Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
11045 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
VPRRS 2019, 0196
KG, Urteil vom 05.04.2019 - 21 U 72/16
1. Für die Vertragsauslegung maßgebend ist allein der Vertragsinhalt, hingegen nicht, ob der Auftraggeber Vorgaben des Vergabe- und Vertragshandbuchs für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) beachtet oder aber den Vertrag nach dem Standardleistungsbuch Bau (StLB-Bau) aufgestellt hat.
2. Gibt die Leistungsbeschreibung einen gewollten Endzustand vor, der ohne Besondere Leistungen gemäß der VOB/C nicht erreicht werden kann, ist für den fachkundigen Bieter eindeutig, dass der Vertragspartner auch die Besondere Leistung ausgeführt haben will. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistungsbeschreibung im Endzustand Bauteilgeometrien vorgibt, die ohne die Besonderen Leistungen nicht realisiert werden können.
3. In einem öffentlichen Vergabeverfahren gilt für die Auslegung des Vertragsinhalts in erster Linie wie der Vertrag nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen und fachkundigen Bieter zu verstehen ist. Erklärt ein Bieter sein subjektives Verständnis vom Inhalt des Vertrags erst nach dem Termin der Angebotsöffnung (Submissionstermin), ist eine solche Erklärung für die Vertragsauslegung nicht maßgebend.

VPRRS 2019, 0190

EuGH, Urteil vom 19.06.2019 - Rs. C-41/18
Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die gerichtliche Anfechtung der von einem öffentlichen Auftraggeber wegen erheblicher Mängel bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags getroffenen Entscheidung, diesen zu kündigen, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des von dieser Kündigung betroffenen Teilnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber, der eine neue Ausschreibung durchführt, in der Phase der Auswahl der Bieter ausschließt.*)

VPRRS 2019, 0188

VK Thüringen, Beschluss vom 20.02.2019 - 250-4003-9667/2019-E-002-UH
Erledigt sich der Nachprüfungsantrag durch Zurücksetzung des Vergabeverfahrens anderweitig, hat der Auftraggeber die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen.

VPRRS 2019, 0186

VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2019 - 250-4003-262/2019-E-001-EIC
Ein Krankenhausbetreiber in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH, dessen Gesellschafter ein Landkreis und kirchliche Stiftungen sind, ist kein öffentlicher Auftraggeber, wenn er Umsatzerlöse in zweistelliger Millionenhöhe erzielt, so dass von einer überwiegenden öffentlichen Finanzierung nicht ausgegangen werden kann, und der Landkreis als (Minderheits-)Gesellschafter die Geschäftsführung nicht maßgeblich beaufsichtigt.

VPRRS 2019, 0182

VK Thüringen, Beschluss vom 16.05.2019 - 250-4003-10824/2019-E-S-002-SÖM
1. Ein Nachprüfungsantrag muss u. a. eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten.
2. Handelt es sich bei dem vom Antragsteller behaupteten Vergaberechtsverstoß um einen Umstand aus der Sphäre der Auftraggebers und sind dem Antragsteller insofern nähere Einblicke und Kenntnisse verwehrt, darf er sich in seinem Nachprüfungsantrag darauf beschränken, das zu behaupten, was er auf der Grundlage seines nur beschränkten Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Gleichwohl muss er zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.
3. Eine willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und unbeachtlich. Der Antragsteller kann nicht mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen einen Nachprüfungsantrag in der Erwartung stellen, die Amtsermittlung der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Verstoßes führen.
4. Ein Vergabeverfahren im Bereich der SektVO kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Falle eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden.
5. Auch im Anwendungsbereich der SektVO darf ein Vergabeverfahren aber nicht ohne weiteres beendet werden. Es bedarf zumindest eines sachlichen Grundes.
6. Ein sachlicher Grund nicht nur dann anzunehmen, wenn einer der in den anderen Vergabeverordnungen ausdrücklich bestimmten Aufhebungsgründe vorliegt. Auch politisch veränderte Konstellationen oder reine Zweckmäßigkeitserwägungen können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung dienen.
7. Die Grenze der fehlerfreien Ermessensausübung ist dort zu ziehen, wo eine Aufhebung als willkürlich anzusehen ist.

VPRRS 2019, 0184

VK Thüringen, Beschluss vom 04.01.2019 - 250-4002-8706/2018-E-027-EF
1. Der Auftraggeber muss die Eignung des Bieters nicht ausschließlich auf der Basis der von ihm geforderten Nachweise - insbesondere aufgrund der Eigenerklärung in einem Formblatt - beurteilen. Bei der Eignungsprüfung steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, auf welche Art und Weise er sich Kenntnis über die Eignung des Bieter verschafft.
2. Neben den geforderten Eignungsnachweisen darf der Auftraggeber bei der Eignungsprüfung grundsätzlich auch noch andere Informationen verwerten, soweit es sich um objektivierbare Fakten handelt, die aus einer verlässlichen Quelle stammen und die eine räumliche und zeitliche Nähe zur betroffenen Vergabe aufweisen.

