Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
11044 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
VPRRS 2020, 0043
VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 - VK 1-77/19
In der Leistungsbeschreibung kann auf technische Anforderungen Bezug genommen werden. Der Text eines in den einschlägigen Fachkreisen bekannten, für jedermann über das Internet innerhalb kürzester Recherche kostenlos zugänglichen Regelwerks muss den Vergabeunterlagen deshalb nicht beigefügt werden.

VPRRS 2020, 0042

BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - XIII ZB 120/19
1. Die Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe i.S.v. Art. 2 b Verordnung (EG) 1370/2007 geht nicht dadurch verloren, dass eine Behörde bestimmte Aufgaben wie die Bestimmung der Tarife oder Beförderungsbedingungen durch einen kommunalen Zweckverband erfüllen lässt.*)
2. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 1370/2007 angeordnete Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst auch Direktvergaben, die nicht durch den Abschluss eines Vertrags, sondern durch einen anderen rechtsverbindlichen Akt erfolgen, etwa durch Gesellschafterbeschluss oder durch gesellschaftsrechtliche Weisung.*)
VPRRS 2020, 0040

VK Thüringen, Beschluss vom 21.11.2019 - 250-4003-15123/2019-E-021-EF
1. Der Auftraggeber hat die Leistung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.
2. Vergleichbare Angebote liegen bei der Ausschreibung eines Richt- und Leitfabrikats mit dem Zusatz "oder gleichwertig" nur vor, wenn der Auftraggeber bereits in der Leistungsbeschreibung klar und deutlich angibt, was er als gleichwertig einstuft. Das gilt auch im Fall einer sog. unechten Produktorientierung.

VPRRS 2020, 0038

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019 - 6 A 10517/19
Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 1 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Zuwendungsrecht liegt grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, Rz. 29 = IBRRS 2015, 3374; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2019 - 15 A 2792/18, IBRRS 2020, 0255 = VPRRS 2020, 0037.*)

VPRRS 2020, 0036

OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 13 W 56/19
Im Unterschwellenbereich besteht keine generelle Informations- und Wartepflicht entsprechend § 134 GWB.*)

VPRRS 2020, 0035

VK Bund, Beschluss vom 27.11.2019 - VK 2-84/19
1. Der öffentliche Auftraggeber darf den Angaben und Leistungsversprechen, die die Bieter in ihren Angeboten machen, grundsätzlich vertrauen. Er ist nicht dazu verpflichtet, die von den Bietern gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
2. Ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass ein Bieter die auftraggeberseitig gesetzten Vorgaben möglicherweise nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber indes gehalten, hier eine Aufklärung herbeizuführen.
3. Fordert der Auftraggeber, dass die Leistungserbringung „in Anlehnung“ an die DIN 77200 Fassung 2017 und fügt der Bieter seinem Angebot das Zertifikat über die Prüfung nach der DIN 77200 Stand 2008 bei, besteht Anlass zu prüfen, ob die Beifügung eines Zertifikats nach „alter“ DIN Zweifel an einer Vertragserfüllung „in Anlehnung“ an die neue, aktuelle DIN begründen.

VPRRS 2020, 0037

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2019 - 15 A 2792/18
1. Bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt.*)
2. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis.*)
3. Bei der Aufhebung öffentlicher Zuwendungsbescheide ist das Widerrufsermessen regelmäßig intendiert. Damit ist indes nicht gesagt, dass in diesen Fallkonstellationen jede weitere Sachaufklärung entbehrlich und die Entscheidungsreife eingetreten ist, sobald die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf festgestellt hat. Denn auch bei einem intendierten Ermessens ist zu verlangen, dass die Behörde den ihr verbleibenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der Widerruf des Zuwendungsbescheids in Betracht kommt. Diesem Erfordernis wird die Behörde grundsätzlich nur dann gerecht werden können, wenn dem beabsichtigten Widerruf eine ordnungsgemäße Anhörung vorangeht.*)

VPRRS 2020, 0033

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2020 - Verg 10/18
Der Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren hat eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion. Er setzt deshalb einen das Akteneinsichtsgesuch begründenden beachtlichen und entscheidungserheblichen Sachvortrag voraus.

