Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10939 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 2857
VK Bund, Beschluss vom 18.03.2008 - VK 3-35/08
Die fehlende physische Beifügung der Ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB) und der Leistungsbeschreibung führt nicht zum Angebotsausschluss, wenn der Bieter im Angebot erklärt, dass EVB und Leistungsbeschreibung Bestandteile des Angebots sind.

VPRRS 2009, 0237

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2008 - Verg 27/08
Der Auftragswert einer Baukonzession ist grundsätzlich nach dem auf die Bauleistung bezogenen Verwertungserlös zu bestimmen.

VPRRS 2009, 0236

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2009 - VK 1-39/09
1. Die Vergabestelle gibt ihr Beschaffungsvorhaben nicht endgültig auf, wenn sie beabsichtigt, die Leistungen erst nach Ablauf eines Jahres auszuschreiben und in der Zwischenzeit Teile der Leistungen freihändig zu vergeben.
2. Die Vergabestelle trägt die Beweislast dafür, dass die Ausschreibung zu keinem wirtschaftlichen Ergebnis geführt hat. Eine hierfür erforderliche Ermittlung des Marktpreises muss vor Einleitung des Vergabeverfahrens erfolgen und mit dem Leistungsgegenstand vergleichbar sein.

VPRRS 2009, 0235

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2009 - 1 Verg 1/09
1. Mangels eines konkreten Gebührentatbestands verdient der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eine Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urt. vom 23.09.08 - Az. X ZB 19/07).
2. Daneben kann der Rechtsanwalt grds. aber zusätzlich auch im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit die Einigungsgebühr Nr. 1000 RVG-VV verlangen , sofern deren Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.

VPRRS 2009, 0234

VG Magdeburg, Beschluss vom 14.08.2009 - 1 B 142/09
1. Aus § 11 Abs. 2 RettDG-SA ergibt sich, dass den Trägern des Rettungsdienstes ein Wahlrecht eröffnet ist, ob ein Angebotsverfahren im Wege eines tatsächlichen Verwaltungsverfahrens oder im Wege eines materiellen Vergabeverfahrens im Sinne der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchgeführt werden soll.
2. Eine Bindung des Trägers des Rettungsdienstes tritt erst nach der Ausübung dieses Wahlrechts ein. Entscheidet sich der Träger des Rettungsdienstes dazu, das Angebotsverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen, so ist er auch an deren materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden.*)

VPRRS 2009, 0232

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009 - 11 Verg 17/08
Setzt die Vergabekammer die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer auf die sofortige Beschwerde der Kostenschuldnerin herab, so fehlt für eine dagegen gerichtete Beschwerde der obsiegenden Partei regelmäßig die erforderliche Beschwer.*)

VPRRS 2009, 0231

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2009 - 11 Verg 1/09
1. Hat der Rechtsanwalt einen Antragsteller bereits im Vergabeverfahren vertreten, indem er für ihn einen Vergabeverstoß gerügt hat, bemisst sich die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach Nr. 2301 VV-RVG (0,5 bis 1,3).*)
2. Die bereits zuvor für die Tätigkeit im Vergabeverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2330 VV-RVG (0,5 bis 2,5) ist nicht erstattungsfähig.*)

VPRRS 2009, 0230

OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2009 - 13 Verg 4/09
1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber zum maßgebenden Zeitpunkt, hat der Vergabesenat den Auftragswert eigenständig zu schätzen. Dafür kommt neben den Angeboten der anderen Bieter vor allem dem Angebot, das in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat, entscheidende Bedeutung zu.*)
2. Erfolgt im Rahmen einer Gesamtauftrags, der den maßgeblichen Schwellenwert nach § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 2 VgV nicht erreicht, die Ausschreibung eines Loses trotzdem europaweit im offenen Verfahren, bindet diese Entscheidung den Auftraggeber nicht hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens für weitere Lose.*)

VPRRS 2009, 0229

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - 1 VK 21/08
Da die Rüge vorrangig dem Zweck dient, der Vergabestelle die Möglichkeit zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Entscheidung zu geben, bevor sie mit einem Nachprüfungsantrag überzogen wird, ist sie vor dem Nachprüfungsantrag zu erheben. Ein Bieter ist indes nicht verpflichtet, noch eine Reaktion der Vergabestelle auf seine Rüge abzuwarten, wenn er ansonsten Gefahr läuft, dass zwischenzeitlich der Auftrag vergeben wird, ohne dass er dies verhindern kann.

