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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

11075 Entscheidungen insgesamt




Online seit Juli

VPRRS 2025, 0136
Mit Beitrag
PlanungsleistungenPlanungsleistungen
Bedarfspositionen sind nur ausnahmsweise zugelassen!

VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 - VK 2-2/25

1. Aus Verstößen gegen die Vorschriften des § 134 GWB erwächst keine Verletzung von Bieterrechten, sofern die Antragstellerin - wie hier - rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag eingereicht hat und damit ihrem Interesse an Primärrechtsschutz entsprochen wird.*)

2. Die Obliegenheit eine Rüge zu erheben wird nur dann ausgelöst, wenn die Antragstellerin eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat.*)

3. Zusätzlich muss bei der Antragstellerin die zumindest laienhafte rechtliche Wertung vorgenommen worden sein, dass der Antragsgegner mit seinem Vorgehen gegen Vergaberecht verstößt.*)

4. Die Vergabe solcher Bedarfspositionen bzw. Eventualpositionen ist nicht generell ausgeschlossen, unterliegt jedoch umfassenden Anforderungen, da diese dem Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung aus § 121 Abs. 1 GWB entgegenstehen sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung aus § 97 Abs. 1 GWB beeinträchtigen können.*)

5. Bedarfspositionen sind vergaberechtlich lediglich ausnahmsweise zugelassen und dann auch nur, wenn spezifische Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden.*)

6. Der öffentliche Auftraggeber muss unter Ausschöpfung ihm zumutbarer Erkenntnismöglichkeiten zuvor den Versuch einer eindeutigen Klärung der Leistungsbeschreibung unternehmen. Bedarfspositionen sind kein Hilfsmittel, die Unvollständigkeit einer Planung zu kompensieren.*)

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VPRRS 2025, 0134
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Über welche Rechtskenntnisse muss der öffentliche Auftraggeber verfügen?

KG, Beschluss vom 06.05.2025 - Verg 7/23

1. Das Gesetz gibt keine Regel vor, unter welchen Umständen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG als notwendig anzusehen ist. Gleichwohl führen die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts typischerweise maßgeblichen Umstände dazu, dass im Regelfall die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen notwendig ist, wenn sie nicht auf tatsächlich vorhandene Rechtskenntnisse, die ihnen etwa durch eine eigene Rechtsabteilung vermittelt werden, zurückgreifen können, während sie für den öffentlichen Auftraggeber im Regelfall nur dann notwendig ist, wenn die sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen nicht mit den Rechtskenntnissen, die von ihm als Betreiber des Vergabeverfahrens zu erwarten sind, angemessen zu bewältigen sind.*)

2. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 182 Abs. 2 GWB) durch die Vergabekammer ist, wenn die Festsetzung im Beschwerdeverfahren angegriffen wird, auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Nicht vertretbar ist die Festsetzung, wenn die Vergabekammer die hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben oder die nach diesen Vorgaben maßgeblichen Tatsachen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder, soweit ihr danach ein Ermessen zukommt, dieses nicht nachvollziehbar ausgeübt hat; darauf beschränkt sich die Überprüfung. Ist die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach diesen Grundsätzen fehlerhaft, kann der Vergabesenat sie abändern und hierbei von der Vergabekammer unterlassene Feststellungen nachholen sowie das für die Wertung der Umstände nach den gesetzlichen Vorgaben eingeräumte Ermessen selbst ausüben (vgl. § 178 Satz 2 Halbs. 1 GWB).*)

3. Für die Ermittlung der Höhe der Verfahrensgebühr nach § 182 Abs. 2 GWB kann grundsätzlich auf die auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes zurückgegriffen werden. Der danach maßgebliche Bruttoauftragswert ist vorrangig dem Angebot des Antragstellers im Vergabenachprüfungsverfahren zu entnehmen. Ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gegenstand des Vergabeverfahrens, verbietet sich bei der Ermittlung des Auftragswerts zur Festsetzung der Verfahrensgebühr nach § 182 Abs. 2 GWB ein Rückgriff auf § 3 Abs. 4 VgV; vielmehr ist zur Ermittlung des Auftragswerts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu schätzen, in welchem Umfang der Antragsteller voraussichtlich Aufträge in Vollzug der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung erhalten hätte.*)

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Online seit Juni

VPRRS 2025, 0133
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
BIEGE-Bildung ist nur nach Aufforderung zu rechtfertigen!

VK Berlin, Beschluss vom 23.05.2025 - VK B 1-16/25

1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Jedoch muss die Bietergemeinschaft nicht schon mit Angebotsabgabe, sondern erst auf eine entsprechende Aufforderung darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt.

2. Der Antragsteller muss zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen der Antragsbefugnis nur das behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder für möglich halten darf.

3. Dies entbindet ihn aber nicht davon, wenigstens Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorzutragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergabeverstoß begründen; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen genügen nicht.

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VPRRS 2025, 0130
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag zurückgewiesen: Antragsrücknahme trotzdem möglich!

VK Berlin, Beschluss vom 12.02.2025 - VK B 1-8/24

1. Der antragstellende Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag auch dann noch zurücknehme, wenn eine Entscheidung der Vergabekammer durch Beschluss ergangen ist, solange dieser noch nicht formell bestandskräftig geworden ist.

2. Soweit auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers zwar grundsätzlich auch vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts vorausgesetzt werden können, kann bei schwierigen Fragen des materiellen Vergaberechts unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gleichwohl notwendig sein.

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VPRRS 2025, 0129
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Sind Festpreise vergaberechtswidrig?

VK Berlin, Beschluss vom 28.10.2024 - VK B 1-7/24

1. Dem Auftraggeber kommt bei der Festlegung eines Festpreises ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser findet seine Grenze in der Willkür. Die Rechtmäßigkeit eines Festpreises richtet sich indessen nicht danach, ob dieser angemessen ist.

2. Die Aufnahme einer Preisanpassungsklausel ist vergaberechtlich nur dann geboten, wenn dem Bieter ansonsten eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unmöglich ist (hier verneint).

3. Vergaberechtlich gibt es keine Vorschriften über die Besetzung von Gremien, die die Wertungsentscheidung im Hinblick auf Teststellungen oder Konzepte treffen.

