Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11173 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
VPRRS 2015, 0148
Waren/Güter
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2015 - 2 VK LSA 1/15
1. Es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, seinen Beschaffungsbedarf festzulegen. Diese Entscheidung ist dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert. Gleichwohl hat der Auftraggeber die Festlegung des Beschaffungsbedarfs nachvollziehbar und plausibel zu begründen, soweit es hierdurch zu einer erheblichen Einschränkung des potenziellen Teilnehmerkreises kommt.*)
2. Der Auftraggeber ist bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands nicht gehalten, andere in Betracht kommende Lösungen zur Erfüllung der Aufgaben zu prüfen und auszuschließen. Der Prozess der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs würde zu sehr verrechtlicht und es würde in die Kompetenzen des Auftraggebers zu sehr eingegriffen.*)
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VPRRS 2015, 0147
Rabattvereinbarungen
VK Bund, Beschluss vom 16.03.2015 - VK 2-7/15
1. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind in ausreichendem Maße die patentrechtliche Ausgangs- und damit die zukünftige Substitutionssituation bei der Vertragsdurchführung, die unmittelbar Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit der Angebote hat, zu berücksichtigen.
2. Im Einzelfall könnte auch eine patentrechtliche Vorfrage im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens mitentschieden werden.
3. Auch wenn bei Rahmenvereinbarungen die Grundsätze zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt gelten, muss das zu erwartende Auftragsvolumen so genau wie möglich bekannt gegeben werden.
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VPRRS 2015, 0146
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 25.03.2015 - VK 2-23/15
1. Wird in einem Verhandlungsverfahren für das finale Angebot keine Angebotsfrist im Sinne eines Eröffnungstermins bekannt gegeben, sondern vielmehr eine (bloße) Angebotsfrist bestimmt, führt deren Nichteinhaltung durch die verspätete Absendung nach Mitternacht zum Ausschluss des Angebots.
2. Ein als eingescanntes PDF-Dokument abgegebenes und nicht unterschriebenes Angebot ist zwingend auszuschließen.
3. Sind allein in Deutschland vier Unternehmen grundsätzlich in der Lage, Produkte zu liefern, die den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, und soll dies darüber hinaus einer Reihe italienischer Hersteller möglich sein, liegt keine Bevorzugung eines bestimmten Systems/Unternehmens vor.
VPRRS 2015, 0141
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 29.01.2015 - VK 2-117/14
1. Dem Auftraggeber steht bei der Definition des Beschaffungsbedarfs eine nur eingeschränkt überprüfbare Bestimmungsfreiheit zu. Grundsätzlich kann er allein entscheiden, was er beschaffen möchte. Eine Zuschneidung auf bestimmte Produkte jedoch nur dann zulässig, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
2. Leistungsbeschreibungen sind so klar und eindeutig abzufassen, dass alle Bieter sie notwendig in einem gleichen Sinn verstehen müssen. Ziel des § 8 EG Abs. 1 VOL/A ist es zu gewährleisten, dass die Angebote aller Bieter vergleichbar sind, was wiederum unabdingbare Voraussetzung für eine faire und transparente Entscheidung über den Zuschlag ist.
3. Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber im Laufe des Vergabeverfahrens anlässlich von Bieterfragen seine Anforderungen mehrfach ändern muss, lässt sich in der Regel keine Intransparenz ableiten.
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VPRRS 2015, 0143
Straßenbau und Infrastruktur
VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2015 - 20 K 6764/13
1. Eine gegenüber einem Bieter ausgesprochene Vergabesperre kann als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein. In diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
2. Die VOB/A enthält keine Vorschrift, die als Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss eines Bieters durch Verwaltungsakt herangezogen werden kann.
3. Im sog. Unterschwellenbereich sind Vergabesperren als "privatrechtliche Willensbekundung" anzusehen, die in materieller Hinsicht dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind.
4. Der Einbau von fehlerhaftem (hier: kontaminiertem) Material kann einem Bieter nur dann als eine "schwere Verfehlung" vorgeworfen werden, wenn er wusste oder hätte wissen können, dass das von ihm verbaute Material mangelhaft ist. Denn eine "schwere Verfehlung" setzt ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Bieters voraus.
