Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11048 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0430
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 30.09.2010 - VK 2-80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0647
Dienstleistungen
LG Bonn, Urteil vom 18.12.2013 - 1 O 465/12
1. Ein Verstoß gegen die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) hat die (Teil-)Nichtigkeit des vereinbarten Preises zu Folge. Das führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, sondern zu dessen Aufrechterhaltung mit dem zulässigen Höchstpreis.
2. Behauptet der Auftraggeber, dass die mit dem Auftragnehmer vereinbarten Preise über den im Verkehr üblichen Preisen liegen, muss er dies vollumfänglich darlegen und beweisen.
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VPRRS 2014, 0429
Vergabe
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2014 - VgK-13/2014
(Ohne amtlichen Leitdsatz)
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VPRRS 2014, 0419
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 17.12.2013 - Verg 15/13
1. Ist sich die Vergabestelle nicht sicher, wer ein Angebot abgegeben hat, muss sie vorrangig durch Auslegung ermitteln, wem das Angebot zuzurechnen ist. Ergibt sich aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung von Verkehrssitte und den konkreten Umständen des Einzelfalls eine eindeutige Zuordnung, ist das Angebot wertbar.
2. Bei einer Personenfirma ist der Vorname kein zwingender Bestandteil des Firmennamens. Gibt eine Personenfirma ein Angebot ab, muss deshalb auch im Vergabeverfahren der Vorname des Firmeninhabers nicht zusätzlich genannt werden.
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IBRRS 2014, 3753
Vergabe
BGH, Beschluss vom 25.04.2014 - BLw 5/13
a) Die Behörde darf die Genehmigung eines Vertrags über die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks auch dann nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagen, wenn sie den Vertrag, obwohl das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsrecht hätte ausgeübt werden können, entgegen § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen nicht vorgelegt hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Juli 1966 - V BLw 9/66, NJW 1966, 2310).*)
b) Die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem im Bieterverfahren ermittelten Preis ist - ungeachtet eines von einem Gutachter ermittelten niedrigeren innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts - nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu versagen, wenn um dieselbe Fläche konkurrierende Landwirte bereit sind, einen (annähernd) gleich hohen Preis zu zahlen.*)
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VPRRS 2014, 0422
Bau & Immobilien
LG Oldenburg, Urteil vom 18.06.2014 - 5 S 610/13
1. Hat der Bieter mit dem günstigsten Angebot keine faire Chance auf den Zuschlag, weil der Auftraggeber die Ausschreibung wegen einer (angeblichen) Überschreitung der Kostenschätzung aufgehoben und den Auftrag einem anderen, am Vergabeverfahren bislang nicht beteiligten Unternehmen "zugeschanzt" hat, kann dem Bieter ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.
2. Lässt sich für den Bieter erst nach Einsicht in die Kostenschätzung klären, ob diese zu beanstanden ist und sich daraus möglicherweise ein Schadensersatzanspruch ergibt, kann er Einsicht in die Unterlagen zur Kostenschätzung verlangen.
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VPRRS 2014, 0424
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2011 - 3 VK 7/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0423
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2011 - 3 VK 6/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0421
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2011 - 3 VK 06/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0420
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.11.2011 - 3 VK 07/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0417
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.05.2014 - VgK-13/2014
1. Das Verbot der Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse ist im Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 enthalten und damit weiterhin im Vergabeverfahren zu beachten.
2. Die Frage, ob ein vertraglich aufgebürdetes Wagnis ungewöhnlich und damit nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009 unzulässig oder unzumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der nachgefragten Leistung sowie unter Beachtung des Gesichtspunkt der Branchenüblichkeit zu klären.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, einen überhaupt nicht dokumentierten Wertungsabschnitt erneut oder gegebenenfalls erstmalig durchzuführen und dann zeitnah zu dokumentieren.