VPRRS 2009, 0228

VK Münster, Beschluss vom 12.05.2009 - VK 5/09
1. Die Zuschlagskriterien müssen eindeutig und unmissverständlich von der Vergabestelle entweder in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben werden.*)
2. Bekannt gegebene Zuschlagskriterien sind bei der Wertung auch tatsächlich zu berücksichtigen.*)
3. In der Bekanntmachung geforderte Eignungskriterien können - auch bei einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb- nicht einfach vor Angebotsabgabe durch Informationsschreiben an die Teilnehmer fallengelassen werden.*)

VPRRS 2009, 0227

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2009 - 1 VK 25/09
1. Ein Nachprüfungsantrag, bei dem sich die geltend gemachten Vergabeverstöße nicht schlüssig aus dem vorgetragenen Sachverhalte ergeben, ist unzulässig.*)
2. Ein Antrag ist mangels Begründung unzulässig, wenn der Antragsteller im Antrag nicht darlegt, dass gerügt wurde bzw. nicht darlegt, weshalb eine Rüge ausnahmsweise entbehrlich sei.*)

VPRRS 2009, 0226

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 VK 22/09
1. Der Wert eines Loses ist bei der Berechnung des 80%-Kontingents des § 2 Nr. 7 VgV nicht einzurechnen, wenn es zwar zunächst im offenen Verfahren ausgeschrieben wurde, später dann aber, weil keine Angebote eingegangen waren, national, ohne vorangegangenen Teilnahmewettbewerb vergeben wurde.*)
2. Eine Rüge nach § 107 Abs. 2 erfolgt nicht unverzüglich, wenn sie erst einen Tag nach Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erhoben wurde.*)
3. Es liegt ein Verstoß gegen die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 2 GWB vor, wenn die Rüge dem Auftraggeber erst nach Einreichen des Nachprüfungsantrags übermittelt wurde und er deswegen keine Gelegenheit erhielt, seine Entscheidung gegebenenfalls zuvor noch zu korrigieren.*)

VPRRS 2009, 0225

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2009 - 1 VK 13/09
1. Angebote bzw. Nebenangebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen und Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebotes haben.*)
2. Fordert die Vergabestelle bei technischen Nebenangeboten, auch wenn sie zu einem Pauschalpreis angeboten werden, die Aufschlüsselung der Leistung nach Mengenansätzen und Einzelpreisen und kommt dem der Bieter nicht nach, ist dessen Nebenangebot auszuschließen.*)
3. Fordert die Vergabestelle für technische Nebenangebote eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung der angebotenen Leistung, wird dem eine Beschreibung des Inhalts, dass die Unterfangung des Nachbargebäudes im klassischen Verfahren abschnittsweise vorgenommen werde, nicht gerecht, selbst wenn damit allgemeinklar ist, welches Verfahren damit gemeint ist.*)
4. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB muss erkennen lassen, dass ein Vergaberechtsverstoß behauptet und dessen Beseitigung ernsthaft gefordert wird. Sie unterscheidet sich damit von einer Anfrage, Anregung oder Kritik.*)

VPRRS 2009, 0224

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 1 VK 15/09
Ein unangemessen hoher Preis liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen, was der Fall ist, wenn der Gesamtpreis nicht nur überteuert, sondern erheblich übersetzt ist.*)