VPRRS 2020, 0034

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 - Verg 35/19
1. Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, hat er Mindestanforderungen festzulegen, denen die Nebenangebote genügen müssen.
2. Mindestanforderungen müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es genügt, wenn die Bieter erkennen kann, dass es sich um Mindestanforderungen handelt.
3. Der Auftraggeber kann mithilfe der Festlegung von Mindestanforderungen für Nebenangebote bestimmen, wann er ein Nebenangebot im Vergleich mit einem Hauptangebot als gleichwertig anerkennen will. Dabei können die Anforderungen an ein Nebenangebot strenger sein als die an das Hauptangebot.
4. Nebenangebote sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

VPRRS 2020, 0030

VK Bund, Beschluss vom 19.11.2019 - VK 1-81/19
1. Schreibt der Auftraggeber eine "Rahmenvereinbarung Handwerkerpool bundesweit" aus, um die Aufträge für seine einzelnen Liegenschaften in einer einzigen Ausschreibung zu bündeln, richtet sich der maßgebliche Schwellenwert nach dem "voraussichtlichen Gesamtwert der Leistung". Die Werte aller Lose für die einzelnen Liegenschaften sind daher zu addieren.
2. Das Kriterium "Anzahl der Mitarbeiter" ist kein Zuschlags-, sondern ein Eignungskriterium.
3. Ein Eignungskriterium darf grundsätzlich nicht zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots herangezogen werden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn es nicht der Beurteilung der allgemeinen Ausstattung des Bieterunternehmens dient, sondern der Qualität des auf den konkreten Auftrag abgegebenen Angebots.

VPRRS 2020, 0028

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2019 - 7 Verg 1/19
1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 166 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 GWB können auch vorliegen, wenn sich die Unbegründetheit eindeutig erst nach erfolgter Übermittlung des Nachprüfungsantrags an die Antragsgegnerin und aufgrund einer vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der übersandten Vergabeakten und unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten ergibt.*)
2. Ergibt die Auslegung der Vergabeunterlagen eindeutig, dass der Auftraggeber die Lieferung neuer bzw. zumindest neuwertiger Einzelkomponenten sowie deren Montage und Zusammenfügung zu einem den Funktionsanforderungen entsprechenden Kommunikationssystem verlangt, und bietet der Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ganz überwiegend gebrauchte, wirtschaftlich vollständig abgeschriebene Einzelkomponenten an, ohne dies im Angebot selbst offen zu legen, so erfüllt der Bieter die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrunds nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 c GWB.*)
3. Gleiches gilt für einen Wirtschaftsteilnehmer, der sein Angebot trotz der eindeutigen zwingenden Vorgabe, dass das neue System bereits vor dem Auslaufen des bisherigen Konzessionsvertrages betriebsbereit sein soll, verdeckt auf der Grundlage der (Weiter-)Nutzung der im Rahmen des Konzessionsvertrags genutzten Komponenten erstellt und formal die Vertragsbedingungen, insbesondere die Vertragsfristen, im Angebot anerkennt.*)
4. Ein qualitatives, auf die (Rest-)Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts gerichtetes Zuschlagskriterium ist nur geboten, wenn der Auftraggeber davon ausgeht, dass es hinsichtlich dieses Aspekts nach dem Inhalt der Leistungsbeschreibung überhaupt einen Angebotsspielraum für die Bieter gibt, deswegen mit inhaltlichen Unterschieden der Angebote zu rechnen ist und der Auftraggeber es nach seinen Beschaffungszielen für erforderlich oder zweckmäßig erachtet, für diese Unterschiede - mangels einer Vergleichbarkeit auf rein formeller Ebene - eine qualitative Bewertung vorzunehmen.*)

VPRRS 2020, 0023

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2018 - 2 VK LSA 02/18
1. Die Vergabekammer kann dem öffentlichen Auftraggeber auf seinen Antrag gestatten, den Zuschlag unter Aufhebung des Verbots der Zuschlagserteilung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
2. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Sind diese jedoch bereits gut einzuschätzen, sind sie bei der Entscheidung von maßgeblichem Gewicht.
3. Ist der Nachprüfungsantrag voraussichtlich zwar zulässig, aber unbegründet, muss das Interesse des Bieters an der Aufrechterhaltung seines Primärrechtsschutzes im Regelfall hinter den Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zurücktreten.

VPRRS 2020, 0029

VK Bund, Beschluss vom 17.12.2019 - VK 2-88/19
1. Das Vergaberecht findet auf die Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen für die Miete von Gebäuden keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag ein erst noch zu errichtendes Gebäude betrifft.
2. Ein öffentlicher Bauauftrag liegt allerdings vor, wenn der Bieter bzw. Auftragnehmer eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat (sog. Bestellbau).
3. Betreffen die dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten vornehmlich die reine Ausstattung des Gebäudes, nicht jedoch das Gebäude und dessen Konzeption als solche, fehlt es an dem für einen "Bestellbau" entscheidenden Einfluss.

