Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit 2014
VPRRS 2014, 0627
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 06.12.2013 - 1/SVK/037-13
1. Ein Auftraggeber ist berechtigt, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Dies gilt aber nicht für Nachweise, die vom Bieter zwar vorgelegt werden, die aber nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen. Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist, d.h. also körperlich nicht vorhandenen ist, oder formale Mängel aufweist.*)
2. Verlangt der Auftraggeber den Nachweis der Beantragung eines aktuellen Auszugs der Belegart "zur Vorlage bei Behörden" aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 BZRG und legt der Bieter statt dessen einen Nachweis der Beantragung eines aktuellen Auszugs aus dem Gewerbezentralregister der Belegart O vor, so handelt es sich dabei nicht um einen "fehlerhaften" Nachweis sondern schlicht um das Fehlen eines geforderten Nachweises.*)
3. Sinn und Zweck der Forderung nach einem "Nachweis der Beantragung" sprechen dafür, dass mit dem Angebot darzulegen war, dass bei dem zuständigen Amt die Einholung des Auszuges mit der entsprechenden Bearbeitungsfrist ausgelöst wurde. Damit ist dieser Nachweis nicht mehr "nachholbar", wenn die Angebotsfrist abgelaufen ist. Im Unterschied zur Nachholbarkeit der versäumten Vorlage eines Dokumentes geht es vorliegend eher um das In-Gang-Setzen eines bestimmten Behördenvorganges bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.*)
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VPRRS 2014, 0252
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 24.01.2014 - VK 23/13
Auch eine grenzwertig knappe Erklärungsfrist nach § 15 EG Abs. 2 VOB/A ist grundsätzlich einzuhalten, auch wenn die Dokumentation über das Aufklärungsgespräch und die darauf basierende Auftraggeberentscheidung lückenhaft ist. Diese Lückenhaftigkeit kann im begrenzten Rahmen im Verfahren geheilt werden.*)
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VPRRS 2014, 0248
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.11.2013 - 2 VK 13/13
1. Wird das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt eine Überbürdung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers auf die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Betracht.
2. Ist der Antragsgegner von Gebühren befreit, werden auch gegen etwaigen Beigeladenen keine Gebühren erhoben.
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VPRRS 2014, 0611
Rügeobliegenheit
BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - X ZB 15/13
1. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Wege einer Anhörungsrüge nur gegen Entscheidungen zulässig, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist.
2. Wendet sich die Rüge gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur insoweit, als er bestimmte Hinweise für das weitere Verfahren vor dem Oberlandesgericht gibt, die dieses nicht binden und die erst recht keine direkt an die Vergabestelle gerichteten Anweisungen darstellen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
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IBRRS 2014, 0940
Bauvertrag
LG Magdeburg, Urteil vom 10.01.2014 - 11 O 1474/11
1. Kann eine vertraglich vereinbarte Stoffpreisklausel nicht angewendet werden, weil es den Index, der als Berechnungsgrundlage für Preisänderungen herangezogen werden soll, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr existiert, liegt ein verdeckter Dissens vor, der den Vertrag im Übrigen unberührt lässt.
2. Eine derart verdeckte Unvollständigkeit kann entweder durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder durch einen Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Das setzt jeweils voraus, dass ohne die Vervollständigung des Vertrags keine angemessene, das heißt interessengerechte Lösung zu erzielen ist. Eine Kürzung der Vergütung um 1,7% spricht dabei bereits dagegen, dass es sich um eine wesentliche oder gar schwerwiegende Veränderung handelt, die einen interessengerechten Ausgleich erfordert.
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VPRRS 2014, 0636
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.06.2013 - 2 VK 9/13
1. Auch für einen mit dem Vergaberecht nicht vertrauten Bieter muss sich die Frage der möglichen Rechtswidrigkeit einer Vergabeentscheidung aufdrängen, die nicht Ausführungen zur Gewichtung der im konkreten Fall ermittelten Wertungspunkte anhand des in der Ausschreibung benannten Wertungssystems enthält. Das gilt erst recht für einen im Vergaberecht erfahrenen Bieter.
2. Besteht eine Bietergemeinschaft aus zwei Gesellschaften, die personell enge Verflechtungen aufweisen, kommt eine Verlängerung der Rügefrist um drei Tage wegen Abstimmungsbedarfs innerhalb der Bietergemeinschaft nicht in Betracht.
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VPRRS 2014, 0250
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2014 - Verg 11/14
1. Jedwede vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidung ist der Vergabekammer (sowie dem Beschwerdegericht) untersagt.
