Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11048 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
VPRRS 2016, 0395
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2016 - 3 VK LSA 14/16
1. Es verstößt nicht gegen die EU-Vergaberichtlinien, den Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen, wenn alle gewerteten Nebenangebote berücksichtigt werden.
2. Hat der Auftraggeber keine Zuschlagskriterien benannt oder bekannt gemacht, darf nur der Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden.
3. Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte müssen für Nebenangebote keine Mindestanforderungen vorgegeben werden. Sie können wie Hauptangebote gewertet werden.
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VPRRS 2016, 0394
Straßenbau und Infrastruktur
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.04.2016 - 3 VK LSA 04/16
1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Hierbei hat er einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.
2. Für den Ausschluss eines Bieters wegen erheblicher Mängel im Zusammenhang mit einem früheren Vergabeverfahren, muss eine negative, dokumentierte Prognose für das aktuelle Verfahren vorliegen. Durch nachvollziehbare sachliche Gründe muss belegt werden, dass nachweislich schwere Verfehlungen in der Vergangenheit auch für den neu zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen.
3. Der Auftraggeber muss transparent dokumentieren, welche Umstände er bei der Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Bieters zugrunde gelegt und welches Gewicht er jedem dieser Umstände beigemessen hat.
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VPRRS 2016, 0389
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2015 - 2 U 17/15 Lw
1. Einem Bieter stehen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags Unterlassungsansprüche bei einer Verletzung derjenigen Vergabeverfahrensregeln zu, denen sich der Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung selbst unterworfen hat.
2. Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung eine Ausschreibung zum Neuabschluss eines Pachtvertrags veranstaltet, wird zwischen dem Ausschreibenden und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, das den Ausschreibenden dazu verpflichtet, die grundsätzlich geltenden und die selbst gesetzten Verfahrensregeln einzuhalten.
3. Die Durchführung einer förmlichen Ausschreibung verschafft den Teilnehmern ein subjektives Recht, vom Ausschreibenden die Unterlassung aller Handlungen verlangen zu können, die zu einer Verletzung der Verfahrensregeln führen. Dem steht nicht entgegen, dass für Ausschreibenden rechtlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, den neuen Pachtvertrag ohne ein Auswahlverfahren abzuschließen.
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VPRRS 2016, 0392
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2016 - 1 VK LSA 07/16
1. Die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit einer Leistung (hier: Breitbandausbau) kann als Planungsleistung nicht auf ein einheitliches Leistungsbild der HOAI gestützt werden, sondern stellt eine Detailplanung dar.
2. Ob der Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung erreicht wird, richtet sich bei Dienstleistungsaufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden sollen, nach dem geschätzten Auftragswert.
3. Ausschlaggebend für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem das Vergabeverfahren eingeleitet wird.
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VPRRS 2016, 0391
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 VK LSA 05/16
1. Versichert ein Bieter zunächst, die Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und benennt erst im Zuge eines Aufklärungsgesprächs nachträglich einen Nachunternehmer, ist dies eine unzulässige Änderung des Angebots.
2. Verhandlungen über die Änderung von Angeboten sind nicht statthaft (§ 15 Abs. 3 VOB/A).
3. Die Vergabestelle hat ein Recht darauf, die Unternehmen zu erfahren, die für die Leistungserbringung vom Bieter eingesetzt werden. Diese Abfrage stellt keine angebotsändernde Verhandlung dar, sondern zielt darauf ab, zu prüfen, ob das Angebot den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht.
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VPRRS 2016, 0387
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2016 - Verg 3/15
1. Eine Streitigkeit über die Auslegung des Leistungsverzeichnisses sowie die Beantwortung der Fragen, ob das Angebot der Antragstellerin wegen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis auszuschließen war und ob erkannte Rechtsverstöße rechtzeitig erkannt und gerügt wurden, entsprechen einem durchschnittlichen vergaberechtlichen Schwierigkeitsgrad.
2. Durch die Festsetzung des 2,0-fachen Gebührensatzes wird dem Umfang und der Schwierigkeit einer solchen Streitigkeit hinreichend Rechnung getragen.
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VPRRS 2016, 0507
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2016 - Verg 43/13
1. Die Vergabekammer hat die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen.
2. Die Vergabekammer kann im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückgreifen die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgeht.
3. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Gebühr ist der sog. Bruttoauftragswert. Es ist auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren eingereicht hat. Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrages, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
4. Bei der Bemessung des Streitwerts ist die Ungewissheit darüber, ob der Auftraggeber das Optionsrecht ausüben wird, mit einem angemessenen Abschlag vom vollen Auftragswert zu berücksichtigen, der rechnerisch während der optionalen Vertragslaufzeit erzielt werden könnte. Im Regelfall ist es angezeigt, ihn auf 50 % zu veranschlagen.
