Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
11003 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
VPRRS 2011, 0148
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2007 - 1 VK 39/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2011, 0147

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2007 - 1 VK 24/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2011, 0146

VK Südbayern, Beschluss vom 08.02.2011 - Z3-3-3194-1-01-01/11
Eine Aufklärung seitens des Zuschlaggebers bei einem offenkundigen Versehen eines Bieters würde dem auch im Verhandlungsverfahren geltenden Wettbewerbsgrundsatz zuwider laufen. Es wäre mit den Zielen eines Verhandlungsverfahrens nicht vereinbar, wenn es dem Konkurrenten durch einen Hinweis des Zuschlaggebers ermöglicht würde, sein Angebot in einem Bereich zu optimieren.

VPRRS 2011, 0145

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2011 - 15 Verg 1/11
1. Zu den Vergabevorschriften gehören alle Regelungen, die mit dem formellen und materiellen Vergaberecht in Zusammenhang stehen. Bestimmungen aus dem Bereich der Abfallwirtschaft zählen hierzu nicht.
2. Sowohl die Pflicht zur Ausschreibung einzelner Entsorgungsdienstleistungen als auch die rechtsverbindliche Vorgabe einzelner Beseitigungsanlagen beruhen auf bundesrechtlichen Vorschriften (§ 97 ff. GWB; § 29 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 KrW-/AbfG), die ihre Grundlage im europäischen Recht haben. In Folge dessen gebührt keinem der Normen der prinzipielle Vorrang. Vielmehr schränkt das Abfallrecht die Ausschreibungspflicht des öffentlichen Entsorgungsträgers ein. Dieses Nebeneinander von Vergaberecht und Abfallwirtschaftsplanung führt jedoch nicht dazu, dass abfallrechtliche Bestimmung damit zu Bestimmungen des Vergaberechts werden, auf die sich der einzelne Bieter berufen kann.

VPRRS 2011, 0144

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2011 - VgK-72/2010
1. Art. 24 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/18/EG schreibt dem öffentlichen Auftraggeber, der Nebenangebote - ausdrücklich - zulassen und den Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben will, vor, in den Verdingungsunterlagen die inhaltlichen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Nebenangebote erfüllen müssen.
2. Die Mindestanforderungen können grundsätzlich nicht auf die Beschreibung rein formaler Kriterien beschränkt werden, sondern müssen leistungsbezogene, sachlich-technische Vorgaben enthalten, wobei allerdings die Bezugnahme auf Regelwerke als ausreichende Angabe sachlich-technischer Mindestbedingungen anzusehen ist, wenn diese einen für jeden vergleichbaren Auftrag geltenden Qualitätsstandard darstellen.
3. Werden sachlich-technische Mindestanforderungen formuliert, ist z. B. auch eine rein negative Abgrenzung jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch inhaltliche Anforderungen gestellt worden sind.
4. Der Auftraggeber muß aber Nebenangebote ausschließen, wenn er keine Mindestanforderungen formuliert hat.

VPRRS 2011, 0143

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2010 - VgK-74/2010
1. Eine Rüge muss zwar nicht den Begriff "Rüge" enthalten, inhaltlich aber so klar formuliert sein, dass der Auftraggeber erkennen kann, welche konkreten Abhilfemaßnahmen er ergreifen soll.
2. Rügen sind jedenfalls dann unzureichend, wenn sie nur "ins Blaue hinein" erhobene Vorwürfe enthalten, denen keinerlei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen möglichen Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen.

VPRRS 2011, 0142

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2011 - VgK-73/2010
1. Die Leistungsbeschreibung bildet das Kernstück der Vergabeunterlagen. Die Leistungsbeschreibung darf daher im Interesse vergleichbarer Ergebnisse keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll. Sie soll auch den Vergabegegenstand umfassend beschreiben, ohne dass Restbereiche verbleiben, für die die Leistungspflichten nicht klar definiert sind. Wenn die Vergabestelle diese allgemeinen Anforderungen bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung nicht beachtet, kann nicht von einer VOL/A-gemäßen Leistungsbeschreibung als Grundlage des Vergabeverfahrens gesprochen werden. Das Vergabeverfahren leidet in diesem Fall schon von Beginn an unter einem erheblichen Mangel.
2. Der Grundsatz, dass der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu gestalten haben, dass sie eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen bzw. die Bieter die Preise exakt ermitteln können, findet seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Pflicht des Auftraggebers, alle kalkulationsrelevanten Parameter zu ermitteln und zusammenzustellen und damit über den genauen Leistungsgegenstand und -umfang vor Erstellung der Leistungsbeschreibung aufzuklären, unterliegt daher der Grenze des Mach- und Zumutbaren. Er ist daher einerseits verpflichtet, zumutbaren finanziellen Aufwand zu betreiben, um die kalkulationsrelevanten Grundlagen der Leistungsbeschreibung zu ermitteln. Diese Pflicht des Auftraggeber endet erst dort, wo eine in allen Punkten eindeutige Leistungsbeschreibung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich wäre. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennbar und keine Widersprüche in sich oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthalten sind.
3. Auch aus der Neufassung des § 97 Abs. 3 GWB gibt es keinen Anspruch eines mittelständischen Auftragnehmers auf eine zwingende Losaufteilung, sondern ihm steht lediglich ein subjektives Recht auf angemessene Berücksichtigung seiner mittelständischen Interessen bzw. auf Beachtung des Grundsatzes der Losvergabe zu.

