Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10936 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0071
VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2003 - VK-36/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0070

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2002 - VK-26/2002
1. Die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes kann auch bei einer Ingenieurfirma, die selbst Wettbewerbe nach den Verdingungsordnungen durchführt, nicht unterstellt werden.*)
2. Auch Planungsverfahren können nach den Regeln der VOL/A ausgeschrieben werden. Da die VOF nur das Verhandlungsverfahren kennt, muss aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vergabeart auch eine Notwendigkeit bestehen, etwa bei Planungsleistungen, ein solches durchzuführen. Wenn die Leistung überwiegend aus Bestandsaufnahmen, Analytik, Dokumentation, Überwachung besteht und die eigentliche planerische Leistung durch den Auftraggeber so vorstrukturiert ist, dass der Planer nur noch unter Anwendung seines Spezialwissens ein Leistungsprogramm abzuarbeiten hat, besteht kein Bedürfnis zur Durchführung eines VOF-Verfahrens, weil auch keine Notwendigkeit zur Konkretisierung der "Lösung" im Verhandlungswege besteht, sondern die Angebote ohne weiteres vergleichbar sind.*)
3. Wie in den Richtlinien vorgesehen kann sowohl die "Wirtschaftlichkeit" wie der niedrigste Preis (ohne das Hinzutreten eines weiteren Alibi- Kriteriums) zumindest im Bereich der VOL/A grundsätzlich beanstandungsfrei als Wertungsmethoden angewandt werden, soweit die jeweils gewählte Methode den zu erwartenden Angeboten diskriminierungsfrei gerecht wird. Die nationalen Vorschriften, insbesondere die grundlegende Vorschrift aus § 97 Abs. 5 GWB, sind insofern europarechtskonform auszulegen.*)

VPRRS 2014, 0068

VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2002 - VK-41/2001
Für eine Entscheidung über eine mögliche Kostenerstattung an den Antragsgegner ist kein Raum, wenn der später zurückgenommene Antrag dem Antragsgegner nie zugestellt wurde.*)

VPRRS 2014, 0067

VK Detmold, Beschluss vom 27.02.2003 - VK 11-48/02
1. Auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens hat der Auftraggeber die allgemeinen Vergabegrundsätze wie Gleichbehandlungsgebot, Verbot der Wettbewerbsverzerrung, Transparenzgebot etc. zu beachten. Ausfluss dieser Grundsätze ist u.a., dass der Auftraggeber auch im Rahmen des Verhandlungsverfahrens festzulegen hat, in welchem zeitlichen Rahmen die Verhandlungen mit den Bietern geführt werden und zu welchem Zeitpunkt eine abschließende vergleichende Bewertung der bis dahin abschließend vorzulegenden Angebote erfolgt.*)
2. Ein zum Zeitpunkt der Angebotswertung nicht gleichwertiges Nebenangebot darf auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nicht durch unzulässige Nachverhandlungen gleichwertig gemacht werden.*)

VPRRS 2014, 0064

VK Bremen, Beschluss vom 06.02.2003 - VK 1/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0063

VK Bremen, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 7/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0062

VK Bremen, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 6/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0061

VK Bremen, Beschluss vom 15.10.2002 - VK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0060

VK Bremen, Beschluss vom 27.12.2001 - VK 5/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0059

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2002 - VK 70/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0629

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2013 - VgK-42/2013
1. Fehlende Nachweise führen nach der VOL/A 2009 nicht automatisch zum zwingenden Angebotsausschluss. Denn gemäß § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 sind nur solche Angebote zwingend auszuschließen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.
2. Fehlende Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
3. Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt wurden, aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, sind keine fehlenden Nachweise und können nicht nachgefordert werden. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder er formale Mängel aufweist.
4. Ein Bieter kann auch dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung bereits aufgehoben hat, noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen. Zwar kann nur in Ausnahmefällen eine "Aufhebung der Aufhebung" erreicht werden. Eine solche Rückgängigmachung der Aufhebung kommt aber in Betracht, wenn der Vergabewille des Auftraggebers weiter fortbesteht.