4. Aus den Grundsätzen der Transparenz und des Wettbewerbs ergibt sich keine Verpflichtung für den öffentlichen Auftraggeber, bei einem Bewertungssystem, das in drei Stufen (hier: "volle Akzeptanz", "teilweise Akzeptanz", "geringe Akzeptanz") erfolgen soll und in dem jedem Akzeptanzgrad ein Punktwert zugeordnet ist, weitere konkretisierende Angaben dazu zu machen, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl für die Gerichte konkret abhängen soll.

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VPRRS 2025, 0126
Waren/GüterWaren/Güter
Verkehrsüblicher Preis = betriebssubjektiver Preis!

OLG Köln, Urteil vom 15.05.2025 - 18 U 97/23

1. Ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch kann aus Gründen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots ausgeschlossen sein und sich in einen reinen (einseitigen) Geldanspruch umwandeln, der der Höhe nach auf den entgangenen Gewinn beschränkt ist, wenn der Anspruch des Gläubigers dieses grundsätzlich im Austauschverhältnis stehenden Schadensersatzanspruchs ohnehin schon auf eine Geldleistung gerichtet war und die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem nicht entgegen stehen. In diesem Fall verliert der Gläubiger des Schadenersatzanspruchs das Recht, die von ihm geschuldete Gegenleistung zu erbringen.*)

2. Die PreisV 30/53 in der bis zum 31.03.2022 geltenden Fassung gilt grundsätzlich auch für öffentliche Aufträge, die auf der Grundlage eines Open-House-Verfahrens zustande gekommen sind, wenn nicht von der Befreiungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 PreisV 30/53 a.F. Gebrauch gemacht worden ist.*)

3. Bei der Bestimmung des verkehrsüblichen Preises nach § 4 Abs. 1 PreisV 30/53 a.F. ist - sofern kein einheitlicher, objektiver Marktpreis feststellbar ist, grundsätzlich der sog. betriebssubjektive Preis maßgeblich, also der Preis, den der jeweilige Anbieter unter Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt auch anderweitig für die gegenständliche Leistung erzielt. Ein Vergleich mit der Verkehrsüblichkeit von Preisen anderer Anbieter findet nicht statt.*)

4. Von diesen Grundsätzen ist auch angesichts des im Open-House-Verfahren zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes nicht abzuweichen, da hierfür angesichts der Möglichkeit des § 2 Abs. 2 PreisV 30/53 a.F. keine Notwendigkeit besteht und der öffentliche Auftraggeber die Geltung der PreisV 30/53 a.F. nicht durch bloße Wahl des Open-House-Verfahrens außer Kraft setzen kann.*)

5. Ist ein Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen die preisrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des vereinbarten Preises gem. § 1 Abs. 3 PreisV 30/53 a.F. teilnichtig, ist es dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich auch dann nicht gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Teilnichtigkeit zu berufen, wenn er ursprünglich - irrtümlich - davon ausgegangen ist, der von ihm im Open-House-Verfahren einseitig vorgegebene und nicht verhandelbare Preis verstoße nicht gegen die preisrechtlichen Vorschriften. Dies ergibt sich daraus, dass die preisrechtlichen Vorschriften nicht in erster Linie den öffentlichen Auftraggeber als Rechtssubjekt schützen, sondern den Fiskus und die Gemeinschaft der Steuerzahler.*)

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VPRRS 2025, 0127
Mit Beitrag
Tief- und IngenieurbauTief- und Ingenieurbau
Auf Bauverträge findet Kaufrecht keine (analoge) Anwendung!

EuGH, Urteil vom 05.06.2025 - Rs. C-82/24

Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot (…) sind dahin auszulegen, dass sie es verbieten, auf einen Vertrag über Bauleistungen durch gerichtliche Auslegung analog nationale Rechtsvorschriften über die Garantie im Bereich von Kaufverträgen anzuwenden, deren Inhalt weder in den Ausschreibungsunterlagen noch in diesem Vertrag über Bauleistungen ausdrücklich angegeben wurde, wenn die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hinreichend klar und vorhersehbar ist.*)

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VPRRS 2025, 0122
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
„Muss"-Kriterien = Mindestanforderungen?

VK Berlin, Beschluss vom 29.11.2024 - VK B 1-13/24

1. Der Auftraggeber ist nicht an den Inhalt einer zuvor durchgeführten Markterkundung gebunden. Weder muss eine Markterkundung durchgeführt werden, noch ist diese Teil des Vergabeverfahrens.

2. Der Auftraggeber ist im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts nicht gehalten, die Ausschreibung so zuzuschneiden, dass sie zum Unternehmens- oder Betriebskonzept eines jeden möglichen Bieters passt.

3. Es gibt keine vergaberechtliche Vorgabe, dass nur eine lineare Interpolation zwischen dem niedrigsten und dem doppelten des niedrigsten Angebotspreises zulässig ist. Es gibt nicht einmal eine Vorgabe, dass überhaupt eine Interpolation zwischen dem niedrigsten Angebot und einem vor Angebotsabgabe festgelegten Höchstwert vorzunehmen ist.

4. Der vergaberechtliche Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist drittschützend.

5. Grundsätzlich darf auch in Verhandlungsverfahren nicht über die bekannt gemachten Zuschlagskriterien verhandelt werden, diese sollten während des gesamten Verfahrens stabil bleiben. Indessen besteht kein Anspruch auf die Aufstellung oder Festlegung von Mindestanforderungen vor der Durchführung von Verhandlungsrunden in einem Verhandlungsverfahren.

6. "Muss"-Kriterien sind nicht zwingend als Mindestanforderungen zu qualifizieren.

7. Für die Bewertung konzeptioneller Leistungen genügt es, wenn sich aus der Bewertung ergibt, welche Merkmale für eine Auf- oder Abwertung ausschlaggebend waren, diese müssen nicht in den Vergabeunterlagen festgelegt werden




VPRRS 2025, 0124
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Totalunternehmervergabe ist unzulässig!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.09.2024 - 2 VK 2/24

1. Fachlos- und Gesamtvergabe stehen in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis.

2. Eine Zusammenfassung von Fachlosen setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe nach umfassender Abwägung überwiegen.

