Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
11004 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2009, 0446
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2009 - Verg W 13/08
1. Der Umstand, dass der Auftraggeber kein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat, unterliegt der Rügepflicht, wenn der Auftraggeber ein geregeltes Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages - hier ein Verwaltungsverfahren nach dem VwVfGBbg - gewählt hat.*)
2. Die Rüge ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sie nach der bisherigen Rechtsprechung der Vergabesenate voraussichtlich fruchtlos geblieben wäre.*)
3. Die vom Bieter erhobene zulässige Rüge betreffend die Wertung seines Angebots kann einem Nachprüfungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, der nicht auf die Wiederholung der Wertung, sondern auf Neudurchführung des Vergabeverfahrens insgesamt abzielt.*)
4. Der Bieter, der geltend macht, es fehle eine ordnungsgemäße Ausschreibung, verwirkt sein Nachprüfungsrecht, wenn er seit dem Zeitpunkt der Ausschreibung zwölf Monate und seit der Entscheidung des Auftraggebers, dass er kein Los erhalten werde, zehn bzw. fünf Monate verstreichen lässt, bevor er ein Nachprüfungsverfahren einleitet.*)

VPRRS 2009, 0461

VK Bund, Beschluss vom 21.12.2009 - VK 1-212/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0464

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.12.2009 - VK-SH 21/09
1. Dem Antragsteller, der eine Feststellung nach § 101 b GWB begehrt, fehlt es an einer Antragsbefugnis, wenn die begehrte Feststellung nur der Klärung abstrakter Rechtsfragen dienen soll und mit ihr die Position des Antragstellers nicht verbessert werden kann. Die Feststellung nach § 101 b GWB ist insoweit kein Selbstzweck.*)
2. Zur Abgrenzung Mietvertrag - Bauvertrag: Dass ein Mieter Einfluss auf die Mietsache ausübt, ist eine typische Begebenheit im Rahmen von Mietverhältnissen und ergibt sich bereits aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei führt nicht jede bauliche Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers bereits zur Annahme, dass es sich um einen Bauauftrag handelt. Insoweit kommt es hier auf den Grad der Spezifizierung an.*)

VPRRS 2009, 0462

VK Bund, Beschluss vom 12.11.2009 - VK 3-193/09
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Bei Verträgen über die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln handelt es sich um öffentliche Lieferaufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 GWB, und zwar in der Form von Rahmenvereinbarungen.

VPRRS 2009, 0445

VK Berlin, Beschluss vom 27.07.2009 - VK-B1-18/09
1. Um die Auskömmlichkeit eines Angebots zu prüfen, kann der Durchschnitt der im Verfahren verbliebenen Bieter herangezogen werden.
2. In einem Vergabeverfahren über die erbringung von Reinigungsleistungen an Schulen kann ein Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlosssen werden, wenn er seiner Preisbildung ungewöhnlich hohe Leistungsansätze zu Grunde legt.

VPRRS 2009, 0444

EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - Rs. C-376/08
Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Wert den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, den automatischen Ausschluss sowohl eines festen Konsortiums als auch seiner Mitgliedsunternehmen von der Teilnahme an diesem Verfahren und die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen sie vorsieht, wenn diese Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung konkurrierende Angebote zu dem des Konsortiums eingereicht haben, auch wenn das Angebot des Konsortiums nicht für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen abgegeben worden sein soll.*)

VPRRS 2009, 0443

EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - Rs. C-305/08
1. Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG , insbesondere die Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 8 Unterabs. 1 und 2, die auf den Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" Bezug nehmen, sind dahin auszulegen, dass sie es Einrichtungen, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, nicht über die Organisationsstruktur eines Unternehmens verfügen und nicht ständig auf dem Markt tätig sind, wie Universitäten und Forschungsinstitute sowie Gruppen von Universitäten und Behörden, gestatten, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrag teilzunehmen.*)
2. Die Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es Einrichtungen wie Universitäten und Forschungsinstituten, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, untersagt, sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu beteiligen, obwohl sie nach nationalem Recht berechtigt sind, die auftragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen.*)

VPRRS 2009, 0442

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2009 - Verg 14/09
Eine langfristige Zusammenarbeit, die eines uneingeschränkten Vertrauens in die Integrität und die Sach- und Fachkunde des Auftragnehmers bedarf, kann bei einer verschleierten Nachunternehmereinschaltung dem Auftraggeber nicht zugemutet werden.