VPRRS 2019, 0183

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2019 - 54 Verg 2/19
1. Unterschiedliche Vergabebedingungen verstoßen nicht gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbot, wenn der Ungleichbehandlung der Bietergruppen unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen.
2. Der öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Wettbewerbsvorteile, die durch die unterschiedliche Marktstellung der Unternehmen bedingt sind, auszugleichen. Er kann, wenn es dafür vernünftige - wirtschaftliche - Gründe gibt, den Leistungsinhalt so bestimmen, dass einzelne Bieter Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen haben, solange dies nicht durch die Absicht der Bevorzugung eines bestimmten Unternehmens motiviert ist.
3. Eine unterbliebene Fachlosvergabe ist unabhängig von dem im Wege der Akteneinsicht aufgedeckten Mangel des Vergabevermerks möglich und zulässig. Ein Dokumentationsmangel führt deshalb nicht dazu, dass eine unterbliebene Losvergabe als solcher keiner Rüge bedarf.

VPRRS 2019, 0185

VK Thüringen, Beschluss vom 10.01.2019 - 250-4003-8071/2018-E-002-J
1. Soweit der Antragsgegner durch Auslegung ermittelbar ist, ist der Nachprüfungsantrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Antragsgegner ist der öffentliche Auftraggeber, wie er sich in der Bekanntmachung und /oder der Ausschreibung zu erkennen gegeben hat.
2. Eine Falschbezeichnung der Antragsgegnerseite ist unerheblich, wenn und soweit nach den Gesamtumständen im Wege der Auslegung erkennbar ist, gegen wen der Nachprüfungsantrag tatsächlich gerichtet wird.
3. Bedient sich der Auftraggeber eines von ihm bevollmächtigten Dritten als Vergabestelle und benennt der Antragsteller in seinem Nachprüfungsantrag die Vergabestelle als Auftraggeber, hat dies keine Auswirkungen auf Verfahrenshandlungen, die durch die Vergabekammer oder den Antragsteller gegenüber der Vergabestelle vorgenommen wurden. In diesem Fall ist lediglich das Rubrum des Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer von Amts wegen zu berichtigen.

VPRRS 2019, 0181

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.09.2018 - 7 Verg 4/18
1. Im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB ist vom Beschwerdegericht eine eigenständige Abwägung nach § 169 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GWB vorzunehmen.*)
a) Die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung allein wegen fehlender Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen sich die Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags im Rahmen einer summarischen Prüfung sofort und auf den ersten Blick erschließt. Gegen eine evident fehlende Erfolgsaussicht spricht es, wenn der Vorsitzende der Vergabekammer die Entscheidungsfrist unter Verweis auf die Schwierigkeiten des Falls wiederholt verlängert hat.*)
b) Ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers ergibt sich nicht allein daraus, dass eine nicht unerhebliche Verzögerung bei der Erteilung des Zuschlags eingetreten ist. Die pauschale Behauptung, dass ihr "finanzielle Schäden bis hin zum Scheitern des Großbauprojekts" drohten, rechtfertigt eine vorzeitige Zuschlagsgestattung nicht; hierzu bedarf es der Vereinzelung und der Untersetzung, z. B. durch Vorlage eines Bescheids über die Fristbindung der Fördermittel. Die Verzögerung muss auf Umständen beruhen, die sich einer geordneten Projektplanung von vornherein entziehen; mit der Möglichkeit einer verzögerten Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens muss der Auftraggeber grundsätzlich rechnen.*)
2. Verlangt der öffentliche Auftraggeber von den Bewerbern die Vorlage einer personenbezogenen Referenzliste (hier: für Erfahrungen mit der Bewirtschaftung von Fördermitteln für Gemeinschaftsaufgaben) und legt der Bewerber lediglich eine unternehmensbezogene Referenzliste vor, ist vor einer negativen Bewertung bzw. einem Ausschluss zu prüfen, ob die Erklärung unter Einbeziehung des Kontextes des Teilnahmeantrags (also durch Auslegung) dahingehend verstanden werden kann, dass eine bestimmte Person alle Projekte der Referenzliste bearbeitet hat.*)

VPRRS 2019, 0178

VK Thüringen, Beschluss vom 14.05.2019 - 250-4003-11842/2019-N-003-GTH
1. Ein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot wird nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen. Es besteht zunächst nur der Verdacht, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist. Diesen Verdacht kann der Bieter gegenüber dem Auftraggeber durch entsprechende Erklärungen und die Vorlage seiner Kalkulation und anderer Unterlagen ausräumen.
2. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufklärung der Angemessenheit des Angebots gebietet es, den Bieter durch explizite positions- bzw. titelbezogene Anfragen Gelegenheit zu einer Aufklärung der auffälligen Positionen oder Titel zu geben und den Verdacht eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises auszuräumen.

VPRRS 2019, 0172

VK Westfalen, Beschluss vom 03.04.2019 - VK 1-9/19
Angebote, die die Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht einhalten, sind auszuschließen.*)

VPRRS 2019, 0177

VK Bund, Beschluss vom 27.05.2019 - VK 2-24/19
1. Der Anspruch auf Zahlung der in den Vergabeunterlagen ausgelobten Kostenerstattung, die an die Einreichung eines wertbaren Angebots geknüpft ist, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt wurde. Ein solcher Anspruch ist kein "Schaden" i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB.
2. Eine Nachweisführung durch Experimente, mit denen die Einhaltung vorgegebener Erfassungsquoten etc. belegt wird, kann nicht mit dem Argument entkräftet werden, dass man die Quotenerfüllung nicht "glaube"; dies kommt keinem qualifizierten "Bestreiten" gleich.
3. Ein Nachprüfungsantrag ist unbegründet, wenn eine Rechtsverletzung des antragstellenden Bieters ausgeschlossen ist und er auch keine zweite Chance auf Abgabe eines neuen Angebots hat.