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VPRRS 2016, 0386
IT
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Verg 47/15
1. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitestgehend frei. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
2. Im Interesse einer Öffnung des Beschaffungsmarkts der öffentlichen Hand für den Wettbewerb darf der Auftraggeber in technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen darf, wenn dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder bestimmte Unternehmen oder Produkte dadurch ausgeschlossen oder begünstigt werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber darf den ausgeschriebenen Auftrag auf die Lieferung der Produkte eines Herstellers beschränken, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
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VPRRS 2016, 0384
Sicherheit und Verteidigung
OLG Dresden, Beschluss vom 21.09.2016 - Verg 5/16
1. Ein Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf immer nur die ultima ratio bilden darf. Selbst in dringenden Fällen ist regelmäßig ein Wettbewerb durchzuführen.
2. Als Gründe, die eine Direktvergabe ohne Beteiligung anderer Marktteilnehmer ermöglichen, kommen nur akute Gefahrensituationen in Betracht, die zum Schutz von Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.
3. Auch wenn die Erwägungen für eine Direktvergabe weder Eingang in die Vergabeakte gefunden haben noch in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union angesprochen worden sind, ist es dem Auftraggeber nicht verwehrt, sich im Vergabenachprüfungsverfahren darauf zu berufen.
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VPRRS 2016, 0361
Dienstleistungen
VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2016 - 250-4003-3747/2016-N-007-EIC
1. Die VOL/A 2009 fordert die vertrauliche Behandlung der Angebote und ihrer Anlagen. Dies schließt die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Bieter in die Angebote von Mitbewerbern aus.
2. Wenngleich die VOL/A 2009 - anders als noch die VOL/A 2006 - das ausdrückliche Verbot, wonach dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden darf, nicht mehr enthält, hat dieses weiterhin Gültigkeit. Das ergibt sich zum einen aus dem Willkürverbot, zum anderen aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot.
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VPRRS 2016, 0354
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2016 - VK-SH 5/16
1. Ziel eines Nachprüfungsverfahrens ist die Durchsetzung eines Anspruchs des antragstellenden Unternehmens auf Beachtung der seinen Schutz betreffenden Vergabevorschriften, nicht aber aller sonstigen Rechtsvorschriften.
2. Ausgangspunkt für die Frage, welche vergaberechtlichen Vorschriften auch subjektiven Bieterschutz vermitteln, ist die Schutznormlehre. Danach hat eine objektiv-rechtliche Bestimmung, die für das öffentliche Auftragswesen relevant ist, dann Schutzcharakter, wenn sie zumindest auch den Zweck hat, den Betroffenen zu begünstigen (hier verneint für Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007).
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VPRRS 2016, 0370
Nachprüfungsverfahren
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2016 - 1 Verg 2/16
1. Allein die Tatsache, dass sich potentielle Wettbewerber zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen und sich aufgrund dessen keine Konkurrenz machen, führt nicht automatisch dazu, dass die entsprechende Abrede rechtswidrig ist.
2. Eine als Bieter auftretende Bietergemeinschaft muss darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese Darlegung hat jedoch nicht schon mit Angebotsabgabe des zu erfolgen, sondern sie muss erst auf eine gesonderte Aufforderung des Auftragsgebers zur Erläuterung der Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft erfolgen.
3. Wenn ein Bieter erfährt, dass er nur Platz 3 einnimmt und ihm nicht mitgeteilt wird, wer der zweitplazierte Bieter ist, muss er sich - wenn er ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten will - bei der Vergabestelle erkundigen, wer der vor ihm platzierte Bieter ist und vortragen, dass und weshalb (auch) dessen Angebot nicht bezuschlagt werden darf.
4. Eine Rüge ist entbehrlich, wenn die Vergabestelle keiner Kritik zugänglich ist und von vorneherein eindeutig zu erkennen gibt, dass sie unumstößlich an einer Entscheidung festhält.
VPRRS 2016, 0343
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.01.2016 - 3 VK LSA 75/15
1. Gemäß § 14 Absatz 1 LVG-SA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Dies gilt unabhängig von der nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) vorgegebenen Prüfung ungewöhnlich niedrig erscheinender Angebote. Weicht nach § 14 Absatz 2 LVG-SA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.*)
2. Gemäß § 16 Abs. 6 VOL/A verlangen die Auftraggeber vom Bieter Aufklärung, wenn ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.*)
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VPRRS 2016, 0383
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.07.2016 - 1 VK LSA 11/15
Enthält die Leistungsbeschreibung Zulagepositionen, muss der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Festlegungen hinsichtlich der Wertung dieser Positionen zu treffen. Anderenfalls ist den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung nicht möglich.
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VPRRS 2016, 0373
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2016 - Verg 6/16
1. Auch die Vergabe "lediglich" nachrangiger Dienstleistungen unterliegt einer Vergabenachprüfung, wenn es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden soll und der den maßgeblichen Auftragsschwellenwert erreicht oder überschreitet.
