Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11172 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
VPRRS 2016, 0080
ÖPNV
VK Südbayern, Beschluss vom 27.04.2015 - Z3-3-3194-1-09-02/15
1. Die Eignungsprüfung ist in zwei Stufen durchzuführen und zwar - zum einen, ob das Angebot sämtliche geforderten Eignungsnachweise bzw. -angaben enthält (formale Eignungsprüfung) - zum anderen, ob der Bieter geeignet ist (materielle Eignungsprüfung).*)
2. Eignungsnachweise, die bereits den formellen Anforderungen der Vergabebekanntmachung nicht genügen, dürfen auch bei der materiellen Eignungsprüfung nicht berücksichtigt werden.*)
3. Ein formal unzureichender, aber unter Umständen materiell ausreichender Eignungsnachweis darf nicht in einer Gesamtschau mit einem formal ausreichenden, aber materiell ungeeigneten Eignungsnachweis zur Bejahung der Eignung herangezogen werden.*)
4. Der Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 / § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 ist dann nicht mehr eröffnet, wenn die geforderten Eignungsnachweise mit dem Angebot vorgelegt worden sind, aber nicht ausreichen, um die Eignung zu belegen. Eine Nachreichung anderer, geeigneter Nachweise scheidet damit aus.*)
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VPRRS 2016, 0083
ÖPNV
VK Hessen, Beschluss vom 29.06.2015 - 69d-VK-22/2015
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0071
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.11.2015 - 21.VK-3194-39/15
1. Nach § 15 EG VOB/A darf im offen Verfahren der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über das Angebot zu unterrichten. Verhandlungen über eine Änderung des Angebots sind unstatthaft.*)
2. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012 in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist.*)
3. Nebenangebote können nicht berücksichtigt werden, wenn allein der Preis als Zuschlagskriterium vorgesehen ist.*)
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VPRRS 2016, 0070
Nachprüfungsverfahren
VK Thüringen, Beschluss vom 22.04.2015 - 250-4002-2060/2015-E-005-NDH
Hat sich das Nachprüfungsverfahren bereits kurz nach Übermittlung des Nachprüfungsantrags an den Antragsgegner durch übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt, ist die Mindestgebühr für die Amtshandlungen der Vergabekammer von 2.500 Euro (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB) auf ein Fünftel der Gebühr zu ermäßigen.
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VPRRS 2016, 0077
Rügeobliegenheit
VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2015 - VK 1-29/15
Beanstandungen an den Vergabeunterlagen, die zeitgleich mit dem Angebot im verschlossenen Umschlag abgegeben werden, sind gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert, soweit es sich um Rügen handelte.*)
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VPRRS 2016, 0069
Wartung und Instandsetzung
VK Bund, Beschluss vom 07.12.2015 - VK 2-105/15
1. Für die Frage, ob eine Leistung einer Aufteilung in Fachlose zugänglich ist und diese möglicherweise aus Rechtsgründen auch geboten sein könnte, ist als Kriterium heranzuziehen, ob sich ein eigener Markt für die jeweiligen Einzelleistungen gebildet hat. Dabei spricht vieles dafür, dass der Bau von Verfahranlagen und Hangartore eigene Märkte darstellen.
2. Gibt es für die erstmalige Errichtung von Verfahranlagen und Hangartore eigene Märkte, ist davon auszugehen, dass es auch für die dem Bau nachgelagerten Dienstleistungen der Grundinstandsetzung eigenständige Märkte gibt.
3. Sind die Steuerung von Verfahranlage und Hangartor in einer einzigartigen Spezialentwicklung miteinander verknüpft, um die Bewegungsabläufe der beiden Elemente zur Herstellung größtmöglicher Sicherheit direkt miteinander zu verbinden, kann trotz Vorliegens zweier Märkte von einer Losbildung abgesehen werden.
4. Die unionsweite Ex-post-Bekanntmachung über einen vergebenen Auftrag setzt die 30-Tages-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB nur dann in Gang, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung auf den Lauf dieser Frist hingewiesen hat.
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VPRRS 2016, 0068
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Thüringen, Beschluss vom 21.05.2015 - 250-4003-2353/2015-E-003-SON
1. Ein Bieter ist nicht dazu verpflichtet, bei der Suche nach seinem Leistungsprofil entsprechenden europaweiten Ausschreibungen andere Publikationsorgane als das EU-Amtsblatt durchzusehen.