VPRRS 2011, 0141

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2011 - VgK-70/2010
1. Art. 24 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/18/EG schreibt dem öffentlichen Auftraggeber, der Nebenangebote - ausdrücklich - zulassen und den Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben will, vor, in den Verdingungsunterlagen die inhaltlichen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Nebenangebote erfüllen müssen.
2. Die Mindestanforderungen können grundsätzlich nicht auf die Beschreibung rein formaler Kriterien beschränkt werden, sondern müssen leistungsbezogene, sachlich-technische Vorgaben enthalten, wobei allerdings die Bezugnahme auf Regelwerke als ausreichende Angabe sachlich-technischer Mindestbedingungen anzusehen ist, wenn diese einen für jeden vergleichbaren Auftrag geltenden Qualitätsstandard darstellen.
3. Werden sachlich-technische Mindestanforderungen formuliert, ist z. B. auch eine rein negative Abgrenzung jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch inhaltliche Anforderungen gestellt worden sind.
4. Der Auftraggeber muß aber Nebenangebote ausschließen, wenn er keine Mindestanforderungen formuliert hat.

VPRRS 2011, 0140

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.01.2011 - VgK-63/2010
1. Das Verbot der Änderung der Vorgaben in den Vergabeunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt. Der Regelungszweck des § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A besteht daher zunächst darin, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten. Zudem soll durch diese Bestimmung die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt werden: Jeder Bieter darf nur anbieten, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat und sich nicht durch eine Abweichung von den Vergabeunterlagen einen Vorteil verschaffen.
2. Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur dann gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden.
3. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A. Diesem Regelungs- und Schutzzweck entspricht dabei ein weites Verständnis des Begriffs der "Änderung". Eine solche liegt immer vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.
4. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen ggf. aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.

VPRRS 2011, 0139

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2011 - VgK-61/2010
1. Ein Fall des "Contracting" ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine nach VOL/A-EG zu bewertende Lieferung das Preis- und Mengenverbrauchsrisiko deutlich den wertmäßigen Anteil der Bauleistungen überwiegt.
2. Eine etwaige Befugnis zur Änderung des Angebots nur einzelner Bieter nach Ablauf der Angebotsabgabefrist verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Bietern.
3. Um das Risiko der Manipulation zu reduzieren, soll die Aufklärung nach § 18 VOL/A-EG passiv erfolgen, also ohne Hinweis auf mögliche Lösungen oder gar Änderungen. Weder ist es Ziel der Regelung, einem nicht annahmefähigen Angebot zu Annahmefähigkeit zu verhelfen, noch soll dem Bieter gestattet werden, von seinem Angebot abzuweichen. § 18 VOL/A-EG verbietet daher jenseits der in § 19 Abs 2 VOL/A-EG eingeräumten Befugnisse Verhandlungen nach Ablauf der Angebotsabgabefrist.
4. Die in § 19 Abs 6 VOL/A-EG verlangte Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote findet auf der dritten Wertungsstufe statt, also eher spät in der Wertungsphase. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor Risiken, die mit der Vergabe auf Unterkostenangebote verbunden sind. Die Vorschrift entfaltet darüber hinaus jedenfalls für den Bieter Schutz, der infolge der Aufklärung darzustellen vermag, dass sein Angebot nicht unauskömmlich ist. Die Aufklärung ist nicht nur auf rechnerische Unklarheiten begrenzt, sondern erstreckt sich auf alle inhaltlichen Aspekte des Angebots, die eine direkte Auswirkung auf den Preis haben. Im Einzelfall können auch andere zuschlagsrelevante Angebotsinhalte betroffen sein. Um die Manipulationsgefahr zu reduzieren, soll die in § 19 Abs. 6 VOL/A-EG verlangte Aufklärung wie die allgemeine Aufklärung kein bestimmtes Ergebnis vorgeben, sondern auf einen ungewöhnlich niedrigen Preis hinweisen und um dessen Erläuterung bitten. Die Nachbesserung des Angebots ist ausgeschlossen.
5. Die Transparenz ist grundsätzlich ex ante herzustellen. Nur wenn die interessierten Unternehmen ausreichende Kenntnis nicht nur über den Auftragsgegenstand, sondern auch über die Zuschlagskriterien einschließlich der jeweiligen Gewichtungsregeln und Unterkriterien haben, ist die Transparenz gewährleistet.

