Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11049 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
VPRRS 2017, 0066
IT
VK Westfalen, Beschluss vom 07.02.2017 - VK 1-50/16
1. Die (vermeintliche) Verletzung einer Formvorschrift - hier § 55 Abs. 2 VgV - führt nicht automatisch zur Zurückversetzung der Vergabe. Vielmehr muss zusätzlich festgestellt werden, dass der Antragsteller dadurch konkret in seinen Rechten (§ 168 Abs. 1 GWB) verletzt ist.*)
2. Soweit ein Auftraggeber die Vorgaben des § 56 VgV möglicherweise nicht ordnungsgemäß in der Bekanntmachung umgesetzt hat, führt auch dies nicht zu einer Wiederholung der Wertung, wenn der Antragsteller wirtschaftlich gesehen keine Chance auf Zuschlagserteilung hat.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0065
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2016 - 1 VK 51/16
1. Lässt die Vergabestelle die Einreichung von Angeboten ausschließlich über eine an das Internet angebundene Plattform zu (E-Vergabe) und ist es einem Bieter - aus Gründen die allein aus der Sphäre der Vergabestelle stammen - unmöglich und unzumutbar, sein Angebot nur der Form nach rechtzeitig abzugeben, darf das Angebot deswegen nicht ausgeschlossen werden.*)
2. Die Vergabestelle hat den elektronischen Zugang zu ihrem Vergabeverfahren derart auszugestalten und wie einen offenen Briefkasten zur Verfügung zu halten, so dass sich auch Bieter ohne eigene IT-Abteilung schrankenlos beteiligen können.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0062
Dienstleistungen
EuGH, Urteil vom 14.12.2016 - Rs. C-171/15
1. Das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG steht dem nicht entgegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, tatsächlich auszuschließen ist.*)
2. Die Richtlinie 2004/18/EG, insbesondere deren Art. 2 und Anhang VII Teil A Nr. 17, ist angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Transparenzgebots dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, einen öffentlichen Auftrag an einen Bieter zu vergeben, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, und zwar mit der Begründung, dass der Ausschluss dieses Bieters vom Vergabeverfahren gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, obwohl nach den Ausschreibungsbedingungen für diesen öffentlichen Auftrag ein Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, zwingend und ungeachtet dessen auszuschließen war, ob diese Sanktion verhältnismäßig ist oder nicht.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0063
Nachprüfungsverfahren
BGH, Beschluss vom 18.10.2016 - KZB 46/15
1. Fehlt eine von Amts wegen zu prüfende persönliche Prozessvoraussetzung, ist die Nebenintervention auch dann durch Beschluss zurückzuweisen, wenn der Zurückweisungsantrag einer Partei auch oder ausschließlich auf diesen Mangel gestützt ist.*)
2. Legen der Nebenintervenient und die Partei, die er unterstützen will, gegen den Zurückweisungsbeschluss Rechtsmittel ein, bilden diese ein einheitliches Rechtsmittel; die unterstützte Partei ist insoweit wie ein Streithelfer zu behandeln.*)
3. Ein rechtlich unselbständiger kommunaler Eigenbetrieb ist im Zivilrechtsstreit um die Vergabe des Wegenutzungsrechts für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes auch dann nicht partiell parteifähig, wenn er an dem Vergabeverfahren als erfolgreicher Bieter beteiligt war.*)
VPRRS 2017, 0060
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 VK 50/16
1. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und Vergleich mit den Vergabeunterlagen (hier: Ausschreibung von Verpflegung für Asylsuchende) ohne weiteres feststellen lässt, ist für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten.
2. Jedes durchschnittliche Unternehmen, welches nicht völlig unerfahren auf dem Markt ist und sich für einen größeren öffentlichen Auftrag interessiert, muss mitbekommen haben, dass ein Verbot besteht, Zuschlags- und Eignungskriterien zu vermischen.
3. Einem Rechtsanwalt kann zugemutet werden, dass er sich nach Übernahme eines vergaberechtlichen Mandats innerhalb weniger Tage in die Materie einarbeitet. Rechtsverletzungen, die sich bereits aus den Vergabeunterlagen ergeben, sind sofort zu rügen; es besteht keine Notwendigkeit, eine Akteneinsicht abzuwarten.
4. Ein Akteneinsichtsrecht besteht nur bezüglich entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile. Es kommt also auf die Themen an, die im Rahmen des Nachprüfungsantrags geltend gemacht werden. Das Akteneinsichtsgesuch darf nicht zu unbestimmt gefasst werden.
5. Eine fehlerhafte Dokumentation liegt vor, wenn interne Beratungen, also auch die Angebotswertung, in den Vergabeunterlagen nicht nachvollziehbar festgehalten sind. Dabei muss eine nachvollziehbare Bepunktung der Konzepte der Bieter, einschließlich genauer Ausführungen zu den Erwägungen einer jeden Wertungskategorie, vorliegen.