2. Der Fall einer De-facto-Vergabe liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber vergaberechtswidrig eine nationale Ausschreibung an Stelle einer eigentlich gebotenen europaweiten Ausschreibung durchführt.
3. Fehlt dem Bieter aufgrund einer durchgeführten De-facto-Vergabe jegliche Information über das geführte Vergabeverfahren, besteht keine Pflicht zu einer vom Nachprüfungsantrag isoliert einzureichenden Rüge.
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VPRRS 2016, 0076
Straßenbau und Infrastruktur
VK Westfalen, Beschluss vom 22.05.2015 - VK 2-14/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0066
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 08.01.2016 - VK 2-127/15
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO führt eine Abweichung von den Vergabeunterlagen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots.
2. Mit der strikten Rechtsfolge des Angebotsausschlusses korrespondiert allerdings die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen zweifelsfrei entnehmen können, welchen Anforderungen sie genügen müssen.
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VPRRS 2016, 0058
Nachprüfungsverfahren
VK Thüringen, Beschluss vom 21.05.2015 - 250-4004-2116/2015-E-022-EF
1. Die Höhe der Gebühr ist nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens festzusetzen. Dabei beträgt die Gebühr mindestens 2.500 Euro. Dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
2. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko der Kostenschuldner übernommen hat. Muss der Antragsteller die Gebühr tragen, ist das wirtschaftliche Risiko regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem er letztendlich im Verfahren der Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterlegen ist.
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VPRRS 2016, 0065
Bau & Immobilien
VK Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - VK 2-27/15
1. Eine zum zwingenden Ausschluss des Angebots führende unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Angebot von den in diesen Unterlagen genannten Vorgaben abweicht, also immer dann, wenn ein Bieter etwas anderes anbietet als vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragt, so dass sich Angebot und Nachfrage nicht decken.
2. Ein Logistikkonzept und ein Rahmenterminplan sind bindende Vorgaben für die Ablaufplanung. Die vom Bieter zu erstellende Ablaufplanung hat sich im Rahmen dieser Vorgaben zu bewegen und steht nicht zu seiner Disposition.
3. Sind nicht nur die Einzelvertragstermine, sondern auch der zeitgleiche Einsatz in allen Rückbaugebieten sicher zu stellen, steht dieser Vorgabe ein vorgesehener sukzessiver Einsatz entgegen.
4. Bei der Überprüfung von Referenzen ist der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, durch eigene Ermittlungen die Einschätzungen der anderen Auftraggeber auf ihren objektiven Gehalt hin zu überprüfen oder vor Verwertung der Informationen sogar eine gerichtliche Klärung der Bemängelungen, die ein früherer Auftraggeber erhebt, abzuwarten. Schon der Umstand, dass ein als Referenz angegebener Auftraggeber aus bestimmten Gründen unzufrieden ist und dass seine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen zu einem Gerichtsverfahren geführt hat, darf der zu treffenden Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden.
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VPRRS 2016, 0067
Nachprüfungsverfahren
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.06.2015 - 21.VK-3194-19/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0056
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2015 - 3 VK LSA 13/15
Das Angebot der Antragstellerin entsprach nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Da die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Leistung angeboten hat, die nicht der nach den Vergabeunterlagen geforderten Leistung entspricht, stellt dies eine Änderung der Vergabeunterlagen dar, die zwingend den Ausschluss des Angebotes zur Folge hat.*)
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VPRRS 2016, 0054
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.05.2015 - 3 VK LSA 14-2/15
1. Gemäß § 3 Abs. 5 a VOL/A 2009 ist eine Freihändige Vergabe zulässig, wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht.*)
2. Der Vergabestelle ist der Zugang zu dem "nachrangigen" Verfahren der Freihändigen Vergabe nur dann ohne weiteres eröffnet, wenn ihr nicht das Scheitern des vorangegangenen - und an sich vorrangigen - Verfahrens zuzurechnen ist.*)
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VPRRS 2016, 0055
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2015 - 3 VK LSA 14-1/15
Voraussetzung für den Beginn der Frist ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LVG-SA die schriftliche Abgabe der Information durch den Auftraggeber. Auf den Zugang des Schreibens beim Bieter kommt es bei der Fristberechnung nicht an. Eine förmliche Zustellung an die Bieter sieht das Landesvergabegesetz nicht vor.*)
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VPRRS 2016, 0062
Bau & Immobilien
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2015 - VK-SH 7/15
1. Bei der Wertung der Angebote steht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Diesen Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschreitet ein Auftraggeber aber dann, wenn er bei der Angebotswertung nicht das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat.