2. Eine Nachprüfungsentscheidung, die dem Auftraggeber aufgibt, umgehend mit einer Vergabebekanntmachung ein förmliches Vergabeverfahren zu beginnen, ist nichtig. Zur Durchsetzung der nichtigen Entscheidung kann demzufolge kein Zwangsgeld angedroht werden.
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VPRRS 2014, 0247
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2013 - 3 VK 01/13
1. Nimmt ein Antragsteller seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu erstatten.
2. Ein Antragsteller hat die Hälfte der Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat. Dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und maximal 50.000 EUR. Ausnahmsweise, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 EUR erhöht werden.
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VPRRS 2014, 0245
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2013 - 3 VK 1/13
1. Nimmt ein Antragsteller seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu erstatten.
2. Ein Antragsteller hat die Hälfte der Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat. Dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und maximal 50.000 EUR. Ausnahmsweise, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 EUR erhöht werden.
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VPRRS 2014, 0242
Dienstleistungen
OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2014 - 13 Verg 11/13
1. Der Begriff "Erklärungen" in § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 umfasst auch Angaben über die Eigenschaften des angebotenen Produkts.*)
2. Nachweise oder Erklärungen sind nur dann "nicht vorgelegt" i.S.d. § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009, wenn sie gar nicht eingereicht worden sind oder wenn sie formale Mängel aufweisen. Der Auftraggeber ist nicht gefordert, im Rahmen der Prüfung, ob die Angebote formal vollständig sind, eine inhaltliche Prüfung der mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen vorzunehmen.*)
3. Das Ermessen des Auftraggebers, zu entscheiden, ob nicht vorgelegte Erklärungen oder Nachweise nachgefordert werden sollen, reduziert sich durch Selbstbindung auf Null - d.h. zwingender Ausschluss des Angebots - wenn der Auftraggeber mit der Vergabebekanntmachung oder den sonstigen Vergabeunterlagen eindeutig erklärt, dass die Nichtvorlage von Erklärungen oder Nachweisen unmittelbar zum Angebotsausschluss führen wird.*)
4. Auftraggeber haben bei der Ausübung ihres Ermessens, ob sie zur Nachreichung geforderter aber nicht vorgelegter Erklärungen oder zur Erläuterung des Angebots auffordern, die Bieter gleich und fair zu behandeln.*)
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VPRRS 2014, 0630
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.10.2013 - 3 VK 2/13
Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Unterkostenangebote dient grundsätzlich nur dem Schutz des Auftraggebers. Ein übergangener Bieter kann sich ausnahmsweise dann darauf berufen, wenn ein anderer Bieter ein Unterpreisangebot in der gezielten Absicht eingereicht hat, einen oder mehrere Wettbewerber nicht nur aus dem betreffenden Vergabeverfahren, sondern ganz vom Markt zu verdrängen.
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VPRRS 2014, 0240
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 20.02.2014 - Verg 10/13
Ist in den Ausschreibungsunterlagen bestimmt, dass Angebote nur für eines von zwei Los zugelassen sind, um eine personelle Überforderung des Auftragnehmers zu vermeiden, ist die Bewerbung zweier Bietergemeinschaften jeweils auf das eine und auf das andere Los untersagt, wenn die Mitglieder der beiden Bietergemeinschaften zumindest teilweise identisch sind.
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VPRRS 2014, 0238
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.09.2013 - 2 VK 12/13
1. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Informationsschreiben mit umfangreichen Begründungen zu versehen, sondern darf sich auch kurz fassen. Es ist ausreichend, wenn der Bieter den Informationen des Auftraggebers zumindest in Ansätzen entnehmen kann, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Angebotes ausschlaggebend waren.
2. Zur Dokumentationspflicht der Vergabestelle im Verhandlungsverfahren gehört das aktenmäßige Festhalten der Fragen der Vergabestelle und die Antworten der Bewerber. Lässt sich aus der Vergabeakte der inhaltliche Verlauf der Verhandlungsgespräche nicht entnehmen, insbesondere ob und ggf. in Bezug auf welche Antworten zum Fragenkatalog die Bewerber überhaupt mündliche Erläuterungen abgegeben haben und ob die Antragsgegnerin zu einzelnen - und ggf. zu welchen - Punkten an die Bewerber jeweils Nachfragen gerichtet hat, liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor. Das Nachreichen handschriftlicher Notizen reicht hierfür nicht aus.