VPRRS 2019, 0176

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 U 38/18
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2019, 0175

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.11.2018 - 2 U 38/18
1. Nach § 70 Abs. 1 GO-SA a.F. sind Willenserklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Fehlt das Dienstsiegel auf dem Zuschlagsschreiben, so ist der Bauvertrag im Vergabeverfahren nicht wirksam geschlossen worden. Zwar bedarf die Zuschlagserteilung nach § 18 VOB/A 2012 keiner besonderen Form; die Vorschriften der Gemeindeordnung regeln aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters und sind keine Bestimmung über die einzuhaltende Form.*)
2. Die in § 70 Abs. 4 GO-SA a.F. normierte Ausnahme vom Erfordernis des Absatzes 1, eine Erklärung im Geschäft der laufenden Verwaltung, ist nicht gegeben bei einem Bauauftrag, der integraler Bestandteil einer umfangreichen und aufwändigen Sanierung einer Kindertagesstätte ist.*)

VPRRS 2019, 0174

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2019 - Verg 1/19
Ist Art. 12 Abs. 4 a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG dahingehend auszulegen, dass eine Zusammenarbeit schon dann vorliegt, wenn ein auf seinem Gebiet für die Abfallentsorgung zuständiger öffentlicher Auftraggeber eine ihm nach nationalem Recht allein obliegende Entsorgungsaufgabe, für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig sind, nicht vollständig selbst erledigt, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der auf seinem Gebiet ebenfalls für die Abfallentsorgung zuständig ist, damit beauftragt, einen der notwendigen Arbeitsgänge gegen Entgelt auszuführen?

VPRRS 2019, 0173

KG, Beschluss vom 27.05.2019 - Verg 4/19
1. Die Stellung des Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in § 173 GWB ist nicht an die Einhaltung einer Antragsfrist geknüpft.*)
2. Zur Frage der Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer durch den Vergabesenat und Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer gemäß § 178 GWB wegen fehlerhaft unterbliebener Beiladung von Bietern im Verfahren vor der Vergabekammer.*)
3. Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 14.11. und 21.12.2018 (Verg 7/18), u. a. zur Frage der Vergaberechtswidrigkeit von Anforderungen in Ausschreibungen, wonach Referenzen in bezug auf Auftragsausführungen vorzulegen sind, bei denen „Originalteil“ zum Einsatz kamen.*)

VPRRS 2019, 0171

OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2019 - 13 Verg 2/19
1. Das Handeln eines Nachunternehmens kann für sich genommen keinen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB begründen.
2. Das Angebot eines Bieters ist nicht wegen "schwerer Verfehlung" nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB auszuschließen, wenn Verfehlungen des Geschäftsführers nicht zu umweltrechtlichen Sanktionen geführt haben und strafrechtliche Ermittlungsverfahren auch gegen Geldauflage eingestellt wurden.

VPRRS 2019, 0170

VK Thüringen, Beschluss vom 16.05.2019 - 250-4003-11400/2019-E-006-UH
1. An den Inhalt einer Rüge sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Bewerber ausdrücklich das Wort "Rüge" verwendet.
2. Die Rüge muss jedoch objektiv und vor allem auch gegenüber dem Auftraggeber deutlich sein und von diesem so verstanden werden, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Vergaberechtsverstoß angesehen wird und dass es sich nicht nur um die Klärung etwaiger Fragen, um einen Hinweis, eine Bekundung des Unverständnisses, eine Bitte oder um Kritik der Ausschreibung handelt, sondern dass der Bieter von der Vergabestelle erwartet, dass der (vermeintliche) Verstoß behoben wird.

VPRRS 2019, 0168

OLG München, Beschluss vom 10.04.2019 - Verg 8/18
1. Die Entscheidung über die Kostentragung ist in den Fällen einer Verfahrensbeendigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen.
2. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen und einem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
3. Wurde die Erledigung einseitig durch die Entscheidung des Auftraggebers herbeigeführt und dadurch zumindest teilweise dem Ansinnen des Antragstellers entsprochen, entspricht es der Billigkeit, bei der Kostenentscheidung eine Kostenlast des Auftraggebers anzusetzen.

VPRRS 2019, 0167

OLG München, Beschluss vom 02.05.2019 - Verg 5/19
1. Die Entscheidung über die Kostentragung ist in den Fällen einer Verfahrensbeendigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen.
2. Gesichtspunkte der Billigkeit können es im Einzelfall gebieten, von der Maßgeblichkeit des voraussichtlichen Verfahrensausgangs abzuweichen und einem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
3. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Nachprüfungsantrag unnötigerweise zu früh gestellt wurde, die Einreichung eines Nachprüfungsantrages durch unzutreffende Angaben der Vergabestelle hervorgerufen wurde oder wenn der Auftraggeber der Rüge des Antragstellers nach Einleitung des Verfahrens doch noch (ganz oder teilweise) abhilft.