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VPRRS 2015, 0136
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Südbayern, Beschluss vom 11.03.2015 - Z3-3-3194-1-65-12/14
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachprüfungsinstanzen bestimmt sich nach den allgemeinen Prozessgrundsätzen. Das Vergabeverfahren ist dem Zivilrecht zugeordnet. Als Rechtsgrundlage für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit kann damit auf die Regelungen des EuGVVO (VO (EG) Nr. 44/2001 bzw. VO (EU) Nr. 1215/2012) zurückgegriffen werden (Anschluss an OLG München, 12.05.2011 - Verg 26/10, IBRRS 2011, 1866). Dies gilt nicht nur für die Vergabesenate, sondern auch für die Vergabekammern.*)
2. Die rechtliche Ausgestaltung der deutschen Vergabekammern, insbesondere § 114 Abs. 3 Satz 1 GWB darf nicht zu einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des effektiven Rechtsschutzes der Bieter führen.*)
3. Der richtige Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren bestimmt sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen (Anschluss an OLG München, 31.05.2012 - Verg 4/12, IBRRS 2013, 1047).*)
4. Ein mehrdeutiges Angebot, das gerade wegen seiner Mehrdeutigkeit auch gegen Vorgaben der Vergabeunterlagen verstößt und keine eindeutige Auslegung zulässt, kann weder durch Angebotsaufklärung noch durch Nachforderung geheilt werden, es ist zwingend auszuschließen.*)
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VPRRS 2015, 0142
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 02.02.2015 - Verg 15/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2015, 0135
Bewachungsleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 12.02.2015 - Z3-3-3194-1-58-12/14
1. Die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes und der Modalitäten der Auftragsdurchführung ist nicht schrankenlos. Sie wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.*)
2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.*)
3. Die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers bzgl. des Auftragsgegenstands und der Modalitäten der Auftragsdurchführung werden durch die Grundrechte Dritter begrenzt.*)
4. Eine Verpflichtung der Bieter, in arbeitsrechtlich unzulässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitarbeitern oder Bewerbern einzugreifen, die beim Bieter für die ausgeschriebene Dienstleistung vorgesehen sind, kann durch den öffentlichen Auftraggeber nicht begründet werden.*)
5. Verdachtsunabhängige Drogenscreenings von Bewerbern sind nur dann zulässig, wenn sich aus den Besonderheiten des zu begründenden Arbeitsverhältnisses ergibt, dass die Arbeitsausübung durch unter Drogeneinfluss stehende Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen verhindert werden muss.*)
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VPRRS 2015, 0138
IT
EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - Rs. C-278/14
Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese Richtlinie fällt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind.*)
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VPRRS 2015, 0134
Planungsleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 17.03.2015 - Z3-3-3194-1-56-12/14
Ein neu gegründetes Unternehmen (hier: Architekturbüro) kann sich auf (Büro-) Referenzen eines Vorgängerbüros berufen, soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in dem neu gegründeten Unternehmen, die für die Ausführung des strittigen Auftrag vorgesehen sind, festgestellt werden kann.*)
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VPRRS 2015, 0130
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2014 - 1 VK 51/14
1. Ob ein Auftraggeber bei der Festlegung der Zuschlagskriterien von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen ist, ist anhand der Vorschriften des § 97 Abs.1, 4 und 7 GWB bzw. der § 19 Abs. 8 und 9 sowie § 24 EG VOL/A zu prüfen. Entscheidend ist, ob aus verständiger Sicht der Vergabestelle ein berechtigtes Interesse an den in der Ausschreibung aufgestellten Forderungen (hier: zwingend mindestens zehn Referenzschreiben) besteht, so dass diese als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheinen und den Bieterwettbewerb nicht unnötig einschränken.*)
2. In der Dokumentation sind die Gründe so dezidiert festzuhalten, dass auch einem Außenstehenden deutlich erkennbar und nachvollziehbar wird, aufgrund welcher Erwägungen die Zuschlagskriterien formuliert worden sind.*)
3. Als Zuschlagskriterien sind Kriterien ausgeschlossen, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen. Dabei handelt es sich bei der Erfahrung um einen klassischen Aspekt der persönlichen Eignung des jeweiligen Bieters. Persönlichkeitsbezogene Zuschlagskriterien ohne Auftragsbezug sind ebenso unzulässig wie Zuschlagskriterien, die projektbezogene oder noch nicht im Rahmen der allgemeinen Eignungsprüfung "verbrauchte" Eignungskriterien heranziehen.*)
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VPRRS 2015, 0128
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2014 - 3 VK LSA 82/14
1. Deckt der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung Rechen- und Übertragungsfehler auf, muss er diese berichtigen und die Angebotssumme entsprechend korrigieren.
2. Die Korrektur von Rechen- und Übertragungsfehler führt nicht zu einem Ausschluss des betreffenden Angebots. Es verbleibt vielmehr mit der vom Auftraggeber berichtigten Angebotssumme in der Wertung. Verhandlungen mit dem Bieter über die Änderung seiner Preise finden in diesem Fall nicht statt.
