Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
11171 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2019, 0346
Planungsleistungen
OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
1. Eine im Bereich des sozialen Wohnungsbaus tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH ist als öffentlicher Auftraggeber anzusehen.
2. Die Unvereinbarkeit der Honorar-Mindestsätze der HOAI mit dem Europarecht stellt keinen Mangel dar, der die Fortführung des Vergabeverfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließt.
VPRRS 2019, 0338
Reinigungsleistungen
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2019 - VgK-09/2019
1. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, unternehmensbezogene Kriterien festzulegen, um die Eignung der Bieter für die fachkundige und leistungsfähige Auftragsausführung sicherzustellen.
2. Als Anforderung zur Sicherstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann ein bestimmter Mindestjahresumsatz gefordert werden. Von dieser Befugnis wird kein Gebrauch gemacht, wenn Eigenerklärungen zum Umsatz des Bieters in den letzten drei Geschäftsjahren gefordert werden.
3. Verlangt der Auftraggeber in der Bekanntmachung als Eignungsnachweis Daten über die für die (konkrete) Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehende Technik, kann der Bieter nur dann wegen Eignungsmängeln ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber deutlich erkennbar eine konkrete Schwelle für die unternehmenseigene technische Mindestausstattung formuliert hat, die der Bieter nicht erfüllt.
4. Vergleichbar sind Leistungen, die im technischen und organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad haben und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
5. Eine Referenz ist bereits vergleichbar, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und somit ein tragfähiger Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung möglich ist.
6. Eine geeignete Referenz liegt schon dann vor, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach schon in der Vergangenheit erbracht wurde.
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VPRRS 2019, 0341
Nachprüfungsverfahren
BGH, Urteil vom 17.09.2019 - X ZR 124/18
1. Der Teilnehmer an einem Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit einem auf einen Vergaberechtsverstoß gestützten Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen, wenn er den Verstoß nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gemacht hat.*)
2. Hat der Schadensersatz verlangende Bieter einen Vergaberechtsverstoß gerügt, kann ihm kein Mitverschulden nach § 254 BGB angelastet werden, wenn er die Rüge auf Bitten des Auftraggebers zurückgenommen hat, um das Vergabeverfahren nicht weiter zu verzögern.*)
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VPRRS 2019, 0339
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.08.2019 - RMF-SG21-3194-4-40
1. Werden für ein Bauvorhaben Baumaterialien (hier: Granitsteine und -platten) beschafft, handelt es sich nicht um einen Bau-, sondern um einen Lieferauftrag, wenn keine weiteren Bauleistungen hinzukommen.
2. Auch bei der Vergabe von Lieferaufträgen muss der Auftraggeber beim erstmaligen Anfordern von Unterlagen nach Angebotsabgabe eine angemessene Frist setzen.
3. Eine Frist ist angemessen, wenn sie der Bedeutung und dem Umfang der Anforderung gerecht wird, wobei eine zu kurze Frist nicht automatisch eine angemessene Frist in Gang setzt und der Bieter nicht verpflichtet ist, schon vorsorgliche Maßnahmen zu treffen.
4. Gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung lediglich die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekannt, muss er das Wertungsergebnis umso genauer dokumentieren.
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VPRRS 2019, 0308
Nachprüfungsverfahren
LG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2019 - 5 O 1810/19
Akteneinsicht ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte geboten.
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VPRRS 2019, 0335
Gutachtenerstattung
VK Bund, Beschluss vom 04.09.2019 - VK 2-64/19
1. In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach der Sektorenverordnung sind die Vergabeunterlagen mit der Bekanntmachung vorzulegen, die in dieser Phase des Verfahrens vor allem mit Blick auf die Teilnahmebedingungen benötigt werden, um entscheiden zu können, ob ein Interesse besteht, sich zu bewerben.
2. Vergabeunterlagen, die noch nicht in einer finalisierten Fassung vorliegen, weil sie erst für die Verhandlungsphase, insbesondere die vertiefte Angebotskalkulation relevant sind, sind zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung noch nicht zwingend bekanntzumachen.
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VPRRS 2019, 0334
Bewachungsleistungen
VK Rheinland, Beschluss vom 27.09.2019 - VK 35/19
1. § 65 Abs. 5 Satz 1 VgV gestattet im Unterschied zu § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV die Verwendung bieterbezogener Zuschlagskriterien. Dies gilt auch für personenbezogene Kriterien. Eine vertragliche Absicherung eines bestimmten Qualitätsniveaus ist dann nicht erforderlich.*)
2. Die vergaberechtlich gebotene eigenverantwortliche Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers setzt dessen Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts voraus.*)
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VPRRS 2019, 0332
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 27.09.2019 - VK 2-70/19
1. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.
2. Ob eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen vorliegt, ist anhand einer Auslegung sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots festzustellen.
3. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass der Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will.
4. Reicht der Auftragnehmer ein "auftragsbezogenes Terminkonzept" bestehend aus einen Textteil und einem Bauzeitenplan ein, unterliegt dieses Konzept einer ganzheitlichen Bewertung.