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VPRRS 2014, 0695
Strom, Wasser, Gas
BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12
1. Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.*)
2. Der Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsperiode ist nicht deshalb rechtswidrig, weil den beteiligten Netzbetreibern eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist.*)
3. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.*)
4. Ist der Effizienzwert für einen einzelnen Netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden, weil Angaben zu einem Vergleichsparameter aufgrund einer irreführenden Gestaltung der Eingabemasken fehlerhaft waren, ist die Regulierungsbehörde gehalten, dem betroffenen Netzbetreiber eine Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und dessen individuellen Effizienzwert neu zu berechnen.*)
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VPRRS 2014, 0244
Nachprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2012 - Verg W 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0243
Nachprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2006 - Verg W 5/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0616
Dienstleistungen
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2014 - 1 Verg 8/13
1. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass Art. 56 AEUV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 3 LTTG Rheinland-Pfalz entgegensteht.*)
2. Die Sache wird deshalb gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.*)
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VPRRS 2014, 0237
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 27.09.2013 - 1/SVK/027-13
1. Ein Angebot kann wegen Änderung an den Vertragsunterlagen nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Anforderungen, von denen der Bieter abgewichen sein soll, aus den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich hervorgehen. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Vergabestelle.*)
2. Eine Vorgabe in den Vergabeunterlagen, dass der Bieter auf Unklarheiten in den Vergabeunterlagen hinzuweisen habe, befreit den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu verfassen.*)
3. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist von der Kammer aufzuheben, wenn ein Grund nach § 20 EG VOL/A nicht vorliegt und sich der Auftraggeber auf einen anderen Grund, der die Wirksamkeit der Aufhebung begründen könnte, nicht beruft. Eine entsprechende Entscheidung kann durch die Kammer nicht ersetzt werden.*)
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VPRRS 2014, 0236
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - 1/SVK/042-13
1. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, so führt eine Verletzung des Gebührenrahmens nicht zwingend zum sofortigen Ausschluss des Angebotes aus dem Verfahren. Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn wegen der Fülle der Verletzungen auf einen systematischen Verletzungswillen geschlossen werden kann.*)
2. Dem Auftraggeber steht es frei, mit einzelnen Bietern Verhandlungen nicht aufzunehmen, solange dieser Entscheidung sachbezogene und diskriminierungsfreie Erwägungen zugrunde gelegt werden.*)
3. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, worüber er mit den Bietern verhandeln will. Der Bieter hat kein "Recht auf Verhandlungen" mit dem Ziel, sich hinsichtlich einer optimalen Angebotserstellung in Bezug auf die bekannt gegebenen Wertungskriterien abzusichern.*)
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VPRRS 2014, 0235
Dienstleistungen
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13
1. Die 30 Tage-Frist gem. § 101b Abs. 2 GWB, binnen derer die Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe im Sinne von § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann, beginnt nicht, solange ein schwebend unwirksamer Vertrag noch nicht durch Genehmigung des Vertretenen wirksam geworden ist. Zweifel an der Wirksamkeit gehen zu Lasten des Auftraggebers.*)
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Interimsvergabe auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen beruht.*)
3. Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.*)
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VPRRS 2014, 0234
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK 4/13
1. Ein Bieter, der kein Angebot abgegeben hat, hat auch dann ein wirtschaftliches Interesse an einem Nachprüfungsverfahren, wenn er darlegt, wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechtes, z.B. im Fall unzulässiger Direktvergabe ohne vorgeschriebenes förmliches Vergabeverfahren, an der Angebotsabgabe gehindert worden zu sein.
2. Es ist vergaberechtlich zulässig, dass ein Bieter auch nachträglich eine bereits abgelaufene Zuschlagsfrist verlängert. Der Vergabestelle bleibt es unbenommen, dem ausgewählten Bieter nach erbetener Verlängerung der bereits abgelaufenen Bindefrist den Zuschlag zu erteilen.
3. Eine de-facto-Vergabe liegt vor, wenn der Auftraggeber zwar einen Auftrag zunächst ordnungsgemäß ausgeschrieben, dann aber mit dem von ihm bevorzugten Unternehmen noch vor der Zuschlagserteilung wettbewerbsrelevante und damit neu zu veröffentlichende Leistungsänderungen vereinbart hat. Die Wettbewerbsrelevanz solcher Leistungsänderungen ist im Einzelfall im Wege der Gesamtschau zu bewerten. Die ist nicht gegeben, wenn die Leistungsänderung dem Auftragnehmer keinen zusätzlichen Gewinn ermöglicht. Dies ist bei einer Mehrbelastung für den Auftraggeber von 7% noch anzunehmen.
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VPRRS 2014, 0233
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 VK 04/13
1. Ein Bieter, der kein Angebot abgegeben hat, hat auch dann ein wirtschaftliches Interesse an einem Nachprüfungsverfahren, wenn er darlegt, wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Vergaberechtes, z.B. im Fall unzulässiger Direktvergabe ohne vorgeschriebenes förmliches Vergabeverfahren, an der Angebotsabgabe gehindert worden zu sein.
