Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11172 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2016, 0415
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.09.2016 - 21.VK-3194-15/16
1. Üblicherweise werden Referenzen für die Eignungsprüfung herangezogen. Diese müssen sich nicht auf identische, aber vergleichbare Leistungen beziehen. Werden für die geforderten ausgeschriebenen Leistungen keine Referenzen angegeben, kann daraus geschlossen werden, dass der Bieter nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Ausführung dieser Leistung verfügt.
2. Die Präqualifikation in der VOB soll das Basisgeschehen am Bau abdecken. Spezielle Bauleistungen (hier: Aluminium-Pfosten-Riegel-Fassadenkonstruktion) sind nicht grundsätzlich durch den Leistungsbereich Metallbauarbeiten abgedeckt. *)
3. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB a.F. ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Eine Präklusion tritt nur ein, wenn die Bieter in der Bekanntmachung über die Antragsfrist belehrt wurden. *)
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VPRRS 2016, 0410
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2016 - 1 VK 18/16
1. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen gegen den Grundsatz der Produktneutralität verstößt, ohne nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe dafür anzugeben. Die Bestimmung scheint dann willkürlich getroffen und diskriminiert andere Wirtschaftsteilnehmer.
2. Eine angestrebte Vereinheitlichung der Technik hat nicht zwingend zur Folge, dass nur auf die Fabrikate eines Herstellers zurückgegriffen werden muss. Entscheidend ist, dass die Produkte von verschiedenen Firmen zuverlässig miteinander kommunizieren können. Dass dies ausschließlich bei Verwendung von Produkten der angegebenen Firma der Fall sein soll, ist vom darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggeber auszuführen, detailliert zu begründen und in der Vergabeakte zu dokumentierten.
3. Produktvorgaben können zwar gerechtfertigt sein, wenn andernfalls ein unwirtschaftlicher Aufwand in Bezug auf die Ersatzteilhaltung, Mitarbeiterschulung und Wartungsarbeiten erforderlich wird. Dazu hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass sich z.B. der Schulungsaufwand durch den Einbau verschiedener Produkte erhöht. Denn auch beim Einbau von neuentwickelten Produkten eines bereits bekannten Herstellers kann Schulungsaufwand entstehen, der im Einzelfall nicht geringer sein muss, als bei Einführung eines neuen Produkts eines anderen Herstellers.
4. Der Auftraggeber hat den Gang und die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens zeitnah und fortlaufend in den Vergabeakten zu dokumentieren. Dies dient dazu, die Entscheidungen der Vergabestelle transparent und für die Bieter und die Nachprüfungsinstanzen überprüfbar zu machen. Ein Vergabevermerk erst nach Abschluss des Verfahrens und Zuschlagserteilung genügt nicht.
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VPRRS 2016, 0414
Dienstleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 21.09.2016 - VK 1-30/16
1. Privatschulen, die als eingetragene Vereine i.S. des BGB gegründet wurden, sind öffentliche Auftraggeber i.S. des § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Die Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung steht in der alleinigen Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers. Dieser kann - auch unabhängig von etwaigen Aufhebungsgründen - seine Ausschreibung aufheben oder auch teilaufheben oder zurückversetzen.*)
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VPRRS 2016, 0413
Bewachungsleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 16.08.2016 - VK 1-29/16
1. Die Vorgaben für die "Bewertung" der Angebote muss ein Auftraggeber offenlegen. Er kann seine Bewertungsmethode nicht nach Erhalt der Angebote einfach ändern.*)
2. Die Eignung der Bieter kann erneut geprüft werden, wenn der zu Grunde gelegte Sachverhalt unvollständig war und nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Die erneute Beurteilungsentscheidung kann von der Vergabekammer sogleich im Nachprüfungsverfahren überprüft werden.*)
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VPRRS 2016, 0411
Nachprüfungsverfahren
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2015 - VK 20/15
1. Ein Zuschlagskriterium der Wertungsmatrix (hier: Unterkriterium "Baukosten" des Zuschlagskriteriums "Preis/Honorar") kann im Nachprüfungsverfahren nicht mehr beanstandet werden, wenn im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Frist zur Abgabe des Angebots angegeben war und innerhalb dieser Frist keine Rüge des Wertungskriteriums erfolgte.
2. Durch die Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbare Vergabeverstöße sind spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist zu rügen. Andernfalls ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.
3. Zweck der Rügeobliegenheit ist es, etwaige Vergaberechtsfehler im frühestmöglichen Stadium zu korrigieren und zu verhindern, dass am Vergabeverfahren beteiligte Bieter erkannte oder erkennbare Verstöße gegen das Vergaberecht sammeln und so lange mit einer Beanstandung warten, bis klar sei, dass ihre Spekulation, den Zuschlag zu erhalten, nicht aufgegangen ist.
4. Erkennbar ist ein Verstoß, der sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erschließt. Es ist dabei nicht auf einen Vergaberechtsexperten, sondern auf den fachkundigen Bieter mit den üblichen Kenntnissen aus dem durch die spezielle Ausschreibung angesprochenen Bieterkreis abzustellen.