5. Wird eine Vertragsfrist verbindlich vorgegeben, führt die Angabe eines längeren Ausführungszeitraums zwingend zum Angebotsausschluss.
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VPRRS 2019, 0405
Rügeobliegenheit
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.09.2019 - 54 Verg 3/19
1. Die Rüge eines Vergabeverstoßes ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht jede Form der Kommunikation, die geeignet ist, dem Empfänger eine bestimmte Information zu vermitteln.
2. Da eine Rüge formlos möglich ist, reicht auch eine elektronische Kommunikation mit der Vergabestelle aus. Dabei ist unerheblich, wenn die Kommunikation nicht intern zwischen rügendem Bieter und Vergabestelle stattfindet, sondern auch andere Bieter von der Rüge Kenntnis nehmen können.
3. An den Inhalt einer Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht, wenn der Bieter einen Sachverhalt schildert und dabei deutlich macht, dass er ihn als Verstoß gegen das Vergaberecht ansieht und Abhilfe erwartet.
4. Auch eine als Frage formulierte Beanstandung kann eine Rüge sein.
5. Die Mitteilung über die Nichtabhilfe ist ebenfalls formfrei möglich. Aus ihr muss unmissverständlich hervorgehen, dass die Vergabestelle nicht beabsichtigt, der Rüge abzuhelfen, woran hohe Anforderungen zu stellen sind.
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VPRRS 2019, 0331
Sicherheit und Verteidigung
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2019 - 1 Verg 3/19
1. Unterschreitet der Preis eines Angebots die Preise der eingegangenen Konkurrenzangebote und die eigene Kostenschätzung erheblich, ist der Auftraggeber verpflichtet in eine Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A einzutreten.
2. Bei einer funktional beschriebenen LV-Position gehört auch die Prüfung des vom Bieter für die Position zu Grunde gelegten Mengengerüsts zur Preisprüfung.
3. Ist dem Auftraggeber ansonsten eine effektive Preisprüfung nicht möglich, muss er sich die vom Bieter gewählten technischen Lösungen und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteile erläutern lassen.
4. Eine ohne ausreichende Angaben durchgeführte Preisprüfung ist beurteilungsfehlerhaft.
5. Eine nicht angemessen durchgeführte Preisprüfung verstößt gegen § 16d EU Abs. 1 VOB/A, der bieterschützend ist.
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VPRRS 2019, 0330
Planungsleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.09.2019 - RMF-SG21-3194-4-37
1. Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, welcher die bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer kann den Beurteilungsspielraum der Vergabestelle nur auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Beanstandungen der Bewertung können somit nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.*)
2. Laut § 8 VgV hat die Vergabestelle das Vergabeverfahren zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere die Gründe für die Zuschlagsentscheidung. Der Vergabevermerk soll einen nachvollziehbaren Überblick über den Stand des Verfahrens, seinen Ablauf, seinen Inhalt darstellen und eine Überprüfung ermöglichen. Er stellt in erster Linie eine Ausformung des Transparenzgebots dar.*)
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VPRRS 2019, 0326
Bestandssanierung
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.09.2019 - RMF-SG21-3194-4-42
1. Im Rahmen der Zulässigkeit sind an die Antragsbefugnis keine allzu hohen Anforderungen geknüpft. Zur Begründung reicht es aus, dass der Antragsteller vorträgt, dass sein Angebot derart besser zu bewerten gewesen sei, dass es vor dem Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Mitbewerbers hätte platziert werden müssen und bei korrekter Bewertung der Zuschlag auf sein Angebot erteilt werden müsse.*)
2. In einem Informationsschreiben gem. § 134 GWB ist das konkrete Zuschlagsdatum zu nennen, der Verweis auf § 134 GWB und die darin genannte Frist genügt nicht.*)
3. Allein die fehlerhafte Information gem. § 134 GWB begründet keine Rechtsverletzung des Antragstellers, sondern führt nur zur Unwirksamkeit eines bereits erfolgten Zuschlags und damit der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags.*)
4. Grundsätzlich steht der Vergabestelle bei der Bewertung einzelner Angebote allgemein ein weiterer Beurteilungsspielraum zu. Die Vergabekammer prüft die Bewertung der Vergabestelle nur daraufhin, ob diese ihren Beurteilungsspielraum verletzt hat, sie ersetzt insbesondere nicht die Wertung der Vergabestelle durch eine eigene Wertung. Die Wertungsentscheidung muss den an sie zu stellenden vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Bewertung eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die von der Vergabestelle selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.*)
5. Bei der Bewertung von Angeboten ist nicht davon auszugehen, dass der Bieter im Grundsatz die volle Punktzahl erhalten muss und es der Vergabestelle obliegt, negative Aspekte im Angebot entsprechend bei der Punktwertung abzuziehen, sondern es ist zunächst von 0 Punkten und einer Addition von Punkten nach dem jeweiligen Angebotsinhalt auszugehen.*)
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VPRRS 2019, 0327
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 23.07.2019 - 1/SVK/016-19
1. Platziert ein Bieter im Wettbewerb zwei Angebote, die er ausdrücklich als Hauptangebote kennzeichnet, ist es einem Auftraggeber nicht gestattet, eines der Hauptangebote nach Belieben in ein Nebenangebot umzudeuten.*)