VPRRS 2014, 0057

VK Bund, Beschluss vom 23.10.2013 - VK 2-88/13
1. An den Umfang der Dokumentation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Angebot überwiegend mit "gut" und nur sehr vereinzelt mit "durchschnittlich" bewertet worden ist. In Fällen, in denen ein Bieter eine derart hohe Bewertung erhält, würde es die Dokumentationspflichten überspannen, wenn man von der Vergabestelle immer eine ausführliche Begründung dafür verlangen würde, warum sie nicht eine noch höhere Punktzahl vergeben hat.
2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Bietern Verhandlungen über ihren jeweiligen Angebotsinhalt zu führen, um diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote fortwährend zu optimieren.
3. Es stellt keinen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn zwei Lose von unterschiedlichen Gremien bewertet wurden. Maßgeblich ist lediglich, dass innerhalb eines Loses die Gleichheit und Gleichbehandlung gewährt ist, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.

VPRRS 2014, 0056

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0055

VK Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2002 - VK 63/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0054

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2005 - Verg 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0052

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 10.11.2005 - Rs. C-323/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0051

Generalanwalt beim EuGH, Beschluss vom 10.11.2005 - Rs. C-205/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0050

EuGH, Urteil vom 26.04.2007 - Rs. C-195/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0049

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.01.2007 - Rs. C-195/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0048

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 09.10.2007 - RS. C-70/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0047

EuGH, Urteil vom 10.01.2008 - Rs. C-70/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0046

OLG Dresden, Beschluss vom 01.10.2007 - WVerg 8/07
Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstehenden Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle gehören, auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle ist daher jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.

VPRRS 2014, 0045

OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010 - WVerg 1/10
Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstehenden Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle gehören, auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle ist daher jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.

VPRRS 2014, 0044

VK Bund, Urteil vom 06.09.2013 - VK 1-73/13
Die Klausel in den Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, wonach "durch die Einheitspreise [...] jeweils sämtliche bezüglich der Erbringung der Leistungen in den verschiedenen Vertragsbestandteilen, insbesondere in der Baubeschreibung beschriebenen Leistungen, abgegolten [sind], auch wenn insoweit eine ausdrückliche Bezugnahme im Leistungsverzeichnis oder in der Baubeschreibung etc. nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für die für die Erbringung dieser Leistungen erforderlichen besonderen Leistungen im Sinne der VOB/C." verstößt gegen Vergaberecht.

VPRRS 2014, 0043

OLG München, Beschluss vom 03.06.2005 - Verg 5/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0042

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2005 - 6 W 56/05 (Verg)
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0041

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2005 - 6 W 56/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0040

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2005 - 6 W 56/05 Verg.
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0039

OLG München, Beschluss vom 13.06.2006 - Verg 6/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0038

OLG München, Beschluss vom 17.02.2006 - Verg 4/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0037

OLG München, Beschluss vom 09.05.2006 - Verg 11/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0036

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2008 - VK 36/08
1. Die Behauptung, erst zu einem späten Zeitpunkt von dem behaupteten Vergaberechtsverstoß Kenntnis erlangt zu haben, kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte oder Indizien für das Gegenteil gibt. Für die Frage, wann tatsächlich Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß erlangt wurde, ist zunächst an die objektive Tatsachenlage anzuknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die individuellen Rahmenbedingungen und Kenntnisse zu würdigen.*)
2. Eine präkludierte Rüge darf von Amts wegen weder unmittelbar noch mittelbar wieder aufgegriffen werden.*)