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VPRRS 2016, 0424
Bau & Immobilien
EuGH, Urteil vom 10.11.2016 - Rs. C-199/15
Art. 45 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, einen Verstoß bei der Entrichtung von Sozialbeiträgen, der in einer Bescheinigung festgestellt wird, die vom öffentlichen Auftraggeber von Amts wegen angefordert und von den Sozialversicherungsträgern ausgestellt wird, als Ausschlussgrund anzusehen, wenn dieser Verstoß zum Zeitpunkt der Teilnahme an einer Ausschreibung vorlag, und zwar selbst dann, wenn er zum Zeitpunkt der Vergabe oder der Überprüfung von Amts wegen durch den öffentlichen Auftraggeber nicht mehr vorhanden war.*)
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VPRRS 2016, 0422
ÖPNV
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.09.2016 - 21.VK-3194-34/16
1. Die Abgabe eines Angebots ist nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Interesses am Auftrag, insbesondere, wenn die ASt vorträgt, gerade durch vergaberechtlich unzulässige Eignungsanforderungen an der Teilnahme am Wettbewerb gehindert worden zu sein. Die Ausarbeitung und Abgabe eines Angebots, von dem von vornherein bekannt ist, dass es anhand der von der VSt aufgestellten Kriterien ausgeschlossen werden würde, kann von der ASt nicht verlangt werden.*)
2. Die in § 97 GWB niedergelegten vergaberechtlichen Grundsätze geben der Vergabestelle einen Rahmen vor, in dem sie sich hinsichtlich der Anforderung von Eignungsnachweisen und dem Aufstellen von Ausschlusskriterien bewegen darf. Dabei steht es einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.*)
3. Für die Frage, ob ein Kriterium diskriminierende Wirkung aufweist, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin tatsächlich als einzige Teilnehmerin des Vergabeverfahrens von diesem Kriterium betroffen ist. Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Kriterium so ausgestaltet wurde, dass bereits die Möglichkeit einer Betroffenheit von Anfang an nur für die ASt gegeben war.*)
4. Ein Auftraggeber ist hinsichtlich der Aufstellung von Kriterien zur Eignung bzw. Nichteignung nicht völlig frei, sondern die aufgestellten Erfordernisse müssen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein sowie die allgemeinen vergaberechtlichen Anforderungen berücksichtigen.*)
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VPRRS 2016, 0418
Gesundheit
VK Bund, Beschluss vom 08.04.2016 - VK 1-104/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2016, 0409
Bewachungsleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2016 - 1 VK 3/16
1. Die Eignungsprüfung dient dazu, die Bieter zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret nachgefragten Leistung nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit generell in Betracht kommen und die unzureichend qualifizierten Unternehmen auszusortieren.
2. Neben den in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweisen, anhand derer der Auftraggeber die entsprechende Prüfung durchführen will, dürfen auch eigene Erfahrungen mit den Bietern aus der Vergangenheit in die Prognoseentscheidung einbezogen werden.
3. Ein Bieter kann nicht aufgrund des Hinweises "Ein Bewohner hat den Wachdienst beschuldigt, dass er für diesen Schulden eintreiben sollte." als ungeeignet ausgeschlossen werden, wenn sich diese Aussage nicht beweisen ließ.
4. Zwar hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dieser ist jedoch überschritten, wenn ein unzutreffender, nicht hinreichend ermittelter oder überprüfter Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder sachwidrige Erwägungen einbezogen werden.