VPRRS 2019, 0377

VK Bund, Beschluss vom 22.11.2019 - VK 1-83/19
1. Die Bewertung einer mündlichen Präsentation im Vergabeverfahren ist zulässig.
2. Eine zusätzliche Darlegung von Unterkriterien zu im Präsentationstermin aufgabenspezifisch gestellten Fragen über die Bekanntgabe der Aufgabenbereiche hinaus ist nicht notwendig.

VPRRS 2020, 0026

OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2019 - 1 U 298/19
1. Überzahlungen bei öffentlichen Aufträgen mit vereinbartem höchstbegrenztem Selbstkostenerstattungspreis sind auf Grundlage von AGB-Regelungen nicht zu verzinsen, wenn diese den Grundsätzen des Ausgleichs ungerechtfertigter Bereicherungen (§§ 812 ff. BGB) widersprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verzinsung ohne Rücksicht auf tatsächlich (nicht) gezogene Nutzungen und auch bei gutgläubigem Bereicherungsschuldner angeordnet wird.*)
2. Bei Überzahlungen aufgrund erheblicher Vorauszahlungen auf den Lohn kann ein Darlehenscharakter dieser Zahlungen möglicherweise eine Verzinsung des Überzahlbetrags rechtfertigen.*)

VPRRS 2020, 0025

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 - Verg 52/18
1. Die Eignung des Bieters, insbesondere der Umstand, dass er zu den ausgeschriebenen Leistungen in der Lage ist, muss im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung geklärt sein und in diesem Zeitpunkt bejaht werden können.
2. Es ist nicht erforderlich, dass dem Bieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder bei Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen.
3. Der Auftragnehmer muss, sofern sich der öffentliche Auftraggeber nicht einen anderen Zeitpunkt vorbehält, in der Regel erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung über die eignungsrelevanten Mittel verfügen und das benötigte Personal einstellen.

VPRRS 2020, 0024

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2018 - 2 VK LSA 21/18
1. Die Befähigung zur Projektsteuerung in Anlehnung an § 2 AHO ist nicht von einem Hochschulabschluss in einer bestimmten Ingenieurdisziplin abhängig.
2. Wird in den Vergabeunterlagen der Nachweis eines abgeschlossenes Hoch- oder Fachschulstudium für diesen Leistungsbereich gefordert, kann dies nur so verstanden werden, dass der Absolvent einer entsprechenden Hoch- oder Fachhochschule oder einer zertifizierten Zusatzausbildung befähigt sein muss, Leistungen als Projektsteuerer zu erbringen, da es keinen Hochschulabschluss als Projektsteuerer gibt.
3. Wünscht der Auftraggeber für die Projektsteuerung einen Bauingenieur, muss er dies in der Vergabebekanntmachung unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Für die Auslegung der Forderung aus der Sicht eines verständigen Bieters ist es von Bedeutung, dass lediglich Leistungen der Projektsteuerung und noch nicht der Bauplanung ausgeschrieben sind.

VPRRS 2020, 0022

VK Rheinland, Beschluss vom 30.09.2019 - VK 31/19
1. Ein Vorteilsausgleich nach § 7 VgV setzt voraus, dass ein Unternehmen inhaltlich mit dem ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstand befasst war.*)
2. Die Eignungskategorien des § 122 Abs. 2 Satz 2 GWB sind abschließend. Eignungskriterien, die das rechtliche Innenverhältnis eines Bieters betreffen sind unzulässig.*)
3. Die Nachprüfungsinstanzen können die Angebotswertung nur darauf überprüfen, ob der öffentliche Auftraggeber von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sich bei seiner Entscheidung nicht von sachfremden Erwägung hat leiten lassen und nicht gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat.*)

VPRRS 2020, 0015

VK Südbayern, Beschluss vom 11.11.2019 - Z3-3-3194-1-27-07/19
1. Hebt der Auftraggeber ein Vergabeverfahren auf, weil er ein fehlerhaftes Formular für die elektronische Angebotsabgabe bereitgestellt hat, ist eine solche Aufhebung nicht von § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV gedeckt, da diese Problematik im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.*)
2. Hat der Auftraggeber ein fehlerhaftes Formular für die elektronische Angebotsabgabe bereitgestellt und zudem auf die rechtzeitige diesbezügliche Rüge eines Bieters nicht vor dem Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe reagiert, stellt dies auch dann einen sachlichen Grund für die Aufhebung des Vergabeverfahrens dar, wenn das fehlerhafte Formular die elektronische Angebotsabgabe voraussichtlich nicht unmöglich gemacht hätte.*)
3. Gibt ein Bieter, der sich durch ein fehlerhaftes Formular an der elektronischen Angebotsabgabe gehindert sah, sein Angebot Tage nach Ablauf der Angebotsfrist in Schriftform ab, ist für eine Anwendung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. VgV kein Raum, da er jedenfalls die verspätete Abgabe zu vertreten hat.*)