Volltext
VPRRS 2017, 0059
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.01.2017 - 21.VK-3194-38/16
1. Gem. § 160 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht einem Antragsteller dann nicht, wenn er ohnehin keine Aussicht auf Erteilung eines Zuschlags hat, weil sein Angebot unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht zum Zuge kommen kann.*)
2. Gem. § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A kann die VSt ein Unternehmen vom Verfahren ausschließen, das eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, und dies zur vorzeitigen Beendigung geführt hat. Erforderlich ist hier eine Prognoseentscheidung dahingehend, ob von dem Unternehmer trotz der festgestellten früheren Schlechtleistung im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten ist, dass es den nunmehr zu vergebenden öffentlichen Auftrag gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführt. Eine solche Prognoseentscheidung trifft die VSt im Rahmen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraumes. Der Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten ist, von einem unzutreffenden bzw. nicht richtig hinreichend überprüftem Sachverhalt ausgegangen worden ist, sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde. Grundlage müssen gesicherte Erkenntnisse des Auftraggebers sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die VSt ihre Einschätzung ausschließlich Aspekte zugrunde legen darf, die der Bieter, dessen Ausschluss in Frage steht, vorbehaltlos zugesteht oder die sie im Nachprüfungsverfahren zur Überzeugung des Gerichts beweisen kann.*)
3. Bei der Prognose darf die VSt die Erfahrungen miteinbeziehen, die sie mit der ASt in der Vergangenheit gemacht hat, insbesondere wenn es sich um die Vergabe eines Vorhabens handelt, dem eine Kündigung der ASt durch die VSt vorausgeht.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0057
Sicherheit und Verteidigung
VK Bund, Beschluss vom 17.08.2016 - VK 1-54/16
1. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden; die Auswahl des Beschaffungsgegenstands unterliegt seiner Bestimmungsfreiheit und ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert.
2. Mit Blick auf den Sinn und Zweck des Vergaberechts, das Beschaffungswesen der öffentlichen Hand für den Wettbewerb zu öffnen und die Warenverkehrsfreiheit im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten, sind dem Bestimmungsrecht jedoch vergaberechtliche Grenzen gesetzt.
3. Diese Grenzen ergeben sich im Anwendungsbereich der VSVgV vor allem aus § 15 Abs. 8 Satz 1 VSVgV, wonach in der Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Produktion, Herkunft oder Verfahren oder ähnliches verwiesen werden darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden; dies ist nur (ausnahmsweise) zulässig, soweit es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
4. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen wurde, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Volltext
VPRRS 2017, 0058
Dienstleistungen
BAG, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 AZB 26/16
Bayerische Gemeinden werden durch ihren ersten Bürgermeister auch dann wirksam vertreten, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats nicht erfolgt ist.
Volltext
IBRRS 2017, 0546
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12
1. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben.*)
2. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, das im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt.*)
3. Dem Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) kommt kein Mindestsatzcharakter zu.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0056
IT
VK Bund, Beschluss vom 15.12.2016 - VK 2-121/16
1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme eines Bieters bzw. Bewerbers nicht verfälscht wird, der vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder unterstützt hat.
2. Beteiligt sich ein vom Auftraggeber im Vorfeld der Ausschreibung beauftragter Sachverständiger nicht durch Abgabe eines Angebots an dem Vergabeverfahren, ist eine Wettbewerbsverfälschung allenfalls unter der Voraussetzung zu besorgen, dass der Sachverständige bestrebt war, die Vergabeunterlagen zugunsten eines Bieters zu konzipieren.
Volltext
VPRRS 2017, 0055
Reinigungsleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2016 - 3 VK LSA 50/16
1. Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen. Nur bei ausreichenden Fristen haben die Bieter die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Angebot zu erstellen.
2. Das Gesetz legt keine konkrete Frist fest, so dass hinsichtlich der "ausreichenden" Frist eine Ermessensentscheidung vom Auftraggeber vorzunehmen ist. Diese Ermessensausübung muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist rechtswidrig, das Verfahren ist in den Stand zurückzuversetzen, ab dem es fehlerhaft war.
Volltext
VPRRS 2017, 0032
Bau & Immobilien
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2016 - 2-04 O 179/16
1. Durch die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung kommt zwischen Bieter und Auftraggeber ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande, das wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten begründet.
2. Verletzt der Auftraggeber Schutzpflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis, steht dem Bieter ein Unterlassungsanspruch zu, der im Bereich des Unterschwellenvergaberechts im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.
3. Der Auftraggeber verletzt seine gegenüber dem Bieter bestehende Schutzpflicht, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen, wenn er das Verfahren nach der ersten Submission vergaberechtswidrig zurückversetzt und wiederholt.
4. Dass die Bieter an dem Submissionstermin nicht teilnehmen können (hier: weil ihnen ein externer Wachdienst den Zutritt zum Gebäude verweigert), stellt keinen beachtlichen Fehler dar, der den Auftraggeber dazu berechtigt, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen und zu wiederholen.
Volltext
VPRRS 2017, 0051
Brandschutz
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.12.2016 - 3 VK LSA 53/16
1. Wird eine geforderte Fabrikatsangabe nicht an der dafür vorgesehenen Stelle im Leistungsverzeichnis (hier: Ausschreibung für Blitzschutz/Erdungsanlage) eingetragen, führt dies zum zwingenden Ausschluss des Angebots. Geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil.