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VPRRS 2016, 0406
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 30.08.2016 - 1/SVK/016-16
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht gehalten, sich durch eine Markterkundung einen Überblick über die vorhandenen technischen Lösungen zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs zu verschaffen, um so die Voraussetzungen für eine produktneutrale Ausschreibung herzustellen. Ob eine andere (technische) Lösung möglich ist, muss daher nicht notwendigerweise vom Auftraggeber untersucht werden, denn eine Pflicht zur Markterkundung würde zu einer unangemessenen Verrechtlichung der Beschaffungsentscheidung führen.*)
2. Eine produktspezifische Ausschreibung kann dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn bspw. die Ersetzung vorhandener Produkte kostenintensiver wäre, langjähriges Know-How von Mitarbeiter verloren ginge, der aufzubringende Zeit- und Kostenaufwand deutlich größer wäre, ernsthafte Kompatibilitätsprobleme zu befürchten wären oder ein erhebliches Risikopotential für Fehlfunktionen bestünde. Ebenso darf ein Auftraggeber zur Wahrung der Zuverlässigkeit von Forschungsergebnissen und Funktionsfähigkeit seiner Arbeitsabläufe, die der Fortführung von jahrelangen Forschungsreihen dienen auf "Nummer sicher" gehen und eine Vergabe so gestalten, dass die mit der Beschaffung verbundenen Risiken möglichst überschaubar gehalten werden.*)
3. Bei der Untersuchung, ob von einem öffentlichen Auftraggeber für eine produktspezifische Festlegung des Beschaffungsbedarfes hinreichende, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass dieser in einem knappen Zeitrahmen mit begrenzten Ressourcen über eine hohe Anzahl von Einzelprodukten mit hohen Einzelstückzahlen zu entscheiden hatte.*)
4. Eine einzige, pauschale Begründung in der Leistungsbeschreibung ist nicht ausreichend, um die Produktspezifizierung für 313 unterschiedliche Produkte zu rechtfertigen. Es kann auch keinen begründungsfreien, pauschalen, prozentualen Toleranzbereich einer im Übrigen gerechtfertigten produktspezifischen Gesamtvergabe geben. Dies würde in die Zukunft gedacht Missbrauchsfälle produzieren und außer Acht lassen, dass eine den Wettbewerb begrenzende Festlegung des Auftraggebers nur in Ausnahmefällen erfolgen darf.*)
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VPRRS 2016, 0405
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 23.08.2016 - 1/SVK/015-16
Ist das Angebot eines Bieters vollständig, ist ein öffentlicher Auftraggeber weder berechtigt noch verpflichtet nach § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 VOB/A 2012 andere Nachweise resp. Referenzen zu fordern. Allenfalls besteht die Möglichkeit, die im Angebot benannten Referenzen weiter nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 aufzuklären. Denn die Bieter dürfen durch Aufklärungsmaßnahmen keinesfalls in die Lage versetzt werden, ihr Angebot nachträglich zu modifizieren und zu verbessern.*)
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VPRRS 2016, 0408
Reinigungsleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 08.09.2016 - VK 1-27/16
1. Die "Plausibilität der Kalkulation" ist kein unternehmensbezogener Eignungsnachweis, sondern dies stellt eine leistungsbezogene Anforderung dar. Eignungs- und Zuschlagskriterien dürfen nicht miteinander vermengt werden. *)
2. Bestehen hinsichtlich der Kalkulation eines Bieters Unklarheiten und soll der Bieter aufgrund dessen ausgeschlossen werden, muss der Auftraggeber dieses Angebot zunächst aufklären. *)
3. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es nicht darauf an, ob Verschulden vorliegt. Entscheidend ist lediglich das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses.*)
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VPRRS 2016, 0407
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2016 - VK 24/15
1. Eine fehlende Angabe von Kontaktdaten "Telefon oder E-Mail" der Referenzgeber rechtfertigen keinen sofortigen Ausschluss des Angebotes. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber die Angaben zu den Referenzen mittels des Vordrucks "Eigenerklärung zur Eignung" als Mindestanforderungen zur Angebotsabgabe gefordert hat.
2. Geforderte, aber nicht angegebene Kontaktdaten sind fehlende Erklärungen, also keine inhaltlichen, sondern formale Mängel des Angebots.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fehlenden Angaben nachzufordern. Das Angebot darf erst ausgeschlossen werden, wenn der Bieter dem Nachforderungsverlangen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
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VPRRS 2016, 0400
Straßenbau und Infrastruktur
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.03.2016 - 3 VK LSA 01/16
1. Auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen darf ein Zuschlag nicht erteilt werden. Der Auftraggeber darf Einsicht nehmen in die Preisermittlungen der Bieter, um zu prüfen, ob der angebotene Preis angemessen ist.
2. Um ermitteln und beurteilen zu können, ob Preise angemessen sind, können als Maßstab Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, sowie für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise ebenso dienen, wie Kostenschätzungen und Kalkulationen beratender Ingenieurbüros.
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VPRRS 2016, 0219
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2016 - 1 VK 21/16
1. Zuschlags- und Unterkriterien, deren Gewichtung sowie der Bewertungsmaßstab sind den Bietern vollständig offenzulegen.
2. Durch Bekanntgabe der für die Angebotswertung vorgesehenen Bewertungsregeln zur konkreten Anwendung der Zuschlags- und Unterkriterien müssen die Bieter deren Tragweite erkennen können.
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VPRRS 2016, 0398
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2016 - 3 VK LSA 17/16
1. Eine als "Verhandlungsverfahren" bezeichnete freihändige Vergabe zur Verpachtung einer Kantine für ein Jahr wegen unvorhergesehener Kündigung des Pächters ist zulässig, wenn sich diese Umstände aus dem Protokoll zum Bietergespräch eindeutig ergeben.
2. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Verpflegung von Studenten, Fortbildungsteilnehmer und Auszubildenden aus Fürsorgegründen sicherzustellen. Auf Grund der abgeschiedenen Ortslage ist dies ein dringender Grund für eine freihändige Vergabe, der umfassend dokumentiert wurde. Dringlichkeit besteht nicht nur in Katastrophenfällen.
3. Die Antragstellerin konnte nicht vorhersehen, dass der Pächter so kurzfristig kündigt. Führen dringende Gründe dazu, dass vorgeschriebene Fristen nicht eingehalten werden können, ist dies nicht automatisch dem Auftraggeber zuzurechnen.