2. Sind zwei, von demselben Bieter im Wettbewerb platzierte Angebote inhaltlich-technisch identisch und unterscheiden sie sich lediglich dadurch, dass eines der Hauptangebote hinsichtlich des Preises mit Pauschalierungen mehrerer Leistungstitel arbeitet, so liegen im Ergebnis unzulässige Doppelangebote vor, die vom Wettbewerb auszuschließen sind.*)
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VPRRS 2019, 0325
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 10.07.2019 - 1/SVK/018-19
1. Die Kostenschätzung des Auftraggebers ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet. Für die Schätzung muss der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Fachmann Methoden wählen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzergebnis ernsthaft erwarten lassen.*)
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Preisermittlung für eine Metallfassade eines Schulgebäudes anhand des Standardleistungsbuches-Bau vorgenommen wird und ein bepreistes Leistungsverzeichnis erstellt wird. Jedoch muss gewährleistet sein, dass der angesetzte Preis auch den speziellen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht. Über die reine Bepreisung der einzelnen Positionen hinaus ist eine Überprüfung der Marktlage und der Preisentwicklung vorzunehmen. Der Auftraggeber muss sich so vergewissern, dass die zu beschaffene Bauleistung annähernd dem geschätzten Preis entspricht.*)
3. Wenn das Leistungsverzeichnis in fast allen Leistungspositionen für die Herstellung der Metallfassade umfangreiche Ausführungshinweise zu verschiedenen Größen, Sonderformen und Detailabstimmungen beinhaltet, ist von einer individuell anzufertigenden Fassade auszugehen, die Ansetzung des Preises für eine reine Standardfassade entspricht dann nicht einem pflichtgemäß geschätzten Auftragswert.*)
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VPRRS 2019, 0322
Bewachungsleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 11.06.2019 - 1/SVK/012-19
1. Aufgrund besonders sensibler, leistungsprägender Schwerpunkte eines Arbeitsumfelds kann es sachlich gerechtfertigt und im engeren Sinne verhältnismäßig sein, für einen Dienstleistungsauftrag zu verlangen, dass 60% der Mitarbeiter bereits eine zweijährige, einschlägige Erfahrung mitbringen.*)
2. Dass bei einer Referenzanforderung insgesamt sechs unterschiedliche Kriterien abgedeckt werden müssen, kann vor dem Hintergrund gerechtfertigt sein, dass der zu vergebende Dienstleistungsauftrag für ein komplexes, medizinisches Aufgabenumfeld erfolgen soll, das hohe Anforderungen an die Erfahrung stellt.*)
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VPRRS 2019, 0329
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 66/18
1. Ein Auftrag zur Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr ist nicht als Bau-, sondern als Liefer- bzw. Dienstauftrag zu qualifizieren.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Leistungsbeschreibung in einer Weise zu fassen, dass sie allen am Auftrag interessierten Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt.
3. In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind nur zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind.
4. Eine Produktvorgabe aus technischen Gründen ist sachlich gerechtfertigt, wenn im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen) bewirkt wird (hier verneint).
VPRRS 2019, 0317
Straßenbau und Infrastruktur
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2019 - 7 U 69/18
1. Fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter nach Angebotsabgabe aufgrund einer Verzögerung des Vergabeverfahrens zu einer Verlängerung der Bindefrist auf und werden im Zuschlagsschreiben ausdrücklich neue Vertragstermine festgelegt, liegt darin eine Ablehnung des Bieterangebots verbunden mit dem Antrag auf Abschluss eines anderen Bauvertrags.
2. Bedankt sich der Bieter für die Zuschlagserteilung und erklärt er, die neuen Vertragsfristen noch nicht bestätigen zu können, nimmt er das Angebot des Auftraggebers nicht an, so dass kein Vertrag zu Stande gekommen ist.
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VPRRS 2019, 0321
Planungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 04.09.2019 - VK 2-54/19
1. Ein Bieter kann auf Referenzaufträge von übernommenen Unternehmen verweisen. Er trägt dann allerdings die Darlegungslast dafür, dass die technische und berufliche Leistungsfähigkeit etwa in Form des Personals weitgehend unverändert auf ihn übergegangen ist und auch im konkret vorliegenden Auftrag zum Tragen kommt.
2. Eine Referenz ist wertbar, wenn die für die Wertung maßgebliche Leistung ausgeführt wurde. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass diese vom Auftraggeber bereits abgenommen wurde.
3. Allein aus der Tatsache eines anhängigen Rechtsstreits kann weder generell auf mangelnde Zuverlässigkeit noch auf mangelnde technische und berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden.
4. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, eine materielle Bewertung der Referenzen vorzunehmen und hierzu eigene Ermittlungen bei den Referenzgebern durchzuführen. Bevor er aber im Rahmen der materiellen Überprüfung eine negative Wertungsentscheidung zu Lasten des Bieters trifft, muss er den zu bewertenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermitteln.