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VPRRS 2015, 0127
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2014 - 3 VK LSA 81/14
1. Können die Bieter bei der Angebotserstellung selbst über Inhalt und Umfang der Geräteliste sowie der für erforderlich gehaltenen Wartungsarbeiten entscheiden, so dass alle Angebote unterschiedliche Gerätelisten aufweisen können, sind die eingereichten Angebote nicht vergleichbar.
2. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung sowie der Prüfung und Wertung der Angebote hat der Auftraggeber seine Entscheidungen und Ermessenserwägungen ausreichend zu dokumentieren.
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VPRRS 2015, 0133
Dienstleistungen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2015 - 15 Verg 9/14
1. Erklären die Beteiligten das Nachprüfungs- und das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt, ist der im Nachprüfungsverfahren ergangene Beschluss der Vergabekammer gegenstandslos; gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB bzw. §§ 120 Abs. 2, 78 Satz 1 GWB ist unter Ausübung billigen Ermessens über die Kosten des Nachprüfungs- und des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens finden die zu § 91a ZPO entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung.
3. Ist nach summarischer Beurteilung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes die sofortige Beschwerde möglicherweise teilweise begründet und hängt die Frage der Begründetheit indes von einer aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands nicht belastbar zu beantwortenden Tatsachen- bzw. von einer schwierigen, im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu entscheidenden Rechtsfrage ab, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.
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VPRRS 2015, 0132
Straßenbau und Infrastruktur
OLG München, Beschluss vom 09.04.2015 - Verg 1/15
1. Die einheitliche Vergabe eines Auftrags verstößt nicht gegen Gebot der Bildung von Fachlosen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Die Frage, ob Fachlose zu bilden sind, ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten.
3. Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzwand sind geeignet, ein Fachlos zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und gleichzeitig sind diese Arbeiten nicht untrennbar mit anderen verflochten.
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VPRRS 2015, 0126
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2014 - 3 VK LSA 100/14
Mengenansätze in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses sind Umstände, die Auswirkungen auf die Preise haben. Ein Leistungsverzeichnis verstößt deshalb gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, die zu erwartenden Mengen der einzelnen Positionen zu schätzen und anzugeben, wenn ihm dies ohne weiteres möglich und zumutbar ist.
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VPRRS 2015, 0129
Schulungsmaßnahmen
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2015 - VK 2-13/15
1. Ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen setzt entweder voraus, dass geforderte, aber fehlende Erklärungen nicht binnen einer angemessenen Nachfrist vom Bieter nachgeliefert wurden, oder aber, dass das Ermessen, nicht nachzufordern, in einer Art und Weise ausgeübt wurde, die sich im Rahmen des legitimen Ermessensspielraums hält.
2. Durch die Formulierung in den Vergabeunterlagen, dass "eine Nachforderung fehlender Unterlagen und Nachweise [...] nicht erfolgt" , kann das dem Auftraggeber zustehende Ermessen, solche Unterlagen und Nachweise nicht nachzufordern, nicht pauschal vorweggenommen werden.
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VPRRS 2015, 0125
Reinigungsleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2015 - 3 VK LSA 106/14
1. Die Eingangsvermerk sind mit einem lesbaren Namenszug zu versehen. Ein fehlendes Namenszeichen verletzt die Bieter in ihren Rechten.
2. Zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation gehört auch die Auflistung der die Bieter, die Vergabeunterlagen bekommen haben, die Dokumentation von Bieteranfragen und Ihre Beantwortung sowie die Durchführung von Besichtigungsterminen.
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VPRRS 2015, 0124
Reinigungsleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2015 - 3 VK LSA 105/14
1. Die Eingangsvermerk sind mit einem lesbaren Namenszug zu versehen. Ein fehlendes Namenszeichen verletzt die Bieter in ihren Rechten.
2. Zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation gehört auch die Auflistung der die Bieter, die Vergabeunterlagen bekommen haben, die Dokumentation von Bieteranfragen und Ihre Beantwortung sowie die Durchführung von Besichtigungsterminen.
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VPRRS 2015, 0123
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.02.2015 - 21.VK-3194-42/14
Gibt der Auftraggeber vor, dass die Angebote in elektronischer Form einzureichen sind, sind schriftliche Angebote auszuschließen.*)
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VPRRS 2015, 0120
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - Verg 23/13
1. Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen. Eine Doppelvergabe, das heißt die mehrfache Vergabe desselben Auftrags, verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz.
2. Die rechtliche Kontrolle über die Vergabe öffentlicher Aufträge und damit auch über Zuschlagsuntersagungen unterliegt ausschließlich den Nachprüfungsinstanzen. Will ein Bieter sich gegen eine vergaberechtswidrige Doppelvergabe bereits erteilter öffentlicher Aufträge schützen, ist ausschließlich der Rechtsweg nach §§ 102 ff GWB eröffnet.