2. Es ist vergaberechtlich zulässig, dass ein Bieter auch nachträglich eine bereits abgelaufene Zuschlagsfrist verlängert. Der Vergabestelle bleibt es unbenommen, dem ausgewählten Bieter nach erbetener Verlängerung der bereits abgelaufenen Bindefrist den Zuschlag zu erteilen.
3. Eine de-facto-Vergabe liegt vor, wenn der Auftraggeber zwar einen Auftrag zunächst ordnungsgemäß ausgeschrieben, dann aber mit dem von ihm bevorzugten Unternehmen noch vor der Zuschlagserteilung wettbewerbsrelevante und damit neu zu veröffentlichende Leistungsänderungen vereinbart hat. Die Wettbewerbsrelevanz solcher Leistungsänderungen ist im Einzelfall im Wege der Gesamtschau zu bewerten. Die ist nicht gegeben, wenn die Leistungsänderung dem Auftragnehmer keinen zusätzlichen Gewinn ermöglicht. Dies ist bei einer Mehrbelastung für den Auftraggeber von 7% noch anzunehmen.
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VPRRS 2014, 0210
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2013 - VK 16/13
1. Eine Neubewertung im Rahmen einer Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Wertung auch im laufenden Nachprüfungsverfahren kann zur (Teil-)Erledigung führen.*)
2. Vergleichbar ist eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn sie dieser soweit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit der Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.
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VPRRS 2014, 0650
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.01.2014 - VgK-40/2013
1. Ein wiederholter Hinweis in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, dass das Konzept in diesem oder jenem Unterpunkt keiner Überarbeitung bedürfe, kann nicht als Zusicherung missverstanden werden, dass das Konzept bereits die Höchstpunktzahl erreichen würde. Vielmehr handelt es sich um einen Hinweis, dass das vorgelegte Konzept bereits den Zielen des Auftraggebers entspricht, nicht jedoch, dass es bereits den höchsten Anforderungen entspricht.
2. Ein fachkundiger Bieter hat immer davon auszugehen, dass er alle während der Präsentation anwesenden Personen auf der Seite der Vergabestelle von seiner Leistung überzeugen muss, unabhängig davon, ob die Vergabestelle die einzelnen Personen mit förmlichem Stimmrecht entsandt hat, oder ob sie deren Teilnahme an der Präsentation wegen einer sachlichen Zuständigkeit in der abschließenden Entscheidung über die Vergabe gestattet.
3. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" ist im Rahmen einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zwar im Grundsatz problematisch, aber im Ergebnis unschädlich, solange der öffentliche Auftraggeber diese Öffnungsklausel nicht verwendet, um seine Wertungsentscheidung auf Zuschlagskriterien zu stützen, die er den Anbietern nicht in den Vergabeunterlagen zuvor bekannt gegeben hat.
4. Angebote können in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt werden, wenn es sich um eine offensichtlich gebotene bloße Klarstellung oder um die Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler handelt. Bei Preiskorrekturen ist die Korrekturmöglichkeit der Vergabestelle auf offensichtliche Rechenfehler begrenzt.
5. Der Vergabevermerk über die Präsentation der Anbieter im Verhandlungsverfahren hat nicht die Aufgabe, jedes Detail der Präsentation darzustellen, sondern die tragenden Erwägungen zusammenzufassen.
VPRRS 2014, 0232
Dienstleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.01.2014 - 21.VK-3194-53/13
1. Der Ausschluss eines Angebots ist nicht möglich aufgrund eines Automatismus bei Nichteinhaltung eines bestimmten Mindeststundenverrechnungssatzes. Ein pauschaler Ausschluss aufgrund des Stundenverrechnungssatzes, der unterhalb dieser Höhe liegt, scheitert bereits daran, dass die VOL/A EG einen eigenständigen Ausschlussgrund in dieser Form nicht kennt. An die Preishöhe anknüpfende Ausschlusstatbestände kennt das Vergaberecht nur bei einem offenbaren Missverhältnis von Preis und Leistung (§ 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A) oder im Falle der Missachtung der gesetzlichen Preisvorgaben außerhalb des Vergaberechts (z.B. gesetzliche Regelungen über Mindestlöhne).*)
2. Bevor ein Angebot nach § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A ausgeschlossen werden kann, muss dem betroffenen Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist zwingend Gelegenheit gegeben werden, den Eindruck eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zu entkräften oder aber beachtliche Gründe dafür aufzuzeigen, dass sein Angebot trotzdem anzunehmen ist.*)
3. Ein Ausschluss erfordert die Feststellung der VSt, dass der Auftragnehmer voraussichtlich zu dem "niedrigen" Angebotspreis die Leistung entweder nicht über den Vertragszeitraum wird erbringen können oder aufgrund des "niedrigen" Preises nicht ordnungsgemäß erbringen wird. Die VSt hat in ihrer Prognoseentscheidung einen weiten Beurteilungsspielraum. Der Beurteilungsspielraum ist jedoch durch die Vergabekammer daraufhin zu überprüfen, ob die VSt den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt hat.*)
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VPRRS 2014, 0198
Versicherungsleistungen
VK Berlin, Beschluss vom 24.01.2013 - VK-B1-36/12
Die Forderung nach einer gesamtschuldnerischen Haftung bei Bieterkonsortien ist nicht generell vergaberechtswidrig.