VPRRS 2011, 0138

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2011 - VgK-75/2010
1. Die Vorschrift § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen überhaupt kein Vergabeverfahren stattgefunden hat, sondern auch bei Unterlassung einer gebotenen europaweiten Ausschreibung anwendbar.
2. Eine rechtswidrige freihändige Vergabe im Sinne der novellierten Rechtsmittelrichtlinie liegt auch dann vor, wenn Wirtschaftsteilnehmern dadurch rechtswidrig Wettbewerbsmöglichkeiten vorenthalten werden, dass der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag lediglich national, trotz vorliegender Voraussetzungen aber nicht EU-weit ausgeschrieben hat.
3. Das Interesse am Auftrag ist nicht nur bei Unternehmen gegeben, die sich mit einem Angebot am Vergabeverfahren beteiligt haben, sondern umfasst auch die Fälle, in denen der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, weil von der Durchführung eines Vergabeverfahrens in rechtswidriger Weise abgesehen worden ist.
4. Die Bekanntmachung der Vergabeabsicht ist kein Selbstzweck. Sie stellt vielmehr die Publizität sicher und gewährleistet, dass potentielle Auftragnehmer von der bevorstehenden Vertragsvergabe erfahren und ihr Interesse bekunden können. Außerdem soll sichergestellt werden, dass alle Interessenten die gleichen Informationen erhalten.
5. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung verletzt nicht ohne weiteres die Rechte eines Bieters, der durch eine andere Form der Veröffentlichung über die Vergabeabsicht informiert und deshalb in die Lage versetzt wird, durch Anforderung der Verdingungsunterlagen sein Interesse an der Aufgabe zu bekunden.

VPRRS 2011, 0137

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2011 - 1 Verg 2/10
1. Bei einem Realisierungswettbewerb handelt es sich um einen Teilnahmewettbewerb eigener Art, denn er dient in erster Linie der Auswahl der Architekten, mit denen über die Vergabe eines konkreten Planungsauftrags verhandelt werden soll. Deshalb teilt der Senat nicht die Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 31.03.2004 - VII-Verg 4/04, IBR 2004, 455), der Entscheidung des Preisgerichts komme eine dem Zuschlag entsprechende, der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags entgegenstehende Wirkung zu.*)
2. Es ist grundsätzlich unbedenklich, ein während des Nachprüfungsverfahrens neu gefasstes und ergänztes Protokolls über die Sitzung des Preisgerichts als Grundlage für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag zu berücksichtigen.*)

VPRRS 2011, 0136

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2011 - 15 Verg 3/11
Zur Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Losaufteilung bei Unterhaltsreinigungen.*)

VPRRS 2011, 0135

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.08.2010 - VgK-38/2010
1. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EUGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) ist die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht mehr anwendbar.
2. Der Auftraggeber bestimmt mit den Vergabeunterlagen den Inhalt der zu erbringenden Dienstleistung. Er hat hierbei einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der sich auch auf die der Festlegung der für die Leistung zu verwendenden Geräte bezieht. In den Grenzen sachlich und objektiv nachvollziehbarer Erwägungen kann er entweder genaue Festlegungen treffen, oder den Bietern die Mittel zur Erfüllung eines definierten Zieles freistellen. Er darf aber nicht während des laufenden Vergabeverfahrens von diesen Festlegungen abweichen. Inhaltliche Klarstellungen hat er unverzüglich allen Bietern zur Verfügung zu stellen.
3. Die Leistungsfähigkeitsprüfung umfasst die Prüfung der technischen Ausrüstung des Bieters, um den erstrebten Auftrag ordnungsgemäß ausführen zu können.
4. Ein Städtevergleich mit 5 von der Größe vergleichbaren Städten aus vergleichbaren Ausschreibungen kann als Erfahrungswert bei der wettbewerblichen Preisbildung ergänzend verwendet werden. Diese Erfahrungswerte sind mit erhöhter Genauigkeit nachvollziehbar zu dokumentieren.