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VPRRS 2014, 0418
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.05.2014 - 21.VK-3194-08/14
1. Angebote mit mehrdeutigen Angaben führen zum Angebotsausschluss. Dies gilt auch im Bereich von Nachunternehmererklärungen.*)
2. Lässt ein Bieter die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen (§ 15 EG Abs. 2 VOB/A), so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. Die ASt kann eine nochmalige Aufforderung nicht aus § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A herleiten. Die Pflicht der Nachforderung des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A betrifft nur fehlende Erklärungen oder Nachweise, welche vom Auftraggeber zur Vorlage bis zur Angebotsabgabe gefordert worden sind.*)
3. Werden in der Wertungsphase konkrete Mengenfehler im Leistungsverzeichnis festgestellt, kann der Auftraggeber erwägen, die Ausschreibung aufzuheben. Fehler im Leistungsverzeichnis fallen in die Risikosphäre des Ausschreibenden und werden grundsätzlich nicht als rechtmäßiger Aufhebungsgrund nach § 17 EG VOB/A anerkannt. Bei einer Aufhebung ohne rechtmäßigen Aufhebungsgrund können die Bieter die Feststellung beantragen, dass sie durch die Aufhebung in ihren Rechten verletzt sind und Schadensersatz erheben. Eine Ausschreibung wegen Mengenfehler im Leistungsverzeichnis aufzuheben, liegt deshalb im Ermessen des Auftraggebers.*)
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VPRRS 2014, 0416
Dienstleistungen
LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2014 - 1 O 23/14
1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf förmlich aus, begründet er damit ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, aus dem grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen folgen kann.
2. Der Bieter ist in seinem Vertrauen auf ein vergaberechtskonformes Verfahren geschützt. Hierzu gehört die Einhaltung der Regeln der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung.
3. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist die Prüfung von Rechtsfragen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren, für die die Zivilgerichte zuständig sind. Die Gewährung von Primärrechtsschutz wird dabei durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gewährleistet.
4. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor, wenn der Bieter es versäumt hat, den Vergabeverstoß unverzüglich zu rügen.
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VPRRS 2014, 0414
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 27.05.2014 - VK 2-31/14
1. Eine vor Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens seriös vom Auftraggeber durchgeführte Schätzung des Auftragswerts wird nicht dadurch hinfällig oder im Nachhinein falsch, wenn die in der Folge und zeitlich nach der Schätzung eingereichten Angebote über dem Schätzpreis liegen.
2. Nimmt der Auftraggeber einen Auftragswert an, der nur relativ knapp unter dem für europaweite Vergaben einschlägigen Schwellenwert von 5 Mio. Euro liegt, muss er seine Schätzung und die dieser zugrunde liegenden Überlegungen umfassend dokumentieren.
3. Führt der Auftraggeber ein rein nationales Vergabeverfahren durch, ist ein Nachteil nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beteiligung am Wettbewerb möglich war und der Rechtsschutz durch die Nachprüfungsinstanzen gewährleistet ist. Ein Nachteil kann auch darin liegen, dass im Rahmen der Durchführung des Vergabeverfahrens Normen zur Anwendung kommen, die sich dem Bieter gegenüber als nachteilig im Vergleich zu den korrekterweise anzuwendenden Normen darstellen.
4. Inhaltlich unvollständige Erklärungen sind keiner Nachforderung nach § 19 Abs. 3 SektVO zugänglich. Bei Wirksamkeitsmängeln kommt allerdings eine Nachforderung in Betracht.