4. Darüber hinaus berücksichtigt die Antragstellerin den Wettbewerbsgrundsatz, indem die freihändige Vergabe nur für ein Jahr erfolgt und anschließend neu ausgeschrieben werden soll.
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VPRRS 2016, 0397
Softwareentwicklung
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2016 - 3 VK LSA 35/16
1. Entspricht das Angebot eines Bieters nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (hier: vollautomatische Dienstplansoftware für die Feuerwehr), ist es nicht zuschlagsfähig und damit zwingend auszuschließen.
2. Kann der Bieter im Rahmen der Produktpräsentation nicht nachweisen, dass die angebotene Software die ausgeschriebene, gewünschte Leistung erfüllt und in der Lage ist, die Planung der Dienste unter Berücksichtigung der Fähig- und Fertigkeiten, Qualifikationen, verfügbaren Ressourcen und medizinischen Informationen möglichst ausgewogen und gerecht zu verteilen, ohne dass personelle Ressourcen nötig sind, entspricht das Angebot nicht der Ausschreibung.
3. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die von ihm ausgeschriebene gewünschte Leistung stellt. Er hat das Recht, die Einzelheiten des Auftrages zu bestimmen und ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei.
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VPRRS 2016, 0404
ÖPNV
EuGH, Urteil vom 27.10.2016 - Rs. C-292/15
1. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist dahin auszulegen, dass bei der Vergabe eines Auftrags für den öffentlichen Personenverkehrsdienst mit Bussen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung auf den Auftrag anwendbar bleibt.*)
2. Art. 4 Abs. 7 Verordnung Nr. 1370/2007 ist dahin auszulegen, dass er einen öffentlichen Auftraggeber nicht daran hindert, einem Betreiber, der mit der Verwaltung und Erbringung eines öffentlichen Personenverkehrsdienstes mit Bussen wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betraut ist, eine Selbsterbringungsquote von 70% aufzuerlegen.*)
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VPRRS 2016, 0403
Waren/Güter
EuGH, Urteil vom 07.09.2016 - Rs. C-549/14
Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden darf, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betreffende Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt, die von Seiten beider Parteien wechselseitige Zugeständnisse beinhaltet und dazu dient, einen Streit mit ungewissem Ausgang beizulegen, der aus einer Störung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Auftragsunterlagen sowohl die Befugnis vorsehen, bestimmte, selbst wichtige Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, als auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.*)
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VPRRS 2016, 0402
Vergabe
EuGH, Urteil vom 08.09.2016 - Rs. C-225/15
1. Die Richtlinie 2004/18/EG, insbesondere Art. 47, ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über die Erteilung von Konzessionen im Glücksspielbereich wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in ihren Anwendungsbereich fällt.*)
2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Bestimmung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.*)
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VPRRS 2016, 0401
Reinigungsleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 28.10.2016 - VK 1-33/16
1. Ob eine Aufgabe "nichtgewerblicher Art" i. S. v. § 99 Nr. 2 GWB 2016 vorliegt, kann nicht abstrakt festgestellt werden, sondern ist durch Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.*)
2. Aus den Gesamtumständen muss man schlussfolgern können, dass die jeweilige juristische Person des Privatrechts nicht den gängigen Marktmechanismen unterworfen ist, sondern bedingt durch die Nähe zu einer staatsbezogenen Einrichtung wirtschaftliche Vorteile hat, die ihr eine marktbezogene Sonderstellung im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern einräumt.*)
3. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass zwischen den Beteiligten verbindliche Mechanismen vertraglich festgelegt worden sind, die dem Unternehmen die Sicherheit einer Bestandsgarantie geben und dessen Insolvenz verhindern bzw. eine finanzielle Unterstützung auch bei fortdauernder Unwirtschaftlichkeit garantieren. Es muss lediglich möglich erscheinen, dass der Staat als Anteilseigner Maßnahmen ergreifen würde, die zur Verhinderung einer Insolvenz erforderlich sind.*)
4. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang das Unternehmen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt. Diese Aufgaben können auch einen nur geringfügigen Teil der Gesamttätigkeit des Unternehmens ausmachen, damit insgesamt ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 2 GWB 2016 vorliegt.*)
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VPRRS 2016, 0396
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2016 - 3 VK LSA 33/16
1. Es ist sachgerecht und zulässig, wenn der Auftraggeber in seine Wertung Erfahrungen mit einbezieht, die er mit einem bestimmten Bieter in der Vergangenheit gemacht hat. Erfahrungen mit dem Bieter aus vier Bauvorhaben, von denen drei gekündigt wurden, sprechen für mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung früherer Arbeiten und sind ein Kriterium für die Unzuverlässigkeit eines Bieters.
2. Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesetzlichen Verpflichtungen - auch zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben - nachgekommen ist und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche erwarten lässt.