VPRRS 2020, 0011

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.10.2019 - 7 Verg 4/19
1. Im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB hat der Vergabesenat die nach den Maßstäben der § 169 Abs. 2 Satz 1 bis 4 GWB vorzunehmende Abwägung in eigener Abwägung vorzunehmen und ist nicht etwa darauf beschränkt, die Entscheidung der Vergabekammer auf Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch zu überprüfen.*)
2. Zwar ist eine positive Kenntnis vom Vergabeverstoß i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB schon dann anzunehmen, wenn sich ein redlich Denkender in der Lage des Antragstellers der Überzeugung vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes nicht verschließen würde. Erlangt der Antragsteller schon die Kenntnis von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen nicht, so ist für die Anwendung dieser Grundsätze kein Raum. Eine versäumte Regelung der unternehmensinternen unverzüglichen Informationsweiterleitung zum fachkundigen Mitarbeiter oder dessen Vertreter liegt im Bereich der fahrlässigen Verhinderung der Kenntniserlangung, bei der zwar Erkennbarkeit, aber nicht positive Kenntnis gegeben ist.*)
3. Ein Angebot ist nach § 16 EU Nr. 2 i.V.m. § 13 EU Nr. 5 VOB/A 2019 auszuschließen, wenn der Bieter ein Hauptangebot auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses mit den darin aufgeführten Mengen und Längen abgibt, obwohl er dem Systemvorschlag des Auftraggebers nicht folgt und die von ihm angebotenen Bauteile systembedingt abweichende Baulängen aufweisen.*)

VPRRS 2020, 0010

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.10.2019 - 7 Verg 3/19
1. Was Inhalt eines Angebots ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Übermittelt ein Bieter bei elektronischer Angebotsabgabe die zwingend auszufüllenden Formblätter der Vergabeunterlagen jeweils einmal in unausgefüllter Weise mit dem Original-Dateinamen und zugleich einmal in ausgefüllter Weise mit einem Zusatz der laufenden Nummerierung seiner Angebotsunterlagen im ansonsten identischen Dateinamen, so ist das Gesamtangebot dahin auszulegen, dass es jeweils mit den ausgefüllten Formblättern als abgegeben gilt.*)
2. Fordert der Auftraggeber eine elektronische Übermittlung der Angebote in Textform, so genügt der Bieter, welcher die auszufüllenden Formblätter in allen Textfeldern maschinenschriftlich ausfüllt, diesen Formerfordernissen auch dann, wenn die - ursprünglich für Angebote in Papierform entworfenen und weiter verwendeten - Formblätter eine Unterschriftenzeile vorsehen und der Bieter die Formulare nicht ausdruckt, unterschreibt und wieder einscannt.*)

VPRRS 2020, 0013

VK Westfalen, Beschluss vom 18.12.2019 - VK 1-34/19
Planungsleistungen sind wertmäßig zu addieren und europaweit auszuschreiben, soweit der sogenannte Schwellenwert für Dienstleistungen überschritten wird.*)

VPRRS 2020, 0012

KG, Urteil vom 28.06.2019 - 9 U 55/18
1. Ein genereller Ausschluss von Bietern aus einem Vergabeverfahren oder seine generelle Nichtbeteiligung an ebensolchen ohne Einzelfallprüfung ("Vergabesperre") wegen Annahme von Interessenkonflikten i.S.d. § 6 VgV ist durchgehend vergaberechtswidrig, und zwar nicht nur, soweit es oberschwellige Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB betrifft, sondern auch für die Vergabeverfahren mit niedrigeren Auftragswerten.*)
2. Im unterschwelligen Bereich kann der ohne Einzelfallprüfung auf eine Vergabesperre gestützte und deswegen vergaberechtswidrige Ausschluss oder die Nichtbeteiligung Gegenstand von vertragsrechtlichen und deliktsrechtlichen Abwehransprüchen sein, die aber jeweils die Anhängigkeit eines konkreten Vergabeverfahrens voraussetzen.*)
3. Außerhalb eines anhängigen Vergabeverfahrens dagegen bestehen solche Abwehransprüche gegen die Vergabesperre nicht.*)

VPRRS 2020, 0003

VK Rheinland, Beschluss vom 22.10.2019 - VK 39/19
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn er sich gegen ein bei seiner Einreichung bereits beendetes Vergabeverfahren richtet.
2. Ein Feststellungsantrag auf Vorliegen einer Rechtsverletzung kann nur dann gestellt werden, wenn sich das Nachprüfungsverfahren erst nach Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer erledigt hat.