VPRRS 2011, 0134

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 VK 40/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2011, 0133

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.02.2011 - 21.VK-3194-45/10
1. Zwar eröffnet das Verhandlungsverfahren gegenüber dem Offenen Verfahren eine flexiblere Vorgehensweise. Zudem steht im Bereich der VOF dem Auftraggeber ein weiter und nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sind jedoch einzuhalten. Der Präzisierungsgrad der Bekanntgabe muss auch im Bereich der VOF so hoch sein, dass für den Bewerber rechtzeitig erkennbar ist, worauf es dem Auftraggeber ankommt, so dass er sein Angebot entsprechend optimal gestalten kann.*)
2. Eine rechtswidrige Überschreitung des Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber von unzutreffenden bzw. unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachwidrige Erwägungen angestellt oder sich an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab nicht hält.*)
3. Die VSt hat alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung im Verhandlungsverfahren vorgesehen ist. Sie hat auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden sollen. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Bekanntgabe auch von Unterkriterien jedenfalls dann, wenn sich die Kenntnis von den Unterkriterien und deren Gewichtung auf den Angebotsinhalt auswirken kann.*)

VPRRS 2011, 0132

VK Lüneburg, Beschluss vom 31.08.2010 - VgK-34/2010
1. Der Auftraggeber ist bei der Angebotswertung an die von ihm festzulegenden und bekannt zu machenden Zuschlagskriterien und ihrer ebenfalls festzulegenden und bekannt zu machenden Gewichtung gemäß § 9a Nr. 1 c VOL/A 2006 i.V.m. § 25a Nr. 1 VOL/A 2006 gebunden.
2. Aus § 9a Nr. 1 c und § 25a Nr. 1 VOL/A 2006 folgt nicht nur, dass der Auftraggeber keine Kriterien, Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden darf, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat, die Bekanntgabepflicht erstreckt sich darüber hinaus auch auf die für die Zuschlagskriterien vom Auftraggeber in der Angebotswertung verwendeten Umrechnungsformeln und Bewertungsregeln.
3. Dabei muss ein Auftraggeber für die Angebotswertung kein bis in die letzten Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen. Zu beachten ist, dass der Auftraggeber auf der letzten Ebene der Angebotswertung einen Wertungsspielraum hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich der Auftraggeber auf der letzten Stufe der Angebotswertung in einem Restbereich eine freie Wertung vorbehält. Die fehlende Bekanntgabe von Bewertungsregeln ist dann unschädlich, wenn dem betroffenen Unterkriterium nur ein sehr geringes Gewicht zukommt, das Verschiebungen bei der Angebotsreihenfolge nur im eingeschränkten Umfang erwarten lässt.

VPRRS 2011, 0131

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2010 - VgK-45/2010
1. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A entfaltet nicht lediglich einen Bieterschutz zu Gunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot ohne Überprüfung ausgeschlossen worden ist. Auch für die konkurrierenden Bieter entfaltet diese Vorschrift Bieterschutz, wenn und soweit der Antragsteller substantiiert geltend macht, dass das Gebot, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen der Bieter im Sinne des § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zu bekämpfen, vom Auftraggeber den Ausschluss des betreffenden Angebotes fordert. Dazu zählen zum einen Angebote mit einem unverhältnismäßig niedrigen Preis, die in der zielgerichteten Absicht einer Marktverdrängung abgegeben worden sind oder zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden.
2. Das deutsche Recht schließt nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebotes im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr regelmäßig zwar nicht das allein entscheidende, aber das wichtigste Zuschlagskriterium.
3. Der Bieter bleibt mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei. Für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes, abzustellen. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote anzunehmen. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.

VPRRS 2011, 0130

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2009 - 1 VK LVwA 35/09
1. Durch die Bieter ist eine auftraggeberseitige Nachweisforderung aus der Bekanntmachung spätestens nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB bis zum Ablauf des Angebotsabgabetermins zu rügen.*)
2.Eine Aufhebung der Ausschreibung ist unzulässig, wenn zuschlagsfähige Angebote weiterer konkurrierender Wettbewerber vorliegen.*)
3. Aufgrund des Anforderungsprofils handelt es sich um einen ungültigen Nachweis, wenn dieser nur zeitlich begrenzt ist bzw. der Termin vor dem Angebotseinreichungstermin abläuft.*)
4. Wenn der Aussteller eines Nachweises festlegt, dass dieser nur im Original Gültigkeit besitzt, ist die Vorlage einer Kopie als Nachweis nicht wertbar*)

VPRRS 2011, 0129

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2010 - 1 VK LSA 10/10
Zum zwingenden Ausschluss aus dem Verfahren wegen Änderungen der Verdingungsunterlagen.

VPRRS 2011, 0128

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2010 - 1 VK LVwA 69/09
Eine de-facto Vergabe liegt trotz der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens vor, wenn der Vertragsinhalt von den wesentlichen Parametern des Verhandlungsverfahrens abweicht, wie z.B. der Leistungszeitraum.