2. Es ist unerheblich, welche Angaben ein Auftraggeber konkret fordert. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.
Volltext
VPRRS 2017, 0052
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 VK LSA 45/16
1. Aufträge über Lieferleistungen dürfen nur an Bieter vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, die Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren durchzuführen, die nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen und hergestellt worden sind. Enthält die vom Bieter entsprechend verlangte Erklärung ein Ankreuzfeld, ist unerheblich, ob es für den Bieter ersichtlich gewesen ist, dass dieses Kreuz versehentlich nicht gesetzt wurde.
2. Fehlt eine inhaltlich mit dem Angebot verbundene Erklärung über die Herkunft der im Angebot kalkulierten Produkte, darf diese als Vertragsbestandteil nicht nachgefordert werden, weil dies eine unzulässige Nachbesserung des Angebots darstellen würde.
3. Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden.
Volltext
VPRRS 2017, 0046
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 30.09.2016 - VK 1-86/16
1. Verträge über Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhandene Gebäude sind keine öffentlichen Aufträge.
2. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Vertrag um einen Mietvertrag oder um einen öffentlichen Bauauftrag handelt, ist danach zu bestimmen, was den Hauptgegenstand des Auftrags bildet.
3. Ein öffentlicher Bauauftrag ist zu bejahen, wenn Hauptgegenstand die entgeltliche Erbringung einer Bauleistung ist, für die der Auftraggeber die Merkmale festlegt oder zumindest entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung nehmen kann.
4. Der öffentliche Auftraggeber kann den Nachweis der Eintragung ins Berufs- oder Handelsregister verlangen, muss dies aber nicht. Ist ein Bieter (noch) nicht im Handelsregister eingetragen, ist er zwingend auszuschließen.
5. Ein Angebot ist nicht zuschlagsfähig, wenn es nicht einem einfachen "Ja" angenommen werden kann.
Volltext
VPRRS 2017, 0050
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.01.2017 - 3 VK LSA 58/16
1. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend § 16 Abs. 1 oder 2 VOB/A 2016 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise gemäß § 16a VOB/A 2016 nach. Diese sind spätestens innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen.*)
2. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 VOB/A 2016 haben Bietergemeinschaften die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen. Fehlt die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0043
Verkehr
BGH, Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 612/15
1. Es ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde den Auftrag zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt. In diesem Fall ist für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob die Fachbehörde im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in ihrer damaligen speziellen Situation, d. h. angesichts ihrer damaligen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für sie bestehender Schwierigkeiten, die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebotspreis des jeweiligen Bieters für angemessen halten durfte.*)
2. Die Entscheidung der Fachbehörde, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen ausschreibt, ist angesichts ihres erheblichen Entscheidungsspielraums hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen nur beschränkt überprüfbar. Bei der Vergabe eines Auftrags auf der Grundlage einer Ausschreibung ist die Bandbreite künftiger Schadensfälle und deren zuverlässige, rasche und vollständige Beseitigung in den Blick zu nehmen.*)
3. Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist der jeweilige Angebotsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen. Damit wird der speziellen Situation des Auftraggebers und seinen Einflussmöglichkeiten im Vergabeverfahren Rechnung getragen.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0053
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 18.08.2016 - 69d-VK-05/2016
1. Der vom Bieter benannte Nachunternehmer hat die gleichen Nachweise und Erklärungen zur Prüfung seiner Eignung vorzulegen bzw. die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie für den Bieter selbst gefordert waren. Dies gilt auch für die Anzahl und Zeitbestimmung der vom Bieter geforderten Referenzen. Erfüllt der Nachunternehmer diese Forderungen nicht, wirkt sich dies als Eignungsmangle beim Bieter aus.*)
2. Hängt der Referenzzeitraum von der Ausführung der Bauleistung ab, die mit den Referenzen nachgewiesen wird, so wird das Ende der ausgeführten Leistung durch deren Abnahme bestimmt.*)
3. Eine vorsätzlich unzutreffende Erklärung zur Eignung liegt nur dann vor, wenn die Erklärung gewollt und in voller Kenntnis der Fehlerhaftigkeit abgegeben wurde.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0049
Reinigungsleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 61/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
Volltext
VPRRS 2017, 0048
Reinigungsleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 62/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
Volltext
VPRRS 2017, 0047
Reinigungsleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 63/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
Volltext
VPRRS 2017, 0044
Reinigungsleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 64/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
Volltext
VPRRS 2017, 0042
Reinigungsleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 65/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
Volltext
VPRRS 2017, 0037
Rügeobliegenheit
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2016 - VK 2-123/16
1. Gibt es bei den Vorgaben der Ausschreibung (hier: Rahmenvereinbarung über Projektträgerleistungen) Transparenzdefizite oder sonstige Unklarheiten, wird der Bieter zwangsläufig merken, dass ihm wesentliche Informationen fehlen, an denen er sich bei der Angebotserstellung ausrichten kann.
2. Den "durchschnittlichen" Bieter gibt es nicht. Die konkrete Vergabe und der angesprochene Bieterkreis prägen den Empfängerhorizont und damit das Verständnis der Bieter, das zur Auslegung der Unterlagen maßgeblich ist. Entsprechend ergibt sich der Maßstab für die Erkennbarkeit im Rechtssinne aus dem objektivierten mit vergaberechtlicher Expertise versehenen Adressatenkreis.