3. Grundsätzlich kann sich die Vergabestelle bei der Eignungsprüfung im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob vom Bieter unter allen heranzuziehenden Gesichtspunkten eine einwandfreie und vertragsgemäße Auftragsdurchführung zu erwarten ist, auch auf negative Erfahrungen bei einer vorangegangenen Maßnahme berufen. Hierbei reicht es aus, wenn sie bei nur einem von mehreren Verträgen schlechte Erfahrungen mit dem Bieter gesammelt hat.
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VPRRS 2016, 0399
Straßenbau und Infrastruktur
KG, Urteil vom 06.09.2016 - 9 U 9/15
Schließt der öffentliche Auftraggeber in einem Vergabeverfahren einen Bieter, dem der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, schuldhaft vergaberechtswidrig aus und erteilt einem anderen Unternehmen den Auftrag, so berechnet sich der dem Bieter von dem öffentlichen Auftraggeber gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB zu ersetzende Schaden nach der entgangenen Vergütung (hier: Werklohn) abzüglich ersparter Aufwendungen (hier: ersparter Aufwand für Material und Lohn); dass Aufwendungen, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich gewesen wären, angefallen sind, obgleich die Leistungen nicht zu erbringen waren (hier: Lohnaufwand für Arbeitnehmer, die nicht beschäftigt werden konnten), hat der Bieter darzulegen und zu beweisen.*)
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VPRRS 2016, 0395
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2016 - 3 VK LSA 14/16
1. Es verstößt nicht gegen die EU-Vergaberichtlinien, den Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen, wenn alle gewerteten Nebenangebote berücksichtigt werden.
2. Hat der Auftraggeber keine Zuschlagskriterien benannt oder bekannt gemacht, darf nur der Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden.
3. Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte müssen für Nebenangebote keine Mindestanforderungen vorgegeben werden. Sie können wie Hauptangebote gewertet werden.
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VPRRS 2016, 0394
Straßenbau und Infrastruktur
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.04.2016 - 3 VK LSA 04/16
1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Hierbei hat er einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.
2. Für den Ausschluss eines Bieters wegen erheblicher Mängel im Zusammenhang mit einem früheren Vergabeverfahren, muss eine negative, dokumentierte Prognose für das aktuelle Verfahren vorliegen. Durch nachvollziehbare sachliche Gründe muss belegt werden, dass nachweislich schwere Verfehlungen in der Vergangenheit auch für den neu zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen.
3. Der Auftraggeber muss transparent dokumentieren, welche Umstände er bei der Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Bieters zugrunde gelegt und welches Gewicht er jedem dieser Umstände beigemessen hat.
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VPRRS 2016, 0389
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2015 - 2 U 17/15 Lw
1. Einem Bieter stehen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags Unterlassungsansprüche bei einer Verletzung derjenigen Vergabeverfahrensregeln zu, denen sich der Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung selbst unterworfen hat.
2. Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Ausschreibung zum Neuabschluss eines Pachtvertrags veranstaltet, wird zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, das den Ausschreibenden dazu verpflichtet, die grundsätzlich geltenden und die selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten.
3. Die Durchführung einer förmlichen Ausschreibung verschafft den Teilnehmern ein subjektives Recht, vom Ausschreibenden die Unterlassung aller Handlungen verlangen zu können, die zu einer Verletzung der Verfahrensregeln führen. Dem steht nicht entgegen, dass für Ausschreibenden rechtlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, den neuen Pachtvertrag ohne ein Auswahlverfahren abzuschließen.
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VPRRS 2016, 0392
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2016 - 1 VK LSA 07/16
1. Die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit einer Leistung (hier: Breitbandausbau) kann als Planungsleistung nicht auf ein einheitliches Leistungsbild der HOAI gestützt werden, sondern stellt eine Detailplanung dar.
2. Ob der Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung erreicht wird, richtet sich bei Dienstleistungsaufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden sollen, nach dem geschätzten Auftragswert.
3. Ausschlaggebend für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem das Vergabeverfahren eingeleitet wird.
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VPRRS 2016, 0391
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 VK LSA 05/16
1. Versichert ein Bieter zunächst, die Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und benennt erst im Zuge eines Aufklärungsgesprächs nachträglich einen Nachunternehmer, ist dies eine unzulässige Änderung des Angebots.
2. Verhandlungen über die Änderung von Angeboten sind nicht statthaft (§ 15 Abs. 3 VOB/A).
3. Die Vergabestelle hat ein Recht darauf, die Unternehmen zu erfahren, die für die Leistungserbringung vom Bieter eingesetzt werden. Diese Abfrage stellt keine angebotsändernde Verhandlung dar, sondern zielt darauf ab, zu prüfen, ob das Angebot den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht.
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VPRRS 2016, 0387
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2016 - Verg 3/15
1. Eine Streitigkeit über die Auslegung des Leistungsverzeichnisses sowie die Beantwortung der Fragen, ob das Angebot der Antragstellerin wegen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis auszuschließen war und ob erkannte Rechtsverstöße rechtzeitig erkannt und gerügt wurden, entsprechen einem durchschnittlichen vergaberechtlichen Schwierigkeitsgrad.