2. Erkennt der Auftraggeber anlässlich einer Rüge seinen Wertungsfehler, ist er auch nach bereits abgeschlossener Wertung dazu berechtigt, nochmals in die Wertung einzutreten und seinen Fehler zu korrigieren.
3. Die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB beginnt nur dann zu laufen, wenn die Vergabebekanntmachung genaue Hinweise, in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können, enthält.
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VPRRS 2016, 0060
Reinigungsleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2015 - VK 1-28/15
1. Kalkulationstabellen und Kalkulationsvorgaben sind strikt voneinander zu trennen. Kalkulationstabellen, in denen die Bieter ihre "Stundenverrechnungssätze" eintragen, sind grundsätzlich keine Vorgaben für die Bieter, ganz bestimmte Kalkulationen vorzunehmen. Eine Kalkulationsvorgabe liegt erst dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber den Bietern die Höhe der Preise vorschreibt und die Faktoren zur Ermittlung der Preise festlegt.*)
2. Ob ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Kalkulationsvorgabe machen darf oder ob die Vergabeordnungen - da nicht geregelt - dies nicht zulassen, lässt die Kammer dahingestellt. Denn vorliegend ergab sich die Kalkulationsvorgabe "Tariflohn" unmittelbar aus einem Gesetz, und zwar aus § 4 Abs. 1 TVgG-NRW.*)
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VPRRS 2016, 0059
Nachprüfungsverfahren
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.06.2015 - 21.VK-3194-12/15
1. Die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast orientiert sich grundsätzlich an dem bei summarischer Prüfung voraussichtlichen Verfahrensausgang und bei offenem Ausgang wird regelmäßig eine Kostenteilung naheliegen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit von diesem Schema abgewichen werden. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung entspricht es der Billigkeit, die VSt mit den Gebühren zu belasten, wenn sich der Streitgegenstand durch die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens nachträglich in sonstiger Weise erledigt hat.*)
2. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen kann bei Erledigung nicht angeordnet werden. Die Beteiligten haben somit ihre jeweiligen Aufwendungen selbst zu tragen.*)
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VPRRS 2016, 0033
Planungsleistungen
KG, Beschluss vom 04.12.2015 - Verg 8/15
1. Eine Nachforderung nach § 5 Abs. 3 VOF und § 11 Abs. 3 VOF kommt nur für solche Erklärungen in Betracht, die dem Nachweis der Eignung dienen bzw. im Rahmen der Angebotsphase von Bedeutung sind.
2. Voraussetzung einer Nachforderung nach § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 VOF ist, dass die fragliche Erklärung fehlt, weshalb inhaltlich unzureichende Erklärungen nicht nachgefordert werden dürfen.
3. Nach § 5 Abs. 3 VOF und § 11 Abs. 3 VOF steht die Nachforderung fehlender Erklärungen im Ermessen der Vergabestelle.
4. Der Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann auch noch nach Erlöschen der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gestellt werden.
VPRRS 2016, 0053
ÖPNV
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2015 - 11 Verg 9/15
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auftraggeber zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeiten neben der Eigenerklärung des Bieters noch eine Herstellerbescheinigung verlangen darf.*)
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VPRRS 2016, 0052
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2015 - 13 Verg 9/15
1. Zur Auslegung von Angebotserklärungen, insbesondere betreffend den vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern.*)
2. Zur Rechtsfolge, wenn nach Angebotsabgabe angeforderte Erklärungen nicht fristgerecht vorgelegt werden.*)
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VPRRS 2016, 0045
Bau & Immobilien
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 U 87/15
Sind einem Angebot nicht ausgefüllte Preisermittlungsblätter 221 und 222 des Vergabehandbuchs des Bundes beigefügt, fehlen grundsätzlich geforderte Erklärungen, so dass diese gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 nachzufordern sind.*)
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VPRRS 2016, 0041
Standardsoftware
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.11.2015 - VgK-43/2015
1. Muss der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebots zurückversetzen, ist es nicht beanstanden, wenn er auch die Vergabeunterlagen (hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt) überarbeitet und den Bietern die Neufassungen mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gibt.