3. "Erkennbarkeit" ist nicht gleichzusetzen mit "Erkennen". Entscheidend ist nicht, ob die Thematik (hier: Ausschreibung eines Rahmenvertrages oder isolierte Vergabe von Workshops) tatsächlich erkannt wurde, sondern ob dies aus objektivierter Bietersicht erkennbar gewesen ist. Ein öffentlicher Auftraggeber muss von Amtswegen mit vergaberechtlichen Fragen vertraut sein, unabhängig davon, ob er Juristen im Vergabeteam hat.
4. Hat der Auftraggeber bei den Konzepten transparent und nachvollziehbar mit einer Reihe von Fragestellungen vorgegeben, worauf Wertungspunkte vergeben werden, ist der "Flipping-Effekt" als eine Folge der Angebotsbewertung im Quervergleich der Angebote zulässig.
5. Enthält ein Rahmenvertrag Vorgaben zu Mengenabrufen und sogar eine Mindestabnahmemenge, ist dies ein Vorteil für die Bieter und insbesondere bei einem Ein-Partner-Modell kein vergaberechtliches Defizit.
VPRRS 2017, 0038
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2017 - 13 Verg 9/16
1. Der Ausschluss eines Bieters (hier: bei der Vergabe von Arbeiten an einer Lüftungsanlage) wegen Schlechtleistung setzt voraus, dass der Auftraggeber nachweisen kann, dass er dem Bieter wegen dieser Schlechtleistung rechtmäßig gekündigt hat. Der Nachweis einer berechtigten außerordentlichen Kündigung kann durch Indiztatsachen von einigem Gewicht und gesicherten Erkenntnissen aus serösen Quellen erfolgen, die den Ausschluss des Bieters als nachvollziehbar erscheinen lassen.
2. Eine erhebliche mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) liegt vor, wenn die mangelhafte Leistung den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet. Die Bauförderungspflicht des Bauunternehmers ist eine solche wesentliche Vertragspflicht, deren Verletzung eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.
Volltext
VPRRS 2017, 0036
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2017 - 3 VK LSA 54/16
1. Ein Auftraggeber kann die Aufhebung eines Vergabeverfahrens (hier: für Pumpwerksrekonstruktionen) nicht allein darauf stützen, dass der angebotene Preis die Kostenschätzung übersteigt und die Finanzierung wegen des unverhältnismäßig hohen Angebotspreises nicht gesichert sei.
2. Vor Aufhebung der Ausschreibung muss der Auftraggeber den Preis aufklären, eine Interessenabwägung vornehmen und prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind, wie z.B. die Reduzierung des auszuschreibenden Leistungsumfangs und eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand der Versendung der Unterlagen. Er muss darlegen und nachweisen, dass er versucht hat, weitere Mittel wie Bankkredite oder öffentliche Fördermittel einzuwerben.
3. Für eine sanktionsfreie Aufhebung des Verfahrens muss der sachliche Grund nicht nur benannt, sondern auch ermessensfehlerfrei geprüft und vollständig dokumentiert werden.
Volltext
VPRRS 2017, 0039
Rechtsberatung
VK Bund, Beschluss vom 13.12.2016 - VK 2-125/16
Bei unveränderter Beschaffungsabsicht ist die Teilaufhebung und eine zweite Angebotsrunde im offenen Verfahren nur zulässig, wenn es einen Aufhebungsgrund gibt.
Volltext
VPRRS 2017, 0034
Rechtsberatung
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 - Verg 7/16
1. Hat der Auftraggeber jedwede Nachforderung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV ausgeschlossen, muss er der Eignungsprüfung die von den am Auftrag interessierten Unternehmen vorgelegten Erklärungen und sonstigen Nachweise so - und nur so -, zugrunde legen, wie sie vorgelegt wurden.*)
2. Nachträgliche Ergänzungen sind dann unbeachtlich.*)
3. Nachträgliche Erläuterungen können allenfalls dann als Auslegungshilfen Berücksichtigung finden, wenn sie an den Inhalt der vorgelegten Unterlagen anknüpfen.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0035
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 21.12.2016 - VK 2-127/16
1. Der öffentliche Auftraggeber kann gegen seinen Willen nicht dazu verpflichtet werden, trotz der ausdrücklich erklärten Aufhebung einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag zu erteilen. Das gilt selbst dann, wenn kein Aufhebungsgrund im Sinne der anwendbaren Vergabeordnung vorliegt.
2. Notwendige Voraussetzung für die Aufhebung einer Ausschreibung ist nur, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder lediglich zum Schein erfolgt.
3. Ein unwirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung kann einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen, wenn die ordnungsgemäß erstellte Kostenberechnung des Auftraggebers und die abgegebenen Angebote eine deutliche Differenz aufweisen.
4. Die Überschreitung der Kostenschätzung des Auftraggebers um ca. 60 % stellt einen anderen schwerwiegenden Grund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 dar.