5. Die Rügeobliegenheit entfällt, wenn der öffentliche Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unter keinen Umständen - auch nicht auf eine Rüge hin - gewillt ist, eine etwa vorliegende Vergaberechtsverletzung abzustellen.
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VPRRS 2019, 0318
Planungsleistungen
VK Bremen, Beschluss vom 07.06.2019 - 16-VK 4/19
1. Die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebots von den in den Vergabeunterlagen gemachten Vorgaben setzt voraus, dass der Gegenstand und der Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die am Auftrag interessierten Unternehmen klar erkennen können, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderungen des Auftraggebers überschritten ist.
2. Wenn es im Vergabeverfahren um die Feststellung eines Ausschlussgrunds geht, kann zu Lasten des Bieters nicht die "strengste" Auslegungsvariante einer (zumindest) auslegungsfähigen Leistungsposition z Grunde gelegt werden.
3. Das Vorliegen von zwei oder mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten einer Leistungsposition indiziert, dass das Leistungsverzeichnis insoweit nicht eindeutig bzw. missverständlich ist.
4. Eine Unklarheit des Leistungsverzeichnisses geht zu Lasten des Auftraggebers und rechtfertigt den Ausschluss eines Angebots nicht.
5. Ein sog. Projektant ist nicht automatisch vom Vergabeverfahren auszuschließen. Der Auftraggeber hat vielmehr zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Chancengleichheit aller Teilnehmer beeinträchtigen kann.
6. Dem Projektanten muss vor einem etwaigen Ausschluss Gelegenheit gegeben werden, zum Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine etwaige erworbene Kenntnis den Wettbewerb nicht verfälschen kann.
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VPRRS 2019, 0320
Schienenwegebau
VK Bund, Beschluss vom 23.09.2019 - VK 2-66/19
1. Dass für Nebenangebote gesonderte Mindestanforderungen festgelegt werden, die erst die Vergleichbarkeit mit dem Hauptangebot gewährleisten, entspricht dem gesetzlichen Regelfall.
2. Gibt es derzeit (noch) kein Produkt, das die Mindestanforderungen erfüllt und ist dem Auftraggeber dieser Umstand bekannt, ist dem Grundsatz der wettbewerbsoffenen Beschaffung genüge getan, wenn er eine nachträgliche Zulassung noch während des Ausschreibungsverfahrens ermöglicht.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sich in seiner Beschaffungstätigkeit mit dem gesetzlichen Minimum zu begnügen. Er kann auch erhöhte Anforderungen stellen, um den mit dem Beschaffungsvorgang verfolgten Zweck zu erreichen.
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VPRRS 2019, 0319
Nachprüfungsverfahren
VK Rheinland, Beschluss vom 28.05.2019 - VK K 55/17
1. Keine förmliche Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens, wenn der Grund der Aussetzung entfallen ist.*)
2. Mit der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren wird auch über die Kosten des Gestattungsantrags entschieden.*)
3. Gebührenberechnung für das Gestattungsverfahren.*)
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VPRRS 2019, 0316
Bewachungsleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2018 - Verg 60/17
1. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn bei differenzierter Betrachtung des Einzelfalls die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig war.
2. Für diese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Rechtsanwalt herangezogen wurde sowie den Stand des Verfahrens und den Kenntnisstand des beauftragenden Beteiligten zu diesem Zeitpunkt.
3. Die Anwendung der Bewertungskriterien auf das Angebot und damit bloße Fragen der Angebotswertung sind originäre Kompetenz der Vergabestelle und erfordern keinen Anwalt.
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VPRRS 2019, 0307
Gesundheit
VK Südbayern, Beschluss vom 05.08.2019 - Z3-3-3194-1-14-05/19
1. Bei einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB besteht nach § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB generell keine Rügeverpflichtung. Aufgrund des geändertes Gesetzeswortlauts des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB erscheint die früher von der Rechtsprechung angenommene Rückausnahme von § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB, wenn das Unternehmen sich an der entsprechenden Vergabe beteiligen konnte, nicht mehr vertretbar.*)
2. Die Ermittlung des Auftragswerts ist nach den Vorgaben des § 8 VgV zu dokumentieren, damit sie der Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen überhaupt zugänglich sein kann. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber einen Auftragswert annimmt, der in Richtung der Schwellenwerte tendiert, ist er gehalten, seine Schätzung und seine diesbezüglichen Überlegungen umfassend zu dokumentieren.*)
3. Eine betragsmäßige Deckelung einer Rahmenvereinbarung kann bei zu erwartendem höheren Beschaffungsbedarf eine gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 VgV verstoßende Unterteilung der Auftragsvergabe darstellen. Sie muss dann bei Auftragswertermittlung außer Betracht bleiben.*)
4. Ergibt sich für einen öffentlichen Auftraggeber aufgrund eines unerwartet eingetretenen Personalengpasses die Notwendigkeit, von ihm bisher mit eigenem Personal erbrachte Dienstleistungen extern zu beschaffen, hat er bei der Auftragswertschätzung für diese Dienstleistungen den Zeitraum zu berücksichtigen, der nach seiner Personalplanung benötigt wird, um den Personalengpass zu überwinden.*)
5. Geht ein Auftraggeber, der zu Unrecht eine EU-weite Vergabe unterlassen hat, davon aus, unterhalb der Schwellenwerte nicht dem Vergaberecht zu unterliegen und führt daher auch kein nationales Vergabeverfahren durch, sind an die Darlegung des Antragstellers, dass er in einem geregelten europaweiten Verfahren eine bessere Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, keine hohen Anforderungen zu stellen.*)