2. Haben die Bieter nach Maßgabe einer geänderten Bewertungsmatrix damit zu rechnen, dass ihre IT-Anwendungen in Bezug auf den Bearbeitungsaufwand beurteilt werden, können sie nicht darauf vertrauen, dass allein die erfolgreiche Bearbeitung von Beispielfällen in der ersten Verhandlungsrunde wieder zur Vergabe der maximalen Punktzahlen führt.
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VPRRS 2016, 0047
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 13.04.2015 - 250-4002-8159/2014-E-027-J
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0042
Standardsoftware
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2015 - VgK-44/2015
1. Muss der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren in das Stadium vor Aufforderung zur Abgabe des finalen Angebots zurückversetzen, ist es nicht beanstanden, wenn er auch die Vergabeunterlagen (hierunter das Leistungsverzeichnis, die Bewertungsmatrix und das Preisblatt) überarbeitet und den Bietern die Neufassungen mit der erneuten Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gibt.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, die Angaben der Bieter in den neuen finalen Angeboten im Wege einer erneuten Angebotspräsentation zu überprüfen, um zu verifizieren, ob und wie die Bieter die erneute Aufforderung zur Abgabe des Angebots genutzt haben, um ihr eigenes Angebot zu optimieren. Er ist vielmehr berechtigt und auch gehalten, von den Bietern Aufklärungen über einzelne Leistungspositionen und angebotene Funktionen zu verlangen, wenn er Zweifel an den diesbezüglichen Erläuterungen und Ausführungen in den neuen finalen Angeboten hat.
3. Die Aufgreifschwelle, die einen im Verhältnis zu der angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis indiziert, beträgt bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 20%.
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VPRRS 2016, 0040
Straßenbau und Infrastruktur
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2015 - 3 VK LSA 12/15
Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Angebote auf Vollständigkeit zu prüfen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen. Als abgefordert gelten Erklärungen und Nachweise jedoch nur dann, wenn dies in den Vergabeunterlagen oder in der Bekanntmachung deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist.
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VPRRS 2016, 0044
Nachprüfungsverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2016 - 13 Verg 8/15
1. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer grundsätzlich nicht präkludiert.*)
2. Legt ein Bieter der Vergabestelle bei Abgabe des Angebots in einem verschlossenen Umschlag die (unverschlossene) erste Seite eines Anschreibens zu dem Zweck vor, dort den Erhalt des Angebots zu quittieren, führt dies nicht zum Angebotsausschluss. *)
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VPRRS 2016, 0043
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.12.2015 - 21.VK-3194-41/15
1. Gemäß § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 kann die Vergabestelle (VSt) nach Öffnung der Angebote von den Bietern Aufklärung verlangen, um sich über deren Eignung zu unterrichten. Will der Bieter an der Ausführung der Bauleistung Nachunternehmer beteiligen, so hat die VSt im Rahmen der Eignungsprüfung insbesondere ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, welche Unternehmen tatsächlich zum Einsatz gelangen. Die VSt kann daher nach Öffnung der Angebote von den Bietern gesondert verlangen, dass diese die Nachunternehmer benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegen.*)
2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann sein Angebot nach § 15 EG Abs. 2 VOB/A 2012 unberücksichtigt bleiben. Hierbei stehen unbrauchbare Angaben einer Aufklärungsverweigerung gleich. Da die VSt aufgrund des Transparenz- und Gleichheitsgrundsatzes auch nicht mehr im Nachhinein auf die von den Bietern der engeren Wahl im Rahmen der Aufklärung gleichermaßen geforderten Verpflichtungserklärungen verzichten kann, ist ihr Ermessen insoweit gebunden. Ein Ausschluss hat mithin zwingend zu erfolgen.*)
3. Im Rahmen der Aufklärung nach § 15 EG VOB/A 2012 darf eine Ergänzung unvollständiger und widersprechender Erklärungen nicht erfolgen. Eine Aufklärung darf nicht zu einer Ergänzung des in sich unvollständigen und daher unklaren Angebotes führen.*)
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VPRRS 2016, 0038
Rechtsberatung
VK Südbayern, Beschluss vom 22.12.2015 - Z3-3-3194-1-48-09/15
1. Eine Nachforderungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 3 VOF besteht grundsätzlich nur für nicht vorgelegte Erklärungen oder Nachweise, nicht jedoch im Falle inhaltlich ungenügender Erklärungen oder Nachweise.