Volltext
VPRRS 2017, 0033
Nachprüfungsverfahren
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.01.2017 - Verg 5/16
1. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Bundesland mit mehreren zentralen Vergabestellen, bei denen auch im Vergaberecht erfahrene Juristen tätig sind, kann die Hinzuziehung eines externen Bevollmächtigten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage jedenfalls dann nicht festgestellt werden, wenn nicht dargelegt wird, dass und warum der interne juristische Sachverstand nicht ausgereicht hätte. *)
2. Die Zulässigkeit der auch im Beschwerdeverfahren vor einem Vergabesenat grundsätzlich statthaften Anschlussbeschwerde setzt voraus, dass sie sich mit einem gegenläufigen Ziel gegen den Rechtsmittelführer - und nicht gegen einen Dritten - richtet.*)
3. Richtet sich ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer (oder einen Teil davon), findet § 50 Abs. 2 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert ist vielmehr analog § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.*)
4. Es kommt dann in Wesentlichen darauf an, welches finanzielle Interesse der Rechtsmittelführer mit seinem Bestreben nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung verfolgt.*)
5. Geht es um Anwaltskosten, ist der Betrag maßgeblich, den der (potentielle) Anspruchsteller geltend machen will.*)
6. Die Festsetzung des Gegenstandwerts für die "Kostenbeschwerde" ist kein Kostenfestsetzungsverfahren, weshalb nicht zu prüfen ist, ob dieser Betrag in jeder Hinsicht richtig berechnet wurde.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0027
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.11.2016 - 21.VK-3194-35/16
1. Ein Antrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Eine Rügepräklusion wegen unterbliebener Rüge tritt bei ins Auge fallenden Rechtsverstößen ein, d.h. der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots auffallen muss.*)
2. Auszuschließen sind Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat.*)
3. Nach § 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 sind Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen, so muss die Nachweisführung auch für diese Unternehmen erfolgen.*)
Volltext
VPRRS 2016, 0486
Rettungsdienstleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2016 - VgK-39/2016
1. Das Transparenzgebot gebietet, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar und eindeutig zu formulieren sind. Alle ausreichend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter sollen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen und der Auftraggeber tatsächlich überprüfen können, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen. Dies gilt uneingeschränkt für geschlossene Bewertungssysteme.
2. Entscheidet sich der Auftraggeber für ein offenes Wertungssystem, weil er vorab nicht weiß, welcher Bestwert erzielt werden wird, muss er vorab und transparent einen Bewertungsmaßstab aufstellen, der eindeutig festlegt, in welcher Abstufung die Angebote zueinander gewertet werden. Es bedarf daher der klaren Vorgabe eindeutiger Ziele, nicht aber konkreter Inhalte für die Erfüllung der vorgegebenen Bewertungsstufen.
Volltext
VPRRS 2017, 0031
Ausbaugewerke
BGH, Urteil vom 29.11.2016 - X ZR 122/14
Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichem Abstand (hier: etwa zwei Stunden) kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig, wenn nicht besondere Umstände auf einen abweichenden Willen des Absenders hindeuten, dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0030
Nachprüfungsverfahren
BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - X ZR 122/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2017, 0026
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 30.11.2016 - VK 2-111/16
1. Ein Bieter ist nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder Abweichens von den Vorgaben des Auftraggebers vom Verfahren auszuschließen, wenn Zweifel an der Einhaltung der Lieferfristenvorgabe bestehen. Die Einhaltung einer Lieferfristen-Vorgabe (hier: für Ad-hoc-Zubereitung von Medikamenten für onkologische Praxen) ist keine Frage der Eignung eines Bieters, die einer Nachweisführung zugänglich ist.
2. Eine präventive Kontrolle des Auftraggebers, ob Bieter die Anforderungen an die Auftragsausführung werden einhalten können oder dies wahrscheinlich tun werden, ist nicht zulässig. Es handelt sich nicht um betriebs- oder unternehmensbezogene Anforderungen, sondern allein um Anforderungen, die die spätere Auftragsausführung und somit das Leistungsversprechen des Bieters an sich betreffen.
3. Der Ausschluss eines Bieters ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar keine vertragsgerechte Ausführung des Auftrags durch ihn zu erwarten ist, also hier die zu erwartende Lieferzeit von 90 Minuten erkennbar nicht einhaltbar sein wird. Das abgegebene Leistungsversprechen muss sich als objektiv und/oder subjektiv unmöglich und damit unerfüllbar erweisen. Nur in diesem Fall wäre ein bloßes Vertrauen eines Auftraggebers auf das (untaugliche) Leistungsversprechen des Bieters und dessen Verbleib im Wettbewerb als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz und das Wettbewerbsprinzip zu qualifizieren.
4. Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber. Sie wurden gegründet, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und werden über die gesetzlich geregelte Pflichtversicherung der Krankenkassenmitglieder bzw. den Gesundheitsfonds vom Staat, also durch den Bund, finanziert.