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VPRRS 2025, 0128
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beleihung für Durchführung der Aufgaben der Bauverwaltung bei Zuwendungsbauten

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2024 - 2 VK LSA 12/24

1. Eine Annahme mit Änderungen ist nur dann nicht als neues Angebot zu werten, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nur unverbindliche Änderungswünsche äußert und der Vertrag unabhängig von deren Erfüllung zustande kommen soll.

2. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Ein etwaiger Verstoß dagegen berührt die Zuschlagsaussichten der Antragstellerin nicht.

3. Vergleichbar ist eine Leistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung nahekommt und entsprechend ähnelt. Die Referenzen müssen quantitativ und qualitativ vergleichbare Leistungen betreffen und den Schluss zulassen, der Bieter werde in der Lage sein, die ausgeschriebene Leistung vertragsgemäß durchzuführen.

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VPRRS 2025, 0125
VergabeVergabe
Beleihung für Durchführung der Aufgaben der Bauverwaltung bei Zuwendungsbauten

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2024 - 2 VK LSA 11/24

1. Eine Annahme mit Änderungen ist nur dann nicht als neues Angebot zu werten, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nur unverbindliche Änderungswünsche äußert und der Vertrag unabhängig von deren Erfüllung zustande kommen soll.

2. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Ein etwaiger Verstoß dagegen berührt die Zuschlagsaussichten der Antragstellerin nicht.

3. Vergleichbar ist eine Leistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung nahekommt und entsprechend ähnelt. Die Referenzen müssen quantitativ und qualitativ vergleichbare Leistungen betreffen und den Schluss zulassen, der Bieter werde in der Lage sein, die ausgeschriebene Leistung vertragsgemäß durchzuführen.

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VPRRS 2025, 0123
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Was sind „abgeschlossene Geschäftsjahre"?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2025 - 2 VK LSA 14/24

1. Der öffentliche Auftraggeber muss die Vergabeunterlagen so eindeutig gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind. Andernfalls scheidet ein Angebotsausschluss wegen fehlender Erklärungen aus.

2. Die Formulierung "abgeschlossene Geschäftsjahre" im Formblatt 124 LD VHB ist bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters mehrdeutig und lässt unterschiedliche Interpretationen zu.

3. Soweit der öffentliche Auftraggeber von den Bietern lediglich Angaben zu Umsätzen der vergangenen drei Kalenderjahre fordern will, ohne dass hierfür ein Jahresabschluss vorliegen muss, hat er dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.

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VPRRS 2025, 0120
Mit Beitrag
ITIT
Anforderungen an Ausschluss wegen versuchter unzulässiger Beeinflussung?

VK Berlin, Beschluss vom 25.04.2025 - VK B 1-1/25

1. Die Vergabestelle überschreitet die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Angebotswertung erst dann, wenn sie entweder ein vorgeschriebenes Verfahren nicht einhält, wenn sie von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, wenn sachwidrige Erwägungen für die Entscheidung verantwortlich waren oder wenn bei der Entscheidung ein sich sowohl im Rahmen des Gesetzes als auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wurde.

2. Der Ausschluss wegen einer nachweislich schweren Verfehlung, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, stellt sich schon deshalb als rechtswidrig dar, weil die erforderliche Prognoseentscheidung nicht getroffen wurde.

3. Der Ausschluss wegen Versuchs einer unzulässigen Beeinflussung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers setzt einen Versuch voraus, der strafrechtlich relevant ist oder in der Schwere einer schweren beruflichen Verfehlung gleichkommt.

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VPRRS 2025, 0121
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Leitenden Mitarbeiter des Mitbewerbers eingestellt: Unzulässiger Wettbewerbsvorteil?

EuGH, Urteil vom 13.06.2025 - Rs. C-415/23

1. Für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Solche Verträge müssen auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben werden.

2. Dieser Grundsatz gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben und die Angebote den gleichen Bedingungen unterworfen sind.

3. Der öffentliche Auftraggeber muss in jedem Abschnitt des Verfahrens für die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sorgen. Dies bedeutet, dass er prüfen muss, ob Interessenkonflikte bestehen, und dass er geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.

4. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Einstellung eines ehemaligen leitenden Mitarbeiters eines Mitbewerbers gewonnenen Informationen dem Bieter, der die Einstellung vorgenommen hat, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft haben, muss der öffentliche Auftraggeber alle relevanten Umstände prüfen, die zur Einreichung dieses Angebots geführt haben.

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VPRRS 2025, 0119
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Nachforderung ≠ Aufklärung!

VK Berlin, Beschluss vom 28.04.2025 - VK B 1-73/24

1. Zwischen Nachforderungen und Aufklärung des Angebotsinhalts ist streng zu unterscheiden.

2. Eine Nachforderung ist nur für leistungsbezogene Unterlagen, die nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung betreffen, und unternehmensbezogene Unterlagen zulässig. Die Korrektur fehlerhafter Unterlagen ist nur für unternehmensbezogene Unterlagen zulässig.

3. Die Aufklärung wiederum erlaubt keine Änderung des Angebots, also keine Nachreichung von Unterlagen und auch weder die Anforderung fehlender Bestandteile des Angebots noch die Korrektur von Angebotsunterlagen.

4. Die Aufklärung setzt eine konkrete Aufforderung zur Klarstellung einer durch den Auftraggeber eindeutig zu benennenden und tatsächlich bestehenden Unklarheit voraus.

5. Ob in der Erläuterung eines Angebots durch den Bieter zugleich eine ausschlusswürdige Änderung des Angebots zu sehen ist, ist durch Auslegung aus der Perspektive eines objektiven Empfängers zu ermitteln (hier verneint). Bei Unklarheiten kann der Auftraggeber zur Aufklärung berechtigt und verpflichtet sein.

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VPRRS 2025, 0118
Mit Beitrag
ITIT
Errichtung von VDI-Infrastruktur ist Dienstleistungsauftrag!

VK Berlin, Beschluss vom 04.04.2025 - VK B 1-3/25

1. Ein Auftrag über die die "Errichtung einer VDI-Infrastruktur, Lieferung und Montage von Rechenzentrumscontainern" ist kein Bauauftrag, sondern ein Dienstleistungsauftrag.

2. Die Nichtbeantwortung von Bieterfragen ist vergaberechtswidrig und verletzt den Bieter in seinen Rechten. Es besteht keine Bieterobliegenheit, den öffentlichen Auftraggeber an die Beantwortung von Bieterfragen zu erinnern.