VPRRS 2009, 0441

VK Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2009 - VgK-62/2009
1. Zur Rechtfertigung von besonderen Anforderungen an zu beschaffende Produkte im Sinne des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich z.B. aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben können. Dabei ist regelmäßig erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Forderung besonderer Merkmale bezogen auf die Art der zu vergebenden Leistung sachlich vertretbar ist und sich daher rechtfertigen lässt. Ausgangspunkt für diese Bewertung ist dabei, dass die öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei entscheiden, *was* sie beschaffen wollen.
2. Durch die Vorgaben des § 8 Nr. 3 VOL/A wird ein legitimes Interesse des Auftraggebers, ein bestimmtes Produkt zu verwenden oder eine bestimmte Art der Ausführung zu erhalten, nicht von vornherein für unbeachtlich erklärt.

VPRRS 2009, 0440

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Verg 5/09
1. Ein Unternehmen kann die Rüge, dass der öffentliche Auftraggeber vor einem Vertragsabschluss die Vorabinformationspflicht verletzt und die Wartepflicht nicht eingehalten hat, im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn es diese Rüge nicht - wie von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. gefordert - rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber erhoben hat.*)
2. Zur Feststellung des Zeitpunkts der Kenntnis von diesen Pflichtverletzungen (hier: Ermittlung des objektiven Erklärungswerts eines Schreibens des Geschäftsführers des Auftraggebers im Vergabeverfahren.).*)

VPRRS 2009, 0439

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.10.2009 - 1 Verg 8/09
1. Zur Unbilligkeit eines Gebührenansatzes einer 2,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches ein Verhandlungsverfahren nach VOF zum Gegenstand hat (hier: keine Beanstandung der Festsetzung einer 1,5-fachen Gebühr).*)
2. Keine Prüfung eines hilfsweisen Gebührenansatzes von 2,0.*)

VPRRS 2009, 0438

KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 2 Verg 8/09
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Vergabenachprüfungssachen ist nach § 117 GWB nicht die Stellung eines Beschwerdeantrages, dessen Inhalt über die Kennzeichnung des allgemeine Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers hinausgeht.*)
2. Tatsachen hat der Beschwerdeführer Tatsachen lediglich insofern in der Beschwerdeschrift vorzutragen, als diese streitig sind und daher eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Geht es dem Beschwerdeführer lediglich um eine abweichende Beurteilung von Rechtsfragen, genügt es, in der Beschwerdeschrift deutlich zu machen, inwieweit der Auffassung der Vergabekammer widersprochen wird.*)
3. Gemäß § 25a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A sind sämtliche Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt wurden, bei der Angebotswertung heranzuziehen und es dürfen nicht einzelne Kriterien weggelassen werden.*)
4. Zur vergaberechtsgemäßen Qualitätsbewertung der Angebote durch eine nicht zur Vergabestelle gehörende, externe Bewertungskommission.
5. Zur Frage des Unmöglichwerdens der Qualitätsbewertung, in dem Fall, dass die Mitglieder der Bewertungskommission voreingenommen sind.*)
6. Im Nachprüfungsverfahren ist es jedenfalls grundsätzlich nicht möglich, dass die Nachprüfungsinstanz eine von der Vergabestelle nicht angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht und auf dieser Grundlage dessen Nichtberücksichtigungsfähigkeit annimmt.*)

VPRRS 2009, 0437

EuGH, Urteil vom 10.12.2009 - Rs. C-299/08
Sehen nationale Vorschriften ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zur Projektbestimmung vor, dem zufolge ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag zur Ausführung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen an einen der Auftragnehmer der vorausgegangenen Projektbestimmungsaufträge aufgrund einer auf diese Auftragnehmer beschränkten Aufforderung zum Wettbewerb vergeben kann, so verstößt dies gegen das EU-Vergaberecht.