Volltext
VPRRS 2017, 0025
Reinigungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 31.05.2016 - VK 1-34/16
1. Seit dem Wegfall des Meisterzwangs haben sich im Bereich Reinigungsleistungen zwei eigenständige Branchen - Unterhaltsreinigung und Glasreinigung - mit unterschiedlicher Organisation, Qualifikation und Entlohnung des eingesetzten Personals, sowie ausschließlich auf eines dieser Segmente spezialisierte Unternehmen gebildet.
2. Bei öffentlichen Vergaben ist die getrennte Vergabe von Unterhalts- und Glasreinigungsleistungen der Normalfall, die Gesamtvergabe beider Leistungen an einen Auftraggeber dagegen die Ausnahme.
3. Das Gebot der Losvergabe dient dem Wettbewerbsgrundsatz, da sich bei der Aufteilung eines Auftrags in mehrere Lose eine größere Anzahl von Marktteilnehmern um einen Auftrag bewerben kann und der Markt nicht nur wenigen, auf die Unterhalts- und Gleisreinigung gleichermaßen ausgerichteten Unternehmen offen steht.
4. Auf die Losvergabe darf nur nach umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen durch den öffentlichen Auftraggeber verzichtet werden. Ein potentieller Bieter hat einen Anspruch darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum bei der Losvergabe ordnungsgemäß ausübt.
5. Der Begriff "Splitterlos" ist dem Gesetz unbekannt und nicht verbindlich definiert.
6. Die Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber für den Auftrag "Glasreinigung" erheblich weniger bezahlt als für den Auftrag "Sonstige Unterhaltsreinigung", führt nicht automatisch zu irgendwelchen Schwierigkeiten oder Mehraufwand auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers, die einen Losverzicht rechtfertigen würden.
7. Typischer Mehraufwand, der jeder Losaufteilung immanent ist, rechtfertigt keinen Verzicht. Im Interesse des Mittelstandsschutzes muss ein Auftraggeber daher konkret vorliegende technische oder wirtschaftliche Gründe vortragen, die in seiner Ausschreibung eine Gesamtvergabe erfordern.
Volltext
VPRRS 2016, 0485
Brief- und Paketdienstleistungen
OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2016 - Verg 1/16
1. Ein Wertungsschema ist unzulässig, wenn der Bieter nicht erkennen kann, wonach der Auftraggeber innerhalb des Wertungskriteriums die Wertungsabstufung inhaltlich vorzunehmen beabsichtigt.
2. Es ist weder notwendig noch praktisch handhabbar, jeden denkbaren Wertungsaspekt im Vorhinein einem konkreten Punktwert zuzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wertung konzeptionelle Ausführungen der Bieter zum Gegenstand hat.
Volltext
VPRRS 2017, 0029
Bewachungsleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 17.08.2016 - 69d-VK-07/2016
1. Bei der Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes kommt es auf die übliche Sorgfalt und üblichen Kenntnisse eines durchschnittlichen Bieters an, mittels derer Tatsachen in Vergabeunterlagen von diesem ohne anwaltlichen Rat als Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens erkannt werden können. Hinzu treten muss bei ihm das Bewusstsein, dass hieraus in rechtlicher Hinsicht ein Vergabeverstoß resultieren könnte. Ist der Bieter ein Unter-nehmen, sind bei innerbetrieblicher Arbeitsteilung etwaige unterschiedliche Kenntnisstände von Mitarbeitern ohne Belang.*)
2. Ein unvollständiges Angebot gemäß § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A liegt vor, wenn darin bei einer Erklärung über die Kalkulation der Kosten eine geforderte Einzelposition nicht ausgewiesen wurde.*)
3. Der Auftraggeber darf ein unvollständiges Angebot nicht ausschließen, so-lange er sein Ermessen, ob er eine fehlende Erklärung nachfordert, nicht aus-geübt hat.*)
4. Bei der Beurteilung der Unwesentlichkeit i.S.v. § 19 EG Abs. 2 Satz 2, 2. Halb-satz VOL/A kommt es nicht darauf an, ob das Ergänzen der fehlenden Preis-angabe die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändert oder nicht. Gerät weder der Wettbewerb noch die Eindeutigkeit bzw. Vergleichbarkeit des Angebotes in Gefahr, so besteht kein Anlass, solche Angebote von vor-herein zwingend auszuschließen.*)
5. Der Umfang der Nachforderungsmöglichkeit i.S.v. § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist wesentlich weitreichender als die Aufklärungsmöglichkeit des § 18 Satz 1 VOL/A.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0019
Nachprüfungsverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2016 - 13 Verg 7/16
1. Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu entscheiden, mithin der hieraus resultierende Verlust des Rechtsmittels und der Kostenfolge im Beschwerdeverfahren auszusprechen.
2. Gibt der Antragsteller keinen Angebotspreis ab, richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5% des von der Vergabekammer (zutreffend) ermittelten Auftragswerts.
Volltext
VPRRS 2017, 0022
Rügeobliegenheit
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2016 - 2 VK LSA 16/16
1. Lässt der Internetauftritt eines Bieters (hier: mittelständisches Unternehmen im für Herstellung und Vertrieb von Schutzeinrichtungen für Sicherheitsdienste) erkennen, dass dieser bereits seit etwa 20 Jahren öffentliche Auftraggeber als Abnehmer hat, kann davon ausgegangen werden, dass er in Vergabeangelegenheiten erfahren ist. Fachkundigen Bietern kann zugemutet werden, durch rechtzeitige Rüge Verzögerungen des Vergabeverfahrens zu vermeiden.