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VPRRS 2014, 0412
Dienstleistungen
VK Saarland, Beschluss vom 24.02.2014 - 3 VK 2/2013
1. Die Kostenentscheidung nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwarten gewesene Ausgang des Nachprüfungsverfahrens den Ausschlag gibt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der sie auch im Falle einer Sachentscheidung der Vergabekammer zu tragen gehabt hätte.*)
2. Es ist sachgerecht, davon abzusehen, alle in einer rechtlich schwierigen Sache für deren Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen nur wegen der Verteilung der Kosten noch weiter abzuhandeln.*)
3. Weiterer Vortrag im Anschluss an eine mündliche Verhandlung kann nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB unbeachtet bleiben, wenn den Beteiligten eine Ausschlussfrist für die Einreichung weiteren Sachvortrags gesetzt worden war, die mit Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der kein weiterer Schriftsatznachlass gewährt worden ist, wirksam wurde.*)
4. Auch wenn die Antragsgegnerin mit Ihrem Vorgehen nach der mündlichen Verhandlung vermeintlich und freiwillig einem hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerin nachgekommen ist, so muss dieser nicht unbedingt ursächlich für den vermeintlichen Erfolg gewesen sein, z. B. weil er nach Auffassung der Kammer schon mangels Zulässigkeit nicht zu dem angestrebten Erfolg hätte führen können.*)
5. Eine Heranziehung von § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB auf die Erstattung von notwendigen Aufwendungen ist ausgeschlossen.*)
6. Für einen prozessualen Erstattungsanspruch eines Beteiligten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens fehlt es im Falle der "anderweitigen Erledigung" an einer Anspruchsgrundlage im GWB.*)
7. Landesrechtliche Regelungen, die eine Überbürdung der notwendigen Auslagen vorsehen (z. B. § 80 Abs. 1 Satz 5 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz - siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Verg 1/08), sind nach der Neuregelung des § 128 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts nicht mehr anwendbar.*)
8. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.*)
9. Befangenheit setzt mehr als nur eine Zugehörigkeit des vermeintlich befangenen Kammermitglieds zur gleichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft - jedoch mit gänzlich anderem Zuständigkeitsbereich - voraus.*)
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VPRRS 2014, 0413
Dienstleistungen
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 27.02.2014 - Rs. C-574/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0410
Gesundheit
EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - Rs. C-574/12
Die Voraussetzung der "Kontrolle wie über eigene Dienststellen", die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellt worden ist, damit die Erteilung eines öffentlichen Auftrags als "In-House"-Geschäft gelten kann, ist nicht erfüllt und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge daher anwendbar, wenn der Auftragnehmer eine gemeinnützige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, zu deren Mitgliedern bei der Erteilung dieses Auftrags nicht nur Einrichtungen des öffentlichen Sektors, sondern auch private Sozialträger, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, zählen.*)
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VPRRS 2014, 0411
Dienstleistungen
VK Saarland, Beschluss vom 24.02.2014 - 3 VK 02/2013
1. Die Kostenentscheidung nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwarten gewesene Ausgang des Nachprüfungsverfahrens den Ausschlag gibt. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der sie auch im Falle einer Sachentscheidung der Vergabekammer zu tragen gehabt hätte.*)
2. Es ist sachgerecht, davon abzusehen, alle in einer rechtlich schwierigen Sache für deren Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen nur wegen der Verteilung der Kosten noch weiter abzuhandeln.*)
3. Weiterer Vortrag im Anschluss an eine mündliche Verhandlung kann nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GWB unbeachtet bleiben, wenn den Beteiligten eine Ausschlussfrist für die Einreichung weiteren Sachvortrags gesetzt worden war, die mit Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der kein weiterer Schriftsatznachlass gewährt worden ist, wirksam wurde.*)
4. Auch wenn die Antragsgegnerin mit Ihrem Vorgehen nach der mündlichen Verhandlung vermeintlich und freiwillig einem hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerin nachgekommen ist, so muss dieser nicht unbedingt ursächlich für den vermeintlichen Erfolg gewesen sein, z. B. weil er nach Auffassung der Kammer schon mangels Zulässigkeit nicht zu dem angestrebten Erfolg hätte führen können.*)
5. Eine Heranziehung von § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB auf die Erstattung von notwendigen Aufwendungen ist ausgeschlossen.*)
6. Für einen prozessualen Erstattungsanspruch eines Beteiligten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens fehlt es im Falle der „anderweitigen Erledigung“ an einer Anspruchsgrundlage im GWB.*)