VPRRS 2019, 0163

VK Bremen, Beschluss vom 06.07.2018 - 16-VK 2/18
1. Das Vorliegen eines Bauauftrags setzt neben der Überschreitung des EU-Schwellenwerts voraus, dass sich der Verkäufer eines Grundstücks als öffentlicher Auftraggeber mit dem Verkauf einen durchsetzbaren Einfluss (einklagbare Bauverpflichtung) sichert.
2. Es ist erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat. Dabei müssen die Bauleistungen durch den Dritten nach den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen erfolgen.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber hat seine Erfordernisse nur dann genannt, wenn er Maßnahmen ergriffen hat, um die Merkmale der Bauleistung zu definieren oder indem er zumindest einen entscheidenden Einfluss auf die Konzeption der Bauleistung ausübt.

VPRRS 2019, 0161

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.04.2019 - VgK-06/2019
1. Es ist weder anstößig noch vergaberechtlich unzulässig, wenn ein Bieter Unschärfen im Leistungsverzeichnis zu seinen Gunsten ausnutzt, solange er dabei nicht unredlich spekuliert.
2. Ein vergaberechtswidriges Verhalten liegt vor, wenn ein Bieter den Preis für einzelne Positionen drastisch erhöht und den daraus resultierenden höheren Gesamtpreis zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit seines Angebots im Wege einer Mischkalkulation dadurch kompensiert, dass er andere Positionen mehr oder minder deutlich verbilligt.
3. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert eine solche Preisverlagerung, es sei denn, der Bieter kann die Indizwirkung erschüttern.
4. Ein Angebot, dass spekulativ so ausgestaltet ist, dass dem Auftraggeber bei Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände erhebliche Übervorteilungen drohen, ist nicht zuschlagsfähig.

VPRRS 2019, 0160

VK Westfalen, Beschluss vom 27.05.2019 - VK 2-6/19
Die Durchführung einer freihändigen Bauvergabe oberhalb des EU-Schwellenwerts ist im GWB, der VgV und der VOB/A-EU nicht geregelt und deshalb als Verfahren schlichtweg unzulässig.

VPRRS 2019, 0159

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2018 - 15 Verg 4/18
1. Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Gebühren und Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Die Höhe richtet sich nach personellem und sachlichem Aufwand der Vergabekammer sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache.
2. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn die Vergabekammer die nach der Gebührenstufe anfallende Gebühr um fast die Hälfte reduziert, weil sie den Antrag nicht zugestellt und als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat.

VPRRS 2019, 0158

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 Verg 7/18
1. Ein Bieterinformationsschreiben, das nicht den Vorgaben des § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB genügt, führt zu keinem Vergabeverstoß, der auf die Rechtsposition eines Bieters Einfluss haben könnte, sondern erleichtert die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge im nachfolgenden Nachprüfungsverfahren.
2. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, dass es dem Auftraggeber auf eine nachvollziehbare und rechnerisch richtige Berechnungsmethode (und nicht auf das Rechenergebnis) ankommt, muss ein Angebot bei Rechen- und Übertragungsfehlern nicht aufgeklärt werden.

VPRRS 2019, 0156

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2019 - 13 Verg 10/18
1. Die Feststellung der Repräsentativität einzelner Tarifverträge durch das zuständige Ministerium nach § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) steht der Berücksichtigung eines nicht als repräsentativ festgestellten Tarifvertrags nur dann entgegen, wenn das Ministerium auch festgestellt hat, dass dieser weitere Tarifvertrag nicht repräsentativ ist.*)
2. Soweit diese Feststellungen des zuständigen Ministeriums hiernach grundsätzlich Bindungswirkung entfalten, sind sie von Gerichten nur eingeschränkt dahin zu überprüfen, ob das Ministerium bei der Ausübung des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums die ihm auferlegte Beschränkung beachtet und ob von der Ermächtigung in einer zweckentsprechenden Weise vertretbar Gebrauch gemacht worden ist.*)
3. Zum Begriff der Repräsentativität i.S.d. § 5 NTVergG.*)

VPRRS 2019, 0155

OLG München, Beschluss vom 17.05.2019 - Verg 4/19
Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, weil er ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre, begibt er sich in die Rolle des Unterlegenen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen.

VPRRS 2019, 0157

VG Köln, Beschluss vom 21.12.2018 - 9 L 1698/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2019, 0153

VK Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2018 - VgK-44/2018
1. Ausschreibungen sind produktneutral zu erstellen. Eine Produktvorgabe (hier: Server mit Deep-Learning-Knoten) ist ausnahmsweise zulässig, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.
2. Ein Angebot, das von den produktspezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht, ist von der Wertung auszuschließen. Dies gilt auch, wenn die Produktvorgabe nicht gerechtfertigt war, aber kein Bieter dies gerügt hat.

VPRRS 2019, 0154

OLG München, Beschluss vom 08.03.2019 - Verg 4/19
1. Dass ein Bieter die von der Vergabestelle aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen kann, lässt weder den Schluss zu, dass es sich um diskriminierende Vorgaben handelt, noch dass sie unzumutbar sind.
2. Ob ein Bieter eine Vorgabe der Vergabestelle als unzumutbare Anforderung und/oder als Diskriminierung wahrnimmt, kann er selbst beurteilen, ohne dass er hierfür besonders rechtlich geschult oder beraten sein muss.
3. An eindeutigen Angaben zu seinem Angebotsinhalt, die objektiv nicht anders verstanden werden können, muss sich der Bieter festhalten lassen.