2. Geben Vergabeunterlagen offenkundig keinen näheren Aufschluss darüber, in welcher Weise die Benotung für die Ermittlung der Punktebewertung erfolgen soll, ist dies für einen fachkundigen Bieter als Verstoß gegen das Transparenzgebot erkennbar.
3. Für einen fachkundigen Bieter war auch erkennbar, dass die Bewertungskriterien hinsichtlich des "Materials" keine weiteren konkreteren Angaben dazu enthielten, welche Anforderungen gestellt wurden, um den jeweiligen Zielerfüllungsgrad zu erreichen. Er konnte auch ersehen, dass nicht näher umschrieben war, auf welche speziellen Parameter der Antragsgegner besonderen Wert legte.
Volltext
VPRRS 2017, 0020
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2016 - 3 VK LSA 39/16
1. Hebt der Auftraggeber die öffentliche Ausschreibung auf, weil sie kein wirtschaftliches Ergebnis hatte, und fordert dann mehr als drei Unternehmen zur Angebotsabgabe in einer beschränkten Ausschreibung auf, ist dies zulässig.
2. Hat der Bieter ein Angebot mit kalkulierten Preis abgegeben und auch kein anderer Bieter wegen Unklarheiten Fragen zum Leistungsverzeichnis gestellt, ist anzunehmen, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben wurde.
Volltext
VPRRS 2017, 0018
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2016 - 3 VK LSA 44/16
1. Eine inhaltliche Bewertung eines Nebenangebots kann nur dann erfolgen, wenn Nebenangebote zugelassen sind und der Nachweis der Gleichwertigkeit entsprechend den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erbracht wurde.
2. Wird der in den Teilnahmebedingungen geforderte Gleichwertigkeitsnachweis nicht mit Abgabe des Nebenangebots (hier: Spundwandprofil) erbracht, darf der Auftraggeber einen solchen Nachweis nicht nachfordern - denn das wäre eine unzulässige Nachbesserung des Angebots - und den Zuschlag für dieses Angebot nicht erteilen.
Volltext
VPRRS 2017, 0016
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 06.12.2016 - VK 2-119/16
1. Vermengt der Auftraggeber in seinem Nachforderungsschreiben Nachforderungen sowie weitere Erläuterungsanfragen und nimmt auf eine falsch zitierte Norm Bezug, kann er den Ausschluss des Angebots nicht auf einen einzelnen Punkt unter eine Reihe von Forderungen stützen. Für den Bieter ist nicht transparent, dass ein solches Schreiben auch einen Nachforderungstatbestand enthält.
2. Um den fehlerhaften Ausschluss des Nebenangebots zu heilen, hat der Auftraggeber ein konkretes Nachforderungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen und anschließend eine erneute Wertung vorzunehmen.
3. Das Vergaberecht richtet sich an öffentliche Auftraggeber. Der Bieter ist deshalb nicht verpflichtet, sich mit dem Rechtsgebiet auszukennen und darf darauf vertrauen, dass der Auftraggeber die Vorgaben der Ausschreibung korrekt aufgestellt hat.
4. Für die Erkennbarkeit von Vergabefehlern in der Ausschreibung ist nicht nur die tatsächliche Erkennbarkeit eines vermeintlichen Fehlers, sondern auch die Erkennbarkeit im Rechtssinne entscheidend.
5. Für Nebenangebote gelten zusätzliche rechtliche Anforderungen. Werden Ausschreibungsfehler erst nach anwaltlicher Beratung erkannt, ist eine Rüge unverzüglich nach anwaltlicher Beratung fristgerecht.
Volltext
VPRRS 2017, 0021
Bau & Immobilien
VGH Bayern, Urteil vom 06.12.2016 - 22 ZB 16.2037
1. Ein Zuwendungsbescheid kann zurückgenommen werden, wenn der Zuwendungsempfänger entgegen den Förderrichtlinien vorzeitig ohne Zustimmung mit der Maßnahme beginnt. Hat der Zuwendungsempfänger (schriftlich bestätigt) Kenntnis von den Förderrichtlinien und wird zudem im Antragsformular darauf hingewiesen, dass der vorzeitige Maßnahmenbeginn ohne Zustimmung einen Förderausschluss zur Folge hat, kann er sich nicht darauf berufen, ihm sei die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht bewusst gewesen.
2. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. In einem solchen Fall widerspräche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO, wonach staatliche Zuwendungen nur gewährt werden sollen, wenn das staatliche Interesse nicht ohne die Zuwendung befriedigt werden kann.
3. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme ergibt sich kein schutzwürdiges Vertrauen, dass mit dem Gesamtvorhaben ohne Zustimmung begonnen werden kann.