VPRRS 2020, 0009

OLG Naumburg, Urteil vom 27.06.2019 - 2 U 11/18
1. Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination in den Vergabeunterlagen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergibt, dass eine derartige Belastung vorliegt.*)
2. Ein 58 Seiten umfassender geotechnischer Bericht kann nicht dadurch wirksam in die Vergabeunterlagen einbezogen werden, dass in der allgemeinen Baubeschreibung ein Hinweis auf ihn und darauf erfolgt, dass Bieter die Möglichkeit einer Einsichtnahme erhalten.*)
3. Ein Bieter darf bei einem erkennbar lückenhaften Leistungsverzeichnis nicht einfach von einer ihm günstigen Preisermittlungsgrundlage ausgehen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären versuchen.*)

VPRRS 2020, 0008

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019 - Verg 9/19
1. Ein zulässiges In-House-Geschäft bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch einen öffentlichen Auftraggeber, der über eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts keine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, liegt vor, wenn er eine solche Kontrolle gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern ausübt, mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht.
2. Eine gemeinsame Kontrolle besteht, wenn sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber zusammensetzen, die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

VPRRS 2020, 0007

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019 - Verg 56/18
1. Der Grundsatz, dass der Auftragsgegenstand möglichst eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist, gilt bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Denn eine solche Leistungsbeschreibung kann den Auftragsgegenstand per se nicht gleichermaßen detailliert festlegen wie eine konventionelle Beschreibung.
2. Eine funktionale Leistungsbeschreibung muss (nur) hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Anforderungen der öffentliche Auftraggeber an die verbindlich zu erreichenden Ziele stellt. Der jeweilige Anbieter hat dann die Möglichkeit, den Weg dorthin eigenständig zu beschreiten.
3. Grundlage für den Zuschlag ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Auch wenn ihm bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind die Bewertungsentscheidungen auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

VPRRS 2020, 0005

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2019 - Verg 53/18
1. Ein als Lieferauftrag bezeichneter Auftrag über die Lieferung und den Aufbau eines Sterilisators mit einem Kammervolumen von neun Sterilguteinheiten für den Neubau eines Zentrums für Synthetische Lebenswissenschaften ist ein Bauauftrag.
2. Ein Nachprüfungsbegehren, das gestützt auf einen der Unwirksamkeitsgründe des § 135 Abs. 1 GWB nur auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses gerichtet ist, mit dem aber keine sonstigen Verstöße gegen Vergabevorschriften geltend gemacht werden und mit dem damit nicht um einen über die Unwirksamkeitsfeststellung hinausgehenden Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig.

VPRRS 2020, 0031

VK Rheinland, Beschluss vom 10.09.2015 - VK VOL 15/2014
ohne amtlichen Leitsatz

VPRRS 2020, 0002

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2019 - 3 VK LSA 23/19
1. Es ist Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers, den Beschaffungsbedarf vor Verfahrensbeginn sorgfältig zu bestimmen. Änderungen des Bauablaufs, die nicht auf unvorhersehbaren, nachträglich eintretenden Ereignissen beruhen, fallen in seine Risikosphäre.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Hebt er die Ausschreibung auf, ohne dass ein in der Vergabeordnung genannter Aufhebungsgrund vorliegt, ist die Aufhebung zwar rechtswidrig, aber dennoch wirksam.
3. Die Aufhebung aus anderen und nicht gerechtfertigten Gründen (rechtswidrige Aufhebung) kann zum Schadensersatz verpflichten.

VPRRS 2020, 0001

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 VK LSA 2/19
1. Wird statt der in der Leistungsbeschreibung geforderten "Oberschiene nach unten geschlossen" vom Bieter eine "nach unten geöffnete Oberschiene" angeboten, weicht sein Angebot von der Ausschreibung ab und ist von der Wertung auszuschließen.
2. Eine zum Ausschluss führende Abweichung von den Vergabeunterlagen liegt auch dann vor, wenn das angebotene dem ausgeschriebenen System gleich- oder sogar höherwertig ist.
3. Eine abweichend zur Ausschreibung angebotene Leistung kann nur dann als Nebenangebot gewertet werden, wenn das Angebot des Bieters als Nebenangebot gekennzeichnet ist.