2. Der Fahrkartenvertrieb über stationäre personenbediente Verkaufsstellen kann im Gegensatz zu dem Vertrieb über Fahrkartenautomaten, e-Ticket, Online-Shop und Mobile Ticketing als eigenständiges Fachlos angesehen werden.
3. Kann die benötigte Leistung auch in Form einer Losvergabe erbracht werden, ist zu prüfen, ob von einer losweisen Vergabe ausnahmsweise abgesehen werden kann, etwa weil wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
4. Der Dienstleistungsauftrag, über stationäre Vertriebswege (personenbedienter Verkauf in Kundenzentren, Verkaufsstellen, Videoreisezentren und Vertriebsagenturen sowie Fahrausweisautomaten und Entwerter) und standortunabhängige Vertriebswege (Abo-Vertrieb, Mobile Ticket und Online-Shop) Fahrscheine zu verkaufen, kann eindeutig und erschöpfend beschrieben werden.
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VPRRS 2016, 0353
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2016 - VK-SH 9/16
1. Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 2 GWB / § 107 Abs. 2 GWB a.F.) muss zunächst von § 97 Abs. 6 GWB (§ 97 Abs. 7 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschlägigen Verdingungsordnung einschließlich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers können jedoch auch dann überschritten sein, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren gehören. Diese können im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen "vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen" inzident, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu prüfen sein. § 21 Abs. 2 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen "vergaberechtlichen Anknüpfungs- oder Brückennormen" (hier zudem für die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie § 1 ProdHaftG verneint).*)
2. Für einen Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.) müssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt sein. Der Schaden muss daher grundsätzlich auf die Zuschlagschance im zur Überprüfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grundsätzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenständlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeinträchtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.*)
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VPRRS 2016, 0382
Waren/Güter
VK Bund, Beschluss vom 31.08.2016 - VK 2-79/16
1. Zwischen Ausschluss- und Bewertungskriterien ist klar zu unterscheiden. Eine graduelle Bewertung an sich ausschlussbedürftiger Angebote bzw. die Punktvergabe für Leistungsteile, die dem Beschaffungszweck widersprechen, ist vergaberechtswidrig.
2. Ein Bewertungssystem nach Schulnoten muss - ggf. in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien - erkennen lassen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote bei den Unterkriterien der (hier: technischen) Anforderungen aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.
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VPRRS 2016, 0377
Straßenbau und Infrastruktur
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.07.2016 - 3 VK LSA 20/16
1. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist ausschlaggebend, ob bei einer Gesamtabwägung die positiven oder die negativen Erfahrungen mit der Antragstellerin objektiv größeres Gewicht haben. Zum Ausschluss der Antragstellerin wegen Unzuverlässigkeit bedarf es einer dokumentierten negativen Prognose. Die Antragsgegnerin hat den Angebotsausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit und fehlender Leistungsfähigkeit bei früheren Aufträgen der Antragstellerin ausführlich dokumentiert. Sie hat in ihrem Formblatt zur Eignungsprüfung und im Informationsschreiben nach § 19 Abs. 1 LVG-SA begründet, weshalb die Antragstellerin für die Ausführung der Leistungen für die Ausschreibung 2016 ungeeignet ist.*)
2. Für die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit liegen nachvollziehbare sachliche Gründe vor, dass aufgrund der nachweislichen schweren Verfehlung in der Vergangenheit auch für den zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen.*)
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VPRRS 2016, 0374
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2016 - Verg 16/16
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wenn (a) eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennen lässt, dass die Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten hat, (b) der Antragsteller eine Vielzahl von Gründen anführt, warum er die beabsichtigte Vergabe für vergaberechtswidrig hält, (c) eine vertiefte rechtliche Prüfung und Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich ist und (d) gewichtige Belange auf Seiten des Antragsgegners und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Auftragserteilung an die Beigeladene erfordern, die Interessen des Antragstellers nicht überwiegen.
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VPRRS 2016, 0493
Wasserbaumaßnahmen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2016 - 1 VK 5/16
Die Verwendung des Aufklebers "Urkalkulation bitte nicht öffnen" stellt keinen Ausschlussgrund dar.
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VPRRS 2016, 0366
Strom, Wasser, Gas
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2016 - VgK-10/2016
1. Betreiben kommunale oder regionale Netzanbieter in privater Rechtsform z.B. Verkehrsnetze, Schienennetze oder leitungsgebundene Gas-/Wasser-/Stromversorgung, gelten sie als öffentlicher Auftraggeber. Dies gilt gleichermaßen für Übertragungsnetzbetreiber.