VPRRS 2014, 0035

OLG München, Beschluss vom 19.12.2013 - Verg 12/13
1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf der unbestimmte Rechtsbegriff "unverzüglich" nicht zu eng ausgelegt werden, so dass eine Rüge nach § 107 Abs.3 Nr.1 GWB innerhalb von sieben Werktagen noch rechtzeitig sein kann, wobei vieles dafür spricht aus Rechtssicherheitsgründen auf den Eingang der Rüge abzustellen.*)
2. Wird in der Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOF die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, auf eine bestimmte Anzahl beschränkt, hat die Vergabestelle sich selbst gebunden und es stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Transparenzgebot eines Vergabeverfahrens dar, wenn die Vergabestelle darüber hinaus einen weiteren Bieter zulässt.*)
3. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit der Referenz kommt der Vergabestelle, die regelmäßig über spezifisches Fachwissen und fachliche Erfahrung zum Gegenstand der Ausschreibung verfügt, ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
VPRRS 2014, 0034

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 - 8 U 1341/12
1. Außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangte "Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe" sind nach den Bestimmungen der HOAI zu vergüten (VOF 2006 § 24 Abs. 3). Mit "Lösungsvorschlägen für die Planungstätigkeit" ist jegliche Planungstätigkeit der Bewerber gemeint, die mit dem Gegenstand des ausgeschriebenen und zu vergebenden Auftrags aus Sicht des Auftraggebers in Zusammenhang steht oder stehen kann. Verlangt werden muss von den ausgewählten Architekten aber die Ausarbeitung neuer eigener architektonischer Lösungen.
2. Die Ausarbeitung von Bewerbungsunterlagen im Rahmen eines öffentlichen Planungswettbewerbs stellt für sich genommen keine echte Leistung des Bewerbers mit einem rechtlich und tatsächlich bewertbaren Vergütungswert dar. Das ist selbst dann anzunehmen, wenn es sich bei der Leistung um umfangreichere und komplexere Tätigkeiten zur Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen handelt.

VPRRS 2014, 0033

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011 - VK 02/2011
1. Hat ein Antragsteller in einem Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, fehlt ihm für das von ihm beantragte Nachprüfungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist aus diesem Grunde zu verwerfen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Antragsteller schlüssig und nachvollziehbar die Kausalität zwischen dem von ihm gerügten Verhalten des Antragsgegners und der Unmöglichkeit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes darlegt.*)
2. Dem Auftraggeber steht das ausschließliche Bestimmungsrecht über das Leistungssoll zu. Er bestimmt welche Leistung zu erbringen ist. Der Auftraggeber darf den Zuschlag auf die ausgeschriebene Leistung nicht von einem Zugeständnis abhängig machen, das dem Auftraggeber zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die mit der ausgeschriebenen Leistung nicht im Zusammenhang stehen.*)
3. Die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten bei der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich zulässig. Die Verwendung von solchen an sich zulässigen vergabefremden Kriterien darf aber nicht dazu führen, dass es zu einer Beschränkung des Bieterkreises kommt.*)
4. Bei der Vergabeentscheidung müssen Eignungs- und Leistungskriterien strikt von einander getrennt werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Kriterien und Unterkriterien benennen, die für seine Vergabeentscheidung von Belang sind, damit der Bieter sein Angebot entsprechend konzipieren kann.*)

VPRRS 2014, 0031

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-37/13
1. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf.
2. Unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots, denn den Auftraggeber trifft bei VOL/A-Vergaben - anders als im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A - keine Nachforderungspflicht.
3. Müssen die Bieter nach den Vergabeunterlagen eine einheitliche Versorgungspauschale über alle von ihnen benannten Hilfsmittel in einer Position anbieten, führt die Abgabe eines nicht zugelassenen Nebenangebots dazu, dass eine Trennung der Pauschale für das Hauptangebot und das Nebenangebot nicht möglich ist. Das Angebot ist deshalb insgesamt auszuschließen.