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VPRRS 2014, 0218
Dienstleistungen
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.11.2013 - VK-SH 16/13
1. Die Verpflichtung der Vergabestelle, den Vergabeunterlagen eine abschließende Liste mit verlangten Nachweisen beizufügen, ist bieterschützend.
2. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung ist aus den Vergabeunterlagen ersichtlich und muss daher bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist gerügt werden.
3. Das Fehlen der abschließenden Liste kann dennoch im Rahmen der Auslegung der Vergabeunterlagen zu Lasten der Vergabestelle Berücksichtigung finden.
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VPRRS 2014, 0227
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.05.2013 - 2 VK 5/13
1. Das vollständige Fehlen einer eigenen Vergabeentscheidung des Auftraggebers führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
2. Der Bieter kann sich nur dann auf eine unzulängliche Dokumentation berufen, wenn sie sich auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Angebot zwingend auszuschließen war.
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VPRRS 2014, 0224
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.01.2013 - 2 VK 2/13
1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Dasselbe gilt für Vergabefälle, in denen eine Bekanntmachung unterblieben ist, wobei auf die in den Vergabeunterlagen genannte Frist zur Angebotsabgabe abzustellen ist.
2. Aus einer Rüge muss deutlich zu entnehmen sein, dass es sich um eine Beanstandung des Vergabeverfahrens handelt. Es reicht nicht aus, wenn der Bieter lediglich auf seine Rechtsauffassung in Bezug auf das ehemalige oder fortbestehende Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und anderen Bietern hinweist, ohne einen deutlichen Bezug zu dem konkreten Vergabeverfahren herzustellen.
3. Es ist von jedem, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die zur Erstellung eines Angebotes oder Führung eines Unternehmens erforderlich sind, zu erwarten, dass er erkennt, wenn Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung, sondern erst in den Vergabeunterlagen benannt werden.
4. Wird ein Nachprüfungsantrag abgelehnt, ist auch kein Akteneinsichtsrecht zu gewähren.
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VPRRS 2014, 0638
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2013 - Verg 40/12
1. Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen nebst den zugehörigen Vergabevorschriften konzentriert hat - dann ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber im Allgemeinen nicht erforderlich.
2. Nicht nur die Kostenentscheidung der Vergabekammer, sondern auch der dazugehörende Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den obsiegenden Verfahrensbeteiligten ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sie sich gegen eine Nebenentscheidung der Vergabekammer richtet.
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VPRRS 2014, 0626
Bau & Immobilien
VG Münster, Urteil vom 23.01.2014 - 7 K 1808/11
1. Wenn der Zuwendungsempfänger in Anwendung der Vergabegrundsätze zu vergebende (Bau-)Leistungen öffentlich ausschreibt, muss angesichts der Natur der öffentlichen Ausschreibung, bei der die Zahl und Qualität der Teilnehmer zunächst nicht bekannt ist, immer mit der Möglichkeit vorab nicht sicher zu bemessender Verzögerungen gerechnet werden. Dies gilt erst recht, wenn - aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - mehrere Nebenangebote zugelassen werden.
2. Das Unterlassen einer kommunalrechtlichen Dringlichkeitsentscheidung zwecks Wahrung der Vergabefrist aufgrund gewichtiger gegenläufiger Erwägungen und der Möglichkeit der erneuten öffentlichen Ausschreibung verstößt nicht gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung.
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VPRRS 2014, 0222
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 17.10.2013 - Verg 9/13
1. Dass für eine geplante Vergabe keine hinreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann ein schwerwiegender, die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigender Grund sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Auftraggeber den Kostenbedarf mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat.