VPRRS 2009, 0223

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2009 - 1 VK 4/09
1. § 13 VgV erlaubt es der Vergabestelle, sich kurz zu fassen und lediglich einen Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben. Eine nähere Begründung ist nicht erforderlich.*)
2. Da § 25 Nr. 2 VOL/A eine besondere Eignung nicht voraussetzt, verbietet es sich, nach Feststellung der Eignung, später bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, Ranglisten zu bilden und ein "Mehr an Eignung" für die Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen.*)
3. Ein von den Bietern praktiziertes Qualitätskontrollsystem ist ein Eignungsnachweis nach § 7 a Nr. 3 Abs. 2 b VOL/A.*)
4. Auch wenn sich die Bieter verpflichten sollten, das von ihnen eingeführte Qualitätskontrollsystem zur Sicherung der geschuldeten Leistung einzusetzen, ist fraglich, ob dann das als optimaler ermittelte Qualitätskontrollsystem bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden darf.*)
5. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auch im Anwendungsbereich der VOL/A auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen und Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.*)
6. Betraf der Vergabefehler die Vorgabe von Kriterien, reicht es zur Behebung des Vergabeverstoßes aus, dass die Bieter ihre Angebote hierzu modifizieren. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abgabe eines vollständig neuen Angebots, um damit sein Angebot hinsichtlich fehlender Eignungsnachweise vervollständigen zu können.*)

IBRRS 2009, 2736

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2008 - 1 VK 50/08
1. Macht ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen worden ist, nicht geltend, das Vergabeverfahren dürfe nicht mit der Auftragsvergabe an einen anderen Bieter abgeschlossen werden, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Kann die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens durch teilweise Rückversetzung des Vergabeverfahrens hergestellt werden, kommt eine Verpflichtung zur Aufhebung des Verfahrens nicht in Betracht.*)
3. Zur Feststellung, welchen Inhalt der Bieter seinem Angebot tatsächlich beimisst, können allenfalls solche später entstandenen, den Inhalt erläuternden Äußerungen des Bieters herangezogen werden, die einen Rückschluss auf den Willen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zulassen. Zweckorientierte Antworten, die das Produkt der Zwangslage sind, den drohenden Ausschluss abzuwenden, lassen keinen solchen Schluss auf das ursprünglich Gewollte zu.*)

VPRRS 2009, 0222

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2009 - 1 VK 64/08
1. Wenn ein Bieter im Lauf des Verhandlungsverfahrens "ausscheidet" ist er, auch wenn er sich nicht unverzüglich dagegen mit einer Rüge wehrt, nicht automatisch mit der Geltendmachung erst später eintretender möglicher Vergaberechtsverstöße präkludiert.*)
2. Der Vorschrift des § 125 GWB liegt insbesondere der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Treuwidrigkeit in der rücksichtslosen Ausnutzung einer formellen Rechtsposition zu sehen ist. Andere unbenannte Gründe müssen ebenso schwer wiegen und mit den benannten Tatbeständen des § 125 Abs. 2 GWB vergleichbar sein.*)
3. Aus einem vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens unterbreiteten Vorschlag, gegen Geldzahlung auf einen Nachprüfungsantrag zu verzichten, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der nun doch eingereichte Nachprüfungsantrag nur aus dem Motiv heraus eingereicht wurde, grob eigennützig Geld aus einer Rücknahme zu erzielen.*)

VPRRS 2009, 0221

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2008 - 1 VK 63/08
1. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A entfaltet keine dem Schutz des Mitbewerbers gegen den "Billigbewerber" dienende Wirkung, sondern dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers, es sei denn die Abgabe eines Unterkostenangebotes stellt zugleich eine wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise dar.*)
2. § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOL/A entfaltet Bieterschutz nicht zugunsten eines Mitbieters, sondern nur zugunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit des Preises von einem Ausschluss bedroht ist. *)

VPRRS 2009, 0220

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2008 - 1 VK 45/08
1. Ein reiner Kaufvertrag ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB.*)
2. Bei der Errichtung eines Vorhabens zum einen auf Grundstücken, die von der Kommune erworben werden sollen, zum anderen auf Flächen, die bereits aufgrund eines Erwerbsgeschäfts mit Dritten im Eigentum des privaten Investors stehen, ist im Rahmen der Schwellenwertberechnung eine Aufteilung gemäß den Grundstücksanteilen vorzunehmen.*)
3. Es besteht für den öffentlichen Auftraggeber keine Pflicht zum Zwischenerwerb eines Privatgrundstücks ums so ggf. Zustände zu schaffen, die eine europaweite Ausschreibungspflichtigkeit begründen könnten.*)