3. Wird das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer übereinstimmend für erledigt erklärt, kann eine Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten nicht angeordnet werden.
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VPRRS 2015, 0119
Dienstleistungen
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2015 - Verg 1/15
1. Wird wegen des Zuschlagsverbots nach § 115 Abs. 1 GWB ein Interimsauftrag notwendig, der weder ganz noch teilweise an die Stelle des "Hauptauftrags", sondern neben diesen treten soll, handelt es sich um einen zusätzlichen Auftrag mit einem eigenständigen Auftragswert.*)
2. Werte von früheren Interimsaufträgen über gleichgelagerte Leistungen könnten allenfalls dann hinzuzurechnen sein, wenn der Auftraggeber in der Vergangenheit gegen das Umgehungsverbot des § 3 Abs. 2 VgV und Art. 9 Abs. 3 RL 2004/18/EG verstoßen hat.*)
3. Der Antragsteller ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass und in welchem (den maßgebenden Schwellenwert erreichenden) Umfang der öffentliche Auftraggeber einen der Nachprüfung unterliegenden Auftrag erteilt bzw. gegen das Umgehungsverbot verstoßen hat.*)
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VPRRS 2015, 0115
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2015 - 1 VK 63/14
Muss das anzubietende Verbissschutzmittel nach dem Wortlaut der Produktbeschreibung im Streich- oder Tauchverfahren aufgebracht werden können, erfüllt ein Produkt, das sich ausschließlich im Streichverfahren aufbringen lässt, die geforderte Produkteigenschaft. Das gilt auch dann, wenn es möglich ist, das in den Vergabeunterlagen genannte Leitfabrikat im Streich- und im Tauchverfahren aufzubringen.
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IBRRS 2015, 0708
Bauvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2015 - 10 U 62/14
1. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B muss erkennen lassen, auf welchen Grund sie gestützt wird. Wird die Kündigung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund gestützt, ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses allein auf diesen Grund beschränkt.*)
2. Kündigungsgründe können bis zum Beginn der Selbstvornahme nachgeschoben werden.*)
3. Bei der Ermittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs ist grundsätzlich eine VOB/A-konforme Auslegung vorzunehmen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist. Dies bedeutet, dass in Zweifelsfällen der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die der VOB/A entspricht.*)
4. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nach einer Kündigung grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers entfällt, wenn er sich als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Auftraggeber nicht mehr darauf vertrauen kann, von ihm eine mangelfreie Leistung zu erhalten. Dafür trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.*)
5. Der Auftraggeber kann sich auf eine das Nachbesserungsrecht ausschließende Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers in der Regel nicht berufen, wenn er selbst durch ein ihm zuzurechnendes Planungsverschulden an der Entstehung des Mangels mitgewirkt hat. Das Unterlassen eines Bedenkenhinweises führt dann allein nicht zu einer solchen Unzuverlässigkeit.*)
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VPRRS 2015, 0111
Straßenbau und Infrastruktur
VK Rheinland, Beschluss vom 11.02.2015 - VK VOB 32/2014
1. Es existiert keine grundsätzliche Vermutung dahingehend, dass eine Bietergemeinschaft zwischen branchenangehörigen Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Dessen ungeachtet muss der öffentliche Auftraggeber prüfen, ob eine Bietergemeinschaft eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
2. Es liegt keine wettbewerbswidrige Absprache vor, wenn die Unternehmen erst durch den Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft in die Lage versetzt werden, sich an der Ausschreibung mit Erfolgsaussicht zu beteiligen.
3. Die von den Unternehmen getroffene Entscheidung, eine Bietergemeinschaft zu bilden, kann vom Auftraggeber (und der Vergabekammer) nicht in vollem Umfang überprüft werden. Es handelt sich um eine unternehmerische Entscheidung mit Prognosecharakter, die auf der Grundlage der aktuellen Auftrags- und Angebotslage hinsichtlich der Ausschreibung in die Zukunft blickt. Diese Prognose betrifft den Kern der unternehmerischen Tätigkeit und ist nur hinsichtlich ihrer Vertretbarkeit einer Überprüfung zugänglich.
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VPRRS 2015, 0117
Dienstleistungen
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.12.2014 - Rs. C-601/13
Der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge läuft es nicht zuwider, dass bei der Vergabe von Aufträgen über Dienstleistungen mit intellektuellem Charakter im Bereich der Fortbildung und Beratung der öffentliche Auftraggeber unter den Faktoren, aus denen sich das Zuschlagskriterium für die Angebote in einer öffentlichen Ausschreibung zusammensetzt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Faktor vorsieht, nach dem die von den Bietern für die Ausführung des Auftrags konkret vorgeschlagenen Teams unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zusammensetzung, ihrer nachgewiesenen Erfahrung und Prüfung ihrer Zeugnisse und anderen beruflichen Qualifikationen bewertet werden. Die Ausübung dieser Befugnis ist allerdings mit den Zielen der Richtlinie 2004/18 nur dann vereinbar, wenn die Merkmale und speziellen Eigenschaften der Mitarbeiter, aus denen sich das Team zusammensetzt, ein den wirtschaftlichen Wert des vom öffentlichen Auftraggeber zu bewertenden Angebots bestimmendes Element darstellen.