Online seit 2019
VPRRS 2019, 0393
VK Rheinland, Beschluss vom 26.04.2019 - VK 9/19
1. Legt der unterlegene Bieter gegen die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers "Widerspruch" bei der Vergabekammer ein, ist dies als Nachprüfungsantrag auszulegen.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt wurde. In diesem Fall hat der antragstellende Bieter die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.

VPRRS 2019, 0392

VK Rheinland, Beschluss vom 07.05.2019 - VK 12/19
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber den unterlegenen Bieter hinreichend über die Gründe für die Nichtberücksichtigung seines Angebots informiert hat.
2. Mit dem pauschalen Satz, dass der Bieter nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, erfüllt der Auftraggeber seine Informationspflicht nicht. Die Begründung muss den unterlegenen Bieter vielmehr in die Lage versetzen, seine Position im Vergabeverfahren zu erkennen und die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen.
3. Der Auftraggeber kann eine unzureichende Information heilen. Es genügt, wenn er dem unterlegenen Bieter auf Nachfrage - noch vor Stellung des Nachprüfungsantrags, aber nach erfolgtem Zuschlag - das Wertungsergebnis seines Angebots mitteilt.

VPRRS 2019, 0391

VK Nordbayern, Beschluss vom 07.11.2019 - RMF-SG21-3194-4-47
1. Eine Vergabestelle kann zur Beurteilung der Eignung eines Bieters die in §§ 122 GWB, § 42 ff. VgV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Gemäß § 46 Abs. 3 VgV kann zur Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ausschließlich die Vorlage der dort genannten Unterlagen von den Bietern verlangt werden, unter anderem gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV die Angabe von geeigneten Referenzen in Form einer Liste. Nicht hingegen ist es der Vergabestelle gestattet, die Vorlage von Referenzbescheinigungen, ausgestellt durch die jeweiligen Auftraggeber, zu verlangen, da derartige Unterlagen nicht im Katalog des § 46 Abs. 3 VgV genannt sind.*)
2. Die in § 63 Abs. 1 VgV geschriebenen Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.*)

VPRRS 2019, 0390

VK Nordbayern, Beschluss vom 07.11.2019 - RMF-SG21-3194-4-48
1. Eine Vergabestelle kann zur Beurteilung der Eignung eines Bieters die in § 122 GWB, §§ 42 ff. VgV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Gemäß § 46 Abs. 3 VgV kann zur Prüfung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ausschließlich die Vorlage der dort genannten Unterlagen von den Bietern verlangt werden, unter anderem gem. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV die Angabe von geeigneten Referenzen in Form einer Liste. Nicht hingegen ist es der Vergabestelle gestattet, die Vorlage von Referenzbescheinigungen, ausgestellt durch die jeweiligen Auftraggeber, zu verlangen, da derartige Unterlagen nicht im Katalog des § 46 Abs. 3 VgV genannt sind.*)
2. Die in § 63 Abs. 1 VgV geschriebenen Aufhebungsgründe schränken das Recht des Auftraggebers, ein Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden, nicht ein. Sie haben vielmehr Bedeutung für die Abgrenzung einer rechtmäßigen Aufhebung von einer zwar wirksamen, aber rechtswidrigen Beendigung des Vergabeverfahrens. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.*)

VPRRS 2019, 0387

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2019 - 3 VK LSA 33/19
1. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2019 ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann.*)
2. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist eine von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung, nämlich, ob die Vergabestelle überhaupt ihr Ermessen ausgeübt hat (gegebenenfalls Ermessensnichtgebrauch) oder ob sie das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten hat, von einem nicht zutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sachwidrige Erwägungen in die Wertung mit eingeflossen sind oder der Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt worden ist (Ermessensfehlgebrauch).*)
3. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Aufhebung muss er entscheidungsrelevante Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig dokumentieren.

VPRRS 2019, 0389

EuGH, Beschluss vom 04.06.2019 - C-425/18
1. Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. d der RL 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens in einer Auslegung entgegensteht, nach der vom Anwendungsbereich einer von einem Wirtschaftsteilnehmer "im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit" begangenen "schweren Verfehlung" einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln begründende Verhaltensweisen, die von der nationalen Kartellbehörde mit einer gerichtlich bestätigten Entscheidung festgestellt und geahndet worden sind, ausgeschlossen sind und es den öffentlichen Auftraggebern verwehrt ist, einen derartigen Verstoß im Hinblick auf einen etwaigen Ausschluss dieses Wirtschaftsteilnehmers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eigenständig zu bewerten.