VPRRS 2009, 0219

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 VK 42/08
1. Wenn kein Vertrag zwischen einer Krankenkasse und einem Leistungserbringer nach § 127 SGB V geschlossen wird, fehlt es an einer krankenversicherungsspezifischen Angelegenheit im Sinne von § 51 SGG.*)
2. Die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse ist öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB.*)
3. Die Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise unterfällt § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A, da diese Norm die Nichtvorlage geforderter Erklärungen sanktioniert und damit formal unvollständige Angebote betrifft. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A betrifft dagegen die materielle Beurteilung, ob anhand der vorgelegten Unterlagen die Einigung zu bejahen ist.*)
4. Wenn als Rechtsfolge statt einer Aufhebung lediglich die Änderung von Verdingungsunterlagen und die Gelegenheit zu Änderungen der Angebote im Hinblick auf den Preis in Betracht kommen, wird der Bieter, der wegen eines unvollständigen Angebotes ausgeschlossen wurde, nicht in die Lage versetzt, ursprünglich fehlende Nachweise nachzureichen oder ein komplett neues Angebot abzugeben.*)

VPRRS 2009, 0218

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 VK 39/08
1. Werden Bauleistungen in Losen ausgeschrieben, kommt als milderes Mittel in Analogie zu § 26 Nr. 2 VOL/A ebenfalls eine Teilaufhebung in Betracht, wenn einer der in § 26 Nr. 1 VOB/A genannten Gründe nicht die Gesamtleistung, sondern nur ein bestimmtes Los erfasst.*)
2. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung aufgrund fehlender Haushaltsmittel kommt es auf das im Haushalt eingestellte Gesamtbudget eines Projekts an, nicht jedoch auf die Einzellose.*)
3. Die Aufhebung einer Ausscheidung nach § 26 Nr. 1 c VOB/A scheidet aus, wenn die der Aufhebungsentscheidung zugrundeliegende Kostenschätzung zu beanstanden ist.*)

VPRRS 2009, 0217

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2008 - 1 VK 34/08
1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auch im Anwendungsbereich der VOL/A auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen oder Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.*)
2. Der Grundsatz, dass das Fehlen geforderter Erklärungen und Angebote zum Ausschluss eines Angebotes führt, ist entsprechend anzuwenden, wenn im Rahmen eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs in einem Verhandlungsverfahren zur Prüfung der Eignung verlangte Nachweise nicht vorgelegt wurden.*)

VPRRS 2009, 0216

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2008 - 1 VK 31/08
1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen oder Nachweise handelt
oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.*)
2. Die mit dem Fehlen von Erklärungen und Angaben und Nachweisen verbundenen schwerwiegenden Folgen eines Angebotsausschlusses gebieten, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Erklärungen und Angaben und Nachweise sie mit dem Angebot fordert.*)
3. § 8a Nr. 1 VOB/A bzw. Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG verbieten dem Auftraggeber nicht, bereits mit dem Angebot Führungszeugnisse zu verlangen, um überprüfen zu können, ob einer der dort genannten Ausschlussgründe vorliegt.*)
4. Da der Inhalt eines Führungszeugnisses vom Tag der Beantragung bzw. Ausstellung abhängig sein kann, handelt es sich um einen wettbewerblichen Eignungsnachweis.*)

VPRRS 2009, 0215

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 VK 24/08
§ 13 Satz 5 VgV ist im Zusammenhang mit einer unvollständigen oder nicht hinreichend verständlichen Information teleologisch auszulegen. Der Bieter, der innerhalb der Frist des § 13 Satz 2 VgV eine erkennbar unvollständige oder inhaltlich nicht nachvollziehbare Unterrichtung erhält, hat die Möglichkeit, sein subjektives Recht auf umfassende Information nach § 13 Satz 1 VgV nach vorheriger Rüge im Nachprüfungsverfahren geltend zu machen und auf diesem Weg das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB herbeizuführen. Es bedarf nicht auch noch zusätzlich der Nichtigkeit des Vertragsschlusses nach § 13 Satz 6 VgV.*)

VPRRS 2009, 0214

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.06.2007 - VgK-21/2007
Zu der Frage, ob fehlerhafte Eintragungen im Bauzeitenplan zum Angebotsausschluss führen.

VPRRS 2009, 0213

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.08.2009 - VgK-32/2009
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Eignung eines Bieters begründen, ist der Ausschluss des Bieters im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb auch nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe möglich.