2. Durch die Festsetzung des 2,0-fachen Gebührensatzes wird dem Umfang und der Schwierigkeit einer solchen Streitigkeit hinreichend Rechnung getragen.
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VPRRS 2016, 0507
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2016 - Verg 43/13
1. Die Vergabekammer hat die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen.
2. Die Vergabekammer kann im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückgreifen die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgeht.
3. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Gebühr ist der sog. Bruttoauftragswert. Es ist auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren eingereicht hat. Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrages, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
4. Bei der Bemessung des Streitwerts ist die Ungewissheit darüber, ob der Auftraggeber das Optionsrecht ausüben wird, mit einem angemessenen Abschlag vom vollen Auftragswert zu berücksichtigen, der rechnerisch während der optionalen Vertragslaufzeit erzielt werden könnte. Im Regelfall ist es angezeigt, ihn auf 50 % zu veranschlagen.
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VPRRS 2016, 0386
IT
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Verg 47/15
1. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitestgehend frei. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
2. Im Interesse einer Öffnung des Beschaffungsmarkts der öffentlichen Hand für den Wettbewerb darf der Auftraggeber in technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen darf, wenn dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder bestimmte Unternehmen oder Produkte dadurch ausgeschlossen oder begünstigt werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber darf den ausgeschriebenen Auftrag auf die Lieferung der Produkte eines Herstellers beschränken, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Volltext
VPRRS 2016, 0384
Sicherheit und Verteidigung
OLG Dresden, Beschluss vom 21.09.2016 - Verg 5/16
1. Ein Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf immer nur die ultima ratio bilden darf. Selbst in dringenden Fällen ist regelmäßig ein Wettbewerb durchzuführen.
2. Als Gründe, die eine Direktvergabe ohne Beteiligung anderer Marktteilnehmer ermöglichen, kommen nur akute Gefahrensituationen in Betracht, die zum Schutz von Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.
3. Auch wenn die Erwägungen für eine Direktvergabe weder Eingang in die Vergabeakte gefunden haben noch in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union angesprochen worden sind, ist es dem Auftraggeber nicht verwehrt, sich im Vergabenachprüfungsverfahren darauf zu berufen.
Volltext
VPRRS 2016, 0361
Dienstleistungen
VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2016 - 250-4003-3747/2016-N-007-EIC
1. Die VOL/A 2009 fordert die vertrauliche Behandlung der Angebote und ihrer Anlagen. Dies schließt die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Bieter in die Angebote von Mitbewerbern aus.
2. Wenngleich die VOL/A 2009 - anders als noch die VOL/A 2006 - das ausdrückliche Verbot, wonach dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden darf, nicht mehr enthält, hat dieses weiterhin Gültigkeit. Das ergibt sich zum einen aus dem Willkürverbot, zum anderen aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot.
Volltext
VPRRS 2016, 0354
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2016 - VK-SH 5/16
1. Ziel eines Nachprüfungsverfahrens ist die Durchsetzung eines Anspruchs des antragstellenden Unternehmens auf Beachtung der seinen Schutz betreffenden Vergabevorschriften, nicht aber aller sonstigen Rechtsvorschriften.
2. Ausgangspunkt für die Frage, welche vergaberechtlichen Vorschriften auch subjektiven Bieterschutz vermitteln, ist die Schutznormlehre. Danach hat eine objektiv-rechtliche Bestimmung, die für das öffentliche Auftragswesen relevant ist, dann Schutzcharakter, wenn sie zumindest auch den Zweck hat, den Betroffenen zu begünstigen (hier verneint für Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007).
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VPRRS 2016, 0370
Nachprüfungsverfahren
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2016 - 1 Verg 2/16
1. Allein die Tatsache, dass sich potentielle Wettbewerber zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen und sich aufgrund dessen keine Konkurrenz machen, führt nicht automatisch dazu, dass die entsprechende Abrede rechtswidrig ist.
2. Eine als Bieter auftretende Bietergemeinschaft muss darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese Darlegung hat jedoch nicht schon mit Angebotsabgabe des zu erfolgen, sondern sie muss erst auf eine gesonderte Aufforderung des Auftragsgebers zur Erläuterung der Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft erfolgen.
3. Wenn ein Bieter erfährt, dass er nur Platz 3 einnimmt und ihm nicht mitgeteilt wird, wer der zweitplazierte Bieter ist, muss er sich - wenn er ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten will - bei der Vergabestelle erkundigen, wer der vor ihm platzierte Bieter ist und vortragen, dass und weshalb (auch) dessen Angebot nicht bezuschlagt werden darf.
4. Eine Rüge ist entbehrlich, wenn die Vergabestelle keiner Kritik zugänglich ist und von vorneherein eindeutig zu erkennen gibt, dass sie unumstößlich an einer Entscheidung festhält.