2. Eine Rüge gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen eingereicht wird, nachdem ein Vergabefehler erkennbar ist. Dabei ist es unerheblich, wenn in der Kürze der Zeit Verfahrensüberschriften vermengt werden, solange eindeutig zu erkennen ist, gegen welche Entscheidung (hier: Vergabesperre) sich der Antragsteller wendet.
3. Eine Vergabesperre ist eine auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruhende privatrechtliche Willensbekundung, und gilt für alle zukünftig anstehenden Vergabeentscheidungen des Auftraggebers.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, der Vergabekammer auf erstes Anfordern sofort seine gesamte Vergabeakte im Original vorzulegen. Zur Vergabeakte gehört alles, worauf der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung stützt.
5. Als "schwere Verfehlung" (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 SektVO a.F.) sind erhebliche Rechtsverstöße zu verstehen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Unternehmens grundlegend in Frage zu stellen.
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VPRRS 2016, 0364
Planungsleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.07.2016 - VgK-18/2016
1. Ein Teilnahmewettbewerb ist nicht zu beanstanden, wenn er entsprechend der bekanntgemachten Eignungskriterien und anhand der angeforderten Erklärungen und Nachweise erfolgt und das Ergebnis entsprechend dokumentiert wird.
2. Ein Bieter muss davon ausgehen, dass die Bewertung von Fachkunde und technischer Leistungsfähigkeit sich an abgefragten Parametern und Referenzen orientiert und dabei aktuellere Referenzen positiver bewertet werden als Referenzen über länger zurückliegende Projekte. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit Projekte benannt wurden, die in den abgefragten Zeitraum zwar hineinreichen, deren Projektbeginn terminlich aber weit vor diesem Zeitraum lag.
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VPRRS 2016, 0355
Straßenbau und Infrastruktur
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.04.2016 - VK-SH 3/16
1. Im Angebot angegebene und vom Bieter verlangte Produkt- und Typenbezeichnungen sind wörtlich zu nehmen, wenn die Angaben für sich genommen eindeutig sind.
2. Insbesondere bei produktneutraler Ausschreibung ohne Abfrage von Fabrikaten besteht ein ureigenes Interesse an der Information über das angebotene Produkt, um sich mit dem konkreten Inhalt der abgegebenen Angebote auseinandersetzen, diese vergleichen und mit dem Leistungsverzeichnis abgleichen zu können.
3. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung des Angebots einschließlich verbindlich mitgeteilter Fabrikate ausgeschlossen. Erfüllt ein konkret benanntes Produkt nicht alle Parameter der Leistungsbeschreibung ist es im offenen Verfahren auszuschließen.
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VPRRS 2016, 0371
Dienstleistungen
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16
1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ferner Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen (§ 99 Abs. 1 GWB a.F.). Dienstleistungskonzessionen zählen nicht zu den öffentlichen Aufträgen.
2. Bei der Vergabe von Dienstleistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, wenn der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko seiner Leistung trägt und seine Vergütung in erster Linie durch eine Zahlung vom Nutzer der Dienstleistungen erhält.
3. Wird eine Dienstleistungskonzession in den Formen des Privatrechts vergeben, sind für die vergaberechtliche Nachprüfung die ordentlichen Gerichte zuständig.
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VPRRS 2016, 0363
Dienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.04.2016 - VgK-04/2016
1. Haben Bieter für den ausgeschriebenen Dienstleitungsauftrag eine sich ergänzende Unternehmensausrichtung, können sie eine Bietergemeinschaft gründen. Es gibt keine Verpflichtung, im Unternehmen fehlendes Know-How oder fehlende Kapazitäten vorrangig durch Nachunternehmer zu decken, um sich an einem Vergabeverfahren zu beteiligen.
2. Weicht bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen ein Angebot um etwa 20% vom nächsthöheren Angebot ab, besteht eine Nachprüfungspflicht. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt, kann der Zuschlag bei nachvollziehbaren Angaben auch auf Unterkostenangebote erteilt werden.
3. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten sind im Einzelfall auch nicht auskömmliche oder jedenfalls knapp kalkulierte Angebote erwünscht und zuschlagsfähig, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.
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VPRRS 2016, 0360
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 27.05.2016 - 250-4002-4190/2016-N-004-IK
1. Kann der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau beschrieben werden und ist deshalb die Verwendung der Bezeichnung eines Erzeugnisses statthaft, muss nicht nur der Zusatz "oder gleichwertig" angefügt werden, sondern es sind auch die Leistungsparameter zu benennen, die die Gleichwertigkeitsschwelle darstellen.
2. Die Angebote sind in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin zu kennzeichnen. Die unterlassene Kennzeichnung der Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar, der zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führt.
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VPRRS 2016, 0365
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2016 - VgK-15/2016
1. Die Eigenschaft "öffentlicher Auftraggeber" knüpft nicht an die generelle Funktion einer juristischen Person, sondern an ein bestimmtes Vorhaben an. Eine juristische Person kann deshalb für ein Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber sein, für ein anderes nicht.