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VPRRS 2015, 0116
Dienstleistungen
EuGH, Urteil vom 26.03.2015 - Rs. C-601/13
Bei der Vergabe eines Auftrags über Dienstleistungen mit intellektuellem Charakter im Bereich der Fortbildung und Beratung läuft es Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht zuwider, dass durch den öffentlichen Auftraggeber ein Kriterium aufgestellt wird, nach dem die Qualität der von den Bietern für die Ausführung dieses Auftrags konkret vorgeschlagenen Teams unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des jeweiligen Teams sowie der Erfahrung und des beruflichen Werdegangs der betroffenen Personen bewertet werden.*)
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VPRRS 2015, 0113
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2015 - 1 VK 66/14
Ein Angebotsausschluss wegen unzulässiger Änderung an den Vergabeunterlagen kann nicht auf missverständliche Vorgaben eines Leistungsverzeichnisses gestützt werden. Zweifel gehen zur Lasten der Vergabestelle.
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VPRRS 2015, 0109
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2015 - 3 VK LSA 103/14
1. Enthält das Anschreiben des Bieters auf der Rückseite eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und weist der Bieter keiner Stelle im Angebot ausdrücklich darauf hin, dass diese AGB nicht Bestandteil des Angebotes sind und nicht gelten sollen, ist das Angebot wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen.
2. Bereits die formelle Einbeziehung der AGB genügt, um eine unzulässige Abweichung von den Vertragsunterlagen zu bejahen. Es kommt nicht darauf an, ob die Bestimmungen der AGB im konkreten Fall eines Vertragsschlusses tatsächlich Anwendung gefunden hätten.
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VPRRS 2015, 0108
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2015 - 3 VK LSA 102/14
1. Enthält das Anschreiben des Bieters auf der Rückseite eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und weist der Bieter keiner Stelle im Angebot ausdrücklich darauf hin, dass diese AGB nicht Bestandteil des Angebotes sind und nicht gelten sollen, ist das Angebot wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen.
2. Bereits die formelle Einbeziehung der AGB genügt, um eine unzulässige Abweichung von den Vertragsunterlagen zu bejahen. Es kommt nicht darauf an, ob die Bestimmungen der AGB im konkreten Fall eines Vertragsschlusses tatsächlich Anwendung gefunden hätten.
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VPRRS 2015, 0107
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 19.02.2015 - VK 2-1/15
1. In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
2. Gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung wird nicht nur dann verstoßen, wenn ein Leitfabrikat offen und explizit in der Leistungsbeschreibung benannt worden ist, sondern auch dann, wenn durch die Vielzahl der Vorgaben verdeckt ein Leitfabrikat ausgeschrieben wurde, weil nur ein einziges Produkt allen Vorgaben gerecht werden kann.
3. Verzichtet der Auftraggeber darauf, in das Leistungsverzeichnis den Hinweis "oder gleichwertig" oder "ca." aufzunehmen und werden Nebenangebote nicht zugelassen, kann dies aus Bietersicht nur so verstanden werden, dass Abweichungen von der Leistungsbeschreibung nicht zugelassen sind.
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VPRRS 2015, 0106
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2014 - Verg 47/13
1. Welchen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit (Eignungsnachweis) teilnehmende Unternehmen vorzulegen haben, legt der öffentliche Auftraggeber eigenverantwortlich im Rahmen der ihm durch das Vergaberecht gezogenen Grenzen fest.
2. Der Auftraggeber kann zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit eine verbindliche Selbsteinschätzung des teilnehmenden Unternehmens verlangen, nach der sich das Unternehmen in der Lage sieht, das in §§ 17, 18 De-Mail-Gesetz eingeführte Akkreditierungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen und das dafür eingeführte Gütezeichen zu erlangen, wenn diese Anforderung an die Eignung mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängt und ihm angemessen ist.
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VPRRS 2015, 0105
Arzneimittel
EuG, Urteil vom 18.03.2015 - Rs. T-30/12
1. Der öffentliche Auftraggeber verfügt bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen. Insoweit muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.