VPRRS 2009, 0212

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.05.2009 - 11 Verg 2/09
1. Verlangt die Vergabestelle im Leistungsverzeichnis Hersteller- und Typenangaben zu den angebotenen Produkten, so stehen unklare und unbrauchbare Angaben fehlenden Angaben gleich, wenn die Vergabestelle das angebotene Produkt nicht identifizieren kann.*)
2. Ein Bieter muss, wenn er meint, er brauche den jeweiligen Typ nicht anzugeben, weil es vom Hersteller keine Typenbezeichnung gibt oder er eine Sonderfertigung anbieten will, die Vergabestelle darauf hinweisen oder die entsprechende Position des Leistungsverzeichnisses unverzüglich rügen.*)
3. Es ist nicht Aufgabe der Vergabestelle, den angebotenen Produkttyp durch Suchen in Prospekten oder Nachfrage beim Hersteller aufzuklären. Ein Anspruch des Bieters auf Aufklärung des Angebotes gemäß § 24 VOB/A besteht grundsätzlich nicht.*)

VPRRS 2009, 0211

VK Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2009 - VK 5/09
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber.
2. In der Regel sind mindestens 3 bis 5 Tage las Rügefrist einzuräumen.
3. Die Verletzung des Prinzips des Wettbewerbs setzt nicht die ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen in einem Ausschreibungsverfahren darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet, voraus. Sie ist in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen eines Konkurrenzangebotes erstellt wird.

VPRRS 2009, 0210

VK Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2009 - VK 7/09
Zum öffentlichen Auftraggeberbegriff im Sinne des § 98 GWB.

VPRRS 2009, 0209

VK Bund, Beschluss vom 06.04.2009 - VK 3-49/09
1. Verschleiert ein Bieter die beabsichtigte Unterauftragsvergabe, so führt dies zum Ausschluss des Bieters.
2. Es ist auch keine nachträgliche Heilung möglich, weil dieses Verhalten die Vertrauensbasis zerstört und die Zuverlässigkeit des Bieters endgültig beseitigt.

VPRRS 2009, 0208

VK Nordbayern, Beschluss vom 23.07.2009 - 21.VK-3194-25/09
1. Maßgeblich für die Betrachtung der überwiegenden Finanzierung im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB ist nicht der konkret zu vergebende Auftrag. Vielmehr ist auf die Finanzierung des Vereins als juristische Person und seiner Aktivitäten als Ganzes abzustellen, nicht nur auf das jeweilige Aufgabengebiet.*)
2. Als öffentliche Finanzierung sind nicht alle Zahlungen eines öffentlichen Auftraggebers einzustufen, sondern nur solche, welche als Finanzmittel ohne spezifische Gegenleistung die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung finanzieren oder unterstützen. Zahlungen, die im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werden, stellen keine öffentliche Finanzierung dar.*)

VPRRS 2009, 0455

VK Bund, Beschluss vom 12.05.2009 - VK 3-109/09
1. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen. Ein öffentlicher Auftraggeber darf deshalb von seinem Auftragnehmer keinen Eigenleistungsanteil bei der Auftragserfüllung und damit erst recht keinen gänzlichen Ausschluss der Einschaltung von Nachunternehmer fordern.
2. Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Neben Datum und Uhrzeit ist insbesondere die Anbringung eines lesbaren Handzeichens notwendig, wobei als lesbares Handzeichen sowohl Unterschrift als auch Paraphe gelten.

VPRRS 2009, 0207

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.06.2009 - VK 27/09
1. Die unterlassene Verwendung von vorgegebenen Formblättern ist unschädlich, solange die selbstgefertigten Formblätter sämtliche von der Vergabestelle geforderten Preisangaben vollständig enthalten und ohne weitere aufwändige Zwischenschritte und Rechenoperationen in die vorgegebenen Formblätter übertragen werden können.
2. Eine fehlenden Preisangabe kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Bieter für diese Leistung keinen Preis beansprucht.