VPRRS 2009, 0436

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2009 - 11 Verg 6/09
1. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten - nicht völlig vagen und pauschal behaupteten - Vergaberechtsverletzung; eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.
2. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergaberechtsverstöße bekannt (hier: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, zwingender Ausschluss der Beigeladenen, mangelnde Dokumentation, Überschreiten der Delegationsbefugnis), kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen.
3. Das gilt auch dann, wenn das Nachprüfungsverfahren zunächst unzulässig war, weil es aufgrund eines nicht oder nicht unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügten Verstoßes eingeleitet worden ist.
4. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine unzulängliche Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben.
5. Es reicht nicht aus, wenn ein Beschwerdeführer pauschal auf sein Vorbringen im Nachprüfungsantrag und in seinen Rügeschreiben Bezug nimmt.
6. Die maßgeblichen Entscheidungen im Vergabeverfahren müssen von der Vergabestelle selbst eigenverantwortlich getroffen; eine bloße Unterstützung durch einen Projektsteuerer ist dabei zulässig.

VPRRS 2009, 0435

OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2009 - 13 Verg 11/09
Nach § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung findet ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren vor der Vergabekammer nicht mehr statt.*)

VPRRS 2009, 0434

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2008 - 11 Verg 15/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0433

BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZB 8/09
1. Die Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB wird nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass die Vergabekammer eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax übersendet, wenn für den Empfänger zu erkennen ist, dass die Übermittlung per Telefax nur zur Information und nicht zum Zwecke der Zustellung erfolgt.*)
2. Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn zu Unrecht das Verhandlungsverfahren statt des offenen Verfahrens gewählt worden ist, deshalb das Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt.*)
3. Zur Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens nach § 3a Nr. 1 Abs. 5 b VOL/A 2006.*)

VPRRS 2009, 0432

OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2009 - 13 Verg 14/09
1. Zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles i. S. von § 100 Abs. 2 d 2. Alt. GWB.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer nach § 123 Satz 2 2. Alt. GWB.*)

VPRRS 2009, 0431

VK Bund, Beschluss vom 12.11.2009 - VK 3-208/09
1. Zur Feststellung der Eignung der Bieter auf der zweiten Wertungsstufe darf der Auftraggeber allein auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abstellen. Die Berücksichtigung der Nationalität als weiteres Eignungskriterium ist wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von vornherein unzulässig und steht in diametralem Gegensatz zum Grundanliegen des europäischen Vergaberechts, nämlich der Herstellung des Binnenmarkts auch für den Sektor des öffentlichen Auftragswesens.
2. Auch als Zuschlagskriterium ist die Berücksichtigung der Nationalität rechtswidrig. Die Zuschlagsentscheidung darf in der vierten Wertungsstufe gemäß § 97 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 25 Nr. 3, 25a Nr. 1 VOL/A entsprechend der im Vergabeverfahren bekanntgemachten Kriterien allein auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen. Analog zu den bei der Eignung aufgestellten Überlegungen dürfen die Kriterien, die für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit vom Auftraggeber aufgestellt werden, keinesfalls in sich diskriminierend sein. Dies istaber der Fall, wenn inländische Unternehmen allein aufgrund dieser Tatsache bei der Wertung Pluspunkte erzielen können. Das hinter der gemeinschaftsrechtlich angeordneten Pflicht zur europaweiten Ausschreibung stehende Ziel wird mit an den Inlandsaspekt anknüpfenden Wertungskriterien konterkariert.
3. Aus vergaberechtlicher Sicht ist es irrelevant, dass die zu verwendenden Haushaltsmittel einem nationalen Konjunkturförderprogramm entstammen und der Förderzweck auf nationaler Ebene damit möglicherweise nicht erfüllt wird.

VPRRS 2009, 0430

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2009 - L 21 KR 51/09 SFB
Der Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V mit mehreren Arzneimittelherstellern über wirkungsreiche Arzneimittel ist vergaberechtskonform.

VPRRS 2009, 0429

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2009 - 11 Verg 14/08
Zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle im Falle einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren.

VPRRS 2009, 0452

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 29.10.2009 - Rs. C-456/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0428

VK Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2009 - VK 24/09
1. Ein Interesse am Angebot trotz unterlassener Angebotsabgabe kann auch dann nicht bejaht werden, wenn der Antragsteller anschließend ein Nachprüfungsverfahren einleitet.
2. Ein Interesse am Auftrag kann bejaht werden, wenn der Antragsteller durch die gerügten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert worden ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hätte.
3. Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur Begründung eine solche Verhinderung schlüssig und nachvollziehbar darlegen.