Volltext
VPRRS 2017, 0017
Rügeobliegenheit
VK Sachsen, Beschluss vom 11.11.2016 - 1/SVK/024-16
1. Fußt der Rügevortrag auf dem Vorwurf, dass der Zuschlagsbieter keinen Wartungsvertrag abgegeben habe, da im Submissionstermin kein Wartungsbetrag für die Wartungsleistungen verlesen worden sei, stellt dies einen ausreichend substantiierten Rügevortrag und keine "Rüge ins Blaue hinein" dar.*)
2. Eine Rüge ist auch dann ausreichend substantiiert, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus der sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt. Eine andere Auffassung würde einen effektiven Rechtschutz für den Bieter verhindern.
Volltext
VPRRS 2017, 0024
Waren/Güter
OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2016 - 13 Verg 7/16
1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gemäß § 8 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A 2009, wenn bei der Ausschreibung eines Rahmenvertrages über die Lieferung von tauenden Streustoffen Salz aus einer bestimmten Gewinnungsstätte ausgeschlossen wird, bei dessen Verwendung in der Vergangenheit erhebliche Probleme (u.a. Verkrustungen und Verklumpungen) aufgetreten waren. Im Hinblick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs des Winterdienstes darf der Auftraggeber die absehbaren Risiken der (Weiter-)Verwendung dieses Streusalzes ausschließen und den sichersten Weg wählen, weil bereits das tatsächlich vorhandene Risikopotential die getroffene Beschaffungsentscheidung sachlich rechtfertigt.*)
2. Die unterlassene Aufteilung des Liefervolumens in Teillose verletzt den Bieter nicht in seinen Rechten, wenn er selbst bei unterstellter Teillosbildung den Zuschlag nicht erhalten hätte.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0014
Waren/Güter
VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2016 - 1/SVK/025-16
1. Das Gebot der produktneutralen Ausschreibung ist eine der Grundsäulen des diskriminierungsfreien Wettbewerbs, ein Verstoß des Auftraggebers dagegen ist grundsätzlich vergaberechtswidrig.*)
2. Bieter, die eine versteckte produktspezifische Ausschreibung erkennen, sind nicht verpflichtet, die sich daraus ergebende Rechtsverletzung für sich zu reklamieren. Sie können sich auch rügelos auf diese einlassen, müssen dann aber die sich daraus ergebenden Anforderungen gegen sich gelten lassen und diese bedienen.*)
3. Es ist aus Bietersicht legitim, sich auf eine versteckte produktspezifische Ausschreibung einzulassen und gleichzeitig den Auftraggeber an seiner vergaberechtswidrigen Ausschreibung dergestalt festzuhalten, dass dieser in die Pflicht genommen wird, im Wertungsvorgang die Einhaltung sämtlicher produktspezifizierender Parameter nachzuhalten und nicht "günstigere Konkurrenzprodukte" mit niedrigeren Leistungsparametern "durchzuwinken".*)
4. In diesem Zusammenhang liegt eine Rüge ins Blaue hinein nicht vor, wenn der Bieter unter Berufung auf seine Marktkenntnisse und die fehlende Produktneutralität des Leistungsverzeichnisses das Wertungsergebnis mit dem Hinweis anzweifelt, dass andere Bieter die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses mutmaßlich nicht eingehalten haben.*)
5. Die Eintragung eines Schrägstriches in einem Platzhalterfeld kann vom objektiven Erklärungswert nicht ohne weiteres mit einer Ziffer, d.h. einer Null gleichgesetzt werden.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0015
Dienstleistungen
OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2016 - Verg 3/16
Auch wenn die Vergabeunterlagen keine ausdrücklichen Mindestvorgaben für die Anzahl der einzusetzenden Servicekräfte enthalten, bedeutet dies nicht, dass die Bieter in ihren Angaben völlig frei sind. Vielmehr sind so viele Servicekräfte anzugeben, wie zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung mindestens notwendig sind.
Volltext
VPRRS 2017, 0013
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 29.11.2016 - 13 Verg 8/16
Die Frage der überwiegenden öffentlichen Subventionierung i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist grundsätzlich am Volumen der konkreten Gesamtbaumaßnahme zu prüfen und nicht am Umfang einzelner Module. Dabei kommt es bei der Berechnung der Projektkosten nicht auf die "förderfähigen Kosten" an, wenn die nicht förderfähige Baumaßnahme einen nicht unwesentlichen Teil der förderfähigen Gesamtbaumaßnahme darstellt und mit dieser in einem untrennbaren Funktionszusammenhang steht.*)
Volltext
VPRRS 2017, 0012
Bauleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2016 - 3 VK LSA 26/16
1. Weicht der Angebotspreis des Antragstellers 9,5 v.H. vom nächst höheren Angebot ab, ist der Preis nicht unangemessen niedrig. Bei der Berechnung der Abstände zum nächsthöheren Angebot muss der Angebotspreis insgesamt betrachtet werden. Es ist unzulässig, auf bestimmte Einzelpreise abzustellen.
2. Entsprechend § 15 Abs. 1 VOB/A 2016 darf sich der Auftraggeber über das Angebot selbst, Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie die Angemessenheit der Preise informieren. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte Frist unbeantwortet verstreichen, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. Die Aufklärung wurde durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend bzw. fehlerhaft durchgeführt. Bloße Vermutungen können nicht die Grundlage für den Ausschluss eines Angebotes sein.*)
Volltext