2. Eine sorgfältige Kostenermittlung setzt in einem ersten Schritt voraus, dass der Auftraggeber die Kosten für die zu vergebenden Leistungen sorgfältig ermittelt. In einem zweiten Schritt hat der Auftraggeber zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kostenermittlung nur um eine Schätzung handelt, von der die nachfolgenden Ausschreibungsergebnisse erfahrungsgemäß mitunter nicht unerheblich abweichen. Er hat deswegen für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen beträchtlichen Aufschlag auf den sich nach der Kostenschätzung ergebenden Betrag vorzunehmen.
3. Ein Aufschlag von 1,6% auf die nach der Kostenermittlung entstehenden Kosten ist unzureichend.
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VPRRS 2014, 0212
Dienstleistungen
VK Köln, Beschluss vom 17.05.2013 - VK VOL 32/2012
Fehlende Eignung eines Bieters bei verweigerter Aufklärung über den Angebotsinhalt.*)
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VPRRS 2014, 0228
Dienstleistungen
OLG Jena, Beschluss vom 18.02.2013 - 9 Verg 4/12
1. Auch die Vergabeunterlagen sind der Auslegung zugänglich; insoweit sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Die Auslegung orientiert sich am objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht eines verständigen, mit der Art der beschriebenen Leistung vertrauten durchschnittlichen Bieters.
2. Auszugehen ist nicht von den Vorstellungen des Auftraggebers, sondern vom Wortlaut, dem im Hinblick auf den einzuhaltenden Gleichbehandlungsgrundsatz, das Transparenzgebot und insbesondere den bei Ausschreibungen anonymen Adressatenkreis besondere Bedeutung zukommt. Daneben sind auch die für den Bieter erkennbaren Umstände des Einzelfalles, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben heranzuziehen.
3. Das tatsächliche Verständnis der Bieter entfaltet demgegenüber nur indizielle Bedeutung. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Vergabestelle.
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VPRRS 2014, 0217
Dienstleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2014 - VK 22/13
1. Die Verpflichtung, bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Vergabe von Dienstleistungen das Vergaberecht einzuhalten, ist ein ständiger Ausspruch der Kammern und auch der Obergerichte. Als unselbständige Nebenbestimmung ist sie zwar nicht selbständig anfechtbar, hindert aber die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes nicht, denn für die Vollstreckung kommt es nur auf die Wirksamkeit nicht auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes an.
2. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur vergaberechtskonformen Ausschreibung und Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht fristgerecht nach, ist ein monatliches Zwangsgeld von 850.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig.
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VPRRS 2014, 0211
Rügeobliegenheit
VK Köln, Beschluss vom 10.06.2013 - VK VOL 22/2013
Zurückweisung des Nachprüfungsantrages wegen Unzulässigkeit infolge fehlender Rüge.*)
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VPRRS 2014, 0632
Bau & Immobilien
VK Detmold, Beschluss vom 27.09.2013 - VK.2-04/13
1. Bei der vergaberechtlichen Einordnung typengemischter Verträge ist der jeweilige Wert der Einzelleistungen lediglich eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien.
2. Entscheidend ist, wo bei wertender Betrachtung nach dem Willen der Vertragsparteien der rechtliche und wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrags liegen soll (hier: Bauauftrag).
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VPRRS 2014, 0221
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2014 - Verg 28/13
1. Das Fordern von Verpflichtungserklärungen zu den ILO-Kernarbeitsnormen gemäß § 18 TVgG NRW als Nachweis der beruflichen (technischen) Leistungsfä-higkeit von Bietern verstößt ebenso gegen Vergaberecht, wie das Fordern als Nachweis zur persönlichen Lage eines Bieters. Die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen stellt keine allgemeine Anforderung an die Unternehmen dar.*)
2. Verpflichtungserklärungen zu den ILO-Kernarbeitsnormen gemäß § 18 TVgG-NRW können vom öffentlichen Auftraggeber als zusätzliche Anforderungen (Bedingungen) an die Auftragsausführung gemäß § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB verlangt.*)
3. Bei öffentlichen Lieferaufträgen (und Dienstleistungsaufträgen) liegen die Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB und von Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG für die Forderung der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen durch den öffentlichen Auftraggeber vor, weil sie den Prozess der Lieferung (oder Leistung) betreffen und einen sachlichen Zusammenhang zum Auftragsgegenstand aufweisen.*)
4. Beim Erlass des § 18 TVgG-NRW, hat der Landesgesetzgeber die Kompetenz-vorschriften des Grundgesetzes nicht verletzt.*)
5. Die Verpflichtungserklärung gemäß § 18 TVgG-NRW stellt, soweit sie im Hinblick auf Nachunternehmer verlangt wird, keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar.*)
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VPRRS 2014, 0215
Dienstleistungen
OLG München, Beschluss vom 30.01.2014 - Verg 10/13
Hat der Antragsteller nach der Erledigung der Hauptsache im Nachprüfungsverfahren nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten, ist vor der Herabsetzung der Gebühr zunächst diejenige Gebühr zu ermitteln, die sich ohne das erledigende Ereignis ergeben hätte.*)
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VPRRS 2014, 0197
Dienstleistungen
VK Berlin, Beschluss vom 27.02.2013 - VK-B1-42/12
1. Eine Rüge ist nur dann "unverzüglich", wenn sie ohne "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgt. Ein Unternehmen hat deshalb bereits im Vergabeverfahren erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Berücksichtigung der für Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit sobald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, als es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
2. Die Länge der Rügefrist hängt vor allem von der Schwierigkeit und Komplexität der zur Beurteilung stehenden vergaberechtlichen Fragen, von dem zur Abfassung des Rügeschreibens erforderlichen Zeitaufwand sowie von der Frage ab, ob der Antragsteller vor Ausspruch der Rüge auf Rechtsrat notwendig angewiesen ist oder nicht.