VPRRS 2009, 0427

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2009 - VK 21/09
1. Kantinenbewirtschaftung ist nicht als Dienstleistungsauftrag i.S.v. § 99 Abs. 4 GWB einzuordnen, sondern als vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzession.
2. Eine Betriebsführungsleistung unterfällt weder dem Begriff des Bau- noch dem des Liefervertrages und ist zivilrechtlich als Dienstleistung einzuordnen.
3. In der Nutzungsüberlassung der Kantine durch den Auftraggeber liegt keine Zahlung einer Vergütung oder ein vergleichbarer entgeltlicher Vorteil.
4. Für die Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (EuGH, E. v. 7.12.2000, C-324/98 "Telaustria") außerhalb des Anwendungsbereiches der Vergaberichtlinie ist im innerstaatlichen Recht mangels Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB der spezielle Rechtsschutzweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet.

VPRRS 2009, 0426

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 VK 23/09
1. Bei der Angebotswertung muss der Auftraggeber alle von ihm angegebenen Wertungskriterien berücksichtigen.*)
2. Der "objektive Empfängerhorizont" umfasst nicht die dezidierte Wahl eines rechtlichen Standpunktes, der weder allgemein anerkannt noch verbreitet ist.*)

VPRRS 2009, 0425

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 VK 14/09
Ein Angebotsausschluss kann nur erfolgen, wenn klar und eindeutig erkennbar ist, welchen Anforderungen das Angebot genügen muss. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. ein Angebot muss in der Wertung belassen werden.*)

VPRRS 2009, 0424

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2009 - 1 VK 8/09
Ein Angebotsausschluss kann nur erfolgen, wenn klar und eindeutig erkennbar ist, welchen Anforderungen das Angebot genügen muss. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. ein Angebot muss in der Wertung belassen werden.*)

VPRRS 2009, 0423

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2009 - 1 VK 5/09
1. Die Vergabekammer prüft nicht von Amts wegen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.*)
2. Nur auf Antrag eines Beteiligten stellt die Vergabekammer fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Dies gilt auch im Fall der einseitigen Erledigungserklärung.*)

VPRRS 2009, 0422

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2009 - Verg 9/09
1. Ergibt die Auslegung des Angebotes, dass etwas anderes angeboten wurde, als dies nach dem Wortlaut scheint, so kann das Angebot auch dann aus der Wertung ausgeschlossen werden, wenn dessen Inhalt unzulässig nachverhandelt und dem Wortlaut des Angebots angepasst wurde.
2. Die Ausschlussgründe des § 25 Nr. 1 VOB/A sind restriktiv anzuwenden. Sie erlauben keine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung auf - vermeintlich - gleich oder ähnlich gelagerte Fallgestaltungen.

VPRRS 2009, 0421

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2009 - Verg 20/09
1. Für die Frage der Kostenfreiheit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, die in § 128 Abs. 1 GWB durch Verweisung auf das VwKostG spezialgesetzlich geregelt ist, ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW keine einem Sondervermögen oder Bundesbetrieb im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GG gleichartige Einrichtung.
2. Richtiger Antragsgegner ist nicht der Landesbetrieb Straßenbau NRW, sondern das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Bauen und Verkehr, dieses vertreten durch die Geschäftsführung des Landesbetriebs Straßenbau NRW.

VPRRS 2009, 0420

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2009 - Verg 28/09
1. Das Bundesamt für Strahlenschutz ist öffentlicher Auftraggeber.
2. Der zwingende Ausschluss formal fehlerhafter Angebote im VOF-Verfahren folgt aus dem in § 97 Abs. 2 enthaltenen Gleichbehandlungs - und Transparenzgebot als tragender Grundlage des Vergaberechts. Eines ausdrücklichen Hinweises in den Verdingungsunterlagen auf diese sich aus der Reichweite und Bedeutung der maßgeblichen vergaberechtlichen Prinzipien ergebende Konsequenz bedarf es nicht.
3. Verzichtet die Vergabestelle gegenüber einzelnen Bietern auf die Einhaltung bestimmter bekannt gemachter Standards, ohne die Anforderungen an alle Angebote in transparenter und diskriminierungsfreier Weise geändert zu haben, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.
4. Der vom Bundesgerichtshof für ein Verhandlungsverfahren nach der VOB/A aus dem Gleichheits - und Transparenzgebot abgeleitete Grundsatz der Verbindlichkeit von Anforderungen, der den Ausschluss von Angeboten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zur Folge hat, beansprucht Geltung auch in einem Verhandlungsverfahren nach der VOF.