VPRRS 2019, 0151

OLG München, Beschluss vom 17.04.2019 - Verg 13/18
1. Es ist einem Bieter nicht verboten, einzelne Positionen unter seinen Kosten anzubieten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bieter seine zu deckenden Gesamtkosten nach Belieben einzelnen LV-Positionen zuordnen darf.
2. Verlagert der Bieter die für einzelne LV-Positionen eigentlich vorgesehenen Preise ganz oder teilweise in andere Positionen, enthält sein Angebot nicht die geforderten Preise.
3. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen LV-Positionen entsprechen, indiziert eine solche Preisverlagerung.
4. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält und daher auszuschließen ist.

VPRRS 2019, 0144

OLG München, Beschluss vom 29.04.2019 - Verg 3/19
Nimmt der Antragsteller die Beschwerde zurück, ist von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen, wenn er ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

VPRRS 2019, 0147

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2019 - 9 S 75/17
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vorliegt, weil die in Rede stehende Beihilfe auf einer gegenüber der Kommission nicht notifizierten Rechtsgrundlage beruht, ist - wie auch sonst allgemein im Beihilferecht der Union - der Zeitpunkt der Beihilfegewährung. Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2013 - Rs. C-129/12 -, Magdeburger Mühlenwerke GmbH ./. Finanzamt Magdeburg).*)

VPRRS 2019, 0142

VK Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - VgK-46/2018
1. Wird in der Aufforderung zur Abgabe des verbindlichen Angebots ausdrücklich gefordert, dass die Angebote auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag einzureichen sind, ist das Angebot eines Bieters, der es parallel unaufgefordert auf die für die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern eingerichtete Cloud hochlädt, von der Wertung auszuschließen.
2. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot muss der Auftraggeber aufklären. Im Liefer- und Dienstleistungsbereich muss der Auftraggeber ab einem prozentualen Preisabstand von 20% Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben.
3. Hat der Auftraggeber ein ungewöhnlich niedriges Angebot aufgeklärt und gibt es bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter nachvollziehbare Gründe für die Abgabe eines nicht auskömmlich oder zumindest äußerst knapp kalkulierten Angebots, ist der Auftraggeber nicht per se daran gehindert, auch ein Unterkostenangebot zu bezuschlagen.

VPRRS 2019, 0145

OLG München, Beschluss vom 19.03.2019 - Verg 3/19
1. Unter einer überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen ist ein Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen. Zahlungen gesetzlicher Krankenkassen beinhalten keine Finanzierung, wenn sie als spezifische Gegenleistungen für erbrachte Krankenhausbehandlungen geleistet werden.
2. Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht, wenn sie zwar von einer Verwaltungsbehörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit "überwacht" wird, diese "Aufsicht" aber nicht die Kontrolle der unternehmerischen Entscheidungen und wirtschaftlichen Ausrichtung betrifft.
3. Bei der Beschaffung mobiler Geräte, die nicht mit dem Bauwerk verbunden werden müssen und auch nicht von ihrer Beschaffenheit her auf das Bauwerk abgestimmt werden müssen, handelt es sich um einen Lieferauftrag. Geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz stellen eine Nebenleistung dar, die der Einstufung als Lieferauftrag nicht entgegensteht.

VPRRS 2019, 0143

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.01.2019 - RMF-SG21-3194-3-40
1. Eine falsche Angabe der Zuständigkeit der Vergabekammer in der Auftragsbekanntmachung kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen. Die Anwendbarkeit des GWB bestimmt sich objektiv nach dem Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale zur öffentlichen Auftraggebereigenschaft und zum öffentlichen Auftrag.*)
2. Wie die Kirchen sind die Ordensgemeinschaften weder juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB noch wurden sie zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen.*)
3. § 99 Nr. 4 GWB stellt auf Tief- und Hochbaumaßnahmen oder auf damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen und Wettbewerbe ab. Der Begriff Bauleistung setzt eine Arbeitsleistung am Bauwerk voraus. Hierzu zählen die handwerklichen Leistungen vor Ort. Die bloße Lieferung von Baustoffen und Bauteilen ohne individuelle auf das Bauvorhaben bezogene Verarbeitung haben keinen hinreichenden engen funktionalen Zusammenhang zu der Erstellung des Bauwerks. Sie zählen nicht zu den Bau-, sondern zu den Lieferaufträgen.*)

VPRRS 2019, 0141

VK Nordbayern, Beschluss vom 01.03.2019 - RMF-SG21-3194-4-3
1. Die Wertungsentscheidung muss den an sie zu stellenden vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Bewertung eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die von der Vergabestelle selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.*)
2. Eine Punktevergabe erfolgt auf der Grundlage einer wertenden Beurteilung des Entscheidungsträgers. Dass bei den Vorgaben subjektive Komponenten (i.S.v. Einschätzungen, nicht i.S.v. willkürlichen persönlichen Präferenzen) eine wesentliche Rolle spielen, ist offensichtlich.*)
3. Die Vergabestelle hat die Pflicht, die für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Wird die Auswahlentscheidung zur Vergabenachprüfung gestellt, untersucht die Nachprüfungsinstanz gerade auch die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenden.*)
4. Bei der Benotung der Angebote kommt es nicht darauf an, jeden Benotungswert rechnerisch herzuleiten. Die Vergabestelle hat keine Verpflichtung, einen Rechenweg der Gesamtpunktzahl genauestens darzustellen. Auch hat sie im Nachhinein keine Unterkriterien herauszuarbeiten bzw. diese mit genauen Punktzahlen zu bezeichnen. Es genügt, wenn die Vergabestelle dokumentiert, auf welche Aspekte sie die Bewertung im Einzelnen stützt. Sie hat dabei die Aspekte zu bezeichnen, denen sie positiv oder negativ besonderes Gewicht beimisst.*)

VPRRS 2019, 0107

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019 - Verg 42/18
1. Eine Kostenprognose ist nicht vertretbar, wenn sie auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, insbesondere, wenn sie eine vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt lässt oder ungeprüft und pauschal auf anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt.
2. Von einer zulässigen Auslegung des Angebotsinhalts ist auszugehen, wenn der tatsächlich gemeinte Preis durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Sind Nachforschungen über das wirklich gewollte beim Bieter erforderlich, sind diese Anforderungen nicht erfüllt.