7. Landesrechtliche Regelungen, die eine Überbürdung der notwendigen Auslagen vorsehen (z. B. § 80 Abs. 1 Satz 5 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz - siehe Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Verg 1/08), sind nach der Neuregelung des § 128 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts nicht mehr anwendbar.*)
8. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.*)
9. Befangenheit setzt mehr als nur eine Zugehörigkeit des vermeintlich befangenen Kammermitglieds zur gleichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft - jedoch mit gänzlich anderem Zuständigkeitsbereich - voraus.*)
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VPRRS 2014, 0694
Bau & Immobilien
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12
Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairen Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen.*)
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VPRRS 2014, 0401
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 27.05.2014 - Z3-3-3194-1-10-03/14
1. Die Baustellengemeinkosten können dann in die Baustelleneinrichtung eingerechnet werden, wenn die Auslegung des Leistungsverzeichnisses dies zulässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Position "Baustelle einrichten" auch die Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte und Einrichtungen umfasst.*)
2. Besteht keine eindeutige anderweitige Kalkulationsvorgabe in den Vergabeunterlagen darf ein Bieter in diesem Fall auch die Lohnkosten des Baustellenleiters in die Baustelleneinrichtung einkalkulieren.*)
3. Wenn die Lohnkosten des Baustellenleiters in die Baustelleneinrichtung einkalkuliert werden können, können dort auch Lohnanteile untergeordneter Positionen einbezogen werden, die vom Baustellenleiter miterledigt werden, außer es besteht eine eindeutige anderweitige Kalkulationsvorgabe.*)
4. Der Ausschluss eines Bieter aufgrund des Vorwurfs der Mischkalkulation bei beliebigen Minimalpositionen seines Angebots ist mit Zurückhaltung vorzunehmen, da es dem Auftraggeber so offen stünde jeden missliebigen Bieter mit diesem Argument auszuschalten (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 10/06).*)
5. Bei der Frage, ob der vom Bieter angebotene Leistungsumfang demjenigen der Leistungsbeschreibung entspricht, dürfen auch nachträgliche Erläuterungen des Bieters dar-über, wie er sein Angebot im Zeitpunkt seiner Abgabe verstanden wissen wollte, und welchen Inhalt er ihm tatsächlich beimaß, nicht unberücksichtigt bleiben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 53/06).*)
6. Kann auch in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Vergabestelle herangezogenen zwingenden Ausschlussgrunds vorliegen, ist der Ausschluss des Angebots vergaberechtswidrig. Die Vergabestelle trägt die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines zwingenden Ausschlussgrunds.*)
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VPRRS 2014, 0400
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 19.05.2014 - Z3-3-3194-1-08-03/14
1. Zur Erfüllung der Rügeobliegenheit des Bieters muss dieser den Vergabeverstoß und die Aufforderung an den öffentlichen Auftraggeber, den Verstoß abzuändern, konkret darlegen. Beide Tatsachenvorträge sind unverzichtbare Bestandteile der Rüge. An die Pflicht zur Substantiierung sind aber keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Dabei ist immer auch zu beachten, welchen Kenntnisstand der rügende Bieter haben kann. Eine Rüge ist schon dann ausreichend substantiiert, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*)
2. Zumindest für einen Bieter mit erheblichem technischem Sachverstand und guter Marktkenntnis ist eine verdeckte Produktvorgabe in den Vergabeunterlagen erkennbar und daher gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB zu rügen.*)
3. Eine Rechtsverletzung aufgrund der Wertung von Qualitätskriterien scheidet dann aus, wenn der Bieter selbst bei unterstellter Bestbewertung in den Qualitätskriterien nicht für den Zuschlag in Frage käme.*)
4. Ob ein Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
5. Bei der Lieferung von individuell angepassten Geräten ergibt sich aus der Produktbezeichnung allein nicht automatisch eine Abweichung von den Vorgaben der Vergabeunterlagen.*)
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VPRRS 2014, 0399
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 28.05.2014 - VK 2-35/14
1. Zur Frage, wann eine Ausschreibung gegen das Verbot der Doppelvergabe eines Rahmenvertrags verstößt.
2. Der Auftraggeber des Vergabeverfahrens ist einer der Verfahrensbeteiligten und als solcher der im Vergabenachprüfungsverfahren zu benennende Antragsgegner. Auch wenn ausweislich der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ein Dritter als Vergabestelle für den Auftraggeber benannt wird, ist der Nachprüfungsantrag gegen den Auftraggeber zu richten. Die Vergabestelle ist nicht am Nachprüfungsverfahren beteiligt.