VPRRS 2011, 0127

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.10.2009 - 1 VK LVwA 48/09
Der Verkauf von Gesellschafteranteilen unterfällt mangels Beschaffungscharakter selbst nicht dem Vergaberecht. Die Feststellung der fehlenden Ausschreibungspflicht der Veräußerung von Gesellschafteranteilen wirkt sich nicht auf die vergaberechtliche Bewertung der Entsorgungsverträge aus.*)

VPRRS 2011, 0126

VK Bund, Beschluss vom 21.09.2010 - VK 3 - 90/10
1. Erbringt ein Bieter eine geforderte Erklärung nicht, hat der öffentliche Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen, ohne dass es auf die Wettbewerbserheblichkeit ankommt.
2. Ein transparentes, auf der Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren kann nur erreicht werden, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht und grundsätzlich ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben werden

VPRRS 2011, 0125

VK Bund, Beschluss vom 09.09.2010 - VK 3 - 87/10
1. Die Eignung eines Bieters kann nur abschließend bejaht oder abschließend verneint werden, eine Zwischenstufe gibt es nicht. Insbesondere kann die Eignung nicht unter eine Bedingung gestellt werden, etwa dergestalt, dass gewisse Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung entfernt werden.
2. Die Gesetzestreue eines Bieters, § 97 Abs. 4 S. 1 GWB, der etwa die Unterbringung von Schadstoffen in dafür nicht genehmigten Unterbringungsorten vorsieht, ist nicht zweifelsfrei zu bejahen, auch wenn dieser Bieter tatsächlich überhaupt nicht beabsichtigt, am ungenehmigten Ort zu entsorgen und daneben ausreichende legale Unterbringungsmöglichkeiten vorsieht.
3. Eine Aufhebung mit anschließender Überleitung ins Verhandlungsverfahren kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.

VPRRS 2011, 0124

VK Bund, Beschluss vom 11.10.2010 - VK 3 - 96/10
1. In der Regel liegt ein zum Ausschluss eines Angebots führender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor, wenn ein Bieter für die ausgeschriebene Leistung nicht nur ein eigenes Angebot abgibt, sondern sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dieselbe Leistung bewirbt. Grund hierfür ist, dass solche Angebote im Regelfall in Kenntnis des jeweils anderen abgegeben werden.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Bieter im Vergabeverfahren rechtlich zu beraten. Wenn er dennoch Auskünfte erteilt, so müssen diese Auskünfte in der Sache richtig sein. Der öffentliche Auftraggeber ist zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters verpflichtet. Auf der vergaberechtlichen Ebene führt eine fehlerhafte Rechtsauskunft zur Intransparenz des Verfahrens und damit zu einem Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB.
3. Eine Auskunft eines öffentlichen Auftraggebers, die - für den Auftraggeber erkennbar - dazu führt, dass ein Bieter sich im Vertrauen auf diese Auskunft vergaberechtswidrig verhält mit der Folge, dass dessen Angebot ausgeschlossen werden muss, ist ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d) EG VOL/A.

VPRRS 2011, 0123

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - Verg W 18/10
1. Die Angemessenheit des Angebotspreises ist durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses innerhalb des vom Ausschluss bedrohten Angebots zu ermitteln, d. h. dass der Gesamtpreis des Angebots in eine Relation zum Wert der angebotenen Leistung zu stellen ist.
2. Ein Angebot darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Gesamtpreis im Verhältnis zur angebotenen Gesamtleistung unangemessen niedrig ist, § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A, und der Bieter die Seriosität und Auskömmlichkeit seines Preises nicht stichhaltig begründen kann.

VPRRS 2011, 0122

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2011 - Verg W 5/11
Der Sinn der Vorortbesichtigungen besteht darin, geeignete Bieter in die Lage zu versetzen, ordnungsgemäß kalkulierte und vorhandenen Risiken Rechnung tragende Angebote abzugeben. Die Vorortbesichtigungen haben mithin den Zweck, die Leistungsbeschreibung zu ergänzen und präziser zu gestalten. Der Nachweis über die Teilnahme an den Vorortbesichtigungen stellt folglich der Sache nach einen Nachweis der Kenntnisnahme von Einzelheiten der für die Durchführung des Auftrages maßgeblichen Umstände dar. Somit sind Angebote von Bietern, die weder an den Vorortbesichtigungen teilgenommen haben noch ihre Teilnahme in der vom Auftraggeber geforderten Form nachweisen, für den Zuschlag nicht zu berücksichtigen.