VPRRS 2019, 0140

EuGH, Urteil vom 02.05.2019 - Rs. C-309/18
Die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Transparenz im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach die unterlassene gesonderte Angabe der Arbeitskosten in einem wirtschaftlichen Angebot eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge zum Ausschluss dieses Angebots ohne die Möglichkeit zur Mängelbehebung führt, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur gesonderten Angabe dieser Kosten in den Ausschreibungsunterlagen nicht spezifiziert war, soweit diese Bedingung und diese Ausschlussmöglichkeit in den nationalen Rechtsvorschriften über öffentliche Vergabeverfahren, auf die darin ausdrücklich verwiesen wurde, eindeutig vorgesehen sind. Sollten jedoch die Ausschreibungsbestimmungen die Bieter daran hindern, in ihrem wirtschaftlichen Angebot diese Kosten anzugeben, sind die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, den Bietern zu gestatten, ihre Situation zu bereinigen und den in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist nachzukommen.*)

VPRRS 2019, 0139

VK Nordbayern, Beschluss vom 14.03.2019 - RMF-SG21-3194-4-5
1. Im Nachprüfungsverfahren prüft nicht die Vergabekammer die Auskömmlichkeit der angebotenen Preise. Prüfungsmaßstab der Vergabekammer ist vielmehr, ob die Aufklärung der Preise durch die Vergabestelle nachvollziehbar und sachgerecht erfolgt ist.*)
2. Liegt nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, muss er vom Bestbieter Aufklärung über seine Preise verlangen. Dem Bieter muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können. Es besteht insoweit kein Ermessen auf Seiten des Auftraggebers.*)
3. Auch die anderen Teilnehmer am Vergabeverfahren können sich grundsätzlich und uneingeschränkt auf die Beachtung des Verfahrens nach § 60 Abs. 3 VgV berufen. Also darauf, dass die Vergabestelle die dort vorgesehene nähere Prüfung zur Preisbildung vornimmt. Jeder Bieter hat gemäß § 97 Abs. 6 GWB Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Weitergehende Kriterien (wie etwa das Vorliegen einer Marktverdrängungsabsicht) werden nicht verlangt.*)

VPRRS 2019, 0127

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.12.2018 - RMF-SG21-3194-3-35
1. Trägt der Antragsteller vor, dass er sich durch die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße an der Einreichung eines Angebots gehindert bzw. erheblich beeinträchtigt sah, so dokumentiert er in diesem Fall sein Interesse am Auftrag hinreichend durch die vorprozessuale Rüge und den anschließenden Nachprüfungsantrag.*)
2. Geht ein Auskunftsersuchen (Bieteranfrage) rechtzeitig, aber so kurz vor Fristablauf ein, dass dem Auftraggeber eine sachgerechte Auskunft aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, hat er die Angebotsfrist angemessen zu verlängern.*)
3. Auch Verständnisfragen sind beantragte Auskünfte i.S.d. § 12a EU Abs. 3 VOB/A 2016. Auskünfte in diesem Sinne sind sachdienliche Auskünfte; sachdienliche Auskünfte sind Auskünfte, die bei objektiver Betrachtung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand oder dem Verfahren stehen. Hierbei ist generell eine großzügige Handhabung geboten.*)

VPRRS 2019, 0395

VK Rheinland, Beschluss vom 20.02.2019 - VK-52/2018
1. Ein sog. Inhouse-Geschäft liegt auch dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar alleine keine Kontrolle über die auftragsausführende juristische Person ausübt, aber der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die auftragsausführende juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt, wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen.
2. Hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass es dem öffentlichen Auftraggeber möglich ist, gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern einen maßgeblichen Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person auszuüben. Gefordert ist ein Konzept der gemeinsamen Kontrolle durch alle beteiligten öffentlichen Stellen.

VPRRS 2019, 0137

VK Westfalen, Beschluss vom 25.04.2019 - VK 2-41/18
1. Für den Ablauf der Frist von drei Jahren aus § 126 Nr. 2 GWB ist nicht auf den Beginn der Kartellbeteiligung abzustellen. Vielmehr ist das Datum an dem die zuständige Behörde das wettbewerbswidrige Verhalten geahndet hat, spätestens als Beginn des Fristlaufs anzusetzen.
2. Das vom Ausschluss betroffene Unternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB. Die Sachverhaltsaufklärung und die Darstellung der durchgeführten Maßnahmen zur Selbstreinigung sind Interna des jeweiligen Unternehmens, auf deren Offenlegung der öffentlichen Auftraggeber angewiesen ist, um Kenntnis davon zu erlangen.
3. Das Unternehmen ist auch verpflichtet über die Umstände des haftungsausfüllenden Tatbestands im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber aufzuklären. Dies kann zur Folge haben, dass der Auftraggeber erst auf dieser Grundlage erfolgversprechend seine Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen begründen kann und für das Unternehmen dem Ausgleich des Schadens dienende Selbstreinigungsmaßnahmen erforderlich werden.