VPRRS 2009, 0206

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.08.2008 - 11 Verg 12/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0205

VK Köln, Beschluss vom 28.01.2008 - VK VOL 37/2007
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0204

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.10.2006 - 3 VK 9/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0203

VK Münster, Beschluss vom 06.05.2008 - VK 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0202

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.2008 - 4 U 66/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0201

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 42/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0198

VK Sachsen, Beschluss vom 18.06.2009 - 1/SVK/017-09
1. Da nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A alle Angebote ausgeschlossen werden müssen, die die geforderten Erklärungen nicht enthalten, muss der Auftraggeber eindeutig bestimmen, welche Erklärungen er für die Angebotswertung fordert.*)
2. Eine objektive Mehrdeutigkeit der Ausschreibungsunterlagen bezüglich der geforderten Belege darf nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen.*)

VPRRS 2009, 0197

VK Berlin, Beschluss vom 15.07.2009 - VK-B1-16/09
1. Wenn ein Bieter eine von der Vergabestelle geforderte Erklärung in Kenntnis des Umstands, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vorlage verpflichtet ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als gefordert vorlegt, so muss er sich an dieser Erklärung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn er mit der verfrühten Vorlage nicht zugleich deutlich macht, dass dieser Erklärung nur vorbereitender Charakter zukommen soll und eine letztgültige Erklärung zum geforderten späteren Zeitpunkt noch nachfolgen wird.*)
2. Da es sich bei Vergabebekanntmachungen nicht um fachrechtliche Veröffentlichungen handelt, die formaljuristischen Voraussetzungen entsprechen müssen, sondern um allgemeinverständliche Vorgaben zu Angebotsvoraussetzungen an einen unbestimmten Bieterkreis, haben Begriffsauslegungen des Bekanntmachungstextes vorrangig mit Blick auf das Verständnis des durchschnittlichen Bieters zu erfolgen. Etwaige dem allgemeinen Sprachgebrauch entgegenstehende terminologische Besonderheiten, die sich ausschließlich aus spezifischen Fachgesetzen ergeben, haben dahinter zurückzutreten.*)
3. Wenn die Vergabestelle hinreichend bestimmte Erklärungen bzw. Dokumente von den Bietern fordert (im Entscheidungsfall "vergleichbare Referenzen") und ein Bieter zusätzliche Dokumente vorlegt, die der Vorgabe nicht entsprechen, so trägt der jeweilige Bieter das Risiko, welches mit der Vorlage nicht abgefragter Erklärungen verbunden ist. Der Vergabestelle steht es in einem solchen Falle frei, alle vorgelegten Dokumente so aufzufassen, als ob sie aus Sicht des vorlegenden Bieters der Vorgabe entsprechen sollen. Insbesondere ist die Vergabestelle nicht verpflichtet, sich aus einer Vielzahl vorgelegter Unterlagen die der Vorgabe entsprechenden Dokumente zusammenzusuchen.*)
4. Eine ausdrückliche Wiederholung der in der Bekanntmachung geforderten Nachweise in den Vergabeunterlagen ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Vergabeunterlagen Bestimmungen enthalten, die auch die Vorlage nicht explizit erneut genannter, aber in der Bekanntmachung bereits einschränkungslos aufgestellter Anforderungen umfassen.*)
5. Eine Vergabestelle muss und darf sich bei der Entscheidung bezüglich des Ausschlusses eines Bieters auf die vorgelegten Unterlagen beschränken. Sie darf aus Gründen der Gleichbehandlung nicht etwaige darüber hinaus vorliegende subjektive Kenntnisse hinsichtlich des nämlichen Bieters heranziehen, um damit die fehlenden angeforderten Erklärungen zu ersetzen.
Ein Bieter, der von der Vergabestelle geforderte Erklärungen nicht vorgelegt hat, kann daher mit dem Vortrag, die verlangten Informationen seien der Vergabestelle bereits anderweitig bekannt gewesen, nicht gehört werden.*)
6. Der Vergabestelle steht im Rahmen des § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A kein Ermessensspielraum zu. Das ergibt sich bereits aus der innerhalb der Vorschrift zitierten Parallelnorm des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A, nach der die Angebote die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten müssen. Diese Wortlautauslegung steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A, da eine Vergabestelle mit der Entscheidung, bestimmte Erklärungen zu fordern, eine Vorabentscheidung über die entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot von ausnahmslos allen Bietern vorzulegenden Unterlagen und damit zugleich eine Entscheidung über den grundsätzlichen Vergabebezug der jeweiligen Unterlage trifft.*)
7. Die Vorschrift des § 7a Nr. 5 Abs. 2 S. 4 VOL/A ist bereits ihrer Systematik nach ausschließlich auf Fälle des Abs. 2 des § 7a Nr. 5 VOL/A anzuwenden. Die Anwendung ausschließlich im Rahmen des Abs. 2 erscheint mit Blick auf den expliziten Regelungsgehalt der Vorschrift auch zweckmäßig, da die Norm eine Pflicht zur Anerkennung gleichwertiger Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sowie anderer Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen vorsieht.*)
8. Die Verpflichtung der Vergabekammer zur amtswegigen Ermittlung und Rechtsprüfung richtet sich maßgeblich danach, ob der Vortrag der Beteiligten oder der sonstige Tatsachenstoff hinreichend Anlass zur Prüfung gibt. Der Untersuchungsgrundsatz wird insoweit ergänzt und eingeschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, insbesondere des Antragstellers. Soweit ein Antragsteller lediglich Mutmaßungen anstellt, ist für amtswegige Ermittlungen kein Anlass.*)

