Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10936 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0181
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2014 - Verg 26/13
1. Ein Angebots-Wertungssystem, das auf dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots beruht, beim Unterkriterium der Leistung (Qualität) trotz einer Wertungsmatrix mit Wertungspunkten jedoch vorsieht: "100 Punkte erhält das Angebot mit der höchsten Wertungspunktzahl und null Punkte erhält das Angebot mit der niedrigsten Wertungspunktzahl", ist jedenfalls dann, wenn im Bieterwettbewerb lediglich zwei Angebote eingegangen sind, rechtlich ungeeignet, die Zuschlagsentscheidung zu begründen.*)
2. Indem die vom Angebot mit der niedrigsten Wertungspunktzahl erreichten Wertungspunkte "unter den Tisch fallen", missachtet der Auftraggeber die Selbstbindung an das von ihm bekannt gegebene Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots und die Gewichtung der Unterkriterien.*)

VPRRS 2014, 0180

VK Sachsen, Beschluss vom 04.09.2013 - 1/SVK/022-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)

VPRRS 2014, 0179

VK Köln, Beschluss vom 16.08.2013 - VK VOB 30/2013
Ein Nachprüfungsantrag, der mangels eines schlüssigen, aus sich heraus verständlichen Tatsachenvortrags keine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglicht, ist unzulässig.*)

IBRRS 2014, 0545

BGH, Beschluss vom 29.11.2013 - BLw 2/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0623

VK Bund, Beschluss vom 14.01.2014 - VK 2-118/13
1. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis und Technischer Wert im Verhältnis 90:10 verstößt nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 Abs. 5 GWB.
2. Der öffentlichen Auftraggeber ist verpflichtet, als unangemessen niedrig eingestufte Angebotspreise zu überprüfen. Einen Ermessensspielraum hat der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Falle nicht. Die Prüfpflicht des öffentlichen Auftraggebers setzt aber erst bei einem Preisabstand zum nächsthöheren Angebot von rund 20% ein.
3. Der Bieter hat etwaige Nebenangebote auf besonderer Anlage zu machen und als solche deutlich zu kennzeichnen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Haupt- und Nebenangebot zwar in denselben Aktenordner abgelegt werden, durch die Verwendung von Trennblättern aber sichergestellt ist, dass der Auftraggeber zweifelsfrei erkennen kann, welches das Nebenangebot ist.
4. Ein Vergaberechtsverstoß ist "erkennbar", wenn ein sorgfältig handelndes Unternehmen, das mit den wichtigsten Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe vertraut ist, den Vergabeverstoß ohne Hinzuziehung von Rechtsrat erkennen konnte. Der Verstoß muss sich durch bloße Lektüre der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit den Vergabeunterlagen ohne Weiteres erkennen lassen. Dabei ist der Bieter nicht verpflichtet, die Vergabeunterlagen auf etwaige Rechtsverstöße rechtlich zu überprüfen.
5. Eine Norm, aus der sich für den rechtlichen Laien unmissverständlich und zweifelsfrei ergibt, dass eine Gewichtung der Kriterien Preis zu Technischem Wert im Verhältnis 90:10 vergaberechtlich problematisch sein kann, gibt es nicht.

VPRRS 2014, 0176

VK Hessen, Beschluss vom 16.02.2010 - 69d-VK-59/2009
1. Zur Wirksamkeit und Berücksichtigungsfähigkeit von Rüge und/oder Vortrag im Nachprüfungsantrag ist ein Mindestmaß an Substantiierung notwendig; eine auf bloße Vermutungen und Spekulationen gestützte Sachdarstellung oder behauptete Rechtsverletzung ist unbeachtlich.*)
2. Vergaberechtsverstöße, die erst im Nachprüfungsverfahren bekannt werden, können sofort in das anhängige Verfahren eingebracht werden; einer vorherigen Rüge und Wartefrist bedarf es nicht (wie z.B. OLG Frankfurt, B. v. 08.12.2009 - 11 Verg 6/09).*)

VPRRS 2014, 0175

VK Südbayern, Beschluss vom 27.09.2012 - Z3-3-3194-1-33-06/12
1. § 19 EG Abs. 6 VOL/A hat abgesehen von den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen keine bieterschützende Wirkung.*)
2. Bei einem Preisunterschied zwischen dem Antragsteller und günstigeren Bietern von unter 10 %, liegt kein Angebot vor, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht.*)
3. Die Eignungsprüfung obliegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Die Vergabekammer beschränkt sich bei der Entscheidung von Nachprüfungsprüfungsanträgen auf die Überprüfung der Ermessensausübung nach der Ermessensfehlerlehre.*)
4. Vergleichbare Leistungen bedeutet nicht, dass sie im jedem Fall gleichartig sein müssen.*)

VPRRS 2014, 0174

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2014 - 1 Verg 14/13
1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.*)
2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.*)
3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.*)
VPRRS 2014, 0173