3. Die 30-Tages-Frist zur Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags ist nicht anwendbar, wenn die Information der Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber unzureichend ist.

4. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren besteht keine aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Die Vorschrift des § 130d ZPO ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht (analog) anwendbar.

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VPRRS 2025, 0117
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Vorzeitige Zuschlagserteilung nur im Ausnahmefall!

VK Thüringen, Beschluss vom 13.08.2024 - 5090-250-4003/476

Eine Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung darf nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, in denen ein dringendes Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit an einer sofortigen Erteilung des Zuschlags besteht, welches deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt (hier verneint).

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VPRRS 2025, 0116
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zuschlag mit Änderungen führt (noch) nicht zum Vertragsschluss!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2024 - 2 VK LSA 10/24

1. Eine Annahme mit Änderungen ist nur dann nicht als neues Angebot zu werten, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nur unverbindliche Änderungswünsche äußert und der Vertrag unabhängig von deren Erfüllung zustande kommen soll.

2. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Ein etwaiger Verstoß dagegen berührt die Zuschlagsaussichten der Antragstellerin nicht.

3. Vergleichbar ist eine Leistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung nahekommt und entsprechend ähnelt. Die Referenzen müssen quantitativ und qualitativ vergleichbare Leistungen betreffen und den Schluss zulassen, der Bieter werde in der Lage sein, die ausgeschriebene Leistung vertragsgemäß durchzuführen.

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VPRRS 2025, 0131
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Fehlender Inhouse-Jurist rechtfertigt nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts!

VK Berlin, Beschluss vom 17.06.2025 - VK B 1-12/25

1. Nimmt der antragstellende Bieter den Nachprüfungsantrag zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte für eine andere Ausübung des billigen Ermessens bestehen (hier verneint).

2. Auch wenn das Gesetz keine Regel vorgibt, führen doch die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung typischerweise maßgeblichen Umstände dazu, dass im Regelfall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für den öffentlichen Auftraggeber nur dann notwendig ist, wenn die sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen nicht mit den Rechtskenntnissen, die von ihm als Betreiber des Vergabeverfahrens zu erwarten sind, angemessen zu bewältigen sind.

3. Der Gesichtspunkt der Waffengleichheit und die fehlende Möglichkeit des Rückgriffs auf Inhouse-Juristen reichen allein für die Annahme der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht aus.

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VPRRS 2025, 0115
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unklare Leistungsbeschreibung = schwerer Vergaberechtsverstoß!

VG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2025 - 6 K 4798/21

1. Ein Zuwendungsgeber ist zum Widerruf der gewährten Zuwendung berechtigt, wenn ein schwerer Verstoß gegen Vergaberecht vorliegt. Ein derartiger Verstoß liegt bei fehlender eindeutiger und erschöpfender Leistungsbeschreibung vor (wie Runderlass des Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1-0044-3/8).*)

2. Zur Abgrenzung zwischen konstruktiver Leistungsbeschreibung (= Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis) und (teil-)funktionaler Leistungsbeschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm).*)

3. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen und mit der Art der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Bieters klar ersichtlich ist, welche Leistung der Auftragnehmer zu welcher Zeit, in welchem Umfang und in welcher Qualität zu erbringen hat und welche Anforderungen und Bedingungen an die vom Auftraggeber geforderte Leistung gestellt werden.*)

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VPRRS 2025, 0114
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung: Auftraggeber trägt Verfahrenskosten!

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.11.2024 - RMF-SG21-3194-9-34

1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch dann unzulässig, wenn die Bekanntmachung den Hinweis enthält, dass die Vergabekammer für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen.

2. Setzt die Vergabestelle durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung den Rechtsschein, dass ein Nachprüfungsverfahren zulässig ist, entspricht es der Billigkeit, ihr nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrags die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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VPRRS 2025, 0111
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Akteneinsichtsrecht ist akzessorisch!

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.09.2024 - 6 Verg 2/24

1. Auskunftsrechte in einem Vergabenachprüfungsverfahren gehen nicht über die Reichweite des materiellen Begehrens hinaus. Der Umfang der Akteneinsicht ist wegen der Akzessorietät dieses Verfahrensrechts begrenzt auf diejenigen Inhalte "der Akten" der Vergabestelle, die erforderlich sind, um dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit zu geben, seine Rechte zu wahren.

2. Daneben ist zu berücksichtigen, dass - ungeachtet der gesondert vorzunehmenden Prüfung der Beeinträchtigung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Teilnehmer des Vergabeverfahrens durch die Gewährung von Akteneinsicht - auch die Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit (geringstmöglicher Eingriff in Rechte Dritter) und insbesondere des Beschleunigungsgrundsatzes im Verfahren eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen können.

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VPRRS 2025, 0110
DienstleistungenDienstleistungen
Abstrakte Wertungskriterien bedürfen konkreter Dokumentation!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2024 - VgK-24/2024

1. Der öffentliche Auftraggeber muss die Wertung so durchführen, dass sie nachträglich in einer nachvollziehbaren Weise erläutert werden kann. Er verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB), wenn er die Angebote in einer Weise wertet, die es nicht zulässt, die Erwägungen nachzuvollziehen.

2. Die Vorgabe abstrakter Wertungskriterien ist zulässig, wenn ihre Anwendung durch eine konkrete Dokumentation nachvollziehbar wird (BGH, IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121).

3. Der Einwand eines unzureichenden Informationsschreibens nach § 134 GWB erledigt sich regelmäßig durch die fristgerechte Einreichung des Nachprüfungsantrags, spätestens mit Antragserwiderung oder Akteneinsicht.

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VPRRS 2025, 0105
VergabeVergabe
Grundstückskaufvertrag der öffentlichen Hand gehört zum Privatrecht!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2025 - 20 K 1167/24

1. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt.

2. Die von der öffentlichen Hand abgeschlossenen Grundstückskaufverträge gehören in aller Regel ausschließlich dem Privatrecht an. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde mit dem Grundstücksverkauf einen öffentlichen Zweck verfolgt und der Hoheitsträger freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt.

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Online seit Mai

VPRRS 2025, 0108
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber kann keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen!

VK Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 - VK 1-9/25

1. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.