VPRRS 2019, 0388

EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - Rs. C-285/18
1. Eine Situation, in der ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, als die Richtlinie 2004/18/EG noch in Kraft war und das zum Abschluss eines Vertrags nach der Aufhebung dieser Richtlinie, d. h. nach dem 18.04.2016, führte, an eine juristische Person, über die er eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, einen öffentlichen Auftrag vergibt, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU, wenn der öffentliche Auftraggeber nach diesem Zeitpunkt endgültig über die Frage entschieden hat, ob er zu einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags verpflichtet war.*)
2. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, mit der ein Mitgliedstaat den Abschluss von internen Aufträgen u. a. davon abhängig macht, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrags es nicht erlaubt, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen, ihre Bezahlbarkeit oder ihre Kontinuität zu gewährleisten, nicht entgegensteht, solange die Wahl zu Gunsten einer besonderen Art und Weise der Dienstleistungserbringung, die in einem der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgelagerten Stadium getroffen wurde, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz beachtet.*)
3. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit dem Transparenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten den Abschluss interner Aufträge abhängig machen, durch spezielle und klare Bestimmungen des positiven Rechts über das öffentliche Auftragswesen zu verlautbaren sind, die insbesondere hinreichend zugänglich und in ihrer Anwendung vorhersehbar sein müssen, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden, was hier vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.*)
4. Der Abschluss eines internen Auftrags, der die Bedingungen von Art. 12 Abs. 1 a bis c Richtlinie 2014/24/EU erfüllt, ist nicht schon an sich mit dem Unionsrecht vereinbar.*)

VPRRS 2019, 0386

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 VK LSA 3/19
1. Eine vorzeitige Zuschlagsgestattung ist nur möglich, wenn die Auftragsvergabe so dringlich ist, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist die Durchführung des Auftrags unmöglich oder hinfällig macht.
2. Dabei muss der Eintritt der Beeinträchtigung nach den konkreten Umständen hinreichend wahrscheinlich sein. Die abstrakte Gefahr von Nachteilen genügt nicht.
3. Allein die fehlende Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags kann noch keine Zuschlagsgestattung rechtfertigen, es muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutreten.

VPRRS 2019, 0400

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2019 - Verg 60/18
Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen, wenn er bei offenem Verfahrensausgang den Nachprüfungsantrag zurücknimmt und sich dadurch in die Rolle des Unterlegenen begibt.

VPRRS 2019, 0384

VK Rheinland, Beschluss vom 19.11.2019 - VK 40/19
1. § 9 Abs. 2 VgV und § 53 Abs. 1 VgV gelten für alle Arten von Vergabeverfahren. Demgemäß müssen im Verhandlungsverfahren indikative und finale Angebote in Textform vorliegen. Dies umfasst auch Konzepte zur Auftragsdurchführung, die Gegenstand der Angebotsbewertung sind. Eine Angebotswertung allein auf der Grundlage mündlicher Ausführungen der Bieter in einem Päsentationstermin ist unzulässig. Solche Ausführungen dürfen nur ergänzend herangezogen werden.*)
2. Es verstößt gegen das Transparenzgebot, Bietern erst zu Beginn eines Präsentationstermins das Bewertungsverfahren mitzuteilen.*)

VPRRS 2019, 0383

VK Rheinland, Beschluss vom 02.12.2019 - VK 42/19
1. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Prüfung der Angebote keine neuen Eignungskriterien einführen.*)
2. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich die in § 122 Abs. 2 Satz 2 GWB genannten Kategorien betreffen.*)

VPRRS 2019, 0381

EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - Rs. C-267/18
Art. 57 Abs. 4 g Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die Vergabe eines Unterauftrags für einen Teil der Arbeiten im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags durch einen Wirtschaftsteilnehmer, die ohne Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers entschieden wurde und zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags führte, im Sinne dieser Bestimmung einen erheblichen oder dauerhaften Mangel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen dieses Auftrags darstellt und daher den Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem späteren Vergabeverfahren rechtfertigt, wenn der dieses spätere Vergabeverfahren organisierende öffentliche Auftraggeber, nachdem er selbst die Integrität und Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, dessen vorheriger öffentlicher Auftrag vorzeitig beendet wurde, bewertet hat, der Auffassung ist, dass eine solche Unterauftragsvergabe das Vertrauensverhältnis zu diesem Wirtschaftsteilnehmer zerstört. Bevor er einen solchen Ausschluss ausspricht, muss der öffentliche Auftraggeber dem Wirtschaftsteilnehmer jedoch gemäß Art. 57 Abs. 6 in Verbindung mit dem 102. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie die Möglichkeit geben, die Abhilfemaßnahmen zu benennen, die er infolge der vorzeitigen Beendigung des früheren öffentlichen Auftrags ergriffen hat.*)

VPRRS 2019, 0403

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2019 - 54 Verg 9/16
1. Die Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht für notwendig zu erklären, ist im Wege der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar. Der Vergabesenat kann über die diesbezügliche sofortige Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
2. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Beigeladenen für einen Rechtsanwalt hängt davon ab, ob diese von der Vergabekammer als billig erachtet wird. Dazu muss eine aktive Beteiligung am Verfahren (gerade) durch den Rechtsanwalt des Beigeladenen vorliegen.