2. Ein Angebot, das nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthält, ist nicht zuschlagsfähig im Sinne des § 11 Abs. 6 VOF, sondern entsprechend § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 zwingend auszuschließen.*)
3. Besteht ein Widerspruch in Bezug auf die geforderten Eignungsnachweise zwischen der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen, ist grundsätzlich der Inhalt der Bekanntmachung maßgeblich. Das Angebot eines Bieters, der in einem solchen Fall einen der geforderten Nachweise vorlegt, kann nicht ausgeschlossen werden. Anders ist dies allerdings, wenn er überhaupt keinen Nachweis vorlegt, obwohl jedenfalls Nachweise gefor-dert wurden.*)
4. Die Frage, ob die Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist als Vorfrage der Eignung dieses Bieters im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen. Der Rechtsschutz konkurrierender Bieter, die uneingeschränkt Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, beschränkt sich nicht darauf, in Falle einer Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UWG i. V. m. § 3 UWG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.*)
5. Rechtlich komplexe Hilfsleistungen in Planfeststellungsverfahren können bei entsprechendem Umfang Rechtsanwälten vorbehalten sein.*)
VPRRS 2016, 0037
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2015 - 21.VK-3194-34/15
1. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabeordnungen (hier § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist, sondern auch, wenn kein solcher anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Aus § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 folgt nicht im Gegenschluss, dass ein öffentlicher Auftraggeber gezwungen wäre, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist. Vielmehr bleibt es der Vergabestelle grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabeordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt.*)
2. Im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung oder Zurückversetzung kann der Bieter die Fortsetzung des Vergabeverfahrens nur verlangen, wenn die Aufhebung oder Zurückversetzung ohne erkennbaren sachlichen Grund erfolgte und deshalb willkürlich erscheint.*)
3. Die Aufhebung oder Zurückversetzung ist für den Auftraggeber nur dann ohne Konsequenzen möglich und vom Bieter entschädigungslos hinzunehmen, wenn ein Sachgrund nach § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 vorliegt.*)
4. Ein zur Aufhebung der Ausschreibung anlassgebendes Fehlverhalten der VSt kann nach der Rechtsprechung des BGH schon deshalb nicht als schwerwiegender Grund im Sinne des § 17 EG Abs. 1 VOB/A 2012 genügen, weil es die VSt andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Dies ist nach Auffassung des BGH mit dem Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens nicht vereinbar, sodass berücksichtigungsfähig nur solche Mängel sind, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließen. Entsprechendes muss bei einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens gelten.*)
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VPRRS 2016, 0036
Vergabe
EuG, Beschluss vom 06.05.2015 - T-176/14
Der Beschlusses der EU-Kommission (vorliegend: C [2014] 8786 final vom 25.11.2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN]), das förmliche Prüfverfahren nach Art. 7 und Art. 13I der VO (EG) Nr. 659/1999 durch eine abschließende Qualifikation der fraglichen Maßnahmen im Hinblick auf die für staatliche Beihilfen geltenden Regeln und eine ebenfalls abschließende Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu beenden, führt zu einer Erledigung des zeitlich vorhergehenden Beschlusses der EU-Kommission (vorliegend: C [2013] 4424 final vom 18.12.2013 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN]) gem. Art. 4 IV, Art. 6I und Art. 13I der VO (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, 1) in der Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens bezüglich dieser Maßnahmen zu einer abschließenden Auffassung zu gelangen. *)
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VPRRS 2016, 0026
Technische Ausrüstung
LG Rostock, Urteil vom 06.11.2015 - 3 O 703/15
1. § 12 Abs. 1 VgG M-V bestimmt eine Wartefrist zwischen Ankündigung der Zuschlagserteilung und der Zuschlagserteilung.
2. Ein Verstoß gegen die in § 12 Abs. 1 VgG M-V geregelte Wartefrist ist kein Verstoß gegen § 134 BGB und führt mithin nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.
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VPRRS 2016, 0031
Waren/Güter
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2015 - 3 VK LSA 48/15
1. Gemäß § 18 VOL/A 2009 wird ein Vergabeverfahren normalerweise mit der Erteilung des Zuschlags beendet. Der Auftraggeber hat aber auch die Möglichkeit unter den in § 17 Abs. 1 VOL/A 2009 geregelten Voraussetzungen ein Vergabeverfahren rechtmäßig aufzuheben. Allerdings ist der Auftraggeber nicht verpflichtet den Zuschlag zu erteilen und den Vertrag zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 VOL/A 2009 nicht gegeben sind. Die Aufhebung aus anderen und nicht gerechtfertigten Gründen (rechtwidrige Aufhebung) kann jedoch zum Schadensersatz verpflichten.*)
2. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOL/A 2009 ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.*)
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VPRRS 2016, 0022
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2015 - VK-SH 9/15
1. Der im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegene Beteiligte hat die Rechtsanwaltskosten des Gegners zu tragen, wenn die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war. Dabei hat die Entscheidung einzelfallbezogen zu ergehen.