VPRRS 2014, 0030

VK Südbayern, Beschluss vom 18.10.2013 - Z3-3-3194-1-30-08/13
1. Fragt der Auftraggeber im Falle eines produktneutralen Leistungsverzeichnisses nach Öffnung der Angebote die angebotenen Fabrikate ab, stellt dies eine zulässige Aufklärung des Inhalts der Angebote nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A dar.*)
2. Durch die Benennung der konkreten Fabrikate in der Produktabfrage konkretisiert der Bieter sein Angebot auf diese. Das Angebot ist gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen, wenn sich ein Bieter im Zuge der Angebotsprüfung bereits verbindlich auf bestimmte Hersteller und Typen festgelegt hat und diese von den aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlichen Anforderungen abweichen.*)
3. Ein Bieter kann die von ihm verbindlich mitgeteilten Fabrikate nachträglich nicht mehr durch andere austauschen. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung des Angebots ausgeschlossen.*)
4. Die Möglichkeit, ein zweites Hauptangebot abzugeben, ist nicht auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen gem. § 7 EG Abs. 8 VOB/A ein Leitfabrikat vorgegeben und damit die Möglichkeit eröffnet ist, gleichwertige Fabrikate anzubieten oder - gewissermaßen beispielsweise - ein Planungsfabrikat angeben ist und von der Vergabestelle gleichwertige Produkte zugelassen waren.*)
5. Solange mehrere technisch unterschiedliche Angebote eines Bieters die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses vollumfänglich erfüllen, sind diese grundsätzlich in die Wertung einzubeziehen.*)
6. Für das Vorliegen zweier technisch unterschiedlicher Angebote ist es ausreichend, wenn sich die technischen Unterschiede aus der von der Vergabestelle nach Öffnung der Angebote durchgeführten Produktabfrage nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ergeben.*)

VPRRS 2014, 0028

VK Bund, Beschluss vom 03.07.2009 - VK 1-107/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0026

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2010 - L 21 SF 260/10 Verg
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0640

VK Bund, Beschluss vom 16.10.2013 - VK 1-81/13
Soll ein Bieter, dessen Angebot nach den schriftlichen Unterlagen eindeutig die Anforderungen erfüllt, ausgeschlossen werden, weil im weiteren Verfahren Zweifel an der Durchführbarkeit des angebotenen Lösungsvorschlags entstehen, ist ihm zuvor die konkrete Möglichkeit einzuräumen, diese Zweifel zu beseitigen.
VPRRS 2014, 0624

VK Bund, Beschluss vom 26.11.2013 - VK 2-104/13
1. Der Auftraggeber hat diejenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform zu informieren (GWB § 101a Abs. 1 Satz 1). Die Angabe eines falschen frühestmöglichen Zeitpunkts führt dazu, dass ein erteilter Zuschlag zunächst schwebend unwirksam ist. Das gilt auch dann, wenn die gesetzlich angeordnete Wartezeit eingehalten wird.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht allein deshalb begründet, weil die Mitteilung nach § 101a GWB fehlerhaft war. Hinzu kommen muss eine Verletzung des Bieters in seinen Rechten.
3. Der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SektVO, wonach ungewöhnlich niedrige Angebote auszuschließen sind, kommt - ebenso wie der analogen Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 - grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung zu.
VPRRS 2014, 0022

VK Bund, Beschluss vom 15.08.2008 - VK 3-107/08
§ 13 VgV ist auf de facto-Vergaben von Rabattverträgen im Sinne des § 130a Abs. 8 SGB V entsprechend anwendbar. Die Hersteller wirkstoffgleicher Arzneimittel sind über einen beabsichtigten Vertragsabschluss zu informieren.