VPRRS 2019, 0126

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2019 - Verg 49/18
1. Die Sechs-Tage-Vorlagefrist des § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 ist auch für den Auftraggeber eine verbindliche Höchstfrist.
2. Eine (versehentlich) zu lang bemessene Vorlagefrist begründet beim Bieter ein grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen, diese Frist nutzen zu dürfen. Eine andere Bewertung ist möglich, wenn sich der öffentliche Auftraggeber bei der Fristbemessung von sachfremden, manipulativen Erwägungen leiten lässt, die mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung unvereinbar sind.

VPRRS 2019, 0122

VK Südbayern, Beschluss vom 02.04.2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18
1. Ein Angebot ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV nicht nur dann auszuschließen, wenn es gesetzliche Formvorgaben wie z. B. nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 10 VgV (bei elektronischer Übermittlung) oder nach § 53 Abs. 5 und 6 VgV i.V.m. § 126 BGB bei postalischer oder direkter Übermittlung missachtet, sondern auch, wenn es vom Auftraggeber zulässigerweise aufgestellte, über die Formkategorien des BGB hinausgehende Formvorgaben missachtet. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Niveau der Datenintegrität und Manipulationssicherheit im betreffenden Angebot hinter dem vom Auftraggeber geforderten Niveau zurückbleibt.*)
2. Für sämtliche Bestandteile des Angebots im vergaberechtlichen Sinn gelten die §§ 53, 54 und 55 VgV uneingeschränkt. Zur Vermeidung von vorzeitiger Kenntnisnahme und Manipulation ist hinsichtlich der Einhaltung der Formvorschriften keine Differenzierung zwischen den Bestandteilen des rein zivilrechtlichen Angebots (hier Honorarangebot und Vertrag) und den Angaben des Bieters zur Bewertung nichtpreislicher Zuschlagskriterien vorzunehmen.*)
3. Das Mitbringen von wertungsrelevanten Angebotsbestandteilen zu Verhandlungsterminen, wobei die Bieter ihre Vorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mitbringen, kann weder nach § 53 Abs. 1 noch Abs. 5 VgV eine formgerechte Angebotsabgabe darstellen.*)
4. Die Wertung rein mündlich vorgetragener Angebotsbestandteile ohne Grundlage in Textform ist schon aufgrund von § 9 Abs. 2 VgV unzulässig.*)
5. § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB ist aufgrund des maßgeblichen Wortlauts des Art. 67 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU richtlinienkonform so zu lesen, dass dem öffentlichen Auftraggeber durch Zuschlagskriterien keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen werden darf.*)
6. Ein Verbot der Berücksichtigung derselben Umstände bei der Eignungsprüfung und der Wertung von Zuschlagskriterien nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV besteht außerhalb der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV zu Studien- und Ausbildungsnachweisen und Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung nicht.*)
7. Bei der Vergabe von Planungsleistungen ist eine Losaufteilung nach Leistungsphasen innerhalb eines Leistungsbildes der HOAI nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer Aufteilung gerade in die "kreativen" Leistungsphasen 1 bis 4 (oder 5) und die "unkreativen", eher administrativen Leistungsphasen 5 (oder 6) bis 9, ist regelmäßig zu prüfen und diese Prüfung zu dokumentieren.*)
VPRRS 2019, 0119

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2019 - 15 Verg 9/18
Die Frist von 30 Kalendertagen zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergebenen öffentlichen Auftrags im Wege des Nachprüfungsverfahrens beginnt gem. § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB erst zu laufen, wenn der öffentliche Auftraggeber Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat. Die bloße Mitteilung, dass der Zuschlag erteilt worden sei, reicht jedoch nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen. Der Auftraggeber muss darüber hinaus den Zuschlagsempfänger und die Gründe für die Zuschlagserteilung nennen.

VPRRS 2019, 0123

VK Südbayern, Beschluss vom 29.03.2019 - Z3-3-3194-1-07-03/19
1. Die Mitteilung nach § 134 GWB ist vom Auftraggeber in Textform an den Bieter zu versenden. Die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB wird durch die Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB ausgelöst.*)
2. Die Mitteilung nach § 134 GWB kann nicht dadurch erfolgen, dass die Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB lediglich in einem internen Bieterbereich auf einer Vergabeplattform eingestellt wird, wo der Bieter ihn abrufen kann. Dies gilt auch dann, wenn er eine Hinweismail, die keine der notwenigen Informationen nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB enthält, zugeschickt bekommt.*)

VPRRS 2019, 0132

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2019 - 21 U 17/18
1. Widersprüche zwischen den einzelnen Teilen der Vergabeunterlagen sind im Wege der Auslegung möglichst so aufzulösen, dass sich ein sinnvolles, den Belangen beider Vertragsparteien gerecht werdendes Resultat ergibt.
2. Es gibt keine Auslegungsregel, wonach ein Vertrag mit unklarer Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers geht, weil dieser die Unklarheiten nicht vor der Abgabe seines Angebots aufgeklärt hat.
3. Ebenso wenig gibt es eine Auslegungsregel, wonach Unklarheiten zu Lasten des ausschreibenden Auftraggebers gehen, ohne dass zuvor der Versuch ihrer Auflösung im Wege einer Auslegung der Gesamtheit der Vertragsunterlagen unternommen werden muss.
4. Enthält der Ausschreibungstext eine besondere Aufmaßvorschrift, geht diese als die speziellere Vertragsnorm der allgemeinen Bezugnahme des Vertrags auf die VOB/C und die in Abschnitt 5 der davon umfassten DIN enthaltenen Aufmaßvorschriften vor.