2. Erklärt der Antragsteller (= Bieter) das Vergabenachprüfungsverfahren für erledigt und schließt sich der Antragsgegner (= öffentlicher Auftraggeber) der Erledigungserklärung an, ist dessen Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller durch das vom Antragsgegner durchgeführte Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt war, unzulässig.

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VPRRS 2025, 0107
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auflagenverstoß führt zum Fördermittelwiderruf!

VG Schwerin, Urteil vom 10.04.2025 - 3 A 1671/20

1. Einzelfall von Verstößen gegen Auflagen der Ausschreibung eines öffentlich-rechtlichen Trägers; hier insbesondere gegen Auflagen nicht produktbezogen auszuschreiben.*)

2. Das Entschließungsermessen im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG-MV ist aufgrund des Unionsrechts (hier aufgrund des Art. 35 Abs. 2 b der Verordnung (EU) Nr. 640/2014) intendiert.*)

3. Das Auswahlermessen der Behörde wird durch die COCOF-Leitlinien der EU-Kommission intendiert.*)

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VPRRS 2025, 0106
DienstleistungenDienstleistungen
Abstrakte Wertungskriterien bedürfen vertiefter Dokumentation!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2024 - VgK-26/2024

1. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche das Transparenzgebot, wenn er die Angebote in einer Weise wertete, die es nicht zulässt, die Erwägungen nachzuvollziehen. Er muss die Wertung so durchführen, dass sie den Bietern oder einer Nachprüfungsinstanz nachträglich in einer nachvollziehbaren Weise erläutert werden kann.

2. Die Vorgabe abstrakter Wertungskriterien ist zulässig, wenn die Anwendung der abstrakten Kriterien durch eine konkrete Dokumentation für Nachprüfungsinstanzen nachvollziehbar wird (BGH, IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121).

3. Zur Herstellung der Transparenz bedarf es bei abstrakten Wertungskriterien einer vertieften Dokumentation.

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VPRRS 2025, 0104
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Notenvergabe muss plausibel sein!

BayObLG, Beschluss vom 07.05.2025 - Verg 8/24

1. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehen muss, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

2. Bei der Überprüfung der Auswahlentscheidung können alle Tatsachen berücksichtigt werden, die in der Vergabedokumentation enthalten sind und der Auswahlentscheidung der Vergabestelle zu Grunde liegen, auch soweit diese zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Zuschlagsprätendenten nicht offenbart werden dürfen.

3. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben.

4. Die Bewertung von Konzepten fällt in den Kernbereich der Tätigkeit der Vergabestelle, so dass es zur Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres eines anwaltlichen Beistands bedarf.

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VPRRS 2025, 0103
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wann und wie ist ein Wissensvorsprung auszugleichen?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2025 - 1 Verg 1/25

1. Öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 1 GWB sind nur die Gebietskörperschaften und nicht die für sie handelnden Behörden.

2. Wissensvorsprünge, die ein Bieter aus einer früheren Kooperation mit dem öffentlichen Auftraggeber hat, begründen grundsätzlich keinen auszugleichenden Wettbewerbsvorteil.

3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn der Wissensvorsprung auf den öffentlichen Auftraggeber selbst zurückzuführen ist, weil er ausschreibungsrelevante Daten nur einzelnen Bietern zur Verfügung stellt.

4. Gleiches gilt, wenn ein Bieter solche Daten in einem anderen Projekt für den öffentlichen Auftraggeber erstellt hat und dieser sie im exklusiven Zugriffsbereich dieses Bieters belässt, obwohl er selbst bereits über die Daten verfügt oder sie zumindest von dem betroffenen Bieter herausverlangen kann.

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VPRRS 2025, 0102
Mit Beitrag
ITIT
Wann sind Hersteller- und Produktvorgaben zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024 - Verg 2/24

1. Hersteller- und Produktvorgaben sind nur dann durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

2. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Produktvorgabe kann anzunehmen sein bei zu erwartenden Kompatibilitätsproblemen, die die Funktionalität in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen würden und einen unverhältnismäßigen Mehraufwand entstehen ließen (hier bejaht).

3. Es besteht keine Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Durchführung einer umfassenden Markterkundung.

4. Einer Fachlosvergabe und damit der Prüfung des Vorliegens eines (wirtschaftlichen oder technischen) Rechtfertigungsgrundes für eine Gesamtlosvergabe bedarf es nur, wenn es sich überhaupt um getrennte Märkte handelt.

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VPRRS 2025, 0101
Mit Beitrag
VerkehrVerkehr
Vertraglicher „Leistungsabruf" ist kein (neuer) öffentlicher Auftrag!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024 - Verg 11/24

1. Ein Vertrag - als notwendiges Merkmal eines öffentliches Auftrags - kann nicht angenommen werden, wenn eine Partei weder im Hinblick auf die Ausführung des Auftrags noch im Hinblick auf die für die Leistungen geltenden Gebühren über irgendeinen Spielraum verfügt. Eine solche Bindung kann sich aus einem bestehenden Vertragsverhältnis ergeben.

2. Die Unwirksamkeit eines ohne vorherige Ausschreibung vergebenen Auftrags muss binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Mit Fristablauf ist der Vertrag - unabhängig davon, wann und ob überhaupt die Betroffenen Kenntnis von einem Verstoß des Auftraggebers erlangt haben - endgültig wirksam.

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VPRRS 2025, 0100
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen: Behörde braucht keinen Anwalt!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2023 - Verg 6/23

1. Über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden. Bei einer Hinzuziehung durch die Behörde ist die Notwendigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen anzunehmen.

2. Sofern im Mittelpunkt des Nachprüfungsverfahrens auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen stehen, spricht im Allgemeinen mehr dafür, dass der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse in seinem originären Aufgabenkreis ohnehin organisieren muss und daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten bedarf.

3. Umgekehrt kann die Beteiligung eines Rechtsanwalts notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren darüber hinaus nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher oder solcher Art stellen, die auf einer höheren Rechtsebene als jener der Vergabeordnungen zu entscheiden sind.

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VPRRS 2025, 0097
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein vorbeugender Rechtsschutz durch Untersagungsverfügung!