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VPRRS 2014, 0409
Bau & Immobilien
BGH, Beschluss vom 12.03.2003 - X ZR 50/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0408
Ausbaugewerke
VK Bund, Beschluss vom 14.08.2003 - VK 2-62/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0407
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Nordbayern, Beschluss vom 17.12.1999 - 320.VK-3194-23/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0406
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2004 - Verg 10/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0405
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2009 - VK 1-176/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0403
Vergabe
OLG München, Beschluss vom 11.01.2010 - Verg 09/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0402
Vergabe
OLG München, Beschluss vom 11.01.2010 - Verg 9/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0390
Bau & Immobilien
OLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 Verg 4/13
1. Eine durch Staatsvertrag zwischen mehreren Bundesländern gegründete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, zu deren Zwecken es gehört, die ordnungsrechtliche Aufgabe eines ausreichenden Glücksspielangebots durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) wahrzunehmen, ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, wenn sie die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken nicht selbst trägt.
2. In der Phase zwischen Angebotsabgabefrist und Zuschlag sind Verhandlungen über Änderungen des Angebots unzulässig. Von diesem Nachverhandlungsverbot sind namentlich die wesentlichen Elemente des Angebots - die künftigen Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und der Preis - umfasst.
3. Wird ein Angebot von einer Bietergemeinschaft eingereicht, führt ein identitätsändernder Wechsel im Mitgliederbestand der Bietergemeinschaft zum zwingenden Ausschluss von dem Vergabeverfahren.
VPRRS 2014, 0398
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2009 - VK 2-44/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0396
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2014 - 1/SVK/011-14
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist nicht von vorne herein als unzulässig anzusehen, sondern nur dann wettbewerbswidrig, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft auf nicht auf einer zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung basiert. Erweist sich die unternehmerische Entscheidung gegen eine Alleinbewerbung als vernünftig und nachvollziehbar, ist bereits von der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft auszugehen.
2. Die Vorschrift des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012, wonach fehlende Erklärungen oder Nachweise vom Auftraggeber nachgefordert werden, ist nicht nur dann einschlägig, wenn eine Erklärung oder ein Nachweis überhaupt nicht eingereicht wird, sondern ermöglicht es auch, inhaltliche Unzulänglichkeiten aufzugreifen, die in ihrer Qualität einem formellen Mangel gleichkommen.
3. Die Fachkunde eines Bieters wird durch die personelle Ausstattung geprägt und beruht auf den Erfahrungen und Kenntnissen der Mitarbeiter. Woher diese Kenntnisse stammen, ist unerheblich. Deshalb können Mitarbeiter ihre Kenntnisse und Erfahrungen auch bei anderen Unternehmen erworben haben.
VPRRS 2014, 0394
Bau & Immobilien
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 8 B 28.13
1. Im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern gilt das rechtsstaatliche Willkürverbot, das sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Der Zuwendungsbehörde ist es deshalb nicht gestattet, ohne sachlichen Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis, der zufolge Zuwendungsanträge bei festgestellten Vergaberechtsverstößen abgelehnt werden, abzuweichen.
2. Die Frage, welche Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Schwere eines Vergabeverstoßes stellt, damit er zur Ablehnung einer Zuwendung führen kann, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
3. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht begründet einen schweren, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beeinträchtigenden Vergabemangel.
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VPRRS 2014, 0393
Bau & Immobilien
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 8 B 27.13
1. Im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern gilt das rechtsstaatliche Willkürverbot, das sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Der Zuwendungsbehörde ist es deshalb nicht gestattet, ohne sachlichen Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis, der zufolge Zuwendungsanträge bei festgestellten Vergaberechtsverstößen abgelehnt werden, abzuweichen.