VPRRS 2016, 0343
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2016 - 3 VK LSA 75/15
1. Gemäß § 14 Absatz 1 LVG-SA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Dies gilt unabhängig von der nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) vorgegebenen Prüfung ungewöhnlich niedrig erscheinender Angebote. Weicht nach § 14 Absatz 2 LVG-SA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.*)
2. Gemäß § 16 Abs. 6 VOL/A verlangen die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung, wenn ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.*)
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VPRRS 2016, 0383
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.07.2016 - 1 VK LSA 11/15
Enthält die Leistungsbeschreibung Zulagepositionen, muss der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Festlegungen hinsichtlich der Wertung dieser Positionen zu treffen. Anderenfalls ist den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung nicht möglich.
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VPRRS 2016, 0373
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2016 - Verg 6/16
1. Auch die Vergabe "lediglich" nachrangiger Dienstleistungen unterliegt einer Vergabenachprüfung, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden soll und der den maßgeblichen Auftragsschwellenwert erreicht oder überschreitet.
2. Der Fahrkartenvertrieb über stationäre personenbediente Verkaufsstellen kann im Gegensatz zu dem Vertrieb über Fahrkartenautomaten, e-Ticket, Online-Shop und Mobile Ticketing als eigenständiges Fachlos angesehen werden.
3. Kann die benötigte Leistung auch in Form einer Losvergabe erbracht werden, ist zu prüfen, ob von einer losweisen Vergabe ausnahmsweise abgesehen werden kann, etwa weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
4. Der Dienstleistungsauftrag, über stationäre Vertriebswege (personenbedienter Verkauf in Kundenzentren, Verkaufsstellen, Videoreisezentren und Vertriebsagenturen sowie Fahrausweisautomaten und Entwerter) und standortunabhängige Vertriebswege (Abo-Vertrieb, Mobile Ticket und Online-Shop) Fahrscheine zu verkaufen, kann eindeutig und erschöpfend beschrieben werden.
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VPRRS 2016, 0353
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16
1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)
2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)
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VPRRS 2016, 0382
Waren/Güter
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2016 - VK 2-79/16
1. Zwischen Ausschluss- und Bewertungskriterien ist klar zu unterscheiden. Eine graduelle Bewertung an sich ausschlussbedürftiger Angebote bzw. die Punktvergabe für Leistungsteile, die dem Beschaffungszweck widersprechen, ist vergaberechtswidrig.
2. Ein Bewertungssystem nach Schulnoten muss - ggf. in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien - erkennen lassen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote bei den Unterkriterien der (hier: technischen) Anforderungen aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.
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VPRRS 2016, 0377
Straßenbau und Infrastruktur
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2016 - 3 VK LSA 20/16
1. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist ausschlaggebend, ob bei einer Gesamtabwägung die positiven oder die negativen Erfahrungen mit der Antragstellerin objektiv größeres Gewicht haben. Zum Ausschluss der Antragstellerin wegen Unzuverlässigkeit bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose. Die Antragsgegnerin hat den Angebotsausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit und fehlender Leistungsfähigkeit bei früheren Aufträgen der Antragstellerin ausführlich dokumentiert. Sie hat in ihrem Formblatt zur Eignungsprüfung und im Informationsschreiben nach § 19 Abs. 1 LVG-SA begründet, weshalb die Antragstellerin für die Ausführung der Leistungen für die Ausschreibung 2016 ungeeignet ist.*)
2. Für die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit liegen nachvollziehbare sachliche Gründe vor, dass aufgrund der nachweislichen schweren Verfehlung in der Vergangenheit auch für den zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen.*)
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VPRRS 2016, 0374
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2016 - Verg 16/16
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wenn (a) eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennen lässt, dass die Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten hat, (b) der Antragsteller eine Vielzahl von Gründen anführt, warum er die beabsichtigte Vergabe für vergaberechtswidrig hält, (c) eine vertiefte rechtliche Prüfung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich ist und (d) gewichtige Belange auf Seiten des Antragsgegners und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Auftragserteilung an die Beigeladene erfordern, die Interessen des Antragstellers nicht überwiegen.
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VPRRS 2016, 0493
Wasserbaumaßnahmen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2016 - 1 VK 5/16
Die Verwendung des Aufklebers "Urkalkulation bitte nicht öffnen" stellt keinen Ausschlussgrund dar.
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VPRRS 2016, 0366
Strom, Wasser, Gas
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2016 - VgK-10/2016
1. Betreiben kommunale oder regionale Netzanbieter in privater Rechtsform z.B. Verkehrsnetze, Schienennetze oder leitungsgebundene Gas-/Wasser-/Stromversorgung, gelten sie als öffentlicher Auftraggeber. Dies gilt gleichermaßen für Übertragungsnetzbetreiber.
2. Eine Rüge gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen eingereicht wird, nachdem ein Vergabefehler erkennbar ist. Dabei ist es unerheblich, wenn in der Kürze der Zeit Verfahrensüberschriften vermengt werden, solange eindeutig zu erkennen ist, gegen welche Entscheidung (hier: Vergabesperre) sich der Antragsteller wendet.