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.08.2024 - 6 Verg 3/24

1. Zwar ist der Vergabesenat beim Oberlandesgericht in entsprechender Anwendung von § 169 Abs. 3 GWB - ebenso wie die Vergabekammer - befugt, andere vorläufige Maßnahmen zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes außer einem prozessualen Zuschlagsverbot anzuordnen. Ein auf die Untersagung eines Vergabeverstoßes durch die künftige Einleitung eines Vergabeverfahrens gerichteter Antrag ist auch insoweit nicht statthaft.*)

2. Für eine vorläufige Untersagung der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens fehlt einem Antragsteller, der die Unwirksamkeit der Aufhebung des ursprünglichen Vergabeverfahrens geltend macht, auch ein Rechtsschutzbedürfnis.*)

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VPRRS 2025, 0098
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Kein zuschlagsfähiges Angebot: Verfahrensaufhebung rechtmäßig!

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2024 - 6 Verg 1/24

1. Reicht ein Bieter im Rahmen eines offenen Verfahrens, in dem die Lieferung einer produktscharf und modellbezogen beschriebenen Ware gefordert und die Lieferung des Nachfolgemodells unter der Bedingung der Vorlage einer zusätzlichen Herstellerbescheinigung über die Kompatibilität eröffnet wurde, innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot über die Lieferung des geforderten Produkts ein, so ist eine Verschlechterung seiner Zuschlagschancen im Vergabeverfahren auszuschließen, wenn er selbst nachträglich erklärt, zur Lieferung des angebotenen Produkts nicht in der Lage zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass er nach Ablauf der Angebotsfrist erklärt, zur Lieferung des Nachfolgemodells fähig zu sein.*)

2. Allein dadurch, dass der Auftraggeber trotz erteilter Vorabinformation i.S.v. § 134 GWB zu Gunsten eines Bieters den Zuschlag im Vergabeverfahren nicht an diesen Bieter erteilt, verstößt der öffentliche Auftraggeber noch nicht gegen eine bieterschützende vergaberechtliche Regelung.*)

3. Ein anderer schwer wiegender, vom Gewicht den enumerativ in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VgV aufgeführten Aufhebungsgründen äquivalenter Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung kein Angebot mehr vorliegt, welches den Ausschreibungsbedingungen entspricht.*)

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VPRRS 2025, 0095
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Vergabe nach KonzVgV und VgV trotz Bereichsausnahme möglich!

VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2025 - 7 L 2856/24

Das Auswahlverfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession bzw. eines Dienstleistungsauftrags, die die Vergabe von Zuwendungen zur Erschließung bislang unterversorgter Gebiete mit schnellen Gigabit-Breitbandinternetanschlüssen zum Gegenstand hat, darf in Anlehnung an die kartellvergaberechtlichen Regelungen gestaltet werden. Der Auftraggeber kann dann die Vorschriften der KonzVgV und der VgV anwenden (Anschluss an OVG Sachsen, Beschluss vom 13.10.2022 - 4 B 241/22, IBRRS 2022, 3257 = VPRRS 2022, 0252). Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein gefördertes Projekt handelt und die entsprechende Anwendung der Vorschriften von KonzVgV und VgV im Zuwendungsbescheid des Fördermittelgebers gefordert wird.

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VPRRS 2025, 0096
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Wer nicht schweigen kann, muss (Schadensersatz) zahlen!

OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2025 - 6 U 1/24

1. Zum Schadensersatzanspruch des öffentlichen Auftraggebers gegen einen Bieter nach § 180 Abs. 1 GWB.*)

2. Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Teilnehmer des Vergabeverfahrens kann sich der öffentliche Auftraggeber neben § 180 GWB auch auf die Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts, insbesondere auf § 280 Abs. 1 und 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB, stützen.*)

3. In einem durch die Teilnahme an einem Vergabeverfahren begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Wirtschaftsteilnehmer obliegen den Parteien wechselseitig die Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, welche durch die im Verfahren geltenden Vergabevorschriften konkretisiert werden. Ein Bieter, der gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs verstößt, indem er sein Angebot in Kenntnis der Kalkulationsgrundlagen des Angebots eines Mitbewerbers erstellt und dabei dessen Preisansätze jeweils systematisch unterschreitet, verstößt auch gegen die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB.*)

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VPRRS 2025, 0093
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Anschluss an Erledigungserklärung: Keine Antragsumstellung möglich!

VK Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 - VK 1-7/25

1. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.

2. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für den Fortsetzungsfeststellungsantrag ist das Vorliegen des sog. Feststellungsinteresses. Ein solches Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art und muss geeignet sein, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder zu mildern.

3. Durch die Erklärung des Antragsgegners, sich der Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen, ist das Nachprüfungsverfahren beendet. Eine Umstellung von Anträgen im laufenden Nachprüfungsverfahren ist nicht mehr möglich.

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VPRRS 2025, 0094
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Beantwortung einer Bieterfrage ist kein Staatsgeheimnis!

VK Sachsen, Beschluss vom 19.12.2024 - 1/SVK/017-24

1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich grundsätzlich auf die Angaben der Bieter und die von ihnen in ihren Angeboten abgegebenen Leistungsversprechen verlassen. Nur wenn sich Zweifel ergeben, die das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen, und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bieter die vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, Aufklärung zu verlangen und die ausreichende Leistungsfähigkeit des Bieters durch Einholung weiterer Informationen zu prüfen.*)

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass ein Auftraggeber regelmäßig jede Auskunft, die er einem anfragenden Bieter erteilt, auch allen anderen Bietern erteilt. Andernfalls läuft der Auftraggeber Gefahr, gegen das Gebot der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Bieter zu verstoßen. Ein Auftraggeber darf eine Bieterfrage allenfalls im Einzelfall individuell beantworten, wenn es sich nicht um eine zusätzliche sachdienliche Information handelt.*)

3. Der Umstand, dass ein Bieter selbst eine Bieterfrage gestellt hat und als einziger eine Antwort erhalten hat, lässt eine Rechtsverletzung nicht entfallen. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Bieter durch die Berücksichtigung der ihm erteilten Antwort auf seine Bieterfrage einen Wettbewerbsnachteil erlitten hat, während andere Bieter, denen die Antwort nicht bekannt war, die Vorgabe nicht beachtet haben und dadurch günstiger anbieten konnten bzw. einen Wettbewerbsvorteil erlangen.*)

4. Eine Preisprüfung ist durchzuführen, wenn der Preisabstand zum nächsthöheren Angebot 20 % oder mehr beträgt. Dabei ist auf die Differenz des Gesamtpreises und nicht auf einzelne Preispositionen abzustellen.*)

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VPRRS 2025, 0092
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Unzumutbar kurze Ausführungsfrist ist vergaberechtswidrig!