2. Aus Gründen der Waffengleichheit wird man auch für den öffentlichen Auftraggeber in der Regel von der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Materie, der Eilbedürftigkeit und des meist umfangreichen Prüfmaterials auszugehen haben.
3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht notwendig, wenn lediglich den Inhalt des Ausschreibungsverfahrens betreffende Sachfragen oder darauf bezogene einfache Rechtsfragen betroffen sind.
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VPRRS 2016, 0027
Bewachungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 18.08.2015 - VK 2-43/15
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft kann gegen § 1 GWB verstoßen, wenn sie eine spürbare Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Die Bietergemeinschaft muss daher darlegen, dass ihre Bildung nicht gegen § 1 GWB verstößt. Derartige Angaben muss sie allerdings erst auf eine entsprechende Anforderung des Auftraggebers machen.
2. Steht ein geforderter Eignungsnachweis (hier: die Vorlage einer Erlaubnis im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes [AÜG]) in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand (hier: Sicherheitsdienstleistungen), leidet das Vergabeverfahren an einem gravierenden Mangel (im Anschluss an OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2015 - Verg 37/15, VPR 2015, 270 = IBRRS 2015, 2444).
3. Tritt der Erklärungsempfänger im Rechtsverkehr mit seiner E-Mail-Adresse auf, gehen ihm Mitteilung zu, wenn sie in seiner Mailbox oder der seines Providers abrufbar gespeichert sind.
4. Die Beweislast für den Zugang einer E-Mail trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Eine Eingangs- oder Lesebestätigung kann dabei einen Anscheinsbeweis begründen.
5. Hat der Auftraggeber Anhaltspunkte dafür, dass einem Bieter eine E-Mail nicht zugegangen ist, muss er sich nach dem Verbleib der Nachricht beim Bieter erkundigen.
VPRRS 2016, 0021
Nachprüfungsverfahren
OLG Jena, Beschluss vom 13.10.2015 - 2 Verg 6/15
Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden. Eine solche Entscheidung ist also nicht isoliert anfechtbar. Vielmehr ist sie als reine Zwischenentscheidung zunächst hinzunehmen.
Volltext
VPRRS 2016, 0018
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2015 - VK-SH 6/15
1. Der Umstand, dass sich der Bieter durch sein Unterkostenangebot in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, begründet keinen Konkurrenzschutz (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 45/11, IBR 2011, 603).
2. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, steht einem Unterkostenangebot nicht per se entgegen.
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VPRRS 2016, 0023
Nachprüfungsverfahren
OLG Jena, Beschluss vom 08.10.2015 - 2 Verg 4/15
1. Ein Bieter kann sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung der Vergabekammer über die Gewährung von Akteneinsicht wenden, wenn er geltend machen will, dass durch die Offenlegung bestimmter Aktenteile wegen des Schutzes seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in seine Rechte eingegriffen wird, ohne dass die damit verbundenen Nachteile wieder ausgeglichen werden können.
2. Die Vorschrift des § 111 Abs. 1 GWB gewährt grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht. Der Versagungstatbestand des § 111 Abs. 2 GWB ist als Ausnahmefall zu verstehen. Deshalb ist dem Interesse auf Akteneinsicht in der Regel der Vorrang vor dem Interesse auf Geheimnisschutz einzuräumen.