2. In einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, in dem der Bieter den Zuschlag erhält, dessen Angebot den administrativen und technischen Anforderungen entspricht und das preisgünstigste ist, beschränkt der öffentliche Auftraggeber sein Ermessen hinsichtlich der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot, das unter den anforderungsgerechten Angeboten das preisgünstigste ist. Jedoch bleibt sein Ermessen in Bezug auf die Bewertung der Konformität der abgegebenen Angebote, insbesondere der hierzu vorgelegten Unterlagen, notwendigerweise ein weites Ermessen.
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VPRRS 2015, 0104
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.11.2014 - 2 VK 16/14
1. Erscheint das Angebot eines Bieters nach Einschätzung der Vergabestelle ungewöhnlich niedrig, ist sie vor einem etwaigen Angebotsausschluss dazu verpflichtet, von dem Bieter Aufklärung zu verlangen. Diese Aufklärung kann nicht durch eine Preisprüfung unter Heranziehung eigener Unterlagen ersetzt werden.
2. Die die Aufklärungspflicht des Auftraggebers auslösende Annahme eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises bezieht sich lediglich auf den Gesamtpreis, nicht aber auf die einzelnen Positionen, aus denen er sich zusammensetzt.
3. Soweit der Auftraggeber die Annahme eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises auf eine eigene Kostenschätzung stützt, muss diese in sich schlüssig und nachvollziehbar sein.
4. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung stellt in Bezug auf die darauf gestützte Annahme eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises einen erheblichen Verstoß gegen die Dokumentationspflichten des Auftraggebers dar.
5. Unterkostenangebote sind nicht per se unzulässig. Der Auftraggeber darf einen Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können.
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VPRRS 2015, 0103
Bau & Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2015 - Verg 5/14
1. Die Eignungsprüfung ist alleinige Aufgabe des Auftraggebers; Vergabekammern und -senate sind nicht befugt, sich an dessen Stelle zu setzen.*)
2. Stützt der Auftraggeber seine für einen Bieter negative Eignungsprognose auf mehrere Umstände und erweist sich einer dieser Umstände als nicht tragfähig, ist eine Nachprüfungsinstanz nicht befugt, darüber zu befinden, ob die übrigen Umstände ausreichen, um dem Bieter die Eignung anzusprechen.*)
3. Vielmehr muss der Auftraggeber dann eine neue Eignungsprüfung durchführen.*)
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VPRRS 2015, 0098
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2015 - 1 VK 65/14
Der Verkauf eines Grundstücks durch einen öffentlichen Auftraggeber zum Zwecke des Neubaus und Betriebs eines Hotels durch einen Investor ist kein öffentlicher Auftrag.
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VPRRS 2015, 0099
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2015 - 1 VK 59/14
1. Die Bestimmung, wonach auf Angebote, deren (End-)Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, insbesondere auf unangemessen niedrige Preisangebote, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, hat nur einen eingeschränkt bieterschützenden Charakter.
2. Einen Bieterschutz im Rechtssinn entfaltet die Bestimmung nur, wenn das Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
3. Eine produkt- bzw. herstellerbezogene Ausschreibung ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Dem Auftraggeber steht bei der Frage, ob eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
VPRRS 2015, 0101
Nachprüfungsverfahren
EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - Rs. C-538/13
1. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sowie Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 a Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht verbieten, die Bewertung der von den Bietern eingereichten Angebote schon deshalb für rechtswidrig zu erklären, weil der Zuschlagsempfänger bedeutsame Verbindungen zu Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers, die die Angebote beurteilen, hatte. Der öffentliche Auftraggeber hat in jedem Fall zu prüfen, ob mögliche Interessenkonflikte bestehen, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Im Rahmen der Prüfung einer Klage auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung wegen Parteilichkeit der Sachverständigen ist der abgelehnte Bieter nicht verpflichtet, konkret zu beweisen, dass die Sachverständigen parteiisch gehandelt haben. Das nationale Recht hat grundsätzlich zu bestimmen, ob und inwieweit die zuständigen Behörden und Gerichte berücksichtigen müssen, ob sich eine etwaige Parteilichkeit der Sachverständigen auf eine Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgewirkt hat oder nicht.*)
2. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sowie Art. 2, 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 a Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass danach ein durchschnittlich fachkundiger und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter, der die Ausschreibungsbedingungen erst zu dem Zeitpunkt nachvollziehen konnte, als der öffentliche Auftraggeber nach Bewertung der Angebote umfassende Informationen zu den Gründen seiner Entscheidung übermittelt hatte, nach Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen Frist das Recht haben muss, ein Verfahren zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung anzustrengen. Dieses Nachprüfungsrecht kann bis zum Ablauf der Frist für die Nachprüfung der Entscheidung über die Zuschlagserteilung ausgeübt werden.*)
3. Die Art. 2 und Art. 53 Abs. 1 a Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber als Kriterium für die Bewertung der von den Bietern für einen öffentlichen Auftrag vorgelegten Angebote grundsätzlich den Grad ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen heranziehen darf.*)
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VPRRS 2015, 0088
Bau & Immobilien
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2015 - 1 U 138/14
1. Auch bei der Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Hierbei steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Instanzen nur begrenzt überprüft werden kann.