2. Kirchen sind zwar als öffentlich-rechtliche Körperschaften dem öffentlichen Recht zugeordnet, aber nicht dem staatlichen Rechtskreis untergeordnet. Für die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ist ausschlaggebend, ob und in welcher Höhe die Kirche mit öffentlichen Fördermitteln bei der Gesamtkalkulation zum Zeitpunkt der Ausschreibung oder (bei fehlender Ausschreibung) direkten Auftragserteilung gerechnet hat.
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VPRRS 2016, 0358
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 27.07.2016 - 250-4002-5385/2016-N-007-IK
1. Die Frage, welche fehlenden Erklärungen und Nachweise nachgefordert werden können, kann nicht einheitlich beantwortet werden.
2. Im Leistungsverzeichnis geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typenangaben definieren die angebotene Leistung und werden mit Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand. Sie sind einer Nachforderung nicht zugänglich.
3. Das Angebot bzw. den Vertragsinhalt allein erläuternde Erklärungen und Nachweise, die das Angebot lediglich konkretisieren, können hingegen nachgefordert werden.
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VPRRS 2016, 0337
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 08.02.2016 - 69d-VK-35/2015
1. Für die Dokumentation gemäß § 20 VOL/A 2009 reicht es aus, wenn die tragenden Erwägungen zusammengefasst werden; dies kann durch knappe Formulierungen oder nur durch Schlag- bzw. Stichworte geschehen. Die Dokumentation der Wertung kann auch in tabellarischer Form, etwa in Form einer Bewertungsmatrix, vorgenommen werden; die Gründe für die Punktevergabe müssen dann die Bewertung nicht nur rechnerisch, sondern auch inhaltlich nachvollziehbar machen lassen.*)
2. Die Mitteilungspflicht i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 b, § 16 Abs. 7 VOL/A 2009 gilt auch für eine vom Auftraggeber erstellte Wertungsmatrix, die Kriterien und Unterkriterien enthält; ein erst im Nachhinein, d.h. nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe, erstellter Beurteilungsmaßstab für die Wertungsmatrix ist vergaberechtswidrig.*)
3. Hat der Auftraggeber die Gewichtung der Kriterien, die er bei der Wertung berücksichtigt, bekanntgegeben, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, hat er sich damit selbstgebunden. Die Wertung ist dann mittels bekanntgegebener Kriterien und Gewichtung durchzuführen.*)
4. Anknüpfungspunkt für die Maßnahmen der Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F. kann im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung der Zeitpunkt im Vergabeverfahren sein, zu dem sich der festgestellte Vergaberechtsverstoß erstmals zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt hat.*)
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VPRRS 2016, 0381
Gesundheit
OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016 - 13 Verg 6/16
1. Eine gemeinnützige GmbH, die vom Land mit der Erbringung sozialer Transferleistungen beauftragt ist (hier: anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen), wird nicht allein aus diesem Grund zum öffentlichen Auftraggeber, wenn sie ihrerseits Dritte mit Leistungen (hier Fahrdienste) beauftragt.*)
2. Erforderlich ist vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 99 GWB vorliegen. Ist dies nicht der Fall, erfordert auch weder das primäre noch das sekundäre Gemeinschaftsrecht, die Einrichtung als Auftraggeber "sui generis" anzusehen.*)
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VPRRS 2016, 0380
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 22.09.2016 - VK 2-89/16
1. Erlangt ein Bieter erst im Nachprüfungsverfahren Kenntnis von einem Rechtsverstoß, löst dies keine Rügeobliegenheit aus.
2. Sinn und Zweck der Rüge ist es, dem Auftraggeber die Gelegenheit zu geben, seine Entscheidung zu überprüfen und einen ggf. erkannten Vergaberechtsverstoß zu beheben, um so ein zeitaufwändiges Nachprüfungsverfahren zu vermeiden.
3. Hat der Bieter vollständige Kenntnis von dem aus seiner Sicht vergaberechtswidrigen Sachverhalt, muss er in seinem Rügeschreiben im Einzelnen begründen, weshalb er die Vorgehensweise des Auftraggebers beanstandet.
4. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn dem Antragsteller selbst bei optimaler Bewertung seines Angebots kein Nachteil entsteht (hier: weil sich die Rangfolge der Bieter selbst dann nicht ändern würde, wenn die Konzepte des Antragstellers die volle Punktzahl erhalten würden).