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VPRRS 2019, 0310
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2019 - Z3-3-3194-1-46-12/18
1. Der Ausschluss eines Bieters wegen Schlechtleistung in einem früheren öffentlichen Auftrag eines anderen Auftraggebers gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB setzt voraus, dass der Auftraggeber, der das Angebot ausschließen will, darlegen kann, dass der andere öffentliche Auftraggeber den Bieter wegen dieser Schlechtleistung rechtmäßig gekündigt hat bzw. rechtmäßig vergleichbare Rechtsfolgen (wie Schadensersatz) herbeigeführt hat (vgl. OLG Celle, IBR 2017, 332 = VPR 2017, 90; OLG Düsseldorf, IBR 2018, 578 = VPR 2018, 228).*)
2. In einem solchen Fall kann unzureichendes zivilrechtliches Vorgehen des anderen öffentlichen Auftraggebers, das dessen ausgesprochene Kündigung als außerordentliche Kündigung unwirksam erscheinen lässt, trotz Schlechtleistung des Bieters zur Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB führen.*)
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VPRRS 2019, 0302
Dienstleistungen
VK Rheinland, Beschluss vom 26.03.2019 - VK 5/19
1. Ein Auftraggeber darf den Bietern verbindliche Preisobergrenzen vorgeben. Deren Angemessenheit ist für ihre Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung.*)
2. Die Wahl des offenen Verfahrens ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Verhandlungsverfahrens vorliegen.*)
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VPRRS 2019, 0306
Planungsleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.03.2019 - RMF-SG21-3194-4-8
1. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV sind Angebote zwingend auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind. Derartige Angebote müssen schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss führen können. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 97 Abs. 1, 2 GWB erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei Angeboten mit völlig identischen Vertragsgrundlagen gegeben.*)
2. Wenn ein Ausschluss zwingend ist, kann gegenüber dem Antragsteller eine spätere Bindefristverlängerung nicht zu einer Selbstbindung der Vergabestelle führen. Der öffentliche Auftraggeber hat bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Zwingende Ausschlussgründe müssen in jedem Stadium des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden.*)
3. Das Nachprüfungsverfahren dient nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle. Vielmehr muss der Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren schlüssig darlegen, dass er in seinen Rechten verletzt ist.*)
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VPRRS 2019, 0313
Straßenbau und Infrastruktur
OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019 - 14 U 171/18
1. Beruht der Vertragsabschluss auf einem Vergabeverfahren der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der Empfängerkreis verstehen muss. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter.*)
2. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalls, u. a. die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, zu berücksichtigen, zudem Verkehrssitte sowie Treu und Glauben.*)
3. Ob die ausschreibende Stelle ein bestimmtes Problem möglicherweise nicht gesehen hat, kann die Auslegung des Vertrags nicht beeinflussen; maßgeblich ist die objektive Sicht der potentiellen Bieter und nicht das subjektive Verständnis des Auftraggebers von seiner Ausschreibung.*)
4. Ein Bauvertrag ist zudem als sinnvolles Ganzes auszulegen. Es ist davon auszugehen, dass der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will.*)
5. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im Einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren.*)
6. Lediglich im Fall, dass die Vergabe- und Vertragsunterlagen offensichtlich falsch sind, folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers.*)
7. Unterlässt der Auftragnehmer in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen.*)
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VPRRS 2019, 0309
Waren/Güter
VK Südbayern, Beschluss vom 11.03.2019 - Z3-3-3194-1-11-03/19
1. Legt ein Unternehmen auf eine Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV eine veraltete und deshalb inhaltlich unzureichende Unterlage (Konformitätsnachweis) vor, ist das Angebot des Unternehmens auch dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, wenn sich im Nachprüfungsverfahren herausstellt, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über einen aktuellen und ausreichenden Konformitätsnachweis verfügt hätte, diesen aber nicht vorgelegt hat.*)
2. Bei der Auslegung unklarer Formulierungen der Leistungsbeschreibung ist neben der Verkehrsanschauung fachkundiger Unternehmen auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine - grundsätzlich denkbare - Auslegung kann nicht ohne Weiteres gewählt werden, wenn es dadurch zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Bietern kommen würde.*)
Volltext
VPRRS 2019, 0303
Bau & Immobilien
VK Rheinland, Beschluss vom 30.04.2019 - VK 10/19
1. Zur Auslegung eines Nachprüfungsantrags.*)
2. Verweist die Vergabestelle einen Bieter, der ihr gegenüber nur allgemein die Nichtberücksichtigung seines Angebots beanstandet, an die Vergabekammer, steht das Fehlen einer konkreten Rüge der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht entgegen.*)
3. Zur Zulässigkeit einer zuschlagsrelevanten Preisabfrage für angehängte Stundenlohnarbeiten.*)
Volltext
VPRRS 2019, 0304
Straßenbau und Infrastruktur
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 - Verg 54/18
1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die aus § 134 GWB folgende Informations- und Wartepflicht verstoßen hat und der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist (hier bejaht).