2. Die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GWB gilt bei Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte analog.
VPRRS 2015, 0419
Transportleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015 - VK 18/14
1. Die Verpflichtungserklärung zum Tariflohn bzw. Mindestlohn, die in der Regel als Vordruck dem Angebot beigefügt wird, kann nicht als "Eignungsnachweis" gefordert und gewertet werden. Denn die Aufzählung der Mittel in Art. 48 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG (VOL/A 2009 § 7 EG), mit denen Eignungsnachweise erbracht werden können, ist abschließend. Eine inhaltliche Überprüfung findet somit nicht statt.*)
2. Eine Vergabestelle ist nicht verpflichtet, die konkrete mathematische Umrechnungsformel hinsichtlich der Abstufung mehrerer Zuschlagskriterien mitzuteilen. Den Bietern ist bekannt, dass man die in § 19 Abs. 9 EG VOL/A 2009 genannten Kriterien durch Noten oder Punkte kompatibel machen muss.*)
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VPRRS 2015, 0096
Bau & Immobilien
VGH Bayern, Urteil vom 09.02.2015 - 4 B 12.2326
Eine freihändige Vergabe stellt regelmäßig einen schweren, die Kürzung staatlicher Zuwendungen rechtfertigenden Vergaberechtsverstoß dar, wenn die für eine solche Vergabe notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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VPRRS 2015, 0100
Sonstiges Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 27.01.2015 - VK 2-123/14
1. Die Präqualifikation selbst ist zwar kein Vergabeverfahren, sondern eine vorweggenommene Eignungsprüfung. Dies ändert aber nichts daran, dass insbesondere die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme in ein Präqualifikationssystem zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden kann.
2. Bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme in ein Präqualifikationssystem ist die Anwendbarkeit des vierten Teils des GWB auch dann zu bejahen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der maßgebliche Schwellenwert erreicht ist.
3. Ein Unternehmen kann sich auch auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmens berufen, wenn die Prüfkriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens stellen. In einem solchen Fall muss das Unternehmen dem Auftragnehmer nachweisen, dass es während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Mittel verfügt.
4. Beruft sich ein Unternehmen auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmens, muss es sich bei seiner Antragstellung auf einen bestimmten Partner für die Auftragserfüllung festlegen. Tauscht das Unternehmen nachträglich, das heißt während eines laufenden Prüfungssystems, das Partnerunternehmen aus, ist seine Präqualifikation erneut zu prüfen.
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VPRRS 2015, 0097
Planungsleistungen
VGH Bayern, Urteil vom 09.02.2015 - 4 B 12.2325
Eine freihändige Vergabe stellt regelmäßig einen schweren, die Kürzung staatlicher Zuwendungen rechtfertigenden Vergaberechtsverstoß dar, wenn die für eine solche Vergabe notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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VPRRS 2015, 0082
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2014 - VgK-38/2014
1. Der Auftraggeber darf bei der Bewertung eines Zuschlagskriteriums nur solche Kriterien berücksichtigen, die er zuvor festgelegt und den Bietern bekannt gemacht hat.
2. Ein Angebot darf nicht deshalb schlechter bewertet werden, weil der Bieter anstelle der favorisierten Modularbauweise die Ausführung einer konventionellen Massivbauweise anbietet, wenn der Auftraggeber derartige Bauweise nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
3. Hat es der Auftraggeber versäumt, über die Gewichtung hinaus Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung der Bieterkonzeptionen festzulegen und bekanntzugeben, ist die konkrete Punktevergabe nicht nachvollziehbar und genügt nicht den Anforderungen an die Dokumentation eines Vergabeverfahrens.
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VPRRS 2015, 0093
Ausbaugewerke
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2014 - Verg 19/14
Wird die Angabe von Preisen im Leistungsverzeichnis oder in den sonstigen Vergabeunterlagen eindeutig gefordert, sind Angebote, in denen diese Preisangaben fehlen oder unzutreffend angegeben werden, zwingend von der Wertung auszuschließen.
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VPRRS 2015, 0091
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.2014 - 2 VK 12/14
1. Eine - dem Vergaberecht entzogene - Dienstleistungskonzession liegt (nur) dann vor, wenn die vertragliche Gegenleistung des "Auftraggebers" ausschließlich oder überwiegend in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, so dass der Vertragspartner ("Auftragnehmer") das Betriebs- bzw. Nutzungs- und Ertragsrisiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.