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VPRRS 2016, 0378
Waren/Güter
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2016 - 3 VK LSA 16/16
Es handelt sich um ein von der Antragstellerin selbst verfasstes Leistungsverzeichnis, das keine Auswirkung auf die Wertung des Angebots hat. Insofern wäre auch ein Aufklärungsgrund nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine eindeutige Abschrift des Leistungsverzeichnisses handelt.*)
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VPRRS 2016, 0503
IT
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 VK 05/16
1. Einen zulässigen Nachprüfungsantrag kann jedes am Auftrag interessierte Unternehmen stellen, das eine Verletzung seiner Rechte nach durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem es schlüssig darlegt, dass ihm durch die Verletzung von bietereigenen Rechten einen Schaden zu erleiden droht.
2. Die behauptete fehlerhafte Aufklärung des angebotenen Preises der Zuschlagsbieterin begründet jedoch keine Antragsbefugnis.
3. Die Aufklärungspflicht ist zum Schutz des betroffenen Bieters bestimmt. Die bieterschützende Wirkung der Vorschrift erstreckt sich damit nicht auf Konkurrenten, sondern nur auf den Bieter, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit vom Ausschluss bedroht ist
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VPRRS 2016, 0372
Rettungsdienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2016 - Verg 49/15
1. Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Damit ist der Inhalt der Aufgabenlösung gemeint.
2. Nicht-Beschreibbarkeit ist in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer aufgrund ihm zugestandener Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume die Aufgabenlösungen selbstständig zu entwickeln hat. Dies bezieht sich insbesondere auf hochqualifizierte und geistig-schöpferische Leistungen.
3. Subjektive tatsächliche oder fachliche Schwierigkeiten des Auftraggebers, die Aufgabenlösung eindeutig zu beschreiben, rechtfertigen nicht, die Lösung in der Leistungsbeschreibung offen zu lassen oder in ein Verhandlungsverfahren auszuweichen. Kognitions- oder Erfahrungsdefizite hat der Auftraggeber durch Aufklärung, gegebenenfalls durch Zuziehen externer sachverständiger Hilfe, zu beseitigen.
Volltext
VPRRS 2016, 0356
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 26.09.2016 - 250-4002-6249/2016-N-074-EF
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kalkulation eines Angebots, das mehr als 10% vom nächsthöheren Angebot abweicht, durch gezielte Rückfragen aufzuklären.
2. Auch die Angemessenheitsprüfung des Angebotspreises ist ordnungsgemäß zu dokumentieren.
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VPRRS 2016, 0336
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Hessen, Beschluss vom 19.02.2015 - 69d-VK-44/2014
1. Eine zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigende wesentliche Änderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens liegt vor, wenn wegen rechtlicher, technischer, zeitlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die während der laufenden Ausschreibung aufgetreten sind, die Durchführung des Auftrages nicht mehr möglich oder zumindest für den Auftraggeber objektiv sinnlos oder unzumutbar ist.
2. Hierbei kommen nur vom Auftraggeber nicht schuldhaft herbeigeführte Umstände in Betracht, die nachträglich entstanden sind oder solche anfänglichen Umstände, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht hätte erkennen können.
3. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderungen der Ausschreibungsgrundlagen kann auf die zivilrechtliche Figur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden.
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VPRRS 2016, 0376
Gesundheit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 2/16
1. Der Auftraggeber hat bei der Ausschreibung seines Beschaffungsvorhabens Sorge dafür zu tragen, dass der Bieter durch die Erfüllung des Auftrags nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt. Er darf deshalb keine Leistung fordern, die verboten ist.
2. Ist die ausgeschriebene Leistung zwar nicht verboten, besteht jedoch die Gefahr, dass es bei der Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags durch den Auftragnehmer zu einer Verletzung von Rechten oder sonstigen Rechtsgütern kommen kann, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, hängt der Umfang der vorvertraglichen Schutzpflicht des öffentlichen Auftraggebers und ihr Inhalt davon ab, wie groß dieses Risiko ist und welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen, dieses Risiko einzuschränken oder auszuräumen.
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VPRRS 2016, 0375
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2016 - Verg 12/16
1. Die Vergabekammer hat die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückzugreifen.
2. Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrags, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen.
3. Bei einem fortgeschrittenen Verfahren können auch die in der späteren Angebotsphase von anderen Bietern erklärten Angebotspreise einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Wert des zu vergebenden Auftrages bieten.
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VPRRS 2016, 0359
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 09.06.2016 - 250-4002-4702/2016-N-005-KYF
1. Der Verhandlungsleiter hat die eingegangenen Angebote einschließlich der abgegebenen Nebenangebote im Eröffnungstermin ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
2. Die unterlassene Kennzeichnung der Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar (Anschluss an VK Sachsen, Beschluss vom 24.05.2007 - 1/SVK/029-07, IBRRS 2007, 3280 = VPRRS 2007, 0219).
3. Ein öffentlicher Auftraggeber muss eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung erstellen. Im Umkehrschluss ist ein Bieter deshalb dazu verpflichtet, ein eindeutiges Angebot zu erstellen. Die Erstellung eines missverständlichen Angebots geht zu Lasten des Bieters.