3. Ein Bieterschreiben ist nur dann als Rüge zu bewerten, wenn daraus hervorgeht, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als ein Verstoß angesehen wird und, dass der Bieter von der Vergabestelle erwartet und bei ihr erreichen will, dass der vermeintliche Verstoß behoben wird. Dabei ist die Darlegung des Vergabeverstoßes und die Aufforderung den Verstoß abzuändern, - auch bei wenig restriktiver Auslegung - unverzichtbarer Bestandteil der Rüge.
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VPRRS 2014, 0229
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2007 - VK-27/2007
1. Allein die Verbundfähigkeit eines Kanalsystems vermag grundsätzlich nicht die Bewertung zu rechtfertigen, dass Erneuerungsarbeiten an unterschiedlichen Kanalabschnitten eines Systems immer bereits als Teil einer Gesamtbaumaßnahme anzusehen sind. Vielmehr müssen weitere gewichtige Besonderheiten des jeweiligen Vergabeverfahrens hinzukommen, die eine solche Einschätzung zulassen.*)
2. Die Vergabekammer ist im Rahmen der Nachprüfung der Aufhebung eines Vergabeverfahrens bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Unternehmens auf dessen Antrag auch zur Feststellung der durch die Aufhebung eingetretenen Rechtsverletzung befugt, sofern eine Anordnung der Rückgängigmachung der Aufhebung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, wenn sich herausstellt, dass trotz des Vergabeverstoßes aufgrund des dem Auftraggeber zustehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Verfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 26 Nr. 1 VOB/A, jedoch ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Aufhebungsgrund vorliegt und es sich nicht um eine Scheinaufhebung des Verfahrens oder eine Aufhebung mit dem Zweck der Diskriminierung eines einzelnen Bieters handelt.*)
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VPRRS 2014, 0226
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.05.2013 - 2 VK 05/13
1. Das vollständige Fehlen einer eigenen Vergabeentscheidung des Auftraggebers führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.
2. Der Bieter kann sich nur dann auf eine unzulängliche Dokumentation berufen, wenn sie sich auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Angebot zwingend auszuschließen war.
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VPRRS 2014, 0223
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.01.2013 - 2 VK 02/13
1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Dasselbe gilt für Vergabefälle, in denen eine Bekanntmachung unterblieben ist, wobei auf die in den Vergabeunterlagen genannte Frist zur Angebotsabgabe abzustellen ist.
2. Aus einer Rüge muss deutlich zu entnehmen sein, dass es sich um eine Beanstandung des Vergabeverfahrens handelt. Es reicht nicht aus, wenn der Bieter lediglich auf seine Rechtsauffassung in Bezug auf das ehemalige oder fortbestehende Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und anderen Bietern hinweist, ohne einen deutlichen Bezug zu dem konkreten Vergabeverfahren herzustellen.
3. Es ist von jedem, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die zur Erstellung eines Angebotes oder Führung eines Unternehmens erforderlich sind, zu erwarten, dass er erkennt, wenn Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung, sondern erst in den Vergabeunterlagen benannt werden.