2. Die Frage, welche Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Schwere eines Vergabeverstoßes stellt, damit er zur Ablehnung einer Zuwendung führen kann, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
3. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht begründet einen schweren, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beeinträchtigenden Vergabemangel.
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VPRRS 2014, 0637
Bau & Immobilien
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 8 B 26.13
1. Im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern gilt das rechtsstaatliche Willkürverbot, das sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Der Zuwendungsbehörde ist es deshalb nicht gestattet, ohne sachlichen Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis, der zufolge Zuwendungsanträge bei festgestellten Vergaberechtsverstößen abgelehnt werden, abzuweichen.
2. Die Frage, welche Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Schwere eines Vergabeverstoßes stellt, damit er zur Ablehnung einer Zuwendung führen kann, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
3. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht begründet einen schweren, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beeinträchtigenden Vergabemangel.
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VPRRS 2014, 0391
Bau & Immobilien
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 8 B 29.13
1. Im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern gilt das rechtsstaatliche Willkürverbot, das sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Der Zuwendungsbehörde ist es deshalb nicht gestattet, ohne sachlichen Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis, der zufolge Zuwendungsanträge bei festgestellten Vergaberechtsverstößen abgelehnt werden, abzuweichen.
2. Die Frage, welche Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Schwere eines Vergabeverstoßes stellt, damit er zur Ablehnung einer Zuwendung führen kann, lässt sich nicht abstrakt beantworten.
3. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht begründet einen schweren, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beeinträchtigenden Vergabemangel.
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VPRRS 2014, 0395
Vergabe
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 30.01.2014 - Rs. C-557/12
Die Art. 85 E(W)G-Vertrag und 81 EG stehen einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegen, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen im Windschatten der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgelegt hat, als dies ansonsten unter Wettbewerbsbedingungen zu erwarten gewesen wäre.*)
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VPRRS 2014, 0388
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2013 - Verg 39/11
1. Ein Vertrag zwischen einem Kreis und einer kreisangehörigen Gemeinde über die Übertragung von Gebäude- und Glasreinigung an Büro-, Verwaltungs- und Schulgebäuden ist ungeachtet seiner öffentlich-rechtlichen Qualifikation ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag anzusehen. Der Umstand, dass die Gemeinde für ihre Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben entschädigt werden soll, nimmt dem Auftrag nicht die Entgeltlichkeit.
2. Ein Vertrag fällt selbst dann nicht aus dem Begriff des öffentlichen Auftrags heraus, wenn die darin vorgesehene Vergütung auf einen Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der Dienstleistung entstehen.
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VPRRS 2014, 0385
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.02.2014 - VgK-01/2014
Die Frage des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre kann nicht Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sein, weil das eigenwirtschaftliche Verfahren kein öffentlicher Auftrag ist.
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VPRRS 2014, 0584
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 20.03.2014 - 16 VK 1/14
1. Die Formulierung in einem Leistungsverzeichnis, wonach schadstoffbelasteter Boden zu baggern, zu fördern und zu verbringen ist, muss ein durchschnittlicher Bieter dahingehend verstehen, dass auch die erforderlichen Entsorgungskosten in die Einheitspreise einzukalkulieren sind.
2. Bietet das Leistungsverzeichnis keine hinreichend sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Kalkulation, ist es dem Bieter grundsätzlich zuzumuten, beim Auftraggeber entsprechende Rückfragen zu stellen.
3. Die SektVO enthält zwar keine besonderen Regelungen für Fragefristen. Dessen ungeachtet kann der öffentliche Auftraggeber auch in einem Vergabeverfahren nach der SektVO mit der Bekanntmachung eine derartige Frist setzen.
4. Nimmt eine Bietergemeinschaft (BIEGE) an einem Vergabeverfahren teil, muss ein erkannter Vergaberechtsverstoß von sämtlichen BIEGE-Mitgliedern gerügt werden. Ermächtigt die BIEGE einzelne Mitglieder nicht zur Rüge oder wird diese Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt, stellt die Geltendmachung der Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten durch ein einzelnes BIEGE-Mitglied keine ordnungsgemäße Rüge dar.