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VPRRS 2016, 0019
IT-Support
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2015 - 3 VK LSA 65/15
Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 Abs. 2 VOL/A 2009, dass vorzulegende Unterlagen und die Zuschlagskriterien bereits in der Bekanntmachung genannt werden. Diese können in anderen Unterlagen, z. B. den Vergabeunterlagen, lediglich präzisiert, aber keinesfalls verschärft, erleichtert, zurückgenommen oder neu eingeführt werden. Gemäß § 8 VOL/A 2009 müssen die Vergabeunterlagen alle Angaben umfassen, die erforderlich sind, um eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe zu ermöglichen. Unter anderem enthalten die Vergabeunterlagen die Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe der Zuschlagskriterien, sofern nicht in der Bekanntmachung bereits genannt sind.*)
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VPRRS 2016, 0024
Nachprüfungsverfahren
VK Südbayern, Beschluss vom 14.08.2015 - Z3-3-3194-1-33-05/15
1. Ist nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Vergabekammer eine Ladung zur mündlichen Verhandlung per Telefax vorgesehen, ist diese wirksam erfolgt, wenn sie in der Kanzlei des Bevollmächtigten einer Partei nachweislich zugegangen ist. Es bedarf weder einer Bestätigung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts noch dessen Annahmewillen. Anders ist dies wegen § 114 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB nur bei instanzabschließenden Entscheidungen der Vergabekammer.*)
2. Ist die Ladung wirksam erfolgt, kann nach § 112 Abs. 2 GWB ohne den nicht erschienen Beteiligten verhandelt werden.*)
3. Eine Universität, die am freien Markt gewinnorientiert als Anbieter von Dienstleistungen in Konkurrenz zu privaten Unternehmen auftritt, ist gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG nicht von der Tragung der Verfahrenskosten einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten befreit. Dies gilt auch dann, wenn sich die wirtschaftliche Betätigung nach dem Hochschulrecht des entsprechenden Landes (hier Art. 12 Absatz 3 Nr. 2 BayHSchG) als staatliche Angelegenheit darstellt.*)
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VPRRS 2016, 0020
Waren/Güter
VK Südbayern, Beschluss vom 16.09.2015 - Z3-3-3194-1-27-04/15
1. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens, die eine Vergabestelle zunächst aus einer rechtlich zu missbilligenden Motivation (kein Zuschlag an den präferierten Bieter möglich) vorgenommen hat, hat dennoch Bestand, wenn für diese Aufhebung sachliche Gründe wie die Behebung schwerwiegender Vergabeverstöße durch den Auftraggeber sprechen.*)
2. Derartige sachliche Gründe kann der Auftraggeber auch noch im Nachprüfungsverfahren nachschieben.*)
3. Die Wahl einer unzulässigen Verfahrensart (Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb) kann auch dann einen sachlichen Grund für eine Aufhebung eines Vergabeverfahrens darstellen, wenn sie vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens nicht mehr angegriffen werden kann.*)
4. Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 20 EG Abs. 1 d VOL/A 2009 aus anderen schwerwiegenden Gründen scheidet aus, wenn die Vergabestelle das Verfahren aufhebt, um von ihr zu vertretende Mängel des Vergabeverfahrens, wie die Wahl einer unzulässigen Verfahrensart und eine völlig intransparente Verfahrensführung, zu beheben.*)
5. Öffentliche Auftraggeber können sich nicht deshalb auf einen Aufhebungsgrund nach § 20 EG Abs. 1 b VOL/A 2009 berufen, weil sie geltend machen, dass sie den Beschaffungsbedarf nunmehr anders definieren und ausschreiben oder auch gar nicht mehr ausschreiben würden.*)
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VPRRS 2016, 0016
Bau & Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2015 - 5 U 140/15
1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei unterschiedlichen Materialangaben in der Ausschreibung eines Bauvorhabens, dem Angebot und der Annahme ein Dissens vorliegt.*)
2. Zur Frage, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, während des Ausschreibungsverfahrens Anbieter auf deren Kalkulationsirrtum hinzuweisen oder weitere Ermittlungen anzustellen (im Anschluss an BGH, IBR 1998, 419).*)
3. Beschränkt das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung des Urkunden-Bauprozesses auf einen materiell-rechtlichen Hinweis (hier: vermeintlicher Dissens), ohne zu verdeutlichen, dass es damit zugleich den Urkundenprozess wegen Ungeeignetheit der Beweismittel für unstatthaft hält, kann § 139 ZPO verletzt sein (hier bejaht).*)
4. Nimmt der Kläger den unvollständigen Hinweis gleichwohl zum Anlass, nach Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb der Spruchfrist vom Urkundenprozess abzustehen (§ 596 ZPO) und zum Vertragsinhalt ergänzenden Zeugenbeweis anzubieten, kann das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten.*)
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VPRRS 2016, 0017
Transportleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2015 - VK 16/15
1. Wird der Zuschlag unter Verstoß gegen die 15-tägige Wartefrist des § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB erteilt, ist der mit Zuschlagserteilung geschlossene Vertrag (zunächst) schwebend unwirksam.