VPRRS 2009, 0419

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2009 - Verg 31/09
1. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung werden auch De facto-Vergaben von § 13 VgV und von § 101 a GWB erfasst
2. Die in § 5 Abs. 2 d VOF vorgesehene Möglichkeit, auf die Bekanntgabe zu verzichten, ermöglicht dem Auftraggeber nicht, in diesen Fällen auch von der Durchführung eines förmlichen Verhandlungsverfahrens abzusehen und eine De facto-Vergabe einzuleiten.

VPRRS 2009, 0418

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2009 - Verg 11/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0417

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2009 - Verg 40/09
1. Der unterlegene Bieter kann nur ausnahmsweise rügen, das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters sei unauskömmlich (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A).
2. Das Fehlen einer Angabe des jeweils genauen Auftragsgegenstandes in einer mit dem Angebot vorgelegten "Referenzliste" ist unschädlich, wenn dieser aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist.

VPRRS 2009, 0416

VK Hessen, Beschluss vom 20.05.2008 - 69d-VK-20/2008
1. Die Vergabestelle hat ein berechtigtes Interesse daran, den Nachweis der Vertretungsbefugnis der für den Bieter handelnden Person zu verlangen.
2. Das Fehlen eines weiteren Bieters führt nicht zur Unanwendbarkeit der Rechtsprechung des BGH, wonach das Fehlen geforderter Erklärungen einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A darstellt.
3. Die Vergabestelle darf mit Bietern nur verhandeln (ergo: diese anhören), um Unklarheiten zu beseitigen, sei es, dass sich diese aus einem – im Übrigen verbindlichen – Angebot ergeben, sei es, dass der zur Beurteilung der Eignung heranzuziehende Sachverhalt unklar ist.

VPRRS 2009, 0415

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2009 - VgK-28/2009
1. Die Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, wenn der Bieter von den tatsächlichen Umständen, auf die er seinen Vorwurf einer Vergaberechtsverletzung stützt, volle Kenntnis hat und zumindest nach laienhafter Bewertung aus der Perspektive eines fachkundigen Unternehmens als Vergaberechtsverstoß bewertet hat.
2. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich innerhalb von 1 bis 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von 2 Wochen kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sachverhalts- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.

VPRRS 2009, 0414

VK Köln, Beschluss vom 11.11.2009 - VK VOF 20/2009
Wenn ein Auftraggeber Projektsteuerungsleistungen nach Maßgabe des Leistungskatalogs der AHO-Fachkommission ausschreibt, kann ein Bieter nicht davon ausgehen, dass nur ein Vergütungsangebot auf der Grundlage anrechenbarer Kosten zulässig ist.

VPRRS 2009, 0413

BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 32/08
Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht.

VPRRS 2009, 0412

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.10.2009 - 21.VK-3194-32/09
1. Die Vergabekammer prüft im Rahmen des § 104 Abs. 2 GWB die Verletzung von Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind. Dagegen sind nach § 104 Abs. 3 GWB die Kartellbehörden für die Verfolgung von Verstößen insbesondere nach §§ 19 und 20 GWB zuständig.*)
2. Das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB i.V.m. § 25a VOL/A verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, die Kriterien so klar zu definieren, dass alle Bieter gleichermaßen erkennen, worauf es bei der wirtschaftlichen Wertung der Angebote entscheidend ankommen wird. Die Leistungsanforderung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bieter diese im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.*)
3. Bei der Wertung verfügt der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich über einen weiten Beurteilungsspielraum. Eine rechtswidrige Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber von unzutreffenden bzw. unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachwidrige Erwägungen angestellt hat oder sich an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab nicht hält.*)