VK Thüringen, Beschluss vom 12.03.2025 - 5090-250-4003/499

1. Die künstliche Aufspaltung von eines einheitlichen (Interims-)Beschaffungsbedarfs, sei es durch mehrere Interimsaufträge, sei es durch eine Kombination aus Vertragsverlängerungen und (neuen) Interimsaufträgen, verstößt gegen das Umgehungsverbot mit der Folge, dass die Auftragswerte zu addieren sind.

2. Es ist nicht zulässig, wenn der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung hinsichtlich der vorzulegenden Eignungsunterlagen lediglich auf die Vergabeunterlagen verweist. Eine konkrete Verlinkung auf ein elektronisch ohne Weiteres zugängliches Dokument ist dagegen ausreichend, wenn an dem Auftrag interessierte Unternehmen durch bloßes Anklicken zu dem verlinkten Formblatt gelangen können und auf einen Blick erkennen können, welche Anforderungen an sie gestellt werden.

3. Aus dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, Antworten auf Bieterfragen allen Bietern zur Verfügung zu stellen.

4. Bei der Festlegung des Auftragsbeginns handelt es sich grundsätzlich um eine Vertragsbestimmung und nicht um eine Vorschrift über das Vergabeverfahren, deren Verletzung im Nachprüfungsverfahren zur Überprüfung steht. Etwas anderes gilt dann, wenn sich eine Vertragsbestimmung auf die Auftragschancen eines Bieters auswirkt (hier bejaht für eine dreitägigen Ausführungsfrist).

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VPRRS 2025, 0091
DienstleistungenDienstleistungen
Keine Laufzeitverlängerung nach Inkrafttreten der Konzessionsrichtlinie!

EuGH, Urteil vom 20.03.2025 - Rs. C-730/22

1. Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden.*)

2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen.*)

3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.*)

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VPRRS 2025, 0090
DienstleistungenDienstleistungen
Keine Laufzeitverlängerung nach Inkrafttreten der Konzessionsrichtlinie!

EuGH, Urteil vom 20.03.2025 - Rs. C-729/22

1. Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden.*)

2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen.*)

3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.*)

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VPRRS 2025, 0089
DienstleistungenDienstleistungen
Keine Laufzeitverlängerung nach Inkrafttreten der Konzessionsrichtlinie!

EuGH, Urteil vom 20.03.2025 - Rs. C-728/22

1. Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge im Sinne ihres Art. 5 Abs. 1 Buchst. b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/23 vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind die Art. 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden.*)

2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer Befugnis des nationalen Gesetzgebers entgegensteht, durch Gesetzesbestimmungen, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/23 in Kraft getreten sind, einseitig die Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen zu verlängern und dabei im Gegenzug erstens eine pauschal festgesetzte Gebühr zu erhöhen, die von allen betroffenen Konzessionsnehmern umsatzunabhängig geschuldet wird, zweitens ein Verbot der Verlegung ihrer Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten sowie drittens eine Verpflichtung beizubehalten, nach der diese Konzessionsnehmer diesen Verlängerungen zustimmen müssen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Änderungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 erfüllen.*)

3. Die Art. 5 und 43 der Richtlinie 2014/23 sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung oder Anwendung innerstaatlicher gesetzlicher Vorschriften oder einer auf diesen Vorschriften beruhenden Anwendungspraxis nicht entgegenstehen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis nimmt, auf Antrag eines Konzessionsnehmers, wenn Ereignisse, die den Parteien nicht zurechenbar sowie unvorhersehbar sind, sich wesentlich auf das Betriebsrisiko der Konzession auswirken, ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Ausführungsbedingungen der betreffenden Konzession einzuleiten, solange diese Voraussetzungen gegeben sind und dies erforderlich ist, um gegebenenfalls die ursprünglichen Ausführungsbedingungen dieser Konzession wiederherzustellen.*)

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VPRRS 2025, 0088
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
"Bietungsfaktor" ist vergaberechtswidrig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2025 - Verg 35/24

Eine Wertungsmethode, die einen individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmenden sog. Bietungsfaktor enthält, ist wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vergaberechtswidrig.

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Online seit April

VPRRS 2025, 0087
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Änderung einer Konzession ohne neues Vergabeverfahren?

EuGH, Urteil vom 29.04.2025 - Rs. C-452/23

Art. 43 Abs. 1 c Richtlinie 2014/23/EU ist dahin auszulegen, dass

- unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden kann, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist;

- er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung einer Änderung der Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen, die im nationalen Recht in Anwendung von Art. 2f Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU geänderten Fassung für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind, von einem Wirtschaftsteilnehmer erhoben wird, der ein Interesse daran nachweist, dass allein der Teil dieser Konzession, der Gegenstand der Änderung ist, an ihn vergeben wird;

- die Änderung einer Konzession i.S.v. Art. 43 "erforderlich wurde", wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.

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VPRRS 2025, 0086
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Eignungsnachweis durch mehrere "Teilreferenzen"?

BayObLG, Beschluss vom 09.04.2025 - Verg 1/25

1. Die Möglichkeit des Bieters, sich auf mehrere Referenzen für Teilleistungen zu berufen, besteht nur dann, wenn sie weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen wurde.

2. Aus der Formulierung "Auftragsmenge von mind. 10.000 Stück" folgt, dass Bieter sich hinsichtlich dieser Mindestauftragsmenge nur auf einen einzigen Referenzauftrag und nicht auf mehrere Aufträge berufen können.

3. Dem Auftraggeber steht zwar bei der Entscheidung, welche Anforderungen er an die Eignung der Bieter stellen will, und bei der Bewertung der Referenzen ein weiter Beurteilungsspielraum zu, er ist aber an die von ihm selbst aufgestellten und bekannt gegebenen Anforderungen gebunden und darf hiervon nicht nachträglich zu Gunsten einzelner Bieter abweichen.

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VPRRS 2025, 0082
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Dringlichkeitsvergabe trotz Verursachung des Auftraggebers?