2. Wird der Verstoß des Auftraggebers gegen die Vorschrift des § 101a GWB nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnisnahme von dem Verstoß, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht, ist der zuvor schwebend unwirksame Vertrag (endgültig) wirksam.
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VPRRS 2016, 0015
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2015 - 3 VK LSA 56/15
Eine auf dem auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Gasversorgung tätige juristische Personen des Privatrechts, zu deren Geschäftsfeldern das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas gehört, ist ein Sektorenauftraggeber. Als solcher fällt sie für die Baumaßnahme "Gashochdruckleitung" nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des LVG-SA.
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VPRRS 2016, 0013
Nachprüfungsverfahren
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2015 - VgK-37/2015
Die Unwirksamkeit einer vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
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VPRRS 2016, 0012
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 - VgK-39/2015
1. Der Auftraggeber darf der Wertung der Angebote nur solche Kriterien zu Grunde legen, die er in der angewendeten Form den Bietern zuvor mitgeteilt hat.
2. Der Auftraggeber hat den Bietern offenzulegen, nach welchen die Kriterien die Punkte der Bewertungsmatrix vergeben werden. Wird ein solcher Beurteilungsmaßstab für die Bewertungsmatrix erst erstellt, nachdem alle Angebote vorliegen, ist das vergaberechtswidrig.
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VPRRS 2016, 0011
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2015 - 11 W 32/15
1. In Vergabeverfahren, deren Auftragswert den Schwellenwert gemäß § 2 VgV nicht erreicht, kommt grundsätzlich ein Primärrechtsschutz in Betracht. Droht einem Bieter die Beeinträchtigung seiner Chancen auf Erteilung des Zuschlags wegen eines vergaberechtswidrigen Verhaltens des Auftragsgebers, so kann ein Anspruch auf Unterlassung der Zuschlagserteilung gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden.*)
2. Eine einstweilige Verfügung kommt nicht in Betracht, wenn ein Zuschlag auf das Angebot unwahrscheinlich erscheint.*)
3. Welcher Prüfungsmaßstab beim Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich anzulegen ist, bleibt offen.*)
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VPRRS 2016, 0009
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Südbayern, Beschluss vom 17.11.2015 - Z3-3-3194-1-52-10/15
1. Komplexe Fragen zur Transparenz und Bestimmtheit einer Regelung zur Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung sind für durchschnittliche Bieter regelmäßig rechtlich nicht erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB.*)
2. Entsprechend der Rechtslage beim Ausschluss von Angeboten sind an die Transparenz und Bestimmtheit der Regelungen für eine Zuschlagslimitierung hohe Anforderungen zu stellen. Wie beim Angebotsausschluss ist die Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebots aufgrund einer Zuschlagslimitierung nur dort gerechtfertigt, wo sich eine eindeutige und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbare Regelung ermitteln lässt, in welchen Fällen die Limitierung greift.*)
3. In Fällen, in denen die Vergütung des Auftragnehmers für seine Entsorgungsdienstleistung ausschließlich in der Überlassung von werthaltigen Abfällen besteht, für die er zusätzlich einen Erlös an den Auftraggeber auskehren muss, liegt der Auftragswert in dem Saldo zwischen dem an den Auftraggeber ausgekehrten Negativpreis und dem tatsächlichen Verkaufserlös des Bieters bei der Verwertung.*)
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VPRRS 2016, 0006
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2015 - VK 8/14
1. Lassen sich die Vorstellungen des Bieters nicht mit den Formulierungen der Vergabeanforderungen in Einklang bringen, trifft den Bieter eine Nachfrageobliegenheit.
2. Eine Fehlinterpretation der Vergabeunterlagen geht zu Lasten des Bieters, wenn die Formulierungen in der Ausschreibung üblich sind.
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VPRRS 2016, 0007
Tief- und Ingenieurbau
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.10.2015 - VgK-31/2015
1. Der Auftraggeber kann die Ausschreibungsbedingungen nachträglich noch ändern. Voraussetzung ist, dass dies für alle Bieter transparent und diskriminierungsfrei erfolgt.
2. Die nachträgliche Umstellung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (detaillierte Leistungsbeschreibung) in eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) ist zulässig, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass zusammen mit der Bauausführung auch der Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb unterstellt wird.
3. Im Rahmen einer (teil-)funktionalen Ausschreibung von Bauleistungen ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium grundsätzlich ungeeignet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn andere Kriterien nicht geeignet erscheinen oder nicht erforderlich sind.
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