VPRRS 2011, 0121

OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 - 2 U 177/09
1. Stellt sich nach Auftragsvergabe heraus, dass das wiederzuverwendende Material vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis negativ abweicht (hier: kontaminierter Boden bei Strassenbauarbeiten), hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises.
2. Der Auftragnehmer muss nicht mit Kontaminationen rechnen, wenn dies nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung angegeben ist. Auch wenn Unklarheiten bzgl. der Leistungsbeschreibung bestehen, kann dies nicht ohne weiteres dem Auftragnehmer angelastet werden. Es gibt keine Auslegungsregelung dergestalt, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat.

VPRRS 2011, 0120

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2010 - VgK-52/2010
1. Der Antragstellerin hat zumindest schlüssig darzulegen, dass er sich durch die geltend gemachten vermeintlichen Vergaberechtsverstöße in seinen Chancen beeinträchtigt sieht, ein konkurrenzfähiges Angebot abzugeben und den Zuschlag zu erhalten. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass ein Antragsteller schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten würde.
2. Der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags steht nicht entgegen, dass Rügen nicht unmittelbar durch den Antragsteller, sondern durch einen ihn vertretenden Versicherungsmakler erhoben werden.
3. Voraussetzung für die Präklusionswirkung der Bekanntgabe der Nichtabhilfe gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU auf diese Regelung hingewiesen hat.
4. Die Leistungsbeschreibung bildet das Kernstück der Vergabeunterlagen.
5. Wenn die Vergabestelle die allgemeinen Anforderungen bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung nicht beachtet, kann nicht von einer VOL-gemäßen Leistungsbeschreibung als Grundlage des Vergabeverfahrens gesprochen werden. Das Vergabeverfahren leidet in diesem Fall schon von Beginn an unter einem erheblichen Mangel.
6. Der Grundsatz, dass der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu gestalten haben, dass sie eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen bzw. die Bieter die Preise exakt ermitteln können, findet seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
7. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennbar und keine Widersprüche in sich oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthalten sind.
8. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Verfahren lückenlos dokumentiert wird, wobei der Vermerk aus mehreren Teilen bestehen kann.
9. Die Grundsätze über die Losvergabe dienen nicht ausschließlich der Förderung mittelständischer Interessen. Vielmehr sind diese Grundsätze auch Ausprägung des Wettbewerbs- und Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 97 Abs. 1 und Abs. 5 GWB.
10. Grundsätzlich steht es jeder Vergabestelle frei, die auszuschreibende Leistung nach ihren individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser, den autonom bestimmten Zwecken entsprechenden Gestalt dem Wettbewerb zu eröffnen.
11. Ein Bieter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Losbildung, er hat auch keinen Anspruch darauf, dass in jedem Fall Lose gebildet werden.

VPRRS 2011, 0119

OLG München, Beschluss vom 25.03.2011 - Verg 4/11
1. Der öffentliche Auftraggeber beschafft sich nicht nur dann Leistungen, wenn ihm diese unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen, sondern auch dann, wenn er mit diesen Leistungen die ihm obliegende Pflicht zur Daseinsvorsorge für die Bevölkerung sicherstellt.*)
2. Zur Frage, ob die Errichtung und der Betrieb eines Breitbandnetzes in einem strukturschwachen Gebiet bei Gewährung von staatlichen Zuwendungen einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession darstellen.*)

VPRRS 2011, 0118

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.01.2011 - 21.VK-3194-48/10
Zur Problematik der Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession.

VPRRS 2011, 0117

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2011 - 1 VK 76/10
Auch wenn die Beigeladene in Folge der Rücknahme des Nachprüfungsantrags nach der Verhandlungsunterbrechung in der mündlichen Verhandlung keine Anträge gestellt hat, muss die Vergabekammer von Amts wegen auch über die Aufwendungen der Beigeladenen entscheiden. Dabei setzt die Erstattungsfähigkeit jedenfalls voraus, dass der Beigeladene sich mit demselben Rechtsschutzziel wie der obsiegende Verfahrensbeteiligte aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Dafür muss eine dem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar sein, anhand derer festzustellen ist, welches Rechtsschutzziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt. Ist eine solche nicht ersichtlich, handelt es sich bei den entstandenen Aufwendungen des Beigeladenen nicht um solche der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB.*)

VPRRS 2011, 0116

VK Hessen, Beschluss vom 10.12.2010 - 69d-VK-38/2010
Das Fehlen einer Leistungsverzeichnisposition im Angebot ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff fehlender Preisangaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 c VOB/B 2009, sondern rechtfertigt den Angebotsausschluss.