VPRRS 2009, 0411

LG Potsdam, Beschluss vom 20.11.2009 - 4 O 371/09
1. Unterhalb der Schwellenwerte können die Parteien im Zivilrechtswege einstweilige Verfügungen beantragen.
2. Mitbieter im Vergabeverfahren können sich auf die Einhaltung des Preisrechts berufen.
3. Unterwirft sich der öffentliche Auftraggeber keiner konkreten Verdingungsordnung, so muss er in seiner Ausschreibung eigene Regeln, wie er mit den Angeboten umgehen will, aufstellen sowie ein Minimum an ausreichenden Informationen übermitteln, beispielsweise u. a. die Angabe der wesentlichen Honorarparameter der HOAI.
4. Ausreichend als Verfügungsgrund ist die Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Ausschreibung den Zuschlag erhalten würde oder jedenfalls eine Chance auf die Zuschlagserteilung hat.
5. Dies ist der Fall, wenn es nur zwei Bieter gibt und der eine wegen Unterschreitung des Preisrechts wohl ausgeschlossen werden muss.

VPRRS 2009, 0410

VK Lüneburg, Beschluss vom 03.07.2009 - VgK-30/2009
1. Auch bei einer ggf. notwendigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfüllt ein Rügezeitraum von mehr als einer Woche das Zeitkriterium des § 107 Abs. 3 GWB regelmäßig nicht.
2. Der vom Auftraggeber gemäß § 323 BGB erklärte Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages ex tunc und einer damit verbundenen Nichtigkeit des Zuschlags.
3. Soweit sich der Auftragsgegenstand auf Dienst- oder Lieferleistungen der Daseinsvorsorge bezieht, erfordert der Grundsatz der Kontinuität dieser Leistungen eine nahtlose Weiterführung gegenüber den Nutzern auch nach einer Auflösung des laufenden Vertrages. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber zur Abwendung eines drohenden vertragslosen Zustandes entsprechend §3 a Nr. 2 d VOL/A auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zurückgreifen. An den Interimsverhandlungen sind zumindest alle Bieter zu beteiligen, die ein wertbares Angebot abgegeben hatten.

VPRRS 2009, 0409

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2009 - VgK-05/2009
1. Wegen der Bedeutung des Schwellenwertes für den Rechtsschutz ist es erforderlich, dass die Vergabestelle die ordnungsgemäße Ermittlung des geschätzten Auftragswertes in einem Aktenvermerk festhält.
2. Zu der Frage, wann die Einzelauftragswerte einer gemeinsamen Ausschreibung mehrerer öffentlicher Auftraggeber bei der Schätzung insgesamt zu berücksichtigen sind.

VPRRS 2009, 0408

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2009 - VgK-12/2009
Kommunale Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (wie Verkehrs-AG oder Verkehrsverbund GmbH) fallen regelmäßig nicht unter den 4. Abschnitt der VOL/A, da sie nicht vorrangig gewinnorientiert sind. Dem steht nicht entgegen, dass an einem solchen Unternehmen ein Minderheitsgesellschafter beteiligt ist, der seinerseits vorrangig markt- und gewinnorientiert ausgerichtet ist.

VPRRS 2009, 0407

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2009 - VgK-11/2009
Kommunale Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (wie Verkehrs-AG oder Verkehrsverbund GmbH) fallen regelmäßig nicht unter den 4. Abschnitt der VOL/A, da sie nicht vorrangig gewinnorientiert sind. Dem steht nicht entgegen, dass an einem solchen Unternehmen ein Minderheitsgesellschafter beteiligt ist, der seinerseits vorrangig markt- und gewinnorientiert ausgerichtet ist.

VPRRS 2009, 0406

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2009 - VgK-29/2009
1. Krankenkassen und deren gemeinsame Einrichtungen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Für einen Auftraggeber, der gemäß § 90 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V der Aufsicht durch Landesbehörden untersteht, ist die Vergabekammer des jeweiligen Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, zumindest parallel zuständig.