VPRRS 2009, 0196

VK Berlin, Beschluss vom 07.08.2006 - VK-B1-34/06
(ohne amtlichen Leitsatz

VPRRS 2009, 0195

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.12.2008 - VK 27/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0194

VK Arnsberg, Beschluss vom 28.10.2008 - VK 24/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0193

VK Arnsberg, Beschluss vom 11.11.2008 - VK 22/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0192

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2009 - VK-2/2009-L
1. Ausschlussgründe sind den Bietern deutlich zu machen. Wenn die Vergabestelle bei einer IT-Beschaffung unterschiedliche "Warenkörbe" für vollständig neu zu liefernde Geräte (mit Stückzahlen) und zum Anderen für Austausch-/Erweiterungskomponenten bildet, muss es dem Bieter eindeutig vermittelt werden, wenn gerade die kaufmännisch naheliegende Konsequenz, in bestimmten Stückzahlen abgenommene Neugeräte günstiger anzubieten als die Summe ihrer Einzelkomponenten, nicht gezogen werden darf.*)
2. Wenn bei einer Ausschreibung der endgültige Lieferumfang nicht feststeht, sind die Angaben des Auftraggebers über voraussichtliche Mengengerüste für die Bieter von besonderer kalkulatorischer Bedeutung. Auch wenn Geräte-Konfigurationen in der textlichen Einführung als "lediglich beispielhaft" und als "Grundlage für die Auswertung" bezeichnet werden, so darf ein Bieter dennoch davon ausgehen, dass die Vergabestelle ihm durch die Vorgabe der Konfigurationen und des zugeordneten Mengengerüstes eine zutreffende, kalkulatorisch beachtliche Information geben wollte.*)
3. Bei IT-Beschaffungen ist der Wettbewerb bereits vielfach grundsätzlich durch die Vorgaben der Vergabestelle auf große Systemhäuser begrenzt. Wenn diese sich außerdem nur durch den Preis voneinander abheben können, besteht die Gefahr, dass der hinter den Bietern stehende Hersteller durch die Gewährung der Händlerkonditionen das Wettbewerbsergebnis steuert. Die Vergabestelle muss in einer solchen Situation so viel Wettbewerb wie möglich sicher stellen (§ 2 VOL/A) und dafür den Markt unter dem Gesichtspunkt der Herstellerkonditionen besonders sorgfältig beobachten.*)