VK Sachsen, Beschluss vom 09.09.2024 - 1/SVK/022-24G

1. Ein zugunsten der Vorabgestattung des Zuschlags streitender Abwägungsaspekt stellt die Verhinderung von Versorgungslücken im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge dar.*)

2. Insbesondere eine Interimsvergabe durch den Auftraggeber kann geeignet sein, eine vorübergehende Versorgungslücke unter weitgehender Schonung des Interesses an effektivem Primärrechtsschutz zu schließen, weil befristete Interimsvergaben in der Regel dem Zweck dienen, eine Lücke zu schließen, die durch ein Zuschlagsverbot infolge eines Nachprüfungsverfahrens entsteht.*)

3. Im Rahmen von Interimsvergabeverfahren betreffend Dienstleistungen der Daseinsvorsorge ist die Frage der Verursachung der Dringlichkeit nicht allein entscheidungserheblich. Die Dringlichkeit kann für eine gewisse Zeit - interimsweise -auch dann generell gegeben sein, wenn sie auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Die zeitlich beschränkte Interimsvergabe ist somit selbst dann grundsätzlich zulässig, wenn die Gründe für die Dringlichkeitssituation in der Sphäre des Auftraggebers liegen. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit der Dringlichkeit tritt in diesen Fällen meist hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.*)

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VPRRS 2025, 0085
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wer nicht die ausgeschriebene Bauweise anbietet, wird ausgeschlossen!

VK Saarland, Beschluss vom 18.11.2024 - 3 VK 3/24

1. Eine Änderung der Vergabeunterlagen ist dann anzunehmen, wenn der Bieter etwas Anderes anbietet, als der Auftraggeber im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts verlangt und das Angebot dem vom Auftraggeber nachgefragten Gegenstand nicht entspricht.*)

2. Schreibt ein Auftraggeber eine Stahl-Modulbauweise aus, stellt ein angebotenes Bausystem aus Stahlbetonfertigteilen aufgrund des Verbunds der Werkstoffe von Beton und Stahl auch bei einer integrierten Stahlkonstruktion keine Stahl-Modulbauweise dar, sondern ist als ein Aliud zu klassifizieren.*)

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VPRRS 2025, 0084
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Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kalkulationsvorgaben können von der HOAI abweichen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 03.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-37

1. Wenn sich der öffentliche Auftraggeber eines aus dem Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss er seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.

2. Sowohl im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit der Angebote als auch eine Zumutbarkeit der Angebotskalkulation ist es vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Auftraggeber sich bestimmte HOAI-Honorarparameter (z. B. Honorarzone, getrennte Honorarberechnung wegen Vorliegens mehrerer Objekte oder zeitlicher Trennung der Ausführung) frei anbieten lässt. Das gilt auch dann, wenn damit eine Abweichung von den objektiven Honorarparametern der HOAI verbunden ist.

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VPRRS 2025, 0083
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Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Restleistungen nach Kündigung sind (neu) auszuschreiben!

VK Nordbayern, Beschluss vom 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31

1. Bei Kündigung eines Altauftrags und neuer Vergabe von noch nicht fertig gestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen ist für den maßgeblichen Schwellenwert auf den gekündigten Altauftrag abzustellen.

2. Restleistungen nach Kündigung eines (Alt-)Auftrags sind in einem neuen Vergabeverfahren auszuschreiben, da die Ersetzung des Auftragnehmers eine wesentliche Auftragsänderung darstellt.

3. Eine zügige Weiterführung von Arbeiten nach einer Kündigung sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung genügen nicht, um eine Dringlichkeitsvergabe zu rechtfertigen.

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VPRRS 2025, 0081
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Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Antwort auf Bieterfrage ist allen Bietern mitzuteilen!

VK Sachsen, Beschluss vom 21.01.2025 - 1/SVK/022-24

1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich grundsätzlich auf die Angaben der Bieter und die von ihnen in ihren Angeboten abgegebenen Leistungsversprechen verlassen. Nur wenn sich Zweifel ergeben, die das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen, und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bieter die vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen kann, ist de Auftraggeber verpflichtet, Aufklärung zu verlangen und die ausreichende Leistungsfähigkeit des Bieters durch Einholung weiterer Informationen zu prüfen.*)

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass ein Auftraggeber regelmäßig jede Auskunft, die er einem anfragenden Bieter erteilt, auch allen anderen Bietern erteilt. Andernfalls läuft der Auftraggeber Gefahr, gegen das Gebot der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Bieter zu verstoßen. Ein Auftraggeber darf eine Bieterfrage allenfalls im Einzelfall individuell beantworten, wenn es sich nicht um eine zusätzliche sachdienliche Information handelt.*)

3. Der Umstand, dass ein Bieter selbst eine Bieterfrage gestellt hat und als einziger eine Antwort erhalten hat, lässt eine Rechtsverletzung nicht entfallen. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Bieter durch die Berücksichtigung der ihm erteilten Antwort auf seine Bieterfrage einen Wettbewerbsnachteil erlitten hat, während andere Bieter, denen die Antwort nicht bekannt war, die Vorgabe nicht beachtet haben und dadurch günstiger anbieten konnten bzw. einen Wettbewerbsvorteil erlangen.*)

4. Eine Preisprüfung ist durchzuführen, wenn der Preisabstand zum nächsthöheren Angebot 20% oder mehr beträgt. Dabei ist auf die Differenz des Gesamtpreises und nicht auf einzelne Preispositionen abzustellen.*)

5. Über die Kosten des Eilverfahrens (Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung) wird im Hauptsacheverfahren entschieden. Es löst gesonderte Vergabekammergebühren aus, über die getrennt und unabhängig davon zu entscheiden ist, wer die Kosten in der Hauptsache trägt. Dabei ist anerkannt, dass die Kostenlast für das Eilverfahren und den Nachprüfungsantrag in der Hauptsache unterschiedliche Beteiligte treffen kann.*)

6. Für die Kosten des Eilverfahrens nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB (Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung) gelten die gleichen Grundsätze wie für die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in der Hauptsache. Die Frage der Verteilung der Kosten des Eilverfahrens richtet sich daher konkret nach den §§ 182 Abs. 3 Satz 1 GWB analog, der bestimmt, dass soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, er die Kosten zu tragen hat.*)

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