4. In technischen Spezifikationen darf nur ausnahmsweise auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden.
5. Wird die Leistungsbeschreibung unter Verwendung herstellerspezifischer Ausschreibungstexte erstellt, hat der Auftraggeber entsprechende gleichwertigkeitsbegründende Leistungsparameter festzulegen.
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VPRRS 2016, 0362
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 25.02.2016 - 250-4002-1839/2016-N-003-EA
1. Der Auftraggeber hat die Kalkulation des Angebots zu überprüfen, wenn ein Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens zehn vom Hundert vom nächsthöheren Angebot abweicht.
2. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er vom weiteren Verfahren auszuschließen.
3. Die Eignung des Bieters kann einen ungewöhnlich niedrigen Preis nicht rechtfertigen. Denn die Prüfung der Eignung ist unabhängig von der Prüfung über die Angemessenheit eines Angebotspreises.
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VPRRS 2016, 0368
IT
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2016 - 54 Verg 8/16
1. Die Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Allerdings sind diese Anforderung gelockert. Änderungen der Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand sind, solange seine Identität gewahrt bleibt, zulässig, weil es gerade Sinn des Verhandlungsverfahrens ist, Klarheit darüber zu erlangen, was genau zu welchem Preis beschafft werden soll.
2. Es kann im Verhandlungsverfahren auch zulässig sein, dass der Auftraggeber den Bietern die Defizite ihrer jeweiligen Angebote aufzeigt und mit ihnen über Verbesserungen verhandelt.
3. Ein indikatives Angebots kann nicht aufgrund von Anforderungen, die erst im Laufe des Verhandlungsverfahrens vom Auftraggeber gestellt werden, ausgeschlossen werden.
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VPRRS 2016, 0367
IT
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2016 - 54 Verg 7/16
1. Die Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Allerdings sind diese Anforderungen gelockert. Änderungen der Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand sind, solange seine Identität gewahrt bleibt, zulässig.
2. Es kann im Verhandlungsverfahren auch zulässig sein, dass der Auftraggeber den Bietern die Defizite ihrer jeweiligen Angebote aufzeigt und mit ihnen über Verbesserungen verhandelt.
3. Ein indikatives Angebot kann nicht aufgrund von Anforderungen, die erst im Laufe des Verhandlungsverfahrens vom Auftraggeber gestellt werden, ausgeschlossen werden.
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VPRRS 2016, 0369
Gesundheit
VK Bund, Beschluss vom 11.05.2016 - VK 1-22/16
Ein Vertrag zwischen einem von gesetzlichen Krankenkassen getragenen (öffentlichen) Auftraggeber und einem "Einkaufsdienstleister" über die Beratung bei der Beschaffung von medizinischem und pflegerischem Sachbedarf, Hausverbrauchsmaterialien, pharmazeutischen Produkten und Apotheken- sowie Laborbedarf ist ein öffentlicher Auftrag und als solcher nach den dafür geltenden Vorgaben öffentlich auszuschreiben.
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VPRRS 2016, 0352
Labortechnik
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.01.2016 - 3 VK LSA 74/15
1. Die Wichtung der einzelnen Zuschlagskriterien nach dem Benotungssystem ist nicht nachvollziehbar dokumentiert, auch wenn man dem Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum zuspricht. Die Zusammensetzung und inhaltliche Gestaltung der Zuschlagskriterien ist aus der Leistungsbeschreibung nicht erkennbar. Die verbale Beschreibung der Wertung der Angebote kann nicht in einen Kontext zu der Benotung gesetzt werden, da aus der Vergabedokumentation nicht erkennbar wird, welche Kriterien für welche Benotung erforderlich sind.*)
2. Gemäß § 3 Abs. 5 a VOL/A 2009 ist eine Freihändige Vergabe zulässig, wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht. Der Auftraggeber muss damit prognostizieren, ob die erneute Ausschreibung ein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lässt.*)
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VPRRS 2016, 0357
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 12.09.2016 - 250-4002-6681/2016-N-015-SOK
1. Ein unterschriebenes Gesamt-Angebotsschreiben, das alle Angebotsbestandteile abgedeckt, ist rechtsverbindlich, auch wenn Unterschriften auf einzelnen Angebotsschreiben fehlen.
2. In den Vergabeunterlagen enthaltene Widersprüche hinsichtlich besonderer Vertragsbedingungen führen dazu, dass die Bieter wegen fehlender Erklärungen nicht ausgeschlossen werden können.
3. Grundsätzlich ist zu empfehlen, nur ein einziges, alle Baubestandteile abdeckendes Angebotsschreiben zu verwenden.
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VPRRS 2016, 0350
Waren/Güter
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2016 - VK 2-39/16
1. Ein Messebesuch ist ein probates Mittel zur Informationsbeschaffung für die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens.