VPRRS 2011, 0115

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2009 - 1 VK LVwA 50/09
1. Vergabeverstöße, die aus der Bekanntmachung bzw. aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zur Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt werden.*)
2. § 101 a) GWB wendet sich ausschließlich an die Auftraggeberseite.*)
3. Soweit hinsichtlich geforderter Erklärungen/Nachweise der Erklärungswille der ausstellenden Stelle auch die Form der Erklärung und die Umstände ihrer Weitergabe an Dritte selbst bestimmt, wird dies verbindliches Anforderungsprofil.*)
4. Wenn vollständige Teilnahmeanträge von konkurrierenden Bewerbern vorliegen, ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder eine Neuauswertung des Teilnahmewettbewerbes noch eine Aufhebung des streitbefangenen Verfahrens in Betracht zu ziehen.*)

VPRRS 2011, 0114

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2009 - 1 VK LVwA 49/09
1. Vergabeverstöße, die aus der Bekanntmachung bzw. aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zur Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt werden.*)
2. § 101 a) GWB wendet sich ausschließlich an die Auftraggeberseite.*)
3. Soweit hinsichtlich geforderter Erklärungen/Nachweise der Erklärungswille der ausstellenden Stelle auch die Form der Erklärung und die Umstände ihrer Weitergabe an Dritte selbst bestimmt, wird dies verbindliches Anforderungsprofil.*)
4. Wenn vollständige Teilnahmeanträge von konkurrierenden Bewerbern vorliegen, ist im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes weder eine Neuauswertung des Teilnahmewettbewerbes noch eine Aufhebung des streitbefangenen Verfahrens in Betracht zu ziehen.*)

VPRRS 2011, 0113

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.10.2009 - 1 VK LVwA 32/09
1. Für die vor dem 24.04.2009 begonnenen Vergabeverfahren gibt es keine festgelegte Frist für die Stellung eines Nachprüfungsantrages.*)
2. Die Angebotsabgabe ist isoliert nicht geeignet, bei der Auftraggeberseite ein schutzwürdiges Vertrauen auf bieterseitigen Verzicht auf Rechtsschutz zu begründen. Darüber hinaus ist es so, dass weiterhin auch ein zeitliches Moment gegeben sein muss, um ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen entstehen zu lassen.*)
3. Wenn die Gefahr eines Betriebsüberganges mangels Überganges sämtlicher Betriebsmittel von vorne herein ausgeschlossen ist, so erfolgt der Hinweis auf § 613a BGB ohne sachlichen Grund und damit ohne rechtliche Rechtfertigung. Sämtliche zum alten Leistungserbringer in Konkurrenz stehenden Bieter wird ein unnützes und daher ungebührliches Wagnis im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A auferlegt.*)
4. Unabhängig von der Vergabeart ist im Vergabeverfahren stets eine strikte Trennung zwischen Eignungs-und Wirtschaftlichkeitskriterien einzuhalten.*)

VPRRS 2011, 0112

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.08.2009 - 1 VK LVwA 30/09
1. Spätestens im Rahmen der Angebotserstellung war die inhaltliche Auseinandersetzung und Abstimmung der Angebotsinhalte mit den in der Bekanntmachung i.V.m. Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes formulierten Anforderungsprofil des Auftraggebers unausweichlich.*)
2. Zum Abfassen des Rügeschreibens kann sich ein Bieter anwaltlicher Hilfe bedienen, jedoch muss er sich damit verbundene Verzögerungen zurechnen lassen.*)

VPRRS 2011, 0111

VK Nordbayern, Beschluss vom 01.03.2011 - 21.VK-3194-49/10
Der Ausschluss eines Angebots ist rechtmäßig, wenn nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob das angebotene Produkt die Anforderungen der Ausschreibung vollumfänglich erfüllt.*)

VPRRS 2011, 0110

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2010 - 1 VK LSA 44/10
Die im Widerspruch zur Bekanntmachung erfolgte Fortführung des Vergabeverfahrens stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und den Wettbewerbsgrundsatz dar und nimmt den Wettbewerbern die Chance auf die Zuschlagserteilung im freien Wettbewerb.*)

VPRRS 2011, 0109

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2011 - Verg 52/10
1. Art. 36 Abs. 1 Richtlinie 2004/17/EG und Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG lassen Varianten (in der deutschen Terminologie Nebenangebote) nicht zu, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist.
2. Bietet ein Bieter andere Fabrikate als das Leitfabrikat an, handelt es sich nicht um Varianten (d. h. Nebenangebote) im Sinne des Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG.
3. Für die Abgabe mehrerer Hauptangebote mit unterschiedlichen technischen Lösungen kann ein Bedürfnis bestehen.

VPRRS 2011, 0108

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2010 - Verg 16/10
Legt der Bieter - wie gefordert - die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag vor, jedoch mit dem Zusatz "Öffnung nur im Beisein des Bieters", so gilt die Vorlage als nicht erfolgt.