2. Im Regelfall darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach der Absendung der Information geschlossen werden. Diese Frist verkürzt sich bei Versendung der Information auf elektronischem Weg oder per Fax auf zehn Kalendertage.
3. Der öffentliche Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Versendung der Information auf elektronischem Weg oder per Fax.
Volltext
VPRRS 2019, 0298
Waren/Güter
VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 2-48/19
1. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind solche Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Das gilt auch für Rahmenvereinbarungen.
2. Werden die in einer Rahmenvereinbarung angegebenen Mengen überschritten, dürfen nur im Rahmen des nach § 132 GWB Zulässigen ohne neues Vergabeverfahren weitere Einzelabrufe erfolgen.
3. Entschließt sich der Auftraggeber, ohne Inanspruchnahme der Möglichkeiten aus § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, ist dies stets die bessere Alternative.
4. Sinn und Zweck eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist es nicht, einen zu Beschaffungszwecken eröffneten Wettbewerb zu verhindern, sondern einen chancengleichen und rechtskonformen Vergabewettbewerb zu gewährleisten. Ein Nachprüfungsantrag, der darauf gerichtet ist, ein Vergabeverfahren von vornherein zu verhindern, ist deshalb unzulässig.
Volltext
VPRRS 2019, 0292
Rechtsweg
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2019 - 11 SV 34/19
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Abbrucharbeiten fällt nicht in die Sonderzuständigkeit der neu gebildeten Baukammern.
Volltext
VPRRS 2019, 0267
Bau & Immobilien
VK Rheinland, Beschluss vom 28.08.2019 - VK 25/19
Ergibt sich, gegebenenfalls nach Auslegung und unter Berücksichtigung weiterer Begleitumstände, dass ein Bieter bestimmte Leistungen nicht selbst durchführt, sondern an Nachunternehmer vergibt und enthält das Angebot trotz ausdrücklicher Forderung in den Vergabeunterlagen keine Erklärung, ist das Angebot unvollständig; die fehlende Erklärung ist nachzufordern.
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VPRRS 2019, 0300
Bau & Immobilien
VG Minden, Urteil vom 17.07.2019 - 11 K 2021/18
1. Ein Verstoß gegen das das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (hier: durch die vorbehaltlose Beauftragung eines Ingenieurs mit der Erbringung der Leistungsphasen 7 bis 9 ohne Zustimmung des Fördermittelgebers) ist fördermittelschädlich.
2. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall zum Widerruf bzw. zur Rücknahme einer Zuwendung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen.
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VPRRS 2019, 0275
Reinigungsleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2019 - 1 VK 51/18
1. Trotz außerordentlicher Kündigung ist der Auftragnehmer in der anschließenden Ausschreibung grundsätzlich zur Teilnahme berechtigt.
2. Der Auftragnehmer kann aber wegen erheblicher Organisations-/Qualitätsmängel gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ausgeschlossen werden.
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VPRRS 2019, 0301
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 29.07.2019 - VK 1-47/19
1. Der eindeutige Inhalt eines Angebots kann nach Ablauf der Angebotsabgabefrist nicht – auch nicht im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs – geändert werden.
2. Liegt der Angebotspreis eines Bieters zwischen 10 und 20% unter dem nächsthöheren Angebotspreis, handelt es sich um ein sog. Unterkostenangebot, das der Auftraggeber vor einer endgültigen Zuschlagsentscheidung prüfen muss.
3. Unterkostenangebote sind nicht per se unzulässig. Ein Bieter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, nur solche Preise zu verlangen, die seine Kosten decken.
4. Es steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er den Zuschlag auf ein Unterkostenangebot erteilt oder ablehnt. Dabei sind insbesondere die erheblichen Risiken zu berücksichtigen, die mit Unterkostenangeboten grundsätzlich verbunden sein können.
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VPRRS 2019, 0274
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2019 - 15 Verg 5/19
1. Die Vergabekammer hat ihre Entscheidung gem. § 167 Abs. 1 GWB grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen zu treffen.
2. Entscheidet die Vergabekammer erst nach Ablauf von fünf Wochen ohne die Frist zu verlängern, gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Erfolgt die sofortige Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist der fiktiven Entscheidung, kann die sofortige Beschwerde gegen eine tatsächliche - spätere - ablehnende Entscheidung dies nicht mehr heilen.
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VPRRS 2019, 0246
Waren/Güter
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2019 - Verg 47/18
1. Der Auftraggeber hat in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
2. Vollständig abrufbar sind die Vergabeunterlagen dann, wenn über die in der Bekanntmachung genannte Internetadresse die Vergabeunterlagen vollständig und nicht nur Teile derselben heruntergeladen werden können.