VPRRS 2019, 0369

VK Rheinland, Beschluss vom 25.04.2019 - VK 2/19
Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht derart spät zur Sache vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, bleibt das Vorbringen bei der Entscheidung unberücksichtigt. Es löst auch keine Amtsermittlungspflicht aus.

VPRRS 2019, 0379

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 VK LSA 04/19
1. Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) verstößt das verbindliche Preisrecht der HOAI gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze und findet seine Rechtfertigung auch nicht in dem Bemühen um eine hinreichende Qualitätssicherung im Bereich der Architekten- und Ingenieurleistungen. Die Feststellungen des EuGH wirken unmittelbar.
2. Von einem Bieter konnte nicht erwartet werden, die die Entscheidung des EuGH tragenden Erwägungen vorauszusehen. Dementsprechend bestand insoweit auch keine Rügeobliegenheit.
3. Auch wenn die verbindliche Vorgabe des HOAI-Preisrechts gegen europarechtliche Regelungen verstößt, hat ein Nachprüfungsantrag keinen Erfolg, wenn die daraus resultierende Möglichkeit eines Schadenseintritts aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Bieterangebots ausgeschlossen ist.

VPRRS 2019, 0375

VK Bund, Beschluss vom 23.10.2019 - VK 1-75/19
1. Ein Vergabeverfahren ohne vorherige EU-Bekanntmachung (hier: zur Beschaffung einer Röntgenkleinwinkelstreuanlage) darf nur unter <"sehr außergewöhnlichen Umständen"> durchgeführt werden. Ein solches Verfahren ist nur dann erlaubt, "wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist".
2. Die Anforderungen an den Umfang der von einem öffentlichen Auftraggeber in diesem Zusammenhang anzustellenden Ermittlungen bevor er ausnahmsweise auf ein wettbewerbliches Vergabeverfahren verzichten darf, sind konsequenterweise ebenfalls hoch. Erforderlich sind "ernsthafte Nachforschungen auf europäischer Ebene".
3. Diskussionen mit anderen öffentlichen Auftraggebern über deren Erfahrungen mit dem Beschaffungsgegenstand, Gespräche mit zwei von vier weltweiten Herstellern solcher Anlagen über deren Preise und Geräte sowie Internetrecherchen zu den Produkten der weiteren beiden Hersteller genügen nicht, um einen vollständigen Wettbewerbsverzicht ausreichend zu begründen.

VPRRS 2019, 0372

VK Rheinland, Beschluss vom 17.06.2019 - VK 23/19
1. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, hat er die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen. Diese wird um die Hälfte ermäßigt.
2. Ist der Vergabekammer bis auf die Bekanntgabe des Nachprüfungsantrags kein Verwaltungsaufwand entstanden, sind diese Kosten erneut um die Hälfte zu reduzieren.

VPRRS 2019, 0373

EuGH, Urteil vom 18.09.2019 - Rs. C-526/17
1. Eine wesentliche Änderung eines Vertrags über eine öffentliche Baukonzession muss grundsätzlich zu einem neuen Vergabeverfahren über den so geänderten Vertrag führen.
2. Es ist das Unionsrecht anzuwenden, das zum Zeitpunkt dieser Änderung gilt.
3. Die Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit einer Baukonzession um 18 Jahre und 2 Monate stellt eine wesentliche Änderung der Bedingungen der bestehenden Konzession dar.

VPRRS 2019, 0371

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2019 - VK 1-13/19
1. Bei der Rüge der falschen Verfahrensart (Verhandlungsverfahren statt offenem Verfahren) sind im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Schadensdarlegungslast keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Vortrag, der Schaden bestehe bereits darin, kein Angebot im offenen Verfahren abgeben zu können, ist ausreichend. Der Bieter braucht regelmäßig nicht darzulegen, welches aussichtsreichere Angebot er im offenen Verfahren abgegeben hätte.*)
2. Die Ausnahmetatbestände für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 - 3 VgV sind eng auszulegen. Sie betreffen nur besonders komplexe oder konzeptionelle/innovative Beschaffungen.*)