2. Kann die Risikoverteilung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht sicher abgeschätzt werden, ist im Interesse eines fairen und transparenten Wettbewerbs von einem Dienstleistungsauftrag auszugehen.
3. Ein Vertrag über die Versorgung der Mieter von über 2.000 Wohneinheiten mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen stellt einen - dem Vergaberecht unterfallenden - Dienstleistungsauftrag dar.
4. Ein Wohnungsunternehmen in Privatrechtsform, dessen einziger Gesellschafter eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist und zu dessen Gesellschaftszweck die "sichere und sozial verantwortbare Wohnraumversorgung von breiten Schichten der Bevölkerung" gehört, ist ein öffentlicher Auftraggeber i.S. des § 98 Nr. 2 GWB.
5. Im Fall einer vermeintlich unzulässigen Direktvergabe entfällt die Rügepflicht nicht von vornherein. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Auftraggeber kein oder ein vermeintlich unrichtiges Vergabeverfahren durchführt, der Unternehmer über diesen Umstand jedoch gleichwohl fortlaufend unterrichtet wird, ist es diesem möglich und zumutbar, dies gegenüber der Vergabestelle geltend zu machen.
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VPRRS 2015, 0089
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.01.2015 - VgK-47/2014
1. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft oder ein Verfahren weitestgehend frei. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
2. Auch wenn der Auftraggeber mit der Übernahme strenger Werte aus der Energieberechnung des Planungsbüros und unter möglichem Abgleich mit den Produktdatenblättern eines bestimmten Herstellers den potentiellen Lieferantenkreis erheblich einschränkt, liegt darin keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Sämtliche Bieter haben die Möglichkeit, auf einen der Hersteller zurückzugreifen.
3. Wird für den Wärmeschutz ein U Wert Gesamtbauteil von ≤ 0,9 W/m²K angegeben, ist das eine in diesem Bereich funktionale Leistungsbeschreibung, weil den Bietern nicht vorgeben wird, wie sie die Einhaltung des Werts erreichen sollen. Eine Leistungsbeschreibung wird aber durch die Kombination deskriptiver Passagen und funktionaler Elemente nicht intransparent.
4. Das Vergaberecht sieht für die Überschreitung eindeutig formulierter Vorgaben der Leistungsbeschreibung keine Toleranzbereiche vor.
5. Bis zur Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben ist von einer Rügefrist von 10 bzw. 15 Kalendertagen ab Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes auszugehen.
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VPRRS 2015, 0094
Dienstleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 22.01.2015 - 21.VK-3194-37/14
Zwar ist die Vergabestelle nicht verpflichtet, die geltende Honorarzone anzugeben. Kommt es jedoch nach der Vorgabe der Vergabestelle schon im Rahmen der Wertung eines Zuschlagskriteriums, hier das "Honorar", auf die HOAI-Konformität der konkret einzureichenden Angebote an, so ist die der Zuschlagsentscheidung zu Grunde gelegte Honorarzone durch die Vergabestelle zweifelsfrei vorzugeben.*)
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VPRRS 2015, 0092
Bau & Immobilien
KG, Urteil vom 22.01.2015 - 2 U 14/14 Kart
1. Zur Abgrenzung einer ausschreibungspflichtigen Dienstleistungskonzession zu einem vergabefreien Pachtvertrag.
2. Ein Pachtvertrag ist auch dann nicht ausschreibungspflichtig, wenn der Pächter Instandhaltungspflichten zur Erhaltung des Wertes öffentlichen Eigentums übernimmt.
3. Das Grundrecht der Berufsfreiheit und der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen nicht, dass ein von eine öffentlichen Auftraggeber zu schließender Pachtvertrag öffentlich ausgeschrieben wird.
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VPRRS 2015, 0086
Dienstleistungen
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2015 - VK 1-39/14
1. Ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH führt grundsätzlich nicht zur Nichtanwendbarkeit der vom vorlegenden Gericht als unionsrechtswidrig eingestuften gesetzlichen Regelung. Es gilt die Entscheidung des EuGH abzuwarten, es sei denn, es handelt es sich um einen Fall offenkundiger Unionsrechtswidrigkeit.*)
2. Das Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG) regelt nur einen allgemeinen Mindestlohn, der "mindestens" zu zahlen ist. In Landesvergabegesetzen können "bessere" Mindestentgelte verbindlich festgesetzt werden. Der Bund hat in der Frage der Entgelthöhe nicht abschließend und erschöpfend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.*)
3. In Rheinland-Pfalz sind bei öffentlichen Aufträgen nach den Vorgaben der Landesverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LTTG vom 28. April 2014 bei der Auftragsausführung 8,90 Euro zu zahlen.*)
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