VPRRS 2019, 0120

VK Rheinland, Beschluss vom 20.02.2019 - VK 52/2018
1. Die fehlende Veröffentlichung des Datums einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der EU in der Vergabeakte wirkt sich regelmäßig nicht auf die Rechtsposition des Antragstellers im Vergabeverfahren aus.*)
2. Sieht das Vertragsgebahren der Vertragsparteien die Übermittlung einer schriftlichen Leistungsvereinbarung vor, die von beiden Parteien gegenzuzeichnen ist, kommt der Vertrag erst mit dem Zugang der ordnungsgemäß unterschriebenen Annahmeerklärung beim Anbieter zustande. Die Aufnahme vertragserfüllender Handlungen durch die Mitarbeiter der Vertragsparteien genügt nicht.*)
3. Der Verbandsausschuss eines Zweckverbands kann beschlussfassendes Organ i.S.d. § 108 Abs. 5 Nr. 1 GWB sein und einen ausschlaggebenden Einfluss i.S.d. § 108 Abs. 5 Nr. 2 GWB ausüben können. Die Besetzung von (Unter-)organen von Zweckverbänden unterfällt der kommunalen Organisationshoheit nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze.*)
4. In einem Nachprüfungsverfahren, dem ein Beschaffungsvorgang zwischen einer Gebietskörperschaft und einem Dachverband in der Form eines Zweckverbands, bei dem die Gebietskörperschaft selbst Verbandsmitglied ist, zu Grunde liegt, und bei dem der Beschaffungsgegenstand vom Dachverband bei einer 100%-igen Tochtergesellschaft eines seiner weiteren Mitglieder beschafft wird, um sodann der vorgenannten Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellt zu werden, kommt es bezüglich der 80%-Grenze in § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB auf die Person des Dachverbands als Vertragspartner der Gebietskörperschaft an.*)
5. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist es als unschädlich anzusehen, wenn der Beschaffungsgegenstand ein Produkt einer 100%-igen Tochtergesellschaft eines Mitglieds des Dachverbands ist und der Dachverband das Produkt über sein Verbandsmitglied bei dieser Tochtergesellschaft bezieht, da sich auch dieser Vorgang innerhalb der Verbandsstruktur interkommunaler Aufgabenerfüllung bewegt.*)
6. Eine zulässige Inhousevergabe ist auch dann anzunehmen, wenn ein von mehreren öffentlichen Auftraggebern kontrollierter Zweckverband, den Auftrag, den er über einen ebenfalls von mehreren öffentlichen Auftraggebern kontrollierten Zweckverband (Dachverband) erhalten hat, an eine 100%-ige Tochtergesellschaft weitergibt.*)
7. Die Beschränkung der Inhousefähigkeit auf einzelne öffentliche Auftraggeber würde der zunehmenden Bedeutung interkommunaler Zusammenarbeit im öffentlichen Raum nicht gerecht werden. Die Gestaltung interkommunaler Handlungsformen ist Aufgabe innerstaatlicher Rechtsanwendung und wird durch europäisches Vergaberecht nicht begrenzt.*)

VPRRS 2019, 0121

VK Südbayern, Beschluss vom 28.01.2019 - Z3-3-3194-1-35-10/18
1. Die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers umfasst nicht nur die Frage, ob und was beschafft werden soll. Er kann im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts auch festlegen, wie die Leistung auszuführen ist. Allerdings muss gerade in diesen Fällen die Bestimmung der Art der Leistungsausführung sachlich gerechtfertigt sein und es müssen dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen.*)
2. Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz haben bei der Festlegung technischer Spezifikationen aufgrund der Gefahren einer Diskriminierung im Zusammenhang mit deren Auswahl oder der Art und Weise ihrer Formulierung eine entscheidende Bedeutung (EuGH, VPR 2019, 71). Da Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU und die nationale Umsetzungsnorm § 31 Abs. 3 Satz 2 VgV auch den Prozess oder die Methode zur Erbringung der Leistung als technische Spezifikation ansehen, gilt dies gerade auch für Vorgaben zur Ausführung der Leistung.*)
3. Eine wettbewerbsbeschränkende Bestimmung der Art der Leistungsausführung ist kein geeignetes Mittel, um Konsequenzen aus einer nach Auffassung des Auftraggebers mangelhaften Vertragsdurchführung durch einen Bieter in einem vorangegangenen Auftrag zu ziehen. Hierfür gibt es als vergaberechtliches Mittel nur den fakultativen Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, falls dessen Voraussetzungen vorliegen. Eine wettbewerbsbeschränkende Bestimmung der Art der Leistungsausführung kann dagegen keinesfalls damit gerechtfertigt werden, ein Unternehmen vom Anbieten abzuhalten, das dieses System bekanntlich einsetzt und mit dem der Auftraggeber schlechte Erfahrungen gemacht hat.*)