VK Köln, Beschluss vom 29.11.2013 - VK VOL 18/2013
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit ein Bieter den später im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Vergaberechtsverstoß zuvor gegenüber der Vergabestelle (überhaupt) nicht gerügt hat. *)

VPRRS 2014, 0171

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2013 - 21.VK-3194-49/13
Angebote müssen die Identität des Bieters erkennen lassen. Dabei ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat. Nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont ist hierbei zu beurteilen, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste oder durfte. Ein entscheidender Punkt bei der Auslegung ist, wer das Angebot unterschrieben hat.*)

VPRRS 2014, 0170

VK Thüringen, Beschluss vom 17.10.2002 - 216-4004.20-020/02-HBN
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0169

VK Thüringen, Beschluss vom 10.10.2002 - 216-4002.20-042/02-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0168

VK Thüringen, Beschluss vom 06.09.2002 - 216-4002.20-021/02-GRZ
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0167

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.10.2002 - 33-32571/07 VK MD 12/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0166

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2002 - 33-32571/07 VK 05/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0165

VK Köln, Beschluss vom 11.12.2013 - VK VOL 19/2013
1. Im Nachprüfungsverfahren darf der Antragsteller auf eine vom Antragsgegner geänderte Angebotswertung mit einer entsprechenden Änderung seines Sachantrags reagieren.*)
2. Ein Auftraggeber ist an die von ihm in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien gebunden.*)

VPRRS 2014, 0164

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2002 - 33-32571/07 VK 05/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0163

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.11.2002 - 2 VK 15/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0162

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.07.2003 - 203-VgK-13/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0161

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2003 - 203-VgK-14/2003
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0160

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2002 - VK-26/2002-L
1. Die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes kann auch bei einer Ingenieurfirma, die selbst Wettbewerbe nach den Verdingungsordnungen durchführt, nicht unterstellt werden.*)
2. Auch Planungsverfahren können nach den Regeln der VOL/A ausgeschrieben werden. Da die VOF nur das Verhandlungsverfahren kennt, muss aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vergabeart auch eine Notwendigkeit bestehen, etwa bei Planungsleistungen, ein solches durchzuführen. Wenn die Leistung überwiegend aus Bestandsaufnahmen, Analytik, Dokumentation, Überwachung besteht und die eigentliche planerische Leistung durch den Auftraggeber so vorstrukturiert ist, dass der Planer nur noch unter Anwendung seines Spezialwissens ein Leistungsprogramm abzuarbeiten hat, besteht kein Bedürfnis zur Durchführung eines VOF-Verfahrens, weil auch keine Notwendigkeit zur Konkretisierung der "Lösung" im Verhandlungswege besteht, sondern die Angebote ohne weiteres vergleichbar sind.*)
3. Wie in den Richtlinien vorgesehen kann sowohl die "Wirtschaftlichkeit" wie der niedrigste Preis (ohne das Hinzutreten eines weiteren Alibi- Kriteriums) zumindest im Bereich der VOL/A grundsätzlich beanstandungsfrei als Wertungsmethoden angewandt werden, soweit die jeweils gewählte Methode den zu erwartenden Angeboten diskriminierungsfrei gerecht wird. Die nationalen Vorschriften, insbesondere die grundlegende Vorschrift aus § 97 Abs. 5 GWB, sind insofern europarechtskonform auszulegen.*)

VPRRS 2014, 0159

VK Bremen, Beschluss vom 11.11.2002 - 810-VK 4/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0158

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.07.2003 - 6 Verg 11/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0157

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0156

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2003 - Verg 28/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0155

EuG, Urteil vom 26.02.2002 - Rs. T-169/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0154

VK Bund, Beschluss vom 15.07.2003 - VK 1-53/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0153

VK Bund, Beschluss vom 11.07.2003 - VK 2-40/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0152

VK Bund, Beschluss vom 22.05.2003 - VK 2-12/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0151

VK Thüringen, Beschluss vom 02.05.2013 - 250-4004-3070/2013-E-003-G
Erfüllen mehrerer Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden (VOF § 10 Abs. 3). Der Begriff "kann" spricht in diesem Zusammenhang nicht für ein dem Auftraggeber eingeräumtes Ermessen in der Entscheidung, ob er ein Losverfahren durchführt oder nicht. Die Vorschrift räumt dem Auftraggeber vielmehr die Möglichkeit ein, dann auch eine Entscheidung durch das Losverfahren herbeiführen zu können.