2. Ein Messebesuch verpflichtet den Auftraggeber nicht dazu, mit allen anwesenden Unternehmen zu sprechen.
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VPRRS 2016, 0351
Sicherheit und Verteidigung
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2016 - 11 Verg 6/16
1. Die Überprüfung von Mindestanforderungen i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 2 VSVgV beschränkt sich darauf, ob die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit eingehalten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber tatsächlich vorhandene und nachvollziehbare Gründe auftragsbezogener Art angegeben wurden und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.*)
2. Hält sich die Mindestanforderung an diese Anforderung, kommt es nicht darauf an, ob auf dem Markt neuere, zukunftsfähigere, sichere oder üblichere Lösungen für die zu beschaffende Leistung vorhanden sind.*)
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VPRRS 2016, 0348
Reinigungsleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.09.2016 - 21.VK-3194-16/16
1. Aus der Regelung des § 97 Abs. 5 GWB in der Fassung seit 2009 und dem identischen § 2 EG Abs. 2 VOL/A 2009, der nicht nur einen allgemeinen Programmsatz, sondern ein konkretes Gebot an den öffentlichen Auftraggeber mit einem korrespondieren, subjektiven Bieterrecht auf Beachtung der Losvergabe enthält, folgt, dass dieses Recht auch größeren Unternehmen zusteht und damit die bieterschützende Funktion einer korrekten Losaufteilung jedem Unternehmen zu Gute kommt.*)
2. Ein eigenes Angebot ist in der Regel notwendig, um das Interesse am Auftrag nachzuweisen. Allerdings sind wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, den Bietern effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, an diese Zulässigkeitsvoraussetzung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Daher ist die Teilnahme am Wettbewerb nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Interesses am Auftrag, insbesondere, wenn die ASt vorträgt, durch einen Vergabefehler an der Teilnahme am Wettbewerb gehindert worden zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie geltend macht, der Auftrag hätte korrekterweise in kleinere Lose aufgeteilt werden müssen, um überhaupt eine Chance zur Angebotsabgabe zu haben. In solchen Fällen wird das Interesse am Auftrag ausreichend durch eine Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB a.F. und die nachfolgende Stellung des Nachprüfungsantrags dokumentiert.*)
3. Trotz der Regelung in § 97 Abs. 3 GWB a.F. ist anhand des vom Auftraggeber definierten Bedarfs zu prüfen, ob eine Ausschreibung in Fachlosen erforderlich ist oder nicht. § 97 Abs. 3 GWB a.F. schreibt zwar den Grundsatz der losweisen Vergabe fest, im Einzelfall wird aber vom Auftraggeber keine Trennung des Auftrags in Einzelteile oder eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Auftrages verlangt. Der Auftraggeber hat zwar den Grundsatz des Mittelstandes zu beachten, aber nur "vornehmlich", d.h. nicht um jeden Preis, denn als öffentlicher Auftraggeber unterliegt er ebenso den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.*)
4. Im Hinblick auf das Absehen von einer Fachlosbildung hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosbildung und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Diese Entscheidung kann von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüft werden. Sie ist nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Ermessensfehlbetätigung, namentlich auf Willkür, beruht.*)
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VPRRS 2016, 0506
Transportleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Verg 14/16
1. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Ziel des Wirtschaftlichkeitsgebots ist, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu finden, damit der Auftraggeber die ihm zur Verfügung stehenden Mittel so sparsam und effektiv wie möglich verwenden und den Bieter auswählen kann, der die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags bietet.
2. Beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebots ist dem öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich der Unterkriterien und ihrer Bewertung aufgrund seines diesbezüglichen Bestimmungsrechts ein Festlegungsspielraum zuzuerkennen.
3. Bestimmungen des Auftraggebers müssen bei diesem Kriterium anderen Wirtschaftlichkeitsmerkmalen neben dem Preis allerdings einen angemessenen Raum zur Bewertung einräumen.
3. Der Preis darf weder unter- noch überbewertet werden. Eine Festlegung und Gewichtung von Zuschlagskriterien, bei denen Wirtschaftlichkeitskriterien neben dem Angebotspreis nur eine marginale Rolle spielen oder der Preis eine übermäßige Bedeutung einnimmt, kann demnach gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip verstoßen.
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VPRRS 2016, 0349
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2016 - VK 2-83/16
1. Der wirksam erteilte Zuschlag steht der Statthaftigkeit eines erst nach Zuschlagserteilung eingereichten Nachprüfungsantrags entgegen.
2. Zwar kann binnen der Fristen des § 101 b Abs. 2 GWB a.F. beantragt werden, die Unwirksamkeit des erteilten Zuschlags festzustellen. Allerdings eröffnet die Vorschrift nicht die Möglichkeit, jeden erteilten Zuschlag im Nachhinein vor der Vergabekammer anzugreifen.
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