3. Uneingeschränkt abrufbar sind die Vergabeunterlagen, wenn die elektronische Adresse einen eindeutig und vollständig beschriebenen medienbruchfreien elektronischen Weg zu den Vergabeunterlagen enthält.
4. Direkt abrufbar sind die Vergabeunterlagen im Rahmen der auf elektronische Mittel gestützten öffentlichen Auftragsvergabe, wenn potentielle Bieter oder Bewerber sich über bekanntgemachte öffentliche Auftragsvergaben informieren oder Vergabeunterlagen abrufen können, ohne sich zuvor auf einer elektronischen Vergabeplattform mit ihrem Namen, einer Benutzerkennung oder ihrer E-Mail-Adresse registrieren zu lassen.
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VPRRS 2019, 0296
Waren/Güter
VK Berlin, Beschluss vom 30.07.2019 - VK B 1-09/19
1. Während der Angebotserstellung muss sich ein Bieter zwangsläufig mit der Bewertungsmethode und den einzelnen Zuschlagskriterien auseinandersetzen, wenn er ein wirtschaftliches Angebot abgeben möchte.*)
2. Von einem Bieter, der sich um einen Auftrag in dieser Größenordnung bemüht und vergaberechtlich nicht unerfahren ist, kann und muss erwartet werden, dass er sich mit einer Bewertungsmethode auseinandersetzen und sie durchdringen kann.*)
3. Aus dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers folgt gleichsam, dass es nicht erforderlich ist, Preis und Qualitätskriterien mittels derselben Methode zu bewerten.*)
4. Von Bietern solcher Adressatenkreise, die sich regelmäßig um wirtschaftliche Großaufträge bewerben, kann auch die intellektuelle Fähigkeit erwartet werden, aus der Lektüre des einschlägigen Gesetzestextes zu erkennen, ob Regelungen in den Vergabeunterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.*)
5. Insbesondere im Bereich innovativer Beschaffungen oder künftiger, noch zu entwickelnder Lieferleistungen kann eine Prüfung auf Plausibilität der seitens der Bieter gemachten Angaben ausreichen. Eine Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht anhand des konkreten Leistungsgegenstandes könnte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufen, wenn man zunächst von allen Bietern die Entwicklung und Herstellung eines Musters verlangen würde. Verfügt der Auftraggeber über geeignetes Fachpersonal und ist die Prüfung entsprechend dokumentiert, ist den Anforderungen des § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB in ausreichendem Maße Genüge getan.
6. Eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise, die geeignet wäre, den Wettbewerb zu behindern, einzuschränken oder zu verfälschen, ist in der gewählten Vorgehensweise einer vernünftig geschätzten Angabe der maximalen Abrufmenge aus einer Rahmenvereinbarung nicht erkennbar. Eine solche könnte möglicherweise dann, aber auch erst dann, vorliegen, wenn weit über die angegebenen geschätzten Mengenangaben hinaus Abrufe aus der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Wettbewerb erfolgen.*)
7. Eine noch nicht entstandene Rechtsverletzung kann nicht vorbeugend zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden.*)
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VPRRS 2019, 0297
Strom, Wasser, Gas
OLG Celle, Urteil vom 12.09.2019 - 13 U 41/19 (Kart)
1. Die zum Kartellvergaberecht entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens zur Korrektur eines erheblichen Verfahrensfehlers durch den Auftraggeber sind entsprechend auf das Auswahlverfahren zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags nach §§ 46 f. EnWG zu übertragen.*)
2. Auch eine Unklarheit der Vergabeunterlagen kann im Einzelfall einen nur unerheblichen Fehler darstellen und die Zurückversetzung nicht rechtfertigen, wenn die Unklarheit für jeden Bieter offensichtlich war und als solche hätte gerügt werden können.*)
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VPRRS 2019, 0294
Sicherheit und Verteidigung
VK Bund, Beschluss vom 22.08.2019 - VK 1-51/19
Die Standortentscheidung des Auftraggebers und die damit verbundene Vorgabe, dass die Leistung an einem bestimmten Ort zu erbringen ist, ist als eine der eigentlichen Beschaffung vorgelagerte Entscheidung hinzunehmen. Eine Verletzung vergaberechtlicher Ansprüche kann hieraus nicht abgeleitet werden.
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VPRRS 2019, 0283
Fahrzeuge
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.12.2018 - 2 VK LSA 19/17
1. Weicht ein Bieter durch Zusätze in seinem Angebot, wie etwa das Verlangen einer Preisanpassung im Fall einer Kostensteigerung, von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, ist sein Angebot zwingend auszuschließen.
2. Müssen sämtliche Angebote von der Wertung ausgeschlossen werden, dürfen sie nicht berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Angebotsmängel identisch oder gleichartig sind.
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VPRRS 2019, 0402
Nachprüfungsverfahren
KG, Beschluss vom 05.02.2019 - Verg 7/17
1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines Vergabesenats ist unstatthaft (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).*)
2. Eine unstatthafte Streitwertbeschwerde gibt jedoch Veranlassung, die angefochtene Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.*)
3. Vereinbarungen der Beteiligten über den Streitwert sind bei der Streitwertfestsetzung unerheblich, weil diese allein nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen ist.*)
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VPRRS 2019, 0289
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2018 - 2 VK LSA 21/17
1. Zur Abgrenzung zwischen Empfangs- und Pförtnerdiensten einerseits und Sicherheits- und Bewachungsdiensten andererseits.