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VPRRS 2014, 0383
Bau & Immobilien
VK Bremen, Beschluss vom 20.03.2014 - 16-VK 1/14
1. Die Formulierung in einem Leistungsverzeichnis, wonach schadstoffbelasteter Boden zu baggern, zu fördern und zu verbringen ist, muss ein durchschnittlicher Bieter dahingehend verstehen, dass auch die erforderlichen Entsorgungskosten in die Einheitspreise einzukalkulieren sind.
2. Bietet das Leistungsverzeichnis keine hinreichend sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Kalkulation, ist es dem Bieter grundsätzlich zuzumuten, beim Auftraggeber entsprechende Rückfragen zu stellen.
3. Die SektVO enthält zwar keine besonderen Regelungen für Fragefristen. Dessen ungeachtet kann der öffentliche Auftraggeber auch in einem Vergabeverfahren nach der SektVO mit der Bekanntmachung eine derartige Frist setzen.
4. Nimmt eine Bietergemeinschaft (BIEGE) an einem Vergabeverfahren teil, muss ein erkannter Vergaberechtsverstoß von sämtlichen BIEGE-Mitgliedern gerügt werden. Ermächtigt die BIEGE einzelne Mitglieder nicht zur Rüge oder wird diese Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt, stellt die Geltendmachung der Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten durch ein einzelnes BIEGE-Mitglied keine ordnungsgemäße Rüge dar.
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VPRRS 2014, 0382
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 2-33/14
1. Auch ein öffentlicher Auftraggeber ist entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie grundsätzlich frei, seinen Bedarf festzulegen und autonom zu definieren; die bloße Tatsache, dass es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, ändert hieran nichts.
2. Das Vergaberecht regelt nicht das "Was" der Beschaffung, sondern vielmehr das "Wie", konkret nämlich das Verfahren, in dem ein Vertragspartner für den unabhängig von vergaberechtlichen Bindungen festgelegten Beschaffungsbedarf ausgewählt wird.
3. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers ist allerdings nicht grenzenlos. So ist er gehalten, die Leistung grundsätzlich produktneutral auszuschreiben. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt objektiv auftrags- oder sachbezogen ist und der Auftraggeber seine Entscheidung nachvollziehbar begründet.
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VPRRS 2014, 0381
Dienstleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 09.04.2014 - VK 2/14
Die Befristung von Interimsverträgen auf kleinstmögliche Laufzeiten zur Erhöhung des Prozessrisikos potentieller Bieter ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der notwendige Interimsbedarf abschätzbar ist.*)
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VPRRS 2014, 0371
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 07.11.2013 - VK 1-93/13
1. Verlangt der Auftraggeber, dass ein herzustellendes Produkt bis spätestens Ende Juni 2014 an ihn zu liefern ist und weicht der Bieter von dieser Vorgabe ab, indem er eine Lieferung bis zur 29. Kalenderwoche 2014, also Mitte Juli, anbietet, ist das Angebot wegen Änderungen an den Vertragsunterlagen auszuschließen.
2. Fordert der Auftraggeber die Abgabe einer bestimmten Erklärung und droht er für der Fall der Nichtvorlage den Angebotsausschluss an, ist für die Bieter hinreichend deutlich erkennbar, dass es sich hierbei um eine Angabe handelt, die angebots- und wertungsrelevant ist. Denn es gibt keine eigene Kategorie von verlangten Erklärungen, die für die Vergabe irrelevant sind.
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VPRRS 2014, 0366
Rabattvereinbarungen
VK Bund, Beschluss vom 20.02.2014 - VK 1-4/14
1. Ein "Zulassungsverfahren", nach dem der Auftraggeber einen Rabattvertrag mit jedem pharmazeutischen Unternehmen abschließt, das ein bestimmtes Produkt anbietet und die Vertragsbedingungen des Auftraggebers akzeptiert, ist vergaberechtswidrig.