VPRRS 2009, 0405

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2009 - Verg 35/09
1. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts sind auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragstellerdie dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten.
2. Den Nachprüfungsantrag kann der Antragsteller im Übrigen jederzeit und generell unabhängig von einer Zustimmung des Antragsgegners zurücknehmen, solange und soweit noch keine formell bestandskräftige oder rechtskräftige sachliche Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ergangen ist. Der Antragsteller kann den Antrag auch dann noch zurücknehmen, wenn die Vergabekammer darüber (nicht bestandkräftig) bereits entschieden hat.
3. Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags hat für eine zuvor ergangene, formell noch nicht bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer die unabweisbare rechtliche Konsequenz, dass diese ohne weiteres, und zwar insgesamt, hinfällig und gegenstandslos wird. Sie kann in einem solchen Fall auch nicht mehr für eine Pflicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter durch den Antragsteller herangezogen werden.

VPRRS 2009, 0404

VK Nordbayern, Urteil vom 28.10.2009 - 21.VK-3194-47/09
1. Der Ausschluss eines Angebots wegen Mischkalkulation setzt voraus, dass entweder von vorneherein oder aufgrund einer von der Vergabestelle wegen bestehender Zweifel durchgeführten Aufklärung nach § 24 Nr. 1 VOB/A feststeht, dass das Angebot auf einer Mischkalkulation beruht. Bloße Zweifel genügen dagegen in keinem Fall für einen Ausschluss, sondern berechtigen die VSt nur zur Aufklärung. Erst von deren Ergebnis hängt es ab, ob ein Ausschluss des Angebots gerechtfertigt ist oder nicht. Können Zweifel der VSt weder bestätigt noch ausgeräumt werden, muss die VSt ihre Zweifel zurückstellen, denn sie hat grundsätzlich das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu beweisen.*)
2. Eine aus Wettbewerbsgründen vorgenommene Herabsetzung einzelner Einheitspreise kann nur dann zum erstrebten Erfolg bei der Ausschreibung führen, wenn an anderer Stelle kein Ausgleich erfolgt.*)

VPRRS 2009, 0403

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.10.2009 - 21.VK-3194-46/09
1. Ein Angebot ist dann nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen hat. Es ist umstritten, ob bei einem Abweichen der angebotenen Leistung von der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistung ein Fall der unzulässigen Änderung an den Verdingungsunterlagen nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A vorliegt, welcher zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A führt, oder ob ein nicht ausdrücklich in der Verdingungsordnung enthaltener zwingender Ausschlussgrund wegen der sich nicht deckenden und damit nicht zu einem Vertrag führenden Willenserklärungen angenommen wird. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung ist die Rechtsfolge des zwingenden Ausschlusses aber nach beiden Ansichten gegeben.*)
2. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die von ihm ausgeschriebene und gewünschte Leistung stellt. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einzelheiten der Auftragsdurchführung zu bestimmen; er ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei.*)

VPRRS 2009, 0402

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2008 - Verg 50/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0401

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 17.11.2009 - Rs. C-451/08
1. Das Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags oder einer öffentlichen Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG setzt eine unmittelbare Verbindung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den zu realisierenden Arbeiten oder Werken voraus. Diese unmittelbare Verbindung kann insbesondere darin bestehen, dass das Bauwerk von der öffentlichen Verwaltung erworben werden soll oder ihr unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt, oder aber darin, dass die Initiative für die Realisierung beim öffentlichen Auftraggeber liegt oder dieser zumindest teilweise deren Kosten trägt.*)
2. Die Begriffe des öffentlichen Bauauftrags und der öffentlichen Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG setzen eine vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers gegenüber der öffentlichen Verwaltung zur Erbringung der vereinbarten Leistung voraus. Die Folgen einer etwaigen Nichterfüllung von Seiten des Auftragnehmers richten sich nach dem nationalen Recht.*)
3. Mit einer öffentlichen Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG kann nie vorgesehen werden, dass dem Konzessionär ein unbefristetes Recht an der Sache, die Gegenstand der Konzession ist, eingeräumt wird.*)
4. Wenn es klare Hinweise darauf gibt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge und Konzessionen umgangen werden sollten, können bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts die beiden - auch in zeitlicher Hinsicht - förmlich voneinander getrennten Handlungen der Veräußerung eines Grundstücks und der Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession für dieses Grundstück als eine einzige Rechtshandlung angesehen werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage aller Fallumstände zu prüfen, ob eine solche Umgehungsabsicht vorliegt.*)