VPRRS 2009, 0191

VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2008 - VK-18/2008-L
1. Wenn die Vergabestelle die Übernahme von Abfällen zur Verwertung ausschreibt, muss ein Unternehmen, welches die Verwertung für abfallrechtlich fehlerhaft hält, kein Angebot abgeben. Die Abgabe eines Angebotes gerichtet auf die Beseitigung der Abfälle würde sich als nutzloser Aufwand darstellen, da es von der Vergabestelle nicht gewertet würde.*)
2. Der Antragsteller kann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, soweit er eine Marktansprache gänzlich unterbinden will. Der Antragsteller kann sein rechtliches Interesse auch nicht daraus herleiten, dass er bei einem anderen Zuschnitt der ausgeschriebenen Leistung ein Angebot abgeben würde wenn nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle die Leistung zukünftig in dieser Form nachfragen wird.*)
3. Die Vergabestelle kann jedenfalls dann nicht den Bietern das Wagnis auferlegen, ob die gewünschte Leistung in rechtskonformer Art und Weise zu erbringen ist, wenn ihr selbst eine weitergehende rechtliche Klärung möglich wäre. Sie kann vor Veröffentlichung eines Wettbewerbes abklären, ob und welche aufsichtlichen Zuständigkeiten bestehen und ob mit einem Eingreifen der Aufsichtsbehörde zu rechnen wäre. Die Schwierigkeit der dabei anzustellenden rechtlichen Betrachtung berechtigt die Vergabestelle nicht, diese zu unterlassen wie sie auch gehalten ist, im Rahmen eines Vergabeverfahrens Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten (hier: Abfallrecht) einer endgültigen Klärung zuzuführen.*)
4. Die Übertragung der Pflicht zur Entsorgung von Abfall zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen auf ein Unternehmen durch gemeindliche Satzung begründet kein Recht für dieses Unternehmen, die Leistung zu erbringen, noch würde das Recht auf einer gesetzlichen Regelung gemäß § 100 Abs. 2 Buchst. g GWB beruhen.*)
5. Auch der Grundsatz der Amtsermittlung zwingt die Vergabekammer nicht zur Berücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung nur angekündigten Vorbringens , wenn der gesamte Verfahrensverlauf der Partei ausreichend Gelegenheit zu einem früheren Vortrag geboten hat und die Vergabekammer durch Mitteilung einer rechtlichen Einschätzung der Partei auch die Notwendigkeit des Vortrages vor Augen geführt hat.*)

VPRRS 2009, 0190

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 - VK 1-41/09
1. Für den Fall der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags ist eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen in § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB nicht vorgesehen. Die Bestimmungen regeln nur die Erstattungsansprüche für die Fälle, in denen die Anrufung der Vergabekammer zu einem Unterliegen geführt hat.
2. Jedoch ist eine Erstattung über § 19 Abs. 1 AGVwGO-RP möglich.
3. Zur Problematik der zulässigen Beiziehung eines Rechtsanwaltes durch die Vergabestelle.

VPRRS 2009, 0189

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 - VK-15/2008-L
1. Wenn unter mehreren gleich bewerteten Angeboten eine Auslosung stattfindet, kann ein daran mit seinem Angebot teilnehmender Bieter in seinen Rechten verletzt sein, wenn andere Angebote einbezogen werden ohne ausreichende Feststellung der Eignung. Dies stellt eine statistische Verringerung der Chance des Antragstellers dar, seinerseits ausgelost zu werden.*)
2. Die Bestellung und Auslieferung von Schulbüchern ist nicht so komplex, dass den Anbietern, wie etwa bei technischen Systemen, die Bedarfsstruktur besonders ausdifferenziert im Leistungsverzeichnis dargelegt werden müsste. Die Vergabestelle muss den in diesem Marktbereich nicht möglichen Preiswettbewerb nicht durch besonders ausgefeilte Anforderungen und Bewertungssystematiken ausgleichen, nur um den Bietern eine Differenzierung zu ermöglichen.*)

VPRRS 2009, 0188

VK Arnsberg, Beschluss vom 15.01.2009 - VK 31/08
1.Die Anforderungen an eine Entgeltgenehmigung im Leistungsverzeichnis sind nicht eindeutig, wenn der Auftraggeber entgegen den Anforderungen des § 23 Post G eine Genehmigung zulässt, die eine Preisspanne enthalten könnte.*)
2.Die Leistungsbeschreibung verstößt gegen § 8 Abs.1 VOL/A, wenn die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Fallzahlen bezogen auf die Abholstellen den Bietern nicht zur Verfügung gestellt werden.*)
3. Auf der Basis einer Ausschreibung, in der kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht wurde, kann kein Zuschlag erteilt werden.*)