2. Eine freihändige Vergabe ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags, wenn es an (irgend-)einer Bekanntmachung fehlt. Ein Vertrag, der auf Grundlage einer fehlerhaften Bekanntmachung geschlossen wurde, ist dagegen wirksam.
3. Macht der Bieter geltend, durch das vom Auftraggeber zum Vertragsabschluss gewählte Verfahren vergaberechtswidrig an der Abgabe eines chancenreichen Angebots gehindert worden zu sein, wird das Auftragsinteresse des Bieters bereits durch dessen Rüge und den gestellten Nachprüfungsantrag belegt.
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VPRRS 2014, 0374
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 29.01.2014 - 1/SVK/041-13
1. Ein Begleitschreiben zum Angebot ist regelmäßig als Bestandteil des Angebotes zu werten. Sofern das Begleitschreiben angebotsrelevante Inhalte wie Angebotspreis, Lieferfristen, oder auch Allgemeine Geschäftsbedingungen umfasst, muss die Vergabestelle diese Erklärungen, sei es zugunsten oder zuungunsten des Bieters, berücksichtigen.*)
2. Ist dem Begleitschreiben ein Hinweis auf die Unmöglichkeit der Erfüllung der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zu entnehmen, führt diese Einschränkung der angebotenen Leistung zum zwingenden Ausschluss wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen.*)
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VPRRS 2014, 0368
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 16.01.2014 - VK 1-119/13
1. Auch wenn es den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft möglich ist, ein eigenes Angebot abzugeben, bedeutet das nicht, dass eine aus derartigen Unternehmen zusammengesetzte Bietergemeinschaft zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine Abrede zwischen zwei potentiellen Wettbewerber wettbewerbswidrig ist, sind auch die Auswirkungen der Abrede auf den Markt und die dort herrschenden Wettbewerbsverhältnisse zu berücksichtigen.
2. Ist die Bildung einer Bietergemeinschaft im Ergebnis wettbewerbsfördernd, weil erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft die beteiligten Unternehmen in die Lage versetzt, sich mit einem erfolgsversprechenden Angebot an der Ausschreibung zu beteiligen, ist ein Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtswidrig.
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VPRRS 2014, 0367
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 16.01.2014 - VK 1-117/13
1. Auch wenn es den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft möglich ist, ein eigenes Angebot abzugeben, bedeutet das nicht, dass eine aus derartigen Unternehmen zusammengesetzte Bietergemeinschaft zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob eine Abrede zwischen zwei potentiellen Wettbewerber wettbewerbswidrig ist, sind auch die Auswirkungen der Abrede auf den Markt und die dort herrschenden Wettbewerbsverhältnisse zu berücksichtigen.
2. Ist die Bildung einer Bietergemeinschaft im Ergebnis wettbewerbsfördernd, weil erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft die beteiligten Unternehmen in die Lage versetzt, sich mit einem erfolgsversprechenden Angebot an der Ausschreibung zu beteiligen, ist ein Ausschluss vom Vergabeverfahren nicht zulässig.
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VPRRS 2014, 0370
Planungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2013 - VK 1-97/13
1. Der Maßstab für die Eignungsprüfung im Teilnahmewettbewerb ergibt sich allein aus der Bekanntmachung. Die Wertung der Teilnahmebedingungen darf daher nur unter Berücksichtigung des Bekanntmachungstextes erfolgen.
2. Eine Beschränkung der Referenzenanzahl auf maximal drei Referenzen ist unzulässig.
3. Verlangt der Auftraggeber "eine Angabe von max. 3 Referenzobjekten (...) im Bau vergleichbarer Planungs- und Bauleistungen mit einer Mindestbausumme von 3 Mio. Euro und den Nachweis erbrachter Planungsleistungen in außereuropäischen Regionen", kann der Bieter auch eine Referenz einreichen, die alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt.
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VPRRS 2014, 0379
Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 22.07.1999 - KZR 48/97
Zur Frage der Marktabgrenzung bei einer auf wenige Interessenten beschränkten Ausschreibung eines Grundstücks.*)
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