VPRRS 2011, 0107

EuGH, Urteil vom 17.03.2011 - Rs. C-95/10
Die Richtlinie 2004/18/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Art. 47 Abs. 2 dieser Richtlinie auch auf Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B dieser Richtlinie anzuwenden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten und unter Umständen die öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften bzw. in den Auftragsunterlagen eine solche Anwendung vorzusehen.*)

VPRRS 2011, 0106

VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2011 - VK-45/2010-F
1. Die Überprüfung etwaiger Vergaberechtsverstöße ist nicht den öffentlichen Auftraggebern, sondern nach Maßgabe des § 105 Absatz 1 GWB unabhängigen Kammern übertragen. Für die Frage der Entscheidung über einen Antrag auf Befangenheit kommen sowohl verwaltungsverfahrensrechtliche als auch in analoger Anwendung verwaltungsgerichtliche Vorschriften in Verbindung mit der ZPO in Betracht.
2. Die Vergabekammern treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der Gesetze frei und in eigener Verantwortung (§ 105 Absatz 1 GWB). Soweit die vertretene Rechtsauffassung nicht erkennbar sachfremd, unsinnig oder willkürlich ist, gehört es zur freien richterähnlichen Entscheidungsverantwortung der Kammer, sich eine rechtliche Meinung zu bilden und zu vertreten, ohne dass darauf die Besorgnis der Befangenheit gestützt werden könnte. Auch rechtliche Hinweise begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht, soweit sie von der richterlichen Aufklärungspflicht gedeckt sind.

VPRRS 2011, 0105

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011 - Verg W 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2011, 0104

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011 - Verg 48/10
1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben, ausgenommen die Fälle, in denen es sich um Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG und Dienstleistungskonzessionen handelt, soweit der Auftrag öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen betrifft. Damit sind nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen nach Art. 5 Abs. 2 ff Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu vergeben, sondern auch In-House-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Bei In-House-Vergaben handelt es sich nämlich nicht um "Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition" in den Richtlinien.
2. Eine In-House-Vergabe liegt dann vor, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigene Dienststellen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit ihr oder mit anderen Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben.

VPRRS 2011, 0103

OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 - Verg 1/11
1. Bei den Fristen des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB handelt es sich um formelle Ausschlussfristen, auf welche die Vorschriften über materiellrechtliche Verjährungsfristen nicht analog anzuwenden sind.*)
2. Zur Ausschreibungspflicht von nuklearmedizinischen Kooperationsverträgen zwischen Krankenhaus und Ärzten.*)

VPRRS 2011, 0101

LG Cottbus, Urteil vom 21.12.2010 - 11 O 82/10
Gegen den öffentlichen Auftraggeber besteht nach Zuschlagserteilung kein Primärrechtsschutz mehr. Schadensersatzs als Sekundärrechtsschutz ist möglich.

VPRRS 2011, 0100

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 Verg 5/10
Zu der Frage, wann ein Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber erbringt.

VPRRS 2011, 0097

OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 20/10
Zu der Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war.

VPRRS 2011, 0096

VK Nordbayern, Beschluss vom 03.02.2011 - 21.VK-3194-50/10
1. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Die Antragsbefugnis und damit der Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz entfällt, wenn eindeutige und zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die die Chance der antragstellenden Partei auf Zuschlagserteilung zunichte machen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber dann denkbar, wenn alle Bieter zwingend ausgeschlossen werden müssten und deshalb das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss. Es ist nicht notwendig, dass die im Raum stehenden Angebotsmängel identisch oder gleichartig sind. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Mängel gleichwertig sind, also auf der Rechtsfolgeseite denselben Stellenwert haben und deshalb dieselbe Konsequenz, wie etwa den zwingenden Angebotsausschluss, nach sich ziehen müssen. In einem solchen Fall liegt ein denkbarer Schaden des Bieters darin, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sich im Falle der Neuausschreibung wiederum am Wettbewerb beteiligen zu können. Auch wenn ein Bieter mit seinem Angebot selbst auszuschließen ist, kann er einen Nachprüfungsantrag auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, wenn auch hinsichtlich des weiteren allein noch in der Wertung verbliebenen Angebots ein zwingender Ausschlussgrund besteht.*)
2. Nach § 16 EG Abs. 3 VOL/A müssen die Angebote alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Unvollständige Angebote sind auszuschließen ( § 19 EG Abs. 3a VOL/A ). Zwar räumt neuerdings § 19 EG Abs. 2 VOL/A den Bietern ein, fehlende Erklärungen und Nachweise auf Anforderung der Auftraggeber nachzureichen, diese Möglichkeit gilt jedoch nicht für wesentliche Preisangaben.*)