2. Untergeordnete Überwachungstätigkeiten (hier: Kontrolle von Überwachungskameras) stehen der Einordnung einer Tätigkeit als Empfangs- und Pförtnerdienst nicht entgegen.
3. Die Bestimmung der Gewichtung der Zuschlagskriterien obliegt allein dem öffentlichen Auftraggeber. Die Angabe des Zuschlagskriteriums "Qualität" ist aufgrund seiner Pauschalität allerdings nicht ausreichend.
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VPRRS 2019, 0288
Waren/Güter
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2018 - 3 VK LSA 67/18
1. Eine unterlassene Kennzeichnung der Angebote lässt einen sicheren Ausschluss der Manipulierbarkeit nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zu. Ein ordnungsgemäßer Wettbewerb ist objektiv nicht mehr gewährleistet.*)
2. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz ist es dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht gestattet, Änderung oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung durch einen Bieter zu zulassen.*)
3. Es steht nicht im Belieben des Auftraggebers, die Bieterrangfolge durch Einbeziehung einer zusätzlich angebotenen Leistung eines Bieters zu beeinflussen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht diesbezüglich kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Jede vorgenommene Ergänzung an den Vertragsgrundlagen muss zum zwingenden Ausschluss des Angebots führen. Der Wettbewerbsgrundsatz vergleichbarer Angebote ist nur so gewährleistet.*)
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VPRRS 2019, 0291
Planungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2019 - VK 2-60/19
Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Europarecht verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in der HOAI beibehalten hat, ergibt sich für einen öffentlichen Auftraggeber das Verbot, die EU-rechtswidrigen Vorschriften der HOAI bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen als Zuschlagskriterium anzuwenden.
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VPRRS 2019, 0286
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2019 - 15 Verg 10/19
1. Erklärungen oder Nachweise, die körperlich vorliegen, aber nicht den Vorgaben entsprechen, "fehlen" nicht.
2. Eine Nachforderungspflicht des Auftraggebers im Hinblick auf körperlich vorhandene Unterlagen besteht nur in rein formaler Hinsicht.
3. § 56 Abs. 2 VgV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Bieter "fehlerhafte Unterlagen" nicht inhaltlich nachbessern darf.
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VPRRS 2019, 0282
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 VK LSA 73/18
1. Eine Leistung, die von der technischen Spezifikation abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein.
2. Ein Anspruch auf Bewertung eines Nebenangebots besteht nur, wenn Nebenangebote zugelassen sind und der Nachweis der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erbracht ist.
3. Die Bieter müssen bereits bei Angebotsabgabe die in ihren Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend beschreiben.
4. Bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das Wirtschaftlichste erscheint. Werden keine Zuschlagkriterien bekannt gemacht, ist nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium anzuwenden.
5. Im Unterschwellenbereich können Nebenangebote auch dann gewertet werden, wenn als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt wurde und für Nebenangebote keine Mindestanforderungen benannt sind.
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VPRRS 2019, 0287
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 12.07.2019 - VK 1-35/19
1. Hat ein Bieter nicht sämtliche Kostenfaktoren berücksichtigt und infolge dessen ein Unterkostenangebot abgegeben, muss der Auftraggeber prüfen, ob er dieses Angebot annehmen kann oder nicht. Unterkostenangebote sind nicht per se unzulässig.
2. Der Auftraggeber hat dabei die erheblichen Risiken zu berücksichtigen, die mit Unterkostenangeboten grundsätzlich verbunden sein können, wie etwa dem Risiko, dass der Auftragnehmer infolge der zu geringen Vergütung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte und den Auftrag deshalb nicht vollständig zu Ende führen wird.
3. Auch wenn zum Zeitpunkt der Angebotswertung nicht sicher beurteilt werden kann, ob und wie wahrscheinlich sich diese Risiken verwirklichen, hat der Auftraggeber ein rechtlich gebundenes Ermessen dergestalt, dass der Zuschlag grundsätzlich abzulehnen ist, wenn verbleibende Ungewissheiten nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden können.
4. Eine "zufriedenstellende Aufklärung" liegt erst dann vor, wenn der Auftraggeber bei seiner Entscheidung, ob auf ein Unterkostenangebot der Zuschlag zu erteilen ist, Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung berücksichtigt und dokumentiert hat.
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VPRRS 2019, 0284
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 19.08.2019 - VK 1-55/19
1. Schreibt der Auftraggeber die Lieferung von Fertignasszellen in Leichtbetonweise aus und lässt er gleichwertige Lösungen zu, kann das Angebot eines Bieters, der Nasszellen aus Stahlblech anbietet, nicht wegen einer Änderung der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden.
2. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit anhand der ausgeschriebenen Anforderungen ist vom Auftraggeber nachvollziehbar zu dokumentieren.
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