VPRRS 2014, 0150

VK Bund, Beschluss vom 11.11.2002 - VK 2-82/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0148

VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2003 - 120.3-3194.1-16-04/03
Antrag auf erneute Kostenfestsetzung gem. § 128 GWB mit verändertem Gegenstandswert*)

VPRRS 2014, 0147

VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2013 - 250-4002-391/2013-E-001-J
1. Die DEGES ist mit ihren Kernaufgaben, zu denen unter anderem auch die Aufgaben die Planung und der Bau von Bundesfernstraßen im Rahmen der Deutschen Einheit gehören, ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Der öffentliche Auftraggeber bestimmt, welche Leistung und - zumindest im vorliegenden Fall - welches Produkt (hier: DLS-Brandbekämpfungsanlage) er mit seinen weiteren Inhalten und den ausgewählten Eigenschaften zum Leistungsgegenstand ihrer Ausschreibung macht. Ob dieser Gegenstand der Ausschreibung als solcher geeignet und funktionsfähig ist, das mit ihm verfolgte Ziel erreichen zu können, entzieht sich einer Entscheidung oder auch nur einer Beurteilung durch die Vergabekammer.
3. Der Begriff der Erklärungen und Nachweise in § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist weit auszulegen. Er bezieht sich sowohl auf bieterbezogene Eigen- und Fremderklärungen als auch auf leistungsbezogene Angaben und Unterlagen.

VPRRS 2014, 0625

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2013 - VK 1-19/13
1. Wird das Zuschlagskriterium "Honorar" im Nachhinein lediglich durch ein Kommissionsmitglied gewertet, obwohl vorab verbindlich festgelegt wurde, dass dies durch alle Mitglieder geschehen soll, stellt dies einen Verstoß gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot dar.
2. Wird die Wertungsmatrix geändert, ist dies den Bietern so rechtzeitig bekannt zu machen, dass diese die Änderung vor Abgabe ihres Angebots berücksichtigen können.

VPRRS 2014, 0145

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.05.2004 - 320.VK-3194-12/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0144

VK Arnsberg, Beschluss vom 28.01.2004 - VK 2-30/2003
Ein Übermaß an Alternativpositionen - hier fehlerhaft als Bedarfspositionen bezeichnet - führt wegen der zugrundeliegenden Mängel der Planung zur Aufhebung der Ausschreibung.*)

VPRRS 2014, 0143

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-123/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0142

VK Bund, Beschluss vom 18.11.2003 - VK 2-110/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0141

VK Bund, Beschluss vom 17.09.2003 - VK 1-75/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0140

VK Bund, Beschluss vom 05.12.2013 - VK 2-106/13
1. Die SektVO regelt die Eignungsprüfung nur unvollständig. Nach § 20 Abs. 1 SektVO wählt der Auftragnehmer die Unternehmen anhand objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen. Der Auftraggeber darf somit jeden Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue verlangen, der durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.
2. Der öffentliche Auftraggeber muss im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach der SektVO bereits in der Bekanntmachung alle Eignungsnachweise aufführen. In den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber weder zusätzliche noch andere als die in der Bekanntmachung mitgeteilten Eignungskriterien fordern. Folglich dürfen in den Vergabeunterlagen die bekannt gemachten Eignungskriterien lediglich konkretisiert werden.
3. Erhebliche Preisschwankungen sind auf dem Markt für IT-Dienstleistungen branchenüblich. Liegt das Angebot eines Bieters preislich im Mittelfeld der abgegebenen Angeboten und oberhalb der Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber, indiziert das die grundsätzliche Angemessenheit des Preises indiziert.

VPRRS 2014, 0138

BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - X ZB 15/13
1. Ist in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden.*)
2. Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.*)
3. Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen.*)
4. Im offenen Verfahren ist die Vergabestelle nicht an die einmal bejahte Eignung eines Bieters gebunden; verneint sie dessen Eignung nachträglich, insbesondere erst, nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, kann dies lediglich Anlass geben, besonders kritisch zu prüfen, ob die Entscheidung die im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes öffentlicher Mittel gebotene Korrektur einer Fehleinschätzung darstellt oder von sachfremden Erwägungen getragen ist.*)
VPRRS 2014, 0137

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2003 - Verg 31/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0136

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 07-03/04
1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)
3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)
4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)
5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

VPRRS 2014, 0135

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 08-03/04
1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)
3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)
4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)
5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

VPRRS 2014, 0134

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 09-03/04
1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)
3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)
4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)
5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

VPRRS 2014, 0133

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 10-03/04
1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)
3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)
4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)
5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

VPRRS 2014, 0132

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 11-03/04
1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)
3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)
4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)
5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

VPRRS 2014, 0131

VK Südbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 12-03/04
1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB.*)
3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)
4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten. Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)
5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtlich eQualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird. Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt. Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

VPRRS 2014, 0130

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2006 - VK 2 LVwA LSA-02/06
Nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass diese Zahl auch unterschritten werden darf, wenn es an einer entsprechenden Anzahl von Bewerbern fehlt, die ihre Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 VOF nachgewiesen haben.

VPRRS 2014, 0129

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-40/13
1. Angebote sind mit dem Erklärungsinhalt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu werten.
2. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf, weil mit der Eintragungsvoraussetzung keine Erklärung seitens des Bieters, sondern ein objektives Datum in Bezug auf das Produkt gefordert wird.
3. Ist ein Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen, sind nachgereichte Bestätigungen unbeachtlich, wenn deren Vorlage nicht vom Auftraggeber nachgefordert wurde. Denn unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen bei einer VOL/A-Vergabe nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots.