4. Wird ein Nachprüfungsantrag abgelehnt, ist auch kein Akteneinsichtsrecht zu gewähren.
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VPRRS 2014, 0207
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2014 - VK 1-33/13
1. Gemäß § 10 EG Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2012 endet im offenen Verfahren die Angebotsfrist, sobald der Verhandlungsleiter im Eröffnungstermin mit der Öffnung der Angebote beginnt. Die Festlegung unterschiedlicher Fristen für die Einreichung der Angebote und ihre Eröffnung widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und ist unzulässig.*)
2. Die Vergabestelle ist in jeder Phase der Ausschreibung berechtigt, von sich aus Vergabefehler zu beheben. Als adäquate Maßnahme kommt die Aufhebung als "ultima ratio" nur in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist.*)
3. Die Rückversetzung des Vergabeverfahrens ist nur dann rechtswidrig, wenn die Vergabestelle keinen in der Sache rechtfertigenden Grund für die Rückversetzung angeben kann und die Entscheidung über die Rückversetzung willkürlich getroffen wurde. Die Grundsätze für die Bestandskraft rechtswidriger Aufhebungen gelten entsprechend.*)
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VPRRS 2014, 0200
Bau & Immobilien
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2014 - 1 Verg 3/13
Bei nur nationaler, statt der gebotenen europaweiten Ausschreibung ist § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB anwendbar.*)
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VPRRS 2014, 0213
Ausbaugewerke
OLG Koblenz, Urteil vom 06.02.2014 - 1 U 906/13
1. Der öffentliche Auftraggeber ist einem Bieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Bieter dadurch entstanden ist, dass er bei einem nach Maßgabe der VOB/A durchgeführten Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise übergangen wurde und er bei rechtmäßiger Vergabeentscheidung den Zuschlag auf sein Angebot hätte erhalten müssen.
2. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehören in diesem Fall nicht nur die Kosten, die dem Bieter durch die Teilnahme am Vergabewettbewerb und die Erstellung des Angebots entstanden sind, sondern auch der entgangene Gewinn.
3. Behauptet der Bieter in substanziierter Weise, dass der erfolgreiche bzw. der besserplatzierte Bieter ein nicht den Vergabeunterlagen entsprechendes Produkt angeboten hat und dessen Angebot deshalb hätte ausgeschlossen werden müssen, kann der Auftraggeber dazu verpflichtet werden, Angebotsunterlagen anderer Bieter vorzulegen, wenn der Zuschlag bereits erteilt wurde und keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen vorliegen.
VPRRS 2014, 0651
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2014 - Verg W 2/14
1. Wird in den Vergabeunterlagen ein DC/AC-Wandler mit einem Wirkungsgrad von > 90% gefordert und wird ein Wandler mit dem Wirkungsgrad von 90% angeboten, genügt das Angebot nicht den Ausschreibungsbedingungen und ist auszuschließen.
2. Die Annahme eines Nebenangebotes setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Bieter eine eigenständige Lösung erarbeitet hat. Daran fehlt es, wenn die Änderung in einer Leistungsposition nicht auf einem von der Leistungsbeschreibung abweichenden technischen Lösungsansatz beruht.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist zur Nachforderung verpflichtet, wenn Erklärungen oder Nachweise ganz fehlen oder an formalen Mängeln, wie etwa an einer fehlenden Unterschrift, leiden. Eine Erklärung fehlt nicht, wenn diese - wie hier - mit einem anderen Inhalt als gefordert abgegeben wird und damit materiell unzureichend ist.
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VPRRS 2014, 0214
Bau & Immobilien
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2003 - 15 P 1/02
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, im Streitfall die Unterlagen (anonymisierte Angebote) aus einem abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren vorzulegen. Durch die Vorlage einer ausschreibungstypischen schlichten Aufstellung und Beschreibung von Leistungen nebst den zugehörigen Einheitspreisen werden "Betriebsgeheimnisse" offen gelegt, die Rückschlüsse auf wirklich wesentliche Betriebsinterna zulassen.
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VPRRS 2014, 0202
Bau & Immobilien
OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005 - Verg 1/2005
1. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme am Verhandlungsverfahren. Allerdings findet das Ermessen der Vergabestelle bei der Auswahl der Bewerber seine Grenzen im Diskriminierungs- und Willkürverbot.*)
2. Es genügt nicht, dass der Vergabevermerk erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werden.*)
3. Dokumentationsmängel können nicht dadurch behoben werden, dass der Auftraggeber die entsprechenden Angaben im Vergabenachprüfungsverfahren nachholt.*)
4. Der Vergabevermerk muss die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk gestellt werden. Dazu gehört neben dem Datum auch die Unterschrift des Ausstellers.*)
5. Es muss in den Vergabeakten dokumentiert sein, wann genau die Bewertungsmatrix festgelegt wurde. Es ist verfahrensfehlerhaft die Matrix erst nach Kenntnis der Bewerbungen zu erstellen.*)
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VPRRS 2014, 0201
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2011 - 11 Verg 2/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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