VPRRS 2014, 0021

VK Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2002 - VK 55/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0020

VK Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2002 - VK 54/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0019

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2002 - VK 53/02
1. Ein Absageschreiben, dem lediglich ein allgemeiner Kriterienkatalog für die Wertung der Angebote beigefügt ist, ohne jedoch zu spezifizieren, welchem der Kriterien das Angebot nicht genügt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 17 Abs. 4 VOF an die Begründung der Absage.*)
2. Wenn die Vergabebekanntmachung als Mindestbedingungen für die Eignung der Bieter Erfahrungen mit der Errichtung und dem Umbau von Industriehallen, von Bürogebäuden und Technologiezentren sowie bei der Realisierung von Bauvorhaben unter Einbeziehung von öffentlichen Fördermitteln fordert und als weitere Voraussetzungen die Berufsbezeichnung Architekt oder Ingenieur nennt, kann sie einen Bieter, welcher einen Architekten und Diplomingenieur sowie eine Diplomingenieurin als Mitarbeiter beschäftigt, nicht mit der Begründung vom Vergabeverfahren ausschließen, der Bieter sei fachlich nicht geeignet.*)
3. Zwar liegt der Ausschluss eines Bieters gem. § 11 VOF im Ermessen der Vergabestelle, jedoch wird dieses Ermessen durch das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB beschränkt. Wird in der Bekanntmachung der Nachweis gefordert, dass die Bewerber einen Negativattest zu den Ausschlusskriterien entsprechend § 11 a bis d VOF in Form einer eidesstattlichen Erklärung erbringen, so wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Vergabestelle bei einigen Bietern anstelle der geforderten eidesstattlichen Erklärungen formlose Erklärungen genügen lässt, obwohl diese eine geringere Beweiskraft haben und die damit verbundenen Unkosten erheblich geringer sind.*)

VPRRS 2014, 0018

VK Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2002 - VK 45/02
1. § 25 Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A legitimieren keinen zwingenden Ausschluss eines Angebots aus der Wertung.*)
2. § 8 Nr. 6 VOB/A verbietet nicht nur den Einsatz von Einrichtungen und Betrieben der öffentlichen Hand und Verwaltungen als Bewerber/Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens. Die Vorschrift darf auch nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die genannten Einrichtungen der öffentlichen Hand durch gewerbsmäßig handelnde Bieter als Subunternehmer eingeschaltet werden. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn lediglich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen einem Bieter und einer solchen öffentlichen Einrichtung Bestandteil des Angebots ist.*)
3. Eine Prognoseentscheidung aufgrund der Ausübung eines Beurteilungsspielraums zur Überprüfung der Eignung eines Bieters durch den Auftraggeber setzt voraus, dass aus den dem Auftraggeber verfügbaren Informationen insbesondere über zurückliegende Referenzaufträge eines Bieters in Bezug auf die konkret ausgeschriebene Leistung eine Bewertung über die für den künftigen Auftrag zu erwartende Eignung nachvollziehbar abgeleitet wird. Dafür ist es erforderlich, dass der Auftraggeber im Vergabevermerk substantiiert darlegt, warum ihn im Einzelnen aufgeführte Tatsachen zu seiner abschließenden Eignungsbewertung geführt haben.*)
4. Es kommt einem Ausfall des dem Auftraggeber zur Prüfung der Eignung eines Bieters eingeräumten Beurteilungsspielraums gleich, wenn der Auftraggeber sich darauf beschränkt, ihm vorliegende Informationen über zurückliegende Referenzaufträge eines Bieters im Vergabevermerk aufzulisten und eine negative Eignungsbeurteilung für den konkret ausgeschriebenen Auftrag auf die vermeintlich evidente Wirkkraft aufgelisteter Informationen über im Rahmen zurückliegender Referenzaufträge desselben Bieters aufgetretene Abwicklungsschwierigkeiten zu stützen, ohne die Referenzaufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag überhaupt nur vergleichend einander gegenüber gestellt zu haben.*)

VPRRS 2014, 0017

VK Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - VK 49/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0016

VK Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2002 - VK 43/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0015

VK Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2002 - VK 19/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0014

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2002 - VK 23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
