialwissens ein Leistungsprogramm abzuarbeiten hat, besteht kein Bedürfnis zur Durchführung eines VOF-Verfahrens, weil auch keine Notwendigkeit zur Konkretisierung der "Lösung" im Verhandlungswege besteht, sondern die Angebote ohne weiteres vergleichbar sind.*)
3. Wie in den Richtlinien vorgesehen kann sowohl die "Wirtschaftlichkeit" wie der niedrigste Preis (ohne das Hinzutreten eines weiteren Alibi- Kriteriums) zumindest im Bereich der VOL/A grundsätzlich beanstandungsfrei als Wertungsmethoden angewandt werden, soweit die jeweils gewählte Methode den zu erwartenden Angeboten diskriminierungsfrei gerecht wird. Die nationalen Vorschriften, insbesondere die grundlegende Vorschrift aus § 97 Abs. 5 GWB, sind insofern europarechtskonform auszulegen.*)
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VPRRS 2014, 0159
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 11.11.2002 - 810-VK 4/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0158
Dienstleistungen
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.07.2003 - 6 Verg 11/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0157
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0156
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2003 - Verg 28/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0155
Dienstleistungen
EuG, Urteil vom 26.02.2002 - Rs. T-169/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0154
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 15.07.2003 - VK 1-53/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0153
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 11.07.2003 - VK 2-40/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0152
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 22.05.2003 - VK 2-12/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0151
Planungsleistungen
VK Thüringen, Beschluss vom 02.05.2013 - 250-4004-3070/2013-E-003-G
Erfüllen mehrerer Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden (VOF § 10 Abs. 3). Der Begriff "kann" spricht in diesem Zusammenhang nicht für ein dem Auftraggeber eingeräumtes Ermessen in der Entscheidung, ob er ein Losverfahren durchführt oder nicht. Die Vorschrift räumt dem Auftraggeber vielmehr die Möglichkeit ein, dann auch eine Entscheidung durch das Losverfahren herbeiführen zu können.
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VPRRS 2014, 0150
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 11.11.2002 - VK 2-82/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0148
Nachprüfungsverfahren
VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2003 - 120.3-3194.1-16-04/03
Antrag auf erneute Kostenfestsetzung gem. § 128 GWB mit verändertem Gegenstandswert*)
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VPRRS 2014, 0147
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2013 - 250-4002-391/2013-E-001-J
1. Die DEGES ist mit ihren Kernaufgaben, zu denen unter anderem auch die Aufgaben die Planung und der Bau von Bundesfernstraßen im Rahmen der Deutschen Einheit gehören, ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Der öffentliche Auftraggeber bestimmt, welche Leistung und - zumindest im vorliegenden Fall - welches Produkt (hier: DLS-Brandbekämpfungsanlage) er mit seinen weiteren Inhalten und den ausgewählten Eigenschaften zum Leistungsgegenstand ihrer Ausschreibung macht. Ob dieser Gegenstand der Ausschreibung als solcher geeignet und funktionsfähig ist, das mit ihm verfolgte Ziel erreichen zu können, entzieht sich einer Entscheidung oder auch nur einer Beurteilung durch die Vergabekammer.
3. Der Begriff der Erklärungen und Nachweise in § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist weit auszulegen. Er bezieht sich sowohl auf bieterbezogene Eigen- und Fremderklärungen als auch auf leistungsbezogene Angaben und Unterlagen.
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VPRRS 2014, 0625
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2013 - VK 1-19/13
1. Wird das Zuschlagskriterium "Honorar" im Nachhinein lediglich durch ein Kommissionsmitglied gewertet, obwohl vorab verbindlich festgelegt wurde, dass dies durch alle Mitglieder geschehen soll, stellt dies einen Verstoß gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot dar.
2. Wird die Wertungsmatrix geändert, ist dies den Bietern so rechtzeitig bekannt zu machen, dass diese die Änderung vor Abgabe ihres Angebots berücksichtigen können.
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VPRRS 2014, 0145
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.05.2004 - 320.VK-3194-12/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0144
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 28.01.2004 - VK 2-30/2003
Ein Übermaß an Alternativpositionen - hier fehlerhaft als Bedarfspositionen bezeichnet - führt wegen der zugrundeliegenden Mängel der Planung zur Aufhebung der Ausschreibung.*)
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VPRRS 2014, 0143
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-123/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0142
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 18.11.2003 - VK 2-110/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0141
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 17.09.2003 - VK 1-75/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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