3. Eine Vergabesperre ist eine auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruhende privatrechtliche Willensbekundung, und gilt für alle zukünftig anstehenden Vergabeentscheidungen des Auftraggebers.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, der Vergabekammer auf erstes Anfordern sofort seine gesamte Vergabeakte im Original vorzulegen. Zur Vergabeakte gehört alles, worauf der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung stützt.
5. Als "schwere Verfehlung" (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 SektVO a.F.) sind erhebliche Rechtsverstöße zu verstehen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Unternehmens grundlegend in Frage zu stellen.
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VPRRS 2016, 0364
Planungsleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.07.2016 - VgK-18/2016
1. Ein Teilnahmewettbewerb ist nicht zu beanstanden, wenn er entsprechend der bekanntgemachten Eignungskriterien und anhand der angeforderten Erklärungen und Nachweise erfolgt und das Ergebnis entsprechend dokumentiert wird.
2. Ein Bieter muss davon ausgehen, dass die Bewertung von Fachkunde und technischer Leistungsfähigkeit sich an abgefragten Parametern und Referenzen orientiert und dabei aktuellere Referenzen positiver bewertet werden als Referenzen über länger zurückliegende Projekte. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit Projekte benannt wurden, die in den abgefragten Zeitraum zwar hineinreichen, deren Projektbeginn terminlich aber weit vor diesem Zeitraum lag.
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VPRRS 2016, 0355
Straßenbau und Infrastruktur
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.04.2016 - VK-SH 3/16
1. Im Angebot angegebene und vom Bieter verlangte Produkt- und Typenbezeichnungen sind wörtlich zu nehmen, wenn die Angaben für sich genommen eindeutig sind.
2. Insbesondere bei produktneutraler Ausschreibung ohne Abfrage von Fabrikaten besteht ein ureigenes Interesse an der Information über das angebotene Produkt, um sich mit dem konkreten Inhalt der abgegebenen Angebote auseinandersetzen, diese vergleichen und mit dem Leistungsverzeichnis abgleichen zu können.
3. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung des Angebots einschließlich verbindlich mitgeteilter Fabrikate ausgeschlossen. Erfüllt ein konkret benanntes Produkt nicht alle Parameter der Leistungsbeschreibung ist es im offenen Verfahren auszuschließen.
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VPRRS 2016, 0371
Dienstleistungen
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16
1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ferner Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen (§ 99 Abs. 1 GWB a.F.). Dienstleistungskonzessionen zählen nicht zu den öffentlichen Aufträgen.
2. Bei der Vergabe von Dienstleistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, wenn der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko seiner Leistung trägt und seine Vergütung in erster Linie durch eine Zahlung vom Nutzer der Dienstleistungen erhält.
3. Wird eine Dienstleistungskonzession in den Formen des Privatrechts vergeben, sind für die vergaberechtliche Nachprüfung die ordentlichen Gerichte zuständig.
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VPRRS 2016, 0363
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.04.2016 - VgK-04/2016
1. Haben Bieter für den ausgeschriebenen Dienstleitungsauftrag eine sich ergänzende Unternehmensausrichtung, können sie eine Bietergemeinschaft gründen. Es gibt keine Verpflichtung, im Unternehmen fehlendes Know-How oder fehlende Kapazitäten vorrangig durch Nachunternehmer zu decken, um sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen.
2. Weicht bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen ein Angebot um etwa 20% vom nächsthöheren Angebot ab, besteht eine Nachprüfungspflicht. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt, kann der Zuschlag bei nachvollziehbaren Angaben auch auf Unterkostenangebote erteilt werden.
3. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten sind im Einzelfall auch nicht auskömmliche oder jedenfalls knapp kalkulierte Angebote erwünscht und zuschlagsfähig, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.
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VPRRS 2016, 0360
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 27.05.2016 - 250-4002-4190/2016-N-004-IK
1. Kann der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau beschrieben werden und ist deshalb die Verwendung der Bezeichnung eines Erzeugnisses statthaft, muss nicht nur der Zusatz "oder gleichwertig" angefügt werden, sondern es sind auch die Leistungsparameter zu benennen, die die Gleichwertigkeitsschwelle darstellen.
2. Die Angebote sind in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin zu kennzeichnen. Die unterlassene Kennzeichnung der Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar, der zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führt.
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VPRRS 2016, 0365
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2016 - VgK-15/2016
1. Die Eigenschaft "öffentlicher Auftraggeber" knüpft nicht an die generelle Funktion einer juristischen Person, sondern an ein bestimmtes Vorhaben an. Eine juristische Person kann deshalb für ein Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber sein, für ein anderes nicht.
2. Kirchen sind zwar als öffentlich-rechtliche Körperschaften dem öffentlichen Recht zugeordnet, aber nicht dem staatlichen Rechtskreis untergeordnet. Für die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ist ausschlaggebend, ob und in welcher Höhe die Kirche mit öffentlichen Fördermitteln bei der Gesamtkalkulation zum Zeitpunkt der Ausschreibung oder (bei fehlender Ausschreibung) direkten Auftragserteilung gerechnet hat.
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